Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie
80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979
ueber den Schutz des Grundwassers gegen
Verschmutzung durch bestimmte gefaehrliche
Stoffe (Grundwasserverordnung)
GrWV
vom 18.03.1997
"Grundwasserverordnung vom 18. Maerz 1997 (BGBl. I S. 542)"
Fussnote
Textnachweis ab: 22. 3.1997 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 68/80 (CELEX Nr: 380L0068)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6a des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie des § 34
Abs. 1 Satz 2 und des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung
nach Anhoerung der beteiligten Kreise unter Beruecksichtigung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, zur wirksamen Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des
Rates vom 17. Dezember 1979 ueber den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch
bestimmte gefaehrliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
1. naeher zu regeln, wie die wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes zum
Schutz des Grundwassers auf die Einleitung und den sonstigen Eintrag bestimmter
gefaehrlicher Stoffe anzuwenden sind,
2. die dabei bestehenden Pflichten zur Untersuchung und Ueberwachung sowie bestimmte
Mindestanforderungen an den Inhalt behoerdlicher Zulassungen naeher zu bestimmen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer das Einleiten von Stoffen der Listen I und II der Anlage
zu dieser Verordnung in das Grundwasser sowie fuer sonstige Massnahmen, die zu einem
Eintrag dieser Stoffe in das Grundwasser fuehren koennen.
(2) Andere dem Schutz des Grundwassers dienende Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt.
§ 3 Stoffe der Liste I
(1) Fuer das Einleiten von Stoffen der Liste I in das Grundwasser darf eine Erlaubnis
nicht erteilt werden. Abweichend von Satz 1 kann das Einleiten von Stoffen der Liste
I im Zusammenhang mit einer kuenstlichen Anreicherung des Grundwassers zum Zwecke der
oeffentlichen Grundwasserbewirtschaftung entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 erlaubt werden.
(2) Das Ablagern, das Lagern zum Zwecke der Beseitigung und das sonstige Beseitigen von
Stoffen der Liste I, das zu einem Eintrag dieser Stoffe in das Grundwasser fuehren kann,
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bedarf als Gewaesserbenutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
der behoerdlichen Erlaubnis, soweit es nicht einer Planfeststellung oder Genehmigung
nach abfallrechtlichen Vorschriften bedarf. Eine Zulassung darf nur erteilt werden,
wenn nicht zu besorgen ist, dass Stoffe der Liste I in das Grundwasser gelangen. Die
Voraussetzung des Satzes 2 gilt als erfuellt, wenn alle technischen Vorsichtsmassnahmen
eingehalten werden, die noetig sind, um den Eintrag der Stoffe zu verhindern.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, wenn Stoffe der Liste I nur in so geringer
Menge und Konzentration in das Grundwasser gelangen koennen, dass jede gegenwaertige oder
kuenftige Gefahr einer Beeintraechtigung der Grundwasserqualitaet ausgeschlossen ist.
(4) Die Genehmigung fuer die Errichtung oder den Betrieb von Rohrleitungsanlagen ist
nach § 19b Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu versagen, wenn durch die Errichtung
oder den Betrieb eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige
Veraenderung seiner Eigenschaften durch Stoffe der Liste I zu besorgen ist.
(5) Anlagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen muessen nach § 19g Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten
und betrieben werden, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige
nachteilige Veraenderung seiner Eigenschaften durch Stoffe der Liste I nicht zu besorgen
ist. Fuer Anlagen nach § 19g Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt Satz 1 mit der
Massgabe, dass der bestmoegliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger
nachteiliger Veraenderung seiner Eigenschaften erreicht wird.
(6) Fuer andere als in den Absaetzen 1 bis 5 genannte Massnahmen, die eine Benutzung des
Grundwassers nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes darstellen und zu einem Eintrag von
Stoffen der Liste I in das Grundwasser fuehren koennen, darf eine Erlaubnis nur erteilt
werden, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige
Veraenderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen und auch eine anderweitige
Beeintraechtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist.
§ 4 Stoffe der Liste II
(1) Das Einleiten von Stoffen der Liste II in das Grundwasser sowie das Ablagern, das
Lagern zum Zwecke der Beseitigung oder das sonstige Beseitigen dieser Stoffe, das zu
deren Eintrag in das Grundwasser fuehren kann, beduerfen als Gewaesserbenutzung nach § 3
Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der behoerdlichen Erlaubnis,
soweit es nicht einer Planfeststellung oder Genehmigung nach abfallrechtlichen
Vorschriften bedarf. Eine Zulassung darf nur erteilt werden, wenn eine schaedliche
Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veraenderung seiner
Eigenschaften durch Stoffe der Liste II nicht zu besorgen ist, insbesondere wenn durch
den Eintrag der Stoffe nicht die menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung
gefaehrdet, die lebenden Bestaende und das Oekosystem der Gewaesser geschaedigt oder die
rechtmaessige Nutzung der Gewaesser behindert werden.
(2) § 3 Abs. 4 bis 6 findet auf Stoffe der Liste II entsprechende Anwendung.
§ 5 Untersuchungs-, Ueberwachungs- und Konsultationspflichten
(1) Vor der Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder nach § 4 Abs.
1 sind mindestens die hydrogeologischen Bedingungen, die moegliche Reinigungskraft des
Bodens und des Untergrundes sowie die Moeglichkeiten einer schaedlichen Verunreinigung
des Grundwassers oder einer sonstigen nachteiligen Veraenderung seiner Eigenschaften zu
untersuchen.
(2) Soweit das Grundwasser nicht bereits im Rahmen des § 7 insbesondere in seiner
physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit behoerdlich ueberwacht wird,
muss bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder nach § 4 Abs.
1 sichergestellt sein, dass das Grundwasser in anderer geeigneter Weise ueberwacht wird.
(3) Stellt die zustaendige Behoerde im Rahmen ihrer Pruefungen fest, dass Stoffe der Liste
I oder II in grenzueberschreitende Grundwasserschichten gelangen koennen, hat sie vor
Erteilung einer Erlaubnis die betroffenen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft
hierueber zu unterrichten und auf Antrag eines der beteiligten Staaten Konsultationen
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durchzufuehren. Die Europaeische Kommission hat gemaess Artikel 17 der Richtlinie 80/68/EWG
das Recht, an den Konsultationen teilzunehmen.
(4) Im uebrigen gelten fuer die Untersuchungs-, Ueberwachungs- und Beteiligungspflichten
die landesrechtlichen Vorschriften.
§ 6 Inhalt der Erlaubnis
(1) In der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder nach § 4 Abs. 1 ist mindestens
folgendes festzulegen:
1. Ort der Einleitung, Ablagerung, Lagerung zum Zwecke der Beseitigung oder sonstigen
Beseitigung,
2. Verfahren der Einleitung, Ablagerung, Lagerung zum Zwecke der Beseitigung oder
sonstigen Beseitigung,
3. hoechstens zulaessige Mengen und Konzentrationen von Stoffen der Liste I oder II,
4. sonstige Schutzmassnahmen unter besonderer Beruecksichtigung der Art und
Konzentration der in der Ableitung vorhandenen Stoffe, der Verhaeltnisse an der
Einleitungsstelle und der in der Naehe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere
fuer Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser,
5. soweit erforderlich, Massnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2.
(2) Die Erlaubnis ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu befristen.
(3) Die Erlaubnis ist mindestens alle vier Jahre zu ueberpruefen.
(4) Im uebrigen gelten fuer die Erlaubnis die landesrechtlichen Verfahrensvorschriften.
§ 7 Behoerdliche Ueberwachung
Die Einhaltung der Erlaubnis und die Auswirkungen der erlaubten Massnahmen auf das
Grundwasser sind nach Massgabe der wasserrechtlichen Vorschriften der Laender zu
ueberwachen.
§ 8 Abfallrechtliche Verfahren
Die §§ 5 bis 7 gelten entsprechend, soweit die in § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz
1 genannten Benutzungen einer Planfeststellung oder Genehmigung nach abfallrechtlichen
Vorschriften beduerfen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 544
Liste I der Stoffamilien und Stoffgruppen
Die Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgefuehrten Stoffamilien und -
gruppen mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitaets-, Langlebigkeits-
oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet fuer die Liste I angesehen werden.
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizitaet, Langlebigkeit oder Bioakkumulation fuer die Liste
II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.
1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen
bilden koennen
2. Organische Phosphorverbindungen
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3. Organische Zinnverbindungen
4. Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung
haben; dazu gehoeren auch Stoffe aus der Liste II, soweit sie diese Wirkungen haben
5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen
6. Cadmium und Cadmiumverbindungen
7. Mineraloele und Kohlenwasserstoffe
8. Cyanid
Liste II der Stoffamilien und Stoffgruppen
Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend
aufgefuehrten Stoffamilien und Stoffgruppen, die eine schaedliche Wirkung auf das
Grundwasser haben koennen.
1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
1.1 Zink 1.8 Antimon 1.15 Uran
1.2 Kupfer 1.9 Molybdaen 1.16 Vanadium
1.3 Nickel 1.10 Titan 1.17 Kobalt
1.4 Chrom 1.11 Zinn 1.18 Thallium
1.5 Blei 1.12 Barium 1.19 Tellur
1.6 Selen 1.13 Beryllium 1.20 Silber
1.7 Arsen 1.14 Bor
2. Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind
3. Stoffe, die eine fuer den Geschmack oder den Geruch des Grundwassers abtraegliche
Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe
fuehren und es fuer den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen koennen
4. Giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser
zur Bildung solcher Verbindungen fuehren koennen, mit Ausnahme derjenigen, die
biologisch unschaedlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschaedliche
Stoffe umwandeln
5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor
6. Fluoride
7. Ammoniak und Nitrite
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