Gesetz ueber Hilfsmassnahmen fuer Personen,
die aus politischen Gruenden ausserhalb der
Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam
genommen wurden (Haeftlingshilfegesetz -
HHG)
HHG
vom 06.08.1955
"Haeftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S.
838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2. 6.1993 I 838;
zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 13.12.2007 I 2904
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1981
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. HHG Anhang EV
Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. §§ 9a, 17, 18, 22 und 25a
§ 1 Personenkreis
(1) Leistungen nach Massgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche
Staatsangehoerige und deutsche Volkszugehoerige, wenn sie
1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der
sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder
in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus
politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu
vertretenden Gruenden in Gewahrsam genommen wurden oder
2. Angehoerige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind
und den gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum
unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen
ihren Willen in ein auslaendisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, waehrend der
sie an ihrer Rueckkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, laengstens jedoch bis zum
31. Dezember 1989.
(6) Eine lagermaessige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke
des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne
dieses Gesetzes.
-1-
(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkoemmlinge
von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs.
2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetzes
zustehenden Ansprueche bleiben unberuehrt.
§ 2 Ausschliessungsgruende
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewaehrt an Personen,
1. die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herrschenden politischen
System erheblich Vorschub geleistet haben,
2. die waehrend der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durch ihr Verhalten gegen die Grundsaetze der Rechtsstaatlichkeit
oder Menschlichkeit verstossen haben; dies gilt insbesondere fuer Personen, die
durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines an
Mithaeftlingen begangenen Verbrechens oder Vergehens rechtskraeftig verurteilt worden
sind,
3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte wegen vorsaetzlicher Straftaten zu
Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskraeftig verurteilt worden
sind. Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten
Gruenden beruht.
(2) Die Gewaehrung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn
der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche
demokratische Grundordnung bekaempft hat oder bekaempft.
(3) (weggefallen)
(4) Liegen Ausschliessungsgruende bei der in Gewahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr.
1) vor, so sind diese auch gegenueber Angehoerigen und Hinterbliebenen wirksam.
(5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Ausschluss nach Absatz 1 Nr. 2 und
3 oder Absatz 2 fuehren kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebt,
sind Entscheidungen ueber Antraege nach diesem Gesetz zurueckzustellen. Wird ein solches
Verfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist, so ist
die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wiederkehrende Leistungen koennen
ausgesetzt werden.
§ 3 Erweiterung des Personenkreises
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates weitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten
Gruenden
a) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten ausserhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes in Gewahrsam genommen wurden oder
b) ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein, durch andere Massnahmen eine
gesundheitliche Schaedigung erlitten haben,
sowie deren Angehoerige und Hinterbliebene den nach diesem Gesetz zum Empfang von
Leistungen Berechtigten gleichzustellen.
§ 4 Beschaedigtenversorgung
(1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine
gesundheitliche Schaedigung erlitten hat, erhaelt wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen dieser Schaedigung auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Gesetzes ueber die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz), soweit ihm nicht wegen desselben schaedigenden Ereignisses
ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes
zusteht. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
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(2) Einer Schaedigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schaedigung
gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e
oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigefuehrt worden ist.
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfaenger nach Absatz 1 oder § 5 in Verbindung
mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als
Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Beschaedigten durch einen Unfall
unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche
Schaedigung erleidet, erhaelt Versorgung nach Absatz 1.
(4) Einer gesundheitlichen Schaedigung im Sinne der Absaetze 1 bis 3 steht die
Beschaedigung eines am Koerper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
oder von Zahnersatz gleich.
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstoerung als Folge einer Schaedigung genuegt die
Wahrscheinlichkeit des ursaechlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit
nur deshalb nicht gegeben ist, weil ueber die Ursache des festgestellten Leidens
in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales die Gesundheitsstoerung als Folge einer
Schaedigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
§ 5 Hinterbliebenenversorgung
Ist der Beschaedigte an den Folgen der Schaedigung gestorben, so erhalten die
Hinterbliebenen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit ihnen nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar
auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zusteht. § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes und die
§§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 64e des
Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
§ 6 Zusammentreffen von Anspruechen
(1) Treffen Ansprueche aus § 4 dieses Gesetzes mit Anspruechen aus § 1 des
Bundesversorgungsgesetzes zusammen, wird die Versorgung unter Beruecksichtigung des
durch die gesamten Schaedigungsfolgen bedingten Grades der Schaedigungsfolgen unmittelbar
nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewaehrt.
(2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet Anwendung, wenn Leistungen nach § 4 oder
§ 5 mit Leistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach dem Bundesversorgungsgesetz
gewaehrt werden.
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu beruecksichtigen,
die an den Folgen einer nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennenden Schaedigung
gestorben oder verschollen sind. Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach
den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie nach diesem Gesetz nicht
gewaehrt.
§ 7 Antragsfristen
(weggefallen)
§ 8 (weggefallen)
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§ 9
(weggefallen)
§ 9a Eingliederungshilfen
(1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem 31. Dezember 1946
insgesamt laenger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhaelt auf Antrag
Eingliederungshilfe, wenn er den gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
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Gesetzes am 10. August 1955 hatte oder diesen danach vor dem 1. Januar 1993 genommen
hat
1. als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 3 des
Bundesvertriebenengesetzes,
2. im Wege der Familienzusammenfuehrung gemaess § 94 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes, vorausgesetzt, dass er mit einem Angehoerigen
zusammengefuehrt wird, der schon am 10. August 1955 im Geltungsbereich dieses
Gesetzes seinen gewoehnlichen Aufenthalt hatte oder unter § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder
5 des Bundesvertriebenengesetzes faellt,
3. bis zum 31. Dezember 1964 und im Wege der Notaufnahme aus den in § 3 des
Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten zugezogen ist,
4. spaetestens sechs Monate nach Entlassung aus dem Gewahrsam oder, wenn er bereits vor
dem Gewahrsam den gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,
bei Rueckkehr innerhalb dieses Zeitraums; in die Frist werden Zeiten unverschuldeter
Verzoegerung nicht eingerechnet.
Die Eingliederungshilfe betraegt fuer jeden Gewahrsamsmonat, fruehestens vom 1. Januar
1947 an, 30 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, fruehestens vom 1. Januar 1949
an, 60 Deutsche Mark. Bei der Berechnung wird der Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 mit
laengstens 10 Jahren beruecksichtigt. Die Eingliederungshilfe wird auf einen Hoechstbetrag
von 15.420 Deutsche Mark begrenzt.
(2) § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, die §§ 7 und 27 des
Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
gelten sinngemaess. § 5 des Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetzes in der vor dem 1.
Januar 1993 geltenden Fassung gilt sinngemaess mit der Massgabe, dass nur der Anspruch
auf Eingliederungshilfe fuer einen Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich ist,
die Ausschliessungsgruende des § 2 auch fuer Erben gelten und die Eingliederungshilfen
beim Zusammentreffen von eigenen Anspruechen mit Anspruechen als Erbe auf die jeweiligen
Hoechstbetraege begrenzt sind.
(3) (weggefallen)
(4) Leistungen nach den §§ 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind
auf die nach diesem Gesetz zu gewaehrenden Eingliederungshilfen anzurechnen.
(5) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung, auf die nach
Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu
bestimmen.
§ 9b Zusaetzliche Eingliederungshilfen
Ein Berechtigter nach § 9a Abs. 1, der nur wegen seines persoenlichen Verhaltens
nach der Besetzung seines Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam
genommen wurde und die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete nach dem 31. Dezember
1985 verlassen hat, erhaelt zusaetzlich zu den Leistungen nach § 9a fuer jeden
Gewahrsamsmonat, fruehestens vom 1. Januar 1947 an, 50 Deutsche Mark, vom dritten
Gewahrsamsjahr, fruehestens vom 1. Januar 1949 an, 150 Deutsche Mark, vom fuenften
Gewahrsamsjahr, fruehestens vom 1. Januar 1951 an, 210 Deutsche Mark; die zusaetzliche
Eingliederungshilfe wird auf einen Hoechstbetrag von 20.250 Deutsche Mark begrenzt. § 9a
Abs. 2 gilt auch fuer diese Leistung.
§ 9c Weitere Eingliederungshilfen
Ein Berechtigter nach § 9a Abs. 1, der keinen Anspruch auf die zusaetzliche
Eingliederungshilfe nach § 9b hat, erhaelt auf Antrag im Rahmen der Hoechstgrenzen des §
9a Abs. 1 Saetze 3 und 4 vom fuenften Gewahrsamsjahr, fruehestens vom 1. Januar 1951 an,
fuer jeden Gewahrsamsmonat eine weitere Eingliederungshilfe von 20 Deutsche Mark, die
sich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahrsamsjahren jeweils um 20 Deutsche Mark
erhoeht; jedoch erhalten Personen, die im Gewahrsam geboren wurden, diese Leistungen
nicht. § 9a Abs. 2 gilt auch fuer diese Leistungen.
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§ 10 Zustaendigkeit und Verfahren
(1) Fuer die Gewaehrung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behoerden
zustaendig, denen die Durchfuehrung des Bundesversorgungsgesetzes und des
Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehoerden zustaendig
sind, richtet sich das Verfahren nach den fuer die Kriegsopferversorgung geltenden
Vorschriften.
(2) Fuer die Gewaehrung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der
Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen
zustaendig; hat der Antragsteller seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt
die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zustaendige
Behoerde.
(3) Ueber oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den fuer die Kriegsopferversorgung
zustaendigen Verwaltungsbehoerden durchgefuehrt wird. Fuer das Verfahren vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes
fuer Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung massgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des
Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberuehrt. Ueber oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei
der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.
(4) Der Nachweis darueber, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und dass
Ausschliessungsgruende nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemaess § 2 Abs. 4
wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch
nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im uebrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen
nur auf Ersuchen einer anderen Behoerde festgestellt, wenn hiervon die Gewaehrung einer
Leistung, eines Rechtes oder einer Verguenstigung abhaengt.
(5) Ueber die Antraege mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1
Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behoerde, bei welcher der erste
Antrag gestellt worden ist.
(6) Haelt die Behoerde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschliessungsgruenden
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen
oder eines Sachverstaendigen fuer geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Zeuge oder Sachverstaendige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche
Vernehmung zu ersuchen.
(7) Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 4 bis 5 und Abs. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder fuer ungueltig erklaert, so sind die Leistungen
nach diesem Gesetz einzustellen.
§ 11
(weggefallen)
§ 12 Haerteausgleich
Die zustaendige oberste Landesbehoerde kann im Einvernehmen mit dem fuer dieses Gesetz
federfuehrenden Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Haerten in Einzelfaellen
Massnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.
§ 13 Kostenregelung
Der Bund traegt die Aufwendungen fuer Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem
gleichen Umfange wie die Aufwendungen fuer Leistungen, die unmittelbar auf Grund der
Gesetze gewaehrt werden, die in diesem Gesetz fuer entsprechend anwendbar erklaert sind.
§ 14
(weggefallen)
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§ 15 Stiftung fuer ehemalige politische Haeftlinge
(1) Zur Foerderung ehemaliger politischer Haeftlinge wird unter dem Namen "Stiftung fuer
ehemalige politische Haeftlinge" eine rechtsfaehige Stiftung des oeffentlichen Rechts
errichtet.
(2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung bestimmt.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschliesslich und unmittelbar steuerbeguenstigte Zwecke im
Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
§ 16 Finanzierung
(1) Fuer die Erfuellung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr fuer diese
Zwecke noch zur Verfuegung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jaehrlichen
Ertraegnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. Darueber hinaus werden ihr
hierfuer in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 2.180.000 Euro aus dem Bundeshaushalt zur
Verfuegung gestellt. Einlagen in das Stiftungsvermoegen sind zulaessig.
(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung traegt der Bund.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
§ 17 Personenkreis
Von der Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 genannten Personen gefoerdert. Auf die
Foerderung nach § 18 besteht kein Rechtsanspruch. § 12 gilt mit der Massgabe, dass das
Einvernehmen mit dem fuer dieses Gesetz federfuehrenden Bundesminister vom Vorstand der
Stiftung hergestellt wird.
§ 18 Unterstuetzungen
Den in § 17 Satz 1 genannten Personen koennen zur Linderung einer Notlage
Unterstuetzungen gewaehrt werden. Unterstuetzungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes sind bei der Unterstuetzung nach Satz 1 zu beruecksichtigen. Die
Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewaehrung von
anderen Einkommen abhaengig ist, unberuecksichtigt.
§ 19 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich taetig; sie haben Anspruch auf Ersatz
ihrer notwendigen Auslagen.
§ 20 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus zwoelf Mitgliedern. Der fuer dieses Gesetz federfuehrende
Bundesminister benennt sechs Mitglieder; er beruft weitere sechs Mitglieder aus den in
§ 17 Satz 1 genannten Personen. Fuer jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder
berufen.
(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter waehlt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende
wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewaehlt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats und ihrer Stellvertreter betraegt vier
Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird fuer den Rest
seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte Bestellungen sind
zulaessig.
(4) Der Stiftungsrat erlaesst die Satzung und stellt Richtlinien fuer die Verwendung der
Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher
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Hoehe Unterstuetzungen nach § 18 gewaehrt werden koennen; Satzung und Richtlinien beduerfen
der Genehmigung des fuer dieses Gesetz federfuehrenden Bundesministers im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Justiz. Satz 1 gilt
entsprechend fuer die genauere Regelung der Voraussetzungen und Bedingungen der
Gewaehrung von Unterstuetzungsleistungen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes. Der Stiftungsrat beschliesst ueber alle grundsaetzlichen
Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehoeren, und ueberwacht die Taetigkeit des
Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschaeftsordnung.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfaehig, wenn die Haelfte der Mitglieder anwesend ist. Er
beschliesst mit einfacher Mehrheit.
§ 21 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren
Mitgliedern. Der Stiftungsrat waehlt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des
Stiftungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulaessig. Scheidet
der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird
fuer den Rest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger gewaehlt.
(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes koennen nicht
Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.
(3) Der Stiftungsvorstand fuehrt die Geschaefte und vertritt die Stiftung gerichtlich
und aussergerichtlich; das Naehere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit
fuehrt der Stiftungsvorstand die Geschaefte bis zum Zusammentritt des neu gewaehlten
Stiftungsvorstandes weiter.
(4) Fuer die Beschluesse des Stiftungsvorstandes gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.
§ 22 Entscheidung ueber Antraege
(1) Zur Entscheidung ueber Antraege nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuss
gebildet.
(2) Der Ausschuss besteht aus
1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) Einer der Beisitzer muss ehemaliger politischer Haeftling sein.
(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewaehlt und von
dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung
ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.
(5) Ueber den Antrag entscheidet der Ausschuss durch Bescheid.
§ 23 Widerspruchsausschuss
(1) Zur Entscheidung ueber den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22
wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.
(2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus
1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewaehlten Mitglied als Vorsitzendem,
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muss die Befaehigung fuer den hoeheren
Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 koennen nicht
zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im uebrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4
entsprechend.
§ 24 Aufsicht
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Die Stiftung untersteht der Aufsicht des fuer dieses Gesetz federfuehrenden
Bundesministers.
§ 25 Aufhebung der Stiftung
Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermoegen fliesst dem Bund zu.
§ 25a Uebergangsvorschrift
(1) § 9b ist in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden,
wenn der Berechtigte spaetestens an diesem Tage die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten
Gebiete verlassen hat und die Leistungen nach § 9b vor dem 1. Januar 1989 beantragt.
(2) § 1 Abs. 5, § 9a Abs. 1 und 2 und § 9c sind in der bis zum 31. Dezember 1989
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Berechtigte spaetestens an diesem Tage
die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete verlassen und die Leistungen nach den §§ 9a
und 9c vor dem 1. Januar 1992 beantragt hat.
(3) § 2 Abs. 1 Nr. 3 in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung ist auch auf
Verfahren anzuwenden, die am 1. Januar 1993 noch nicht rechtskraeftig abgeschlossen
sind.
(4) Fuer einen Gewahrsam in den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten
genuegt es, wenn abweichend von § 1 Abs. 1 und § 9a Abs. 1 Satz 1 der gewoehnliche
Aufenthalt nach der Entlassung aus dem Gewahrsam dort beibehalten oder genommen worden
ist. Leistungen nach den §§ 9a bis 9c fuer einen Gewahrsam in diesen Gebieten werden nur
gewaehrt, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt worden sind.
(5) Fuer einen Gewahrsam in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes
genannten Staaten werden Leistungen nach den §§ 9a bis 9c nur gewaehrt, wenn sie bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1994 beantragt worden sind.
(6) § 9 und in Verbindung damit § 7 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes sind in der bis zum
28. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden auf Arbeitsverhaeltnisse, in denen
vor dem 29. Dezember 1991 nach diesen Vorschriften Zeiten des Gewahrsams als Zeiten der
Berufs- oder Betriebszugehoerigkeit angerechnet worden sind.
(7) § 9 und in Verbindung damit § 10 des Heimkehrergesetzes und der Zweite Abschnitt
der Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber Hilfsmassnahmen fuer Heimkehrer in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung sind in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung bis zum Ende der
foerderungsfaehigen Bildungsmassnahme weiter anzuwenden, wenn ein Berechtigter vor dem 29.
Dezember 1991 in die Bildungsmassnahme eingetreten ist und erstmals Leistungen beantragt
hat.
(8) § 10 Abs. 2 und 3 und § 13 finden in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden
Fassung in den in Absatz 6 und 7 genannten Faellen weiterhin Anwendung.
§ 25b Sonstige Vorschriften
Die Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und § 18 unterliegen in der Person des unmittelbar
Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.
§ 26 (weggefallen)
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§ 27
(Inkrafttreten) *)
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*) Gemaess Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920), mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270) und mit Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) ist das
Haeftlingshilfegesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Massgaben in Kraft getreten:
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a) (weggefallen)
b) Fuer einen Gewahrsam in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist fuer die Gewaehrung der Leistungen nach
§§ 9a bis 9c und fuer die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages
genannten Laendern die nach § 15 errichtete Stiftung fuer ehemalige politische Haeftlinge zustaendig.
c) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 ueber die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner
Durchfuehrung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I
Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgefuehrten Massgaben.
d) Erbrachte Leistungen fuer Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Haeftlingshilfegesetz schon vor dem
Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. II Sachgebiet D Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 920)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
3. Haeftlingshilfegesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt
geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Massgaben:
a)
b)
c) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 ueber die entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchfuehrung erlassenen Vorschriften
gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I
Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgefuehrten Massgaben.
d) Erbrachte Leistungen fuer Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das
Haeftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.
...
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