Verordnung ueber die Entsorgung gebrauchter
halogenierter Loesemittel (HKWAbfV)
HKWAbfV
vom 23.10.1989
"Verordnung ueber die Entsorgung gebrauchter halogenierter Loesemittel vom 23. Oktober
1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl.
I S. 2298) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 7b V v. 20.10.2006 I 2298
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1990
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl.
I S. 1410) und des § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. Maerz 1974
(BGBl. I S. 721), wird von der Bundesregierung nach Anhoerung der beteiligten Kreise
verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer Loesemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet
oder als Abfall entsorgt werden muessen und die in Anlagen eingesetzt werden, in denen
1. die Oberflaeche von Gegenstaenden oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas,
Keramik oder Kunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet,
entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in aehnlicher Weise behandelt wird,
2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder
Wolle, gereinigt, entfettet, ausgeruestet, getrocknet oder in aehnlicher Weise
behandelt wird,
3. Aromen, Oele, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus
Tierkoerpern oder Tierkoerperteilen extrahiert werden oder
4. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Loesemittel gewonnen oder
hergestellt werden.
(2) Loesemittel im Sinne dieser Verordnung sind fluessige Stoffe oder Zubereitungen mit
einem Massegehalt von mehr als 5 vom Hundert an Halogenkohlenwasserstoffen mit einem
Siedepunkt zwischen 293 K = 20 Grad C und 423 K = 150 Grad C bei jeweils 1013 hPa.
§ 2 Getrennte Haltung, Vermischungsverbote
(1) Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen haben Loesemittel nach Gebrauch
getrennt entsprechend dem Hauptbestandteil des jeweiligen Ausgangsproduktes wie
Dichlormethan (Methylenchlorid), Trichlormethan Tetrachlormethan, 1,2-Dichlorethan,
1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen, TRI),
Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER), Trichlorfluormethan (R-11), 1,1,2,2-Tetrachlor-
1,2-difluorethan (R-112) oder Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) zu halten.
(2) Es ist verboten, Loesemittel unterschiedlicher Ausgangsprodukte nach Gebrauch
untereinander oder mit anderen Stoffen oder Abfaellen, insbesondere solchen im Sinne des
§ 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, zu vermischen.
§ 3 Ruecknahmeverpflichtung
-1-
(1) Wer als Vertreiber Loesemittel in Mengen von 10 l oder mehr innerhalb eines Monats
an einen Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen abgibt, ist verpflichtet,
von diesem Betreiber die nach § 2 Abs. 2 unvermischten gebrauchten Loesemittel
zurueckzunehmen oder die Ruecknahme durch einen von ihm zu bestimmenden Dritten
sicherzustellen.
(2) Die Ruecknahmeverpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf Art und Menge der
abgegebenen Loesemittel, zuzueglich der verfahrensbedingt bei ordnungsgemaessem Gebrauch
hinzugekommenen oder hinzugefuegten sonstigen Stoffe oder Zubereitungen.
§ 4 Erklaerung ueber die Verwendung von Loesemitteln
Nimmt der Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen nach § 3 Abs. 1 den Vertreiber
auf Ruecknahme gebrauchter Loesemittel in Anspruch, so hat er gegenueber dem Vertreiber
oder dem von ihm bestimmten Dritten eine Erklaerung ueber die Art und Verwendung der
Loesemittel nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Muster abzugeben.
§ 5 Kennzeichnung
Loesemittel duerfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese durch leicht
erkennbaren und lesbaren Aufdruck, Praegung oder Aufkleber folgendermassen gekennzeichnet
sind:
"Dieses Loesemittel ist nach Gebrauch einer Verwertung oder Entsorgung zuzufuehren!
Unsachgemaesse Beseitigung gefaehrdet die Umwelt! Nach Gebrauch ist jede Beimischung von
Fremdstoffen oder Loesemitteln anderer Art verboten".
Darueber hinaus muss die Kennzeichnung den Hauptbestandteil des Ausgangsproduktes (§ 2
Abs. 1) und den Siedepunkt (§ 1 Abs. 2) ausweisen. Bei loser Ware muss die Kennzeichnung
nach den Saetzen 1 und 2 in den Begleitpapieren erfolgen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. Loesemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden muessen,
a) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt haelt oder
b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Loesemittel nicht zuruecknimmt oder die
Ruecknahme nicht sicherstellt,
3. entgegen § 4 Satz 1 eine Erklaerung ueber die Art und Verwendung eines in Nummer 1
genannten Loesemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig abgibt oder
4. entgegen § 5 Loesemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. Loesemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden muessen,
a) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt haelt oder
b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder
2. entgegen § 4 Satz 1 eine Erklaerung ueber die Art und Verwendung eines in Nummer 1
genannten Loesemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig abgibt.
§ 7 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31
des Abfallgesetzes und § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
§ 8 Inkrafttreten
-2-
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 am ersten Tag des dritten auf die
Verkuendung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 5 tritt am ersten Tag des sechsten auf
die Verkuendung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 4 Satz 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1920
Erklaerung ueber die Art und Verwendung von Loesemitteln
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I Art des Loesemittels I
I ......................................................................... I
I ......................................................................... I
I ......................................................................... I
I I
I Das oben bezeichnete Loesemittel wurde fuer folgende, in § 1 Abs. 1 Nr. 1 I
I bis 4 genannten Zwecke (vgl. Rueckseite) verwendet: I
I I
I 1. ...................................................................... I
I 2. ...................................................................... I
I 3. ...................................................................... I
I 4. ...................................................................... I
I 5. ...................................................................... I
-------------------------------------------------------------------------------
Dem Loesemittel wurden nach Gebrauch keine anderen Loesemittel oder andere
Stoffe oder Abfaelle zugemischt.
............................................................................
(Firma/Anschrift) (Datum) (Unterschrift/Firmenstempel)
(Rueckseite)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer Loesemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet
oder als Abfall entsorgt werden muessen und die in Anlagen eingesetzt werden, in denen
1. die Oberflaeche von Gegenstaenden oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas,
Keramik oder Kunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet,
entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in aehnlicher Weise behandelt wird,
2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder
Wolle, gereinigt, entfettet, ausgeruestet, getrocknet oder in aehnlicher Weise
behandelt wird,
3. Aromen, Oele, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus
Tierkoerpern oder Tierkoerperteilen extrahiert werden oder
4. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Loesemittel gewonnen oder
hergestellt werden.
-3-