Verordnung ueber die vorrangige
Bearbeitung investiver Grundbuchsachen
(Grundbuchvorrangverordnung - GBVorV)
GBVorV

vom  03.10.1994



"Grundbuchvorrangverordnung vom 3. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2796)"


Fussnote

Textnachweis ab: 31.10.1994

Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Vorrang fuer investive Grundbuchsachen
(1) Antraege oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsaendernden oder berichtigenden
Eintragungen in das Grundbuch, die Investitionen dienen, kann das Grundbuchamt
vorrangig bearbeiten. Es soll sie vorrangig bearbeiten, wenn ihnen ein
Investitionsvorrangbescheid oder eine Entscheidung im oeffentlichen Bieterverfahren nach
dem Investitionsvorranggesetz oder eine Dringlichkeitsbescheinigung nach § 2 zugrunde
liegt und die vorrangige Bearbeitung unter Beifuegung mindestens einer Abschrift dieser
Urkunde beantragt wird. Liegen mehrere nach Satz 2 vorrangig zu bearbeitende Antraege
vor, koennen sie, soweit nicht besondere Umstaende vorliegen, zwar vor den gewoehnlichen,
untereinander aber nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.

(2) Auch in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 17 der Grundbuchordnung
unberuehrt; gehen danach sonstige Antraege oder Ersuchen vor, nehmen sie am Vorrang
teil, auch wenn diese Antraege oder Ersuchen selbst nicht die Voraussetzungen hierfuer
erfuellen.

§ 2 Dringlichkeitsbescheinigung
Fuer Antraege oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsaendernden oder berichtigenden
Eintragungen in das Grundbuch, die sich auf Grundstuecke oder Gebaeude beziehen, fuer
die das Investitionsvorranggesetz keine Anwendung findet, erteilen der Landkreis,
die kreisfreie Stadt, weitere durch die Landesjustizverwaltungen zu bestimmende
Stellen und im Rahmen einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 des Vermoegensgesetzes
auch das Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermoegensfragen auf Antrag des
Grundstueckseigentuemers, des Gebaeudeeigentuemers, eines Erbbauberechtigten oder des
Anmelders eine Dringlichkeitsbescheinigung. Voraussetzung hierfuer ist, dass die
Eintragung, deren Vornahme beantragt oder um deren Vornahme ersucht wird, einem
besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des
Investitionsvorranggesetzes dient und die Angelegenheit unter Beruecksichtigung des
oeffentlichen Interesses dringlich ist. In der Bescheinigung sind der Antragsteller,
das betroffene Grundstueck, Gebaeudeeigentum oder Erbbaurecht, der Vorhabentraeger und das
Vorhaben in einer Kurzbeschreibung anzugeben.

§ 3 Anwendungsbereich
(1) Die Befugnis der Landesjustizverwaltungen, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
weitere Faelle zu bestimmen, die vorrangig zu bearbeiten sind, bleibt unberuehrt. Sie

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koennen ferner bestimmen, dass Antraege oder Ersuchen in geeigneten Faellen auch ohne
Vorlage einer Dringlichkeits-Bescheinigung (§ 2) vorrangig zu bearbeiten sind.

(2) Einem Investitionsvorrangbescheid stehen eine Entscheidung nach § 3a des
Vermoegensgesetzes in der vor dem 22. Juli 1992 geltenden Fassung und eine
Investitionsbescheinigung nach dem Investitionsgesetz gleich.

(3) Diese Verordnung gilt in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thueringen. Ein Anspruch auf vorrangige Bearbeitung im Einzelfall
wird durch diese Verordnung nicht begruendet.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 1994 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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