Gesetz ueber die Heimkehrerstiftung (HKStG)
HKStG
vom 21.12.1992
"Gesetz ueber die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 10.12.2007 I 2830
Fussnote
Das G wurde als Artikel 4 G 242-1-1-2 v. 21.12.1992 I 2094 (KfbG) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 22 Abs. 1 dieses G mWv
1.1.1993 in Kraft getreten.
Textnachweis ab: 1.1.1993
§ 1 Stiftung
(1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetzes errichtete rechtsfaehige
Stiftung des oeffentlichen Rechts unter dem Namen "Heimkehrerstiftung - Stiftung
fuer ehemalige Kriegsgefangene -" wird unter der Bezeichnung "Heimkehrerstiftung"
fortgefuehrt.
(2) Der Stiftung obliegt die wirtschaftliche und soziale Foerderung ehemaliger
Kriegsgefangener und Geltungskriegsgefangener. Sie verfolgt ausschliesslich und
unmittelbar steuerbeguenstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(3) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.
(4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. Danach ist das
Bundesverwaltungsamt fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendig.
§ 2 Personenkreis
(1) Nach diesem Gesetz werden gefoerdert:
1. Deutsche, die wegen militaerischen oder militaeraehnlichen Dienstes im ursaechlichen
Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gefangengenommen und von einer auslaendischen
Macht festgehalten wurden (ehemalige Kriegsgefangene). Was als militaerischer oder
militaeraehnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
2. hinterbliebene Ehegatten verstorbener ehemaliger Kriegsgefangener, sofern sie keine
neue Ehe eingegangen sind;
3. Personen, die als ehemalige Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten
(Geltungskriegsgefangene). Ehemalige Geltungskriegsgefangene sind
a) Deutsche, die im ursaechlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar
mit der Kriegsfuehrung des Zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer
auslaendischen Macht
aa) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder
bb) in ein auslaendisches Staatsgebiet verschleppt wurden, und
b) Deutsche, die im ursaechlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg im Ausland
wegen ihrer Volkszugehoerigkeit oder ihrer Staatsangehoerigkeit
aa) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder
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bb) aus dem Ausland in ein anderes auslaendisches Staatsgebiet verschleppt
wurden.
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht fuer Deutsche, die entweder vor dem anrueckenden Feind
evakuiert wurden oder geflohen sind oder als Vertriebene in Lagern im Ausland zum
Zwecke ihres Abtransportes untergebracht waren. Absatz 1 Nr. 3 gilt ferner nicht fuer
Deutsche, die ausserhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden,
auch wenn sie lagermaessig untergebracht waren.
(3) Nicht gefoerdert werden in auslaendischem Gewahrsam geborene Abkoemmlinge von
ehemaligen Kriegsgefangenen und Geltungskriegsgefangenen.
(4) Antragsberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
die Rechtsstellung eines Deutschen besitzen und ihren staendigen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Auf die Foerderung besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Von der Foerderung ist ausgeschlossen, wer
1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub
geleistet hat oder
2. durch sein Verhalten gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder
Rechtsstaatlichkeit verstossen hat oder
3. in schwerwiegendem Masse seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil
anderer missbraucht hat oder
4. eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur
durch eine besondere Bindung an ein totalitaeres System erreichen konnte, oder
5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskraeftig zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, das er vor dem 8. Mai 1945 in
Ausuebung seiner tatsaechlichen oder angemassten Befehlsbefugnis begangen hat, oder
6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Vergehen an Mitgefangenen in
auslaendischem Gewahrsam verurteilt worden ist.
Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss durch ein deutsches Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein. Solange wegen der in den Nummern 5 und
6 genannten Straftaten ein Ermittlungsverfahren schwebt, sind die Entscheidungen ueber
Antraege auf Leistungen nach diesem Gesetz zurueckzustellen. Wird ein solches Verfahren
eingeleitet, nachdem eine Leistung durch Bescheid zuerkannt, aber noch nicht ausgezahlt
ist, so ist die Auszahlung auszusetzen.
§ 3 Leistungen
(1) Das Bundesverwaltungsamt kann den in § 2 Abs. 1 genannten Personen einmalige
Unterstuetzungen zur Linderung einer Notlage gewaehren. Eine Notlage ist gegeben, wenn
der Antragsteller nicht in der Lage ist oder es ihm nicht zuzumuten ist, bestimmte
dringende Lebensbeduerfnisse fuer sich oder die von ihm zu unterhaltenden Angehoerigen
mit eigenen Mitteln oder sonstiger Hilfe zu befriedigen. Die Foerderung erfolgt nach der
Reihenfolge der sozialen Dringlichkeit.
(2) Ueber die in Absatz 1 genannte Leistung hinaus kann das Bundesverwaltungsamt
den ehemaligen Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nach dem 31.
Dezember 1946 aus der auslaendischen Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind,
auch Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung
gewaehren. Ein Nachteil wird vermutet, wenn bei der Rentenberechnung mindestens 25
Jahre an rentenrechtlichen Zeiten, davon mindestens 36 Monate einer Ersatzzeit nach
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, angerechnet wurden und
unter Beruecksichtigung der Einkommens- und Vermoegensverhaeltnisse des Antragstellers
und seines Ehegatten eine ausreichende Altersversorgung nicht vorhanden ist. Einer
Ersatzzeit steht gleich die Zeit des Militaerdienstes und der Kriegsgefangenschaft,
die nach den Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
ueber die Gewaehrung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung als
versicherungspflichtige Taetigkeit angerechnet wurde. Die Hoehe der Leistungen
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bestimmt sich nach Einkommensgruppen, die in den nach § 10 zu erlassenden allgemeinen
Verwaltungsvorschriften festgesetzt werden.
(3) Hinterbliebenen Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 kann das Bundesverwaltungsamt
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Leistungen zur Minderung von Nachteilen in
der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung gewaehren. Die Einkommensgruppen betragen
80 vom Hundert der nach Absatz 2 Satz 4 festgesetzten Betraege, wenn der Antrag auf
die Leistung nach Satz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die
Leistungen betragen 60 vom Hundert der Leistungen, die nach Absatz 2 in der jeweiligen
Einkommensgruppe gewaehrt werden. Der hinterbliebene Ehegatte erhaelt keine Leistungen,
wenn die Ehe erst nach Bewilligung der Leistungen nach Absatz 2 geschlossen worden
ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen
Umstaenden des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder
ueberwiegende Zweck der Eheschliessung war, dem hinterbliebenen Ehegatten eine Versorgung
zu verschaffen.
(4) Das Bundesverwaltungsamt kann wissenschaftliche Auftraege zur Erforschung
gesundheitlicher Spaetschaeden nach Kriegsgefangenschaft und Internierung vergeben.
(5) Grundrenten fuer Beschaedigte und Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die eine Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sowie Renten
fuer Verletzte aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Hoehe der vergleichbaren
Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz gehoeren nicht zum Einkommen im Sinne
dieses Gesetzes.
(6) Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in der Person des unmittelbar
Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und duerfen nicht auf Leistungen nach dem
Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch angerechnet werden.
(7) Antraege auf Gewaehrung von Leistungen nach Absatz 1 koennen bis zum 17. Dezember 2007
gestellt werden.
§ 4 Finanzierung
(1) Fuer Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1.534.000
Euro bereitgestellt. Hierfuer koennen darueber hinaus die der Stiftung fuer diese
Zwecke noch zur Verfuegung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rueckfluessen von
Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetzes gewaehrt hat, und aus den jaehrlichen Ertraegnissen
sowie Zuwendungen von dritter Seite verwendet werden.
(2) Fuer Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden die Rueckfluesse (Zins- und
Tilgungsbetraege) abzueglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der
bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetzes
gewaehrt worden sind, zur Verfuegung gestellt. Die hierfuer darueber hinaus erforderlichen
Mittel werden vom Bund zur Verfuegung gestellt.
(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung traegt der Bund.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(weggefallen)
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§ 10 Aufsicht
Das Bundesministerium des Innern erlaesst allgemeine Verwaltungsvorschriften zur
Ausfuehrung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.
§ 11 (weggefallen)
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