Haftpflichtgesetz
HaftPflG

vom  07.06.1871



"Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S.
145), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 4.1.1978 I 145;
           zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 19.7.2002 I 2674

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1978 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. HaftPflG Anhang EV;
     die Massgaben sind nicht mehr anzuwenden

§ 1
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getoetet,
der Koerper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschaedigt,
so ist der Betriebsunternehmer dem Geschaedigten zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch hoehere Gewalt
verursacht ist.

(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
1. zur Aufbewahrung angenommene Sache beschaedigt wird;
2. befoerderte Sache beschaedigt wird, es sei denn, dass ein Fahrgast sie an sich traegt
   oder mit sich fuehrt.

§ 2
(1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizitaet, Gasen, Daempfen oder Fluessigkeiten,
die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe
der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getoetet, der Koerper oder
die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschaedigt, so ist der Inhaber
der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche
gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizitaet, der Gase, Daempfe oder
Fluessigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurueckzufuehren
ist, es sei denn, dass sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmaessigem
Zustand befand. Ordnungsmaessig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der
Technik entspricht und unversehrt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Anlagen, die lediglich der Uebertragung von Zeichen oder
Lauten dienen.

(3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn der Schaden innerhalb eines Gebaeudes entstanden und auf eine darin befindliche
   Anlage (Absatz 1) zurueckzufuehren oder wenn er innerhalb eines im Besitz des
   Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstuecks entstanden ist;
2. wenn ein Energieverbrauchgeraet oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder
   zur Abnahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe beschaedigt oder durch eine solche
   Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist;
3. wenn der Schaden durch hoehere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, dass er auf
   das Herabfallen von Leitungsdraehten zurueckzufuehren ist.

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§ 3
Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Graeberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt,
haftet, wenn ein Bevollmaechtigter oder ein Repraesentant oder eine zur Leitung
oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein
Verschulden in Ausfuehrung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Koerperverletzung
eines Menschen herbeigefuehrt hat, fuer den dadurch entstandenen Schaden.

§ 4
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschaedigten mitgewirkt,
so gilt § 254 des Buergerlichen Gesetzbuchs; bei Beschaedigung einer Sache steht
das Verschulden desjenigen, der die tatsaechliche Gewalt ueber die Sache ausuebt, dem
Verschulden des Geschaedigten gleich.

§ 5
(1) Im Falle der Toetung ist der Schadensersatz (§§ 1, 2 und 3) durch Ersatz der Kosten
einer versuchten Heilung sowie des Vermoegensnachteils zu leisten, den der Getoetete
dadurch erlitten hat, dass waehrend der Krankheit seine Erwerbsfaehigkeit aufgehoben oder
gemindert oder eine Vermehrung seiner Beduerfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige
hat ausserdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung
obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getoetete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhaeltnisse,
vermoege dessen er diesem gegenueber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Toetung das Recht auf
den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz
zu leisten, als der Getoetete waehrend der mutmasslichen Dauer seines Lebens zur Gewaehrung
des Unterhalts verpflichtet gewesen sein wuerde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein,
wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

§ 6
Im Falle einer Koerperverletzung ist der Schadensersatz (§§ 1, 2 und 3) durch Ersatz der
Kosten der Heilung sowie des Vermoegensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch
erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfaehigkeit
aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Beduerfnisse eingetreten
ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermoegensschaden ist, kann auch eine billige
Entschaedigung in Geld gefordert werden.

§ 7
Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um
Personenschaeden handelt, im voraus weder ausgeschlossen noch beschraenkt werden.
Das gleiche gilt fuer die Ersatzpflicht nach § 2 dieses Gesetzes wegen Sachschaeden,
es sei denn, dass der Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschraenkung zwischen dem
Inhaber der Anlage und einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts, einem
oeffentlich-rechtlichen Sondervermoegen oder einem Kaufmann im Rahmen eines zum Betriebe
seines Handelsgewerbes gehoerenden Vertrages vereinbart worden ist. Entgegenstehende
Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.

§ 8
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfaehigkeit und wegen
Vermehrung der Beduerfnisse des Verletzten sowie der nach § 5 Abs. 2 einem Dritten zu
gewaehrende Schadensersatz ist fuer die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu
leisten.

(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs finden
entsprechende Anwendung.

(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente
nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl
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Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermoegensverhaeltnisse des Verpflichteten sich
erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhoehung
der in dem Urteile bestimmten Sicherheit verlangen.

§ 9
Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der
Toetung oder Verletzung eines Menschen fuer jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von
600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jaehrlich 36.000 Euro.

§ 10
(1) Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet fuer
Sachschaeden nur bis zum Betrag von 300.000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis
mehrere Sachen beschaedigt werden.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschaedigungen zu
leisten, die insgesamt den Hoechstbetrag von 300.000 Euro uebersteigen, so verringern
sich die einzelnen Entschaedigungen in dem Verhaeltnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem
Hoechstbetrag steht.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer die Beschaedigung von Grundstuecken.

§ 11
Auf die Verjaehrung finden die fuer unerlaubte Handlungen geltenden
Verjaehrungsvorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 12
Unberuehrt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in
weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein
anderer fuer den Schaden verantwortlich ist.

§ 13
(1) Sind nach den §§ 1, 2 mehrere einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, so
haengt im Verhaeltnis der Ersatzpflichtigen untereinander Pflicht und Umfang zum Ersatz
von den Umstaenden, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden ueberwiegend von dem
einen oder dem anderen verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der nach §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen entstanden ist, gilt
Absatz 1 auch fuer die Haftung der Ersatzpflichtigen untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absaetzen 1 und 2 ist fuer den nach § 1 zum
Schadensersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die Schienenbahn innerhalb des
Verkehrsraumes einer oeffentlichen Strasse betrieben wird und wenn der Unfall durch ein
unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit
der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen
beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer
als auch die beim Betrieb taetigen Personen jede nach den Umstaenden des Falles gebotene
Sorgfalt beobachtet haben. Der Ausschluss gilt auch fuer die Ersatzpflicht gegenueber dem
Eigentuemer einer Schienenbahn, der nicht Betriebsunternehmer ist.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neben den nach den §§ 1, 2
Ersatzpflichtigen ein anderer fuer den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ist.

§ 14
Fuer Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht
zustaendig, in dessen Bezirk das schaedigende Ereignis stattgefunden hat.




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