Verordnung ueber Zusatzleistungen in
Haertefaellen nach dem
Bundesausbildungsfoerderungsgesetz (HaerteV)
HaerteV
vom 15.07.1974
"Verordnung ueber Zusatzleistungen in Haertefaellen nach dem
Bundesausbildungsfoerderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Maerz 2001 (BGBl. I S. 390) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 G v. 19.3.2001 I 390
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1986
Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 9
Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI
Sachgeb. B Abschn. II Eingangssatz EinigVtr v. 31. 8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II
885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft getreten.
Eingangsformel
Auf Grund des § 14a des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes vom 26.
August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) und des Gesetzes zur Aenderung des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes und des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 14. November
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1637), zuletzt geaendert durch das Einfuehrungsgesetz
zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Schulgeld, Studiengebuehren
(1) (weggefallen)
(2) Bei dem Besuch von privaten Schulen, denen ein Tagesheim organisatorisch
angegliedert ist (Tagesheimschulen), wird Ausbildungsfoerderung fuer die neben dem
Schulgeld zu entrichtenden Kosten bis zur Hoehe von monatlich 77 Euro geleistet. Falls
diese Kosten Aufwendungen fuer die Verpflegung der Schueler umfassen, werden von dem in
Satz 1 genannten Betrag 1 Euro je Verpflegungstag abgesetzt.
§§ 2 bis 5
(weggefallen)
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§ 6 Voraussetzungen der Internatsunterbringung
(1) Ausbildungsfoerderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich
nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des
Gesetzes bemisst, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder
einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes
massgeblichen Bedarfssatz uebersteigen.
(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstaette
angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende ausserhalb der Unterrichtszeit
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paedagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung
und Unterkunft erhaelt. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbstaendiges, keiner
Ausbildungsstaette zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.
(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach
landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder gemaess § 78 des Gesetzes fuer
Jugendwohlfahrt der Aufsicht des Landesjugendamtes unterstehen.
§ 7 Leistung bei Internatsunterbringung
(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsaechlich im Bewilligungszeitraum zu
entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).
(2) Als Ausbildungsfoerderung wird der den massgeblichen Bedarfssatz uebersteigende Betrag
geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl
der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf
sind 41 Euro als Bedarf fuer die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat
verbringt, hinzuzurechnen.
(3) Heimkosten werden nur beruecksichtigt, wenn eine erheblich preisguenstigere
Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6
Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen paedagogischen Leistungen ausgeschlossen
ist. Das Amt fuer Ausbildungsfoerderung kann die Beruecksichtigung der geltend gemachten
Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Moeglichkeit einer erheblich preisguenstigeren
Unterbringung bei im wesentlichen gleichen paedagogischen Leistungen nachweist.
§§ 8 u. 9
(weggefallen)
§ 10 (weggefallen)
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§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
Anlage zu § 4
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