Verordnung ueber den automatisierten
Datenabgleich bei Leistungen der
Grundsicherung fuer Arbeitsuchende
(Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung -
GrSiDAV)
GrSiDAV
vom 27.07.2005
"Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 14 G v. 20.7.2006 I 1706
Fussnote
Textnachweis ab: 11.8.2005
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 27.7.2005 I 2273 vom Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Gesundheit und
Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V
am 11.8.2005 in Kraft getreten.
§ 1 Verfahren bei der Bundesagentur fuer Arbeit
(1) Die Bundesagentur fuer Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die
innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum)
von einem Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen
kommunalen Traeger Leistungen bezogen haben (Abgleichsfaelle). Abweichend von Satz 1
werden in den Abgleich nach § 2 Abs. 3 zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen
einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen
haben.
(2) Die Bundesagentur fuer Arbeit uebermittelt der Datenstelle der Traeger der
Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem
ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum
folgt, fuer jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der
Bedarfsgemeinschaftsnummer und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Daten.
(3) und (4) (weggefallen)
§ 1a Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Traegern
Die zugelassenen kommunalen Traeger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein,
die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende
erhalten haben. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 1b Verfahren bei der Kopfstelle
(1) Die Kopfstelle
1. uebermittelt der Bundesagentur fuer Arbeit (als Traeger der Arbeitsfoerderung),
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Post AG
(fuer die uebrigen Traeger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem
Bundeszentralamt fuer Steuern und der Zentralen Zulagenstelle fuer Altersvermoegen
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(Auskunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum
folgt, die Anfragedatensaetze; sie uebermittelt dem Bundeszentralamt fuer
Steuern einen um die Daten "Versicherungsnummer" und "Geburtsort" verminderten
Anfragedatensatz,
2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Traeger der Rentenversicherung
nach § 2 Abs. 5.
Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Uebermittlung nur,
wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer moeglich ist. Die Auskunftsstellen und
die Datenstelle der Traeger der Rentenversicherung fuehren den Datenabgleich nach § 2
durch und uebermitteln die Antwortdatensaetze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den
Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.
(2) Die Kopfstelle uebermittelt der Bundesagentur fuer Arbeit und den zugelassenen
kommunalen Traegern zu von ihnen uebermittelten Anfragedatensaetzen die Antwortdatensaetze
bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Bundesagentur
fuer Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen
bewilligt haben, ueber die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die Unterrichtung kann
unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des
vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.
§ 2 Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Traeger der
Rentenversicherung
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleicht die ihr uebermittelten
Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs
und der monatlichen Hoehe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von
Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
(2) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr uebermittelten Daten mit den bei ihr
gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Hoehe
von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der allgemeinen
Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum.
(3) Das Bundeszentralamt fuer Steuern gleicht die ihm uebermittelten Daten mit den bei
ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung
1. von Kapitalertraegen, fuer die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von
Namen und Anschrift des Empfaengers des Freistellungsauftrags,
2. von Zinsertraegen, die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.
Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinsertraegen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38)
mitgeteilt wurden.
(4) Die Zentrale Zulagenstelle fuer Altersvermoegen gleicht die ihr uebermittelten Daten
mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung ob und in welcher Hoehe ein
Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr dem Zweck
einer gefoerderten zusaetzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI
des Einkommensteuergesetzes dient.
(5) Die Datenstelle der Traeger der Rentenversicherung gleicht die ihr uebermittelten
Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer
geringfuegigen Beschaeftigung und einer versicherungspflichtigen Beschaeftigung, zur
Feststellung der Betriebsnummer, des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers sowie
zur Feststellung des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung fuer
Arbeitsuchende im Abgleichszeitraum.
(6) Die Bundesagentur fuer Arbeit gleicht die ihr uebermittelten Daten nach § 1b Abs. 1
mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der
monatlichen Hoehe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der Bundesagentur fuer
Arbeit als Traeger der Arbeitsfoerderung im Abgleichszeitraum.
§ 3 Anforderungen an die Datenuebermittlung
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(1) Das fuer die Datenuebermittlung verwendete Uebermittlungsmedium und das
Uebermittlungsverfahren muessen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und
die Datensicherheit gewaehrleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit
und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizitaet von Absender und Empfaenger
der Daten. Werden Maengel festgestellt, die eine ordnungsgemaesse Uebernahme der Daten
beeintraechtigen, kann die Uebernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der
Absender ist ueber die festgestellten Maengel unter Beachtung der Verfahrensgrundsaetze
(§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurueckgewiesenen Datensaetze unverzueglich berichtigen
und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut uebermitteln.
(2) Die Auskunftsstellen haben den Eingang der ihnen von der Kopfstelle zu
uebermittelnden Datensaetze zu ueberwachen und die eingegangenen Datensaetze auf
Vollstaendigkeit zu ueberpruefen. Sie haben den Eingang und das Ergebnis der Pruefung auf
Vollstaendigkeit der Kopfstelle unverzueglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend
1. fuer die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Auskunftsstellen uebermittelten
Antwortdatensaetze,
2. fuer die Bundesagentur fuer Arbeit und die zugelassenen kommunalen Traeger
hinsichtlich der ihr von der Kopfstelle uebermittelten Datensaetze nach § 1b Abs. 2.
(3) Die Auskunftsstellen und die Kopfstelle haben die ihnen uebermittelten Daten
unverzueglich nach Abschluss des Abgleichs zu loeschen.
§ 4 Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens
Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensaetze,
der Uebermittlung, der Pruefung und Berichtigung von Datensaetzen legt die Kopfstelle
in Verfahrensgrundsaetzen fest. Die Kopfstelle hat die Bundesagentur fuer Arbeit und
die Auskunftsstellen an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsaetze mit dem Ziel zu
beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.
§ 5 Kosten der Kopfstelle
(1) Die Bundesagentur fuer Arbeit erstattet der Kopfstelle die Kosten fuer die
Vermittlung des Datenabgleichs. Die Bundesagentur fuer Arbeit erstattet der Kopfstelle
auch die Kosten fuer die Vermittlung des Datenabgleichs durch die zugelassenen
kommunalen Traeger.
(2) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur fuer Arbeit jeweils am Ende eines Jahres
die Hoehe der von ihr fuer das darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Fuer das
Jahr 2005 werden Kosten in Hoehe von 78.000 Euro erstattet. Fuer die Folgejahre legt
die Kopfstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsaechlich entstandenen Kosten neu
fest; diese Kosten duerfen 90.000 Euro zuzueglich einer Steigerung, die der Lohn- und
Gehaltserhoehung im oeffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht uebersteigen. Die
Kosten werden jeweils am 1. April fuer das laufende Kalenderjahr erstattet.
(3) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales ueberprueft alle drei Jahre, erstmalig
nach Ablauf des Jahres 2005, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten mit Absatz 2
Satz 3 in Einklang stehen.
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