Gueterkraftverkehrsgesetz (GueKG)
GueKG

vom  22.06.1998



"Gueterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 22.12.2008 I 2967

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.7.1998
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 22.6.1998 I 1485 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 9 Nr. 3 Satz 1 dieses G nach Massgabe d. Art.
9 Nr. 1 und 2 mWv 1.7.1998 in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
1.     Abschnitt
       Allgemeine Vorschriften
       § 1             Begriffsbestimmungen
       § 2             Ausnahmen
2.     Abschnitt
       Gewerblicher Gueterkraftverkehr
       § 3             Erlaubnispflicht
       § 4             Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
       § 5             Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz
       § 6             Grenzueberschreitender Gueterkraftverkehr durch Gebietsfremde
       § 7             Mitfuehrungs- und Aushaendigungspflichten im gewerblichen
                       Gueterkraftverkehr
       § 7a            Haftpflichtversicherung
       § 7b            Einsatz von ordnungsgemaess beschaeftigtem Fahrpersonal
       § 7c            Verantwortung des Auftraggebers
       § 7d            (weggefallen)
       § 8             Vorlaeufige Weiterfuehrung der Gueterkraftverkehrsgeschaefte
3.     Abschnitt
       Werkverkehr
       § 9             Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit
4.     Abschnitt
       Bundesamt fuer Gueterverkehr
       § 10            Organisation
       § 11            Aufgaben
       § 12            Befugnisse
       § 13            Untersagung der Weiterfahrt
       § 14            Marktbeobachtung
       § 15            Unternehmensdatei
       § 15a           Werkverkehrsdatei
       § 16            Datei ueber abgeschlossene Bussgeldverfahren
       § 17            Zustaendigkeit fuer die Durchfuehrung internationalen Verkehrsrechts
5.     Abschnitt
       Ueberwachung, Bussgeldvorschriften
       § 18            Grenzkontrollen
       § 19            Bussgeldvorschriften
       § 20            Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
       § 21            Zustaendigkeiten fuer die Ahndung von Zuwiderhandlungen
       § 21a           Aufsicht
6.     Abschnitt

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    Gebuehren und Auslagen, Ermaechtigungen, Uebergangsregelungen
    § 22            Gebuehren und Auslagen
    § 23            Ermaechtigungen zum Erlass von Durchfuehrungsbestimmungen
    § 24            Weitergeltung und Umtausch von Berechtigungen
    § 25            Befristete Ausnahmen

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Gueterkraftverkehr ist die geschaeftsmaessige oder entgeltliche Befoerderung von Guetern
mit Kraftfahrzeugen, die einschliesslich Anhaenger ein hoeheres zulaessiges Gesamtgewicht
als 3,5 Tonnen haben.

(2) Werkverkehr ist Gueterkraftverkehr fuer eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn
folgende Voraussetzungen erfuellt sind:
1. Die befoerderten Gueter muessen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft,
   gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder
   instand gesetzt worden sein.
2. Die Befoerderung muss der Anlieferung der Gueter zum Unternehmen, ihrem Versand vom
   Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - ausserhalb des
   Unternehmens dienen.
3. Die fuer die Befoerderung verwendeten Kraftfahrzeuge muessen vom eigenen Personal des
   Unternehmens gefuehrt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet,
   sich fuer einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
4. Die Befoerderung darf nur eine Hilfstaetigkeit im Rahmen der gesamten Taetigkeit des
   Unternehmens darstellen.

(3) Den Bestimmungen ueber den Werkverkehr unterliegt auch die Befoerderung von Guetern
durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionaere, soweit
1. deren geschaeftliche Taetigkeit sich auf diese Gueter bezieht,
2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschliesslich der Nutzlast eines
   Anhaengers 4 Tonnen nicht ueberschreiten darf.

(4) Gueterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absaetze 2 und 3 darstellt,
ist gewerblicher Gueterkraftverkehr.

§ 2 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
1. die gelegentliche, nichtgewerbsmaessige Befoerderung von Guetern durch Vereine fuer ihre
   Mitglieder oder fuer gemeinnuetzige Zwecke,
2. die Befoerderung von Guetern durch Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des
   oeffentlichen Rechts im Rahmen ihrer oeffentlichen Aufgaben,
3. die Befoerderung von beschaedigten oder reparaturbeduerftigen Fahrzeugen aus Gruenden
   der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rueckfuehrung,
4. die Befoerderung von Guetern bei der Durchfuehrung von Verkehrsdiensten, die nach dem
   Personenbefoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
   (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden,
5. die Befoerderung von Medikamenten, medizinischen Geraeten und Ausruestungen sowie
   anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfaellen bestimmten Guetern,
6. die Befoerderung von Milch und Milcherzeugnissen fuer andere zwischen
   landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch

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   landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes ueber die Alterssicherung der
   Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben uebliche Befoerderung von land- und
   forstwirtschaftlichen Bedarfsguetern oder Erzeugnissen
   a) fuer eigene Zwecke,
   b) fuer andere Betriebe dieser Art
      aa)   im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
      bb)   im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen
            Zusammenschlusses, sofern die Befoerderung innerhalb eines Umkreises
            von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standorts
            des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 der Strassenverkehrs-
            Zulassungs-Ordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgefuehrt
            wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung
            der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der
            Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie

8. die im Rahmen der Gewerbeausuebung erfolgende Befoerderung von Betriebseinrichtungen
   fuer eigene Zwecke.

(1a) Werden bei Befoerderungen nach Absatz 1 Nr. 7 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer
befreite Fahrzeuge eingesetzt, hat der Befoerderer dafuer zu sorgen, dass waehrend
der Befoerderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgefuehrt wird, in
dem das befoerderte Gut, Be- und Entladeort sowie der land- und forstwirtschaftliche
Betrieb, fuer den die Befoerderung erfolgt, angegeben werden. Das Fahrpersonal muss das
Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 waehrend der Befoerderung mitfuehren
und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Pruefung aushaendigen oder in anderer Weise
zugaenglich machen.

(2) § 14 bleibt unberuehrt.

2. Abschnitt
Gewerblicher Gueterkraftverkehr

§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Der gewerbliche Gueterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem
unmittelbar geltenden europaeischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat,
fuer die Dauer von fuenf Jahren erteilt, wenn
1. der Unternehmer und die zur Fuehrung der Gueterkraftverkehrsgeschaefte bestellte
   Person zuverlaessig sind,
2. die finanzielle Leistungsfaehigkeit des Unternehmens gewaehrleistet ist und
3. der Unternehmer oder die zur Fuehrung der Gueterkraftverkehrsgeschaefte bestellte
   Person fachlich geeignet ist.
Ein Sitz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Antrag stellende Unternehmen am
betreffenden Ort nachweist:
1. eine Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist, eine stetige und dauerhafte
   Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermoeglichen, insbesondere die erforderlichen
   Raeumlichkeiten, in denen die Geschaeftsunterlagen aufbewahrt werden,
2. eine dem Unternehmenszweck entsprechende Taetigkeit und
3. eine zum selbstaendigen Handeln befugte und mit den Geschaeftsvorgaengen vertraute
   Person.
Eine Erlaubnis, deren Gueltigkeitsdauer abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet
erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfuellt.

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(3) Die Bedingungen fuer den Berufszugang nach Absatz 2 sind vorbehaltlich von Absatz 6
Nr. 1 gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:
1. Die Zuverlaessigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Fuehrung der
   Gueterkraftverkehrsgeschaefte bestellte Person die Gewaehr dafuer bieten, dass das
   Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gefuehrt wird und die
   Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schaeden oder Gefahren bewahrt
   bleibt.
2. Die finanzielle Leistungsfaehigkeit ist gegeben, wenn die zur Aufnahme und
   ordnungsgemaessen, insbesondere verkehrssicheren Fuehrung des Unternehmens
   erforderlichen finanziellen Mittel verfuegbar sind.
3. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn der Unternehmer oder die zur Fuehrung der
   Gueterkraftverkehrsgeschaefte bestellte Person ueber die zur Fuehrung des Unternehmens
   erforderlichen Fachkenntnisse verfuegt.

(3a) Der Erlaubnisinhaber erhaelt auf Antrag neben der Erlaubnis so viele
Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die fuer diese erforderliche
finanzielle Leistungsfaehigkeit nach der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April
1996 ueber den Zugang zum Beruf des Gueter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im
innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung zur Verfuegung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund
deren beglaubigte Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG)
Nr. 881/92 des Rates vom 26. Maerz 1992 ueber den Zugang zum Gueterkraftverkehrsmarkt
in der Gemeinschaft fuer Befoerderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder
durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung erteilt wurden, koennen im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und
Erlaubnisausfertigungen nicht nochmals in Ansatz gebracht werden.

(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmaessigen
Beschraenkungen erteilt werden.

(5) Hat bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht
vorgelegen oder ist diese nachtraeglich entfallen, kann die Erlaubnis zurueckgenommen
oder widerrufen werden. Im uebrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 48, 49 und 50 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unberuehrt. Die Finanzbehoerden duerfen die Erlaubnisbehoerde
davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen
Verpflichtungen wiederholt nicht erfuellt oder eine eidesstattliche Versicherung nach §
284 der Abgabenordnung abgegeben hat.

(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung ueber die Erteilung, die Ruecknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die Erlaubnisbehoerde
dem Bundesamt fuer Gueterverkehr, den beteiligten Verbaenden des Verkehrsgewerbes, der
fachlich zustaendigen Gewerkschaft und der zustaendigen Industrie- und Handelskammer
Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung ueber die Erteilung, die Ruecknahme
oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die Erlaubnisbehoerde hiervon
absehen.

(6) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
1. die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewaehrleistung eines
   hohen Niveaus naeher bestimmt werden und
2. a) das Verfahren zur Erteilung, zur Ruecknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und
      zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschliesslich der
      Durchfuehrung von Anhoerungen,
   b) Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der
      Ausfertigungen,
   c) das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Aenderungen nach Erteilung der Erlaubnis
      und der Ausfertigungen,




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3. die Voraussetzungen fuer die Erteilung zusaetzlicher Ausfertigungen nach Massgabe der
   Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung
   sowie
4. die Voraussetzungen zur Ruecknahme und zum Widerruf der Entscheidung ueber die
   Erteilung der Ausfertigungen entsprechend Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr.
   881/92 des Rates vom 26. Maerz 1992 in der jeweils geltenden Fassung
geregelt werden.

(7) Die Landesregierung oder die von ihr ermaechtigte Stelle bestimmt die
Erlaubnisbehoerde. Oertlich zustaendig ist die Erlaubnisbehoerde, in deren
Zustaendigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat.

§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die Erlaubnisbehoerde hat der zustaendigen Berufsgenossenschaft unverzueglich die
Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberuehrt.

§ 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz
Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 gilt fuer
Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3, es sei
denn, es handelt sich um eine Befoerderung zwischen dem Inland und einem Staat, der
weder Mitglied der Europaeischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber
den Europaeischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist. Satz 1 gilt nicht fuer Inhaber
von Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Ungarn, der Republik Bulgarien und der Republik Rumaenien.

§ 6 Grenzueberschreitender Gueterkraftverkehr durch Gebietsfremde
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist fuer den
grenzueberschreitenden gewerblichen Gueterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3
befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen
sind die
1.   Gemeinschaftslizenz,
2.   Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europaeischen Konferenz der
     Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Massgabe der
     Verordnung ueber den grenzueberschreitenden Gueterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen
     vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1521) in der jeweils geltenden Fassung,
3.   ...
3a. Schweizerische Lizenz fuer den gewerblichen Gueterkraftverkehr auf Grund des
    Abkommens zwischen der Europaeischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
    Eidgenossenschaft ueber den Gueter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom
    21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder
4.   ...

§ 7 Mitfuehrungs- und Aushaendigungspflichten im gewerblichen
Gueterkraftverkehr
(1) Soweit fuer eine Fahrt im gewerblichen Gueterkraftverkehr eine Berechtigung
(Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung,
Schweizerische Lizenz oder Drittstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfuellung
bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen fuer das eingesetzte Fahrzeug
vorgeschrieben sind und die Fahrt im Inland durchgefuehrt wird, hat der Unternehmer
dafuer zu sorgen, dass waehrend der gesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung
und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgefuehrt werden, die nicht in Folie eingeschweisst
oder in aehnlicher Weise mit einer Schutzschicht ueberzogen sein duerfen.


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(2) Das Fahrpersonal muss die erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen
Nachweise nach Absatz 1 waehrend der Fahrt mitfuehren und Kontrollberechtigten auf
Verlangen zur Pruefung aushaendigen. Auslaendisches Fahrpersonal muss auch den Pass oder
ein sonstiges zum Grenzuebertritt berechtigendes Dokument mitfuehren.

(3) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass waehrend einer Befoerderung im gewerblichen
Gueterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgefuehrt wird, in dem
das befoerderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Das
Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 waehrend der
Befoerderung mitfuehren und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Pruefung aushaendigen
oder in anderer geeigneter Weise zugaenglich machen.

§ 7a Haftpflichtversicherung
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen und
aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Gueter- und Verspaetungsschaeden
nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches waehrend
Befoerderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.

(2) Die Mindestversicherungssumme betraegt 600 000 Euro je Schadensereignis. Die
Vereinbarung einer Jahreshoechstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der
Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulaessig.

(3) Von der Versicherung koennen folgende Ansprueche ausgenommen werden:
1. Ansprueche wegen Schaeden, die vom Unternehmer oder seinem Repraesentanten vorsaetzlich
   begangen wurden,
2. Ansprueche wegen Schaeden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg,
   kriegsaehnliche Ereignisse, Buergerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung,
   terroristische Gewaltakte, Verfuegungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme
   seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
3. Ansprueche aus Frachtvertraegen, die die Befoerderung von Edelmetallen, Juwelen,
   Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und
   Urkunden zum Gegenstand haben.

(4) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass waehrend der Befoerderung ein Nachweis ueber
eine gueltige Haftpflichtversicherung, die den Anspruechen des Absatzes 1 entspricht,
mitgefuehrt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis waehrend der
Befoerderung mitfuehren und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Pruefung aushaendigen.

(5) Der Versicherer teilt dem Bundesamt fuer Gueterverkehr den Abschluss und das
Erloeschen der Versicherung mit.

§ 7b Einsatz von ordnungsgemaess beschaeftigtem Fahrpersonal
(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, darf bei Fahrten
im Inland im gewerblichen Gueterkraftverkehr einen Angehoerigen eines Staates, der
weder Mitglied der Europaeischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum noch Schweizer Staatsangehoeriger ist, nur als
Fahrpersonal einsetzen, wenn dieser im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3
des Aufenthaltsgesetzes, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist, die zur
Ausuebung der Beschaeftigung berechtigen, oder eines solchen nicht bedarf (§ 4 Abs. 3
Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder im Besitz einer von einer inlaendischen Behoerde
ausgestellten gueltigen Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 881/92 ist. Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass auslaendisches Fahrpersonal
1. den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
2. den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel,
   die Aufenthaltsgestattung oder die Duldung, die zur Ausuebung der Beschaeftigung
   berechtigen,
mitfuehrt. Der Aufenthaltstitel kann fuer Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer
inlaendischen Behoerde ausgestellte gueltige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt werden.
                                            -6-
       
                                                                               

(2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 waehrend der gesamten
Fahrt mitfuehren und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Pruefung aushaendigen.

(3) Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 wird
von der Erlaubnisbehoerde erteilt. Die Landesregierung oder die von ihr ermaechtigte
Stelle kann eine andere zustaendige Behoerde bestimmen.

§ 7c Verantwortung des Auftraggebers
Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbstaendigen beruflichen Taetigkeit
zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen
abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausfuehren lassen, wenn er
weiss oder fahrlaessig nicht weiss, dass der Unternehmer
1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer
   Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulaessig
   verwendet,
2. bei der Befoerderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs.
   1 Satz 1 nicht erfuellt, oder fuer das er nicht ueber eine Fahrerbescheinigung nach
   Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verfuegt,
3. einen Frachtfuehrer oder Spediteur einsetzt oder zulaesst, dass ein solcher taetig
   wird, der die Befoerderungen unter der Voraussetzung von
   a) Nummer 1
   b) Nummer 2
   durchfuehrt.
Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoss
gegen Satz 1 nicht beruehrt.

§ 7d
(weggefallen)

§ 8 Vorlaeufige Weiterfuehrung der Gueterkraftverkehrsgeschaefte
(1) Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe die Gueterkraftverkehrsgeschaefte
vorlaeufig weiterfuehren. Das gleiche gilt fuer den Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger
oder Nachlassverwalter waehrend einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder
Nachlassverwaltung.

(2) Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der Erbe binnen drei Monaten nach
Ablauf der fuer die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der in
Absatz 1 Satz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes
oder ihrer Bestellung die Erlaubnis beantragt hat. Ein in der Person des Erben wirksam
gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlassverwalter. Die Frist kann auf Antrag
einmal um drei Monate verlaengert werden.

(3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschaeftsunfaehigkeit des Unternehmers oder der zur
Fuehrung der Gueterkraftverkehrsgeschaefte bestellten Person darf ein Dritter, bei dem
die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 noch nicht festgestellt worden sind,
die Gueterkraftverkehrsgeschaefte bis zu sechs Monaten nach Feststellung der Erwerbs-
oder Geschaeftsunfaehigkeit weiterfuehren. Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate
verlaengert werden.

3. Abschnitt
Werkverkehr

§ 9 Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit
Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Versicherungspflicht.

                                             -7-
        
                                                                                


4. Abschnitt
Bundesamt fuer Gueterverkehr

§ 10 Organisation
(1) Das Bundesamt fuer Gueterverkehr (Bundesamt) ist eine selbstaendige Bundesoberbehoerde
im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Es
wird von dem Praesidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung geregelt.

§ 11 Aufgaben
(1) Das Bundesamt erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Verkehrs,
die ihm durch dieses Gesetz, durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze
zugewiesen sind.

(2) Das Bundesamt hat darueber zu wachen, dass
1. in- und auslaendische Unternehmen des gewerblichen Gueterkraftverkehrs und alle
   anderen am Befoerderungsvertrag Beteiligten die Pflichten erfuellen, die ihnen nach
   diesem Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsvorschriften obliegen,
2. die Bestimmungen ueber den Werkverkehr eingehalten werden,
3. die Rechtsvorschriften ueber
   a)    die Beschaeftigung und die Taetigkeiten des Fahrpersonals auf
         Kraftfahrzeugen einschliesslich der aufenthalts-, arbeitsgenehmigungs- und
         sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften,
   b)    die zulaessigen Abmessungen sowie die zulaessigen Achslasten und Gesamtgewichte
         von Kraftfahrzeugen und Anhaengern,
   c)    die im internationalen Gueterkraftverkehr verwendeten Container gemaess Artikel VI
         Abs. 1 des Internationalen Uebereinkommens ueber sichere Container (CSC) in der
         Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1985 (BGBl. II S. 1009) in der jeweils
         durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes umgesetzten
         Fassung,
   d)    die Abgaben, die fuer das Halten oder Verwenden von Fahrzeugen zur
         Strassengueterbefoerderung sowie fuer die Benutzung von Strassen anfallen,
   e)    die Umsatzsteuer, die fuer die Befoerderung von Guetern im Binnenverkehr durch
         auslaendische Unternehmer oder mit nicht im Inland zugelassenen Fahrzeugen
         anfaellt,
   f)    die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Strasse,
   g)    die Befoerderungsmittel nach den Vorgaben des Uebereinkommens ueber internationale
         Befoerderungen leicht verderblicher Lebensmittel und ueber die besonderen
         Befoerderungsmittel, die fuer diese Befoerderungen zu verwenden sind (ATP), vom
         1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 566) in der jeweils durch Rechtsverordnung
         nach Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes umgesetzten Fassung,
   h)    die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Benutzung von Befoerderungsmitteln und
         Transportbehaeltnissen zur Befoerderung von Lebensmitteln und Erzeugnissen des
         Weinrechts,
   i)    das Mitfuehren einer Ausfertigung der Genehmigung fuer die Befoerderung von
         Kriegswaffen nach dem Gesetz ueber die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung
         der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in der jeweils
         geltenden Fassung,
   j)    die Befoerderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Strassengueterbefoerderung,
   k)    die zulaessigen Werte fuer Geraeusche und fuer verunreinigende Stoffe im Abgas von
         Kraftfahrzeugen zur Gueterbefoerderung,

                                              -8-
        
                                                                                

   l)    die Ladung,
   m)    die nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 10 der Richtlinie
         2000/30/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 ueber die
         technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am
         Strassenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1) zu pruefenden technischen
         Anforderungen an Kraftfahrzeuge zur Gueterbefoerderung,
   n)    die Erlaubnis- und Ausweispflicht beim Fuehren von Kraftfahrzeugen zur
         Strassengueterbefoerderung und
   o)    das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie die Ferienreiseverordnung

eingehalten werden, soweit diese Ueberwachung im Rahmen der Massnahmen nach § 12 Abs. 1
und 2 durchgefuehrt werden kann.

(3) In den Faellen des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe d und e hat das Bundesamt ohne
Ersuchen den zustaendigen Finanzbehoerden die zur Sicherung der Besteuerung notwendigen
Daten zu uebermitteln.

(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe
j und k werden vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.

§ 12 Befugnisse
(1) Soweit dies zur Durchfuehrung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 erforderlich ist,
kann das Bundesamt insbesondere auf Strassen, auf Autohoefen und an Tankstellen
Ueberwachungsmassnahmen im Wege von Stichproben durchfuehren. Zu diesem Zweck duerfen
seine Beauftragten Kraftfahrzeuge zur Gueterbefoerderung anhalten, die Identitaet
des Fahrpersonals durch Ueberpruefung der mitgefuehrten Ausweispapiere feststellen
sowie verlangen, dass die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs, der Fuehrerschein des
Fahrpersonals und die nach diesem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften bei
Fahrten im gewerblichen Gueterkraftverkehr mitzufuehrenden Nachweise, Berechtigungen
oder Bescheinigungen zur Pruefung ausgehaendigt werden. Das Fahrpersonal hat, soweit
erforderlich, den Beauftragten des Bundesamtes unverzueglich die zur Erfuellung der
Ueberwachungsaufgabe erforderlichen Auskuenfte wahrheitsgemaess nach bestem Wissen
und Gewissen zu erteilen, vorhandene Hilfsmittel zur Verfuegung zu stellen sowie
Hilfsdienste zu leisten. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht nicht, soweit ihre
Erfuellung fuer das Fahrpersonal oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit begruendet.

(2) Zur Ueberwachung von Rechtsvorschriften ueber die Beschaeftigung und die Taetigkeiten
des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen koennen Beauftragte des Bundesamtes auf Antrag
eines Landes auch Kraftomnibusse anhalten.

(3) Das Fahrpersonal hat die Zeichen und Weisungen der Beauftragten des Bundesamtes zu
befolgen, ohne dadurch von seiner Sorgfaltspflicht entbunden zu sein.

(4) Soweit dies zur Durchfuehrung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr.
3 Buchstabe d (Rechtsvorschriften ueber die Abgaben fuer die Benutzung von Strassen)
erforderlich ist, koennen Beauftragte des Bundesamtes bei Eigentuemern und Besitzern
von Kraftfahrzeugen zur Gueterbefoerderung und allen an der Befoerderung oder an den
Handelsgeschaeften ueber die befoerderten Gueter Beteiligten
1. Grundstuecke und Geschaeftsraeume innerhalb der ueblichen Geschaefts- und Arbeitsstunden
   betreten sowie
2. alle geschaeftlichen Schriftstuecke und Datentraeger, insbesondere Aufzeichnungen,
   Frachtbriefe und Unterlagen ueber den Fahrzeugeinsatz einsehen und hieraus
   Abschriften, Auszuege, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder elektronisch
   gespeicherte Daten auf eigene Datentraeger uebertragen.
Die in Satz 1 genannten Personen haben diese Massnahmen zu gestatten.



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(5) Die in Absatz 4 genannten und fuer sie taetigen Personen haben den Beauftragten des
Bundesamtes auf Verlangen alle fuer die Durchfuehrung der Ueberwachung nach § 11 Abs.
2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 Buchstabe d (Rechtsvorschriften ueber die Abgaben fuer die
Benutzung von Strassen) erforderlichen
1. Auskuenfte zu erteilen,
2. Nachweise zu erbringen sowie
3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Stellt das Bundesamt in Ausuebung der in den Absaetzen 1 und 2 genannten Befugnisse
Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass Zuwiderhandlungen gegen
1.    §§ 142, 263, 266a, 267, 268, 315c oder § 316 des Strafgesetzbuches,
2.    § 21 oder § 22 des Strassenverkehrsgesetzes,
2a.   § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes,
2b.   § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
2c.   § 111 Abs. 1 Nr. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
3.    § 24 des Strassenverkehrsgesetzes, die nach dem auf Grund des § 26a des
      Strassenverkehrsgesetzes erlassenen Bussgeldkatalog in der Regel mit Geldbussen von
      mindestens fuenfzig Euro geahndet werden,
4.    § 24a oder § 24c des Strassenverkehrsgesetzes,
5.    § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes
      oder
6.    § 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
bei denen das Bundesamt nicht Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist, begangen wurden, uebermittelt es derartige
Feststellungen den zustaendigen Behoerden. Bei Durchfuehrung der Ueberwachung nach
den Absaetzen 4 und 5 gilt Gleiches fuer schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen
die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften. Das Recht, Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberuehrt.

(7) Erfolgen Werbemassnahmen, veroeffentlichte Anzeigen oder Angebote ohne Angabe von
Namen und Anschrift und bestehen in vorgenannten Faellen Anhaltspunkte fuer ungenehmigten
Gueterkraftverkehr oder die Aufforderung hierzu, koennen das Bundesamt oder die nach
§ 21a zustaendigen Behoerden von demjenigen, der die Werbemassnahmen, die Anzeigen oder
das Angebot veroeffentlicht hat, Auskunft ueber Namen und Anschrift des Auftraggebers
verlangen.

§ 13 Untersagung der Weiterfahrt
(1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies zur
Wahrnehmung der ihm nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 uebertragenen Aufgaben erforderlich
ist.

(2) Werden die in § 7b Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach Artikel 3 Abs.
1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original
mitgefuehrt oder auf Verlangen nicht zur Pruefung ausgehaendigt, so koennen das Bundesamt
sowie sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der
Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie
sonstige Kontrollberechtigte koennen die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn
1. eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 nicht mitgefuehrt wird oder
   nicht zur Pruefung ausgehaendigt wird oder
2. eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit §
   132 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder
   nicht vollstaendig erbracht wird.

§ 14 Marktbeobachtung
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(1) Das Bundesamt beobachtet und begutachtet die Entwicklung des Marktgeschehens im
Verkehr (Marktbeobachtung). Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn-, Strassen-
und Binnenschiffsgueterverkehr sowie den Luftverkehr. Mit der Marktbeobachtung sollen
Entwicklungen auf dem Verkehrsmarkt fruehzeitig erkannt werden. Es besteht keine
Auskunftspflicht.

(2) Das Bundesamt berichtet dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
ueber den jeweiligen Stand der Entwicklung des Marktgeschehens und die absehbare
kuenftige Entwicklung. Es bereitet dazu Daten aus dem Verwaltungsvollzug auf
und erstellt oder betreut kurz- und mittelfristige Prognosen zum Gueter- und
Personenverkehr.

(3) Zur Erfuellung der Aufgaben nach den Absaetzen 1 und 2 duerfen dem Bundesamt vom
Statistischen Bundesamt, dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Statistischen Aemtern
der Laender aus den von diesen gefuehrten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der
Verkehrsstatistik, zusammengefasste Einzelangaben uebermittelt werden, sofern diese keine
Rueckschluesse auf eine bestimmte oder bestimmbare Person zulassen.

(4) Die vom Bundesamt im Rahmen der Marktbeobachtung gewonnenen personenbezogenen Daten
duerfen nur fuer Zwecke der Marktbeobachtung gespeichert und genutzt werden. Sie sind zu
loeschen, sobald sie fuer diese Zwecke nicht mehr benoetigt werden.

§ 14a Durchfuehrung von Beihilfeverfahren
Das Bundesamt ist zustaendig fuer die Durchfuehrung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
1. der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 ueber die
   Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr.
   L 379 S. 5) und
2. dem Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August
   2008 zur Erklaerung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
   Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine
   Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3).
Die Zustaendigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst saemtliche Aufgaben im
Zusammenhang mit der Beihilfegewaehrung.

§ 15 Unternehmensdatei
(1) Das Bundesamt fuehrt eine Datei ueber alle im Inland niedergelassenen Unternehmen
des gewerblichen Gueterkraftverkehrs, um unmittelbar feststellen zu koennen, ueber
welche Berechtigungen (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT-
Umzugsgenehmigung) die jeweiligen Unternehmer verfuegen.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann das Bundesamt folgende Daten des
Unternehmens speichern:
1. Name und Rechtsform,
2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes,
3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschaeftsfuehrungs- und
   vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der zur
   Fuehrung der Gueterkraftverkehrsgeschaefte bestellten Personen,
4. Anschriften der Niederlassungen sowie
5. Art und Anzahl der erteilten Berechtigungen, Abschriften und Ausfertigungen sowie
   jeweils die zustaendige Erteilungsbehoerde und das Erteilungsdatum.
Soweit die Berechtigungen von der zustaendigen Landesbehoerde erteilt werden,
uebermittelt diese dem Bundesamt die in Satz 1 genannten Daten zur Aufnahme in die
Unternehmensdatei.

(3) Ergeben sich beim Bundesamt Anhaltspunkte dafuer, dass die in Absatz 2 Satz 1
genannten Daten nicht mehr richtig sind, teilt es dies der zustaendigen Landesbehoerde
mit. Diese kann vom Unternehmer Auskunft verlangen und unterrichtet das Bundesamt. Der
Unternehmer ist zur Auskunft nach Satz 2 verpflichtet.
                                            - 11 -
      
                                                                              

(4) Das Bundesamt darf die nach Absatz 2 gespeicherten Daten fuer die
1. Erteilung von CEMT-Genehmigungen,
2. Beantwortung von Anfragen der fuer   die Erteilung der Genehmigung zur Befoerderung von
   Kriegswaffen zustaendigen Behoerden   nach der Zuverlaessigkeit des Antragstellers gemaess
   dem Gesetz ueber die Kontrolle von   Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 22. November 1990 (BGBl. I S.   2506) in der jeweils geltenden Fassung,
3. Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) in der jeweils
   geltenden Fassung sowie durch das Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom
   23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) in der jeweils geltenden Fassung uebertragen sind,
   und
4. Durchfuehrung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unternehmer, deren Unternehmen
   ihren Sitz im Inland haben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfuellung der genannten Aufgaben erforderlich
ist.

(5) Das Bundesamt ist berechtigt, die Datei als Auswahlgrundlage fuer die Durchfuehrung
der Unternehmensstatistik im gewerblichen Gueterkraftverkehr und der Marktbeobachtung
nach § 14 zu verwenden.

(6) Die nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten sind zu loeschen, wenn sie fuer die
Aufgaben nach Absatz 1, 4 und 5 nicht mehr benoetigt werden, spaetestens aber ein Jahr,
nachdem das Unternehmen seinen Betrieb eingestellt hat.

§ 15a Werkverkehrsdatei
(1) Das Bundesamt fuehrt eine Datei ueber alle im Inland niedergelassenen Unternehmen,
die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zuegen (Lastkraftwagen und Anhaenger) und
Sattelkraftfahrzeugen durchfuehren, deren zulaessiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen
uebersteigt, um unmittelbar feststellen zu koennen, welche Unternehmen Werkverkehr mit
groesseren Kraftfahrzeugen betreiben.

(2) Jeder Unternehmer, der Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 betreibt, ist
verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Befoerderung beim Bundesamt
anzumelden.

(3) Zur Speicherung in der Werkverkehrsdatei hat der Unternehmer bei der Anmeldung
folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens,
2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes,
3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschaeftsfuehrungs- und
   vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,
4. Anzahl der Lastkraftwagen, Zuege (Lastkraftwagen und Anhaenger) und
   Sattelkraftfahrzeuge, deren zulaessiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen uebersteigt, sowie
5. Anschriften der Niederlassungen.

(4) Das Bundesamt darf die in Absatz 3 genannten Angaben
1. zur Vorbereitung verkehrspolitischer Entscheidungen durch die zustaendigen Stellen,
2. zur Ueberwachung der Einhaltung der fuer Werkverkehrsunternehmer geltenden Pflichten
   einschliesslich der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen,
3. als Auswahlgrundlage fuer Unternehmensbefragungen im Rahmen der Marktbeobachtung
   nach § 14 sowie fuer die Durchfuehrung der Unternehmensstatistik im Werkverkehr
verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfuellung der genannten Aufgaben erforderlich
ist.

(5) Aendern sich die in Absatz 3 genannten Angaben, so hat der Unternehmer dies dem
Bundesamt unverzueglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

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(6) Fuehrt der Unternehmer keinen Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 mehr durch, hat er
sich unverzueglich beim Bundesamt abzumelden.

(7) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind zu loeschen, wenn sie fuer die in Absatz
4 genannten Aufgaben nicht mehr benoetigt werden, spaetestens aber ein Jahr, nachdem sich
der Unternehmer beim Bundesamt abgemeldet hat.

§ 16 Datei ueber abgeschlossene Bussgeldverfahren
(1) Das Bundesamt darf zum Zweck der Verfolgung und Ahndung weiterer
Ordnungswidrigkeiten desselben Betroffenen sowie zum Zweck der Beurteilung der
Zuverlaessigkeit des Unternehmers und der zur Fuehrung der Gueterkraftverkehrsgeschaefte
bestellten Personen folgende personenbezogenen Daten ueber abgeschlossene
Bussgeldverfahren, bei denen es Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist, in Dateien speichern und veraendern:
1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffenen sowie Name und Anschrift des
   Unternehmens,
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
4. Bussgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des Eintritts ihrer
   Rechtskraft, gerichtliche Entscheidungen in Bussgeldsachen mit dem Datum des
   Eintritts ihrer Rechtskraft und
5. die Hoehe der Geldbusse.
Das Bundesamt darf diese Daten nutzen, soweit es fuer die in Satz 1 genannten Zwecke
erforderlich ist.

(2) Zum Zweck der Vorbereitung und Durchfuehrung der Ueberwachung nach § 12 Abs. 4
und 5 sowie der Beurteilung der Zuverlaessigkeit des Unternehmers und der zur Fuehrung
der Gueterkraftverkehrsgeschaefte bestellten Personen gilt Absatz 1 entsprechend fuer
abgeschlossene Bussgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen nach § 19, die in einem
Unternehmen mit Sitz im Inland begangen wurden. Ueber diese Verfahren teilen die
zustaendigen Verwaltungsbehoerden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt die Daten nach Absatz 1 Satz 1 mit.

(3) Das Bundesamt hat eine schwerwiegende Zuwiderhandlung des Betroffenen und sonstige
Zuwiderhandlungen des Betroffenen oder anderer Unternehmensangehoeriger dem Unternehmen
und der Erlaubnisbehoerde mitzuteilen, soweit Anlass besteht, an der Zuverlaessigkeit des
Unternehmers oder der zur Fuehrung der Gueterkraftverkehrsgeschaefte bestellten Personen
zu zweifeln. Zur Feststellung solcher Wiederholungsfaelle hat es die Zuwiderhandlungen
der Angehoerigen desselben Unternehmens zusammenzufuehren.

(4) Das Bundesamt uebermittelt die Daten nach Absatz 1 Satz 1
1.   an in- und auslaendische oeffentliche Stellen, soweit dies fuer die Entscheidung ueber
     den Zugang zum Beruf des Gueter- und Personenkraftverkehrsunternehmers erforderlich
     ist,
1a. bei Verstoessen gegen Vorschriften zur Verhinderung illegaler Beschaeftigung und
    Vorschriften fuer die Sozialversicherung an die Bundesagentur fuer Arbeit, die
    Hauptzollaemter, die Einzugsstellen und die Traeger der Rentenversicherung sowie
    die Auslaenderbehoerden, soweit dies zur Vorbereitung und Durchfuehrung weiterer
    Ermittlungen, insbesondere von Betriebskontrollen, erforderlich ist,
2.   auf Ersuchen an Gerichte und die Behoerden, die hinsichtlich der in § 11
     genannten Aufgaben Verwaltungsbehoerde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
     ueber Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dies zur Verfolgung und Ahndung von
     Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

(5) Die Uebermittlung an auslaendische oeffentliche Stellen nach Absatz 4 Nr. 1
unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck
eines deutschen Gesetzes verstossen wuerde. Sie unterbleibt ausserdem, wenn durch sie
schutzwuerdige Interessen des Betroffenen beeintraechtigt wuerden, insbesondere wenn

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im Empfaengerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewaehrleistet ist. Die
auslaendische oeffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die nach Absatz 4 Nr. 1
uebermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen darf, zu dem sie uebermittelt wurden.

(6) Eine Uebermittlung an inlaendische oeffentliche Stellen unterbleibt, soweit das
schutzwuerdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Uebermittlung das oeffentliche
Interesse an der Uebermittlung ueberwiegt. Die inlaendische oeffentliche Stelle darf die
nach Absatz 4 uebermittelten Daten nur fuer den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
Erfuellung sie uebermittelt wurden.

(7) Erweisen sich uebermittelte Daten als unrichtig, so ist der Empfaenger unverzueglich
zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung schutzwuerdiger Interessen des Betroffenen
erforderlich ist.

(8) Das Bundesamt hat die nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten zwei Jahre nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Bussgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung zu
loeschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren Eintragungen im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 Nr. 4 hinzugekommen sind. Sie sind spaetestens fuenf Jahre nach ihrer Speicherung zu
loeschen.

§ 17 Zustaendigkeit fuer die Durchfuehrung internationalen Verkehrsrechts
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die fuer die
Bundesrepublik Deutschland zustaendige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche
Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchfuehrung von Rechtsakten der
Europaeischen Gemeinschaft oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist.

5. Abschnitt
Ueberwachung, Bussgeldvorschriften

§ 18 Grenzkontrollen
Die fuer die Kontrolle an der Grenze zustaendigen Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge
zurueckzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren Mitfuehrung
vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.

§ 19 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 2 Abs. 1a Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass ein Begleitpapier oder ein
      sonstiger Nachweis mitgefuehrt wird,
1a.   entgegen § 2 Abs. 1a Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis
      nicht mitfuehrt, nicht oder nicht rechtzeitig aushaendigt oder nicht oder nicht
      rechtzeitig zugaenglich macht,
1b.   ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Gueterkraftverkehr betreibt,
1c.   einer auf Grund des § 3 Abs. 4 erlassenen Bedingung, Auflage oder verkehrsmaessigen
      Beschraenkung zuwiderhandelt,
2.    einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 oder 4 oder §
      23 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
      solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen
      bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
3.    entgegen § 7 Abs. 1 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Berechtigung und
      ein dort genannter Nachweis mitgefuehrt werden,
4.    entgegen § 7 Abs. 2 die Berechtigung, einen Nachweis, den Pass oder ein Dokument
      nicht mitfuehrt oder die Berechtigung oder einen Nachweis nicht oder nicht
      rechtzeitig aushaendigt,


                                            - 14 -
       
                                                                               

5.     entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass das Begleitpapier oder der
       sonstige Nachweis mitgefuehrt wird,
6.     entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht
       mitfuehrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushaendigt und nicht oder nicht
       rechtzeitig zugaenglich macht,
6a.    entgegen § 7a Abs. 4 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass ein dort genannter Nachweis
       mitgefuehrt wird,
6b.    entgegen § 7a Abs. 4 Satz 2 ein Versicherungsnachweis nicht mitfuehrt oder nicht
       oder nicht rechtzeitig aushaendigt,
6c.    entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehoerigen eines dort genannten Staates als
       Fahrpersonal einsetzt,
6d.    entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafuer sorgt, dass das auslaendische Fahrpersonal
       eine dort genannte Unterlage mitfuehrt,
6e.    entgegen § 7b Abs. 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitfuehrt oder nicht oder
       nicht rechtzeitig aushaendigt,
7.     entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 3 oder
       § 21a Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
       nicht rechtzeitig erteilt,
8.     entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt,
9.     entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 21a Abs. 2 Satz 3 eine Massnahme nicht
       gestattet,
10.    entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht,
       nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erbringt,
11.    entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 ein Hilfsmittel nicht
       oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig
       leistet,
12.    einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 zuwiderhandelt,
12a.   entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht richtig, nicht
       vollstaendig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
12b.   entgegen § 15a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen nicht, nicht richtig, nicht
       vollstaendig oder nicht rechtzeitig nachweist,
12c.   entgegen § 15a Abs. 5 Aenderungen nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
       nicht rechtzeitig mitteilt,
12d.   entgegen § 15a Abs. 5 Aenderungen nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
       nicht rechtzeitig nachweist oder
12e.   entgegen § 15a Abs. 6 sein Unternehmen nicht rechtzeitig abmeldet.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder
2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b
eine Leistung ausfuehren laesst.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates
vom 26. Maerz 1992 ueber den Zugang zum Gueterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft
fuer Befoerderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehreren
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), geaendert durch Artikel 1 der Verordnung (EG)
Nr. 484/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 1. Maerz 2002 (ABl. EG Nr. L
76 S. 1), verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 grenzueberschreitenden
   Gueterkraftverkehr betreibt,
2. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 als Unternehmer dem Fahrer die Fahrerbescheinigung
   nicht zur Verfuegung stellt oder


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3. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht
   rechtzeitig vorzeigt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 1 Abs. 2
Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung
der Bedingungen fuer die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Gueterkraftverkehr
innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansaessig sind (ABl. EG Nr. L 297 S.
1), zuletzt geaendert durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (ABl. EG Nr. L 76
S. 1), die Fahrerbescheinigung nicht mitfuehrt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. im grenzueberschreitenden Gueterkraftverkehr einen Fahrer einsetzt, fuer den eine
   Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung
   (EWG) Nr. 881/92 nicht ausgestellt worden ist,
2. Kabotage nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 betreibt, ohne
   Inhaber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
   881/92 zu sein, oder
3. im Kabotageverkehr nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 einen
   Fahrer einsetzt, fuer den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 in
   Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 nicht ausgestellt worden ist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 6c, Absatzes 1a Nr.
2 und des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbusse bis zu zweihunderttausend Euro,
in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1b, 12, des Absatzes 1a Nr. 1, des Absatzes 2 Nr. 1
und des Absatzes 4 Nr. 2 mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend Euro, in den uebrigen
Faellen mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet werden. Sie koennen auf der
Grundlage und nach Massgabe internationaler Uebereinkuenfte auch dann geahndet werden,
wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen ausserhalb des raeumlichen
Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

§ 20 Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
(1) Bei der Durchfuehrung der Ueberwachungsaufgaben nach § 11 haben das Bundesamt
und seine Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu
erforschen und zu verfolgen. Die Beauftragten des Bundesamtes haben insoweit die
Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften
der Strafprozessordnung und nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten. § 163 der
Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten bleiben unberuehrt.

(1a) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 haben die Beauftragten des Bundesamtes bei
Gefahr im Verzuge das Recht zur Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 46 Abs. 1
des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessordnung.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 koennen auch das Bundesamt und seine
Beauftragten die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten erteilen.
§ 57 Abs. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

§ 21 Zustaendigkeiten fuer die Ahndung von Zuwiderhandlungen
(1) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im
Inland hat, ist Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung bestimmte Behoerde. Die Landesregierung
kann die Ermaechtigung auf die zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen.

(2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im
Ausland hat, ist Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten fuer Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 1
Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 6c, 6d, 6e, Abs. 1a, 2 Nr.

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2, 3, Abs. 3 und 4 Nr. 1, 3, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat,
begangen wurden.

(4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberuehrt.

§ 21a Aufsicht
(1) Der Unternehmer des gewerblichen Gueterkraftverkehrs und alle am Befoerderungsvertrag
Beteiligten unterliegen wegen der Erfuellung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht
der Erlaubnisbehoerde oder einer anderen von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
bestimmten Behoerde.

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, ist
den Beauftragten der Aufsichtsbehoerden bei Eigentuemern und Besitzern von Fahrzeugen
zur Gueterbefoerderung und allen an der Befoerderung oder an den Handelsgeschaeften ueber
die befoerderten Gueter Beteiligten waehrend der ueblichen Betriebs- und Arbeitszeit
das Betreten und Besichtigen der Grundstuecke, Betriebsanlagen, Geschaeftsraeume
und Befoerderungsmittel gestattet. Soweit dies zur Erfuellung der Aufgaben der
Beauftragten der Aufsichtsbehoerden erforderlich ist, koennen Pruefungen und
Untersuchungen durchgefuehrt werden und kann Einsicht in geschaeftliche Unterlagen des
Auskunftspflichtigen genommen werden. Die Massnahmen nach den Saetzen 1 und 2 sind von
den in Satz 1 genannten Personen zu gestatten.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen haben den Beauftragten der Aufsichtsbehoerden auf
Verlangen alle fuer die Durchfuehrung der Aufsicht erforderlichen Auskuenfte zu erteilen,
Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. § 12 Abs. 1
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

6. Abschnitt
Gebuehren und Auslagen, Ermaechtigungen, Uebergangsregelungen

§ 22 Gebuehren und Auslagen
(1) Fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften, nach Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften sowie auf Grund
internationaler Abkommen und diese ergaenzender nationaler Rechtsvorschriften sind
Gebuehren und Auslagen nach den Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes und der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehren nach festen Saetzen oder als
Rahmengebuehren naeher zu bestimmen.

(3) Auskuenfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes werden unentgeltlich erteilt.

§ 23 Ermaechtigungen zum Erlass von Durchfuehrungsbestimmungen
(1) Die Bundesregierung erlaesst mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsverordnungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung andere als in § 2 Abs. 1 genannte
Befoerderungsfaelle ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen,
soweit sich deren Unterstellung unter dieses Gesetz als unverhaeltnismaessig erweist.

(3) Das Bundesministerium Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, im
Bereich des grenzueberschreitenden Gueterkraftverkehrs, des Durchgangsverkehrs und
des Kabotageverkehrs (innerstaatlicher Gueterkraftverkehr durch Unternehmer, die in
einem anderen Staat niedergelassen sind) einschliesslich des Werkverkehrs zur Ordnung

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dieser Verkehre und zur Durchfuehrung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen,
Richtlinien und Entscheidungen nach Artikel 189 des Vertrages zur Gruendung der
Europaeischen Gemeinschaft, die den Gueterkraftverkehr betreffen, Rechtsverordnungen zu
erlassen, durch die
1.   der Zugang zum Beruf des Gueterkraftverkehrsunternehmers und zum Markt des
     Gueterkraftverkehrs, insbesondere die Voraussetzungen fuer die Erteilung, die
     Ruecknahme und den Widerruf von Genehmigungen, den Erlass von Nebenbestimmungen,
     das zugehoerige Verfahren einschliesslich der Durchfuehrung von Anhoerungen und der
     Behandlung wesentlicher Aenderungen nach Erteilung der Genehmigungen sowie die
     Bedingungen fuer den Fahrzeugeinsatz geregelt werden,
1a. die Voraussetzungen fuer die Erteilung, die Ruecknahme und den Widerruf von
    Fahrerbescheinigungen, den Erlass von Nebenbestimmungen, das zugehoerige Verfahren
    einschliesslich der Durchfuehrung von Anhoerungen und der Behandlung wesentlicher
    Aenderungen nach Erteilung der Fahrerbescheinigungen, die Bedingungen fuer den
    Einsatz des Fahrpersonals sowie die Ueberwachung der Erteilungsvoraussetzungen
    geregelt werden,
2.   fuer Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz in einem Staat haben, der weder
     Mitglied der Europaeischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens ueber
     den Europaeischen Wirtschaftsraum ist, der Zugang zum Markt des Gueterkraftverkehrs
     und die Bedingungen bei der Durchfuehrung des Gueterkraftverkehrs abweichend
     von den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt sowie der voruebergehende oder
     dauernde Ausschluss vom Gueterkraftverkehr vorgesehen wird, wenn wiederholt oder
     schwerwiegend gegen im Inland geltende Vorschriften verstossen wird,
3.   Bestimmungen zur Gewaehrleistung zwischenstaatlicher Gegenseitigkeit oder gleicher
     Wettbewerbsbedingungen, insbesondere ueber die Erteilung von Genehmigungen,
     die Voraussetzungen fuer die Erteilung und die Aufhebung einer Genehmigung, die
     Ueberwachung sowie das Verfahren, eingefuehrt und
4.   die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur Beobachtung des Marktgeschehens
     geregelt werden.
Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 3 beduerfen der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann abweichend von
den auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen internationaler
Regierungs- und Verwaltungsabkommen Befoerderungsfaelle ganz oder teilweise von der
Genehmigungspflicht fuer den grenzueberschreitenden gewerblichen Gueterkraftverkehr
mit Staaten ausserhalb der Europaeischen Union und des Europaeischen Wirtschaftsraums
freistellen, soweit diese sich als unverhaeltnismaessig erweist. Ebenso kann das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit einem Nachbarstaat
Vereinbarungen treffen, durch die Verkehre durch das Inland mit Be- und Entladeort in
dem Nachbarstaat von der Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen werden.

(5) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet des
grenzueberschreitenden kombinierten Verkehrs zur Ordnung dieses Verkehrs und zur
Durchfuehrung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Entscheidungen und
Richtlinien des Rates der Europaeischen Union und der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften Vorschriften zu erlassen, durch die
1.   das Vorliegen von grenzueberschreitendem kombiniertem Verkehr einschliesslich
     der Bestimmung des naechstgelegenen geeigneten Bahnhofs sowie die Pflicht zur
     Mitfuehrung und Aushaendigung von Papieren geregelt werden, die dem Nachweis der
     Erfuellung der Berufszugangsvoraussetzungen und der Durchfuehrung von kombiniertem
     Verkehr dienen,
1a. Besonderheiten, insbesondere genehmigungsrechtliche Erleichterungen, vorgesehen
    werden sowie
2.   Bestimmungen zur Gewaehrleistung zwischenstaatlicher Gegenseitigkeit oder gleicher
     Wettbewerbsbedingungen eingefuehrt werden.

§ 24 Weitergeltung und Umtausch von Berechtigungen

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(1) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum Ende ihrer Gueltigkeitsdauer, laengstens
jedoch bis zum 1. Juli 2000,
1. Genehmigungen fuer den Gueterfernverkehr nach den §§ 10, 19a des
   Gueterkraftverkehrsgesetzes,
2. Genehmigungen nach § 3 der Verordnung ueber die Hoechstzahlen der Genehmigungen fuer
   den Gueterfernverkehr.

(2) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum 1. Juli 2000
1. Erlaubnisse fuer den Umzugsverkehr und den allgemeinen Gueternahverkehr sowie
   Bescheinigungen ueber die Berechtigung zur Ausuebung des allgemeinen Gueternahverkehrs
   nach den §§ 37, 80 und 89 des Gueterkraftverkehrsgesetzes,
2. Bescheinigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ueber den Zugang zum Beruf des
   Gueterkraftverkehrsunternehmers.

(3) Als Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a gelten bis zum 1. Juli 2000 Ausfertigungen der
1. Erlaubnisse und Berechtigungsbescheinigungen im Sinne der §§ 42, 86 und 89 des
   Gueterkraftverkehrsgesetzes,
2. Bescheinigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ueber den Zugang zum
   Beruf des Gueterkraftverkehrsunternehmers.

(4) Berechtigungen nach den Absaetzen 1 und 2 koennen vor dem 1. Juli 2000 in
unbefristete Erlaubnisse nach § 3 und in unbefristete Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a
umgetauscht werden. Dies gilt nicht fuer Genehmigungen fuer den Gueterfernverkehr nach §
19a des Gueterkraftverkehrsgesetzes. Ausfertigungen nach Absatz 3 koennen vor dem 1. Juli
2000 in unbefristete Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a umgetauscht werden.

(5) (entfaellt)

(6) Massgeblich sind die jeweils am 30. Juni 1998 geltenden Fassungen der genannten
Gesetze und Rechtsverordnungen.

§ 25 Befristete Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden bis zum 30. Juni 1999 keine Anwendung
1. auf die Befoerderung von Guetern mit Personenkraftwagen,
2. auf die grenzueberschreitende Befoerderung von Guetern mit Kraftfahrzeugen, deren
   zulaessiges Gesamtgewicht einschliesslich Anhaenger 6 Tonnen oder deren zulaessige
   Nutzlast einschliesslich Anhaenger 3,5 Tonnen nicht uebersteigt und deren Ladung
   einschliesslich Anhaenger nicht mehr als 3,5 Tonnen betraegt,
3. auf Befoerderungen von Guetern durch die Deutsche Post AG mit eigenen oder
   angemieteten Fahrzeugen sowie
4. auf Befoerderungen im Rahmen des § 1 der Verordnung ueber die Befreiung bestimmter
   Befoerderungsfaelle von den Bestimmungen des Gueterkraftverkehrsgesetzes in der
   am 30. Juni 1998 geltenden Fassung unter Verwendung von solchen Bescheinigungen
   im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung ueber den Zugang zum Beruf des
   Gueterkraftverkehrsunternehmers in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die auf
   die Durchfuehrung derartiger Befoerderungen beschraenkt sind.

(2) § 14 bleibt unberuehrt.




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