Gesetz ueber die humanitaere Hilfe fuer durch
Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-
Hilfegesetz - HIVHG)
HIVHG

vom  24.07.1995



"HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972, 979), das zuletzt durch Artikel 79
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 79 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 31.7.1995
Das G ist gem. Bek. v. 24.7.1995 I 979 mWv 31.7.1995 in Kraft getreten.

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, aus humanitaeren und sozialen Gruenden und unabhaengig von
bisher erbrachten Entschaedigungs- und sozialen Leistungen an Personen, die durch
Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV) oder
infolge davon an AIDS erkrankt sind, und an deren unterhaltsberechtigte Angehoerige
finanzielle Hilfe zu leisten.

§ 2 Mittel fuer finanzielle Hilfe
Die Mittel fuer die finanziellen Leistungen werden wie folgt aufgebracht:
1. 100 Millionen Deutsche Mark, die der Bund nach Massgabe der im Bundeshaushalt
   ausgebrachten Mittel mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfuegung stellt;
2. 90,8 Millionen Deutsche Mark, zu deren Zahlung sich folgende pharmazeutische
   Unternehmen verpflichtet haben:
   Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour Pharma
   GmbH, Alpha Therapeutic GmbH. Die Mittel werden innerhalb von vier Jahren,
   beginnend mit dem Jahr 1995, in gleichen Teilbetraegen zur Verfuegung gestellt;
3. 9,2 Millionen Deutsche Mark, zu deren Zahlung sich die Blutspendedienste des
   Deutschen Roten Kreuzes verpflichtet haben. Die Mittel werden innerhalb von
   vier Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, in gleichen Teilbetraegen zur Verfuegung
   gestellt;
4. 50 Millionen Deutsche Mark, die die Laender zur Verfuegung stellen. Das
   Anteilsverhaeltnis unter allen Laendern wird zu zwei Dritteln nach dem
   Verhaeltnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhaeltnis ihrer
   Bevoelkerungszahl errechnet. Die Mittel werden innerhalb von vier Jahren, beginnend
   mit dem Jahr 1995, in jeweils gleichen Teilbetraegen zur Verfuegung gestellt.



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Teil 2
Stiftung des Bundes

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Errichtung und Sitz
(1) Unter dem Namen "Humanitaere Hilfe fuer durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen"
wird eine rechtsfaehige Stiftung des oeffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt
als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.

§ 4 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es, die Zwecksetzung nach § 1 durch Auszahlung der Leistungen an
die anspruchsberechtigten Personen zu erfuellen.

§ 5 Stifter, Stiftungsvermoegen
(1) Stifter sind der Bund, die pharmazeutischen Unternehmen und die Blutspendedienste
des Deutschen Roten Kreuzes nach § 2 Nr. 1 bis 3.

(2) Das Stiftungsvermoegen betraegt 3 Millionen Deutsche Mark.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

§ 6 Satzung
Die Stiftung erhaelt eine Satzung, die vom Stiftungsrat (§ 8) mit den Stimmen der
Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums
fuer Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz bedarf. Der
Stiftungsrat kann die Satzung mit Genehmigung des Bundesministeriums fuer Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz aendern.

§ 7 Organe
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.

§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Ein Mitglied wird vom
Bundesministerium fuer Gesundheit benannt. Je zwei Mitglieder werden vom Deutschen
Bundestag und vom Bundesrat benannt. Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium
fuer Gesundheit auf Vorschlag der pharmazeutischen Unternehmen (§ 2 Nr. 2) und der
Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. Zwei weitere Mitglieder benennt das
Bundesministerium fuer Gesundheit auf Vorschlag der ueberoertlichen Haemophilieverbaende.

(2) Der Stiftungsrat waehlt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz hat.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates betraegt fuenf Jahre. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, wird fuer den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt.
Wiederholte Bestellung ist zulaessig.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtliche taetig; sie haben Anspruch auf
Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschaeftsordnung.



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(6) Beschluesse fasst der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit; er ist beschlussfaehig, wenn
die Haelfte der Mitglieder anwesend ist.

(7) Der Stiftungsrat beschliesst ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die
zum Aufgabenbereich der Stiftung gehoeren. Er ueberwacht die Taetigkeit des
Stiftungsvorstandes. Das Naehere regelt die Satzung.

§ 9 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und hoechstens zwei
weiteren Mitgliedern. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium fuer Gesundheit
mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.

(3) Der Stiftungsvorstand fuehrt die Beschluesse des Stiftungsrates aus und fuehrt die
Geschaefte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich.

(4) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 10 Verwaltungskosten
Die Kosten fuer die Durchfuehrung der Aufgaben der Stiftung sind aus den Stiftungsmitteln
zu tragen.

§ 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungspruefung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums fuer Gesundheit.

(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschaeftsjahres einen Haushaltsplan
aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums fuer
Gesundheit. Das Naehere regelt die Satzung.

(3) Die Stiftung ist den Stiftern nach § 2 Nr. 1 bis 3 rechnungslegungspflichtig.
Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung ueber die Gesamtkosten der
Stiftung werden jeweils nach Abschluss des Kalenderjahres, spaetestens bis zum 31. Maerz
des folgenden Jahres, vorgelegt.

(4) Rechnungspruefungsbehoerde ist der Bundesrechnungshof.

§ 12 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Stiftungsvorstandes und der Kommission
nach § 18 Abs. 2 haben ueber die waehrend ihrer Taetigkeit erlangten Kenntnisse und
Unterlagen, die die personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen betreffen,
Verschwiegenheit zu bewahren, auch wenn sie die Taetigkeit fuer die Stiftung beendet
haben. Personen, die bei der Stiftung beschaeftigt sind und auf Grund ihrer Taetigkeit
Zugang zu personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen haben, sind nach dem
Verpflichtungsgesetz vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469, 547) auf die gewissenhafte
Erfuellung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten, soweit sie nicht Amtstraeger sind.

§ 13 Datenschutz
Die Antragsunterlagen duerfen nur fuer die Erfuellung des Stiftungszweckes verwendet
werden. Fuer die Verarbeitung und Nutzung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten
gelten - mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 - die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 14 Aufhebung der Stiftung
Die Stiftung wird aufgehoben, wenn der Stiftungszweck erfuellt ist oder die Mittel fuer
die finanzielle Hilfe erschoepft sind.

Abschnitt 2
Leistungen
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§ 15 Anspruchsberechtigte Personen
(1) Einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben Personen, die in dem Gebiet
der heutigen Bundesrepublik Deutschland durch in diesem Gebiet in Verkehr gebrachte
Blutprodukte vor dem 1. Januar 1988 unmittelbar
1. mit dem HIV infiziert worden sind oder
2. mit dem HIV infiziert worden und als Folge davon an AIDS erkrankt sind.
Eine AIDS-Erkrankung ist anzunehmen, wenn entweder eine CD4-Helferzahl von weniger
als 200 oder eine CD4-Helferzahl von regelmaessig weniger als 400, verbunden mit einer
opportunistischen Infektion, nachgewiesen wird.

(2) Leistungen aus der Stiftung erhalten auch Personen, die als Ehepartner, Verlobte
oder Lebenspartner durch Personen nach Absatz 1 infiziert worden sind.

(3) Wer bei der Geburt HIV-infiziert worden ist, erhaelt ebenfalls Leistungen, wenn die
Mutter zu dem Personenkreis nach Absatz 1 oder Absatz 2 gehoert.

(4) Nicht infizierte Kinder und Ehepartner von Personen, die Infizierte oder Erkrankte
nach den Absaetzen 1 bis 3 sind, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Als Kinder werden
auch von der infizierten oder erkrankten Person in ihrem Haushalt aufgenommene Kinder
ihres Ehepartners beruecksichtigt.

(5) Im Falle des Absatzes 1 sind die Voraussetzungen nach Satz 1 durch aerztliche
Bescheinigung nachzuweisen, aus der die Ursaechlichkeit des verabreichten Blutproduktes
fuer die vorliegende HIV-Infektion oder die dadurch bedingte AIDS-Erkrankung hervorgehen
muss. Zum Nachweis der Ursaechlichkeit genuegt es, dass im Verlauf einer Behandlung
ein Blutprodukt verwendet worden ist, das eine HIV-Infektion verursacht haben kann.
Antragstellende Personen, die nicht Bluter sind, muessen darueber hinaus durch eine
Bescheinigung der mit dem Blutprodukt behandelnden Einrichtung nachweisen, wann diese
ihnen das Blutprodukt verabreicht hat. Anfallende Kosten fuer die Ausstellung der
Bescheinigungen werden nicht erstattet.

(6) Im Falle des Absatzes 2 ist durch aerztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass
eine HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung vorliegt und die Infektion mit grosser
Wahrscheinlichkeit durch den Ehepartner, Verlobten oder Lebenspartner uebertragen worden
ist. Absatz 5 gilt fuer den Nachweis der HIV-Infektion des Ehepartners, Verlobten oder
Lebenspartners entsprechend. Es ist nachzuweisen, dass die Ehe, das Verloebnis oder die
Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Infektion bestanden hat. Die Lebenspartnerschaft
ist insbesondere anzunehmen, wenn spaeter die Ehe geschlossen worden ist, gemeinsame
Kinder vorhanden sind oder durch Bescheinigung der zustaendigen Meldebehoerde der
gemeinsame Hausstand nachgewiesen wird. In Ausnahmefaellen kann der Nachweis nach Satz 2
auch durch eine eidesstattliche Erklaerung erfolgen.

(7) Im Falle des Absatzes 3 ist durch aerztliche Bescheinigung die HIV-Infektion oder
die AIDS-Erkrankung sowie das Kindschaftsverhaeltnis nachzuweisen. Die Absaetze 5 und 6
gelten fuer den Nachweis der HIV-Infektion der Mutter entsprechend.

(8) Im Falle des Absatzes 4 ist das Kindschaftsverhaeltnis oder die Ehe durch
entsprechende Urkunden nachzuweisen. Im uebrigen gelten die Absaetze 5 bis 7
entsprechend.

§ 16 Leistungen
(1) HIV-infizierte Personen erhalten eine monatliche Leistung in Hoehe von 766,94 Euro,
AIDS-erkrankte Personen von 1.533,88 Euro ohne Pruefung der Einkommens- oder sonstigen
wirtschaftlichen Verhaeltnisse.

(2) Kinder im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten nach dem Tod der infizierten Person
monatlich 511,29 Euro bis zum Abschluss der Berufsausbildung, laengstens bis zum Ablauf
des 25. Lebensjahres.



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(3) Ehepartner im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten monatlich 511,29 Euro, wenn die
infizierte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verstorben ist. Die
Zahlungen enden mit Ablauf des fuenften Jahres nach Beginn der Zahlungen.

(4) Die Zahlung der Leistungen beginnt fruehestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag
innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so werden
die Leistungen im Falle des Absatzes 1 rueckwirkend vom 1. Januar 1994 und im Falle der
Absaetze 2 und 3 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an gewaehrt.

(5) Die Zahlung der Leistungen endet unbeschadet der Regelungen in den Absaetzen 2
und 3 mit Ablauf des Monats, in dem die anspruchsberechtigte Person stirbt. Verstirbt
die antragstellende Person nach Antragseingang, so wird die auf Grund des Antrages
bewilligte Leistung ihrem Ehepartner, Verlobten, Lebenspartner, ihren Kindern oder
Eltern ausgezahlt, soweit sie erben.

(6) Leistungen nach dieser Vorschrift setzen sich anteilig entsprechend der Aufbringung
der Mittel fuer die finanzielle Hilfe nach § 2 zusammen.

§ 17 Steuerfreiheit, Anrechnung auf andere Leistungen
(1) Die Leistungen der Stiftung werden nicht auf andere Leistungen aus oeffentlichen
Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von
Einkommen und Vermoegen beruecksichtigt.

(2) Die Ansprueche auf Leistungen der Stiftung koennen nicht uebertragen, verpfaendet oder
gepfaendet werden.

§ 18 Verfahren
(1) Der Stiftungsvorstand gewaehrt auf Antrag Leistungen nach diesem Gesetz durch
Bescheid.

(2) Sind die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung der Leistung zweifelhaft, so werden
die Antragsunterlagen einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission, die beim
Stiftungsvorstand einzurichten ist, zur Stellungnahme vorgelegt. Der Stiftungsvorstand
entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission.

(3) Das vorsitzende Mitglied der Kommission muss die Befaehigung zum Richteramt haben;
zusaetzlich besteht die Kommission aus zwei Personen mit aerztlicher Approbation. Bei
Bedarf koennen mehrere Kommissionen eingerichtet werden.

(4) Die Mitglieder der Kommission werden vom Stiftungsrat bestellt. Die
Haemophilieverbaende und die Haemophiliebehandlungszentren sind berechtigt, Vorschlaege zu
unterbreiten.

(5) Im uebrigen findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.

§ 19 Rechtsweg
Fuer Rechtsstreitigkeiten in Anwendung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Vor Klageerhebung ist gegen den Bescheid gemaess § 18 Widerspruch zu erheben,
ueber den der Stiftungsvorstand entscheidet.

Abschnitt 3
Andere Ansprueche

§ 20 Ausschluss von Anspruechen
(1) Ansprueche von Personen, die nach Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die
Bundesrepublik Deutschland, die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes und die
Stifter nach § 2 Nr. 2 sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen wegen einer von
diesem Gesetz erfassten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erloeschen. Das gilt auch,


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soweit Ansprueche kraft Gesetzes, kraft Ueberleitung oder durch Rechtsgeschaeft auf andere
uebertragen worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Ansprueche nach dem Sechzehnten Abschnitt des
Arzneimittelgesetzes, sofern hierauf nicht bereits abschliessende Leistungen erbracht
worden sind.

§ 21 Anhaengige Rechtsstreitigkeiten
Werden anhaengige Rechtsstreitigkeiten ueber nach § 20 Abs. 1 erloschene Ansprueche fuer
erledigt erklaert, so traegt jede Partei die ihr entstandenen aussergerichtlichen Kosten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Teil 3
Laendermittel

§ 22 Stiftung als Organ der Laender
(1) Die Laender entleihen die Stiftung "Humanitaere Hilfe     fuer durch Blutprodukte HIV-
infizierte Personen" als Organ, die Auszahlung der in §     2 Nr. 4 genannten Mittel
der Laender fuer die finanzielle Hilfe an die nach diesem     Gesetz anspruchsberechtigten
Personen durchzufuehren. Die Kosten fuer die Durchfuehrung     der Aufgabe sind aus diesen
Mitteln zu tragen.

(2) Die Stiftung fuehrt diese Aufgabe entsprechend den Vorschriften von Teil 2 dieses
Gesetzes durch.

(3) Die Stiftung hat den Haushaltsplan den Laendern vorzulegen. Sie ist den Laendern
rechnungslegungspflichtig. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung
ueber die Gesamtkosten der Stiftung werden den Laendern jeweils nach Abschluss des
Kalenderjahres, spaetestens bis zum 31. Maerz des folgenden Jahres, vorgelegt.

§ 23 Ausschluss von Anspruechen
Ansprueche von Personen, die nach § 22 Leistungen erhalten, gegen die Laender wegen einer
von diesem Gesetz erfassten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erloeschen. Das gilt auch,
soweit Ansprueche kraft Gesetzes, kraft Ueberleitung oder durch Rechtsgeschaeft auf einen
anderen uebertragen worden sind.

§ 24 Verbleibende Mittel
Bei Aufhebung der Stiftung nicht verwendete Mittel der Laender werden anteilsmaessig an
diese zurueckgezahlt.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 25 Programm "Humanitaere Soforthilfe"
Die Richtlinie fuer die Gewaehrung von Leistungen an durch Blut oder Blutprodukte
HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen durch das Programm "Humanitaere
Soforthilfe" vom 16. Maerz 1995 (BAnz. S. 3309) wird aufgehoben. Vorgaenge, die noch
nicht abgeschlossen sind, werden nach Massgabe der Bestimmungen der genannten Richtlinie
abgewickelt.

§ 26 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass die in § 2 Nr. 2 und 3
genannten Mittel der Stiftung "Humanitaere Hilfe fuer durch Blutprodukte HIV-infizierte
Personen" als Teilbeitrag fuer das Jahr 1995 zur Verfuegung gestellt werden. Das

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Bundesministerium fuer Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.




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