Verordnung zur Ausfuehrung des
Halbleiterschutzgesetzes
(Halbleiterschutzverordnung - HalblSchV)
HalblSchV

vom  11.05.2004



"Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894), die durch Artikel 5 der
Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 5 V v. 17.12.2004 I 3532

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.6.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I
S. 2294), der durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. Maerz 2004 (BGBl. I S. 390)
geaendert worden ist, in Verbindung mit Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl.
I S. 1827) sowie in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004
(BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
    Allgemeines
§ 1      Anwendungsbereich
Abschnitt 2
    Anmeldung einer Topografie
§ 2      Form der Einreichung
§ 3      Eintragungsantrag
§ 4      Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
§ 5      Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse
§ 6      Deutsche Uebersetzungen
Abschnitt 3
    Schlussvorschriften
§ 7      Uebergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 8      Uebergangsregelung fuer kuenftige Aenderungen
§ 9      Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
Fuer die Anmeldung einer Topografie gelten ergaenzend zu den Bestimmungen des
Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

Abschnitt 2
Anmeldung einer Topografie


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§ 2 Form der Einreichung
(1) Die schriftliche Anmeldung besteht aus
1. dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Halbleiterschutzgesetzes),
2. den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie (§ 3 Abs.
   2 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes).

(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des
vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

§ 3 Eintragungsantrag
(1) Der Eintragungsantrag muss zur Wahrung des Anmeldetages enthalten:
1. die Erklaerung, dass die Eintragung des Schutzes der Topografie beantragt wird;
2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Topografie. Als Bezeichnung kann der Name
   oder die Produktbezeichnung der Topografie unter Angabe des Produktbereichs
   angegeben werden;
3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschaeftlichen Verwertung
   der Topografie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des
   Halbleiterschutzgesetzes);
4. Angaben ueber den Verwendungszweck, falls in Betracht kommt, dass die Topografie
   ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des
   Halbleiterschutzgesetzes);
5. folgende Angaben zum Anmelder:
   a) ist der Anmelder eine natuerliche Person, den Vornamen und Familiennamen oder,
      falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie
      sie im Handelsregister eingetragen ist;
   b) ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft,
      den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform
      kann auf uebliche Weise abgekuerzt werden. Sofern die juristische Person
      oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name
      entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft
      buergerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines
      vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;
   dabei muss klar ersichtlich sein, ob der Schutz der Topografie fuer eine oder
   mehrere Personen oder Gesellschaften, fuer den Anmelder unter der Firma oder unter
   dem buergerlichen Namen angemeldet wird;
   c) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Strasse und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);

6. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift;
7. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter.

(2) Hat der Anmelder einen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der
Anschrift nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c ausser dem Ort auch der Staat anzugeben.
Ausserdem koennen gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat
gemacht werden, in dem der Anmelder den Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen
Rechtsordnung er unterliegt.

(3) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt,
so soll diese in der Anmeldung genannt werden.

(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die
Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden.

(5) Der Eintragungsantrag muss ferner enthalten (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 des
Halbleiterschutzgesetzes):



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1. bei natuerlichen Personen die Staatsangehoerigkeit des Anmelders oder,
   soweit er nicht Staatsangehoeriger eines Mitgliedstaats der Europaeischen
   Wirtschaftsgemeinschaft ist, den gewoehnlichen Aufenthalt des Anmelders;
2. bei Firmen den Ort der Niederlassung;
3. falls der Anmelder Inhaber eines ausschliesslichen Rechts zur geschaeftlichen
   Verwertung der Topografie in der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das
   Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschaeftlichen Verwertung der
   Topografie in der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn dieser Tag vor der
   Anmeldung liegt (§ 2 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes);
4. falls ein Rechtsuebergang erfolgt ist (§ 2 Abs. 5 des Halbleiterschutzgesetzes),
   entsprechende Angaben.

(6) Falls der Anmelder Teile der Unterlagen als Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse
kennzeichnen will, kann der Eintragungsantrag entsprechende Angaben enthalten (§ 4 Abs.
3 des Halbleiterschutzgesetzes).

§ 4 Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
(1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie sind folgende Unterlagen
einzureichen:
1. Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstellung des
   Halbleitererzeugnisses,
2. Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des
   Halbleitererzeugnisses oder
3. Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.

(2) Ergaenzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen koennen Datentraeger oder Ausdrucke
davon oder das Halbleitererzeugnis, fuer dessen Topografie Schutz beantragt wird, oder
eine erlaeuternde Beschreibung eingereicht werden.

§ 5 Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse
Werden Unterlagen als Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse gekennzeichnet, so sind die
gekennzeichneten Teile in der Anmeldung getrennt von den uebrigen Teilen einzureichen.
Die Unterlagen koennen auch in einem Originalexemplar und einem weiteren Exemplar
mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden; das Originalexemplar wird fuer
die Akteneinsicht in Loeschungs-, Rechtsgueltigkeits- und Verletzungsverfahren (§ 4
Abs. 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes), das Zweitexemplar fuer die allgemeine
Akteneinsicht zur Verfuegung gehalten.

§ 6 Deutsche Uebersetzungen
(1) Deutsche Uebersetzungen von Schriftstuecken, die zu den Unterlagen der Anmeldung
zaehlen, muessen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem
oeffentlich bestellten Uebersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Uebersetzers
ist oeffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Buergerlichen Gesetzbuchs), ebenso die
Tatsache, dass der Uebersetzer fuer derartige Zwecke oeffentlich bestellt ist.

(2) Deutsche Uebersetzungen von Schriftstuecken, die
1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zaehlen und
2. in englischer, franzoesischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht
   wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.

(3) Werden fremdsprachige Schriftstuecke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung
zaehlen, in anderen Sprachen als in Absatz 2 Nr. 2 aufgefuehrt eingereicht, so sind
Uebersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der
Schriftstuecke nachzureichen.


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(4) Die Uebersetzung nach Absatz 2 oder Absatz 3 muss von einem Rechtsanwalt oder
Patentanwalt beglaubigt oder von einem oeffentlich bestellten Uebersetzer angefertigt
sein. Wird die Uebersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige
Schriftstueck als zum Zeitpunkt des Eingangs der Uebersetzung zugegangen.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 7 Uebergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
Fuer Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht
worden sind, gelten die Vorschriften der Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom 4.
November 1987 (BGBl. I S. 2361), geaendert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Juli
1998 (BGBl. I S. 1827).

§ 8 Uebergangsregelung fuer kuenftige Aenderungen
Fuer Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Aenderungen dieser
Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer
bis dahin geltenden Fassung.

§ 9 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.




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