Gesetz ueber Massnahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur und zur Sicherung
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
(Grundstueckverkehrsgesetz - GrdstVG)
GrdstVG
vom 28.07.1961
"Grundstueckverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 108 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
ERSTER ABSCHNITT
Rechtsgeschaeftliche Veraeusserung
§ 1
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fuer landwirtschaftliche und
forstwirtschaftliche Grundstuecke sowie fuer Moor- und Oedland, das in landwirtschaftliche
oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.
(2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und
die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische
Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft,
der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in
Binnengewaessern.
(3) Grundstueck im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstuecks.
§ 2
(1) Die rechtsgeschaeftliche Veraeusserung eines Grundstuecks und der schuldrechtliche
Vertrag hierueber beduerfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt
worden, so gilt auch die in Ausfuehrung des Vertrages vorgenommene Auflassung als
genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschaefts erteilt
werden.
(2) Der Veraeusserung eines Grundstuecks stehen gleich
1. die Einraeumung und die Veraeusserung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstueck;
2. die Veraeusserung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der
Nachlass im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3. die Bestellung des Niessbrauchs an einem Grundstueck.
(3) Die Laender koennen
1. die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veraeusserung von grundstuecksgleichen
Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstuecks zum
Gegenstand haben, sowie von selbstaendigen Fischereirechten fuer anwendbar erklaeren;
-1-
2. bestimmen, dass die Veraeusserung von Grundstuecken bis zu einer bestimmten Groesse
keiner Genehmigung bedarf;
3. bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbeduerftigen Rechtsgeschaefts ueber die in
§ 9 genannten Gruende hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11
versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur
Abwehr einer erheblichen Gefahr fuer die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.
§ 3
(1) Ueber den Antrag auf Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zustaendige Behoerde
(Genehmigungsbehoerde), soweit nicht das Gericht zu entscheiden hat.
(2) Zur Stellung des Antrags auf Genehmigung sind die Vertragsparteien und derjenige,
zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist, berechtigt. Hat ein Notar den
Vertrag beurkundet, so gilt dieser als ermaechtigt, die Genehmigung zu beantragen.
§ 4
Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn
1. der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veraeusserung beteiligt ist;
2. eine mit den Rechten einer Koerperschaft des oeffentlichen Rechts ausgestattete
Religionsgesellschaft ein Grundstueck erwirbt, es sei denn, dass es sich um einen
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
3. die Veraeusserung oder die Ausuebung des Vorkaufsrechts der Durchfuehrung eines
Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach §
37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;
4. Grundstuecke veraeussert werden, die im raeumlichen Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, dass es
sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
oder um Grundstuecke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstuecke im Sinne des § 1
ausgewiesen sind;
5. die Veraeusserung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte
Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geaendert durch § 59
des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24.
April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist.
§ 5
Ist zur Veraeusserung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehoerde auf
Antrag ein Zeugnis darueber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
§ 6
(1) Die Entscheidung ueber die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des
Antrags und der Urkunde ueber das zu genehmigende Rechtsgeschaeft bei der oertlich
zustaendigen Genehmigungsbehoerde zu treffen. Kann die Pruefung des Antrags in dieser
Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehoerde eine Erklaerung ueber
die Ausuebung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizufuehren, so ist vor Ablauf der Frist
dem Veraeusserer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlaengert
sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklaerung
herbeizufuehren ist, auf drei Monate.
(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten
Frist die Genehmigungsbehoerde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz
2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung ueber die Verlaengerung der Frist zur
Ausuebung des Vorkaufsrechts dem Veraeusserer zustellt.
-2-
(3) Ist die Entscheidung ueber die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf
unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehoerde hierueber auf Antrag ein Zeugnis
zu erteilen.
§ 7
(1) Auf Grund einer genehmigungsbeduerftigen Veraeusserung darf eine Rechtsaenderung in
das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der
Genehmigung nachgewiesen wird.
(2) Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschaefts
eine Rechtsaenderung eingetragen, so hat das Grundbuchamt auf Ersuchen der
Genehmigungsbehoerde oder des Vorsitzenden des Gerichts, falls nach ihrem Ermessen
eine Genehmigung erforderlich ist, einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen. Der
Widerspruch ist zu loeschen, wenn die Genehmigungsbehoerde oder der Vorsitzende des
Gerichts darum ersucht oder wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung
nachgewiesen wird. § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberuehrt.
(3) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschaefts vorgenommene
Eintragung einer Rechtsaenderung ein Jahr, so gilt das Rechtsgeschaeft als genehmigt, es
sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein
Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung
eines Widerspruchs gestellt worden ist.
§ 8
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veraeusserung beteiligt ist, das
veraeusserte Grundstueck im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten
Gemeindeverbandes liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs nachgewiesen wird, dass das Grundstueck fuer andere als die in § 1
bezeichneten Zwecke vorgesehen ist;
2. ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veraeussert
oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge uebertragen wird oder an einem Grundstueck
ein Niessbrauch bestellt wird und der Erwerber oder Niessbraucher entweder der
Ehegatte des Eigentuemers oder mit dem Eigentuemer in gerader Linie oder bis zum
dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwaegert
ist;
3. ein gemischter Betrieb insgesamt veraeussert wird und die land- oder
forstwirtschaftliche Flaeche nicht die Grundlage fuer eine selbstaendige Existenz
bietet;
4. die Veraeusserung einer Grenzverbesserung dient;
5. Grundstuecke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen
volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gruenden getauscht werden und ein etwaiger
Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des hoeheren Grundstueckwertes ausmacht;
6. ein Grundstueck zur Vermeidung einer Enteignung oder einer bergrechtlichen
Grundabtretung an denjenigen veraeussert wird, zu dessen Gunsten es enteignet werden
koennte oder abgetreten werden muesste, oder ein Grundstueck an denjenigen veraeussert
wird, der das Eigentum auf Grund gesetzlicher Verpflichtung uebernehmen muss;
7. Ersatzland erworben wird, soweit
a) der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung seiner Existenz oder zur
Aufrechterhaltung seines persoenlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist
oder
b) das Ersatzland zur Erfuellung dem Erwerber wesensgemaess obliegender Aufgaben zu
dienen bestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
c) eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband das Ersatzland zur alsbaldigen
Verpachtung oder Veraeusserung an einen bestimmten von ihr oder von ihm
verdraengten Landwirt benoetigt.
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§ 9
(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11)
eingeschraenkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
1. die Veraeusserung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2. durch die Veraeusserung das Grundstueck oder eine Mehrheit von Grundstuecken,
die raeumlich oder wirtschaftlich zusammenhaengen und dem Veraeusserer gehoeren,
unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt wuerde oder
3. der Gegenwert in einem groben Missverhaeltnis zum Wert des Grundstuecks steht.
(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
liegt in der Regel dann vor, wenn die Veraeusserung Massnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur widerspricht.
(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr.
2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Uebergabevertrag oder
eine sonstige rechtsgeschaeftliche Veraeusserung
1. ein selbstaendiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfaehigkeit verlieren
wuerde;
2. ein landwirtschaftliches Grundstueck kleiner als ein Hektar wird;
3. ein forstwirtschaftliches Grundstueck kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei
denn, dass seine ordnungsgemaesse forstliche Bewirtschaftung gewaehrleistet erscheint;
4. in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anlaesslich einer mit oeffentlichen
Mitteln gefoerderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen
Betriebes erworbene Grundstuecke in der Weise geteilt werden, dass die Teilung diesen
Massnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(4) Wird das Grundstueck fuer andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
veraeussert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem
Reichssiedlungsgesetz ausgeuebt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht
ausgeuebt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder
Bedingungen eingeschraenkt werden, falls es sich um die Veraeusserung eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
(6) Bei der Entscheidung ueber den Genehmigungsantrag muss auch allgemeinen
volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstuecke
zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veraeussert
werden.
(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgefuehrten
Gruenden entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Haerte fuer den
Veraeusserer bedeuten wuerde.
§ 10
(1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden,
1. das erworbene Grundstueck an einen Landwirt zu verpachten;
2. das erworbene Grundstueck ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen
entweder an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehoerde zu bezeichnendes
Siedlungsunternehmen zu veraeussern;
3. an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben,
jedoch nicht mehr, als der Groesse oder dem Wert des erworbenen Grundstuecks
entspricht;
4. zur Sicherung einer ordnungsgemaessen Waldbewirtschaftung einen
Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverstaendigen oder einer
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Forstbehoerde abzuschliessen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu
wirtschaften.
(2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene
Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurueckzutreten. Auf das Ruecktrittsrecht
sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 des Buergerlichen Gesetzbuchs sinngemaess
anzuwenden.
§ 11
(1) Die Genehmigung kann unter der Bedingung erteilt werden, dass binnen einer
bestimmten Frist
1. die Vertragsparteien einzelne Vertragsbestimmungen, denen Bedenken aus einem der in
§ 9 aufgefuehrten Tatbestaende entgegenstehen, in bestimmter Weise aendern,
2. der Erwerber das landwirtschaftliche Grundstueck auf eine bestimmte Zeit an einen
Landwirt verpachtet,
3. der Erwerber an anderer Stelle Land abgibt, jedoch nicht mehr, als der Groesse oder
dem Wert des zu erwerbenden Grundstuecks entspricht.
(2) Ist die Bedingung eingetreten, so hat die Genehmigungsbehoerde hierueber auf Antrag
eine Bescheinigung zu erteilen.
§ 12
Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das
Vorkaufsrecht ausgeuebt werden kann, so hat die Genehmigungsbehoerde, bevor sie ueber den
Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag der Siedlungsbehoerde zur Herbeifuehrung
einer Erklaerung ueber die Ausuebung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte
Stelle vorzulegen.
ZWEITER ABSCHNITT
Gerichtliche Zuweisung eines Betriebes
§ 13
(1) Gehoert ein landwirtschaftlicher Betrieb einer durch gesetzliche Erbfolge
entstandenen Erbengemeinschaft, so kann das Gericht auf Antrag eines Miterben
die Gesamtheit der Grundstuecke, aus denen der Betrieb besteht, ungeteilt einem
Miterben zuweisen; kann der Betrieb in mehrere Betriebe geteilt werden, so kann
er geteilt einzeln den Miterben zugewiesen werden. Grundstuecke, fuer die nach ihrer
Lage und Beschaffenheit anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als
landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, sollen von einer Zuweisung ausgenommen
werden. Das Gericht hat die Zuweisung auf Zubehoerstuecke, Miteigentums-, Kapital- und
Geschaeftsanteile, dingliche Nutzungsrechte und aehnliche Rechte zu erstrecken, soweit
diese Gegenstaende zur ordnungsgemaessen Bewirtschaftung des Betriebes notwendig sind.
(2) Das Eigentum an den zugewiesenen Sachen und die zugewiesenen Rechte gehen mit der
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder, falls in ihr ein spaeterer Zeitpunkt
bestimmt ist, zu diesem Zeitpunkt auf den Miterben ueber, dem der Betrieb zugewiesen
wird (Erwerber).
(3) Die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 gelten nur, soweit die Sachen und Rechte
gemeinschaftliches Vermoegen der Erben sind. Auf Reichsheimstaetten sind sie nicht
anzuwenden.
§ 14
(1) Die Zuweisung ist nur zulaessig, wenn der Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung
geeigneten Hofstelle versehen ist und seine Ertraege ohne Ruecksicht auf die
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privatrechtlichen Belastungen im wesentlichen zum Unterhalt einer baeuerlichen
Familie ausreichen. Ertraege aus zugepachtetem Land sind insoweit als Ertraege des
Betriebes anzusehen, als gesichert erscheint, dass das zugepachtete Land oder anderes
gleichwertiges Pachtland dem Erwerber zur Bewirtschaftung zur Verfuegung stehen wird.
(2) Die Zuweisung ist ferner nur zulaessig, wenn sich die Miterben ueber die
Auseinandersetzung nicht einigen oder eine von ihnen vereinbarte Auseinandersetzung
nicht vollzogen werden kann.
(3) Die Zuweisung ist unzulaessig, solange die Auseinandersetzung ausgeschlossen oder
ein zu ihrer Bewirkung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist oder ein
Miterbe ihren Aufschub verlangen kann.
§ 15
(1) Der Betrieb ist dem Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder
mutmasslichen Willen des Erblassers zugedacht war. Ist der Miterbe nicht ein Abkoemmling
und nicht der ueberlebende Ehegatte des Erblassers, so ist die Zuweisung an ihn nur
zulaessig, wenn er den Betrieb bewohnt und bewirtschaftet oder mitbewirtschaftet. Die
Zuweisung ist ausgeschlossen, wenn der Miterbe zur Uebernahme des Betriebes nicht bereit
oder zu seiner ordnungsgemaessen Bewirtschaftung nicht geeignet ist.
(2) Diese Bestimmungen gelten fuer die Zuweisung von Teilen des Betriebes sinngemaess.
§ 16
(1) Wird der Betrieb einem Miterben zugewiesen, so steht insoweit den uebrigen Miterben
an Stelle ihres Erbteils ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu, der dem Wert
ihres Anteils an dem zugewiesenen Betrieb (§ 13 Abs. 1) entspricht. Der Betrieb ist
zum Ertragswert (§ 2049 des Buergerlichen Gesetzbuchs) anzusetzen. Der Anspruch ist
bei der Zuweisung durch das Gericht unter Beruecksichtigung der folgenden Vorschriften
festzusetzen.
(2) Die Nachlassverbindlichkeiten, die zur Zeit des Erwerbes (§ 13 Abs. 2) noch
bestehen, sind aus dem ausser dem Betriebe vorhandenen Vermoegen zu berichtigen,
soweit es ausreicht. Ist eine Nachlassverbindlichkeit an einem zum Betriebe gehoerenden
Grundstueck dinglich gesichert, so kann das Gericht auf Antrag mit Zustimmung des
Glaeubigers festsetzen, dass der Erwerber dem Glaeubiger fuer sie allein haftet. Trifft
es eine solche Festsetzung, so ist § 2046 des Buergerlichen Gesetzbuchs auf diese
Verbindlichkeit nicht anzuwenden.
(3) Das Gericht kann die Zahlung der den Miterben nach Absatz 1 zustehenden Betraege
auf Antrag stunden, soweit der Erwerber bei sofortiger Zahlung den Betrieb nicht
ordnungsgemaess bewirtschaften koennte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwaegung
der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Der Erwerber hat die
gestundete Forderung zu verzinsen und fuer sie Sicherheit zu leisten. Ueber die Hoehe der
Verzinsung und ueber Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach
billigem Ermessen. Das Gericht kann die rechtskraeftige Entscheidung ueber die Stundung
auf Antrag aufheben oder aendern, wenn sich die Verhaeltnisse nach der Entscheidung
wesentlich geaendert haben.
(4) Auf Antrag eines Miterben kann das Gericht bei der Zuweisung festsetzen, dass der
Miterbe statt durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise durch Uebereignung
eines bei der Zuweisung bestimmten Grundstuecks abzufinden ist. Das Grundstueck muss zur
Deckung eines Landbedarfs des Miterben benoetigt werden und von dem Betrieb abgetrennt
werden koennen, ohne dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 wegfallen. Die Veraeusserung
dieses Grundstuecks bedarf nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz.
(5) Das Gericht kann auf Antrag eines Miterben bei der Zuweisung festsetzen, dass er
durch ein beschraenktes dingliches Recht an einem zugewiesenen Grundstueck abzufinden
ist. Die Festsetzung ist unzulaessig, wenn der Erwerber dadurch unangemessen beschwert
wuerde.
§ 17
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(1) Zieht der Erwerber binnen fuenfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13 Abs. 2) aus dem
Betrieb oder einzelnen zugewiesenen Gegenstaenden durch Veraeusserung oder auf andere
Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit
es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in
Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter
den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden waere. Ist der Betrieb im Wege
der Erbfolge auf einen anderen uebergegangen oder hat der Erwerber den Betrieb einem
anderen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge uebereignet, so trifft die entsprechende
Verpflichtung den anderen hinsichtlich derartiger Gewinne, die er binnen fuenfzehn
Jahren nach dem in § 13 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt aus dem Betriebe zieht.
(2) Die Ansprueche sind vererblich und uebertragbar. Sie verjaehren in zwei Jahren nach
dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen
seines Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Ruecksicht auf diese Kenntnis in fuenf Jahren
nach dem Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfuellt sind.
DRITTER ABSCHNITT
Verfahren
§ 18
(1) Oertlich zustaendig ist die Genehmigungsbehoerde, in deren Bezirk die Hofstelle
des Betriebes liegt, zu dem das Grundstueck gehoert. Ist keine Hofstelle vorhanden, so
ist die Genehmigungsbehoerde zustaendig, in deren Bezirk die Grundstuecke ganz oder zum
groessten Teil liegen.
(2) Haelt die Genehmigungsbehoerde ihre oertliche Zustaendigkeit nicht fuer gegeben, so
hat sie die Sache unverzueglich, spaetestens vor Ablauf eines Monats nach Eingang des
Antrags, an die zustaendige Genehmigungsbehoerde abzugeben und den Antragsteller von
der Abgabe zu benachrichtigen. Wird die Benachrichtigung nicht binnen dieser Frist
zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Abgabeverfuegung ist fuer die in ihr
bezeichnete Genehmigungsbehoerde bindend und fuer die Beteiligten unanfechtbar.
§ 19
Die Genehmigungsbehoerde hat vor der Entscheidung ueber einen Genehmigungsantrag
die auf Grund des § 32 Abs. 3 des Gesetzes ueber das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen bestimmte land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu
hoeren. Das Naehere bestimmt die Landesregierung.
§ 20
Entscheidungen, gegen die ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulaessig ist,
sind zu begruenden und zuzustellen. Bei der Zustellung sind die Beteiligten ueber die
Zulaessigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, ueber die Stelle, bei der er
zu stellen ist, sowie ueber Form und Frist des Antrags zu belehren. Die Antragsfrist
beginnt nicht vor der Belehrung, spaetestens aber fuenf Monate nach der Zustellung der
Entscheidung der Genehmigungsbehoerde.
§ 21
Erklaerungen des Vorkaufsberechtigten ueber die Ausuebung des Vorkaufsrechts nach dem
Reichssiedlungsgesetz hat die Genehmigungsbehoerde ausser dem Verpflichteten auch dem
Kaeufer und demjenigen mitzuteilen, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen
worden ist; dies gilt nicht, wenn die Ausuebung des Vorkaufsrechts nach § 6 Abs. 2 des
Reichssiedlungsgesetzes unwirksam ist. Die Mitteilung ist mit einer Begruendung darueber
zu versehen, warum die Genehmigung der Veraeusserung nach § 9 zu versagen waere, und
zuzustellen. § 20 Satz 2 und 3 gilt sinngemaess fuer die Belehrung ueber die Zulaessigkeit
eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 des Reichssiedlungsgesetzes.
§ 22
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(1) Wenn die Genehmigungsbehoerde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder
Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung
nach § 11 Abs. 2 verweigert, koennen die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung
Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz ueber das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen zustaendige Gericht stellen.
(2) Der Antrag kann bei der Genehmigungsbehoerde, gegen deren Entscheidung er
sich richtet, schriftlich oder bei dem zustaendigen Gericht schriftlich oder zur
Niederschrift der Geschaeftsstelle gestellt werden. § 22 Abs. 2 des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt sinngemaess; ueber den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.
(3) Das Gericht kann die Entscheidungen treffen, die auch die Genehmigungsbehoerde
treffen kann.
(4) Ist eine Genehmigung unter einer Auflage nach diesem Gesetz oder nach den
bisherigen Vorschriften ueber den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstuecken erteilt und haben sich die Umstaende, die fuer die Erteilung der
Auflage massgebend waren, wesentlich geaendert, so kann der durch die Auflage
Beschwerte beantragen, dass das nach dem Gesetz ueber das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen zustaendige Gericht die Auflage aendert oder aufhebt. Absatz 2 Satz
1 gilt entsprechend.
§ 23
Im Verfahren vor der Genehmigungsbehoerde werden Gebuehren und Auslagen nicht erhoben.
§ 24
(1) Wer
1. einer Aufforderung der Genehmigungsbehoerde, den Besitz eines Grundstuecks, den
er auf Grund einer genehmigungsbeduerftigen Veraeusserung erworben oder einem
anderen ueberlassen hat, an den Veraeusserer zurueckzuuebertragen oder vom Erwerber
zurueckzunehmen, nicht Folge leistet, obwohl eine nach diesem Gesetz oder den
bisherigen Vorschriften ueber den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstuecken erforderliche Genehmigung nicht beantragt oder unanfechtbar versagt
worden ist,
2. eine Auflage nicht erfuellt, die bei der Genehmigung eines Rechtsgeschaefts nach
diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften ueber den Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichen Grundstuecken gemacht worden ist,
kann durch Festsetzung von Zwangsgeld, auch wiederholt, angehalten werden,
der Aufforderung oder Auflage nachzukommen. Das Zwangsgeld wird auf Antrag der
Genehmigungsbehoerde durch das Gericht verhaengt. Es muss, bevor es festgesetzt wird,
angedroht werden.
(2) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fuenfhundert Euro nicht uebersteigen.
§ 25
-
§ 26
-
VIERTER ABSCHNITT
Siedlungsrechtliche Vorschriften
§§ 27 bis 30
-
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FUeNFTER ABSCHNITT
Zusatz-, Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 31
(1) § 8 Nr. 2 gilt nicht fuer Hoefe im Sinne der in den Laendern Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden Hoefeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geaendert durch Artikel
7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) oder des Landesgesetzes
ueber die Einfuehrung einer Hoefeordnung im Lande Rheinland-Pfalz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138), zuletzt geaendert durch das Gesetz vom
26. September 2000 (GVBl. S. 397).
(2) § 6 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 17 Abs. 3 der Hoefeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geaendert durch Artikel 7
Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) das Gericht ueber einen Antrag
auf Genehmigung zu entscheiden hat.
§ 32
(weggefallen)
§ 33
(1) Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eine
Erbengemeinschaft uebergegangen, so gelten fuer die gerichtliche Zuweisung des Betriebes
die Vorschriften der Absaetze 2 bis 4.
(2) Liegt der Betrieb in den Laendern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
oder Schleswig-Holstein und hat ein Zuweisungsverfahren nach den bisher geltenden
Vorschriften nicht stattgefunden, so sind die §§ 13 bis 17 anzuwenden. Diese
Vorschriften gelten auch fuer die Entscheidung ueber einen Zuweisungsantrag, der vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften gestellt und
ueber den noch nicht rechtskraeftig entschieden ist. Nimmt der Antragsteller im Falle
des Satzes 2 den Antrag bis zum Schluss der naechsten muendlichen Verhandlung, jedoch
spaetestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zurueck oder erklaert er ihn binnen dieser Frist fuer erledigt, so traegt jeder Beteiligte
seine aussergerichtlichen Kosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
(3) Liegt der Betrieb in anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Laendern, so ist
die gerichtliche Zuweisung nach Massgabe der §§ 13 bis 17 nur zulaessig, wenn keiner
der Miterben der Einleitung des Zuweisungsverfahrens binnen einer angemessenen
Frist widerspricht, die vom Gericht nach Eingang eines Antrags nach § 13 festgesetzt
wird. Bei der Festsetzung der Frist sind die Miterben darauf hinzuweisen, dass im
Zuweisungsverfahren der Betrieb ungeteilt einem Miterben zu Eigentum zugewiesen werden
kann. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschaeftsstelle
des Gerichts zu erklaeren. § 22 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt sinngemaess; ueber den Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand entscheidet das Gericht, das die Frist gesetzt hat.
(4) § 17 ist nicht anzuwenden, wenn der Erwerber den Betrieb vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes durch gerichtliche Zuweisung erworben hat.
§§ 34 bis 36
(weggefallen)
§ 37
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zu Verhinderung von Missbraeuchen, welche die
Wirksamkeit dieses Gesetzes erheblich beeintraechtigen, fuer die Veraeusserung der
durch § 1 betroffenen Grundstuecke im Wege der Zwangsversteigerung unter Anlehnung
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an die Vorschriften des Ersten und Vierten Abschnitts durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass die Abgabe von Geboten und die Erteilung des Zuschlags an einen anderen
als den Meistbietenden allgemein oder unter bestimmten sachlichen oder oertlichen
Voraussetzungen von einer Bieterlaubnis der Genehmigungsbehoerde abhaengt, sowie das
Verfahren einschliesslich der Kosten zu regeln.
§ 38
(weggefallen)
§ 39
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Die Vorschriften, die den Erlass
von Landesgesetzen vorsehen oder zum Erlass von Rechtsverordnungen ermaechtigen, treten
am Tage nach der Verkuendung dieses Gesetzes, § 30 tritt mit Wirkung vom Tage nach der
Verkuendung des Haushaltsgesetzes 1961 in Kraft.
(2) Folgende Vorschriften werden, soweit sie noch gelten, aufgehoben:
1. Artikel III bis VI der Verordnung Nr. 84 der britischen Militaerregierung
(Amtsblatt der Militaerregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, S. 500)
sowie die als Anlage C beigefuegte Landbewirtschaftungsordnung;
2. die vom Zentral-Justizamt fuer die britische Zone erlassene Verfahrensordnung fuer
Landwirtschaftssachen vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt fuer die britische
Zone S. 157) mit Ausnahme der §§ 34 bis 38, 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 4 bis 6, §
56 Abs. 4 Satz 3, §§ 58, 59, 61 und 63;
3. in § 8 Abs. 1 des preussischen Gesetzes ueber gemeinschaftliche Holzungen vom 14.
Maerz 1881 (Gesetz-Sammlung fuer die Koeniglichen preussischen Staaten S. 261) die
Worte "und Veraeusserung" sowie § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes;
4. in § 3 Nr. 3 der Preussischen Kabinettsorder vom 24. Dezember 1816 (Gesetz-Sammlung
fuer die Koeniglichen preussischen Staaten 1817 S. 57) die Worte "und Veraeusserungen";
5. preussisches Gesetz betreffend die Zulassung einer Verschuldungsgrenze fuer land-
und forstwirtschaftlich genutzte Grundstuecke vom 20. August 1906 (Gesetz-Sammlung
fuer die Koeniglichen preussischen Staaten S. 389);
6. preussisches Gesetz zur Sicherung der Bewirtschaftung von Fischgewaessern vom 18.
Juli 1919 (Preussische Gesetzsammlung S. 140);
7. § 35 des preussischen Ausfuehrungsgesetzes zum Reichssiedlungsgesetz vom 15.
Dezember 1919 (Preussische Gesetzsammlung 1920 S. 31);
8. § 32 des preussischen Landesrentenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. August 1931 (Preussische Gesetzsammlung S. 154);
9. Gesetz ueber die Sicherung der Reichsgrenze und ueber Vergeltungsmassnahmen vom
9. Maerz 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 281) sowie die Erste Durchfuehrungsverordnung
hierzu in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S.
623) und der Verordnung vom 19. September 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 543);
10. bayerische Verordnung Nr. 127 zur Durchfuehrung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom
22. Mai 1947 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 351) mit
Ausnahme der §§ 1 bis 4;
11. bayerische Bekanntmachung ueber genehmigungsfreie Rechtsgeschaefte im
Grundstuecksverkehr vom 10. September 1949 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr.
34 S. 4) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1951 (Bayerischer
Staatsanzeiger Nr. 32, Bereinigte Sammlung der Verwaltungsvorschriften des
Bayerischen Staatsministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten S. 173);
12. bayerische Verordnung ueber die Gebuehren und Auslagen fuer das Verfahren vor
den Bauerngerichten vom 23. August 1948 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen
Landesrechts Band III S. 87);
13. Artikel 20 des bayerischen Forstgesetzes (Bereinigte Sammlung des Bayerischen
Landesrechts Band IV S. 533);
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14. Artikel IV Abs. 5 Satz 2 und Artikel VII Abs. 2 des Gesetzes Nr. 48 des Landes
Bayern zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 18. September
1946 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 336);
15. hessische Verordnung zur Durchfuehrung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 11. Juli
1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen S. 44) in der Fassung der
Zweiten Verordnung zur Durchfuehrung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 31. Maerz
1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen S. 35) mit Ausnahme der §§
1 bis 5 und 39 sowie die Erste Ausfuehrungsverordnung vom 28. August 1947 (Gesetz-
und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen S. 93);
16. hessische Verordnung ueber die Kosten im Verfahren vor den Landwirtschaftsbehoerden
und den Bauerngerichten auf Grund der Verordnung zur Durchfuehrung des
Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 31. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer
das Land Hessen S. 153);
17. hessische Zweite Verordnung ueber die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit
land- und forstwirtschaftlichen Grundstuecken vom 1. November 1949 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer das Land Hessen S. 165);
18. hessische Landbewirtschaftungsordnung vom 11. Juli 1947 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer das Land Hessen S. 52);
19. Artikel 94 bis 96 des hessischen Ausfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuch
vom 17. Juli 1899 (Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt S. 133);
20. Artikel 42, 50 und 51 des hessischen Landgesetzes vom 1. September 1919
(Hessisches Regierungsblatt S. 321) nebst §§ 51, 52 der Vollzugsordnung zum
hessischen Landgesetz vom 1. September 1919 (Hessisches Regierungsblatt S. 344);
21. § 12 des hessischen Forstgesetzes vom 10. November 1954 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer das Land Hessen S. 211), soweit es sich um die Veraeusserung
eines Waldgrundstuecks handelt;
22. Artikel IV Abs. 5 Satz 2 und Artikel VII Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1946
fuer das Land Hessen zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform (Gesetz-
und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen S. 218);
23. badische Durchfuehrungsverordnung zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 11. Dezember
1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 217) mit Ausnahme der §§ 58 bis 63
sowie die badische Landesverordnung zur Ergaenzung dieser Landesverordnung vom 16.
September 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 447) und das badische
Landesgesetz zur Aenderung dieser Landesverordnung vom 13. Dezember 1951 (Badisches
Gesetz- und Verordnungsblatt 1952 S. 29);
24. § 3 des badischen Gesetzes die geschlossenen Hofgueter betreffend vom 20. August
1898 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 405), soweit die Lostrennung
einzelner Teile des Hofgutes und die Zerlegung des Hofgutes der Genehmigung der
Verwaltungsbehoerde bedarf;
25. §§ 26 und 27 des badischen Gesetzes zur Ausfuehrung des § 66 der Verfassung
ueber Aufhebung der Familien- und Stammgueter, des Fideikommisses des vormaligen
Grossherzoglichen Hauses und des Hausvermoegens der standesherrlichen Familien
(Stammgueteraufhebungsgesetz) vom 18. Juli 1923 (Badisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 233);
26. Artikel 21 bis 23b des badischen Ausfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1925 (Badisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 281), des Artikels II des badischen Gesetzes vom 15. Dezember
1927 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1928 S. 1), des § 57 des badischen
Gesetzes ueber die Feldbereinigung vom 27. Maerz 1931 (Badisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 77) und im Regierungsbezirk Suedbaden des § 44 des badischen
Agrarreformgesetzes vom 27. Februar 1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 165);
27. § 9 Abs. 4 des badischen Agrarreformgesetzes vom 27. Februar 1948 (Badisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165);
28. Artikel 39 und 43 des wuerttembergischen Gesetzes ueber die Aufloesung der
Fideikommisse vom 14. Februar 1930 (Regierungsblatt fuer Wuerttemberg S. 21);
- 11 -
29. §§ 31, 32 bis 40 der Vollzugsverordnung des wuerttembergischen Justizministers vom
27. Februar 1930 (Regierungsblatt fuer Wuerttemberg S. 34);
30. Artikel 149 bis 151 des wuerttembergischen Ausfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuch vom 29. Dezember 1931 (Regierungsblatt fuer Wuerttemberg S. 545);
31. Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Wuerttemberg-Baden zur Ausfuehrung des
Kontrollratsgesetzes Nr. 45 in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 274 vom 13.
Januar 1950 (Regierungsblatt der Regierung Wuerttemberg-Baden S. 3) mit Ausnahme
der §§ 1 bis 7;
32. Verordnung Nr. 619 des Landwirtschaftsministeriums des Landes Wuerttemberg-
Baden ueber die Festsetzung einer Mindestgroesse fuer die Genehmigungspflicht im
landwirtschaftlichen Grundstuecksverkehr vom 2. Juni 1949 (Regierungsblatt der
Regierung Wuerttemberg-Baden S. 170);
33. §§ 5 bis 19 der Verordnung Nr. 235 betreffend die Durchfuehrung der Verordnung
Nr. 166 der Regierung des Landes Wuerttemberg-Baden zur Ausfuehrung des
Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 21. August 1947 (Regierungsblatt der Regierung
Wuerttemberg-Baden S. 108);
34. Bekanntmachung Nr. 181 des Landes Wuerttemberg-Baden ueber eine
Landwirtschaftsordnung vom 1. Oktober 1947 (Regierungsblatt der Regierung
Wuerttemberg-Baden S. 105);
35. Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 und Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 65 des Landes
Wuerttemberg-Baden zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 30.
Oktober 1946 (Regierungsblatt der Regierung Wuerttemberg-Baden S. 263);
36. § 18 der Verordnung Nr. 601 Erste Verordnung des Landwirtschafts- und des
Justizministeriums des Landes Wuerttemberg-Baden zur Ausfuehrung und Ergaenzung des
Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 1. April 1947
(Regierungsblatt der Regierung Wuerttemberg-Baden S. 43);
37. § 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 609 Dritte Verordnung des Landwirtschafts- und
Justizministeriums des Landes Wuerttemberg-Baden zur Ausfuehrung und Ergaenzung des
Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 15. September
1948 (Regierungsblatt der Regierung Wuerttemberg-Baden S. 150);
38. Erstes Ausfuehrungsgesetz des Landes Wuerttemberg-Hohenzollern zum
Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 2. Mai 1949 (Regierungsblatt fuer das Land
Wuerttemberg-Hohenzollern S. 143) in der Fassung von § 12 des Zweiten
Ausfuehrungsgesetzes vom 13. Juni 1950 (Regierungsblatt fuer das Land Wuerttemberg-
Hohenzollern S. 249);
39. Bekanntmachung der Staatskanzlei des Landes Wuerttemberg-Hohenzollern ueber die
Zustaendigkeit fuer Entscheidungen nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 10. Mai
1949 (Regierungsblatt fuer das Land Wuerttemberg-Hohenzollern S. 152);
40. § 12 Abs. 4 und 5 sowie § 19 des Bodenreformgesetzes des Landes Wuerttemberg-
Hohenzollern vom 6. August 1948 (Regierungsblatt fuer das Land Wuerttemberg-
Hohenzollern S. 151);
41. §§ 10, 16, 17, 21 und 22 der Ersten Verordnung des Staatsministeriums des Landes
Wuerttemberg-Hohenzollern zur Durchfuehrung des Bodenreformgesetzes vom 12. Juli
1949 (Regierungsblatt fuer das Land Wuerttemberg-Hohenzollern S. 373);
42. bremische Verordnung zur Durchfuehrung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 19. Juli
1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 119) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5
und 38;
43. bremische Landbewirtschaftungsordnung vom 19. Juli 1948 (Gesetzblatt der Freien
Hansestadt Bremen S. 122);
44. bremische Anordnung ueber Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vom 28. September
1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 212);
45. Grundstuecksverkehrs- und -bewirtschaftungs-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz
vom 11. Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-
Pfalz S. 447) mit Ausnahme der §§ 59 bis 63;
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46. § 4 des Landesgesetzes ueber die Vereinheitlichung siedlungsrechtlicher
Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz vom 14. Maerz 1955 (Gesetz- und
Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 23);
47. § 22 des lippischen Ausfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuch vom 17.
November 1899 (Lippische Gesetzes-Sammlung S. 489);
48. Verordnung des Senats von Berlin zur Ausfuehrung des Gesetzes Nr. 45 des Alliierten
Kontrollrats vom 24. Mai 1949 (Verordnungsblatt fuer Gross-Berlin I S. 159);
49. Durchfuehrungsverordnung zur Verordnung zur Ausfuehrung des Gesetzes Nr. 45 des
Alliierten Kontrollrats vom 24. Mai 1949 (Verordnungsblatt fuer Gross-Berlin I S.
160);
50. Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Ausfuehrung des Gesetzes Nr. 45 des
Alliierten Kontrollrats vom 16. April 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer
Berlin I S. 329);
51. saarlaendische Verordnung zur Durchfuehrung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 17.
Juli 1948 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1059);
52. Zweite Verordnung zur Durchfuehrung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 im Saarland vom
26. August 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 966).
(3) Das Gesetz Nr. 45 des Kontrollrats mit Ausnahme der Uebergangsvorschrift in Artikel
XII Abs. 2 verliert, soweit es noch wirksam ist, seine Wirksamkeit. Die Fortgeltung von
Vorschriften, die durch Artikel II des Gesetzes Nr. 45 wieder in Kraft gesetzt sind,
bleibt unberuehrt.
(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 2 und 3 aufgehobenen
oder unwirksam werdenden Rechtsvorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
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