Grundgesetz fuer die Bundesrepublik
Deutschland
GG
vom 23.05.1949
"Grundgesetz fuer die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 100-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Maerz 2009 (BGBl. I S. 606) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 19.3.2009 I 606
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV
Das Grundgesetz gilt im Saarland gem. § 1 Abs. 1 G 101-2 v. 23.12.1956 I 1011
Eingangsformel
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in oeffentlicher Sitzung
festgestellt, dass das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene
G r u n d g e s e t z f ue r d i e B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d in der Woche vom 16.
bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten
deutschen Laender angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine
Praesidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkuendet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemaess Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt
veroeffentlicht:
Praeambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem
vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das
Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses
Grundgesetz gegeben.
D i e D e u t s c h e n i n d e n L ae n d e r n B a d e n -W ue r t t e m b e r g , B a y e r n , B e r l i n ,
B r a n d e n b u r g , B r e m e n , H a m b u r g , H e s s e n , M e c k l e n b u r g -V o r p o m m e r n ,
N i e d e r s a c h s e n , N o r d r h e i n -W e s t f a l e n , R h e i n l a n d -P f a l z , S a a r l a n d ,
S a c h s e n , S a c h s e n -A n h a l t , S c h l e s w i g -H o l s t e i n u n d T h ue r i n g e n h a b e n
in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands
vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz fuer das gesamte Deutsche
Volk.
I.
Die Grundrechte
Art 1
(1) Die Wuerde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schuetzen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveraeusserlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.
-1-
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persoenlichkeit, soweit er nicht
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmaessige Ordnung oder das
Sittengesetz verstoesst.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und koerperliche Unversehrtheit. Die Freiheit
der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes
eingegriffen werden.
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Maenner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat foerdert die tatsaechliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Maennern und wirkt auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religioesen oder
politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.
Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religioesen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestoerte Religionsausuebung wird gewaehrleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Das Naehere regelt ein Bundesgesetz.
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu aeussern und zu
verbreiten und sich aus allgemein zugaenglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewaehrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persoenlichen
Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre
entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natuerliche Recht der Eltern und die
zuvoerderst ihnen obliegende Pflicht. Ueber ihre Betaetigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten duerfen Kinder nur auf Grund eines
Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder
wenn die Kinder aus anderen Gruenden zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fuersorge der Gemeinschaft.
-2-
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fuer
ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu
schaffen wie den ehelichen Kindern.
Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ueber die Teilnahme des Kindes am
Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den oeffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Uebereinstimmung mit den Grundsaetzen
der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet
werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewaehrleistet. Private Schulen
als Ersatz fuer oeffentliche Schulen beduerfen der Genehmigung des Staates und unterstehen
den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in
ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer
Lehrkraefte nicht hinter den oeffentlichen Schulen zurueckstehen und eine Sonderung der
Schueler nach den Besitzverhaeltnissen der Eltern nicht gefoerdert wird. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkraefte nicht
genuegend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung
ein besonderes paedagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von
Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine oeffentliche Volksschule dieser Art
in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Art 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und
ohne Waffen zu versammeln.
(2) Fuer Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes beschraenkt werden.
Art 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Taetigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen
oder die sich gegen die verfassungsmaessige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Voelkerverstaendigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Foerderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
Vereinigungen zu bilden, ist fuer jedermann und fuer alle Berufe gewaehrleistet.
Abreden, die dieses Recht einschraenken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf
gerichtete Massnahmen sind rechtswidrig. Massnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und
3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 duerfen sich nicht gegen Arbeitskaempfe richten, die
zur Wahrung und Foerderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im
Sinne des Satzes 1 gefuehrt werden.
Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschraenkungen duerfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient
die Beschraenkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder
des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz
-3-
bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle
des Rechtsweges die Nachpruefung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.
Art 11
(1) Alle Deutschen geniessen Freizuegigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur fuer die
Faelle eingeschraenkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden
ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen wuerden oder in denen es
zur Abwehr einer drohenden Gefahr fuer den Bestand oder die freiheitliche demokratische
Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekaempfung von Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren Ungluecksfaellen, zum Schutze der Jugend vor
Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstaette frei zu
waehlen. Die Berufsausuebung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt
werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, ausser im Rahmen einer
herkoemmlichen allgemeinen, fuer alle gleichen oeffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
zulaessig.
Art 12a
(1) Maenner koennen vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den
Streitkraeften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet
werden.
(2) Wer aus Gewissensgruenden den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu
einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer
des Wehrdienstes nicht uebersteigen. Das Naehere regelt ein Gesetz, das die Freiheit
der Gewissensentscheidung nicht beeintraechtigen darf und auch eine Moeglichkeit
des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbaenden der
Streitkraefte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen
sind, koennen im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu
zivilen Dienstleistungen fuer Zwecke der Verteidigung einschliesslich des Schutzes
der Zivilbevoelkerung in Arbeitsverhaeltnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen
in oeffentlich-rechtliche Dienstverhaeltnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher
Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der oeffentlichen Verwaltung, die nur
in einem oeffentlich-rechtlichen Dienstverhaeltnis erfuellt werden koennen, zulaessig.
Arbeitsverhaeltnisse nach Satz 1 koennen bei den Streitkraeften, im Bereich ihrer
Versorgung sowie bei der oeffentlichen Verwaltung begruendet werden; Verpflichtungen in
Arbeitsverhaeltnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevoelkerung sind nur zulaessig,
um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen
Sanitaets- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militaerischen Lazarettorganisation
nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so koennen Frauen vom vollendeten
achtzehnten bis zum vollendeten fuenfundfuenfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie duerfen auf
keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Fuer die Zeit vor dem Verteidigungsfalle koennen Verpflichtungen nach Absatz 3
nur nach Massgabe des Artikels 80a Abs. 1 begruendet werden. Zur Vorbereitung auf
Dienstleistungen nach Absatz 3, fuer die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten
erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an
-4-
Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine
Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskraeften fuer die in Absatz 3 Satz
2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur
Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausuebung eines Berufs oder
den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschraenkt
werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen duerfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch
die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort
vorgeschriebenen Form durchgefuehrt werden.
(3) Begruenden bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln
bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so duerfen zur Verfolgung der Tat
auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Ueberwachung von
Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhaelt, eingesetzt werden, wenn
die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhaeltnismaessig erschwert oder
aussichtslos waere. Die Massnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit
drei Richtern besetzten Spruchkoerper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen
einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit, insbesondere einer
gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, duerfen technische Mittel zur Ueberwachung
von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im
Verzuge kann die Massnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet
werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzueglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschliesslich zum Schutze der bei einem Einsatz in
Wohnungen taetigen Personen vorgesehen, kann die Massnahme durch eine gesetzlich
bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten
Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur
zulaessig, wenn zuvor die Rechtmaessigkeit der Massnahme richterlich festgestellt ist; bei
Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzueglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jaehrlich ueber den nach Absatz
3 sowie ueber den im Zustaendigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit
richterlich ueberpruefungsbeduerftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer
Mittel. Ein vom Bundestag gewaehltes Gremium uebt auf der Grundlage dieses Berichts
die parlamentarische Kontrolle aus. Die Laender gewaehrleisten eine gleichwertige
parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschraenkungen duerfen im uebrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr
oder einer Lebensgefahr fuer einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur
Verhuetung dringender Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
zur Behebung der Raumnot, zur Bekaempfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefaehrdeter
Jugendlicher vorgenommen werden.
Fussnote
Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG
Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewaehrleistet. Inhalt und Schranken werden
durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen.
-5-
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulaessig. Sie darf nur durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmass der Entschaedigung
regelt. Die Entschaedigung ist unter gerechter Abwaegung der Interessen der Allgemeinheit
und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Hoehe der Entschaedigung steht im Streitfalle
der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art 15
Grund und Boden, Naturschaetze und Produktionsmittel koennen zum Zwecke der
Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmass der Entschaedigung regelt, in
Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft ueberfuehrt werden. Fuer die
Entschaedigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehoerigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der
Staatsangehoerigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des
Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine
abweichende Regelung fuer Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europaeischen Union
oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche
Grundsaetze gewahrt sind.
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte geniessen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europaeischen
Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des
Abkommens ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge und der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten ausserhalb
der Europaeischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen,
werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Faellen
des Satzes 1 koennen aufenthaltsbeendende Massnahmen unabhaengig von einem hiergegen
eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, koennen Staaten bestimmt
werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen
politischen Verhaeltnisse gewaehrleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung
noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird
vermutet, dass ein Auslaender aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er
nicht Tatsachen vortraegt, die die Annahme begruenden, dass er entgegen dieser Vermutung
politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Massnahmen wird in den Faellen des Absatzes
3 und in anderen Faellen, die offensichtlich unbegruendet sind oder als offensichtlich
unbegruendet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmaessigkeit der Massnahme bestehen; der Pruefungsumfang kann eingeschraenkt werden
und verspaetetes Vorbringen unberuecksichtigt bleiben. Das Naehere ist durch Gesetz zu
bestimmen.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 stehen voelkerrechtlichen Vertraegen von Mitgliedstaaten
der Europaeischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht
entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen ueber die
Rechtsstellung der Fluechtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein
muss, Zustaendigkeitsregelungen fuer die Pruefung von Asylbegehren einschliesslich der
gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Fussnote
-6-
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art.
79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR
2315/93)
Art 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich
mit Bitten oder Beschwerden an die zustaendigen Stellen und an die Volksvertretung zu
wenden.
Art 17a
(1) Gesetze ueber Wehrdienst und Ersatzdienst koennen bestimmen, dass fuer die
Angehoerigen der Streitkraefte und des Ersatzdienstes waehrend der Zeit des Wehr- oder
Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu aeussern
und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das
Recht gewaehrt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen,
eingeschraenkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschliesslich des Schutzes der Zivilbevoelkerung
dienen, koennen bestimmen, dass die Grundrechte der Freizuegigkeit (Artikel 11) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschraenkt werden.
Art 18
Wer die Freiheit der Meinungsaeusserung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs.
1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel
10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die
Verwirkung und ihr Ausmass werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Art 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschraenkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur fuer den
Einzelfall gelten. Ausserdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch fuer inlaendische juristische Personen, soweit sie ihrem
Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die oeffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm
der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zustaendigkeit nicht begruendet ist, ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberuehrt.
II.
Der Bund und die Laender
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen
und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeuebt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmaessige Ordnung, die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
-7-
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen
das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht moeglich ist.
Art 20a
Der Staat schuetzt auch in Verantwortung fuer die kuenftigen Generationen die natuerlichen
Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmaessigen Ordnung durch die
Gesetzgebung und nach Massgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung.
Art 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre
Gruendung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsaetzen entsprechen. Sie
muessen ueber die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie ueber ihr Vermoegen oeffentlich
Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhaenger darauf
ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintraechtigen oder
zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefaehrden,
sind verfassungswidrig. Ueber die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Naehere regeln Bundesgesetze.
Art 22
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repraesentation
des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Naehere wird durch
Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Art 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland
bei der Entwicklung der Europaeischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen,
sozialen und foederativen Grundsaetzen und dem Grundsatz der Subsidiaritaet verpflichtet
ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz
gewaehrleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates
Hoheitsrechte uebertragen. Fuer die Begruendung der Europaeischen Union sowie fuer
Aenderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die
dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geaendert oder ergaenzt wird oder solche Aenderungen
oder Ergaenzungen ermoeglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europaeischen Union wirken der Bundestag und durch den
Bundesrat die Laender mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat
umfassend und zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor
ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europaeischen Union. Die Bundesregierung
beruecksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Naehere
regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an
einer entsprechenden innerstaatlichen Massnahme mitzuwirken haette oder soweit die Laender
innerstaatlich zustaendig waeren.
(5) Soweit in einem Bereich ausschliesslicher Zustaendigkeiten des Bundes Interessen
der Laender beruehrt sind oder soweit im uebrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung
hat, beruecksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Laender, die Einrichtung ihrer Behoerden oder
ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes
insoweit die Auffassung des Bundesrates massgeblich zu beruecksichtigen; dabei ist
die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die
-8-
zu Ausgabenerhoehungen oder Einnahmeminderungen fuer den Bund fuehren koennen, ist die
Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschliessliche Gesetzgebungsbefugnisse der Laender auf den
Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird
die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der
Europaeischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter
der Laender uebertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in
Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes zu wahren.
(7) Das Naehere zu den Absaetzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Art 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen
uebertragen.
(1a) Soweit die Laender fuer die Ausuebung der staatlichen Befugnisse und die Erfuellung
der staatlichen Aufgaben zustaendig sind, koennen sie mit Zustimmung der Bundesregierung
Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen uebertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver
Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschraenkungen seiner Hoheitsrechte
einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den
Voelkern der Welt herbeifuehren und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen ueber
eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit
beitreten.
Art 25
Die allgemeinen Regeln des Voelkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen
den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar fuer die Bewohner des
Bundesgebietes.
Art 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche
Zusammenleben der Voelker zu stoeren, insbesondere die Fuehrung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsfuehrung bestimmte Waffen duerfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung
hergestellt, befoerdert und in Verkehr gebracht werden. Das Naehere regelt ein
Bundesgesetz.
Art 27
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Art 28
(1) Die verfassungsmaessige Ordnung in den Laendern muss den Grundsaetzen des
republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses
Grundgesetzes entsprechen. In den Laendern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine
Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen
Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die
die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaft besitzen,
nach Massgabe von Recht der Europaeischen Gemeinschaft wahlberechtigt und waehlbar. In
Gemeinden kann an die Stelle einer gewaehlten Koerperschaft die Gemeindeversammlung
treten.
-9-
(2) Den Gemeinden muss das Recht gewaehrleistet sein, alle Angelegenheiten der oertlichen
Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die
Gemeindeverbaende haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Massgabe der
Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewaehrleistung der Selbstverwaltung umfasst
auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehoert
eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewaehrleistet, dass die verfassungsmaessige Ordnung der Laender den
Grundrechten und den Bestimmungen der Absaetze 1 und 2 entspricht.
Art 29
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewaehrleisten, dass die Laender
nach Groesse und Leistungsfaehigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfuellen
koennen. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und
kulturellen Zusammenhaenge, die wirtschaftliche Zweckmaessigkeit sowie die Erfordernisse
der Raumordnung und der Landesplanung zu beruecksichtigen.
(2) Massnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der
Bestaetigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Laender sind zu hoeren.
(3) Der Volksentscheid findet in den Laendern statt, aus deren Gebieten oder
Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene
Laender). Abzustimmen ist ueber die Frage, ob die betroffenen Laender wie bisher
bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden
soll. Der Volksentscheid fuer die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes
kommt zustande, wenn in dessen kuenftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder
Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehoerigkeit im gleichen Sinne
geaendert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Aenderung zustimmt. Er kommt nicht
zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Laender eine Mehrheit die Aenderung
ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen
Zugehoerigkeit zu dem betroffenen Land geaendert werden soll, eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Aenderung zustimmt, es sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen Landes
eine Mehrheit von zwei Dritteln die Aenderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhaengenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum,
dessen Teile in mehreren Laendern liegen und der mindestens eine Million Einwohner
hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren
gefordert, dass fuer diesen Raum eine einheitliche Landeszugehoerigkeit herbeigefuehrt
werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen,
ob die Landeszugehoerigkeit gemaess Absatz 2 geaendert wird, oder dass in den betroffenen
Laendern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz
vorzuschlagende Aenderung der Landeszugehoerigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann
verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschlaege der Volksbefragung vorlegen. Stimmt
eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Aenderung der Landeszugehoerigkeit zu, so ist durch
Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehoerigkeit gemaess
Absatz 2 geaendert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den
Massgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von
zwei Jahren nach der Durchfuehrung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des
vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestaetigung durch Volksentscheid nicht mehr
bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten
umfasst. Im uebrigen wird das Naehere ueber Volksentscheid, Volksbegehren und
Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, dass
Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fuenf Jahren nicht wiederholt werden
koennen.
(7) Sonstige Aenderungen des Gebietsbestandes der Laender koennen durch Staatsvertraege der
beteiligten Laender oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen,
wenn das Gebiet, dessen Landeszugehoerigkeit geaendert werden soll, nicht mehr als
- 10 -
50.000 Einwohner hat. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muss die Anhoerung
der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Laender koennen eine Neugliederung fuer das jeweils von ihnen umfasste Gebiet oder
fuer Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absaetze 2 bis 7 durch Staatsvertrag
regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hoeren. Der Staatsvertrag
bedarf der Bestaetigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der
Staatsvertrag Teilgebiete der Laender, kann die Bestaetigung auf Volksentscheide in
diesen Teilgebieten beschraenkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung.
Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie
mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst; das Naehere regelt ein
Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Art 30
Die Ausuebung der staatlichen Befugnisse und die Erfuellung der staatlichen Aufgaben ist
Sache der Laender, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulaesst.
Art 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Art 32
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswaertigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhaeltnisse eines Landes
beruehrt, ist das Land rechtzeitig zu hoeren.
(3) Soweit die Laender fuer die Gesetzgebung zustaendig sind, koennen sie mit Zustimmung
der Bundesregierung mit auswaertigen Staaten Vertraege abschliessen.
Art 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbuergerlichen Rechte und
Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befaehigung und fachlichen Leistung gleichen
Zugang zu jedem oeffentlichen Amte.
(3) Der Genuss buergerlicher und staatsbuergerlicher Rechte, die Zulassung zu oeffentlichen
Aemtern sowie die im oeffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhaengig von dem
religioesen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehoerigkeit oder Nichtzugehoerigkeit
zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausuebung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als staendige Aufgabe in der
Regel Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes zu uebertragen, die in einem oeffentlich-
rechtlichen Dienst- und Treueverhaeltnis stehen.
(5) Das Recht des oeffentlichen Dienstes ist unter Beruecksichtigung der hergebrachten
Grundsaetze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Art 34
Verletzt jemand in Ausuebung eines ihm anvertrauten oeffentlichen Amtes die ihm
einem Dritten gegenueber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grundsaetzlich den Staat oder die Koerperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz
oder grober Fahrlaessigkeit bleibt der Rueckgriff vorbehalten. Fuer den Anspruch
auf Schadensersatz und fuer den Rueckgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht
ausgeschlossen werden.
Art 35
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(1) Alle Behoerden des Bundes und der Laender leisten sich gegenseitig Rechts- und
Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der oeffentlichen Sicherheit oder
Ordnung kann ein Land in Faellen von besonderer Bedeutung Kraefte und Einrichtungen des
Bundesgrenzschutzes zur Unterstuetzung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne
diese Unterstuetzung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
erfuellen koennte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren
Ungluecksfall kann ein Land Polizeikraefte anderer Laender, Kraefte und Einrichtungen
anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkraefte anfordern.
(3) Gefaehrdet die Naturkatastrophe oder der Ungluecksfall das Gebiet mehr als eines
Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekaempfung erforderlich
ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikraefte anderen Laendern zur
Verfuegung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkraefte zur
Unterstuetzung der Polizeikraefte einsetzen. Massnahmen der Bundesregierung nach Satz 1
sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im uebrigen unverzueglich nach Beseitigung
der Gefahr aufzuheben.
Art 36
(1) Bei den obersten Bundesbehoerden sind Beamte aus allen Laendern in angemessenem
Verhaeltnis zu verwenden. Die bei den uebrigen Bundesbehoerden beschaeftigten Personen
sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie taetig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Laender und ihre besonderen
landsmannschaftlichen Verhaeltnisse zu beruecksichtigen.
Art 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze
obliegenden Bundespflichten nicht erfuellt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates die notwendigen Massnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges
zur Erfuellung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchfuehrung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter
das Weisungsrecht gegenueber allen Laendern und ihren Behoerden.
III.
Der Bundestag
Art 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl gewaehlt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an
Auftraege und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; waehlbar ist, wer
das Alter erreicht hat, mit dem die Volljaehrigkeit eintritt.
(3) Das Naehere bestimmt ein Bundesgesetz.
Art 39
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre
gewaehlt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die
Neuwahl findet fruehestens sechsundvierzig, spaetestens achtundvierzig Monate nach Beginn
der Wahlperiode statt. Im Falle einer Aufloesung des Bundestages findet die Neuwahl
innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spaetestens am dreissigsten Tage nach der Wahl zusammen.
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(3) Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der
Praesident des Bundestages kann ihn frueher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn
ein Drittel der Mitglieder, der Bundespraesident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Art 40
(1) Der Bundestag waehlt seinen Praesidenten, dessen Stellvertreter und die
Schriftfuehrer. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung.
(2) Der Praesident uebt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebaeude des Bundestages
aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Raeumen des Bundestages keine Durchsuchung oder
Beschlagnahme stattfinden.
Art 41
(1) Die Wahlpruefung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter
des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das
Bundesverfassungsgericht zulaessig.
(3) Das Naehere regelt ein Bundesgesetz.
Art 42
(1) Der Bundestag verhandelt oeffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder
oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Oeffentlichkeit
ausgeschlossen werden. Ueber den Antrag wird in nichtoeffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Fuer die vom Bundestage
vorzunehmenden Wahlen kann die Geschaeftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte ueber die oeffentlichen Sitzungen des Bundestages und
seiner Ausschuesse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Art 43
(1) Der Bundestag und seine Ausschuesse koennen die Anwesenheit jedes Mitgliedes der
Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten
haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschuesse Zutritt. Sie muessen
jederzeit gehoert werden.
Art 44
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die
Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in oeffentlicher Verhandlung die
erforderlichen Beweise erhebt. Die Oeffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften ueber den Strafprozess sinngemaess
Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberuehrt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehoerden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschluesse der Untersuchungsausschuesse sind der richterlichen Eroerterung
entzogen. In der Wuerdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden
Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Art 45
Der Bundestag bestellt einen Ausschuss fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union.
Er kann ihn ermaechtigen, die Rechte des Bundestages gemaess Artikel 23 gegenueber der
Bundesregierung wahrzunehmen.
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Art 45a
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss fuer auswaertige Angelegenheiten und einen
Ausschuss fuer Verteidigung.
(2) Der Ausschuss fuer Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum
Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
Art 45b
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausuebung der
parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das
Naehere regelt ein Bundesgesetz.
Art 45c
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel
17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Ueberpruefung von Beschwerden regelt ein
Bundesgesetz.
Art 46
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer
Aeusserung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschuesse getan hat, gerichtlich
oder dienstlich verfolgt oder sonst ausserhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen
werden. Dies gilt nicht fuer verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung
des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er
bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschraenkung der
persoenlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen
einen Abgeordneten gemaess Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemaess Artikel 18 gegen einen Abgeordneten,
jede Haft und jede sonstige Beschraenkung seiner persoenlichen Freiheit sind auf
Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Art 47
Die Abgeordneten sind berechtigt, ueber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft
als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben,
sowie ueber diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses
Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstuecken unzulaessig.
Art 48
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung
seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu uebernehmen und
auszuueben. Eine Kuendigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulaessig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhaengigkeit
sichernde Entschaedigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen
Verkehrsmittel. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz.
Art 49
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IV.
Der Bundesrat
Art 50
Durch den Bundesrat wirken die Laender bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes
und in Angelegenheiten der Europaeischen Union mit.
Art 51
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Laender, die sie bestellen
und abberufen. Sie koennen durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Laender mit mehr als zwei Millionen
Einwohnern haben vier, Laender mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fuenf, Laender mit
mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen
eines Landes koennen nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren
Vertreter abgegeben werden.
Art 52
(1) Der Bundesrat waehlt seinen Praesidenten auf ein Jahr.
(2) Der Praesident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter
von mindestens zwei Laendern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat fasst seine Beschluesse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.
Er gibt sich eine Geschaeftsordnung. Er verhandelt oeffentlich. Die Oeffentlichkeit kann
ausgeschlossen werden.
(3a) Fuer Angelegenheiten der Europaeischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer
bilden, deren Beschluesse als Beschluesse des Bundesrates gelten; die Anzahl der
einheitlich abzugebenden Stimmen der Laender bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.
(4) Den Ausschuessen des Bundesrates koennen andere Mitglieder oder Beauftragte der
Regierungen der Laender angehoeren.
Art 53
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht,
an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschuesse teilzunehmen. Sie muessen
jederzeit gehoert werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung ueber die Fuehrung der
Geschaefte auf dem laufenden zu halten.
IV a.
Gemeinsamer Ausschuss
Art 53a
(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages,
zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom
Bundestage entsprechend dem Staerkeverhaeltnis der Fraktionen bestimmt; sie duerfen
nicht der Bundesregierung angehoeren. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes
Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen
gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine
Geschaeftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschliessen ist und der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
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(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss ueber ihre Planungen fuer den
Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschuesse
nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberuehrt.
V.
Der Bundespraesident
Art 54
(1) Der Bundespraesident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewaehlt. Waehlbar
ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespraesidenten dauert fuenf Jahre. Anschliessende Wiederwahl ist nur
einmal zulaessig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer
gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Laender nach den
Grundsaetzen der Verhaeltniswahl gewaehlt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spaetestens dreissig Tage vor Ablauf der Amtszeit des
Bundespraesidenten, bei vorzeitiger Beendigung spaetestens dreissig Tage nach diesem
Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Praesidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten
Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewaehlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung
erhaelt. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgaengen von keinem Bewerber erreicht, so ist
gewaehlt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Naehere regelt ein Bundesgesetz.
Art 55
(1) Der Bundespraesident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Koerperschaft
des Bundes oder eines Landes angehoeren.
(2) Der Bundespraesident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf
ausueben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens angehoeren.
Art 56
Der Bundespraesident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des
Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
"Ich schwoere, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen
Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes
wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfuellen und Gerechtigkeit gegen
jedermann ueben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religioese Beteuerung geleistet werden.
Art 57
Die Befugnisse des Bundespraesidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei
vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Praesidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Art 58
Anordnungen und Verfuegungen des Bundespraesidenten beduerfen zu ihrer Gueltigkeit der
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zustaendigen Bundesminister.
- 16 -
Dies gilt nicht fuer die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Aufloesung des
Bundestages gemaess Artikel 63 und das Ersuchen gemaess Artikel 69 Abs. 3.
Art 59
(1) Der Bundespraesident vertritt den Bund voelkerrechtlich. Er schliesst im Namen des
Bundes die Vertraege mit auswaertigen Staaten. Er beglaubigt und empfaengt die Gesandten.
(2) Vertraege, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf
Gegenstaende der Bundesgesetzgebung beziehen, beduerfen der Zustimmung oder der
Mitwirkung der jeweils fuer die Bundesgesetzgebung zustaendigen Koerperschaften in der
Form eines Bundesgesetzes. Fuer Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften ueber die
Bundesverwaltung entsprechend.
Art 59a
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Art 60
(1) Der Bundespraesident ernennt und entlaesst die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die
Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er uebt im Einzelfalle fuer den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behoerden uebertragen.
(4) Die Absaetze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespraesidenten entsprechende
Anwendung.
Art 61
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat koennen den Bundespraesidenten wegen
vorsaetzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor
dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von
mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen
des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln
der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden
Koerperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespraesident einer
vorsaetzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig
ist, so kann es ihn des Amtes fuer verlustig erklaeren. Durch einstweilige Anordnung
kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausuebung seines Amtes
verhindert ist.
VI.
Die Bundesregierung
Art 62
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
Art 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespraesidenten vom Bundestage ohne
Aussprache gewaehlt.
(2) Gewaehlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich
vereinigt. Der Gewaehlte ist vom Bundespraesidenten zu ernennen.
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(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewaehlt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen
nach dem Wahlgange mit mehr als der Haelfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler
waehlen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzueglich ein
neuer Wahlgang statt, in dem gewaehlt ist, wer die meisten Stimmen erhaelt. Vereinigt der
Gewaehlte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muss der
Bundespraesident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewaehlte
diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespraesident binnen sieben Tagen entweder ihn zu
ernennen oder den Bundestag aufzuloesen.
Art 64
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespraesidenten
ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsuebernahme vor dem
Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Art 65
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und traegt dafuer die
Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister
seinen Geschaeftsbereich selbstaendig und unter eigener Verantwortung. Ueber
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
Der Bundeskanzler leitet ihre Geschaefte nach einer von der Bundesregierung
beschlossenen und vom Bundespraesidenten genehmigten Geschaeftsordnung.
Art 65a
(1) Der Bundesminister fuer Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt ueber die
Streitkraefte.
(2) (weggefallen)
Art 66
Der Bundeskanzler und die Bundesminister duerfen kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausueben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des
Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehoeren.
Art 67
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er
mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger waehlt und den Bundespraesidenten
ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespraesident muss dem Ersuchen
entsprechen und den Gewaehlten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl muessen achtundvierzig Stunden liegen.
Art 68
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die
Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespraesident auf
Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag aufloesen. Das
Recht zur Aufloesung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder
einen anderen Bundeskanzler waehlt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung muessen achtundvierzig Stunden liegen.
Art 69
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
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(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit
dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder
anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespraesidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des
Bundeskanzlers oder des Bundespraesidenten ein Bundesminister verpflichtet, die
Geschaefte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzufuehren.
VII.
Die Gesetzgebung des Bundes
Art 70
(1) Die Laender haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem
Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zustaendigkeit zwischen Bund und Laendern bemisst sich nach den
Vorschriften dieses Grundgesetzes ueber die ausschliessliche und die konkurrierende
Gesetzgebung.
Art 71
Im Bereiche der ausschliesslichen Gesetzgebung des Bundes haben die Laender die Befugnis
zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdruecklich
ermaechtigt werden.
Art 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Laender die Befugnis zur
Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszustaendigkeit nicht
durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und
26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhaeltnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszustaendigkeit Gebrauch gemacht, koennen die
Laender durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen ueber:
1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsaetze des
Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3. die Bodenverteilung;
4. die Raumordnung;
5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschluesse.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten fruehestens sechs Monate nach ihrer Verkuendung
in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den
Gebieten des Satzes 1 geht im Verhaeltnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils
spaetere Gesetz vor.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, fuer
die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht
ersetzt werden kann.
Art 73
(1) Der Bund hat die ausschliessliche Gesetzgebung ueber:
- 19 -
1. die auswaertigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschliesslich des Schutzes
der Zivilbevoelkerung;
2. die Staatsangehoerigkeit im Bunde;
3. die Freizuegigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und
Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Waehrungs-, Geld- und Muenzwesen, Masse und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsvertraege,
die Freizuegigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem
Auslande einschliesslich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes
stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von
Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten fuer die
Benutzung dieser Schienenwege;
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverhaeltnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren
Koerperschaften des oeffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das
Bundeskriminalpolizeiamt in Faellen, in denen eine laenderuebergreifende Gefahr
vorliegt, die Zustaendigkeit einer Landespolizeibehoerde nicht erkennbar ist oder
die oberste Landesbehoerde um eine Uebernahme ersucht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Laender
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswaertige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefaehrden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale
Verbrechensbekaempfung;
11. die Statistik fuer Bundeszwecke;
12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13. die Versorgung der Kriegsbeschaedigten und Kriegshinterbliebenen und die Fuersorge
fuer die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung
und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren,
die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und
die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a beduerfen der Zustimmung des Bundesrates.
Art 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das buergerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche
Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft,
das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereinsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Auslaender;
- 20 -
5. (weggefallen)
6. die Angelegenheiten der Fluechtlinge und Vertriebenen;
7. die oeffentliche Fuersorge (ohne das Heimrecht);
8. (weggefallen)
9. die Kriegsschaeden und die Wiedergutmachung;
10. die Kriegsgraeber und Graeber anderer Opfer des Krieges und Opfer von
Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk,
Gewerbe, Handel, Bank- und Boersenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen)
ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststaetten, der Spielhallen, der
Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Maerkte;
12. das Arbeitsrecht einschliesslich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes
und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschliesslich der
Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Foerderung der wissenschaftlichen
Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74
in Betracht kommt;
15. die Ueberfuehrung von Grund und Boden, von Naturschaetzen und Produktionsmitteln in
Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhuetung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Foerderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht
der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernaehrung, die Ein- und Ausfuhr land-
und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Kuestenfischerei und den
Kuestenschutz;
18. den staedtebaulichen Grundstuecksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der
Erschliessungsbeitraege) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht,
das Wohnungsbaupraemienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das
Bergmannssiedlungsrecht;
19. Massnahmen gegen gemeingefaehrliche oder uebertragbare Krankheiten bei Menschen und
Tieren, Zulassung zu aerztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,
sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der
Heilmittel, der Betaeubungsmittel und der Gifte;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhaeuser und die Regelung der
Krankenhauspflegesaetze;
20. das Recht der Lebensmittel einschliesslich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere,
das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstaende und Futtermittel sowie den Schutz
beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz
der Pflanzen gegen Krankheiten und Schaedlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Kuestenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt,
den Wetterdienst, die Seewasserstrassen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden
Binnenwasserstrassen;
22. den Strassenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von
Landstrassen fuer den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebuehren
oder Entgelten fuer die Benutzung oeffentlicher Strassen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der
Bergbahnen;
24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Laermbekaempfung (ohne Schutz vor
verhaltensbezogenem Laerm);
25. die Staatshaftung;
- 21 -
26. die medizinisch unterstuetzte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung
und die kuenstliche Veraenderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur
Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Laender, Gemeinden und anderen
Koerperschaften des oeffentlichen Rechts sowie der Richter in den Laendern mit
Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28. das Jagdwesen;
29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30. die Bodenverteilung;
31. die Raumordnung;
32. den Wasserhaushalt;
33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschluesse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 beduerfen der Zustimmung des Bundesrates.
Art. 74a und 75
(weggefallen)
Art 76
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte
des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunaechst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat
ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.
Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Ruecksicht auf den Umfang einer
Vorlage, eine Fristverlaengerung, so betraegt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung
kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als
besonders eilbeduerftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein
Verlangen nach Satz 3 geaeussert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch
wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die
Stellungnahme des Bundesrates unverzueglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen.
Bei Vorlagen zur Aenderung dieses Grundgesetzes und zur Uebertragung von Hoheitsrechten
nach Artikel 23 oder Artikel 24 betraegt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4
findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb
von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie
aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Ruecksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlaengerung, so betraegt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage
ausnahmsweise als besonders eilbeduerftig bezeichnet hat, betraegt die Frist drei Wochen
oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geaeussert hat, sechs Wochen.
Bei Vorlagen zur Aenderung dieses Grundgesetzes und zur Uebertragung von Hoheitsrechten
nach Artikel 23 oder Artikel 24 betraegt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine
Anwendung. Der Bundestag hat ueber die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und
Beschluss zu fassen.
Art 77
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme
durch den Praesidenten des Bundestages unverzueglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses
verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates fuer
die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die
Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschaeftsordnung, die
vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen
Ausschuss entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu
einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so koennen auch der Bundestag
- 22 -
und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlaegt der Ausschuss eine Aenderung
des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat
der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das
Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Aenderung des Gesetzesbeschlusses beendet
ist, in angemessener Frist ueber die Zustimmung Beschluss zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann
der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage
beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist
beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage
erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Faellen mit dem Eingange der Mitteilung
des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem
Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so
kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurueckgewiesen
werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurueckweisung durch den Bundestag einer
Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Art 78
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt,
den Antrag gemaess Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels
77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zuruecknimmt oder wenn der Einspruch vom
Bundestage ueberstimmt wird.
Art 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geaendert werden, das den Wortlaut des
Grundgesetzes ausdruecklich aendert oder ergaenzt. Bei voelkerrechtlichen Vertraegen,
die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau
einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der
Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genuegt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen
des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Vertraege nicht entgegenstehen,
eine Ergaenzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung
beschraenkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Aenderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in
Laender, die grundsaetzliche Mitwirkung der Laender bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsaetze beruehrt werden, ist unzulaessig.
Art 80
(1) Durch Gesetz koennen die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die
Landesregierungen ermaechtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei muessen
Inhalt, Zweck und Ausmass der erteilten Ermaechtigung im Gesetze bestimmt werden. Die
Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass
eine Ermaechtigung weiter uebertragen werden kann, so bedarf es zur Uebertragung der
Ermaechtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates beduerfen, vorbehaltlich anderweitiger
bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines
Bundesministers ueber Grundsaetze und Gebuehren fuer die Benutzung der Einrichtungen des
Postwesens und der Telekommunikation, ueber die Grundsaetze der Erhebung des Entgelts
fuer die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, ueber den Bau und
Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die
der Zustimmung des Bundesrates beduerfen oder die von den Laendern im Auftrage des Bundes
oder als eigene Angelegenheit ausgefuehrt werden.
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(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen fuer den Erlass von
Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung beduerfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen
ermaechtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Laender zu einer Regelung
auch durch Gesetz befugt.
Art 80a
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz ueber die Verteidigung
einschliesslich des Schutzes der Zivilbevoelkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur
nach Massgabe dieses Artikels angewandt werden duerfen, so ist die Anwendung ausser im
Verteidigungsfalle nur zulaessig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles
festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des
Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Faellen des Artikels 12a Abs. 5 Satz
1 und Abs. 6 Satz 2 beduerfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Massnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der
Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der
Grundlage und nach Massgabe eines Beschlusses zulaessig, der von einem internationalen
Organ im Rahmen eines Buendnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird.
Massnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit
seiner Mitglieder verlangt.
Art 81
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgeloest, so kann der
Bundespraesident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates fuer eine
Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklaeren, wenn der Bundestag sie ablehnt,
obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn
eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag
des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklaerung des Gesetzgebungsnotstandes
erneut ab oder nimmt er sie in einer fuer die Bundesregierung als unannehmbar
bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat
ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von
vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Waehrend der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage
abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten
Erklaerung des Gesetzgebungsnotstandes gemaess Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach
Ablauf der Frist ist waehrend der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere
Erklaerung des Gesetzgebungsnotstandes unzulaessig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder
geaendert, noch ganz oder teilweise ausser Kraft oder ausser Anwendung gesetzt werden.
Art 82
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden
vom Bundespraesidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte
verkuendet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlaesst, ausgefertigt und
vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkuendet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen.
Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
VIII.
Die Ausfuehrung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- 24 -
Art 83
Die Laender fuehren die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses
Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulaesst.
Art 84
(1) Fuehren die Laender die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie
die Einrichtung der Behoerden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas
anderes bestimmen, koennen die Laender davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein
Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf
bezogene spaetere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behoerden und des
Verwaltungsverfahrens fruehestens sechs Monate nach ihrer Verkuendung in Kraft, soweit
nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3
gilt entsprechend. In Ausnahmefaellen kann der Bund wegen eines besonderen Beduerfnisses
nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmoeglichkeit
fuer die Laender regeln. Diese Gesetze beduerfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch
Bundesgesetz duerfen Gemeinden und Gemeindeverbaenden Aufgaben nicht uebertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung uebt die Aufsicht darueber aus, dass die Laender die Bundesgesetze
dem geltenden Rechte gemaess ausfuehren. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke
Beauftragte zu den obersten Landesbehoerden entsenden, mit deren Zustimmung und,
falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den
nachgeordneten Behoerden.
(4) Werden Maengel, die die Bundesregierung bei der Ausfuehrung der Bundesgesetze in den
Laendern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschliesst auf Antrag der Bundesregierung
oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluss
des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zur Ausfuehrung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, fuer besondere
Faelle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, ausser wenn die Bundesregierung den Fall
fuer dringlich erachtet, an die obersten Landesbehoerden zu richten.
Art 85
(1) Fuehren die Laender die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die
Einrichtung der Behoerden Angelegenheit der Laender, soweit nicht Bundesgesetze mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz duerfen Gemeinden
und Gemeindeverbaenden Aufgaben nicht uebertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten
und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehoerden sind mit ihrem Einvernehmen zu
bestellen.
(3) Die Landesbehoerden unterstehen den Weisungen der zustaendigen obersten
Bundesbehoerden. Die Weisungen sind, ausser wenn die Bundesregierung es fuer dringlich
erachtet, an die obersten Landesbehoerden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch
die obersten Landesbehoerden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmaessigkeit und Zweckmaessigkeit der
Ausfuehrung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten
verlangen und Beauftragte zu allen Behoerden entsenden.
Art 86
Fuehrt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare
Koerperschaften oder Anstalten des oeffentlichen Rechtes aus, so erlaesst die
Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen
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Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die
Einrichtung der Behoerden.
Art 87
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden gefuehrt
der Auswaertige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Massgabe des Artikels
89 die Verwaltung der Bundeswasserstrassen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz
koennen Bundesgrenzschutzbehoerden, Zentralstellen fuer das polizeiliche Auskunfts- und
Nachrichtenwesen, fuer die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen fuer Zwecke
des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswaertige Belange
der Bundesrepublik Deutschland gefaehrden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Koerperschaften des oeffentlichen Rechtes werden diejenigen
sozialen Versicherungstraeger gefuehrt, deren Zustaendigkeitsbereich sich ueber das Gebiet
eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungstraeger, deren Zustaendigkeitsbereich
sich ueber das Gebiet eines Landes, aber nicht ueber mehr als drei Laender hinaus
erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Koerperschaften des
oeffentlichen Rechtes gefuehrt, wenn das aufsichtsfuehrende Land durch die beteiligten
Laender bestimmt ist.
(3) Ausserdem koennen fuer Angelegenheiten, fuer die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht,
selbstaendige Bundesoberbehoerden und neue bundesunmittelbare Koerperschaften und
Anstalten des oeffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem
Bunde auf Gebieten, fuer die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so koennen bei
dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehoerden mit Zustimmung des Bundesrates
und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
Art 87a
(1) Der Bund stellt Streitkraefte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmaessige Staerke und die
Grundzuege ihrer Organisation muessen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Ausser zur Verteidigung duerfen die Streitkraefte nur eingesetzt werden, soweit dieses
Grundgesetz es ausdruecklich zulaesst.
(3) Die Streitkraefte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis,
zivile Objekte zu schuetzen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit
dies zur Erfuellung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Ausserdem kann den
Streitkraeften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte
auch zur Unterstuetzung polizeilicher Massnahmen uebertragen werden; die Streitkraefte
wirken dabei mit den zustaendigen Behoerden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr fuer den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung,
wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikraefte sowie
der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkraefte zur Unterstuetzung der Polizei
und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekaempfung
organisierter und militaerisch bewaffneter Aufstaendischer einsetzen. Der Einsatz von
Streitkraeften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Art 87b
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau gefuehrt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und
der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkraefte. Aufgaben der
Beschaedigtenversorgung und des Bauwesens koennen der Bundeswehrverwaltung nur durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, uebertragen werden. Der
Zustimmung des Bundesrates beduerfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung
zu Eingriffen in Rechte Dritter ermaechtigen; das gilt nicht fuer Gesetze auf dem Gebiete
des Personalwesens.
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(2) Im uebrigen koennen Bundesgesetze, die der Verteidigung einschliesslich des
Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevoelkerung dienen, mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit
eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Laendern im Auftrage des Bundes ausgefuehrt
werden. Werden solche Gesetze von den Laendern im Auftrage des Bundes ausgefuehrt,
so koennen sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die der Bundesregierung
und den zustaendigen obersten Bundesbehoerden auf Grund des Artikels 85 zustehenden
Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehoerden uebertragen werden; dabei kann
bestimmt werden, dass diese Behoerden beim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften
gemaess Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates beduerfen.
Art 87c
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, koennen mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass sie von den Laendern im Auftrage des Bundes ausgefuehrt
werden.
Art 87d
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung gefuehrt. Ueber die
oeffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz
entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, koennen Aufgaben der
Luftverkehrsverwaltung den Laendern als Auftragsverwaltung uebertragen werden.
Art 87e
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung fuer Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener
Verwaltung gefuehrt. Durch Bundesgesetz koennen Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
den Laendern als eigene Angelegenheit uebertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die ueber den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden
Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz uebertragen
werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher
Form gefuehrt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Taetigkeit des
Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen
umfasst. Die Veraeusserung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt
auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim
Bund. Das Naehere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewaehrleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den
Verkehrsbeduerfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des
Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht
den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Naehere wird durch
Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absaetze 1 bis 4 beduerfen der Zustimmung des Bundesrates.
Der Zustimmung des Bundesrates beduerfen ferner Gesetze, die die Aufloesung, die
Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Uebertragung
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den
Schienenpersonennahverkehr haben.
Art 87f
(1) Nach Massgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
gewaehrleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation
flaechendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche
Taetigkeiten durch die aus dem Sondervermoegen Deutsche Bundespost hervorgegangenen
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Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des
Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgefuehrt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 fuehrt der Bund in der Rechtsform einer
bundesunmittelbaren Anstalt des oeffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die
aus dem Sondervermoegen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Massgabe
eines Bundesgesetzes aus.
Art 88
Der Bund errichtet eine Waehrungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und
Befugnisse koennen im Rahmen der Europaeischen Union der Europaeischen Zentralbank
uebertragen werden, die unabhaengig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der
Preisstabilitaet verpflichtet.
Art 89
(1) Der Bund ist Eigentuemer der bisherigen Reichswasserstrassen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstrassen durch eigene Behoerden. Er nimmt die
ueber den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt
und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz uebertragen werden.
Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstrassen, soweit sie im Gebiete eines Landes
liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung uebertragen. Beruehrt eine
Wasserstrasse das Gebiet mehrerer Laender, so kann der Bund das Land beauftragen, fuer das
die beteiligten Laender es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstrassen sind die
Beduerfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Laendern
zu wahren.
Art 90
(1) Der Bund ist Eigentuemer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstrassen.
(2) Die Laender oder die nach Landesrecht zustaendigen Selbstverwaltungskoerperschaften
verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstrassen des Fernverkehrs im Auftrage
des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstrassen
des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung
uebernehmen.
Art 91
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr fuer den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikraefte
anderer Laender sowie Kraefte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des
Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekaempfung der Gefahr
bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande
und die Polizeikraefte anderer Laender ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten
des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr,
im uebrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die
Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur
wirksamen Bekaempfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1
und Satz 2 bleiben unberuehrt.
VIIIa.
Gemeinschaftsaufgaben
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Art 91a
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfuellung von Aufgaben der
Laender mit, wenn diese Aufgaben fuer die Gesamtheit bedeutsam sind und die
Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhaeltnisse erforderlich ist
(Gemeinschaftsaufgaben):
1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Kuestenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben
sowie Einzelheiten der Koordinierung naeher bestimmt.
(3) Der Bund traegt in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 die Haelfte der Ausgaben in jedem
Land. In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 traegt der Bund mindestens die Haelfte; die
Beteiligung ist fuer alle Laender einheitlich festzusetzen. Das Naehere regelt das Gesetz.
Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplaenen des Bundes
und der Laender vorbehalten.
Art 91b
(1) Bund und Laender koennen auf Grund von Vereinbarungen in Faellen ueberregionaler
Bedeutung zusammenwirken bei der Foerderung von:
1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung ausserhalb von
Hochschulen;
2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
3. Forschungsbauten an Hochschulen einschliesslich Grossgeraeten.
Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 beduerfen der Zustimmung aller Laender.
(2) Bund und Laender koennen auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der
Leistungsfaehigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei
diesbezueglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.
IX.
Die Rechtsprechung
Art 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das
Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte
und durch die Gerichte der Laender ausgeuebt.
Art 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. ueber die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten ueber
den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer
Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschaeftsordnung eines
obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln ueber die foermliche und sachliche
Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder
die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der
Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des
Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels
72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der
Volksvertretung eines Landes;
- 29 -
3. bei Meinungsverschiedenheiten ueber Rechte und Pflichten des Bundes und der Laender,
insbesondere bei der Ausfuehrung von Bundesrecht durch die Laender und bei der
Ausuebung der Bundesaufsicht;
4. in anderen oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den
Laendern, zwischen verschiedenen Laendern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht
ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. ueber Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden
koennen, durch die oeffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem
seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt
zu sein;
4b. ueber Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbaenden wegen
Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei
Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht
erhoben werden kann;
5. in den uebrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Faellen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet ausserdem auf Antrag des Bundesrates, einer
Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs.
4 die Erforderlichkeit fuer eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht
mehr besteht oder Bundesrecht in den Faellen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr
erlassen werden koennte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder
Bundesrecht nicht mehr erlassen werden koennte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72
Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulaessig,
wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2
im Bundestag abgelehnt oder ueber sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss
gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz
zugewiesenen Faellen taetig.
Art 94
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern.
Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Haelfte vom Bundestage
und vom Bundesrate gewaehlt. Sie duerfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der
Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehoeren.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen
Faellen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann fuer Verfassungsbeschwerden
die vorherige Erschoepfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes
Annahmeverfahren vorsehen.
Art 95
(1) Fuer die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits-
und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshoefe
den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das
Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Ueber die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der fuer das jeweilige
Sachgebiet zustaendige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus
den fuer das jeweilige Sachgebiet zustaendigen Ministern der Laender und einer gleichen
Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewaehlt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in
Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz.
Art 96
(1) Der Bund kann fuer Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht
errichten.
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(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte fuer die Streitkraefte als Bundesgerichte errichten.
Sie koennen die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie ueber Angehoerige
der Streitkraefte ausueben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen
eingeschifft sind. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehoeren zum
Geschaeftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter muessen die
Befaehigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof fuer die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der
Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann fuer Personen, die zu ihm in einem oeffentlich-rechtlichen
Dienstverhaeltnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und
Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Fuer Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Laender Gerichtsbarkeit des Bundes ausueben:
1. Voelkermord;
2. voelkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
3. Kriegsverbrechen;
4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Voelker zu stoeren (Artikel 26 Abs. 1);
5. Staatsschutz.
Art 97
(1) Die Richter sind unabhaengig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmaessig endgueltig angestellten Richter koennen wider ihren
Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gruenden und unter den Formen,
welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder
zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung
auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veraenderung der
Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke koennen Richter an ein anderes Gericht
versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen
Gehaltes.
Art 98
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder ausserhalb des Amtes gegen die Grundsaetze
des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmaessige Ordnung eines Landes verstoesst, so
kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages
anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im
Falle eines vorsaetzlichen Verstosses kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Laendern ist durch besondere Landesgesetze zu
regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.
(4) Die Laender koennen bestimmen, dass ueber die Anstellung der Richter in den Laendern der
Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet.
(5) Die Laender koennen fuer Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen.
Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberuehrt. Die Entscheidung ueber eine
Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
Art 99
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von
Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten
- 31 -
obersten Gerichtshoefen fuer den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen
zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
Art 100
(1) Haelt ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gueltigkeit es bei der Entscheidung
ankommt, fuer verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es
sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung
des fuer Verfassungsstreitigkeiten zustaendigen Gerichtes des Landes, wenn es
sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung
dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes
mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Voelkerrechtes
Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten
fuer den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes
von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes
eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Fussnote
Art. 100 Abs. 2: vgl. BVerfGE v. 6.12.2006 I 33 - 2 BvM 9/03
Art 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulaessig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen
werden.
(2) Gerichte fuer besondere Sachgebiete koennen nur durch Gesetz errichtet werden.
Art 102
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Art 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehoer.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,
bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals
bestraft werden.
Art 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines foermlichen Gesetzes und nur unter
Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschraenkt werden. Festgehaltene Personen
duerfen weder seelisch noch koerperlich misshandelt werden.
(2) Ueber die Zulaessigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der
Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzueglich eine richterliche Entscheidung herbeizufuehren.
Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden laenger als bis zum Ende
des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Naehere ist gesetzlich zu
regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorlaeufig Festgenommene ist
spaetestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzufuehren, der ihm die Gruende der
Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben
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hat. Der Richter hat unverzueglich entweder einen mit Gruenden versehenen schriftlichen
Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung ueber die Anordnung oder Fortdauer einer
Freiheitsentziehung ist unverzueglich ein Angehoeriger des Festgehaltenen oder eine
Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
X.
Das Finanzwesen
Art 104a
(1) Der Bund und die Laender tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Laender im Auftrage des Bundes, traegt der Bund die sich daraus
ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewaehren und von den Laendern ausgefuehrt werden,
koennen bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.
Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Haelfte der Ausgaben oder mehr traegt, wird es im
Auftrage des Bundes durchgefuehrt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Laender zur Erbringung von Geldleistungen,
geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenueber Dritten
begruenden und von den Laendern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im
Auftrag des Bundes ausgefuehrt werden, beduerfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn
daraus entstehende Ausgaben von den Laendern zu tragen sind.
(5) Der Bund und die Laender tragen die bei ihren Behoerden entstehenden
Verwaltungsausgaben und haften im Verhaeltnis zueinander fuer eine ordnungsmaessige
Verwaltung. Das Naehere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(6) Bund und Laender tragen nach der innerstaatlichen Zustaendigkeits- und
Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder
voelkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Faellen laenderuebergreifender
Finanzkorrekturen der Europaeischen Union tragen Bund und Laender diese Lasten im
Verhaeltnis 15 zu 85. Die Laendergesamtheit traegt in diesen Faellen solidarisch 35 vom
Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schluessel; 50 vom Hundert der
Gesamtlasten tragen die Laender, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend
der Hoehe der erhaltenen Mittel. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Art 104b
(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht,
den Laendern Finanzhilfen fuer besonders bedeutsame Investitionen der Laender und der
Gemeinden (Gemeindeverbaende) gewaehren, die
1. zur Abwehr einer Stoerung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3. zur Foerderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind.
(2) Das Naehere, insbesondere die Arten der zu foerdernden Investitionen, wird
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des
Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind
befristet zu gewaehren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmaessigen Zeitabstaenden
zu ueberpruefen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbetraegen zu
gestalten.
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(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen ueber die Durchfuehrung
der Massnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
Art 105
(1) Der Bund hat die ausschliessliche Gesetzgebung ueber die Zoelle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung ueber die uebrigen Steuern, wenn ihm
das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des
Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Laender haben die Befugnis zur Gesetzgebung ueber die oertlichen Verbrauch-
und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern
gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der
Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze ueber Steuern, deren Aufkommen den Laendern oder den Gemeinden
(Gemeindeverbaenden) ganz oder zum Teil zufliesst, beduerfen der Zustimmung des
Bundesrates.
Art 106
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem
Bund zu:
1. die Zoelle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Laendern, nach Absatz 3
Bund und Laendern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3. die Strassengueterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf
motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermoegensabgaben und die zur Durchfuehrung des Lastenausgleichs
erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Ergaenzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Koerperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europaeischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Laendern zu:
1. die Vermoegensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3 die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund
und Laendern gemeinsam zustehen,
4. die Biersteuer,
5. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Koerperschaftsteuer und der Umsatzsteuer
steht dem Bund und den Laendern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen
der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach
Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der
Koerperschaftsteuer sind der Bund und die Laender je zur Haelfte beteiligt. Die Anteile
von Bund und Laendern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsaetzen
auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Laender gleichmaessig
Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben
unter Beruecksichtigung einer mehrjaehrigen Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbeduerfnisse des Bundes und der Laender sind so aufeinander abzustimmen,
dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Ueberbelastung der Steuerpflichtigen
- 34 -
vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhaeltnisse im Bundesgebiet gewahrt
wird.
Zusaetzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Laendern an der
Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Laendern ab 1. Januar 1996 aus
der Beruecksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Naehere bestimmt
das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Laendern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen,
wenn sich das Verhaeltnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der
Laender wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz
5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusaetzlich einbezogen werden, bleiben
hierbei unberuecksichtigt. Werden den Laendern durch Bundesgesetz zusaetzliche Ausgaben
auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes
ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz
sind die Grundsaetze fuer die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und fuer ihre Verteilung
auf die Laender zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der
von den Laendern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen
ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Naehere bestimmt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesaetze fuer
den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen
der Umsatzsteuer. Er wird von den Laendern auf der Grundlage eines orts- und
wirtschaftsbezogenen Schluessels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Naehere wird durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen
der oertlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Massgabe der
Landesgesetzgebung den Gemeindeverbaenden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuraeumen,
die Hebesaetze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen.
Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und
Gewerbesteuer sowie der oertlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund
und Laender koennen durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt
werden. Das Naehere ueber die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Nach Massgabe der Landesgesetzgebung koennen die Grundsteuer
und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der
Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen fuer Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Laenderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fliesst den
Gemeinden und Gemeindeverbaenden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu
bestimmender Hundertsatz zu. Im uebrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und
inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbaenden) zufliesst.
(8) Veranlasst der Bund in einzelnen Laendern oder Gemeinden (Gemeindeverbaenden)
besondere Einrichtungen, die diesen Laendern oder Gemeinden (Gemeindeverbaenden)
unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewaehrt
der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Laendern oder Gemeinden
(Gemeindeverbaenden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen.
Entschaedigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Laendern oder
Gemeinden (Gemeindeverbaenden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem
Ausgleich beruecksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Laender im Sinne dieses Artikels gelten auch die
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbaende).
Art 106a
Den Laendern steht ab 1. Januar 1996 fuer den oeffentlichen Personennahverkehr ein Betrag
aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der
Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberuecksichtigt.
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Art 106b
Den Laendern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Uebertragung der Kraftfahrzeugsteuer
auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Naehere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art 107
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Laenderanteil am Aufkommen der
Einkommensteuer und der Koerperschaftsteuer stehen den einzelnen Laendern insoweit zu,
als die Steuern von den Finanzbehoerden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (oertliches
Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind fuer
die Koerperschaftsteuer und die Lohnsteuer naehere Bestimmungen ueber die Abgrenzung
sowie ueber Art und Umfang der Zerlegung des oertlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz
kann auch Bestimmungen ueber die Abgrenzung und Zerlegung des oertlichen Aufkommens
anderer Steuern treffen. Der Laenderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den
einzelnen Laendern nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl zu; fuer einen Teil, hoechstens jedoch
fuer ein Viertel dieses Laenderanteils, koennen durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Ergaenzungsanteile fuer die Laender vorgesehen werden, deren
Einnahmen aus den Landessteuern, aus der Einkommensteuer und der Koerperschaftsteuer
und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durchschnitt der Laender liegen; bei der
Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft
der Laender angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der
Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbaende) zu beruecksichtigen. Die Voraussetzungen
fuer die Ausgleichsansprueche der ausgleichsberechtigten Laender und fuer die
Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Laender sowie die Massstaebe fuer die
Hoehe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen,
dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Laendern Zuweisungen zur ergaenzenden
Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergaenzungszuweisungen) gewaehrt.
Art 108
(1) Zoelle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern
einschliesslich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf
motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die
Abgaben im Rahmen der Europaeischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehoerden
verwaltet. Der Aufbau dieser Behoerden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit
Mittelbehoerden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den
Landesregierungen bestellt.
(2) Die uebrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehoerden verwaltet. Der Aufbau dieser
Behoerden und die einheitliche Ausbildung der Beamten koennen durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehoerden eingerichtet sind,
werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehoerden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund
zufliessen, so werden sie im Auftrage des Bundes taetig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt
mit der Massgabe, dass an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen
tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der
Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehoerden sowie
fuer Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehoerden und
fuer andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehoerden vorgesehen werden, wenn
und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert
wird. Fuer die den Gemeinden (Gemeindeverbaenden) allein zufliessenden Steuern kann die
den Landesfinanzbehoerden zustehende Verwaltung durch die Laender ganz oder zum Teil den
Gemeinden (Gemeindeverbaenden) uebertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehoerden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz
geregelt. Das von den Landesfinanzbehoerden und in den Faellen des Absatzes 4 Satz 2 von
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den Gemeinden (Gemeindeverbaenden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehoerden oder
Gemeinden (Gemeindeverbaenden) obliegt.
Art 109
(1) Bund und Laender sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstaendig und voneinander
unabhaengig.
(2) Bund und Laender haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, koennen fuer
Bund und Laender gemeinsam geltende Grundsaetze fuer das Haushaltsrecht, fuer eine
konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und fuer eine mehrjaehrige Finanzplanung
aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Stoerung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts koennen durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften ueber
1. Hoechstbetraege, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch
Gebietskoerperschaften und Zweckverbaende und
2. eine Verpflichtung von Bund und Laendern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen
Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsruecklagen),
erlassen werden. Ermaechtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen koennen nur der
Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen beduerfen der Zustimmung des
Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Naehere bestimmt
das Bundesgesetz.
(5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europaeischen
Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen
Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und Laendern gemeinsam
zu erfuellen. Sanktionsmassnahmen der Europaeischen Gemeinschaft tragen Bund und Laender im
Verhaeltnis 65 zu 35. Die Laendergesamtheit traegt solidarisch 35 vom Hundert der auf die
Laender entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die
Laender entfallenden Lasten tragen die Laender entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag.
Das Naehere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art 110
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen;
bei Bundesbetrieben und bei Sondervermoegen brauchen nur die Zufuehrungen oder die
Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe
auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird fuer ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt,
vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Fuer Teile
des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, dass sie fuer unterschiedliche Zeitraeume,
nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Aenderung des
Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an
den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von
sechs Wochen, bei Aenderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung
zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz duerfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf
die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, fuer den
das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass
- 37 -
die Vorschriften erst mit der Verkuendung des naechsten Haushaltsgesetzes oder bei
Ermaechtigung nach Artikel 115 zu einem spaeteren Zeitpunkt ausser Kraft treten.
Art 111
(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan fuer das folgende Jahr
nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung
ermaechtigt, alle Ausgaben zu leisten, die noetig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene
Massnahmen durchzufuehren,
b) um die rechtlich begruendeten Verpflichtungen des Bundes zu erfuellen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen fuer
diese Zwecke weiter zu gewaehren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres
bereits Betraege bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben
und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelruecklage die Ausgaben unter Absatz 1
decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsfuehrung
erforderlichen Mittel bis zur Hoehe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen
Haushaltsplanes im Wege des Kredits fluessig machen.
Art 112
Ueberplanmaessige und ausserplanmaessige Ausgaben beduerfen der Zustimmung des Bundesministers
der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Beduerfnisses erteilt werden. Naeheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
Art 113
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des
Haushaltsplanes erhoehen oder neue Ausgaben in sich schliessen oder fuer die Zukunft
mit sich bringen, beduerfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt fuer
Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schliessen oder fuer die Zukunft mit sich
bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, dass der Bundestag die Beschlussfassung ueber
solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs
Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das
Gesetz beschlossen hat, verlangen, dass der Bundestag erneut Beschluss fasst.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre
Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das
Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf
dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
Art 114
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate ueber alle
Einnahmen und Ausgaben sowie ueber das Vermoegen und die Schulden im Laufe des naechsten
Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhaengigkeit besitzen,
prueft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmaessigkeit der Haushalts-
und Wirtschaftsfuehrung. Er hat ausser der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage
und dem Bundesrate jaehrlich zu berichten. Im uebrigen werden die Befugnisse des
Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Art 115
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Uebernahme von Buergschaften, Garantien oder
sonstigen Gewaehrleistungen, die zu Ausgaben in kuenftigen Rechnungsjahren fuehren
koennen, beduerfen einer der Hoehe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermaechtigung
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durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten duerfen die Summe der im Haushaltsplan
veranschlagten Ausgaben fuer Investitionen nicht ueberschreiten; Ausnahmen sind nur
zulaessig zur Abwehr einer Stoerung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Naehere
wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Fuer Sondervermoegen des Bundes koennen durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1
zugelassen werden.
X a.
Verteidigungsfall
Art 115a
(1) Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder
ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung
und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem
rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unueberwindliche Hindernisse entgegen oder
ist er nicht beschlussfaehig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit
seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespraesidenten gemaess Artikel 82 im Bundesgesetzblatte
verkuendet. Ist dies nicht rechtzeitig moeglich, so erfolgt die Verkuendung in anderer
Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstaende es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zustaendigen
Bundesorgane ausserstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so
gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkuendet, in dem der
Angriff begonnen hat. Der Bundespraesident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die
Umstaende es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkuendet und wird das Bundesgebiet
mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespraesident voelkerrechtliche Erklaerungen
ueber das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter
den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame
Ausschuss.
Art 115b
Mit der Verkuendung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt ueber
die Streitkraefte auf den Bundeskanzler ueber.
Art 115c
(1) Der Bund hat fuer den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung
auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszustaendigkeit der Laender gehoeren. Diese
Gesetze beduerfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhaeltnisse waehrend des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch
Bundesgesetz fuer den Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschaedigung
vorlaeufig geregelt werden,
2. fuer Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz
1 abweichende Frist, hoechstens jedoch eine solche von vier Tagen, fuer den Fall
festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der fuer Normalzeiten geltenden
Frist taetig werden konnte.
- 39 -
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwaertigen oder unmittelbar drohenden Angriffs
erforderlich ist, kann fuer den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Laender abweichend
von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfaehigkeit der
Laender, Gemeinden und Gemeindeverbaende, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu
wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absaetzen 1 und 2 Nr. 1 duerfen zur Vorbereitung ihres
Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.
Art 115d
(1) Fuer die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel
76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1
die Regelung der Absaetze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind
gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag
und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzueglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen
des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Naehere regelt eine
Geschaeftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
(3) Fuer die Verkuendung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Art 115e
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder
fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unueberwindliche Hindernisse
entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfaehig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss
die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geaendert
noch ganz oder teilweise ausser Kraft oder ausser Anwendung gesetzt werden. Zum Erlass
von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der
Gemeinsame Ausschuss nicht befugt.
Art 115f
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhaeltnisse
erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2. ausser der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es fuer
dringlich erachtet, den Landesbehoerden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf
von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen uebertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuss sind unverzueglich von den nach
Absatz 1 getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
Art 115g
Die verfassungsmaessige Stellung und die Erfuellung der verfassungsmaessigen Aufgaben
des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter duerfen nicht beeintraechtigt
werden. Das Gesetz ueber das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des
Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geaendert werden, als dies auch nach Auffassung
des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfaehigkeit
des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann das
Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfaehigkeit des Gerichtes
erforderlichen Massnahmen treffen. Beschluesse nach Satz 2 und Satz 3 fasst das
Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.
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Art 115h
(1) Waehrend des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages
oder der Volksvertretungen der Laender enden sechs Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des
Bundespraesidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner
Befugnisse durch den Praesidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des
Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des
Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss erforderlich,
so waehlt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der
Bundespraesident macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuss
kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger waehlt.
(3) Fuer die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Aufloesung des Bundestages
ausgeschlossen.
Art 115i
(1) Sind die zustaendigen Bundesorgane ausserstande, die notwendigen Massnahmen zur Abwehr
der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbstaendiges
Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die
von ihnen bestimmten Behoerden oder Beauftragten befugt, fuer ihren Zustaendigkeitsbereich
Massnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Massnahmen nach Absatz 1 koennen durch die Bundesregierung, im Verhaeltnis zu
Landesbehoerden und nachgeordneten Bundesbehoerden auch durch die Ministerpraesidenten der
Laender, jederzeit aufgehoben werden.
Art 115k
(1) Fuer die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und
115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes
Recht ausser Anwendung. Dies gilt nicht gegenueber frueherem Recht, das auf Grund der
Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die
auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spaetestens sechs Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles ausser Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen
enthalten, gelten laengstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf
die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie koennen nach Beendigung des
Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geaendert werden,
um zu der Regelung gemaess den Abschnitten VIIIa und X ueberzuleiten.
Art 115l
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen
Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierueber
beschliesst. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Massnahmen des Gemeinsamen
Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der
Bundesrat es beschliessen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom
Bundespraesidenten zu verkuendenden Beschluss den Verteidigungsfall fuer beendet
erklaeren. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierueber beschliesst. Der
Verteidigungsfall ist unverzueglich fuer beendet zu erklaeren, wenn die Voraussetzungen
fuer seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Ueber den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.
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XI.
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
Art 116
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt oder als Fluechtling
oder Vertriebener deutscher Volkszugehoerigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkoemmling
in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme
gefunden hat.
(2) Fruehere deutsche Staatsangehoerige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8.
Mai 1945 die Staatsangehoerigkeit aus politischen, rassischen oder religioesen Gruenden
entzogen worden ist, und ihre Abkoemmlinge sind auf Antrag wieder einzubuergern. Sie
gelten als nicht ausgebuergert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in
Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck
gebracht haben.
Art 117
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an
diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht laenger als bis zum 31. Maerz
1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizuegigkeit mit Ruecksicht auf die gegenwaertige Raumnot
einschraenken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Fussnote
Art. 117 Abs. 1: Wirksam gem. BVerfGE v. 18.12.1953, 1954 I 10
Art 118
Die Neugliederung in dem die Laender Baden, Wuerttemberg-Baden und Wuerttemberg-
Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels
29 durch Vereinbarung der beteiligten Laender erfolgen. Kommt eine Vereinbarung
nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine
Volksbefragung vorsehen muss.
Art 118a
Die Neugliederung in dem die Laender Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet
kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer
Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Laender erfolgen.
Art 119
In Angelegenheiten der Fluechtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung
auf die Laender, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Fuer besondere Faelle
kann dabei die Bundesregierung ermaechtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die
Weisungen sind ausser bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehoerden zu richten.
Art 120
(1) Der Bund traegt die Aufwendungen fuer Besatzungskosten und die sonstigen inneren
und aeusseren Kriegsfolgelasten nach naeherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit
diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden
sind, tragen Bund und Laender im Verhaeltnis zueinander die Aufwendungen nach Massgabe
dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen fuer Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen
weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den
Laendern, Gemeinden (Gemeindeverbaenden) oder sonstigen Aufgabentraegern, die Aufgaben
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von Laendern oder Gemeinden erfuellen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Uebernahme
von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der
Bund traegt die Zuschuesse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der
Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte
Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Laender laesst die gesetzliche Regelung von
Entschaedigungsanspruechen fuer Kriegsfolgen unberuehrt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte ueber, an dem der Bund die
Ausgaben uebernimmt.
Art 120a
(1) Die Gesetze, die der Durchfuehrung des Lastenausgleichs dienen, koennen mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen
teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Laender ausgefuehrt
werden und dass die der Bundesregierung und den zustaendigen obersten Bundesbehoerden
auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise
dem Bundesausgleichsamt uebertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei
Ausuebung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen
sind, abgesehen von den Faellen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehoerden
(Landesausgleichsaemter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberuehrt.
Art 121
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses
Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Art 122
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschliesslich von den in
diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Koerperschaften, deren
Zustaendigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgeloest.
Art 123
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem
Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsvertraege, die sich auf Gegenstaende
beziehen, fuer die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zustaendig ist,
bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsaetzen gueltig sind und fortgelten,
unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue
Staatsvertraege durch die nach diesem Grundgesetze zustaendigen Stellen abgeschlossen
werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig
erfolgt.
Art 124
Recht, das Gegenstaende der ausschliesslichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird
innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Art 125
Recht, das Gegenstaende der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird
innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 frueheres
Reichsrecht abgeaendert worden ist.
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Art 125a
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aenderung des
Artikels 74 Abs. 1, der Einfuegung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs.
1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a,
75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden koennte, gilt als
Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994
geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Aenderung des Artikels 72 Abs. 2
nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden koennte, gilt als Bundesrecht fort. Durch
Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Aenderung des Artikels 73
nicht mehr als Landesrecht erlassen werden koennte, gilt als Landesrecht fort. Es kann
durch Bundesrecht ersetzt werden.
Art 125b
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden
Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen
werden koennte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Laender zur
Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten
Gebieten koennen die Laender von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den
Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der
Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszustaendigkeit Gebrauch gemacht
hat, in den Faellen der Nummern 2 und 5 spaetestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der
Nummer 6 spaetestens ab dem 1. August 2008.
(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der
vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, koennen die Laender
abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum
31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen
Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geaendert worden sind.
Art 125c
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in
der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31.
Dezember 2006 fort.
(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung
in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumfoerderung
geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich
der Gemeindeverkehrsfinanzierung fuer die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a Abs. 4 in
der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum
31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein frueherer Zeitpunkt fuer das Ausserkrafttreten
bestimmt ist oder wird.
Art 126
Meinungsverschiedenheiten ueber das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
Art 127
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Laender Recht
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125
als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkuendung dieses Grundgesetzes
in den Laendern Baden, Gross-Berlin, Rheinland-Pfalz und Wuerttemberg-Hohenzollern in
Kraft setzen.
Art 128
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Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht,
bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
Art 129
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermaechtigung
zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie
zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich
zustaendigen Stellen ueber. In Zweifelsfaellen entscheidet die Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veroeffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche
Ermaechtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zustaendigen Stellen
ausgeuebt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absaetze 1 und 2 zu ihrer Aenderung oder
Ergaenzung oder zum Erlass von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermaechtigen,
sind diese Ermaechtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in
Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende
Einrichtungen verwiesen ist.
Art 130
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der oeffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege
dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsvertraegen zwischen
Laendern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der suedwestdeutschen Eisenbahnen und der
Verwaltungsrat fuer das Post- und Fernmeldewesen fuer das franzoesische Besatzungsgebiet
unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die
Ueberfuehrung, Aufloesung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehoerigen dieser Verwaltungen und
Einrichtungen ist der zustaendige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsvertraegen zwischen den Laendern
beruhende Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechtes unterstehen der
Aufsicht der zustaendigen obersten Bundesbehoerde.
Art 131
Die Rechtsverhaeltnisse von Personen einschliesslich der Fluechtlinge und Vertriebenen,
die am 8. Mai 1945 im oeffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder
tarifrechtlichen Gruenden ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer
frueheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln.
Entsprechendes gilt fuer Personen einschliesslich der Fluechtlinge und Vertriebenen,
die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder
tarifrechtlichen Gruenden keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten.
Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes koennen vorbehaltlich anderweitiger
landesrechtlicher Regelung Rechtsansprueche nicht geltend gemacht werden.
Art 132
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf
Lebenszeit angestellt sind, koennen binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt
des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem
Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persoenliche oder fachliche Eignung
fuer ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkuendbaren Dienstverhaeltnis
stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren
Dienstverhaeltnis kuendbar ist, koennen ueber die tarifmaessige Regelung hinausgehende
Kuendigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehoerige des oeffentlichen Dienstes,
die von den Vorschriften ueber die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus"
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nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern
nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemaess Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das Naehere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Art 133
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes ein.
Art 134
(1) Das Vermoegen des Reiches wird grundsaetzlich Bundesvermoegen.
(2) Soweit es nach seiner urspruenglichen Zweckbestimmung ueberwiegend
fuer Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht
Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zustaendigen
Aufgabentraeger und, soweit es nach seiner gegenwaertigen, nicht nur voruebergehenden
Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den
Laendern zu erfuellen sind, auf die Laender zu uebertragen. Der Bund kann auch sonstiges
Vermoegen den Laendern uebertragen.
(3) Vermoegen, das dem Reich von den Laendern und Gemeinden (Gemeindeverbaenden)
unentgeltlich zur Verfuegung gestellt wurde, wird wiederum Vermoegen der Laender und
Gemeinden (Gemeindeverbaende), soweit es nicht der Bund fuer eigene Verwaltungsaufgaben
benoetigt.
(4) Das Naehere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art 135
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die
Landeszugehoerigkeit eines Gebietes geaendert, so steht in diesem Gebiete das Vermoegen
des Landes, dem das Gebiet angehoert hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehoert.
(2) Das Vermoegen nicht mehr bestehender Laender und nicht mehr bestehender anderer
Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner
urspruenglichen Zweckbestimmung ueberwiegend fuer Verwaltungsaufgaben bestimmt war,
oder nach seiner gegenwaertigen, nicht nur voruebergehenden Benutzung ueberwiegend
Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Koerperschaft oder Anstalt des
oeffentlichen Rechtes ueber, die nunmehr diese Aufgaben erfuellen.
(3) Grundvermoegen nicht mehr bestehender Laender geht einschliesslich des Zubehoers,
soweit es nicht bereits zu Vermoegen im Sinne des Absatzes 1 gehoert, auf das Land ueber,
in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein ueberwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse
eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absaetzen 1 bis 3
abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im uebrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht
bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Laendern oder
Koerperschaften oder Anstalten des oeffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz
geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preussen an Unternehmen des privaten Rechtes
gehen auf den Bund ueber. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes
bestimmen kann.
(7) Soweit ueber Vermoegen, das einem Lande oder einer Koerperschaft oder Anstalt
des oeffentlichen Rechtes nach den Absaetzen 1 bis 3 zufallen wuerde, von dem danach
Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in
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anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfuegt worden war, gilt der
Vermoegensuebergang als vor der Verfuegung erfolgt.
Art 135a
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung
des Bundes kann auch bestimmt werden, dass nicht oder nicht in voller Hoehe zu erfuellen
sind
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preussen
und sonstiger nicht mehr bestehender Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen
Rechts,
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Koerperschaften und Anstalten des
oeffentlichen Rechts, welche mit dem Uebergang von Vermoegenswerten nach Artikel 89,
90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtstraeger,
die auf Massnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtstraeger beruhen,
3. Verbindlichkeiten der Laender und Gemeinden (Gemeindeverbaende), die aus Massnahmen
entstanden sind, welche diese Rechtstraeger vor dem 1. August 1945 zur Durchfuehrung
von Anordnungen der Besatzungsmaechte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten
Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich uebertragener
Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen
Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstraeger sowie auf Verbindlichkeiten des
Bundes oder anderer Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechts, die mit dem
Uebergang von Vermoegenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Laender
und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Massnahmen der
Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstraeger beruhen.
Art 136
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages
zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespraesidenten werden dessen Befugnisse von dem
Praesidenten des Bundesrates ausgeuebt. Das Recht der Aufloesung des Bundestages steht ihm
nicht zu.
Art 137
(1) Die Waehlbarkeit von Beamten, Angestellten des oeffentlichen Dienstes,
Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Laendern und
den Gemeinden kann gesetzlich beschraenkt werden.
(2) Fuer die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des
ersten Bundespraesidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu
beschliessende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemaess Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis
wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht fuer das Vereinigte
Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Massgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Art 138
Aenderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Laendern Baden,
Bayern, Wuerttemberg-Baden und Wuerttemberg-Hohenzollern beduerfen der Zustimmung der
Regierungen dieser Laender.
Art 139
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus"
erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht
beruehrt.
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Art 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom
11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Art 141
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949
eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Art 142
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen
auch insoweit in Kraft, als sie in Uebereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses
Grundgesetzes Grundrechte gewaehrleisten.
Art 142a
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Art 143
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann laengstens
bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit
und solange infolge der unterschiedlichen Verhaeltnisse die voellige Anpassung an die
grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen duerfen nicht
gegen Artikel 19 Abs. 2 verstossen und muessen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten
Grundsaetzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind laengstens bis
zum 31. Dezember 1995 zulaessig.
(3) Unabhaengig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen
zu seiner Durchfuehrung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das
Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rueckgaengig
gemacht werden.
Art 143a
(1) Der Bund hat die ausschliessliche Gesetzgebung ueber alle Angelegenheiten, die sich
aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung gefuehrten Bundeseisenbahnen in
Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Beamte der Bundeseisenbahnen koennen durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und
der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des
Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 fuehrt der Bund aus.
(3) Die Erfuellung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der
bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt
auch fuer die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Naehere wird
durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art 143b
(1) Das Sondervermoegen Deutsche Bundespost wird nach Massgabe eines Bundesgesetzes
in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschliessliche
Gesetzgebung ueber alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschliesslichen Rechte des Bundes koennen durch
Bundesgesetz fuer eine Uebergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und
der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die
Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der
Bund fruehestens fuenf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es
eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
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(3) Die bei der Deutschen Bundespost taetigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer
Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen
beschaeftigt. Die Unternehmen ueben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Naehere bestimmt ein
Bundesgesetz.
Art 143c
(1) Den Laendern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 fuer den
durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen
einschliesslich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie fuer den durch die
Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhaeltnisse der Gemeinden
und zur sozialen Wohnraumfoerderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des
Bundes jaehrlich Betraege aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013
werden diese Betraege aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im
Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.
(2) Die Betraege nach Absatz 1 werden auf die Laender bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt
verteilt:
1. als jaehrliche Festbetraege, deren Hoehe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden
Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.
(3) Bund und Laender ueberpruefen bis Ende 2013, in welcher Hoehe die den Laendern nach
Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfuellung der Laender noch
angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfaellt die nach Absatz 2
Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die
investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem
Solidarpakt II bleiben unberuehrt.
(4) Das Naehere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art 144
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln
der deutschen Laender, in denen es zunaechst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgefuehrten
Laender oder in einem Teile eines dieser Laender Beschraenkungen unterliegt, hat das Land
oder der Teil des Landes das Recht, gemaess Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und
gemaess Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Art 145
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in oeffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der
Abgeordneten Gross-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und
verkuendet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkuendung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veroeffentlichen.
Art 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands
fuer das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gueltigkeit an dem Tage, an dem
eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
beschlossen worden ist.
Anhang EV
- EinigVtr v. 31.8.1990 II 889, 890 - 892, -
sieht folgende Massgaben vor:
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Artikel 3
Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz fuer die Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 21. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1481), in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher
nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Aenderungen in Kraft, soweit in diesem
Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 4
Beitrittsbedingte Aenderungen des Grundgesetzes
... (betroffen: Praeambel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146)
Artikel 5
Kuenftige Verfassungsaenderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Koerperschaften
des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang
mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Aenderung oder Ergaenzung des
Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
- in bezug auf das Verhaeltnis zwischen Bund und Laendern entsprechend dem Gemeinsamen
Beschluss der Ministerpraesidenten vom 5. Juli 1990,
- in bezug auf die Moeglichkeit einer Neugliederung fuer den Raum Berlin/Brandenburg
abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung
der beteiligten Laender,
- mit den Ueberlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz
sowie
- mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen
einer Volksabstimmung.
Artikel 6
Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht
in Kraft gesetzt.
Artikel 7
Finanzverfassung
(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3
genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Fuer die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Laender
und Gemeinden (Gemeindeverbaende) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die
Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Massgabe, dass
1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;
2. bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der
Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Laendern an die
Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner,
sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
3. bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes
den Gemeinden (Gemeindeverbaenden) von dem Laenderanteil am Gesamtaufkommen der
Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jaehrlicher
Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Laenderanteil aus den Mitteln des
Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jaehrlicher Anteil von 40 vom
Hundert zufliesst.
(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit
der Massgabe, dass bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Laendern der
Bundesrepublik Deutschland und den Laendern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher
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Laenderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der
gesamtdeutsche Laenderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil
aufgeteilt, dass im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in
den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen
in den Jahren
1991 55 vom Hundert
1992 60 vom Hundert
1993 65 vom Hundert
1994 70 vom Hundert
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Laendern Baden-
Wuerttemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein betraegt. Der Anteil des Landes Berlin
wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden fuer
1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten ueberprueft.
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a,
91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschliesslich der hierzu ergangenen
Ausfuehrungsbestimmungen nach Massgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991
einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jaehrlichen Leistungen des Fonds
"Deutsche Einheit"
1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstuetzung den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie dem Land Berlin zur Deckung
ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewaehrt und auf diese Laender im Verhaeltnis ihrer
Einwohnerzahl ohne Beruecksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt
sowie
2. zu 15 vom Hundert zur Erfuellung zentraler oeffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der
vorgenannten Laender verwendet.
(6) Bei grundlegender Veraenderung der Gegebenheiten werden die Moeglichkeiten weiterer
Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft fuer die Laender in dem in Artikel 3
genannten Gebiet von Bund und Laendern gemeinsam geprueft.
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