Hochschulrahmengesetz (HRG)
HRG

vom  26.01.1976



"Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I
S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506)
geaendert worden ist"

Stand:       Neugefasst durch Bek. v. 19.1.1999 I 18;
             zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 12.4.2007 I 506

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 15.5.1980         Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. §§ 27, 33a, 34, 57f,

Inhaltsuebersicht
 §     1      Anwendungsbereich

                           1. Kapitel
                      Aufgaben der Hochschulen
                           1. Abschnitt
                      Allgemeine Bestimmungen
 §     2      Aufgaben
 §     3      Gleichberechtigung von Frauen und Maennern
 §     4      Freiheit von Kunst und Wissenschaft,
              Forschung, Lehre und Studium
 §     5      Staatliche Finanzierung
 §     6      Bewertung der Forschung, Lehre, Foerderung des
              wissenschaftlichen Nachwuchses und der
              Gleichstellung der Geschlechter

                            2. Abschnitt
                         Studium und Lehre
 §     7      Ziel des Studiums
 §     8      Studienreform
 §     9      Koordinierung der Ordnung von Studium und Pruefungen
 §    10      Studiengaenge
 §    11      Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss
 §    12      Postgraduale Studiengaenge
 §    13      Fernstudium, Multimedia
 §    14      Studienberatung
 §    15      Pruefungen und Leistungspunktsystem
 §    16      Pruefungsordnungen
 §    17      Vorzeitiges Ablegen der Pruefung
 §    18      Hochschulgrade
 §    19      Bachelor- und Masterstudiengaenge
 §    20      Studium an auslaendischen Hochschulen
 §    21      (weggefallen)

                            3. Abschnitt
                              Forschung
 §    22      Aufgaben und Koordination der Forschung
 §    23      (weggefallen)
 §    24      Veroeffentlichung von Forschungsergebnissen
 §    25      Forschung mit Mitteln Dritter
 §    26      Entwicklungsvorhaben

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                           2. Kapitel
                      Zulassung zum Studium
 §   27      Allgemeine Voraussetzungen
 §   28      (weggefallen)
 §   29      Massstaebe der Ausbildungskapazitaet
 §   30      Festsetzung von Zulassungszahlen
 §   31      Zentrale Vergabe von Studienplaetzen
 §   32      Auswahlverfahren
 §   33      (weggefallen)
 §   33a     (weggefallen)
 §   34      Benachteiligungsverbot
 §   35      Unabhaengigkeit der Zulassung von der Landeszugehoerigkeit

                          3. Kapitel
                    Mitglieder der Hochschule
                          1. Abschnitt
                    Mitgliedschaft und Mitwirkung
 §   36      Mitgliedschaft
 §   37      Allgemeine Grundsaetze der Mitwirkung
§§   38    bis 40 (weggefallen)
 §   41      Studentenschaft

                        2. Abschnitt
        Wissenschaftliches und kuenstlerisches Personal
 §   42   Hauptberufliches wissenschaftliches und
          kuenstlerisches Personal
 §   43   Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
 §   44   Einstellungsvoraussetzungen fuer Professorinnen und Professoren
 §   45   Ausschreibung von Stellen fuer Hochschullehrerinnen und
          Hochschullehrer
 §   46   Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
 §   47   Einstellungsvoraussetzungen fuer Juniorprofessorinnen und
          Juniorprofessoren
 §   48   Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und
          Juniorprofessoren
§§   48a bis 48d (weggefallen)
 §   49   Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
 §   50   Dienstrechtliche Sonderregelungen
 §   51   (weggefallen)
 §   52   (weggefallen)
 §   53   Wissenschaftliche und kuenstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
 §   54   (weggefallen)
 §   55   Lehrbeauftragte
 §   56   Lehrkraefte fuer besondere Aufgaben
 §   57   (weggefallen)
 §   57a (weggefallen)
 §   57b (weggefallen)
 §   57c (weggefallen)
 §   57d (weggefallen)
 §   57e (weggefallen)
 §   57f (weggefallen)

                       4. Kapitel
                Rechtsstellung der Hochschule
 §   58   Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
 §   59   Aufsicht
§§   60 bis 69 (weggefallen)

                          5. Kapitel
                     Staatliche Anerkennung
 §   70      Anerkennung von Einrichtungen

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 §   71      Gleichstellung von Abschluessen der Notarschule

                       6. Kapitel
                Anpassung des Landesrechts
 §   72   Anpassungsfristen
 §   73   Abweichende Regelungen
 §   74   Bisherige Dienstverhaeltnisse und Berufungsvereinbarungen
§§   75, 75a (weggefallen)
 §   76   Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
 §   76a Uebergangsvorschrift fuer Hochschulassistenten

                           7. Kapitel
           Aenderung von Bundesgesetzen, Schlussvorschriften
§§   77    bis 80 (Aenderung von Rechtsvorschriften)
 §   81      Vertraege mit den Kirchen
 §   82      (weggefallen)
 §   83      (Inkrafttreten)

§ 1 Anwendungsbereich
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitaeten, die Paedagogischen
Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen
des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz
betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.

1. Kapitel
Aufgaben der Hochschulen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Aufgaben
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der
Entwicklung der Wissenschaften und der Kuenste durch Forschung, Lehre, Studium und
Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
Sie bereiten auf berufliche Taetigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Faehigkeit zu kuenstlerischer
Gestaltung erfordern.

(2) Die Hochschulen foerdern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen
und kuenstlerischen Nachwuchs.

(3) Die Hochschulen foerdern die Weiterbildung ihres Personals.

(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Foerderung der Studierenden mit; sie
beruecksichtigen die besonderen Beduerfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen
dafuer Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden
und die Angebote der Hochschule moeglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen koennen.
Sie foerdern in ihrem Bereich den Sport.

(5) Die Hochschulen foerdern die internationale, insbesondere die europaeische
Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und
auslaendischen Hochschulen; sie beruecksichtigen die besonderen Beduerfnisse auslaendischer
Studenten.

(6) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit
anderen staatlichen und staatlich gefoerderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen
zusammen. Dies gilt insbesondere fuer die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands
erforderliche Zusammenarbeit im Hochschulwesen.
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(7) Die Hochschulen foerdern den Wissens- und Technologietransfer.

(8) Die Hochschulen unterrichten die Oeffentlichkeit ueber die Erfuellung ihrer Aufgaben.

(9) Die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hochschularten nach § 1 Satz 1 und die
Aufgaben der einzelnen Hochschulen werden durch das Land bestimmt. Andere als die in
diesem Gesetz genannten Aufgaben duerfen den Hochschulen nur uebertragen werden, wenn sie
mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhaengen.

§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und Maennern
Die Hochschulen foerdern die tatsaechliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und Maennern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und
Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt
das Landesrecht.

§ 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der
Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbuergten Grundrechte
wahrnehmen koennen.

(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfasst
insbesondere die Fragestellung, die Grundsaetze der Methodik sowie die Bewertung
des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zustaendigen
Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulaessig, als sie sich
auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Foerderung und Abstimmung von
Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie duerfen
die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeintraechtigen. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer
kuenstlerische Entwicklungsvorhaben und fuer die Kunstausuebung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfasst,
unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu
erfuellenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und
deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Aeusserung von
wissenschaftlichen und kuenstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zustaendigen
Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulaessig, als sie sich auf die
Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien-
und Pruefungsordnungen beziehen; sie duerfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht
beeintraechtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Pruefungsordnungen,
insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines
Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung
und Aeusserung wissenschaftlicher und kuenstlerischer Meinungen. Entscheidungen der
zustaendigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulaessig, als sie sich
auf die Organisation und ordnungsgemaesse Durchfuehrung des Lehr- und Studienbetriebes und
auf die Gewaehrleistung eines ordnungsgemaessen Studiums beziehen.

§ 5 Staatliche Finanzierung
Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung
und Lehre sowie bei der Foerderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten
Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfuellung des Gleichstellungsauftrags
zu beruecksichtigen.

§ 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Foerderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter
Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Foerderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfuellung des Gleichstellungsauftrags soll
regelmaessig bewertet werden. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualitaet der
Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veroeffentlicht werden.


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2. Abschnitt
Studium und Lehre

§ 7 Ziel des Studiums
Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Taetigkeitsfeld vorbereiten
und ihm die dafuer erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Faehigkeiten und Methoden
dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass er zu wissenschaftlicher
oder kuenstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaat befaehigt wird.

§ 8 Studienreform
Die Hochschulen haben die staendige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zustaendigen
staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen
in Wissenschaft und Kunst, die Beduerfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen
Veraenderungen in der Berufswelt zu ueberpruefen und weiterzuentwickeln.

§ 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Pruefungen
(1) Bund und Laender tragen gemeinsam Sorge fuer die Behandlung grundsaetzlicher und
struktureller Fragen des Studienangebots unter Beruecksichtigung der Entwicklungen in
der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.

(2) Die Laender tragen gemeinsam dafuer Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander
entsprechender Studien- und Pruefungsleistungen sowie Studienabschluesse und die
Moeglichkeit des Hochschulwechsels gewaehrleistet werden.

(3) Die Hochschulen und Sachverstaendige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung
der Aufgaben nach den Absaetzen 1 und 2 zu beteiligen.

§ 10 Studiengaenge
(1) Die Studiengaenge fuehren in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.
Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines
Studiengangs, durch den die fachliche Eignung fuer einen beruflichen Vorbereitungsdienst
oder eine berufliche Einfuehrung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige
Studienziel eine berufspraktische Taetigkeit erfordert, ist sie mit den uebrigen
Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Moeglichkeit in den
Studiengang einzuordnen.

(2) In den Pruefungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen
ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit).
Die Regelstudienzeit schliesst Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten
berufspraktischen Taetigkeit, praktische Studiensemester und Pruefungszeiten ein.
Die Regelstudienzeit ist massgebend fuer die Gestaltung der Studiengaenge durch
die Hochschule, fuer die Sicherstellung des Lehrangebots, fuer die Gestaltung des
Pruefungsverfahrens sowie fuer die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitaeten
(§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.

§ 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss
Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss betraegt,
unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,
1. bei Fachhochschulstudiengaengen hoechstens vier Jahre,
2. bei anderen Studiengaengen viereinhalb Jahre.
Darueber hinausgehende Regelstudienzeiten duerfen in besonders begruendeten Faellen
festgesetzt werden; dies gilt auch fuer Studiengaenge, die in besonderen Studienformen
durchgefuehrt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengaenge einzurichten, die
in kuerzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss fuehren.

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§ 12 Postgraduale Studiengaenge
Fuer Absolventen eines Hochschulstudiums koennen zur Vermittlung weiterer
wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums,
insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und kuenstlerischen Nachwuchses,
Zusatz-, Ergaenzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden.
Postgraduale Studiengaenge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad fuehren, sollen
hoechstens zwei Jahre dauern. § 19 Abs. 3 bleibt unberuehrt.

§ 13 Fernstudium, Multimedia
(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des
Lehrangebots sollen die Moeglichkeiten eines Fernstudiums sowie der Informations-
und Kommunikationstechnik genutzt werden. Bund, Laender und Hochschulen foerdern diese
Entwicklung im Rahmen ihrer Zustaendigkeiten.

(2) Eine in einer Pruefungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die
erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit
die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Praesenzstudiums inhaltlich gleichwertig
ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit wird durch Landesrecht geregelt.

§ 14 Studienberatung
Die Hochschule unterrichtet Studierende und Studienbewerber ueber die
Studienmoeglichkeiten und ueber Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Waehrend
des gesamten Studiums unterstuetzt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende
fachliche Beratung. Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres des
Studiums ueber den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und fuehrt
gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Die Hochschule soll bei der Studienberatung
insbesondere mit den fuer die Berufsberatung und den fuer die staatlichen Pruefungen
zustaendigen Stellen zusammenwirken.

§ 15 Pruefungen und Leistungspunktsystem
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulpruefung, eine staatliche oder
eine kirchliche Pruefung abgeschlossen. In Studiengaengen mit einer Regelstudienzeit
von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenpruefung statt. Pruefungen koennen auch
studienbegleitend abgenommen werden. Der Uebergang in das Hauptstudium setzt in der
Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenpruefung voraus.

(2) Fuer alle geeigneten Studiengaenge sind die Voraussetzungen zu bestimmen, unter
denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlusspruefung im Falle des
Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Das Landesrecht kann vorsehen,
dass eine im Freiversuch bestandene Pruefung zur Notenverbesserung wiederholt werden
kann.

(3) Zum Nachweis von Studien- und Pruefungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem
geschaffen werden, das auch die Uebertragung erbrachter Leistungen auf andere
Studiengaenge derselben oder einer anderen Hochschule ermoeglicht.

(4) Pruefungsleistungen duerfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens
die durch die Pruefung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

§ 16 Pruefungsordnungen
Hochschulpruefungen werden auf Grund von Pruefungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung
der nach Landesrecht zustaendigen Stelle beduerfen. Pruefungsanforderung und -verfahren
sind so zu gestalten, dass die Abschlusspruefung innerhalb der Regelstudienzeit
vollstaendig abgelegt werden kann. Pruefungsordnungen muessen die Inanspruchnahme der
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie
der Fristen der landesrechtlichen Regelungen ueber die Elternzeit ermoeglichen.
Pruefungsordnungen muessen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung
ihrer Chancengleichheit beruecksichtigen. Die Genehmigung einer Pruefungsordnung
ist zu versagen, wenn sie eine mit § 11 oder § 19 unvereinbare Regelstudienzeit
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vorsieht. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Pruefungsordnung
anderen Vorschriften ueber die Regelstudienzeit nicht entspricht. Die nach Landesrecht
zustaendige Stelle kann die Aenderung einer geltenden Pruefungsordnung insbesondere
verlangen, wenn diese den Anforderungen der Saetze 2 bis 6 nicht entspricht.

§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Pruefung
Hochschulpruefungen koennen vor Ablauf einer fuer die Meldung festgelegten Frist abgelegt
werden, sofern die fuer die Zulassung zur Pruefung erforderlichen Leistungen nachgewiesen
sind.

§ 18 Hochschulgrade
(1) Auf Grund der Hochschulpruefung, mit der ein berufsqualifizierender
Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der
Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulpruefung an Fachhochschulen oder
in Fachhochschulstudiengaengen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem
Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad
auch auf Grund einer staatlichen Pruefung oder einer kirchlichen Pruefung, mit der
ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen,
dass eine Hochschule fuer den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen
Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht fuer den Abschluss in einem
Fachhochschulstudiengang. Nach naeherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule
fuer den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit
einer auslaendischen Hochschule andere als die in den Saetzen 1, 2 und 4 genannten Grade
verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusaetzlich zu einem der in den Saetzen 1, 2
und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im uebrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es
kann vorsehen, dass die Kunsthochschulen fuer den berufsqualifizierenden Abschluss eines
Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

§ 19 Bachelor- und Masterstudiengaenge
(1) Die Hochschulen koennen Studiengaenge einrichten, die zu einem Bachelor- oder
Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad fuehren.

(2) Auf Grund von Pruefungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss
erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die
Regelstudienzeit betraegt mindestens drei und hoechstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Pruefungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss
erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die
Regelstudienzeit betraegt mindestens ein Jahr und hoechstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengaengen, die zu Graden nach den Absaetzen 2 und 3 fuehren,
betraegt die Gesamtregelstudienzeit hoechstens fuenf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden ueber die Verleihung der akademischen Grade fuegen die Hochschulen auf
Antrag eine englischsprachige Uebersetzung bei.

§ 20 Studium an auslaendischen Hochschulen
Studien- und Pruefungsleistungen, die an auslaendischen Hochschulen erbracht worden sind,
werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und §
112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberuehrt.

§ 21
(weggefallen)

3. Abschnitt
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Forschung

§ 22 Aufgaben und Koordination der Forschung
Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse
sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium.
Gegenstand der Forschung in den Hochschulen koennen unter Beruecksichtigung der
Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschliesslich der Folgen sein, die sich
aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben koennen. Zur gegenseitigen
Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und
Durchfuehrung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander,
mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der ueberregionalen
Forschungsplanung und Forschungsfoerderung zusammen.

§ 23
(weggefallen)

§ 24 Veroeffentlichung von Forschungsergebnissen
Bei der Veroeffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen
wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren
zu nennen; soweit moeglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

§ 25 Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung taetigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer
dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzufuehren, die nicht aus den
der Hochschule zur Verfuegung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter
finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfuellung der uebrigen Dienstaufgaben bleibt
unberuehrt. Die Durchfuehrung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der
Hochschule durchzufuehren, wenn die Erfuellung anderer Aufgaben der Hochschule sowie
die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeintraechtigt werden und
entstehende Folgelasten angemessen beruecksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen
in der Regel in absehbarer Zeit veroeffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchfuehrung eines solchen
Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhaengig gemacht werden. Die Inanspruchnahme
von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder
durch Auflagen beschraenkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies
erfordern.

(4) Die Mittel fuer Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgefuehrt werden,
sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind fuer den vom Geldgeber
bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit
gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung,
so gelten ergaenzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds,
das das Vorhaben durchfuehrt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule
abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3
gilt in diesem Falle nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die
in der Hochschule durchgefuehrt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal
der Hochschule im Arbeitsvertragsverhaeltnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt
voraus, dass der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchfuehrt,
vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann
das Hochschulmitglied in begruendeten Faellen die Arbeitsvertraege mit den Mitarbeitern
abschliessen.


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(6) Finanzielle Ertraege der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule
durchgefuehrt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt fuer
die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufliessen, stehen der
Hochschule fuer die Erfuellung ihrer Aufgaben zur Verfuegung.

§ 26 Entwicklungsvorhaben
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fuer Entwicklungsvorhaben im Rahmen
angewandter Forschung sowie fuer kuenstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemaess.

2. Kapitel
Zulassung zum Studium

§ 27 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm
gewaehlten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die fuer das Studium erforderliche
Qualifikation nachweist. Staatsangehoerige eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen
Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die fuer das Studium erforderlichen
Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des
Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das
Landesrecht.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird fuer den Zugang zu einem Studium, das zu dem
ersten berufsqualifizierenden Abschluss fuehrt, grundsaetzlich durch den erfolgreichen
Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen
Bildung Qualifizierte koennen den Nachweis nach naeherer Bestimmung des Landesrechts auch
auf andere Weise erbringen.

(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz 1
gleichgestellt sind, bleiben unberuehrt.

§ 28
(weggefallen)

§ 29 Massstaebe der Ausbildungskapazitaet
(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zustaendigen staatlichen Stellen sind
einheitliche Grundsaetze fuer die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitaeten
der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsaetzlich die fuer den jeweiligen
Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.

(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu erwarten, dass an den
Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs
zugelassen werden koennen, so darf fuer diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen
Hochschule hoechstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger
festgesetzt werden, als dies unter Beruecksichtigung der personellen, raeumlichen,
saechlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten
Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der
Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Ueberpruefung
voraus, ob im Rahmen der verfuegbaren Mittel die Moeglichkeiten zur Nutzung der
vorhandenen Ausbildungskapazitaet ausgeschoepft worden sind.

§ 30 Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind fuer jede Hochschule
festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1
einbezogen wird.

(2) Zulassungszahlen werden nur fuer einzelne Studiengaenge und fuer einen bestimmten
Zeitraum, hoechstens fuer die Dauer eines Jahres, festgesetzt.

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(3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zustaendigen Landesbehoerde
aufzufordern, ihre Vorstellungen ueber die Zahl der aufzunehmenden Studenten
mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazitaet
berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsaetze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden.
Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Ueberpruefung, ob im Rahmen der verfuegbaren
Mittel die Moeglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitaet ausgeschoepft
worden sind, anzugeben.

§ 31 Zentrale Vergabe von Studienplaetzen
(1) In Studiengaengen, fuer die fuer mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt
sind, koennen die Studienplaetze von der von den Laendern errichteten Zentralstelle
vergeben werden. In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum
fruehestmoeglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn fuer ihn nach der Feststellung der
Zentralstelle Zulassungszahlen fuer alle staatlichen Hochschulen festgesetzt sind
und zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfuegung
stehenden Plaetze uebersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen
oder der Auswahlmassstaebe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. In das
Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn fuer ihn nach
der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen fuer die Mehrzahl der staatlichen
Hochschulen festgesetzt sind.

(2) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der an
allen Hochschulen zur Verfuegung stehenden Studienplaetze zur Zulassung aller Bewerber
aus, so werden die an den einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplaetze von der
Zentralstelle moeglichst nach den Ortswuenschen der Bewerber und, soweit notwendig,
bis zu einem Viertel der Studienplaetze nach dem Grad der gemaess § 27 nachgewiesenen
Qualifikation fuer das gewaehlte Studium, im uebrigen vor allem nach den fuer die Ortswahl
massgebenden sozialen, insbesondere familiaeren und wirtschaftlichen Gruenden vergeben
(Verteilungsverfahren).

(3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der
Studienplaetze nicht zur Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber aus, so findet
unter den Bewerberinnen und Bewerbern eine Auswahl nach Massgabe der §§ 32 bis 35 statt
(Auswahlverfahren); die danach ausgewaehlten Bewerberinnen und Bewerber werden in den
Faellen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. Im Uebrigen werden sie den
einzelnen Hochschulen moeglichst nach ihren Ortswuenschen und, soweit notwendig, in den
Faellen des § 32 Abs. 3 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der gemaess § 27 nachgewiesenen
Qualifikation fuer das gewaehlte Studium, in allen anderen Faellen vor allem nach den fuer
die Ortswahl massgebenden sozialen, insbesondere familiaeren und wirtschaftlichen Gruenden
zugewiesen.

(4) Besteht an einer Hochschule fuer den ersten Teil eines Studiengangs eine hoehere
Ausbildungskapazitaet als fuer spaetere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den
ersten Teil des Studiengangs beschraenkte Zuweisung und Einschreibung erfolgen,
wenn gewaehrleistet ist, dass der Student sein Studium an anderen Hochschulen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes fortsetzen kann.

§ 32 Auswahlverfahren
(1) Im Falle des § 31 Abs. 3 werden die fuer Studienanfaenger verfuegbaren Studienplaetze
unter Beachtung der von den Bewerbern angegebenen Rangfolge ihrer Studienwuensche nach
den Massstaeben der Absaetze 2 und 3 vergeben. Bei den Bewerbungen fuer diese Studienplaetze
duerfen nach naeherer Massgabe des Landesrechts mindestens sechs Ortswuensche in einer
Rangliste angegeben werden.

(2) Bis zu drei Zehntel der Studienplaetze sind vorzubehalten fuer
1. Bewerber, fuer die die Versagung der Zulassung eine aussergewoehnliche, insbesondere
   soziale Haerte bedeuten wuerde;
2. Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren
   Beruf in Bereichen besonderen oeffentlichen Bedarfs auszuueben;


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3. auslaendische und staatenlose Bewerber; Verpflichtungen auf Grund
   zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu beruecksichtigen;
4. Bewerber, die in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang oder
   sonstigen gleichwertigen Ausbildungsgaengen nach Landesrecht die Qualifikation fuer
   das gewaehlte Studium (§ 27) erworben haben; ihre Auswahl erfolgt nach dem Grad
   der Qualifikation (§ 27). Diese Bewerber koennen im Verfahren nach Absatz 3 nicht
   zugelassen werden;
5. Bewerber, die bereits ein Studium   in einem anderen Studiengang abgeschlossen
   haben (Zweitstudienbewerber). Die   Auswahl erfolgt nach den Pruefungsergebnissen des
   Erststudiums und nach den fuer die   Bewerbung fuer ein weiteres Studium massgeblichen
   Gruenden. Diese Bewerber koennen im   Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass innerhalb der Quote nach Satz 1 Studienplaetze fuer in
der beruflichen Bildung qualifizierte Bewerber (§ 27 Abs. 2 Satz 2) vorbehalten werden;
diese Bewerber werden im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen. Nicht in Anspruch
genommene Studienplaetze werden den Studienplaetzen nach Absatz 3 zugeschlagen.

(3) Die verbleibenden Studienplaetze werden vergeben
1. zu einem Fuenftel der Studienplaetze an jeder Hochschule durch die Zentralstelle
   nach dem Grad der gemaess § 27 nachgewiesenen Qualifikation fuer das gewaehlte
   Studium. Qualifikationsgrade, die nur geringfuegig voneinander abweichen, koennen
   als ranggleich behandelt werden. Die Laender tragen dafuer Sorge, dass die Nachweise
   innerhalb eines Landes und im Verhaeltnis der Laender untereinander hinsichtlich
   der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die
   Vergleichbarkeit im Verhaeltnis der Laender untereinander nicht gewaehrleistet
   ist, werden fuer die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber Landesquoten
   gebildet. Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil
   an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber fuer den betreffenden Studiengang
   (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der
   Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjaehrigen (Bevoelkerungsanteil); fuer die Laender
   Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehntel
   erhoeht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen beruecksichtigt,
   die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Laendern gegenseitig
   anerkannt ist;
2. zu einem Fuenftel der Studienplaetze nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der
   Qualifikation fuer den gewaehlten Studiengang nach § 27 (Wartezeit). Zeiten eines
   Studiums an einer Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; dies gilt
   erstmals fuer Studienzeiten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
3. im Uebrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. Die
   jeweilige Hochschule vergibt die Studienplaetze in diesem Verfahren nach Massgabe des
   jeweiligen Landesrechts insbesondere
   a) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27,
   b) nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation nach § 27, die ueber die
      fachspezifische Eignung Auskunft geben,
   c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfaehigkeitstests,
   d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstaetigkeit,
   e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzufuehrenden Gespraechs mit den
      Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss ueber die Motivation der Bewerberin
      oder des Bewerbers und ueber die Identifikation mit dem gewaehlten Studium und
      dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen ueber die
      Anforderungen des Studiums dienen soll,
   f) auf Grund einer Verbindung von Massstaeben nach den Buchstaben a bis e.

Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation nach § 27 ein
massgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am
Auswahlverfahren kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule ueber
die Teilnahme nach einem der in Satz 2 Buchstabe a bis d genannten Massstaebe, nach dem
Grad der Ortspraeferenz oder nach einer Verbindung dieser Massstaebe. Bewerberinnen und

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Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewaehlt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nicht
teil.

(4) Fuer die Entscheidung in Faellen von Ranggleichheit der Bewerber kann eine Verbindung
der Massstaebe nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder, unbeschadet des § 34 Satz 2, die Auswahl
durch das Los vorgesehen werden.

§ 33
(weggefallen)

§ 33a
(weggefallen)

§ 34 Benachteiligungsverbot
Den Bewerbern duerfen keine Nachteile entstehen
1. aus der Erfuellung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der
   Uebernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis
   zur Dauer von drei Jahren,
2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18.
   Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geaendert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21.
   Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Foerderung
   eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) oder eines
   freiwilligen oekologischen Jahres nach dem Gesetz zur Foerderung eines freiwilligen
   oekologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) oder im Rahmen eines von der
   Bundesregierung gefoerderten Modellprojektes oder
4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines
   pflegebeduerftigen sonstigen Angehoerigen bis zur Dauer von drei Jahren.
Bei gleichem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 haben die Bewerber nach Satz 1 den Vorrang.

§ 35 Unabhaengigkeit der Zulassung von der Landeszugehoerigkeit
Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes ist, darf nicht davon abhaengig gemacht werden, in welchem Land der
Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz des Studienbewerbers
oder seiner Angehoerigen liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der
Studienbewerber die Qualifikation fuer das Hochschulstudium erworben hat; § 32 Abs. 3
Nr. 1 Satz 4 bis 6 bleibt unberuehrt.

3. Kapitel
Mitglieder der Hochschule

1. Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 36 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur voruebergehend oder
gastweise hauptberuflich Taetigen und die eingeschriebenen Studierenden. Das Landesrecht
regelt die Stellung der sonstigen an der Hochschule Taetigen sowie der Ehrenbuerger und
Ehrensenatoren.


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(2) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis
verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an
Pruefungsverfahren zu.

§ 37 Allgemeine Grundsaetze der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht
aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und
innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion,
Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Fuer die Vertretung in den nach
Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden
und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsaetzlich je eine Gruppe;
alle Mitgliedergruppen muessen vertreten sein und wirken nach Massgabe des Satzes
2 grundsaetzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die
mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule taetigen Personen.
In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfuegen die
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die
die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens ueber die Haelfte
der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, kuenstlerische Entwicklungsvorhaben
oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen,
ueber die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes
angehoeren, fuer eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewaehlt; sie sind an Weisungen
nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Maennern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder duerfen wegen ihrer Taetigkeit in der Selbstverwaltung nicht
benachteiligt werden.

§§ 38 bis 40
(weggefallen)

§ 41 Studentenschaft
(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an den Hochschulen zur Wahrnehmung
hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege
der ueberregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung
studentischer Belange in bezug auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3)
Studentenschaften gebildet werden.

(2) Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur
Erfuellung ihrer Aufgaben Beitraege erheben. Die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung der
Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof geprueft. Die Studentenschaft untersteht der
Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zustaendigen Landesbehoerde.

(3) Fuer die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft gilt § 37 Abs. 3
entsprechend.

2. Abschnitt
Wissenschaftliches und kuenstlerisches Personal

§ 42 Hauptberufliches wissenschaftliches und kuenstlerisches Personal
Das hauptberuflich taetige wissenschaftliche und kuenstlerische Personal der Hochschule
besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen
und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen
und kuenstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkraeften fuer
besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Maennern
werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befaehigung und fachlicher
                                            - 13 -
      
                                                                              

Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefoerdert. Ziel der Foerderung ist vor
allem die Erhoehung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.

§ 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils
obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in
ihren Faechern nach naeherer Ausgestaltung ihres Dienstverhaeltnisses selbstaendig wahr.

§ 44 Einstellungsvoraussetzungen fuer Professorinnen und Professoren
Einstellungsvoraussetzungen fuer Professorinnen und Professoren sind neben den
allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsaetzlich
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. paedagogische Eignung,
3. besondere Befaehigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch
   die Qualitaet einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befaehigung zu
   kuenstlerischer Arbeit und
4. darueber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
   a) zusaetzliche wissenschaftliche Leistungen,
   b) zusaetzliche kuenstlerische Leistungen oder
   c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
      Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjaehrigen beruflichen Praxis.


§ 45 Ausschreibung von Stellen fuer Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer
Die Stellen fuer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind oeffentlich und im
Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der
Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein
Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.

§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhaeltnis berufen werden, zu Beamten
auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, dass eine
Probezeit zurueckzulegen ist.

§ 47 Einstellungsvoraussetzungen fuer Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren
Einstellungsvoraussetzungen fuer Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben
den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsaetzlich
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. paedagogische Eignung,
3. besondere Befaehigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die
   herausragende Qualitaet einer Promotion nachgewiesen wird.
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschaeftigung als wissenschaftliche
Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und
Beschaeftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht
mehr als neun Jahre betragen haben. Verlaengerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3
bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei ausser Betracht. § 2 Abs. 3
Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.

§ 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren

                                            - 14 -
        
                                                                                

(1) Fuer Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist ein zweiphasiges
Dienstverhaeltnis vorzusehen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen soll.
Eine Verlaengerung fuer die zweite Phase soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin
oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewaehrt hat;
anderenfalls kann das Dienstverhaeltnis um bis zu einem Jahr verlaengert werden.

(2) Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so
gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften fuer Beamtinnen
und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

§ 48a
(weggefallen)

§ 48b
(weggefallen)

§ 48c
(weggefallen)

§ 48d
(weggefallen)

§ 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche
und kuenstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des
Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 50 Dienstrechtliche Sonderregelungen
(1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes ueber die Laufbahnen und den
einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht
anzuwenden. Die Vorschriften ueber die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter
Halbsatz. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes ueber die Arbeitszeit mit
Ausnahme der §§ 44a und 44b sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht
anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine
regelmaessige oder planmaessige Anwesenheit, koennen fuer bestimmte Beamtengruppen diese
Vorschriften fuer anwendbar erklaert werden; die Vorschriften ueber den Verlust der Bezuege
wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(2) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer koennen nur mit ihrer Zustimmung
abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt
an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des
Hochschullehrers zulaessig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der
sie oder er taetig ist, aufgeloest oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen
wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er taetig ist, ganz oder
teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Faellen
beschraenkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung
bei der Einstellung auf eine Anhoerung.

(3) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und
kuenstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind,
ist das Dienstverhaeltnis, sofern dienstliche Gruende nicht entgegenstehen, auf Antrag
der Beamtin oder des Beamten nach naeherer Massgabe des Landesrechts zu verlaengern,
insbesondere im Falle eines mutterschutzrechtlichen Beschaeftigungsverbots, bei
Inanspruchnahme von Elternzeit sowie bei Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit
wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebeduerftigen
sonstigen Angehoerigen.



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(4) Soweit fuer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes
Angestelltenverhaeltnis begruendet worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 51
(weggefallen)

§ 52
(weggefallen)

§ 53 Wissenschaftliche und kuenstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten
und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der
Medizin gehoeren zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Taetigkeiten in der
Krankenversorgung. In begruendeten Faellen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern auch die selbstaendige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre
uebertragen werden.

(2) Soweit befristet beschaeftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Aufgaben uebertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der
Erbringung zusaetzlicher wissenschaftlicher Leistungen foerderlich sind, soll ihnen
im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher
Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung fuer wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsaetzlich ein
abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer kuenstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
entsprechend.

§ 54
(weggefallen)

§ 55 Lehrbeauftragte
Zur Ergaenzung des Lehrangebots koennen Lehrauftraege erteilt werden. An Kunsthochschulen
koennen Lehrauftraege auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt
werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen uebertragenen Lehraufgaben selbstaendig
wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergueten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte auf
eine Verguetung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei
der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im oeffentlichen Dienst Taetigen
entsprechend beruecksichtigt wird.

§ 56 Lehrkraefte fuer besondere Aufgaben
Soweit ueberwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse
erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen fuer Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich taetigen Lehrkraeften fuer
besondere Aufgaben uebertragen werden.

§ 57
(weggefallen)

§§ 57a bis 57f (weggefallen)
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4. Kapitel

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Rechtsstellung der Hochschule

§ 58 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
(1) Die Hochschulen sind in der Regel Koerperschaften des oeffentlichen Rechts und
zugleich staatliche Einrichtungen. Sie koennen auch in anderer Rechtsform errichtet
werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes beduerfen.
Die Voraussetzungen fuer eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.

§ 59 Aufsicht
Das Land uebt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz
bestimmt. Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine
weitergehende Aufsicht vorzusehen.

§§ 60 bis 69
(weggefallen)

5. Kapitel
Staatliche Anerkennung

§ 70 Anerkennung von Einrichtungen
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen
sind, koennen nach naeherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich
anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewaehrleistet ist, dass
1. das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden
   Studiengaengen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen
   des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist;
   dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl
   von Studiengaengen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende
   berufliche Taetigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
3. die Studienbewerber die Voraussetzungen fuer die Aufnahme in eine entsprechende
   staatliche Hochschule erfuellen,
4. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfuellen, die fuer
   entsprechende Taetigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und
5. die Angehoerigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemaesser
   Anwendung der fuer staatliche Hochschulen geltenden Grundsaetze mitwirken.

(2) Fuer kirchliche Einrichtungen koennen nach naeherer Bestimmung des Landesrechts
Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden,
wenn gewaehrleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule
gleichwertig ist.

(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach naeherer Bestimmung des Landesrechts
Hochschulpruefungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an einer staatlich
anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium
im Sinne dieses Gesetzes.

(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Pruefungen (§ 9)
koennen Angehoerige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich
anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplaetzen (§ 31)
einzubeziehen.


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(5) (weggefallen)

§ 71 Gleichstellung von Abschluessen der Notarschule
Die Abschluesse der Ausbildung an der Notarschule des Landes Baden-Wuerttemberg koennen
den Abschluessen eines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen Hochschule
gleichgestellt werden.

6. Kapitel
Anpassung des Landesrechts

§ 72 Anpassungsfristen
(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung vom 26.
Januar 1976 (BGBl. I S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entsprechende
Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Dritten
Gesetzes zur Aenderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S.
2090) sind den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende
Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts sind in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
Laendern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
Landesgesetze zu erlassen, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 3. Oktober
1990 geltenden Fassung entsprechen. In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Laender und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht
galt, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes ueber die Verlaengerung von
befristeten Dienst- und Arbeitsverhaeltnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie
mit Aerztinnen und Aerzten in der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806)
entsprechende Landesgesetze zu erlassen; im uebrigen sind entsprechende Landesgesetze
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 15. Dezember
1990 zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Reform des oeffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) sind
den Vorschriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze
zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur
Aenderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) sind den
Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen.
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Aenderung des
Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des
Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Aenderung des Hochschulrahmengesetzes
vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses
Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes zur Aenderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften
im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vorschriften
des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt
unmittelbar.

(2) Die Laender sind verpflichtet, ihr Hochschulzulassungsrecht zu einem
uebereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29 bis 35 zu
regeln. Erstmals fuer Zulassungen zum Wintersemester 2005/2006, laengstens jedoch bis
zum Inkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1, sind die Vorschriften der Artikel 7
bis 16 des Staatsvertrags ueber die Vergabe von Studienplaetzen vom 24. Juni 1999 nach
Massgabe des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 3 und 4, des § 34 und des
§ 35 in der ab 4. September 2004 geltenden Fassung anzuwenden. Die Laender treffen
die erforderlichen Uebergangsregelungen. Die nach den Saetzen 1 bis 3 erforderlichen
ergaenzenden Vorschriften der Laender muessen uebereinstimmen, soweit dies fuer die zentrale
Vergabe der Studienplaetze notwendig ist.

§ 73 Abweichende Regelungen


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(1) Fuer Hochschulen, die ausschliesslich ein weiterbildendes Studium anbieten, sowie
fuer Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl koennen durch Landesgesetz von
den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die
besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.

(2) Fuer staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgaenge ausschliesslich auf den
oeffentlichen Dienst ausgerichtet sind, koennen durch Landesrecht von den Vorschriften
dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur
und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 und 5 muessen erfuellt sein.

§ 74
(weggefallen)

§ 74 Bisherige Dienstverhaeltnisse und Berufungsvereinbarungen
(1) Die bei Inkrafttreten des jeweiligen nach § 72 Abs. 1 Satz 9 zu erlassenden
Landesgesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und kuenstlerischen Assistentinnen
und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und
Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren
bisherigen Dienstverhaeltnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt
unveraendert.

(2) Soweit Berufungsvereinbarungen ueber die personelle und saechliche Ausstattung der
Professuren von Aenderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels betroffen sind, sind sie
unter angemessener Beruecksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage
anzupassen.

§§ 75 u. 75a
(weggefallen)

§ 76 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
(1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen
Gesetzes vorhandenen ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, nach Erreichen
der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung),
bleibt unberuehrt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Faellen werden
die Dienstbezuege nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezuege der Hinterbliebenen
auf der Grundlage des am Tage vor Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen
Gesetzes geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewaehrt. Dabei wird das Grundgehalt
nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung
haette erreicht werden koennen. Artikel VII § 1 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Laendern vom 23.
Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geaendert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18.
Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur
gestellt werden, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist. Ist der Professor
vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den Saetzen 1 und 2 gestellt zu
haben, so werden die Hinterbliebenenbezuege auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in
die der Professor zuletzt eingestuft war.

(3) Die Rechtsverhaeltnisse der am Tage vor dem Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz
1 erlassenen Gesetzes entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamten im Sinne
von Kapitel I Abschnitt V 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bisherigen
Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser
Beamten bleiben unberuehrt.

(4) Fuer die an den Hochschulen der Bundeswehr in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhaeltnis beschaeftigten Professoren, die zur Uebernahme dieser Beschaeftigung
aus ihrem Beamtenverhaeltnis als ordentlicher oder ausserordentlicher Professor im
Landesbereich ausgeschieden sind und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein ihrer

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Taetigkeit an einer Hochschule der Bundeswehr entsprechendes Beamtenverhaeltnis annehmen,
gelten die Absaetze 1 und 2 entsprechend. Massgebend nach Absatz 1 Satz 2 ist das am Tage
ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhaeltnis als Professoren im Landesbereich geltende
Beamten- und Besoldungsrecht.

§ 76a Uebergangsvorschrift fuer Hochschulassistenten
Auf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Gesetzes
vorhandenen Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des
Hochschulrahmengesetzes, des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundesbeamtengesetzes
und des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 22. November 1985 geltenden Fassung
Anwendung.

7. Kapitel
Aenderung von Bundesgesetzen, Schlussvorschriften

§§ 77 bis 80
(Aenderung von Rechtsvorschriften)

§ 81 Vertraege mit den Kirchen
Die Vertraege mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht beruehrt.

§ 82
(weggefallen)

§ 83
(Inkrafttreten)




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