Gesetz zur Ueberwachung des Verkehrs mit
Grundstoffen, die fuer die unerlaubte
Herstellung von Betaeubungsmitteln
missbraucht werden koennen
(Grundstoffueberwachungsgesetz - GUeG)
GUeG

vom  11.03.2008



"Grundstoffueberwachungsgesetz vom 11. Maerz 2008 (BGBl. I S. 306)"

G ersetzt G 2121-6-26 v. 7.10.1994 I 2835 (GUeG) mWv 19.3.2008

Fussnote

 Textnachweis ab: 19.3.2008
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 11.3.2008 I 306 vom Bundestag erlassen. Es ist gem.
Art. 4 dieses G mWv 19.3.2008 in Kraft getreten.

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung
   mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europaeischen Parlaments und
   des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L
   47 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung und des Artikels 2 Buchstabe a in
   Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22.
   Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften fuer die Ueberwachung des Handels mit
   Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittlaendern (ABl. EU 2005 Nr.
   L 22 S. 1, 2006 Nr. L 61 S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung;
2. Gemeinschaft: die Europaeischen Gemeinschaften;
3. Drittstaat: ein Staat ausserhalb der Gemeinschaft;
4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das Zollgebiet der Gemeinschaft im
   Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder in einen
   nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehoerenden Teil des Hoheitsgebietes der
   Bundesrepublik Deutschland;
5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im
   Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder aus einem
   nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehoerenden Teil des Hoheitsgebietes der
   Bundesrepublik Deutschland;
6. Vermittlungsgeschaeft: jede Taetigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder
   der Lieferung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung
   (EG) Nr. 111/2005;
7. Inverkehrbringen: jede Abgabe von Grundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c
   der Verordnung (EG) Nr. 273/2004;
8. Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder
   Verarbeiten und Umwandeln von Grundstoffen;

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9. Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.
   273/2004 oder in Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichnete
   natuerliche oder juristische Person.

§ 2 Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 111/2005 und Nr. 1277/2005
Soweit die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der
Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr.
273/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe
und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften fuer
die Ueberwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und
Drittlaendern (ABl. EU Nr. L 202 S. 7) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das
Zollgebiet der Gemeinschaft Bezug nehmen, sind sie auch auf den nicht zum Zollgebiet
der Gemeinschaft gehoerenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden.

§ 3 Verbote
Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von
Betaeubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel
zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzufuehren, auszufuehren, durch den oder im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befoerdern, zu veraeussern, abzugeben oder in sonstiger
Weise einem anderen die Moeglichkeit zu eroeffnen, die tatsaechliche Verfuegung ueber ihn zu
erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.

§ 4 Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung
(1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, im Rahmen der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten
Herstellung von Betaeubungsmitteln zu verhindern.

(2) Meldungen nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 9 Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind an die Gemeinsame Grundstoffueberwachungsstelle
nach § 6 zu richten. Muendliche Meldungen sind innerhalb von drei Tagen schriftlich zu
wiederholen. Die uebermittelten personenbezogenen Daten duerfen nur verwendet werden,
um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 19 und 20, die Abzweigung von
Grundstoffen, die fuer die unerlaubte Herstellung von Betaeubungsmitteln verwendet
werden koennen, die unerlaubte Herstellung von Betaeubungsmitteln und die mit den
zuvor genannten Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Straftaten,
Straftaten nach § 95 des Arzneimittelgesetzes und den §§ 324, 324a, 326, 330 und 330a
des Strafgesetzbuchs sowie die in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten
Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.

(3) Wer nach Absatz 2 Satz 1 Tatsachen mitteilt, die auf eine Straftat nach § 19
schliessen lassen, kann wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Mitteilung ist vorsaetzlich oder grob fahrlaessig unrichtig erstattet
worden.

Abschnitt 2
Zustaendigkeit und Zusammenarbeit der Behoerden
§ 5 Zustaendige Behoerden
(1) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte ist zustaendige Behoerde
1. nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Beauftragten, Erlaubnis,
   Registrierung, Gebuehrenerhebung) und Artikel 8 Abs. 2 (Auskunft ueber Vorgaenge mit
   erfassten Stoffen) der Verordnung (EG) Nr. 273/2004,
2. nach Artikel 6 (Erlaubnis), Artikel 7 Abs. 1 (Registrierung), Artikel 9 Abs.
   2 (Auskunft ueber Ausfuhr-, Einfuhr- und Vermittlungstaetigkeiten), Artikel 11
   (Vorausfuhrunterrichtung), Artikel 12 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 14 Abs.
   1 Unterabs. 1 und den Artikeln 15 bis 19 (Ausfuhrgenehmigung), den Artikeln 20,

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   21 Abs. 2 und den Artikeln 23 bis 25 (Einfuhrgenehmigung) und Artikel 26 Abs. 5
   (Gebuehrenerhebung) der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und
3. nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Beauftragten), den Artikeln 5,
   7 und 8 bis 11 (Erlaubnis), den Artikeln 17 bis 19 (Auskuenfte und Meldungen),
   Artikel 21 (Vorausfuhrunterrichtung), den Artikeln 23, 25, 26 Abs. 2 und Artikel
   27 Abs. 1 und 3 (Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung) und Artikel 31 (Widerruf offener
   Einzelausfuhrgenehmigungen) der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005.

(2) Zustaendige Behoerden fuer die Ueberwachung der Ein- und Ausfuhr von Grundstoffen sowie
des Warenverkehrs mit diesen Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind
die Zollbehoerden.

(3) Benannte Behoerden im Sinne des Artikels 11 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 273/2004 und des Artikels 27 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
sind das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte, das Zollkriminalamt
und die Gemeinsame Grundstoffueberwachungsstelle nach § 6. Fuer die Entgegennahme
von Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, die das Erlaubnis- und
Genehmigungsverfahren sowie die innerstaatliche Ueberwachung betreffen, ist das
Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte, fuer die Entgegennahme von
Informationen zur Ueberwachung der Ein- und Ausfuhr sowie des Warenverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist das Zollkriminalamt, und fuer die Entgegennahme
von Informationen zu strafrechtlichen und anderen Ermittlungen ist die Gemeinsame
Grundstoffueberwachungsstelle nach § 6 zustaendig.

§ 6 Gemeinsame Grundstoffueberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des
Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt
(1) Die Gemeinsame Grundstoffueberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des
Bundeskriminalamtes ist beim Bundeskriminalamt eingerichtet. Sie nimmt Aufgaben des
Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes im Bereich der Grundstoffueberwachung
wahr. Die Aufgaben der Gemeinsamen Grundstoffueberwachungsstelle sowie die Verteilung
der Aufgaben und Zustaendigkeiten innerhalb dieser Stelle werden im Einzelnen von dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen einvernehmlich
festgelegt.

(2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, leitet die Gemeinsame
Grundstoffueberwachungsstelle Mitteilungen nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 11
Abs. 1 Satz 2 und 3 unverzueglich weiter an
1. das Bundeskriminalamt zur Erfuellung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 und
   2 des Bundeskriminalamtgesetzes,
2. das zustaendige Landeskriminalamt zur Erfuellung seiner Aufgabe als Zentralstelle und
   zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten,
3. das Zollkriminalamt zur Erfuellung seiner Aufgaben nach den §§ 3 und 4 des
   Zollfahndungsdienstgesetzes oder
4. das zustaendige Zollfahndungsamt zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und
   Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes.

(3) Die Gemeinsame Grundstoffueberwachungsstelle leitet die Mitteilungen nach § 4
Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 2 unverzueglich an das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
Medizinprodukte weiter, soweit aus ihrer Sicht die Kenntnis der Daten zur Erfuellung der
Aufgaben des Bundesinstituts fuer Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz
erforderlich ist.

(4) Im Uebrigen darf die Gemeinsame Grundstoffueberwachungsstelle die in den Mitteilungen
nach Absatz 2 enthaltenen personenbezogenen Daten nur zu den in § 4 Abs. 2 Satz 3
genannten Zwecken verwenden.

§ 7 Mitwirkung der Bundespolizei


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Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach §
2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen,
die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehoerden obliegen. In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des
Bundespolizeigesetzes entsprechend.

§ 8 Befugnisse der Zollbehoerden
Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 19 und 20 kann die zustaendige
Verfolgungsbehoerde Ermittlungen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 46
Abs. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) auch durch die Hauptzollaemter oder die
Behoerden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 37 Abs. 2 bis 4
des Aussenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

§ 9 Daten beim Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte
(1) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte darf die in den
Meldungen nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 enthaltenen
personenbezogenen Daten nur verwenden, um Straftaten nach § 19 zu verhindern und
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 zu verhindern und zu verfolgen.

(2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, darf das Bundesinstitut fuer
Arzneimittel und Medizinprodukte die in den Meldungen nach den Artikeln 17 und 18 der
Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 enthaltenen personenbezogenen Daten uebermitteln an
1. das Bundeskriminalamt zur Erfuellung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 und
   2 des Bundeskriminalamtgesetzes,
2. das Zollkriminalamt zur Erfuellung seiner Aufgaben nach den §§ 3 und 4 des
   Zollfahndungsdienstgesetzes und
3. die zustaendige Zollbehoerde zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 und zur
   Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

§ 10 Automatisierter Datenabruf
(1) Das Zollkriminalamt darf die beim Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
Medizinprodukte gespeicherten Daten aus den Meldungen nach Artikel 18 der Verordnung
(EG) Nr. 1277/2005, einschliesslich personenbezogener Daten, im automatisierten
Verfahren abrufen. Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte trifft
nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
angemessene Massnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, die
insbesondere die Vertraulichkeit, Authentizitaet und Integritaet der Daten gewaehrleisten.
Im Falle der Nutzung allgemein zugaenglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Verschluesselungsverfahren anzuwenden.

(2) Fuer die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt
§ 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes. Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel
und Medizinprodukte unterrichtet den Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz und die
Informationsfreiheit ueber die Einrichtung des Abrufverfahrens und die getroffenen
Festlegungen.

(3) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte und das Zollkriminalamt
protokollieren die Zeitpunkte der Abrufe, die abgerufenen Daten sowie Angaben, die
eine eindeutige Identifizierung der fuer den Abruf verantwortlichen Person ermoeglichen.
Die Protokolldaten duerfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur fuer die Kontrolle der
Zulaessigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu loeschen.

§ 11 Gegenseitige Unterrichtung
(1) Sofern tatsaechliche Anhaltspunkte fuer den Verdacht einer Straftat nach § 19
vorliegen, unterrichten die nach § 5 Abs. 2 zustaendigen Zollbehoerden sowie die
nach § 7 betrauten Beamten der Bundespolizei unverzueglich das Zollkriminalamt zur
Erfuellung seiner Aufgaben nach den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes.
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Das Zollkriminalamt leitet diese Informationen unter Beachtung des § 30 der
Abgabenordnung unbeschadet sonstiger Meldepflichten unverzueglich an die Gemeinsame
Grundstoffueberwachungsstelle weiter. Sofern tatsaechliche Anhaltspunkte fuer den
Verdacht einer Straftat nach § 19 vorliegen, unterrichten das Bundesinstitut fuer
Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundeskriminalamt unverzueglich die Gemeinsame
Grundstoffueberwachungsstelle. Die Gemeinsame Grundstoffueberwachungsstelle darf die
nach den Saetzen 2 und 3 uebermittelten Informationen nur fuer die in § 4 Abs. 2 Satz 3
genannten Zwecke einschliesslich der Weiterleitung nach § 6 Abs. 2 verwenden.

(2) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalaemter und das Zollkriminalamt uebermitteln
dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte unverzueglich Erkenntnisse
ueber Tatsachen, einschliesslich personenbezogener Daten, die aus ihrer Sicht fuer
Entscheidungen des Bundesinstitutes fuer Arzneimittel und Medizinprodukte nach
diesem Gesetz, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 erforderlich sind. Eine Uebermittlung
unterbleibt, wenn sie den Untersuchungszweck gefaehrden kann oder besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Bei Verdacht von Verstoessen gegen Vorschriften, Verbote und Beschraenkungen dieses
Gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005,
der sich im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 ergibt, unterrichten
die Zollbehoerden sowie die nach § 7 mitwirkende Bundespolizei unverzueglich das
Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte und das Zollkriminalamt, soweit es
fuer deren Aufgabenerfuellung erforderlich ist.

(4) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte uebermittelt die ihm bei der
Erfuellung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Informationen an die
Zollbehoerden, soweit dies zum Zwecke der Ueberwachung des Aussenwirtschaftsverkehrs mit
Grundstoffen erforderlich ist.

(5) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalaemter und das Zollkriminalamt uebermitteln
der Gemeinsamen Grundstoffueberwachungsstelle die zur Erfuellung der Berichtspflichten
nach § 12 Abs. 1 und 3 erforderlichen Informationen.

(6) Dritte, an die die Daten uebermittelt werden, duerfen die Daten nur zu dem Zweck
verwenden, fuer den sie uebermittelt worden sind. Eine Verwendung fuer andere Zwecke ist
zulaessig, soweit die Daten auch fuer diese Zwecke haetten uebermittelt werden duerfen.

§ 12 Berichterstattung
(1) Die Gemeinsame Grundstoffueberwachungsstelle berichtet dem Bundesinstitut fuer
Arzneimittel und Medizinprodukte ueber
1. die ihr im Inland bekannt gewordenen Sicherstellungen von Grundstoffen nach Art und
   Menge und
2. die Methoden der Abzweigung einschliesslich der unerlaubten Herstellung von
   Grundstoffen.
Der Bericht ist jaehrlich bis zum 15. April fuer das vergangene Kalenderjahr abzugeben.

(2) Die nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in Artikel 32
Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebene Berichterstattung obliegt
dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte.

(3) Die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 vorgeschriebene
Berichterstattung obliegt der Gemeinsamen Grundstoffueberwachungsstelle.

Abschnitt 3
Verkehr mit Grundstoffen
§ 13 Versagung der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
111/2005


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Fuer die Versagung der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
gilt Artikel 3 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 entsprechend.

§ 14 Registrierung
Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte bestaetigt dem Anzeigenden
innerhalb eines Monats die Registrierung nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr.
273/2004 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

§ 15 Gebuehren und Auslagen
(1) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte kann fuer die in Artikel 3
Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr.
111/2005 bezeichneten Amtshandlungen Gebuehren zur Deckung des Verwaltungsaufwands sowie
Auslagen erheben.

(2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und Gebuehren nach
Absatz 1 zu bestimmen und dabei feste Saetze oder Rahmensaetze vorzusehen. Das
Verwaltungskostengesetz ist nach Massgabe von Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr.
273/2004 und Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzuwenden.

Abschnitt 4
Ueberwachung
§ 16 Ueberwachungsmassnahmen
(1) Die fuer die Ueberwachung des Verkehrs mit Grundstoffen zustaendigen Behoerden oder die
mit der Ueberwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. von Wirtschaftsbeteiligten alle fuer die Ueberwachung erforderlichen Auskuenfte zu
   verlangen;
2. die in Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 3
   der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneten Unterlagen einzusehen und hieraus
   Abschriften anzufertigen sowie Einsicht in die nach Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung
   (EG) Nr. 273/2004 oder Artikel 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 angelegten
   elektronischen Dokumente zu nehmen und Ausdrucke dieser Dokumente zu verlangen,
   soweit diese fuer die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaubten Abzweigung von
   Grundstoffen erforderlich sind;
3. die Datenverarbeitungssysteme von Wirtschaftsbeteiligten zur Pruefung der Unterlagen
   nach Nummer 2 zu nutzen; sie koennen auch verlangen, dass die Daten nach ihren
   Vorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen auf automatisiert verarbeitbaren
   Datentraegern zur Verfuegung gestellt werden, soweit dies fuer die Aufdeckung oder
   Verhinderung der unerlaubten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich ist;
4. Grundstuecke, Gebaeude, Gebaeudeteile, Einrichtungen und Transportmittel, die zum
   Verkehr mit Grundstoffen genutzt werden, zu betreten und zu besichtigen, um zu
   pruefen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 273/2004,
   der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 beachtet
   werden. Zur Abwehr dringender Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit, insbesondere
   zur Verhinderung einer Straftat nach § 19 oder einer Ordnungswidrigkeit nach §
   20, duerfen die bezeichneten Grundstuecke, Gebaeude, Gebaeudeteile, Einrichtungen und
   Transportmittel auch ausserhalb der Betriebs- und Geschaeftszeit sowie zu Wohnzwecken
   dienende Raeume betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
   (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt;
5. zur Verhuetung dringender Gefahren fuer die Sicherheit und Kontrolle des
   Grundstoffverkehrs vorlaeufige Anordnungen zu treffen, soweit Tatsachen die Annahme
   rechtfertigen, dass



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   a) ein Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Betaeubungsmitteln abgezweigt
      werden soll oder
   b) Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung
      (EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 nicht eingehalten
      werden.
   Insbesondere koennen sie die weitere Teilnahme am Grundstoffverkehr ganz oder
   teilweise untersagen und die Grundstoffbestaende sicherstellen. Die zustaendige
   Behoerde hat innerhalb eines Monats nach Erlass einer vorlaeufigen Anordnung
   endgueltig zu entscheiden. Massnahmen der mit der Ueberwachung beauftragten Personen
   werden einen Monat nach ihrer Bekanntgabe unwirksam. Erfolgt eine Bekanntgabe
   nicht, werden sie einen Monat nach ihrer Vornahme unwirksam. Die zustaendige
   Behoerde kann Massnahmen jeder mit der Ueberwachung beauftragten Person bereits vorher
   aufheben.

(2) Die Zollbehoerden pruefen im Rahmen ihrer Zustaendigkeiten nach § 5 Abs. 2 die
Einhaltung dieses Gesetzes und der auf diesem Gebiet erlassenen Rechtsakte der
Europaeischen Gemeinschaften. Sie koennen zu diesem Zweck von den am Warenverkehr
mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen Auskuenfte und die Vorlage von
Unterlagen verlangen. Bestehen Zweifel an der Einhaltung der zuvor genannten
Vorschriften, ordnen die Zollbehoerden im Falle des innergemeinschaftlichen
Warenverkehrs die Beschlagnahme, im Falle der Ein- und Ausfuhr die Aussetzung der
Ueberlassung oder die Zurueckhaltung der Waren an. Werden die Zweifel nicht innerhalb
einer Frist von sieben Werktagen ausgeraeumt, koennen die Zollbehoerden die Einziehung
der Waren anordnen, soweit nicht die Einziehung nach § 21 in Betracht kommt.
Die Kosten fuer die in dieser Vorschrift genannten Sicherungsmassnahmen koennen den
Verfuegungsberechtigten auferlegt werden.

(3) Die auf Grund von Ueberwachungsmassnahmen nach Absatz 1 und 2 erlangten Informationen
duerfen nur zu den in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken verwendet werden. Die fuer die
Ueberwachung des Verkehrs mit Grundstoffen zustaendigen Behoerden duerfen die Informationen
auch ohne Ersuchen an die Gemeinsame Grundstoffueberwachungsstelle uebermitteln, soweit
aus ihrer Sicht die Kenntnis der Informationen fuer die in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten
Zwecke erforderlich ist.

§ 17 Probenahmen
(1) Soweit es zur Durchfuehrung dieses Gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 erforderlich ist,
sind die mit der Ueberwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung
Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
Soweit nicht ausdruecklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern
die Probe nicht oder ohne Gefaehrdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von
gleicher Qualitaet teilbar ist, ein zweites Stueck der gleichen Art wie das als Probe
entnommene zurueckzulassen.

(2) Zurueckzulassende Proben sind amtlich zu verschliessen oder zu versiegeln. Sie sind
mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf
der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

§ 18 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Jeder Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, Massnahmen nach den §§ 16 und 17 zu
dulden und bei der Durchfuehrung der Ueberwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen
der mit der Ueberwachung beauftragten Personen die Stellen zu bezeichnen, an denen der
Verkehr mit Grundstoffen stattfindet, umfriedete Grundstuecke, Gebaeude, Raeume, Behaelter
und Behaeltnisse zu oeffnen, Auskuenfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen sowie die
Entnahme von Proben zu ermoeglichen.

(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen

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wuerde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist vor der Auskunft ueber sein Recht zur
Auskunftsverweigerung zu belehren.

Abschnitt 5
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 19 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne
   Handel zu treiben, einfuehrt, ausfuehrt, durch den oder im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes befoerdert, veraeussert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die
   Moeglichkeit eroeffnet, die tatsaechliche Verfuegung ueber ihn zu erlangen, erwirbt oder
   sich in sonstiger Weise verschafft,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des
   Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis besitzt oder in
   den Verkehr bringt,
3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des
   Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis einfuehrt, ausfuehrt
   oder ein Vermittlungsgeschaeft mit ihm betreibt,
4. entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie
   1, 2 oder 3 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne
   Ausfuhrgenehmigung ausfuehrt oder
5. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des
   Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrgenehmigung einfuehrt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Faellen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Taeter
1. gewerbsmaessig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
   verbunden hat, handelt.
In besonders schweren Faellen ist § 73d des Strafgesetzbuchs anzuwenden.

(4) Handelt der Taeter in den Faellen des Absatzes 1 fahrlaessig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005
Bezug genommen wird, ist jeweils die am 18. August 2005 geltende Fassung massgeblich.

§ 20 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.   in einem Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 eine unrichtige
     Angabe macht oder eine unrichtige Unterlage beifuegt,
2.   entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie
     1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff in der Gemeinschaft
     abgibt,
3.   entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 dem Bundesinstitut fuer
     Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschrift der Geschaeftsraeume, in denen ein in
     Kategorie 2 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneter Grundstoff hergestellt
     oder von denen aus mit ihm Handel betrieben wird, vor dem Inverkehrbringen
     nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder deren
     Aenderung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
4.   entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 dem Bundesinstitut
     fuer Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschrift der Geschaeftsraeume, von denen
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      ein in Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneter
      Grundstoff eingefuehrt, ausgefuehrt oder ein Vermittlungsgeschaeft mit ihm betrieben
      wird, nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
      deren Aenderung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
      mitteilt,
5.    entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, auch in Verbindung mit
      Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Abs. 2 Unterabs. 2 und Anhang II der Verordnung
      (EG) Nr. 1277/2005, dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte
      die Anschrift der Geschaeftsraeume, von denen ein in Kategorie 3 des Anhangs der
      Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneter Grundstoff ausgefuehrt wird, nicht, nicht
      richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder deren Aenderung
      nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
6.    entgegen Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen Vorgang,
      der zum Inverkehrbringen eines in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I dieser
      Verordnung bezeichneten Grundstoffs fuehrt, nicht ordnungsgemaess in Handelspapieren
      wie Rechnungen, Ladungsverzeichnissen, Verwaltungsunterlagen oder Fracht- und
      sonstigen Versandpapieren dokumentiert oder entgegen Artikel 5 Abs. 3 dieser
      Verordnung eine Erklaerung des Kunden nicht beifuegt,
7.    entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Einfuhren oder Ausfuhren
      von Grundstoffen oder Vermittlungsgeschaefte mit Grundstoffen nicht ordnungsgemaess
      in Zoll- und Handelspapieren wie summarischen Erklaerungen, Zollanmeldungen,
      Rechnungen, Ladungsverzeichnissen oder Fracht- und sonstigen Versandpapieren
      dokumentiert,
8.    entgegen Artikel 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 der Verordnung (EG)
      Nr. 273/2004, die in Artikel 5 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bezeichneten
      Handelspapiere nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Ende des
      Kalenderjahres, in dem der in Artikel 5 Abs. 1 dieser Verordnung bezeichnete
      Vorgang stattgefunden hat, aufbewahrt,
9.    entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 die in Artikel 3 dieser
      Verordnung bezeichneten Zoll- und Handelspapiere nicht oder nicht mindestens drei
      Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem der in Artikel 3 dieser Verordnung
      bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufbewahrt,
10.   entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 oder 2
      des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff, einschliesslich Mischungen
      und Naturprodukte, die derartige Grundstoffe enthalten, vor deren Abgabe in der
      Gemeinschaft nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,
11.   entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen Grundstoff,
      einschliesslich Mischungen und Naturprodukte, die Grundstoffe enthalten, vor der
      Einfuhr oder Ausfuhr nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,
12.   entgegen Artikel 17 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Unterabs. 1
      der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
      Medizinprodukte eine Meldung ueber die Mengen von in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs
      I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bezeichneten Grundstoffen, die von ihm im
      zurueckliegenden Kalenderjahr innerhalb der Gemeinschaft geliefert wurden, nicht,
      nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13.   entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19 Unterabs. 1 der Verordnung
      (EG) Nr. 1277/2005 dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte
      eine Meldung ueber Ausfuhren, Einfuhren oder Vermittlungsgeschaefte, die von ihm
      im zurueckliegenden Kalenderjahr getaetigt wurden, nicht, nicht richtig, nicht
      vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14.   entgegen Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in einem Antrag auf
      Ausfuhrgenehmigung eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig macht,
15.   einer vollziehbaren Auflage zur Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 14 Abs. 1
      Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er
      am Ort der Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine Angabe ueber
      den Befoerderungsweg oder das Transportmittel nicht, nicht richtig oder nicht
      vollstaendig macht,

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16.   entgegen Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in einem Antrag auf
      Einfuhrgenehmigung eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig macht
      oder
17.   entgegen § 18 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte.

(4) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004, die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder
die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 18. August
2005 geltende Fassung massgeblich.

§ 21 Einziehung
Gegenstaende, auf die sich eine Straftat nach § 19 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
20 bezieht, koennen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 22 Bundeswehr
(1) Dieses Gesetz sowie die Verordnung (EG) Nr. 273/2004, die Verordnung (EG) Nr.
111/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 sind auf die Bundeswehr entsprechend
anzuwenden.

(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Ueberwachung des Verkehrs mit Grundstoffen den
zustaendigen Stellen und Sachverstaendigen der Bundeswehr.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann fuer seinen Geschaeftsbereich im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Gesundheit in Einzelfaellen Ausnahmen von
diesem Gesetz sowie von der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr.
111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 zulassen, soweit zwingende Gruende der
Verteidigung dies erfordern und die internationalen Suchtstoffuebereinkommen dem nicht
entgegenstehen.




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