Gesetz ueber den Schutz der Topographien von
mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
(Halbleiterschutzgesetz - HalblSchG)
HalblSchG

vom  22.10.1987



"Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 7.7.2008 I 1191

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.11.1987
Ueberschrift: Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 14 Nr. 1 G v. 13.12.2001 I 3656 mWv
1.1.2002

Erster Abschnitt
Der Schutz der Topographien

§ 1 Schutzgegenstand, Eigenart
(1) Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
(Topographien) werden nach Massgabe dieses Gesetzes geschuetzt, wenn und soweit
sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbstaendig verwertbare Teile sowie
Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden.

(2) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht
nur durch blosse Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltaeglich
ist.

(3) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltaeglicher Teile, so wird sie
insoweit geschuetzt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.

(4) Der Schutz nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die der Topographie
zugrundeliegenden Entwuerfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem
mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf
die Topographie als solche.

§ 2 Recht auf den Schutz
(1) Das Recht auf den Schutz der Topographie steht demjenigen zu, der die Topographie
geschaffen hat. Haben mehrere gemeinsam eine Topographie geschaffen, steht ihnen das
Recht gemeinschaftlich zu.

(2) Ist die Topographie im Rahmen eines Arbeitsverhaeltnisses oder im Auftrag eines
anderen geschaffen worden, so steht das Recht auf den Schutz der Topographie dem
Arbeitgeber oder dem Auftraggeber zu, soweit durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

(3) Inhaber des Rechts auf den Schutz der Topographie nach den Absaetzen 1 und 2 kann
jeder Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft
sowie jede natuerliche oder juristische Person sein, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt
oder eine Niederlassung in dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, in dem der Vertrag
zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt; den juristischen Personen


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sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Traeger von
Rechten und Pflichten sein koennen, ohne juristische Personen zu sein.

(4) Das Recht auf den Schutz der Topographie steht unbeschadet der Absaetze 1 und 2
auch demjenigen zu, der die Topographie auf Grund eines ausschliesslichen Rechts zur
geschaeftlichen Verwertung in der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft erstmals in
einem ihrer Mitgliedstaaten nicht nur vertraulich geschaeftlich verwertet und die
Voraussetzungen des Absatzes 3 erfuellt. Die Topographie darf zuvor von einem anderen
noch nicht oder nur vertraulich geschaeftlich verwertet worden sein.

(5) Die Rechte nach den Absaetzen 1 bis 4 stehen auch den jeweiligen Rechtsnachfolgern
zu.

(6) Anderen Personen steht ein Recht auf den Schutz der Topographie nur zu, wenn
1. sie auf Grund einer voelkerrechtlichen Vereinbarung oder des Rechts der Europaeischen
   Gemeinschaften wie Inlaender zu behandeln sind oder
2. der Staat, dem sie angehoeren oder in dem sich ihr Sitz oder ihre Niederlassung
   befindet, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im
   Bundesgesetzblatt Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und Personen mit Sitz
   oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen entsprechenden Schutz
   gewaehrt.

§ 3 Anmeldung
(1) Eine Topographie, fuer die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Patentamt
anzumelden. Fuer jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

(2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie, in dem diese kurz und
   genau bezeichnet ist;
2. Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine
   Kombination davon und Angaben ueber den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach §
   4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt;
3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschaeftlichen Verwertung
   der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt;
4. Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach § 2 Abs. 3 bis 6 ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Einrichtung und den Geschaeftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie
   die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz
   Bestimmungen darueber getroffen sind,
2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.
Es kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt
uebertragen.

(4) Sind die Erfordernisse fuer eine ordnungsgemaesse Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3
nicht erfuellt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Maengel mit und fordert ihn auf,
diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben.
Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des
Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. Das Patentamt
stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.

(5) Werden die in Absatz 4 genannten Maengel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht
behoben, so gilt die Anmeldung als zurueckgenommen.

§ 4 Eintragung, Bekanntmachung, Aenderungen


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(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 3, so verfuegt das Patentamt die
Eintragung in das Register fuer Topographien, ohne die Berechtigung des Anmelders zur
Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen und die Eigenart
der Topographie zu pruefen.

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes ueber die Eintragung in das Register,
die Bekanntmachung im Patentblatt und Aenderungen im Register (§ 8 Abs. 2 bis 4) sind
entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes ueber die Einsicht in das Register
sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschliesslich der Akten von
Loeschungsverfahren (§ 8 Abs. 5) sind mit der Massgabe anzuwenden, dass Einsicht in
Unterlagen, die Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder
als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Loeschungsverfahren vor dem
Patentamt auf Anordnung der Topographieabteilung oder in einem Rechtsstreit ueber die
Rechtsgueltigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie auf Anordnung des
Gerichts gegenueber den Personen gewaehrt wird, die an dem Loeschungsverfahren oder an dem
Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung
der Topographie eingereicht worden sind, koennen nicht in ihre Gesamtheit als Betriebs-
oder Geschaeftsgeheimnisse gekennzeichnet werden. Ausser in einem Loeschungsverfahren vor
dem Patentamt oder in einem Rechtsstreit ueber die Rechtsgueltigkeit oder die Verletzung
des Schutzes der Topographie wird Einsicht in Unterlagen nur durch unmittelbare
Einsichtnahme gewaehrt.

(4) Fuer Antraege in Angelegenheiten des Schutzes der Topographien
(Topographieschutzsachen) mit Ausnahme der Loeschungsantraege (§ 8) wird im Patentamt
eine Topographiestelle gebildet, die von einem vom Praesidenten des Patentamts
bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird. Ueber Loeschungsantraege (§ 8)
beschliesst eine im Patentamt zu bildende Topographieabteilung, die mit zwei technischen
Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Im uebrigen sind die
Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes ueber die Gebrauchsmusterstelle und die
Gebrauchsmusterabteilungen (§ 10), ueber die Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren (§
18) und ueber die Geheimgebrauchsmuster (§ 9) entsprechend anzuwenden.

§ 5 Entstehung des Schutzes, Schutzdauer
(1) Der Schutz der Topographie entsteht
1. an dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschaeftlichen Verwertung der
   Topographie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verwertung beim
   Patentamt angemeldet wird, oder
2. an dem Tag, an dem die Topographie beim Patentamt angemeldet wird, wenn sie zuvor
   noch nicht oder nur vertraulich geschaeftlich verwertet worden ist.

(2) Der Schutz der Topographie endet mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem
Jahr des Schutzbeginns.

(3) Der Schutz der Topographie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie
beim Patentamt angemeldet worden ist.

(4) Der Schutz der Topographie kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die
Topographie nicht innerhalb von fuenfzehn Jahren nach dem Tag der ersten Aufzeichnung
nicht nur vertraulich geschaeftlich verwertet oder beim Patentamt angemeldet wird.

§ 6 Wirkung des Schutzes
(1) Der Schutz der Topographie hat die Wirkung, dass allein der Inhaber des Schutzes
befugt ist, sie zu verwerten. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
1. die Topographie nachzubilden;
2. die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis
   anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu verbreiten oder zu den genannten Zwecken
   einzufuehren.


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(2) Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich nicht auf
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgeschaeftlichen Zwecken vorgenommen
   werden;
2. die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der
   Ausbildung;
3. die geschaeftliche Verwertung einer Topographie, die das Ergebnis einer Analyse oder
   Bewertung nach Nummer 2 ist und Eigenart im Sinne von § 1 Abs. 2 aufweist.

(3) Wer ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu muessen, dass es
eine geschuetzte Topographie enthaelt, kann es ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzes
weiterverwerten. Sobald er weiss oder wissen muss, dass ein Schutz der Topographie
besteht, kann der Inhaber des Schutzes fuer die weitere geschaeftliche Verwertung des
Halbleitererzeugnisses eine nach den Umstaenden angemessene Entschaedigung verlangen.

§ 7 Beschraenkung der Wirkung des Schutzes
(1) Der Schutz der Topographie wird nicht begruendet, soweit gegen den als Inhaber
Eingetragenen fuer jedermann ein Anspruch auf Loeschung besteht (§ 8 Abs. 1 und 3).

(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Anmeldung der Topographie eines anderen ohne dessen
Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenueber der Schutz des Gesetzes
nicht ein. Die Vorschriften des Patentgesetzes ueber den Anspruch auf Uebertragung (§ 8)
sind entsprechend anzuwenden.

§ 8 Loeschungsanspruch, Loeschungsverfahren
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Loeschung der
Eintragung der Topographie, wenn
1. die Topographie nach § 1 nicht schutzfaehig ist,
2. der Anmelder oder der als Inhaber Eingetragene nicht nach § 2 Abs. 3 bis 6 zum
   Schutz berechtigt ist oder
3. die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf
   der Frist nach § 5 Abs. 4 angemeldet worden ist.

(2) Im Falle des § 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Loeschung zu.

(3) Betreffen die Loeschungsgruende nur einen Teil der Topographie, so wird die
Eintragung nur in diesem Umfang geloescht.

(4) Die Loeschung der Eintragung der Topographie nach den Absaetzen 1 bis 3 ist beim
Patentamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss die Tatsachen angeben, auf die er
gestuetzt wird. Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.

(5) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes ueber das Loeschungsverfahren (§ 17) und
ueber die Wirkung des Loeschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind entsprechend
anzuwenden.

§ 9 Schutzverletzung
(1) Wer den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zuwider den Schutz     der Topographie
verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch     genommen werden. Wer
die Handlung vorsaetzlich oder fahrlaessig vornimmt, ist dem     Verletzten zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 24 Abs. 2     Satz 2 und 3 des
Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.

(2) Die §§ 24a bis 24e und 25a des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend.

(3) Auf die Verjaehrung der Ansprueche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die
Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende


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Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas
erlangt, findet § 852 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.

§ 10 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Topographie nachbildet oder
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Topographie oder das die Topographie
   enthaltende Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, verbreitet oder zu den
   genannten Zwecken einfuehrt.

(2) Handelt der Taeter gewerbsmaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fuenf
Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Faellen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
dass die Strafverfolgungsbehoerde wegen des besonderen oeffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fuer geboten haelt.

(5) Die Vorschrift des Gebrauchsmustergesetzes ueber die Einziehung (§ 25 Abs. 5) ist
entsprechend anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein
berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen
oeffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des
Gebrauchsmustergesetzes
(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes ueber die Erstattung von Gutachten (§ 29
Abs. 1 und 2), ueber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), ueber die
Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), ueber die Wahrheitspflicht im Verfahren (§
124), ueber das elektronische Dokument (§ 125a), ueber die Amtssprache (§ 126), ueber
Zustellungen (§ 127) und ueber die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch fuer
Topographieschutzsachen anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes ueber die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs. 2), ueber die Uebertragung und die Lizenz (§ 22), ueber
die Streitwertherabsetzung (§ 26), ueber die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), ueber
die Inlandsvertretung (§ 28), ueber die Ermaechtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
(§ 29) und ueber die Schutzberuehmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt


§§ 12 bis 16
-

Dritter Abschnitt


§§ 17 bis 25
-

Vierter Abschnitt
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Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 26 Uebergangsvorschriften
(1) Der Schutz der Topographie kann nicht fuer solche Topographien in Anspruch
genommen werden, die frueher als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur
vertraulich geschaeftlich verwertet worden sind. Rechte aus diesem Gesetz koennen nur fuer
die Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

(2) Artikel 229 § 6 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche findet mit der
Massgabe entsprechende Anwendung, dass § 9 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 1. Januar 2002
geltenden Fassung den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Verjaehrung in
der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

§ 27 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des
Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

§ 28 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 1987 in Kraft.




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