Verordnung zur Durchfuehrung der
Grundbuchordnung (Grundbuchverfuegung - GBV)
GBV
vom 08.08.1935
"Grundbuchverfuegung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S.
114), die zuletzt durch Artikel 78 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2614 mWv 30.11.2007) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 24. 1.1995 I 114;
zuletzt geaendert durch Art. 78 Abs. 8 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv 30.11.2007
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1978
Ueberschrift: IdF d. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 G v. 20.12.1993 I 2182 mWv 25.12.1993
Abschnitt I
Das Grundbuch
Unterabschnitt 1
Grundbuchbezirke
§ 1
(1) Grundbuchbezirke sind die Gemeindebezirke. Soweit mehrere Gemeinden zu einem
Verwaltungsbezirk zusammengefasst sind (Gesamtgemeinden; zusammengesetzte Gemeinden),
bilden sie einen Grundbuchbezirk. Jedoch kann ein Gemeindebezirk durch Anordnung der
Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle in mehrere Grundbuchbezirke
geteilt werden.
(2) Wird ein Gemeindebezirk mit einem anderen Gemeindebezirk vereinigt oder wird
ein Gemeindebezirk oder ein Verwaltungsbezirk der in Absatz 1 Satz 3 genannten
Art in mehrere selbstaendige Verwaltungsbezirke zerlegt, so koennen die bisherigen
Grundbuchbezirke beibehalten werden.
Unterabschnitt 2
Die aeussere Form des Grundbuchs
§ 2
Die Grundbuecher werden in festen Baenden oder nach naeherer Anordnung der
Landesjustizverwaltungen in Baenden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen
gefuehrt. Die Baende sollen regelmaessig mehrere Grundbuchblaetter umfassen; mehrere Baende
desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. Soweit die Grundbuecher in
Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen gefuehrt werden, sind die Vorschriften,
die Grundbuchbaende voraussetzen, nicht anzuwenden.
§ 3
-1-
(1) Saemtliche Grundbuchblaetter desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende
Nummern. Besteht das Grundbuch aus mehreren Baenden, so schliessen sich die Blattnummern
jedes weiteren Bandes an die des vorhergehenden an.
(2) Von der fortlaufenden Nummernfolge der Grundbuchblaetter kann abgewichen werden,
wenn das anzulegende Grundbuchblatt einem Band zugeteilt werden soll, in dem der Umfang
der Grundbuchblaetter von dem des sonst nach Absatz 1 zu verwendenden Grundbuchblatts
verschieden ist.
(3) Wird das Grundbuch in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen gefuehrt, so
kann nach Anordnung der Landesjustizverwaltung bei der Numerierung der in Einzelheften
anzulegenden Grundbuchblaetter eines Grundbuchbezirks neu mit der Nummer 1 oder mit der
auf den naechsten freien Tausender folgenden Nummer begonnen werden.
Abschnitt II
Das Grundbuchblatt
§ 4
Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei
Abteilungen.
§ 5
In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes
und des Blattes anzugeben. In den Faellen des § 1 Abs. 2 ist durch einen Zusatz auf die
Vereinigung oder Teilung des Bezirks hinzuweisen.
§ 6
(1) In dem Bestandsverzeichnis ist die Spalte 1 fuer die Angabe der laufenden Nummer des
Grundstuecks bestimmt.
(2) In der Spalte 2 sind die bisherigen laufenden Nummern der Grundstuecke anzugeben,
aus denen das Grundstueck durch Vereinigung, Zuschreibung oder Teilung entstanden ist.
(3a) Die Spalte 3 dient zur Bezeichnung der Grundstuecke gemaess dem amtlichen Verzeichnis
im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Hier sind einzutragen:
1. in Unterspalte a: die Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen
vermessungstechnischen Bezirks, in dem das Grundstueck liegt;
2. in Unterspalte b: die vermessungstechnische Bezeichnung des Grundstuecks innerhalb
des in Nummer 1 genannten Bezirks nach den Buchstaben oder Nummern der Karte;
3. in den Unterspalten c und d: die Bezeichnung des Grundstuecks nach den Artikeln
oder Nummern der Steuerbuecher (Grundsteuermutterrolle, Gebaeudesteuerrolle oder
aehnliches), sofern solche Bezeichnungen vorhanden sind;
4. in in Unterspalte e: die Wirtschaftsart des Grundstuecks (z.B. Acker, Wiese,
Garten, Wohnhaus mit Hofraum, Wohnhaus mit Garten, unbebauter Hofraum) und die Lage
(Strasse, Hausnummer oder die sonstige ortsuebliche Bezeichnung).
Die fuer die Bezeichnung des Grundstuecks nach der Gebaeudesteuerrolle oder
einem aehnlichen Buch bestimmte Unterspalte d kann nach naeherer Anordnung der
Landesjustizverwaltung mit der Massgabe weggelassen werden, dass die Unterspalte
c durch die Buchstaben c/d bezeichnet wird; im Rahmen dieser Aenderung kann von
den Mustern in der Anlage zu dieser Verfuegung abgewichen werden. Ferner kann die
Landesjustizverwaltung anordnen, dass die in Nummer 3 bezeichneten Eintragungen und die
Angabe der Wirtschaftsart in Unterspalte e unterbleiben.
(3b) Soweit das Grundbuch in Loseblattform mit einer Vordruckgroesse von 210 x 297 mm
(DIN A4) gefuehrt wird, kann die Landesjustizverwaltung abweichend von den Bestimmungen
des Absatzes 3a) und von den Mustern in der Anlage zu dieser Verfuegung anordnen, dass
-2-
1. die Unterspalten a und b der Spalte 3 in der Weise zusammengelegt werden, dass die
vermessungstechnische Bezeichnung des Grundstuecks unterhalb der Bezeichnung der
Gemarkung oder des sonstigen vermessungstechnischen Bezirks einzutragen ist; die
Eintragung der Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen vermessungstechnischen
Bezirks kann nach naeherer Anordnung der Landesjustizverwaltung unterbleiben, wenn
sie mit der des Grundbuchbezirks uebereinstimmt;
2. die Unterspalten c und d der Spalte 3 weggelassen werden und die fuer die Eintragung
der Wirtschaftsart des Grundstuecks und der Lage bestimmte Unterspalte e der Spalte
3 durch den Buchstaben c bezeichnet wird.
(3c) Soweit in besonderen Faellen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ein
Grundstueck, das nicht im amtlichen Verzeichnis aufgefuehrt ist, im Grundbuch eingetragen
werden kann, behaelt es hierbei sein Bewenden.
(4) Besteht ein Grundstueck aus mehreren Teilen, die in dem massgebenden amtlichen
Verzeichnis als selbstaendige Teile aufgefuehrt sind (z.B. Katasterparzellen), so kann
die in Absatz 3a, Nr. 2 und 3 vorgeschriebene Angabe unterbleiben, soweit dadurch
das Grundbuch nach dem Ermessen des Grundbuchamts unuebersichtlich werden wuerde.
In diesem Fall muessen jedoch die fehlenden Angaben in einem bei den Grundakten
aufzubewahrenden beglaubigten Auszug aus dem massgebenden amtlichen Verzeichnis der
Grundstuecke nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten Auszug
auf Grund der Mitteilung der das amtliche Verzeichnis fuehrenden Behoerde, sofern der
bisherige Auszug nicht durch einen neuen ersetzt wird. Sofern das Verzeichnis vom
Grundbuchamt selbst gefuehrt wird, hat dieses das Verzeichnis auf dem laufenden zu
halten. Statt der in Absatz 3a Nr. 4 vorgeschriebenen Angabe genuegt alsdann die Angabe
einer Gesamtbezeichnung (z.B. Landgut).
(5) Die Spalte 4 enthaelt die Angaben ueber die Groesse des Grundstuecks nach dem
massgebenden amtlichen Verzeichnis. Besteht ein Grundstueck aus mehreren Teilen, die in
diesem Verzeichnis als selbstaendige Teile aufgefuehrt sind (z.B. Katasterparzellen),
so ist entweder die Gesamtgroesse oder die Groesse getrennt nach den aus dem Grundbuch
ersichtlichen selbstaendigen Teilen anzugeben; ist das Grundstueck nach Massgabe des
Absatzes 4 bezeichnet, so ist die Gesamtgroesse anzugeben.
(6) In der Spalte 6 sind einzutragen:
a) Der Vermerk ueber die Eintragung des Bestandes des Blattes bei der Anlegung (Zeit
der Eintragung, Nummer des bisherigen Blattes usw.);
b) die Uebertragung eines Grundstuecks auf das Blatt; soll das Grundstueck mit einem auf
dem Blatt bereits eingetragenen Grundstueck vereinigt oder einem solchen Grundstueck
als Bestandteil zugeschrieben werden, so ist auch dies anzugeben;
c) die Vereinigung mehrerer auf dem Blatt eingetragener Grundstuecke zu einem
Grundstueck sowie die Zuschreibung eines solchen Grundstuecks zu einem anderen als
Bestandteil;
d) die Vermerke, durch welche bisherige Grundstuecksteile als selbstaendige Grundstuecke
eingetragen werden, insbesondere im Falle des § 7 Abs. 1 der Grundbuchordnung,
sofern nicht der Teil auf ein anderes Blatt uebertragen wird;
e) die Vermerke ueber Berichtigungen der Bestandsangaben; eines Vermerks in Spalte 6
bedarf es jedoch nicht, wenn lediglich die in Absatz 3a Nr. 3 fuer die Unterspalte c
vorgeschriebene Angabe nachgetragen oder berichtigt wird.
(7) Die Spalte 8 ist bestimmt fuer die Abschreibungen, bei denen das Grundstueck aus dem
Grundbuchblatt ausscheidet.
(8) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spalten 5 und 7 auf die laufende
Nummer des von der Eintragung betroffenen Grundstuecks zu verweisen.
§ 7
-3-
(1) Vermerke ueber Rechte, die dem jeweiligen Eigentuemer eines auf dem Blatt
verzeichneten Grundstuecks zustehen, sind in den Spalten 1, 3 und 4 des
Bestandsverzeichnisses einzutragen.
(2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. Dieser ist, durch
einen Bruchstrich getrennt, die laufende Nummer des herrschenden Grundstuecks mit dem
Zusatz "zu" beizufuegen (z.B. 7/zu 3).
(3) In dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum sind das Recht nach seinem Inhalt
sowie Veraenderungen des Rechts wiederzugeben. Im Falle der Veraenderung ist in der
Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung zu vermerken.
(4) In Spalte 6 ist der Zeitpunkt der Eintragung des Rechts zu vermerken.
(5) In Spalte 8 ist die Abschreibung des Rechts zu vermerken.
(6) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spalten 5 und 7 auf die laufende
Nummer des von der Eintragung betroffenen Rechts zu verweisen.
§ 8
Fuer die Eintragung eines Miteigentumsanteils nach § 3 Abs. 5 der Grundbuchordnung gilt
folgendes:
a) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. Dieser ist, durch
einen Bruchstrich getrennt, die laufende Nummer des herrschenden Grundstuecks mit
dem Zusatz "zu" beizufuegen;
b) in dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum ist der Anteil der Hoehe nach zu
bezeichnen. Hierbei ist das gemeinschaftliche Grundstueck zu beschreiben;
c) fuer die Ausfuellung der Spalten 5 bis 8 gilt § 6 Abs. 6 bis 8 entsprechend.
§ 9
In der ersten Abteilung sind einzutragen:
a) in Spalte 1: die laufende Nummer der unter Buchstabe b vorgesehenen Eintragung.
Mehrere Eigentuemer, die in einem Verhaeltnis der in § 47 der Grundbuchordnung
genannten Art stehen, werden unter einer laufenden Nummer eingetragen; jeder
Eigentuemer ist in diesem Fall unter einem besonderen Buchstaben oder in
vergleichbarer Weise aufzufuehren;
b) in Spalte 2: der Eigentuemer, bei mehreren gemeinschaftlichen Eigentuemern auch die
in § 47 der Grundbuchordnung vorgeschriebene Angabe; besteht zwischen mehreren
Eigentuemern kein Rechtsverhaeltnis der in § 47 der Grundbuchordnung genannten Art,
so ist bei den Namen der Eigentuemer der Inhalt ihres Rechts anzugeben;
c) in Spalte 3: die laufende Nummer der Grundstuecke, auf die sich die in Spalte 4
enthaltenen Eintragungen beziehen;
d) in Spalte 4: der Tag der Auflassung oder die anderweitige Grundlage der Eintragung
(Erbschein, Testament, Zuschlagsbeschluss, Bewilligung der Berichtigung des
Grundbuchs, Ersuchen der zustaendigen Behoerde, Enteignungsbeschluss usw.), der
Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstueck (§ 928 Abs. 1 BGB) und der Tag der
Eintragung.
§ 10
(1) In der zweiten Abteilung werden eingetragen:
a) alle Belastungen des Grundstuecks oder eines Anteils am Grundstueck, mit Ausnahme
von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, einschliesslich der sich auf diese
Belastungen beziehenden Vormerkungen und Widersprueche;
b) die Beschraenkung des Verfuegungsrechts des Eigentuemers sowie die das Eigentum
betreffenden Vormerkungen und Widersprueche;
-4-
c) die im Enteignungsverfahren, im Verfahren zur Klarstellung der Rangverhaeltnisse (§§
90 bis 115 der Grundbuchordnung) und in aehnlichen Faellen vorgesehenen, auf diese
Verfahren hinweisenden Grundbuchvermerke.
(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der in dieser Abteilung erfolgenden
Eintragungen anzugeben.
(3) Die Spalte 2 dient zur Angabe der laufenden Nummer, unter der das betroffene
Grundstueck im Bestandsverzeichnis eingetragen ist.
(4) In der Spalte 3 ist die Belastung, die Verfuegungsbeschraenkung, auch in Ansehung
der in Absatz 1 bezeichneten beschraenkten dinglichen Rechte, oder der sonstige Vermerk
einzutragen. Dort ist auch die Eintragung des in § 9 Abs. 1 der Grundbuchordnung
vorgesehenen Vermerks ersichtlich zu machen.
(5) Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Veraenderungen der in den Spalten 1 bis 3
eingetragenen Vermerke bestimmt einschliesslich der Beschraenkungen des Berechtigten in
der Verfuegung ueber ein in den Spalten 1 bis 3 eingetragenes Recht und des Vermerks nach
§ 9 Abs. 3 der Grundbuchordnung, wenn die Beschraenkung oder der Vermerk nach § 9 Abs. 3
der Grundbuchordnung nachtraeglich einzutragen ist.
(6) In der Spalte 7 erfolgt die Loeschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen
Vermerke.
(7) Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4 und 6 die laufende
Nummer anzugeben, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
§ 11
(1) In der dritten Abteilung werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden
einschliesslich der sich auf diese Rechte beziehenden Vormerkungen und Widersprueche
eingetragen.
(2) Die Spalte 1 ist fuer die laufende Nummer der in dieser Abteilung erfolgenden
Eintragungen bestimmt.
(3) In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzugeben, unter der das belastete
Grundstueck im Bestandsverzeichnis eingetragen ist.
(4) Die Spalte 3 dient zur Angabe des Betrags des Rechts, bei den Rentenschulden der
Abloesungssumme.
(5) In der Spalte 4 wird das Recht inhaltlich eingetragen, einschliesslich der
Beschraenkungen des Berechtigten in der Verfuegung ueber ein solches Recht.
(6) In der Spalte 7 erfolgt die Eintragung von Veraenderungen der in den Spalten 1 bis 4
vermerkten Rechte, einschliesslich der Beschraenkungen des Berechtigten in der Verfuegung
ueber ein solches Recht, wenn die Beschraenkung erst nachtraeglich eintritt.
(7) In der Spalte 10 werden die in den Spalten 3, 4 und 6, 7 eingetragenen Vermerke
geloescht.
(8) Bei Eintragungen in den Spalten 7 und 10 ist in den Spalten 5 und 8 die laufende
Nummer, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 eingetragen ist, und in
den Spalten 6 und 9 der von der Veraenderung oder Loeschung betroffene Betrag des Rechts
anzugeben.
§ 12
(1) Eine Vormerkung wird eingetragen:
a) wenn die Vormerkung den Anspruch auf Uebertragung des Eigentums sichert, in den
Spalten 1 bis 3 der zweiten Abteilung;
-5-
b) wenn die Vormerkung den Anspruch auf Einraeumung eines anderen Rechts an dem
Grundstueck oder an einem das Grundstueck belastenden Recht sichert, in der fuer die
endgueltige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte;
c) in allen uebrigen Faellen in der fuer Veraenderungen bestimmten Spalte der Abteilung,
in welcher das von der Vormerkung betroffene Recht eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines Widerspruchs entsprechend
anzuwenden.
Abschnitt III
Die Eintragungen
§ 13
(1) Bei der Vereinigung und der Zuschreibung von Grundstuecken (§ 6 Abs. 6 Buchstabe
b und c) sind die sich auf die beteiligen Grundstuecke beziehenden Eintragungen in den
Spalten 1 bis 4 rot zu unterstreichen. Das durch die Vereinigung oder Zuschreibung
entstehende Grundstueck ist unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen; neben
dieser Nummer ist in der Spalte 2 auf die bisherigen laufenden Nummern der beteiligten
Grundstuecke zu verweisen, sofern sie schon auf demselben Grundbuchblatt eingetragen
waren.
(2) Bisherige Grundstuecksteile (§ 6 Abs. 6 Buchstabe d) werden unter neuen laufenden
Nummern eingetragen; neben diesen Nummern ist in der Spalte 2 auf die bisherige
laufende Nummer des Grundstuecks zu verweisen. Die Eintragungen, die sich auf das
urspruengliche Grundstueck beziehen, sind in den Spalten 1 bis 4 rot zu unterstreichen.
(3) Wird ein Grundstueck ganz abgeschrieben, so sind die Eintragungen in den Spalten
1 bis 6, die sich auf dieses Grundstueck beziehen, sowie die Vermerke in den drei
Abteilungen, die ausschliesslich das abgeschriebene Grundstueck betreffen, rot
zu unterstreichen. Dasselbe gilt fuer die nach § 3 Abs. 5 der Grundbuchordnung
eingetragenen Miteigentumsanteile, wenn nach § 3 Abs. 8 und 9 der Grundbuchordnung fuer
das ganze gemeinschaftliche Grundstueck ein Blatt angelegt wird.
(4) Wird ein Grundstuecksteil abgeschrieben, so ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Besteht das Grundstueck aus mehreren Teilen, die in dem amtlichen Verzeichnis im Sinne
des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung als selbstaendige Teile aufgefuehrt sind, und wird
ein solcher Teil abgeschrieben, so kann das Grundbuchamt von der Eintragung der bei
dem Grundstueck verbleibenden Teile unter neuer laufender Nummer absehen; in diesem Fall
sind lediglich die Angaben zu dem abgeschriebenen Teil rot zu unterstreichen; ist die
Gesamtgroesse angegeben, so ist auch diese rot zu unterstreichen und die neue Gesamtgroesse
in Spalte 4 des Bestandsverzeichnisses anzugeben. Ist das Grundstueck nach Massgabe
des § 6 Abs. 4 bezeichnet, so ist auch in dem bei den Grundakten aufzubewahrenden
beglaubigten Auszug aus dem massgebenden amtlichen Verzeichnis der Grundstuecke die
Abschreibung zu vermerken; eine ganz oder teilweise abgeschriebene Parzelle ist rot
zu unterstreichen; eine bei dem Grundstueck verbleibende Restparzelle ist am Schluss neu
einzutragen.
(5) Die Vorschriften der Absaetze 3 und 4 gelten auch fuer den Fall des Ausscheidens
eines Grundstuecks oder Grundstuecksteils aus dem Grundbuch (§ 3 Abs. 3 der
Grundbuchordnung).
§ 14
(1) Wird ein Vermerk ueber eine Veraenderung eines Rechts, das dem jeweiligen Eigentuemer
eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstuecks zusteht, eingetragen, so ist der fruehere
Vermerk in den Spalten 3 und 4 insoweit rot zu unterstreichen, als er durch den Inhalt
des Veraenderungsvermerks gegenstandslos wird. Ferner ist bei der bisherigen Eintragung
in Spalte 1 ein Hinweis auf die laufende Nummer des Veraenderungsvermerks einzutragen.
-6-
(2) Im Falle der Abschreibung eines solchen Rechts sind in den Spalten 1 bis 6 des
Bestandsverzeichnisses die Eintragungen, die sich auf dieses Recht beziehen, rot zu
unterstreichen.
§ 15
(1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:
a) bei natuerlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf, der
Wohnort sowie noetigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale
(zum Beispiel das Geburtsdatum); das Geburtsdatum ist stets anzugeben, wenn es sich
aus den Eintragungsunterlagen ergibt; wird das Geburtsdatum angegeben, so bedarf es
nicht der Angabe des Berufs und des Wohnorts;
b) bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften der Name oder
die Firma und der Sitz.
(2) Bei Eintragungen fuer den Fiskus, eine Gemeinde oder eine sonstige juristische
Person des oeffentlichen Rechts, kann auf Antrag des Berechtigten der Teil
seines Vermoegens, zu dem das eingetragene Grundstueck oder Recht gehoert, oder die
Zweckbestimmung des Grundstuecks oder des Rechts durch einen dem Namen des Berechtigten
in Klammern beizufuegenden Zusatz bezeichnet werden. Auf Antrag kann auch angegeben
werden, durch welche Behoerde der Fiskus vertreten wird.
(3) Steht das Eigentum oder ein beschraenktes dingliches Recht nach dem Inhalt des
Grundbuchs den Mitgliedern einer Gesellschaft buergerlichen Rechts zur gesamten
Hand zu und wird diese Gesellschaft buergerlichen Rechts eine Handels- oder
Partnerschaftsgesellschaft, so ist das Grundbuch auf Antrag zu berichtigen, indem die
Handelsgesellschaft oder die Partnerschaft als Eigentuemerin oder Inhaberin des Rechts
eingetragen wird. Zum Nachweis genuegt eine Bescheinigung des Registergerichts ueber
die Eintragung und darueber, dass die Handelsgesellschaft oder die Partnerschaft nach
dem eingereichten Vertrag aus der Gesellschaft buergerlichen Rechts hervorgegangen ist.
Sie Saetze 1 und 2 gelten fuer Vormerkungen und Widersprueche zugunsten der Gesellschaft
buergerlichen Rechts sinngemaess.
§ 16
Bei der Eintragung eines neuen Eigentuemers sind die Vermerke in den Spalten 1 bis 4 der
ersten Abteilung, die sich auf den bisher eingetragenen Eigentuemer beziehen, rot zu
unterstreichen.
§ 17
(1) Bei Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sind die in das
Grundbuch einzutragenden Geldbetraege (§ 1107, § 1115 Abs. 1, § 1190 Abs. 1, §§ 1192,
1199 des Buergerlichen Gesetzbuchs) in den Vermerken ueber die Eintragung des Rechts mit
Buchstaben zu schreiben. Das gleiche gilt fuer die Eintragung einer Veraenderung oder
einer Loeschung bezueglich eines Teilbetrags eines Rechts sowie im Falle des § 882 des
Buergerlichen Gesetzbuchs fuer die Eintragung des Hoechstbetrags des Wertersatzes.
(2) Wird in der zweiten oder dritten Abteilung eine Eintragung ganz geloescht,
so ist sie rot zu unterstreichen. Dasselbe gilt fuer Vermerke, die ausschliesslich
die geloeschte Eintragung betreffen. Die rote Unterstreichung kann dadurch ersetzt
werden, dass ueber der ersten und unter der letzten Zeile der Eintragung oder des
Vermerks ein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide Striche durch einen
von oben links nach unten rechts verlaufenden roten Schraegstrich verbunden werden;
erstreckt sich eine Eintragung oder ein Vermerk auf mehr als eine Seite, so ist
auf jeder Seite entsprechend zu verfahren. Im Falle der Loeschung eines Erbbaurechts
unter gleichzeitiger Eintragung der in § 31 Abs. 4 Satz 3 des Erbbaurechtsgesetzes
bezeichneten Vormerkung ist auf diese im Loeschungsvermerk hinzuweisen.
(3) Wird in der zweiten oder dritten Abteilung ein Vermerk ueber eine Veraenderung
eingetragen, nach dessen aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt ein frueher
eingetragener Vermerk ganz oder teilweise gegenstandslos wird, so ist der fruehere
-7-
Vermerk insoweit rot zu unterstreichen. Wird der frueher eingetragene Vermerk ganz
gegenstandslos, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(4a) Bei Teilabtretungen der in der dritten Abteilung eingetragenen Rechte ist der in
Spalte 5 einzutragenden Nummer ein Buchstabe hinzuzufuegen.
(4b) Werden von einem Teilbetrag weitere Teilbetraege abgetreten, so ist der in Spalte
5 einzutragenden Nummer ausser dem nach Absatz 4a vorgesehenen Buchstaben eine roemische
Zahl beizufuegen.
(5) Wird eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld teilweise geloescht, so ist in der
Spalte 3 der dritten Abteilung der geloeschte Teil von dem Betrag abzuschreiben. Bezieht
sich diese Loeschung auf einen Teilbetrag (Absaetze 4a, 4b), so ist der geloeschte Teil
auch in Spalte 6 von dem Teilbetrag abzuschreiben.
§ 17a
§ 17 Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Loeschungen in dem Bestandsverzeichnis oder in der
ersten Abteilung sinngemaess anzuwenden.
§ 18
Angaben ueber den Rang eines eingetragenen Rechts sind bei allen beteiligten Rechten zu
vermerken.
§ 19
(1) In den Faellen des § 12 Abs. 1 Buchstabe b und c ist bei Eintragung der Vormerkung
die rechte Haelfte der Spalte fuer die endgueltige Eintragung freizulassen. Das gilt
jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung
eines Rechts sichert.
(2) Soweit die Eintragung der Vormerkung durch die endgueltige Eintragung ihre Bedeutung
verliert, ist sie rot zu unterstreichen.
(3) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines Widerspruchs entsprechend
anzuwenden.
§ 20
Sind bei einer Eintragung mehrere Spalten desselben Abschnitts oder derselben Abteilung
auszufuellen, so gelten die saemtlichen Vermerke im Sinne des § 44 der Grundbuchordnung
nur als eine Eintragung.
§ 21
(1) Eintragungen sind deutlich und ohne Abkuerzungen herzustellen. In dem Grundbuch darf
nichts radiert und nichts unleserlich gemacht werden.
(2) Fuer Eintragungen, die mit gleichlautendem Text in einer groesseren Zahl von
Grundbuchblaettern vorzunehmen sind, ist die Verwendung von Stempeln mit Genehmigung der
Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle zulaessig.
(3) Die saemtlichen Eintragungen in das Bestandsverzeichnis und in der zweiten und
dritten Abteilung sind an der zunaechst freien Stelle in unmittelbarem Anschluss an
die vorhergehende Eintragung derselben Spalte und ohne Ruecksicht darauf, zu welcher
Eintragung einer anderen Spalte sie gehoeren, vorzunehmen.
(4) Sollen bei einem in Loseblattform gefuehrten Grundbuch Eintragungen gedruckt werden,
so kann abweichend von Absatz 3 der vor ihnen noch vorhandene freie Eintragungsraum
in den Spalten, auf die sich die zu druckende Eintragung erstreckt, nach Massgabe
der folgenden Vorschriften gesperrt werden. Unmittelbar im Anschluss an die letzte
Eintragung wird der nicht zu unterzeichnende Hinweis angebracht: "Anschliessender
Eintragungsraum gesperrt im Hinblick auf nachfolgende Eintragung"; fuer den Hinweis
koennen Stempel verwendet werden, ohne dass es der Genehmigung nach Absatz 2 bedarf.
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Sodann werden auf jeder Seite in dem freien Eintragungsraum oben und unten ueber die
ganze Breite der betroffenen Spalten waagerechte Striche gezogen und diese durch
einen von oben links nach unten rechts verlaufenden Schraegstrich verbunden. Der obere
waagerechte Strich ist unmittelbar im Anschluss an den in Satz 2 genannten Hinweis
und, wenn dieser bei einer sich ueber mehrere Seiten erstreckenden Sperrung auf einer
vorhergehenden Seite angebracht ist, ausserdem auf jeder folgenden Seite unmittelbar
unter der oberen Begrenzung des Eintragungsraumes, der untere waagerechte Strich
unmittelbar ueber der unteren Begrenzung des zu sperrenden Raumes jeder Seite zu ziehen.
Liegen nicht saemtliche betroffenen Spalten auf einer Seite nebeneinander, so ist die
Sperrung nach den vorstehenden Vorschriften fuer die Spalten, die nebeneinanderliegen,
jeweils gesondert vorzunehmen.
§ 22
Die naehere Einrichtung und die Ausfuellung des Grundbuchblatts ergibt sich aus dem
in Anlage 1 beigefuegten Muster. Die darin befindlichen Probeeintragungen sind als
Beispiele nicht Teil dieser Verfuegung.
§ 23
(1) Bietet ein Grundbuchblatt fuer Neueintragungen keinen Raum mehr, so ist es
umzuschreiben.
(2) Eine Fortsetzung eines Grundbuchblatts auf einem anderen, auch auf einem
geschlossenen Blatt desselben oder eines anderen Bandes ist unzulaessig.
Abschnitt IV
Die Grundakten
§ 24
(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung von dem
Grundbuchamt aufzubewahren sind, werden zu den Grundakten genommen, und zwar die
Bewilligung der Eintragung eines Erbbaurechts zu den Grundakten des Erbbaugrundbuchs.
(2) Betrifft ein Schriftstueck der in Absatz 1 bezeichneten Art Eintragungen auf
verschiedenen Grundbuchblaettern desselben Grundbuchamts, so ist es zu den Grundakten
eines der beteiligten Blaetter zu nehmen; in den Grundakten der anderen Blaetter ist auf
diese Grundakten zu verweisen.
(3) Ist ein Schriftstueck der in Absatz 1 bezeichneten Art in anderen der Vernichtung
nicht unterliegenden Akten des Amtsgerichts enthalten, welches das Grundbuch fuehrt, so
genuegt eine Verweisung auf die anderen Akten.
(4) Bei den Grundakten ist ein in seiner Einrichtung dem Grundbuchblatt entsprechender
Vordruck (Handblatt) zu verwahren, welcher eine woertliche Wiedergabe des gesamten
Inhalts des Grundbuchblatts enthaelt. Die mit der Fuehrung des Grundbuchs beauftragten
Beamten haben fuer die Uebereinstimmung des Handblatts mit dem Grundbuchblatt zu sorgen.
§ 24a
Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung bei den
Grundakten aufzubewahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein,
nur die Eintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der betreffenden
Grundakte eingereicht werden. § 18 der Grundbuchordnung findet insoweit keine
Anwendung. Das Bundesministerium der Justiz gibt hierzu im Einvernehmen mit den
Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Empfehlungen heraus.
Abschnitt V
Der Zustaendigkeitswechsel
-9-
§ 25
(1) Geht die Zustaendigkeit fuer die Fuehrung eines Grundbuchblatts auf ein anderes
Grundbuchamt ueber, so ist das bisherige Blatt zu schliessen; dem anderen Grundbuchamt
sind die Grundakten zu uebersenden, nachdem die woertliche Uebereinstimmung des Handblatts
mit dem Grundbuchblatt von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle
bescheinigt ist.
(2a) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bisherige Blatt zu verweisen.
(2b) Geloeschte Eintragungen werden in das neue Blatt insoweit uebernommen, als dies
zum Verstaendnis der noch gueltigen Eintragungen erforderlich ist. Im uebrigen sind nur
die laufenden Nummern der Eintragungen mit dem Vermerk "Geloescht" zu uebernehmen. Die
Uebernahme der Nummern der Eintragungen mit dem Vermerk "Geloescht" kann unterbleiben
und der Bestand an Eintragungen unter neuen laufenden Nummern uebernommen werden, wenn
Unklarheiten nicht zu besorgen sind.
(2c) Die Uebereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes mit dem Inhalt des bisherigen
Blattes ist im Bestandsverzeichnis und jeder Abteilung von dem Richter und dem
Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann im
Bestandsverzeichnis oder einer Abteilung mehrfach erfolgen, wenn die Spalten nicht
gleich weit ausgefuellt sind. Befinden sich vor einer Bescheinigung leergebliebene
Stellen, so sind sie zu durchkreuzen.
(2d) Das Grundbuchamt, welches das neue Blatt anlegt, hat dem frueher zustaendigen
Grundbuchamt die Bezeichnung des neuen Blattes mitzuteilen. Diese wird dem
Schliessungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) auf dem alten Blatt hinzugefuegt.
(3a) Geht die Zustaendigkeit fuer die Fuehrung des Grundbuchs ueber eines von mehreren,
auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen Grundstuecken oder ueber einen
Grundstuecksteil auf ein anderes Grundbuchamt ueber, so ist das Grundstueck oder der
Grundstuecksteil abzuschreiben. Dem anderen Grundbuchamt sind ein beglaubigter Auszug
aus dem Handblatt sowie die Grundakten zwecks Anfertigung von Abschriften und Auszuegen
der das abgeschriebene Grundstueck betreffenden Urkunden zu uebersenden.
(3b) Ist der Uebergang der Zustaendigkeit von einem vorherigen, die Eintragung des neuen
Eigentuemers erfordernden Wechsel des Eigentums abhaengig, so hat das bisher zustaendige
Grundbuchamt den neuen Eigentuemer auf einem neu anzulegenden Blatt einzutragen;
sodann ist nach den Absaetzen 1 und 2 zu verfahren. Das bisher zustaendige Grundbuchamt
kann jedoch auch, wenn der Uebergang der Zustaendigkeit auf das andere Grundbuchamt
durch Verstaendigung mit diesem gesichert ist, die Eintragung des neuen Eigentuemers
mit dem Abschreibungsvermerk verbinden und sodann nach Absatz 3a verfahren, falls
durch die Verbindung Verwirrung nicht zu besorgen ist und andere gemaess § 16 Abs.
2 der Grundbuchordnung zu beruecksichtigende Eintragungsantraege nicht vorliegen.
Tritt in diesem Fall der Zustaendigkeitswechsel infolge nachtraeglicher Ablehnung der
Uebernahme durch das andere Grundbuchamt nicht ein, so hat das Grundbuchamt ein neues
Grundbuchblatt anzulegen.
(4) Im Abschreibungsvermerk (Absaetze 3a und 3b Satz 2) ist die Bezeichnung des Blattes,
auf das das Grundstueck oder der Grundstuecksteil uebertragen wird, zunaechst offen zu
lassen. Sie wird auf Grund einer von dem nunmehr zustaendigen Grundbuchamt dem frueher
zustaendigen Grundbuchamt zu machenden Mitteilung nachgetragen. Im Falle des Absatzes
3b Satz 3 ist der Abschreibungsvermerk durch Nachtragen des neu angelegten Blattes zu
ergaenzen.
Fussnote
§ 25 Abs. 1 u. 2 Buchst. c Satz 1 Kursivdruck: Jetzt der Rechtspfleger; vgl. § 3 Nr. 1
Buchst. h G v. 5.11.1969 302-2
§ 26
(1) Geht bei einer Bezirksaenderung die Fuehrung des Grundbuchs in Ansehung aller Blaetter
eines Grundbuchbandes auf ein anderes Grundbuchamt ueber, so ist der Band an das andere
- 10 -
Grundbuchamt abzugeben. Dasselbe gilt, wenn von der Bezirksaenderung nicht alle, aber
die meisten Blaetter eines Bandes betroffen werden und die Abgabe den Umstaenden nach
zweckmaessig ist.
(2a) Der abzugebende Band ist an das andere Grundbuchamt zu uebersenden.
(2b) Die von der Bezirksaenderung nicht betroffenen Grundbuchblaetter sind zu schliessen.
Ihr Inhalt ist auf ein neues Grundbuchblatt zu uebertragen. § 25 Abs. 2a bis 2c
findet entsprechende Anwendung. In dem Schliessungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die
Bezeichnung des neuen Blattes anzugeben.
(3) Die abgegebenen Grundbuchbaende und Blaetter erhalten nach Massgabe des § 2 Satz 2
und des § 3 neue Bezeichnungen. In der neuen Aufschrift (§ 5) sind in Klammern mit dem
Zusatz "frueher" auch der bisherige Bezirk und die bisherigen Band- und Blattnummern
anzugeben.
(4) Mit den Grundbuchbaenden sind die Grundakten sowie die sonstigen sich auf die darin
enthaltenen Grundbuchblaetter beziehenden und in Verwahrung des Gerichts befindlichen
Schriftstuecke abzugeben.
(5) Bei Grundstuecken, die kein Grundbuchblatt haben, sind die sich auf sie beziehenden
Schriftstuecke gleichfalls abzugeben.
(6) Geht die Fuehrung der Grundblaetter eines ganzen Grundbuchbezirks auf ein
anderes Grundbuchamt ueber, so sind auch die Sammelakten und Verzeichnisse (z.B.
Katasterurkunden) abzugeben, soweit sie sich auf diesen Bezirk beziehen.
(7) In den Faellen der Absaetze 4, 5 und 6 ist ueber die Abgabe ein Vermerk
zurueckzubehalten.
§ 27
Die Vorschriften des § 25 und des § 26 Abs. 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden,
wenn ein Grundstueck in einen anderen Grundbuchbezirk desselben Grundbuchamts uebergeht.
§ 27a
(1) Geht die Zustaendigkeit fuer die Fuehrung eines oder mehrerer Grundbuchblaetter auf ein
anderes Grundbuchamt ueber und wird bei beiden beteiligten Grundbuchaemtern fuer die in
Frage kommenden Bezirke das Grundbuch in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen
gefuehrt, so sind die betroffenen Blaetter nicht zu schliessen, sondern an das nunmehr
zustaendige Grundbuchamt abzugeben. § 26 Abs. 3, 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
Im Falle des § 27 ist nach Satz 1 und § 26 Abs. 3 zu verfahren.
(2) Wird das Grundbuch in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen nur bei einem
der beteiligten Grundbuchaemter fuer den in Frage kommenden Bezirk gefuehrt, so ist nach §
25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, 4, 6 und 7 zu verfahren. Im Falle des § 27 ist nach § 25
Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3 zu verfahren.
Abschnitt VI.
Die Umschreibung von Grundbuechern
§ 28
(1) Ein Grundbuchblatt ist, ausser dem Fall des § 23 Abs. 1, umzuschreiben, wenn es
unuebersichtlich geworden ist.
(2) Ein Grundbuchblatt kann umgeschrieben werden:
a) wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird;
b) wenn ausser ihm in demselben Grundbuchband keine oder nur wenige in Gebrauch
befindliche Blaetter enthalten sind und die Ausscheidung des Bandes angezeigt ist.
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§ 29
Vor der Umschreibung hat der Grundbuchrichter Eintragungen, die von Amts wegen
vorzunehmen sind, zu bewirken (z.B. §§ 4, 53 der Grundbuchordnung). Er hat ueber die
Einleitung eines Loeschungsverfahrens (§§ 84 bis 89 der Grundbuchordnung) oder eines
Verfahrens zur Klarstellung der Rangverhaeltnisse (§§ 90 bis 115 der Grundbuchordnung)
zu beschliessen und das Verfahren vor der Umschreibung durchzufuehren; auch hat er
gegebenenfalls die Beteiligten ueber die Beseitigung unrichtiger Eintragungen sowie ueber
die Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstuecken zu belehren.
Fussnote
§ 29 Satz 1 Kursivdruck: Jetzt der Rechtspfleger; vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. h G v.
5.11.1969 302-2
§ 30
(1) Fuer das neue Blatt gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Das Blatt erhaelt die naechste fortlaufende Nummer; § 3 Abs. 2 ist anzuwenden.
b) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bisherige Blatt zu verweisen.
c) Geloeschte Eintragungen werden unter ihrer bisherigen laufenden Nummer in das neue
Blatt insoweit uebernommen, als dies zum Verstaendnis der noch gueltigen Eintragungen
erforderlich ist. Im uebrigen sind nur die laufenden Nummern der Eintragungen mit
dem Vermerk "Geloescht" zu uebernehmen. Die Uebernahme der Nummern der Eintragungen
mit dem Vermerk "Geloescht" kann unterbleiben und der Bestand an Eintragungen unter
neuen laufenden Nummern uebernommen werden, wenn Unklarheiten nicht zu besorgen
sind.
d) Die Eintragungsvermerke sind tunlichst so zusammenzufassen und zu aendern, dass nur
ihr gegenwaertiger Inhalt in das neue Blatt uebernommen wird.
e) Veraenderungen eines Rechts sind tunlichst in den fuer die Eintragung des Rechts
selbst bestimmten Spalten einzutragen; jedoch sind besondere Rechte (z.B.
Pfandrechte), Loeschungsvormerkungen sowie Vermerke, die sich auf mehrere Rechte
gemeinsam beziehen, wieder in den fuer Veraenderungen bestimmten Spalten einzutragen.
f) (weggefallen)
g) In der zweiten und dritten Abteilung ist der Tag der ersten Eintragung eines Rechts
mit zu uebertragen.
h) 1. Jeder uebertragene Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit dem
Zusatz "Umgeschrieben" zu versehen und von dem Richter und dem Urkundsbeamten
der Geschaeftsstelle zu unterzeichnen.
2. In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses genuegt der Vermerk: "Bei Umschreibung
des unuebersichtlich gewordenen Blattes ... als Bestand eingetragen am ...";
der Vermerk in Spalte 4 der ersten Abteilung hat zu lauten: "Das auf dem
unuebersichtlich gewordenen Blatt ... eingetragene Eigentum bei Umschreibung des
Blattes hier eingetragen am ...".
i) In den Faellen des § 30 (§§ 31, 32) des Reichsgesetzes ueber die Bereinigung der
Grundbuecher vom 18. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 305) ist nach Moeglichkeit an
Stelle der Bezugnahme auf das Aufwertungsgesetz ein Widerspruch mit dem in § 30
des Gesetzes ueber die Bereinigung der Grundbuecher bezeichneten Inhalt einzutragen,
sofern eine endgueltige Klarstellung in einem Verfahren zur Klarstellung der
Rangverhaeltnisse (§§ 90 bis 115 der Grundbuchordnung) oder auf andere Weise nicht
erreichbar ist.
(2) Das umgeschriebene Blatt ist zu schliessen. In dem Schliessungsvermerk (§ 36
Buchstabe b) ist die Bezeichnung des neuen Blattes anzugeben.
Fussnote
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§ 30 Abs. 1 Buchst. h Nr. 1 Kursivdruck: Jetzt der Rechtspfleger; vgl. § 3 Nr. 1
Buchst. h G v. 5.11.1969 302-2
§ 31
Die Durchfuehrung der Umschreibung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 2a
und 2b beigefuegten Mustern. § 22 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 32
(1) Die fuer das geschlossene Grundbuchblatt gehaltenen Grundakten werden unter
entsprechender Aenderung ihrer Bezeichnung fuer das neue Blatt weitergefuehrt. Nach dem
umgeschriebenen Blatt ist ein neues Handblatt herzustellen. Das alte Handblatt ist
bei den Grundakten zu verwahren; es ist deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung
geschlossenen Blattes zu kennzeichnen.
(2) Mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle
koennen auch die fuer das geschlossene Grundbuchblatt gehaltenen Akten geschlossen
werden. Das alte Handblatt und Urkunden, auf die eine Eintragung in dem neuen
Grundbuchblatt sich gruendet oder Bezug nimmt, koennen zu den Grundakten des neuen
Blattes genommen werden; in diesem Fall ist Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend
anzuwenden. Die Uebernahme ist in den geschlossenen Grundakten zu vermerken.
§ 33
(1) Sind nur das Bestandsverzeichnis oder einzelne Abteilungen des Grundbuchblatts
unuebersichtlich geworden, so koennen sie fuer sich allein neu gefasst werden, falls dieser
Teil des Grundbuchblatts hierfuer genuegend Raum bietet.
(2a) § 29 ist entsprechend anzuwenden.
(2b) Der neu zu fassende Teil des Grundbuchblatts ist durch einen quer ueber beide
Seiten zu ziehenden rot-schwarzen Doppelstrich abzuschliessen und darunter der Vermerk
zu setzen: "Wegen Unuebersichtlichkeit neugefasst". Die ueber dem Doppelstrich stehenden
Eintragungen sind rot zu durchkreuzen.
(2c) § 30 Abs. 1 Buchstaben c, d, e, g, und i sind entsprechend anzuwenden, Buchstabe c
jedoch mit Ausnahme seines Satzes 3.
(2d) 1. Jeder uebertragene Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit dem
Zusatz: "Bei Neufassung uebertragen" zu versehen und von dem Richter und dem
Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle zu unterzeichnen.
2. In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses genuegt der Vermerk: "Bei Neufassung
des unuebersichtlich gewordenen Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen
am ...".
(2e) Die nicht neu gefassten Teile des Grundbuchblatts bleiben unveraendert.
Fussnote
§ 33 Abs. 2 Buchst. d Nr. 1 Kursivdruck: Jetzt der Rechtspfleger; vgl. § 3 Nr. 1
Buchst. h G v. 5.11.1969 302-2
Abschnitt VII
Die Schliessung des Grundbuchblatts
§ 34
Ausser den Faellen des § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27, § 27a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 wird
das Grundbuchblatt geschlossen, wenn:
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a) alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstuecke aus dem Grundbuchblatt ausgeschieden
sind;
b) an Stelle des Grundstuecks die Miteigentumsanteile der Miteigentuemer nach § 3 Abs. 4
und 5 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen werden und weitere Grundstuecke
nicht eingetragen sind;
c) das Grundstueck untergegangen ist.
§ 35
(1) Das Grundbuchblatt wird ferner geschlossen, wenn das Grundstueck sich in der
Oertlichkeit nicht nachweisen laesst.
(2) Vor der Schliessung sind alle, denen ein im Grundbuch eingetragenes Recht an
dem Grundstueck oder an einem solchen Recht zusteht, aufzufordern, binnen einer vom
Grundbuchamt zu bestimmenden angemessenen Frist das Grundstueck in der Oertlichkeit
nachzuweisen, mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Blatt
geschlossen werde. Die Aufforderung ist den Berechtigten, soweit ihre Person und
ihr Aufenthalt dem Grundbuchamt bekannt ist, zuzustellen. Sie kann nach Ermessen des
Grundbuchamts ausserdem oeffentlich bekanntgemacht werden; dies hat zu geschehen, wenn
Person oder Aufenthalt eines Berechtigten dem Grundbuchamt nicht bekannt ist. Die Art
der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.
§ 36
Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
a) saemtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt
werden;
b) ein Schliessungsvermerk, in dem der Grund der Schliessung anzugeben ist, in der
Aufschrift eingetragen wird.
§ 37
(1) Geschlossene Grundbuchblaetter duerfen zur Anlegung eines neuen Blattes nicht wieder
verwendet werden.
(2a) Jedoch kann der zustaendige Oberlandesgerichtspraesident unter Beruecksichtigung
der besonderen oertlichen Verhaeltnisse bei allen oder einzelnen Grundbuchaemtern seines
Bezirks die Wiederverwendung geschlossener Grundbuchblaetter zur Einrichtung eines
neuen Blattes desselben Grundbuchbezirks gestatten, sofern dadurch eine nennenswerte
Ersparnis erzielt und die Uebersichtlichkeit des Grundbuchs nicht beeintraechtigt wird.
(2b) Das neue Blatt erhaelt die Nummer des alten Blattes unter Hinzufuegung des
Buchstabens "A".
(2c) Das alte Blatt ist in der Aufschrift, im Bestandsverzeichnis und in den drei
Abteilungen, soweit sich darin Eintragungen befinden, durch einen quer ueber beide
Seiten zu ziehenden rot-schwarzen Doppelstrich abzuschliessen und darunter mit dem
Vermerk zu versehen: "Wieder benutzt als Blatt Nr. ... A". In der Aufschrift ist
dieser Vermerk durch Angabe des Amtsgerichts und des Bezirks zu ergaenzen. Die neuen
Eintragungen haben unter neuen laufenden Nummern zu erfolgen.
(3) Absaetze 2a bis 2c sind nicht anzuwenden, wenn das Grundbuch in Einzelheften mit
herausnehmbaren Einlegebogen gefuehrt wird. In diesem Fall kann jedoch nach Anordnung
der Landesjustizverwaltung die Nummer eines geschlossenen Grundbuchblatts im Einzelheft
fuer ein neues Blatt desselben Grundbuchbezirks unter Hinzufuegung des Buchstabens A (B,
C usw.) wiederverwendet werden.
Fussnote
§ 37 Abs. 2 Buchst. a Kursivdruck: Jetzt "Praesident des Oberlandesgerichts"; vgl. Art.
XIII § 1 G v. 25.5.1972 I 841
- 14 -
Abschnitt VIII
Die Beseitigung einer Doppelbuchung
§ 38
(1) Ist ein Grundstueck fuer sich allein auf mehreren Grundbuchblaettern eingetragen, so
gilt folgendes:
a) Stimmen die Eintragungen auf den Blaettern ueberein, so sind die Blaetter bis auf eins
zu schliessen. Im Schliessungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Nummer des nicht
geschlossenen Blattes anzugeben.
b) 1. Stimmen die Eintragungen auf den Blaettern nicht ueberein, so sind alle
Blaetter zu schliessen. Fuer das Grundstueck ist ein neues Blatt anzulegen.
Im Schliessungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Nummer des neuen Blattes
anzugeben.
2. Das Grundbuchamt entscheidet darueber, welche Eintragungen aus den geschlossenen
Blaettern auf das neue Blatt zu uebernehmen sind. Nicht uebernommene Eintragungen
sind durch Eintragung von Widerspruechen zu sichern. Das Grundbuchamt hat vor der
Entscheidung, soweit erforderlich und tunlich, die Beteiligten zu hoeren und eine
guetliche Einigung zu versuchen.
c) Die wirkliche Rechtslage bleibt durch die nach a und b vorgenommenen Massnahmen
unberuehrt.
(2a) Ist ein Grundstueck oder Grundstuecksteil auf mehreren Grundbuchblaettern
eingetragen, und zwar wenigstens auf einem der Grundbuchblaetter zusammen mit anderen
Grundstuecken oder Grundstuecksteilen (§§ 4, 5, 6, 6a der Grundbuchordnung), so ist
das Grundstueck oder der Grundstuecksteil von allen Blaettern abzuschreiben. Fuer das
Grundstueck oder den Grundstuecksteil ist ein neues Blatt anzulegen.
(2b) Fuer die Anlegung des neuen Blattes gilt Absatz 1 Buchstabe b Nr. 2 entsprechend .
(2c) Wuerde das nach den Absaetzen 2a und 2b anzulegende neue Blatt mit einem der
alten Blaetter uebereinstimmen, so wird dieses fortgefuehrt und das Grundstueck oder der
Grundstuecksteil nur von den anderen alten Blaettern abgeschrieben.
(2d) Die wirkliche Rechtslage bleibt von den nach den Absaetzen 2a bis 2c vorgenommenen
Massnahmen unberuehrt .
Abschnitt IX
Die Bekanntmachung der Eintragungen
§ 39
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Umschreibung eines Grundbuchblatts ist dem Eigentuemer, den eingetragenen
dinglich Berechtigten und der Katasterbehoerde (Flurbuchbehoerde, Vermessungsbehoerde)
bekanntzugeben. Inwieweit hiermit eine Mitteilung von etwaigen Aenderungen der
Eintragungsvermerke zu verbinden ist, bleibt, unbeschadet der Vorschrift des § 55
der Grundbuchordnung, dem Ermessen des Grundbuchrichters ueberlassen. Die Aenderung der
laufenden Nummern von Eintragungen (§ 30 Abs. 1 Buchstabe c Satz 3) ist dem Eigentuemer
stets, einem eingetragenen dinglich Berechtigten, wenn sich die laufende Nummer seines
Rechts aendert oder die Aenderung fuer ihn sonst von Bedeutung ist, bekanntzugeben. Ist
ueber eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ein Brief erteilt, so ist bei der
Bekanntgabe der Glaeubiger aufzufordern, den Brief zwecks Berichtigung, insbesondere der
Nummer des Grundbuchblatts, dem Grundbuchamt alsbald einzureichen.
- 15 -
(4) (weggefallen)
Fussnote
§ 39 Abs. 3 Satz 2 Kursivdruck: Jetzt der Rechtspfleger; vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. h G v.
5.11.1969 302-2
§ 40
(1) Geht die Zustaendigkeit fuer die Fuehrung des Grundbuchblatts infolge einer
Bezirksaenderung oder auf sonstige Weise auf ein anderes Grundbuchamt ueber (§§ 25,
26), so hat dieses hiervon den eingetragenen Eigentuemer und die aus dem Grundbuch
ersichtlichen dinglich Berechtigten unter Mitteilung der kuenftigen Aufschrift des
Grundbuchblatts zu benachrichtigen. Die Vorschriften des § 39 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn die Aenderung
der Zustaendigkeit sich auf saemtliche Grundstuecke eines Grundbuchbezirks erstreckt
und die Bezeichnung des Grundbuchbezirks sowie die Band- und Blattnummern unveraendert
bleiben.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und des § 39 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstueck in einen anderen Grundbuchbezirk desselben
Grundbuchamts uebergeht (§ 27).
§ 41
(weggefallen)
§ 42
Erforderliche maschinell erstellte Zwischenverfuegungen und die nach den §§ 55 bis 55b
der Grundbuchordnung vorzunehmenden Mitteilungen muessen nicht unterschrieben werden.
In diesem Fall soll auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell
erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam" angebracht sein. Zwischenverfuegungen
und Mitteilungen koennen, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfaenger allgemein
sichergestellt ist und der Lauf von gesetzlichen Fristen wirksam in Gang gesetzt
und ueberwacht werden kann, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise
elektronisch erfolgen.
Abschnitt X
Grundbucheinsicht und -abschriften
§ 43
(1) Beauftragte inlaendischer oeffentlicher Behoerden sind befugt, das Grundbuch
einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne dass es der Darlegung eines
berechtigten Interesses bedarf.
(2) Dasselbe gilt fuer Notare sowie fuer Rechtsanwaelte, die im nachgewiesenen
Auftrag eines Notars das Grundbuch einsehen wollen, fuer oeffentlich bestellte
Vermessungsingenieure und dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der Einsicht das
betreffende Grundstueck ist. Unbeschadet dessen ist die Einsicht in das Grundbuch und
die Erteilung von Abschriften hieraus zulaessig, wenn die fuer den Einzelfall erklaerte
Zustimmung des eingetragenen Eigentuemers dargelegt wird.
Fussnote
§ 43 Abs. 1: Mit dem GG nach Massgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v.
15.6.1983 I 1097 - 1 BvR 1025/79 -
§ 44
(1) Grundbuchabschriften sind auf Antrag zu beglaubigen.
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(2) Die Bestaetigung oder Ergaenzung frueher gefertigter Abschriften ist zulaessig. Eine
Ergaenzung einer frueher erteilten Abschrift soll unterbleiben, wenn die Ergaenzung
gegenueber der Erteilung einer Abschrift durch Ablichtung einen unverhaeltnismaessigen
Arbeitsaufwand, insbesondere erhebliche oder zeitraubende Schreibarbeiten erfordern
wuerde; andere Versagungsgruende bleiben unberuehrt.
(3) Auf einfachen Abschriften ist der Tag anzugeben, an dem sie gefertigt sind. Der
Vermerk ist jedoch nicht zu unterzeichnen.
(4) Von geloeschten Eintragungen wird lediglich die laufende Nummer der Eintragung
mit dem Vermerk "Geloescht" in die Abschrift aufgenommen. Dies gilt nicht, wenn ihre
Aufnahme in vollem Wortlaut beantragt ist oder soweit die Abschrift durch Ablichtung
hergestellt wird.
§ 45
(1) Die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Teils des Grundbuchblatts ist
zulaessig.
(2) In diesem Fall sind in die Abschrift die Eintragungen aufzunehmen, welche
den Gegenstand betreffen, auf den sich die Abschrift beziehen soll. In dem
Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, dass weitere ihn
betreffende Eintragungen in dem Grundbuch nicht enthalten sind.
(3) Im uebrigen ist das Grundbuchamt den Beteiligten gegenueber zur Auskunftserteilung
nur auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschrift verpflichtet. Die Erteilung eines
abgekuerzten Auszugs aus dem Inhalt des Grundbuchs ist nicht zulaessig.
§ 46
(1) Die Einsicht von Grundakten ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse
darlegt, auch soweit es sich nicht um die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung
bezeichneten Urkunden handelt.
(2) Die Vorschrift des § 43 ist auf die Einsicht von Grundakten entsprechend
anzuwenden.
(3) Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift verlangt werden, die auf
Antrag auch zu beglaubigen ist.
Abschnitt XI
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
§ 47
Die Hypothekenbriefe sind mit einer Ueberschrift zu versehen, welche die Worte
"Deutscher Hypothekenbrief" und die Bezeichnung der Hypothek (§ 56 Abs. 1 der
Grundbuchordnung) enthaelt, ueber die der Brief erteilt wird. Die laufende Nummer, unter
der die Hypothek in der dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragen ist, ist dabei in
Buchstaben zu wiederholen.
§ 48
(1) Wird eine Hypothek im Grundbuch teilweise geloescht, so ist auf dem Brief der
Betrag, fuer den die Hypothek noch besteht, neben der in der Ueberschrift enthaltenen
Bezeichnung des Rechts durch den Vermerk ersichtlich zu machen: "Noch gueltig fuer
(Angabe des Betrags)." Der alte Betrag ist rot zu unterstreichen.
(2) In derselben Weise ist bei der Herstellung von Teilhypothekenbriefen auf dem
bisherigen Brief der Betrag ersichtlich zu machen, auf den sich der Brief noch bezieht.
§ 49
- 17 -
Vermerke ueber Eintragungen, die nachtraeglich bei der Hypothek erfolgen, sowie Vermerke
ueber Aenderungen der im § 57 der Grundbuchordnung genannten Angaben werden auf dem
Brief im Anschluss an den letzten vorhandenen Vermerk oder, wenn hierfuer auf dem Brief
kein Raum mehr vorhanden ist, auf einen mit dem Brief zu verbindenden besonderen Bogen
gesetzt.
§ 49a
Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehaendigt, soll er durch die
Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben versandt werden. Die
Landesjustizverwaltungen koennen durch Geschaeftsanweisung oder Erlass ein anderes
Versendungsverfahren bestimmen. Bestehende Anweisungen oder Erlasse bleiben unberuehrt.
§ 50
Die in § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie in § 49 dieser Verfuegung
vorgeschriebene Verbindung erfolgt durch Schnur und Siegel.
§ 51
Die Vorschriften der §§ 47 bis 50 sind auf Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
entsprechend anzuwenden. In der Ueberschrift eines Rentenschuldbriefes ist der Betrag
der einzelnen Jahresleistung, nicht der Betrag der Abloesungssumme, anzugeben.
§ 52
(1) Fuer die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe dienen die Anlagen 3 bis 8
als Muster.
(2) Fuer die Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sind die
amtlich ausgegebenen, mit laufenden Nummern versehenen Vordrucke nach naeherer Anweisung
der Landesjustizverwaltung zu verwenden.
§ 53
(1) Ist nach dem Gesetz ein Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief
unbrauchbar zu machen, so wird, nachdem die bei dem Recht bewirkte Grundbucheintragung
auf dem Brief vermerkt ist, der Vermerk ueber die erste Eintragung des Rechts
durchstrichen und der Brief mit Einschnitten versehen.
(2) Ist verfuegt worden, dass der Brief unbrauchbar zu machen ist, und ist in den
Grundakten ersichtlich gemacht, dass die Verfuegung ausgefuehrt ist, so ist der Brief
mit anderen unbrauchbar gemachten Briefen zu Sammelakten zu nehmen. Die Sammelakten
sind fuer das Kalenderjahr anzulegen und am Schluss des folgenden Kalenderjahres zu
vernichten. In der Verfuegung kann angeordnet werden, dass ein unbrauchbar gemachter
Brief waehrend bestimmter Zeit bei den Grundakten aufzubewahren ist.
Abschnitt XII
Das Erbbaugrundbuch
§ 54
Auf das fuer ein Erbbaurecht anzulegende besondere Grundbuchblatt (§ 14 Abs. 1 des
Erbbaurechtsgesetzes sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit
sich nicht aus den §§ 55 bis 59 Abweichendes ergibt.
§ 55
(1) Das Erbbaugrundbuchblatt erhaelt die naechste fortlaufende Nummer des Grundbuchs, in
dem das belastete Grundstueck verzeichnet ist.
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(2) In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Erbbaugrundbuch"
zu setzen.
§ 56
(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalten 2 bis 4 gebildeten Raum
einzutragen:
a) die Bezeichnung "Erbbaurecht" sowie die Bezeichnung des belasteten Grundstuecks,
wobei der Inhalt der Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses des belasteten
Grundstuecks in die Spalten 3 und 4 des Erbbaugrundbuchs zu uebernehmen ist;
b) der Inhalt des Erbbaurechts;
c) im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung unter Buchstabe b der Eigentuemer des
belasteten Grundstuecks;
d) Veraenderungen der unter den Buchstaben a bis c genannten Vermerke.
(2) Bei Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts (Absatz 1 Buchstabe b) ist die
Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulaessig; jedoch sind Beschraenkungen des
Erbbaurechts durch Bedingungen, Befristungen oder Verfuegungsbeschraenkungen (§ 5 des
Erbbaurechtsgesetzes) ausdruecklich einzutragen.
(3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
(4) In der Spalte 6 sind die Vermerke ueber die Berichtigungen des Bestandes des
belasteten Grundstuecks, die auf dem Blatt dieses Grundstuecks zur Eintragung gelangen (§
6 Abs. 6 Buchstabe e), einzutragen. In der Spalte 5 ist hierbei auf die laufende Nummer
hinzuweisen, unter der die Berichtigung in den Spalten 3 und 4 eingetragen wird.
(5) Verliert durch die Eintragung einer Veraenderung nach ihrem aus dem Grundbuch
ersichtlichen Inhalt ein frueherer Vermerk ganz oder teilweise seine Bedeutung, so ist
er insoweit rot zu unterstreichen.
(6) Die Loeschung des Erbbaurechts ist in der Spalte 8 zu vermerken.
§ 57
(1) Die erste Abteilung dient zur Eintragung des Erbbauberechtigten.
(2) Im uebrigen sind auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis sowie in den drei
Abteilungen die fuer die Grundbuchblaetter ueber Grundstuecke geltenden Vorschriften
(Abschnitte II, III) entsprechend anzuwenden.
§ 58
Die naehere Einrichtung und die Ausfuellung des fuer ein Erbbaurecht anzulegenden
besonderen Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in der Anlage 9 beigefuegten Muster. § 22
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 59
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu
machen, dass der belastete Gegenstand ein Erbbaurecht ist.
§ 60
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die nach § 8 der Grundbuchordnung anzulegenden
Grundbuchblaetter mit folgenden Massgaben entsprechend anzuwenden:
a) In der Aufschrift ist an Stelle des Wortes "Erbbaugrundbuch" (§ 55 Abs. 2) das Wort
"Erbbaurecht" zu setzen;
b) bei der Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts ist die Bezugnahme auf die
Eintragungsbewilligung (§ 56 Abs. 2) unzulaessig.
- 19 -
Fussnote
§ 60 Eingangssatz Kursivdruck: § 8 (frueher § 7) GBO aufgeh. durch § 35 Satz 2 V v.
15.1.1919, 72 gem. § 38 jedoch weiter massgebend fuer Erbbaurechte, die bei Inkrafttreten
der Verordnung am 22.1.1919 bereits bestanden
Abschnitt XIII
Vorschriften ueber das maschinell gefuehrte Grundbuch
Unterabschnitt 1
Das maschinell gefuehrte Grundbuch
§ 61 Grundsatz
Fuer das maschinell gefuehrte Grundbuch und das maschinell gefuehrte Erbbaugrundbuch
gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und, wenn es sich um Wohnungsgrundbuchblaetter
handelt, auch die Wohnungsgrundbuchverfuegung und die sonstigen allgemeinen
Ausfuehrungsvorschriften, soweit im folgenden nichts abweichendes bestimmt wird.
§ 62 Begriff des maschinell gefuehrten Grundbuchs
Bei dem maschinell gefuehrten Grundbuch ist der in den dafuer bestimmten Datenspeicher
aufgenommene und auf Dauer unveraendert in lesbarer Form wiedergabefaehige Inhalt
des Grundbuchblatts (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) das Grundbuch. Die
Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfuegung der zustaendigen Stelle
geaendert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten
sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht veraendert werden. Die
Verfuegung kann auch in allgemeiner Form und vor Eintritt eines Aenderungsfalls getroffen
werden.
§ 63 Gestaltung des maschinell gefuehrten Grundbuchs
Der Inhalt des maschinell gefuehrten Grundbuchs muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken
so sichtbar gemacht werden koennen, wie es den durch diese Verordnung und die
Wohnungsgrundbuchverfuegung vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vorschriften,
die Grundbuchbaende voraussetzen, sind nicht anzuwenden.
§ 64 Anforderungen an Anlagen und Programme
(1) Fuer das maschinell gefuehrte Grundbuch duerfen nur Anlagen und Programme verwendet
werden, die den bestehenden inlaendischen oder international anerkannten technischen
Anforderungen an die maschinell gefuehrte Verarbeitung geschuetzter Daten entsprechen.
Sie sollen ueber die in Absatz 2 bezeichneten Grundfunktionen verfuegen. Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist, soweit es nicht durch ein inlaendisches oder auslaendisches
Pruefzeugnis bescheinigt wird, durch die zustaendige Landesjustizverwaltung in geeigneter
Weise festzustellen.
(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll gewaehrleisten, dass
1. seine Funktionen nur genutzt werden koennen, wenn sich der Benutzter dem System
gegenueber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),
2. die eingeraeumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden
(Berechtigungsverwaltung),
3. die eingeraeumten Benutzungsrechte von dem System geprueft werden
(Berechtigungspruefung),
4. die Vornahme von Veraenderungen und Ergaenzungen des maschinell gefuehrten Grundbuchs
im System protokolliert wird (Beweissicherung),
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5. eingesetzte Subsysteme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden koennen
(Wiederaufbereitung),
6. etwaige Verfaelschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems
durch geeignete technische Pruefmechanismen rechtzeitig bemerkt werden koennen
(Unverfaelschtheit),
7. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen
unverzueglich gemeldet werden (Verlaesslichkeit der Dienstleistung),
8. der Austausch von Daten aus dem oder fuer das Grundbuch im System und bei Einsatz
oeffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Uebertragungssicherheit).
Das System soll nach Moeglichkeit Grundbuchdaten uebernehmen koennen, die in Systemen
gespeichert sind, die die Fuehrung des Grundbuchs in Papierform unterstuetzen.
§ 65 Sicherung der Anlagen und Programme
(1) Die Datenverarbeitungsanlage ist so aufzustellen, dass sie keinen schaedlichen
Witterungseinwirkungen ausgesetzt ist, kein Unbefugter Zugang zu ihr hat und ein
Datenverlust bei Stromausfall vermieden wird. In dem Verfahren ist durch geeignete
systemtechnische Vorkehrungen sicherzustellen, dass nur die hierzu ermaechtigten Personen
Zugriff auf die Programme und den Inhalt der maschinell gefuehrten Grundbuchblaetter
haben. Die Anwendung der Zugangssicherungen und Datensicherungsverfahren ist durch
Dienstanweisungen sicherzustellen.
(2) Ist die Datenverarbeitungsanlage an ein oeffentliches Telekommunikationsnetz
angeschlossen, muessen Sicherungen gegen ein Eindringen unbefugter Personen oder Stellen
in das Verarbeitungssystem (Hacking) getroffen werden.
§ 66 Sicherung der Daten
(1) Das Datenverarbeitungssystem soll so angelegt werden, dass die eingegebenen
Eintragungen auch dann gesichert sind, wenn sie noch nicht auf Dauer unveraendert in
lesbarer Form wiedergegeben werden koennen.
(2) Das Grundbuchamt bewahrt mindestens eine vollstaendige Sicherungskopie aller
bei ihm maschinell gefuehrten Grundbuchblaetter auf. Sie ist mindestens am Ende eines
jeden Arbeitstages auf den Stand zu bringen, den die Daten der maschinell gefuehrten
Grundbuchblaetter (§ 62) dann erreicht haben.
(3) Die Kopie ist so aufzubewahren, dass sie bei einer Beschaedigung der maschinell
gefuehrten Grundbuchblaetter nicht in Mitleidenschaft gezogen und unverzueglich zugaenglich
gemacht werden kann. Im uebrigen gilt § 65 Abs. 1 sinngemaess.
Unterabschnitt 2
Anlegung des maschinell gefuehrten Grundbuchs
§ 67 Festlegung der Anlegungsverfahren
Das Grundbuchamt entscheidet nach pflichtgemaessen Ermessen, ob es das maschinell
gefuehrte Grundbuch durch Umschreibung nach § 68, durch Neufassung nach § 69 oder durch
Umstellung nach § 70 anlegt. Die Landesregierungen oder die von diesen ermaechtigen
Landesjustizverwaltungen koennen in der Verordnung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der
Grundbuchordnung die Anwendung eines der genannten Verfahren ganz oder teilweise
vorschreiben. Sie koennen hierbei auch unterschiedliche Bestimmungen treffen. Der in dem
Muster der Anlage 2b zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des neu
anzulegenden Blattes wird durch den Freigabevermerk, der in dem Muster der Anlage 2a
zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des abgeschriebenen Blattes
wird durch den Abschreibevermerk nach § 71 ersetzt.
§ 68 Anlegung des maschinell gefuehrten Grundbuchs durch Umschreibung
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(1) Ein bisher in Papierform gefuehrtes Grundbuchblatt kann auch umgeschrieben werden,
wenn es maschinell gefuehrt werden soll. Die Umschreibung setzt nicht voraus, dass fuer
neue Eintragungen in dem bisherigen Grundbuchblatt kein Raum mehr ist oder dass dieses
unuebersichtlich geworden ist.
(2) Fuer die Durchfuehrung der Umschreibung nach Absatz 1 gelten § 44 Abs. 3 der
Grundbuchordnung und im uebrigen die Vorschriften des Abschnitts VI sowie § 39 Abs. 3
mit der Massgabe, dass die zu uebernehmenden Angaben des umzuschreibenden Grundbuchblatts
in den fuer das neue Grundbuchblatt bestimmten Datenspeicher durch Uebertragung dieser
Angaben in elektronische Zeichen aufzunehmen sind. § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 33
finden keine Anwendung.
(3) (weggefallen)
§ 69 Anlegung des maschinell gefuehrten Grundbuchs durch Neufassung
(1) Das maschinell gefuehrte Grundbuch kann durch Neufassung angelegt werden. Fuer die
Neufassung gilt § 68, soweit hier nicht etwas abweichendes bestimmt wird.
(2) Das neugefasste Grundbuchblatt erhaelt keine neue Nummer. Im Bestandsverzeichnis
soll, soweit zweckmaessig, nur der aktuelle Bestand, in den einzelnen Abteilungen nur
der aktuelle Stand der eingetragenen Rechtsverhaeltnisse dargestellt werden. Soweit
Belastungen des Grundstuecks in einer einheitlichen Abteilung eingetragen sind, sollen
sie, soweit tunlich, getrennt in einer zweiten und dritten Abteilung dargestellt
werden. § 39 Abs. 3 gilt nicht.
(3) In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses ist der Vermerk "Bei Neufassung der
Abteilung O/des Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen am ..." und in Spalte
4 der ersten Abteilung der Vermerk "Bei Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel
eingetragen am ..." einzutragen. Wird eine andere Abteilung neu gefasst, so ist in
dem neugefassten Blatt der Vermerk "Bei Neufassung der Abteilung eingetragen am ..."
einzutragen. In den Faellen der Saetze 1 und 2 ist der entsprechende Teil des bisherigen
Grundbuchblatts durch einen Vermerk "Neu gefasst am ..." abzuschliessen. Die fuer
Eintragungen in die neugefassten Abteilungen bestimmten Seiten oder Boegen sind deutlich
sichtbar als geschlossen kenntlich zu machen. Der uebrige Teil des Grundbuchblatts ist
nach § 68 oder § 70 zu uebernehmen. § 30 Abs. 1 Buchstabe h Nr. 1 ist nicht anzuwenden.
(4) die Durchfuehrung der Neufassung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 10a
und 10b beigefuegten Mustern. Die darin enthaltenen Probeeintragungen sind als Beispiele
nicht Teil dieser Verordnung.
§ 70 Anlegung des maschinell gefuehrten Grundbuchs durch Umstellung
(1) Die Anlegung eines maschinell gefuehrten Grundbuchs kann auch durch Umstellung
erfolgen. Dazu ist der Inhalt des bisherigen Blattes elektronisch in den fuer das
maschinell gefuehrte Grundbuch bestimmten Datenspeicher aufzunehmen. Die Umstellung kann
auch dadurch erfolgen, dass ein Datenspeicher mit dem Grundbuchinhalt zum Datenspeicher
des maschinell gefuehrten Grundbuchs bestimmt wird (§ 62). Die Speicherung des
Schriftzugs von Unterschriften ist dabei nicht notwendig.
(2) § 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 und § 36 Buchstabe b gelten
entsprechend. Das geschlossene Grundbuch muss deutlich sichtbar als geschlossen
kenntlich gemacht werden. Saemtliche Grundbuchblaetter eines Grundbuchbandes oder eines
Grundbuchamtes koennen durch einen gemeinsamen Schliessungsvermerk geschlossen werden,
wenn die Blaetter eines jeden Bandes in missbrauchssicherer Weise verbunden werden.
Der Schliessungsvermerk oder eine Abschrift des Schliessungsvermerks ist in diesem
Fall auf der vorderen Aussenseite eines jeden Bandes oder an vergleichbarer Stelle
anzubringen. Die Schliessung muss nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der
Freigabe erfolgen; das Grundbuchamt stellt in diesem Fall sicher, dass in das bisherige
Grundbuchblatt keine Eintragungen vorgenommen werden und bei der Gewaehrung von Einsicht
und der Erteilung von Abschriften aus dem bisherigen Grundbuchblatt in geeigneter Weise
auf die Schliessung hingewiesen wird.
§ 71 Freigabe des maschinell gefuehrten Grundbuchs
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Das nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell gefuehrte Grundbuch tritt mit seiner
Freigabe an die Stelle des bisherigen Grundbuchblatts. Die Freigabe erfolgt, wenn
die Vollstaendigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell gefuehrten Grundbuchs
und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind. In der Wiedergabe des
Grundbuchs auf dem Bildschirm oder bei Ausdrucken soll in der Aufschrift anstelle des
in Anlage 2b vorgesehenen Vermerks der Freigabevermerk erscheinen. Der Freigabevermerk
lautet:
1. in den Faellen der §§ 69 und 70:
"Dieses Blatt ist zur Fortfuehrung auf EDV umgestellt/neu gefasst worden und dabei an
die Stelle des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt enthaltene Roetungen sind
schwarz sichtbar. Freigegeben am/zum ...
Name(n)",
2. in den Faellen des § 68:
"Dieses Blatt ist zur Fortfuehrung auf EDV umgeschrieben worden und an die Stelle
des Blattes (naehere Bezeichnung) getreten. In dem Blatt enthaltene Roetungen sind
schwarz sichtbar. Freigegeben am/zum ...
Name(n)".
In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist anstelle des in Anlage 2a zu dieser
Verordnung vorgesehenen Vermerks folgender Abschreibevermerk einzutragen:
1. in den Faellen der §§ 69 und 70:
"Zur Fortfuehrung auf EDV umgestellt/neu gefasst und geschlossen am/zum ...
Unterschrift(en)",
2. in den Faellen des § 68:
"Zur Fortfuehrung auf EDV auf das Blatt ... umgeschrieben und geschlossen am/zum ...
Unterschrift(en)".
§ 72 Umschreibung, Neufassung und Schliessung des maschinell gefuehrten
Grundbuchs
(1) Fuer die Umschreibung, Neufassung und Schliessung des maschinell gefuehrten Grundbuchs
gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII sowie, ausser im Fall der Neufassung,
§ 39 Abs. 3 sinngemaess, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell gefuehrten Grundbuchblaetter soll weiterhin
wiedergabefaehig oder lesbar bleiben.
§ 73 Grundakten
Auch nach Anlegung des maschinell gefuehrten Grundbuchs sind die Grundakten gemaess §
24 Abs. 1 bis 3 zu fuehren. Das bisher gefuehrte Handblatt kann ausgesondert und auch
vernichtet werden; dies ist in den Grundakten zu vermerken. Wird das bisher gefuehrte
Handblatt bei den Grundakten verwahrt, gilt § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend.
Unterabschnitt 3
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Eintragungen in das maschinell gefuehrte Grundbuch
§ 74 Veranlassung der Eintragung
(1) Die Eintragung in das maschinell gefuehrte Grundbuch wird, vorbehaltlich der
Faelle des § 127 der Grundbuchordnung, von der fuer die Fuehrung des maschinell
gefuehrten Grundbuchs zustaendigen Person veranlasst. Einer besonderen Verfuegung hierzu
bedarf es in diesem Fall nicht. Die Landesregierung oder die von ihr ermaechtigte
Landesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung nach § 126 der Grundbuchordnung
oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen, dass auch bei dem maschinell gefuehrten
Grundbuch die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle auf Verfuegung der
fuer die Fuehrung des Grundbuchs zustaendigen Person veranlasst wird.
(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und
Vollstaendigkeit pruefen; die Aufnahme in den Datenspeicher (§ 62) ist zu verifizieren.
§ 75 Elektronische Unterschrift
Bei dem maschinell gefuehrten Grundbuch soll eine Eintragung nur moeglich sein, wenn
die fuer die Fuehrung des Grundbuchs zustaendige Person oder, in den Faellen des §
74 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle der Eintragung ihren oder
seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische
Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten
kryptographischen Verfahren textabhaengig und unterzeichnerabhaengig hergestellt werden.
Die unterschriebene Eintragung und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil
des maschinell gefuehrten Grundbuchs. Die elektronische Unterschrift soll durch die
zustaendige Stelle ueberprueft werden koennen.
§ 76 Aeussere Form der Eintragung
Die aeussere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt III.
Unterabschnitt 4
Einsicht in das maschinell gefuehrte Grundbuch und
Abschriften hieraus
§ 77 Grundsatz
Fuer die Einsicht in das maschinell gefuehrte Grundbuch und die Erteilung von Abschriften
hieraus gelten die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend, soweit im folgenden
nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 78 Ausdrucke aus dem maschinell gefuehrten Grundbuch
(1) Der Ausdruck aus dem maschinell gefuehrten Grundbuch ist mit der Aufschrift
"Ausdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. Der
Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch uebermittelt werden.
(2) Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er gesiegelt ist und die
Kennzeichnung "Amtlicher Ausdruck" sowie den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der
Person traegt, die den Ausdruck veranlasst oder die ordnungsgemaesse drucktechnische
Herstellung des Ausdrucks allgemein zu ueberwachen hat. Anstelle der Siegelung kann
in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder
aufgedruckt werden; in beiden Faellen muss auf dem Ausdruck "Amtlicher Ausdruck" und der
Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift"
aufgedruckt sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.
(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck kann angegeben werden, welchen
Eintragungsstand er wiedergibt.
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§ 79 Einsicht
(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Grundbuchblatts auf einem
Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Grundbuchblatt
selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, dass der Umfang
der nach § 12 oder § 12b der Grundbuchordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung
zulaessigen Einsicht nicht ueberschritten wird und Veraenderungen des Grundbuchinhalts
nicht vorgenommen werden koennen.
(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann auch die Einsicht in einen
Ausdruck gewaehrt werden.
(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch ein anderes als das Grundbuchamt
bewilligt und gewaehrt werden, das das Grundbuchblatt fuehrt. Die fuer diese Aufgabe
zustaendigen Bediensteten sind besonders zu bestimmen. Sie duerfen Zugang zu den
maschinell gefuehrten Grundbuchblaettern des anderen Grundbuchamts nur haben, wenn sie
eine Kennung verwenden, die ihnen von der Leitung des Amtsgerichts zugeteilt wird.
Diese Form der Einsichtnahme ist auch ueber die Grenzen des betreffenden Landes hinweg
zulaessig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren.
(4) Die Gewaehrung der Einsicht schliesst die Erteilung von Abschriften mit ein.
Unterabschnitt 5
Automatisierter Abruf von Daten
§ 80 Abruf von Daten
Die Gewaehrung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 133 der
Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem
durch die §§ 12 und 12b der Grundbuchordnung und in dieser Verordnung bestimmten Umfang
sowie zur Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken
nicht gleich. Wird die Abrufberechtigung einer nicht-oeffentlichen Stelle gewaehrt,
ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf
hinzuweisen, dass sie die abgerufenen Daten nach § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung nur
zu dem Zweck verwenden darf, fuer den sie ihr uebermittelt worden sind.
§ 81 Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf bei Gerichten,
Behoerden und der Staatsbank Berlin einer Verwaltungsvereinbarung, im uebrigen, soweit
nicht ein oeffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird, einer Genehmigung durch die
dazu bestimmte Behoerde der Landesjustizverwaltung.
(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Zustaendig ist die Behoerde, in deren
Bezirk das betreffende Grundbuchamt liegt. In der Rechtsverordnung nach § 93 kann
die Zustaendigkeit abweichend geregelt werden. Fuer das Verfahren gelten im uebrigen das
Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des betreffenden Landes
entsprechend.
(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag hin auch fuer die Grundbuchaemter des
Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafuer gegeben sind.
In der Genehmigung ist in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 133 Abs.
2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung besonders festzustellen.
(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle. Ist eine
Gefaehrdung von Grundbuechern zu befuerchten, kann in den Faellen des Absatzes 3 Satz 1
die Genehmigung fuer einzelne Grundbuchaemter auch durch die fuer diese jeweils zustaendige
Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmigung sind den
uebrigen Landesjustizverwaltungen unverzueglich mitzuteilen.
§ 82 Einrichtung der Verfahren
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(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtechnisch sicherzustellen,
dass Abrufe nur unter Verwendung eines geeigneten Codezeichens erfolgen koennen.
Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafuer zu
sorgen, dass das Codezeichen nur durch deren Leitung und berechtigte Mitarbeiter
verwendet und missbrauchssicher verwahrt wird. Die Genehmigungsbehoerde kann geeignete
Massnahmen anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die
Grundbuchdaten zu verhindern.
(2) Wird ein Abrufverfahren fuer den Fall eigener Berechtigung an einem Grundstueck,
einem grundstuecksgleichen Recht oder einem Recht an einem solchen Recht, fuer den Fall
der Zustimmung des Eigentuemers oder fuer Massnahmen der Zwangsvollstreckung eingerichtet
(eingeschraenktes Abrufverfahren), so ist der berechtigten Stelle in der Genehmigung
zusaetzlich zur Auflage zu machen, dass der einzelne Abruf nur unter Verwendung eines
Codezeichens erfolgen darf, das die Art des Abrufs bezeichnet. Das zusaetzliche
Codezeichen kann mit dem Codezeichen fuer die Abrufberechtigung verbunden werden.
§ 83 Abrufprotokollierung
(1) Die Rechtmaessigkeit der Abrufe durch einzelne Abrufberechtigte prueft das
Grundbuchamt nur, wenn es dazu nach den konkreten Umstaenden Anlass hat. Fuer die
Kontrolle der Rechtmaessigkeit der Abrufe, fuer die Sicherstellung der ordnungsgemaessen
Datenverarbeitung und fuer die Erhebung der Kosten durch die Justizverwaltung
protokolliert das Grundbuchamt alle Abrufe. Das Grundbuchamt haelt das Protokoll fuer
Stichprobenverfahren durch die aufsichtsfuehrenden Stellen bereit. Das Protokoll muss
jeweils das Grundbuchamt, die Bezeichnung des Grundbuchblatts, die abrufende Person
oder Stelle, deren Geschaefts- oder Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs, die fuer die
Durchfuehrung des Abrufs verwendeten Daten sowie bei eingeschraenktem Abrufverfahren auch
eine Angabe ueber die Art der Abrufe ausweisen.
(2) Die protokollierten Daten duerfen nur fuer die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke
verwendet werden. Ferner kann der Eigentuemer des jeweils betroffenen Grundstuecks
oder der Inhaber des grundstuecksgleichen Rechts auf der Grundlage der Protokolldaten
Auskunft darueber verlangen, wer Daten abgerufen hat; bei eingeschraenktem Abruf auch
ueber die Art des Abrufs. Die protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen
gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schuetzen.
(3) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle naechstfolgenden Kalenderjahres
werden die nach Absatz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet. Protokolle, die
im Rahmen eines Stichprobenverfahrens den aufsichtsfuehrenden Stellen zur Verfuegung
gestellt wurden, sind dort spaetestens ein Jahr nach ihrem Eingang zu vernichten, sofern
sie nicht fuer weitere bereits eingeleitete Pruefungen benoetigt werden.
§ 84 Kontrolle
Die berechtigte Person oder Stelle, die einer allgemeinen Aufsicht nicht unterliegt
oder die zum eingeschraenkten Abrufverfahren berechtigt ist, muss sich schriftlich
bereit erklaeren, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Benutzung durch die genehmigende
Stelle zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlass dafuer hat. § 133 Abs. 5 der
Grundbuchordnung bleibt unberuehrt.
§ 85 Entgelte, Gebuehren
(1) Fuer die Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens werden von
dem Empfaenger fuer die Einrichtung eine einmalige Einrichtungsgebuehr und fuer die
Nutzung eine monatlich faellig werdende Grundgebuehr sowie Abrufgebuehren erhoben. Die
Abrufgebuehren sind zu berechnen
1. bei dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch fuer jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt,
2. bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a der Grundbuchordnung fuer
jeden einzelnen Suchvorgang.
(2) Wird eine Vereinbarung zwischen der zustaendigen Behoerde der Landesjustizverwaltung
und dem Empfaenger ueber die Einrichtung und Nutzung geschlossen, so ist ein Entgelt zu
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verabreden, das sich an dem Umfang der im Falle einer Genehmigung anfallenden Gebuehren
ausrichtet. Mit Stellen der oeffentlichen Verwaltung koennen abweichende Vereinbarungen
geschlossen werden.
(2a) § 8 der Justizverwaltungskostenordnung ist anzuwenden.
(3) Die Hoehe der in Absatz 1 bestimmten Gebuehren wird durch besondere Rechtsverordnung
des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.
Unterabschnitt 6
Zusammenarbeit mit den katasterfuehrenden Stellen und
Versorgungsunternehmen
§ 86 Zusammenarbeit mit den katasterfuehrenden Stellen
(1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) maschinell
gefuehrt wird und durch Rechtsverordnung nach § 127 der Grundbuchordnung nichts anderes
bestimmt ist, kann das Grundbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis fuer die Fuehrung
des Grundbuchs benoetigten Daten aus dem Liegenschaftskataster anfordern, soweit dies
nach den katasterrechtlichen Vorschriften zulaessig ist.
(2) Soweit das Grundbuch maschinell gefuehrt wird, duerfen die fuer die Fuehrung des
amtlichen Verzeichnisses zustaendigen Behoerden die fuer die Fuehrung des automatisierten
amtlichen Verzeichnisses benoetigten Angaben aus dem Bestandsverzeichnis und der ersten
Abteilung anfordern.
(3) Die Anforderung nach den Absaetzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen
Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehoerde, der
Umlegungsstelle, der Bodensonderungsbehoerde, der nach § 53 Abs. 3 und 4 des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zustaendigen Stelle oder des Amtes oder Landesamtes
zur Regelung offener Vermoegensfragen uebermittelt das Grundbuchamt diesen Behoerden
die fuer die Durchfuehrung eines Bodenordnungsverfahrens erforderlichen Daten aus
dem Grundbuch der im Plangebiet belegenen Grundstuecke, Erbbaurechte und dinglichen
Nutzungsrechte. Bei Fortfuehrungen der Plaene durch diese Behoerden gelten Absatz 1 und
Satz 1 entsprechend.
(4) Die Uebermittlung der Daten kann in den Faellen der vorstehenden Absaetze auch im
automatisierten Verfahren erfolgen.
§ 86a Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen
(1) Unternehmen, die Anlagen zur Fortleitung von Elektrizitaet, Gas, Fernwaerme, Wasser
oder Abwasser oder Telekommunikationsanlagen betreiben (Versorgungsunternehmen), kann
die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch fuer saemtliche Grundstuecke eines
Grundbuchamtsbezirks durch das Grundbuchamt gestattet werden, wenn sie ein berechtigtes
Interesse an der Einsicht darlegen.
(2) Soweit die Grundbuchblaetter, in die ein Versorgungsunternehmen auf Grund einer
Genehmigung nach Absatz 1 Einsicht nehmen darf, maschinell gefuehrt werden, darf das
Unternehmen die benoetigten Angaben aus dem Grundbuch anfordern. Die Uebermittlung kann
auch im automatisierten Verfahren erfolgen. Die Einzelheiten dieses Verfahrens legt die
in § 81 Abs. 2 bestimmte Stelle fest.
Unterabschnitt 7
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
§ 87 Erteilung von Briefen
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe fuer in dem maschinell gefuehrten
Grundbuch eingetragene Rechte muessen abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 2 der
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Grundbuchordnung nicht unterschrieben und mit einem Siegel oder Stempel versehen
werden, wenn sie maschinell hergestellt werden. Sie tragen dann anstelle der
Unterschrift den Namen des Bediensteten, der die Herstellung des Briefes veranlasst hat,
und den Vermerk "Maschinell hergestellt und ohne Unterschrift gueltig". Der Brief muss
mit dem Aufdruck des Siegels oder Stempels des Grundbuchamts versehen sein oder werden.
§ 50 ist nicht anzuwenden; die Zusammengehoerigkeit der Blaetter des Briefs oder der
Briefe ist in geeigneter Weise sichtbar zu machen.
§ 88 Verfahren bei Schuldurkunden
Abweichend von § 58 und § 61 Abs. 2 Satz 3 der Grundbuchordnung muss ein Brief nicht
mit einer fuer die Forderung ausgestellten Urkunde, Ausfertigung oder einem Auszug der
Urkunde verbunden werden, wenn er maschinell hergestellt wird. In diesem Fall muss er
den Aufdruck "Nicht ohne Vorlage der Urkunde fuer die Forderung gueltig" enthalten.
§ 89 Ergaenzungen des Briefes
Bei einem maschinell hergestellten Brief fuer ein im maschinell gefuehrten Grundbuch
eingetragenes Recht koennen die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Ergaenzungen auch
in der Weise erfolgen, dass ein entsprechend ergaenzter neuer Brief erteilt wird.
Dies gilt auch, wenn der zu ergaenzende Brief nicht nach den Vorschriften dieses
Abschnitts hergestellt worden ist. Der bisherige Brief ist einzuziehen und unbrauchbar
zu machen. Sofern mit dem Brief eine Urkunde verbunden ist, ist diese zu loesen und dem
Antragsteller zurueckzugeben.
Unterabschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 90 Datenverarbeitung im Auftrag
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten fuer die Verarbeitung von Grundbuchdaten durch
eine andere Stelle im Auftrag des Grundbuchamts sinngemaess. Hierbei soll sichergestellt
sein, dass die Eintragung in das maschinell gefuehrte Grundbuch und die Auskunft hieraus
nur erfolgt, wenn sie von dem zustaendigen Grundbuchamt verfuegt wurde nach § 133 der
Grundbuchordnung und den Unterabschnitten 5 und 6 zulaessig ist.
§ 91 Behandlung von Verweisungen, Loeschungen
Sonderregelungen in den §§ 54 bis 60 dieser Verordnung, in der
Wohnungsgrundbuchverfuegung und in der Gebaeudegrundbuchverfuegung gehen auch dann
den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1 bis 53 in den §§ 61 bis 89
verwiesen wird. Soweit nach den in Satz 1 genannten Vorschriften Unterstreichungen,
Durchkreuzungen oder aehnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, koennen sie in
dem maschinell gefuehrten Grundbuch schwarz dargestellt werden.
§ 92 Ersetzung von Grundbuchdaten, Ersatzgrundbuch
(1) Kann das maschinell gefuehrte Grundbuch (§ 62 Satz 1) ganz oder teilweise auf
Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wiederherzustellen.
Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden.
Fuer das Verfahren gilt im uebrigen in allen Laendern die Verordnung ueber die
Wiederherstellung zerstoerter oder abhanden gekommener Grundbuecher und Urkunden in ihrer
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veroeffentlichten bereinigten
Fassung.
(2) Fuer die Anlegung und Fuehrung des Ersatzgrundbuchs (§ 141 Abs. 2 Satz
1 der Grundbuchordnung) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, die
Wohnungsgrundbuchverfuegung und die in § 144 Abs. 1 Nr. 4 der Grundbuchordnung
bezeichneten Vorschriften sinngemaess. Das Ersatzgrundbuch entspricht dem Muster
der Anlage 2b dieser Verordnung, jedoch lautet der in der Aufschrift anzubringende
Vermerk "Dieses Blatt ist als Ersatzgrundbuch an die Stelle des maschinell gefuehrten
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Blattes von ... Band ... Blatt ... getreten. Eingetragen am ...". Dies gilt fuer
Erbbaugrundbuecher, Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuecher sowie Gebaeudegrundbuecher
entsprechend.
§ 93 Ausfuehrungsvorschriften
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Anlegung des
maschinell gefuehrten Grundbuchs einschliesslich seiner Freigabe ganz oder teilweise
dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle zu uebertragen und in der Grundbuchordnung
oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach
diesem Abschnitt zu regeln, soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschriften nach
§ 134 Satz 2 der Grundbuchordnung geschieht. Sie koennen diese Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
Abschnitt XIV
Vermerke ueber oeffentliche Lasten
§ 93a Eintragung oeffentlicher Lasten
Oeffentliche Lasten auf einem Grundstueck, die im Grundbuch einzutragen sind oder
eingetragen werden koennen, werden nach Massgabe des § 10 in der zweiten Abteilung
eingetragen.
§ 93b Eintragung des Bodenschutzlastvermerks
(1) Auf den Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird durch einen
Vermerk ueber die Bodenschutzlast hingewiesen. Der Bodenschutzlastvermerk lautet wie
folgt:
"Bodenschutzlast. Auf dem Grundstueck ruht ein Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-
Bodenschutzgesetzes als oeffentliche Last."
(2) Der Bodenschutzlastvermerk wird auf Ersuchen der fuer die Festsetzung des
Ausgleichsbetrags zustaendigen Behoerde eingetragen und geloescht. Die zustaendige
Behoerde stellt das Ersuchen auf Eintragung des Bodenschutzlastvermerks, sobald der
Ausgleichsbetrag als oeffentliche Last entstanden ist. Sie hat um Loeschung des Vermerks
zu ersuchen, sobald die Last erloschen ist. Die Einhaltung der in den Saetzen 2 und
3 bestimmten Zeitpunkte ist vom Grundbuchamt nicht zu pruefen. Eine Zustimmung des
Grundstueckseigentuemers ist fuer die Eintragung und die Loeschung des Vermerks nicht
erforderlich.
Abschnitt XV
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 94
(Inkrafttreten, Ausserkrafttreten von Landesrecht)
§ 95
Soweit die Grundbuecher bisher fuer andere Bezirke als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und
2 genannten angelegt sind, behaelt es bis zur Aufloesung dieser Bezirke bei dieser
Einrichtung sein Bewenden; jedoch bedarf es zur Aenderung dieser Bezirke einer Anordnung
der Landesjustizverwaltung.
§ 96
(1) Soweit bisher jedes Grundbuchblatt in einem besonderen Grundbuchheft gefuehrt worden
ist, bedarf es der Zusammenfassung zu festen, mehrere Blaetter umfassenden Baenden (§ 2)
nicht, solange die bisherigen Blaetter fortgefuehrt werden (§§ 97 bis 99).
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(2) (weggefallen)
§ 97
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfuegung an sind neue Grundbuchblaetter
nur unter Verwendung des hier vorgeschriebenen Vordrucks (§§ 4 bis 12, 22) anzulegen,
soweit nicht fuer eine Uebergangszeit die Weiterverwendung des alten Vordrucks besonders
zugelassen wird.
(2) Saemtliche Grundbuchblaetter sind nach naeherer Anordnung der Landesjustizverwaltung
unter Verwendung des neuen Vordrucks umzuschreiben, sofern nicht ihre Weiterfuehrung
besonders zugelassen wird.
§ 98
Die bestehenden Vorschriften ueber die Nummernbezeichnung und die Eintragung im
Grundbuch bleiben unberuehrt, solange die alten Vordrucke weder umgeschrieben sind,
noch ihre Weiterfuehrung nach § 97 Abs. 2 besonders zugelassen ist. Jedoch ist ein
Grundbuchblatt, das fuer Neueintragungen keinen Raum mehr bietet, in jedem Fall unter
Verwendung des neuen Vordrucks umzuschreiben.
§ 99
Bei der Umschreibung der bereits angelegten Grundbuchblaetter auf den neuen Vordruck
sind die §§ 29, 30 sinngemaess anzuwenden. Weitere Anordnungen zur Behebung von hierbei
etwa entstehenden Zweifeln bleiben vorbehalten.
§ 100
(1) Die bisher fuer jedes Grundbuchblatt gefuehrten Grundakten koennen weitergefuehrt
werden.
(2) Sofern bisher Grundakten nicht gefuehrt sind, sind sie fuer jedes Grundbuchblatt
spaetestens bei der Neuanlegung (§ 97 Abs. 1) oder bei der Umschreibung des
bisherigen Blattes (§ 97 Abs. 2, § 98 Satz 2) anzulegen, und zwar aus saemtlichen das
Grundbuchblatt betreffenden Schriftstuecken, die nach den fuer die Fuehrung von Grundakten
geltenden allgemeinen Vorschriften zu diesen gehoeren, auch sofern sie schon vor der
Anlegung der Grundakten bei dem Grundbuchamt eingegangen sind. Das gleiche gilt fuer das
Handblatt (§ 24 Abs. 3).
Fussnote
§ 100 Abs. 2 Satz 2 (frueher § 70 Abs. 2 Satz 2) Kursivdruck: Muesste richtig "§ 24 Abs.
4" lauten
§ 101
(1) Grundbuchblaetter in festen Baenden koennen nach naeherer Anordnung der
Landesjustizverwaltung durch die Verwendung von Ablichtungen der bisherigen Blaetter auf
Baende mit herausnehmbaren Einlegebogen umgestellt werden.
(2) Das neue Blatt behaelt seine bisherige Bezeichnung; ein Zusatz unterbleibt. In
der Aufschrift ist zu vermerken, dass das Blatt bei der Umstellung an die Stelle des
bisherigen Blattes getreten ist und dass im bisherigen Blatt enthaltende Roetungen
schwarz sichtbar sind.
(3) Die Uebereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes mit dem bisherigen Blatt ist im
Bestandsverzeichnis und in jeder Abteilung zu bescheinigen. § 25 Abs. 2 Buchstabe c
gilt entsprechend.
(4) Enthaelt die zweite oder dritte Abteilung nur geloeschte Eintragungen, kann von der
Ablichtung der betreffenden Abteilung abgesehen werden, wenn nicht die Uebernahme zum
Verstaendnis noch gueltiger Eintragungen erforderlich ist. Auf dem fuer die jeweilige
Abteilung einzufuegenden Einlegebogen sind die laufenden Nummern der nicht uebernommenen
- 30 -
Eintragungen mit dem Vermerk "Geloescht" anzugeben. Die Bescheinigung nach Absatz
3 lautet in diesem Falle inhaltlich: "Bei Umstellung des Blattes neu gefasst".
Enthaelt die zweite oder dritte Abteilung keine Eintragungen, so braucht fuer die
betreffende Abteilung lediglich ein neuer Einlegebogen eingefuegt zu werden; Absatz 3
ist anzuwenden.
(5) Das bisherige Blatt ist zu schliessen. § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 36 gelten
entsprechend.
(6) Fuer Grundbuchblaetter in einem festen Band, die vor der Umstellung geschlossen
wurden, koennen in den Band mit herausnehmbaren Einlegebogen neue Blaetter zur
Wiederverwendung eingefuegt werden. Das neue Blatt erhaelt die Nummer des alten Blattes
unter Hinzufuegung des Buchstabens A. Tritt das neue Blatt an die Stelle eines Blattes,
das bereits mit einem solchen Zusatz versehen ist, ist an Stelle dieses Zusatzes der
Buchstabe B hinzuzufuegen.
(7) Die Umstellung braucht dem Eigentuemer, den eingetragenen dinglich Berechtigten und
der Katasterbehoerde nicht mitgeteilt zu werden.
§ 102
Die noch vorhandenen Vordrucke fuer Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
koennen nach naeherer Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten
Stelle weiterverwendet werden. Jedoch ist die etwa am Kopfe des Briefes befindliche
Angabe des Landes, in dem der Brief ausgegeben wird, zu durchstreichen und durch die
Ueberschrift "Deutscher Hypothekenbrief" ("Grundschuldbrief" o. ae.) zu ersetzen.
§ 103
In den Faellen des § 136 der Grundbuchordnung behaelt es bei den landesrechtlichen
Vorschriften ueber Einrichtung und Fuehrung von Grundbuechern sein Bewenden.
§ 104
Soweit auf die in den Artikeln 63 und 68 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuch bezeichneten Rechte nach den Landesgesetzen die §§ 14 bis 17 des
Erbbaurechtsgesetzes fuer entsprechend anwendbar erklaert worden sind (§ 137 Abs. 3
der Grundbuchordnung), sind die Vorschriften ueber das Erbbaugrundbuch (Abschnitt XII)
entsprechend anzuwenden.
Fussnote
§ 104 (frueher § 73) Kursivdruck: Vgl. Art. X Abs. 2 KRG Nr. 45 Abl. S. 256;
§ 104a
Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft auslaendischer staatlicher oder oeffentlicher
Stellen genuegt gegenueber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel
versehene und unterschriebene Bestaetigung des Auswaertigen Amtes. § 39 der
Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.
§ 105
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt diese Verordnung
mit folgenden Massgaben:
1. Die §§ 43 bis 53 sind stets anzuwenden.
2. Die Einrichtung der Grundbuecher richtet sich bis auf weiteres nach den am Tag
vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden oder von dem jeweiligen Lande
erlassenen spaeteren Bestimmungen. Im uebrigen ist fuer die Fuehrung der Grundbuecher
diese Verordnung entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus einer abweichenden
Einrichtung des Grundbuchs etwas anderes ergibt oder aus besonderen Gruenden
Abweichungen erforderlich sind; solche Abweichungen sind insbesondere dann
- 31 -
als erforderlich anzusehen, wenn sonst die Rechtsverhaeltnisse nicht zutreffend
dargestellt werden koennen oder Verwirrung zu besorgen ist.
3. Soweit nach Nummer 2 Bestimmungen diese Verordnung nicht herangezogen werden
koennen, sind stattdessen die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
oder von dem jeweiligen Lande erlassenen spaeteren Bestimmungen anzuwenden. Jedoch
sind Regelungen, die mit dem in Kraft tretenden Bundesrecht nicht vereinbar sind,
nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch fuer derartige Regelungen ueber
die Voraussetzungen und den Inhalt von Eintragungen. Am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts nicht vorgesehene Rechte oder Vermerke sind in entsprechender
Anwendung dieser Verordnung einzutragen.
4. Im Falle der Nummer 3 sind auf die Einrichtung und Fuehrung der Erbbaugrundbuecher
sowie auf die Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen bei
Erbbaurechten die §§ 56, 57 und 59 mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass
die in § 56 vorgesehenen Angaben in die entsprechenden Spalten fuer den Bestand
einzutragen sind. Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die
in § 55 Abs. 2 vorgesehene Bezeichnung "Erbbaugrundbuch" an vergleichbarer Stelle
im Kopf der ersten Seite des Grundbuchblatts anzubringen. Soweit in den oben
bezeichneten Vorschriften auf andere Vorschriften dieser Verordnung verwiesen
wird, deren Bestimmungen nicht anzuwenden sind, treten an die Stelle der in Bezug
genommenen Vorschriften dieser Verordnung die entsprechend anzuwendenden Regelungen
ueber die Einrichtung und Fuehrung der Grundbuecher.
5. Fuer die Anlegung von Grundbuchblaettern fuer ehemals volkseigene Grundstuecke ist
ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung nicht erforderlich,
soweit fuer solche Grundstuecke Bestandsblaetter im Sinne der Nummer 160 Abs.
1 der Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen
Volkspolizei ueber Grundbuch und Grundbuchverfahren unter Colidobedingungen -
Colido-Grundbuchanweisung - vom 27. Oktober 1987 vorhanden sind oder das Grundstueck
bereits gebucht war und sich nach der Schliessung des Grundbuchs seine Bezeichnung
nicht veraendert hat.
6. Gegenueber dem Grundbuchamt genuegt es zum Nachweis der Befugnis, ueber beschraenkte
dingliche Rechte an einem Grundstueck, Gebaeude oder sonstigen grundstuecksgleichen
Rechten oder ueber Vormerkungen zu verfuegen, deren Eintragung vor dem 1. Juli
1990 beantragt worden ist und als deren Glaeubiger oder sonstiger Berechtigter im
Grundbuch
a) eine Sparkasse oder Volkseigentum in Rechtstraegerschaft einer Sparkasse,
b) ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum in Rechtstraegerschaft eines
Kreditinstituts, eine Versicherung oder eine bergrechtliche Gewerkschaft,
c) Volkseigentum in Rechtstraegerschaft des Staatshaushalts oder eines zentralen
Organs der Deutschen Demokratischen Republik, des Magistrats von Berlin, des
Rates eines Bezirks, Kreises oder Stadtbezirks, des Rates einer Stadt oder
sonstiger Verwaltungsstellen oder staatlicher Einrichtungen,
d) eine juristische Person des oeffentlichen Rechts oder ein Sondervermoegen einer
solchen Person, mit Ausnahme jedoch des Reichseisenbahnvermoegens und des
Sondervermoegens Deutsche Post,
eingetragen ist, wenn die grundbuchmaessigen Erklaerungen von der Bewilligungsstelle
abgegeben werden; § 27 der Grundbuchordnung bleibt unberuehrt. Bewilligungsstelle
ist in den Faellen des Satzes 1 Buchstabe a die Sparkasse, in deren Geschaeftsgebiet
das Grundstueck, Gebaeude oder sonstige grundstuecksgleiche Recht liegt, und in Berlin
die Landesbank, in den uebrigen Faellen des Satzes 1 jede Dienststelle des Bundes
oder einer bundesunmittelbaren Koerperschaft oder Anstalt des oeffentlichen Rechts.
Fuer die Loeschung
a) von Vermerken ueber die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften auf Grund des Gesetzes vom 17.
Februar 1954 (GBl. Nr. 23 S. 224),
b) von Verfuegungsbeschraenkungen zugunsten juristischer Personen des oeffentlichen
Rechts, ihrer Behoerden oder von Rechtstraegern sowie
c) von Schuerf- und Abbauberechtigungen
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gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle ist in den Faellen des Buchstabens
a die Staatsbank Berlin, im uebrigen jede Dienststelle des Bundes. Die
Bewilligungsstellen koennen durch dem Grundbuchamt nachzuweisende Erklaerung sich
wechselseitig oder andere oeffentliche Stellen zur Abgabe von Erklaerungen nach Satz
1 ermaechtigen. In den vorgenannten Faellen findet § 39 der Grundbuchordnung keine
Anwendung. Der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes
bedarf es nicht; dies gilt auch bei Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts nach §
11c des Vermoegensgesetzes.
(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung gilt ein Grundbuchblatt, das unter den
in Absatz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne
ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung oder den §§ 7 bis 17
der Verordnung zur Ausfuehrung der Grundbuchordnung in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 315-11-2, veroeffentlichen bereinigten Fassung vom 8. August 1935
(RGBl. I S. 1089), die durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182) aufgehoben worden ist, angelegt worden ist.
(3) Bei Eintragungen, die in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 6 vor dessen Inkrafttreten
erfolgt oder beantragt worden sind, gilt fuer das Grundbuchamt der Nachweis der
Verfuegungsbefugnis als erbracht, wenn die Bewilligung von einer der in Absatz 1 Nr. 6
genannten Bewilligungsstellen oder von der Staatsbank Berlin erklaert worden ist. Auf
die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten Zustaendigkeiten kommt es hierfuer nicht
an.
§ 106
§ 85 Abs. 2a ist auch auf Genehmigungen und Vereinbarungen anzuwenden, die vor dem 23.
Juli 1997 erlassen oder abgeschlossen worden sind.
§ 107
Die §§ 10 und 11 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf
Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt
noch nicht vorgenommen worden sind. § 83 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden
Fassung ist auch auf Kopien und Ausdrucke von Protokollen anzuwenden, die vor diesem
Zeitpunkt hergestellt worden sind.
Anlage 1 (zu § 22)
(Grundbuchblatt)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Grundbuchblatts,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 5 - 15)
Anlage 2a (zu § 31)
(Unuebersichtliches Grundbuchblatt)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines unuebersichtlichen Grundbuchblatts,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 16 - 26)
Anlage 2b (zu § 31)
(Neues Grundbuchblatt)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines neuen Grundbuchblatts,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 28 - 36)
Anlage 3 (zu § 52 Abs. 1)
(Hypothekenbrief)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Hypothekenbriefes,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 37)
Anlage 4 (zu § 52 Abs. 1)
(Teilhypothekenbrief)
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(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Teilhypothekenbriefes,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 38)
Anlage 5 (zu § 52 Abs. 1)
(Hypothekenbrief ueber eine Gesamthypothek)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Hypothekenbriefes ueber eine Gesamthypothek,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 39)
Anlage 6 (zu § 52 Abs. 1)
(Gemeinschaftlicher Hypothekenbrief)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Hypothekenbriefes,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 40)
Anlage 7 (zu § 52 Abs. 1)
(Grundschuldbrief)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Grundschuldbriefes,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 41)
Anlage 8 (zu § 52 Abs. 1)
(Rentenschuldbrief)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Rentenschuldbriefes,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 42)
Anlage 9 (zu § 58)
(Erbbaugrundbuch)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Erbbaugrundbuchs,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 44)
Anlage 10a (zu § 69 Abs. 4)
(In Papierform gefuehrtes Grundbuch)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines in Papierform gefuehrtes Grundbuchblatts
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 54 - 62)
Anlage 10b (zu § 69 Abs. 4)
(Maschinell gefuehrtes Grundbuchblatt)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines maschinell gefuehrtes Grundbuchblatts
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 63 - 68)
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