Grundbuchordnung
GBO
vom 24.03.1897
"Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114,
zuletzt geaendert durch Art. 36 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1978
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Die Grundbuecher, die auch als Loseblattgrundbuch gefuehrt werden koennen, werden
von den Amtsgerichten gefuehrt (Grundbuchaemter). Diese sind fuer die in ihrem Bezirk
liegenden Grundstuecke zustaendig. Die abweichenden Vorschriften der §§ 143 und 144 fuer
Baden-Wuerttemberg und das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben
unberuehrt.
(2) Liegt ein Grundstueck in dem Bezirk mehrerer Grundbuchaemter, so ist das zustaendige
Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Fuehrung des
Grundbuchs einem Amtsgericht fuer die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn
dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchfuehrung dient. Sie koennen die
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die naeheren Vorschriften ueber die Einrichtung
und die Fuehrung der Grundbuecher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu
erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann
hierbei auch regeln, inwieweit Aenderungen bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von
Vorschriften der Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten und der Behoerde, die das in
§ 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis fuehrt, bekanntzugeben sind.
§ 2
(1) Die Grundbuecher sind fuer Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstuecke werden im Grundbuch nach den in den Laendern eingerichteten
amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstuecks soll von diesem nur abgeschrieben werden, wenn ein von
der zustaendigen Behoerde erteilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden Teil des
amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des Teils und
die sonstigen aus dem amtlichen Verzeichnis in das Grundbuch zu uebernehmenden Angaben
sowie die Aenderungen ergeben, die insoweit bei dem Rest des Grundstuecks eintreten.
Der Teil muss im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet sein,
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es sei denn, dass die zur Fuehrung des amtlichen Verzeichnisses zustaendige Behoerde
hiervon absieht, weil er mit einem benachbarten Grundstueck oder einem Teil davon
zusammengefasst wird, und dies dem Grundbuchamt bescheinigt. Durch Rechtsverordnung der
Landesregierungen, die zu deren Erlass auch die Landesjustizverwaltungen ermaechtigen
koennen, kann neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines
Auszugs aus der amtlichen Karte vorgeschrieben werden, aus dem sich die Groesse
und Lage des Grundstuecks ergeben, es sei denn, dass der Grundstuecksteil bisher im
Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer gefuehrt wird.
(4) Ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn
der abzuschreibende Grundstuecksteil bereits nach dem amtlichen Verzeichnis im Grundbuch
benannt ist oder war.
(5) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
der nach den vorstehenden Absaetzen vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis
der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und
ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zustaendigen Behoerde
hergestellten oder von verfaelschten Auszuegen besteht. Satz 1 gilt entsprechend fuer
andere Faelle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu
uebermitteln sind. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.
§ 3
(1) Jedes Grundstueck erhaelt im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das
Grundbuchblatt ist fuer das Grundstueck als das Grundbuch im Sinne des Buergerlichen
Gesetzbuchs anzusehen.
(2) Die Grundstuecke des Bundes, der Laender, der Gemeinden und anderer Kommunalverbaende,
der Kirchen, Kloester und Schulen, die Wasserlaeufe, die oeffentlichen Wege, sowie
die Grundstuecke, welche einem dem oeffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen
gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentuemers oder eines
Berechtigten.
(3) Ein Grundstueck ist auf Antrag des Eigentuemers aus dem Grundbuch auszuscheiden,
wenn der Eigentuemer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine
Eintragung, von der das Recht des Eigentuemers betroffen wird, nicht vorhanden ist.
(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche
Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchfuehrung zu besorgen ist, von der
Fuehrung eines Grundbuchblatts fuer ein Grundstueck absehen, wenn das Grundstueck den
wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstuecke zu dienen bestimmt ist, zu diesen
in einem dieser Bestimmung entsprechenden raeumlichen Verhaeltnis und im Miteigentum der
Eigentuemer dieser Grundstuecke steht (dienendes Grundstueck).
(5) In diesem Fall muessen an Stelle des ganzen Grundstuecks die den Eigentuemern
zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstueck auf dem
Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentuemer gehoerenden Grundstuecks eingetragen werden.
Diese Eintragung gilt als Grundbuch fuer den einzelnen Miteigentumsanteil.
(6) Die Buchung nach den Absaetzen 4 und 5 ist auch dann zulaessig, wenn die beteiligten
Grundstuecke noch einem Eigentuemer gehoeren, dieser aber die Teilung des Eigentums am
dienenden Grundstueck in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden
Grundstuecken gegenueber dem Grundbuchamt erklaert hat; die Teilung wird mit der Buchung
nach Absatz 5 wirksam.
(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstueck neu gebildet, so soll,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach
den vorstehenden Vorschriften verfahren.
(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstueck nicht mehr den Eigentuemern der
herrschenden Grundstuecke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.
(9) Wird das dienende Grundstueck als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein
besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten
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Grundbuchblaettern kenntlich zu machen, dass das dienende Grundstueck als Ganzes belastet
ist; hierbei ist jeweils auf die uebrigen Eintragungen zu verweisen.
§ 4
(1) Ueber mehrere Grundstuecke desselben Eigentuemers, deren Grundbuecher von demselben
Grundbuchamt gefuehrt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt gefuehrt werden,
solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstuecke zu einem Hof im Sinne der Hoefeordnung gehoeren
oder in aehnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch
wenn ihre Grundbuecher von verschiedenen Grundbuchaemtern gefuehrt werden. In diesen
Faellen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zustaendig, welches das
Grundbuch ueber die Hofstelle fuehrt; im uebrigen ist das zustaendige Grundbuchamt nach § 5
des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
§ 5
(1) Ein Grundstueck soll nur dann mit einem anderen Grundstueck vereinigt werden, wenn
hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbuecher von verschiedenen
Grundbuchaemtern gefuehrt, so ist das zustaendige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes ueber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstuecke sollen im Bezirk desselben
Grundbuchamts und derselben fuer die Fuehrung des amtlichen Verzeichnisses nach §
2 Abs. 2 zustaendigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen
Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfuer, insbesondere wegen der
Zusammengehoerigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Beduerfnis
entsteht. Die Lage der Grundstuecke zueinander ist durch Vorlage einer von der
zustaendigen Behoerde beglaubigten Karte nachzuweisen. Das erhebliche Beduerfnis ist
glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfuer nicht.
§ 6
(1) Ein Grundstueck soll nur dann einem anderen Grundstueck als Bestandteil zugeschrieben
werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbuecher von
verschiedenen Grundbuchaemtern gefuehrt, so ist fuer die Entscheidung ueber den Antrag auf
Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, fuer die Fuehrung des Grundbuchs
ueber das ganze Grundstueck das Grundbuchamt zustaendig, das das Grundbuch ueber das
Hauptgrundstueck fuehrt.
(2) § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 6a
(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstuecken oder
Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich
der zu belastenden Grundstuecke die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Von
diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstuecke
nahe beieinander liegen und entweder das Erbbaurecht in Wohnungs- oder Teilerbbaurechte
aufgeteilt werden soll oder Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder
ein Bauwerk mit dazugehoerenden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstuecken ist; §
5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Im uebrigen sind die Voraussetzungen des
Satzes 2 glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfuer nicht.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll nicht entsprochen werden, wenn
das Erbbaurecht sowohl an einem Grundstueck als auch an einem anderen Erbbaurecht
bestellt werden soll.
§ 7
(1) Soll ein Grundstuecksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem
Grundstueck abzuschreiben und als selbstaendiges Grundstueck einzutragen.
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(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, so kann die Abschreibung
unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Jedoch sind auch in
diesem Fall die Vorschriften des § 2 Abs. 3 ueber die Vorlegung einer Karte entsprechend
anzuwenden.
§ 8
(weggefallen)
§ 9
(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentuemer eines Grundstuecks zustehen, sind auf
Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstuecks zu vermerken. Antragsberechtigt ist
der Eigentuemer des Grundstuecks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des
Buergerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geaendert oder
aufgehoben wird.
(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstuecks
von Amts wegen ersichtlich zu machen.
§ 10
(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich gruendet oder Bezug nimmt, hat das
Grundbuchamt aufzubewahren. Eine solche Urkunde darf nur herausgegeben werden, wenn
statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass statt einer beglaubigten Abschrift
der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genuegt, wenn eine der in Absatz
1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch fuehrenden Amtsgerichts
enthalten ist.
(3)
(4) (weggefallen)
§ 10a
(1) Die nach § 10 oder nach sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften vom Grundbuchamt
aufzubewahrenden Urkunden und geschlossenen Grundbuecher koennen als Wiedergabe auf einem
Bildtraeger oder auf anderen Datentraegern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist,
dass die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden
koennen. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung
Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der Durchfuehrung.
(2) Bei der Herstellung der Bild- oder Datentraeger ist ein schriftlicher Nachweis
anzufertigen, dass die Wiedergabe mit der Urkunde uebereinstimmt. Die Originale der
Urkunden sind den dafuer zustaendigen Stellen zu uebergeben und von diesen aufzubewahren.
Weist die Urkunde farbliche Eintragungen auf, so ist in dem schriftlichen Nachweis
anzugeben, dass das Original farbliche Eintragungen aufweist, die in der Wiedergabe
nicht farblich erkennbar sind.
(3) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des
Bundesrates kann vorgesehen werden, dass fuer die Fuehrung des Grundbuchs nicht mehr
benoetigte, bei den Grundakten befindliche Schriftstuecke ausgesondert werden koennen.
Welche Schriftstuecke dies sind und unter welchen Voraussetzungen sie ausgesondert
werden koennen, ist in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zu bestimmen.
§ 11
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil derjenige,
der sie bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
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§ 12
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse
darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergaenzung einer
Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsantraegen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der
noch nicht erledigten Eintragungsantraege gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert
werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass
1. ueber die Absaetze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch
beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden koennen;
2. bei Behoerden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden
kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer
Taetigkeit gerechtfertigt ist.
§ 12a
(1) Die Grundbuchaemter duerfen auch ein Verzeichnis der Eigentuemer und der Grundstuecke
sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, fuer die Fuehrung des
Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form,
fuehren. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten,
besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. Aus oeffentlich
zugaenglich gemachten Verzeichnissen dieser Art sind Auskuenfte zu erteilen, soweit
ein solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuchblaetter dient, zur Einsicht in
das Grundbuch oder fuer den Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich ist
und die Voraussetzungen fuer die Einsicht in das Grundbuch gegeben sind. Unter den
Voraussetzungen des § 12 kann Auskunft aus Verzeichnissen nach Satz 1 auch gewaehrt
werden, wenn damit die Einsicht in das Grundbuch entbehrlich wird. Inlaendischen
Gerichten, Behoerden und Notaren kann auch die Einsicht in den entsprechenden Teil
des Verzeichnisses gewaehrt werden. Ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus dem
Verzeichnis besteht nicht. Fuer maschinell gefuehrte Verzeichnisse gelten § 126 Abs. 2
und § 133 entsprechend.
(2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann mit Genehmigung der
Landesjustizverwaltung auch das Liegenschaftskataster verwendet werden.
§ 12b
(1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten
Gebiet fruehere Grundbuecher von anderen als den grundbuchfuehrenden Stellen aufbewahrt
werden, gilt § 12 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt ausser in den Faellen des § 10a entsprechend fuer Grundakten, die bei
den dort bezeichneten Stellen aufbewahrt werden.
(3) Fuer Grundakten, die gemaess § 10a durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt
aufbewahrt werden, gilt § 12 mit der Massgabe, dass abweichend von § 12 auch dargelegt
werden muss, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Original der Akten
besteht.
§ 12c
(1) Der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle entscheidet ueber:
1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten
und Antraege sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu
wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2. die Erteilung von Auskuenften nach § 12a oder die Gewaehrung der Einsicht in ein dort
bezeichnetes Verzeichnis;
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3. die Erteilung von Auskuenften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Faellen;
4. die Antraege auf Rueckgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inlaendische
Gerichte oder Behoerden.
(2) Der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle ist ferner zustaendig fuer
1. die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung
ueber die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von
der Leitung des Amtsgerichts ermaechtigter Justizangestellter die Beglaubigung
vornehmen;
2. die Verfuegungen und Eintragungen zur Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen dem
Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen,
hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfuegungen und
Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung
eines Irrtums ueber das Eigentum betreffen;
3. die Entscheidungen ueber Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Loeschung
des Vermerks ueber die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens und ueber die
Verfuegungsbeschraenkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks ueber die
Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und und Zwangsverwaltungsverfahrens;
4. die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes
natuerlicher Personen im Grundbuch;
5. die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.
(3) Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle entsprechend
anzuwenden.
(4) Wird die Aenderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle
verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der
Grundbuchrichter. Die Beschwerde findet erst gegen seine Entscheidung statt.
(5) In den Faellen des § 12b entscheidet ueber die Gewaehrung von Einsicht oder die
Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermaechtigter
Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt
gegeben. Oertlich zustaendig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.
Zweiter Abschnitt
Eintragungen in das Grundbuch
§ 13
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf
Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen
wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem
Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur
Entgegennahme zustaendigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen
Person gestellt, so ist er mit Abschluss der Niederschrift eingegangen.
(3) Fuer die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens
und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim
Grundbuchamt eingeht, sind nur die fuer die Fuehrung des Grundbuchs ueber das betroffene
Grundstueck zustaendige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts fuer das
ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen zustaendige Beamte (Angestellte) der
Geschaeftsstelle zustaendig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere
Grundstuecke in verschiedenen Geschaeftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder
zustaendig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
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§ 14
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten darf auch
von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten
vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die
Zulaessigkeit dieser Eintragung von der vorgaengigen Berichtigung des Grundbuchs abhaengt.
§ 15
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklaerung von einem Notar beurkundet oder
beglaubigt, so gilt dieser als ermaechtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die
Eintragung zu beantragen.
§ 16
(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknuepft wird, soll
nicht stattgegeben werden.
(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt
werden, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.
§ 17
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf
die spaeter beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des frueher gestellten Antrags
erfolgen.
§ 18
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt
entweder den Antrag unter Angabe der Gruende zurueckzuweisen oder dem Antragsteller eine
angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der
Antrag nach dem Ablauf der Frist zurueckzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des
Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die
dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des frueher gestellten Antrags von Amts
wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne
des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von
Amts wegen geloescht, wenn der frueher gestellte Antrag zurueckgewiesen wird.
§ 19
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen
wird.
§ 20
Im Falle der Auflassung eines Grundstuecks sowie im Falle der Bestellung, Aenderung des
Inhalts oder Uebertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die
erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklaert ist.
§ 21
Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentuemer
eines Grundstuecks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach
§ 876 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist,
nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstuecks vermerkt ist.
§ 22
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn
die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere fuer die Eintragung oder
Loeschung einer Verfuegungsbeschraenkung.
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(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentuemers oder eines
Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit
nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentuemers oder des Erbbauberechtigten
erfolgen.
§ 23
(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschraenkt ist, darf nach dessen
Tod, falls Rueckstaende von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des
Rechtsnachfolgers geloescht werden, wenn die Loeschung vor dem Ablauf eines Jahres nach
dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Loeschung bei
dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch
einzutragen. Ist der Berechtigte fuer tot erklaert, so beginnt die einjaehrige Frist mit
dem Erlass des die Todeserklaerung aussprechenden Urteils.
(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht,
wenn im Grundbuch eingetragen ist, dass zur Loeschung des Rechtes der Nachweis des Todes
des Berechtigten genuegen soll.
§ 24
Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der
Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines
sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.
§ 25
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfuegung
eingetragen, so bedarf es zur Loeschung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn
die einstweilige Verfuegung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Diese
Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorlaeufig vollstreckbaren
Urteils nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder auf Grund eines Bescheides
nach dem Vermoegensgesetz eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist.
§ 26
(1) Soll die Uebertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, ueber
die ein Brief erteilt ist, eingetragen werden, so genuegt es, wenn an Stelle der
Eintragungsbewilligung die Abtretungserklaerung des bisherigen Glaeubigers vorgelegt
wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Belastung der Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder die Uebertragung oder Belastung einer Forderung, fuer
die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.
§ 27
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des
Eigentuemers des Grundstuecks geloescht werden. Fuer eine Loeschung zur Berichtigung des
Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen
wird.
§ 28
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem
Eintragungsantrag ist das Grundstueck uebereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch
Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbetraege sind in
inlaendischer Waehrung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in
einer einheitlichen europaeischen Waehrung, in der Waehrung eines Mitgliedstaats der
Europaeischen Union oder des Europaeischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Waehrung,
gegen die waehrungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn
gegen die Fortdauer dieser Zulassung waehrungspolitische Bedenken bestehen, wieder
eingeschraenkt werden.
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§ 29
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung
oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklaerungen durch oeffentliche
oder oeffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen
der Eintragung beduerfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des
Nachweises durch oeffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklaerungen oder Ersuchen einer Behoerde, auf Grund deren eine Eintragung
vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu
versehen.
§ 29a
Die Voraussetzungen des § 1179 Nr. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu
machen; § 29 gilt hierfuer nicht.
§ 30
Fuer den Eintragungsantrag sowie fuer die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten
die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung
erforderliche Erklaerung ersetzt werden soll.
§ 31
Eine Erklaerung, durch die ein Eintragungsantrag zurueckgenommen wird, bedarf der in §
29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag
auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt fuer eine Erklaerung,
durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird,
entsprechend.
§ 32
(1) Der Nachweis, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus den im Handelsregister
eingetragenen Personen besteht, wird durch ein Zeugnis des Gerichts ueber die Eintragung
gefuehrt.
(2) Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung einer offenen
Handelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft,
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschraenkter
Haftung.
§ 33
Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten Guetertrennung oder ein vertragsmaessiges Gueterrecht
besteht oder dass ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten gehoert, wird durch
ein Zeugnis des Gerichts ueber die Eintragung des gueterrechtlichen Verhaeltnisses im
Gueterrechtsregister gefuehrt.
§ 34
Ist in den Faellen der §§ 32, 33 das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so
genuegt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Register.
§ 35
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein gefuehrt werden. Beruht
jedoch die Erbfolge auf einer Verfuegung von Todes wegen, die in einer oeffentlichen
Urkunde enthalten ist, so genuegt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfuegung und
die Niederschrift ueber die Eroeffnung der Verfuegung vorgelegt werden; erachtet das
Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht fuer nachgewiesen, so kann es die
Vorlegung eines Erbscheins verlangen.
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(2) Das Bestehen der fortgesetzten Guetergemeinschaft sowie die Befugnis eines
Testamentsvollstreckers zur Verfuegung ueber einen Nachlassgegenstand ist nur auf Grund
der in den §§ 1507, 2368 des Buergerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse als
nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind
jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentuemers oder Miteigentuemers eines Grundstuecks kann das
Grundbuchamt von den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und
sich mit anderen Beweismitteln, fuer welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist,
begnuegen, wenn das Grundstueck oder der Anteil am Grundstueck weniger als 3.000 Euro wert
ist und die Beschaffung des Erbscheins oder des Zeugnisses nach § 1507 des Buergerlichen
Gesetzbuchs nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand an Kosten oder Muehe moeglich ist. Der
Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
§ 36
(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten
Guetergemeinschaft gehoerenden Grundstueck oder Erbbaurecht einer der Beteiligten
als Eigentuemer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genuegt zum Nachweis
der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsuebergangs erforderlichen
Erklaerungen der Beteiligten ein Zeugnis des Nachlassgerichts oder des nach § 99 Abs.
2 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zustaendigen
Amtsgerichts.
(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:
a) die Voraussetzungen fuer die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis
der ehelichen Guetergemeinschaft durch oeffentliche Urkunden erbracht ist und
b) die Abgabe der Erklaerungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der
Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem Nachlassgericht oder dem nach § 99 Abs. 2
des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zustaendigen
Amtsgericht nachgewiesen ist.
(3) Die Vorschriften ueber die Zustaendigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben
unberuehrt.
§ 37
Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer
ehelichen oder fortgesetzten Guetergemeinschaft gehoert, einer der Beteiligten als neuer
Glaeubiger eingetragen werden soll.
§ 38
In den Faellen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behoerde befugt ist, das
Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des
Ersuchens der Behoerde.
§ 39
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen
wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, ueber die ein Brief erteilt ist,
steht es der Eintragung des Glaeubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes
befindet und sein Glaeubigerrecht nach § 1155 des Buergerlichen Gesetzbuchs nachweist.
§ 40
(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des
eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden,
wenn die Uebertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn
der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlasspflegers
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oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlasspfleger vollstreckbaren Titel
begruendet wird.
(2) Das gleiche gilt fuer eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines
Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels,
sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
§ 41
(1) Bei einer Hypothek, ueber die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur
erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Fuer die Eintragung eines Widerspruchs
bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfuegung
angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gruendet, dass die Hypothek oder die
Forderung, fuer welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege
oder dass die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf
es nicht fuer die Eintragung einer Loeschungsvormerkung nach § 1179 des Buergerlichen
Gesetzbuchs.
(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Faellen der
§§ 1162, 1170, 1171 des Buergerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschlussurteils
die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes
nachtraeglich ausgeschlossen oder die Hypothek geloescht werden, so genuegt die Vorlegung
des Ausschlussurteils.
§ 42
Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend
anzuwenden. Ist jedoch das Recht fuer den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf
es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die
Bewilligung eines nach § 1189 des Buergerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder
durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begruendet wird.
§ 43
(1) Bei einer Hypothek fuer die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament uebertragen
werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird; die
Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn eine Eintragung auf Grund der
Bewilligung eines nach § 1189 des Buergerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder
auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden soll.
§ 44
(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben. Die Eintragung
soll, sofern nicht nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle
zustaendig ist, die fuer die Fuehrung des Grundbuchs zustaendige Person, regelmaessig unter
Angabe des Wortlauts, verfuegen und der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle veranlassen;
sie ist von beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von
der Leitung des Amtsgerichts ermaechtigter Justizangestellter unterschreiben. In den
Faellen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle und
zusaetzlich entweder ein zweiter Beamter der Geschaeftsstelle oder ein von der Leitung
des Amtsgerichts ermaechtigter Justizangestellter die Eintragung zu unterschreiben.
(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist und der Umfang der Belastung
aus dem Grundbuch erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines Rechts, mit dem
ein Grundstueck belastet wird, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des Notars, der Notarin oder die Bezeichnung
des Notariats und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintragungen auf Grund
eines Ersuchens (§ 38) die Bezeichnung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen
angegeben werden.
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(3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts, der Neufassung eines Teils eines
Grundbuchblatts und in sonstigen Faellen der Uebernahme von Eintragungen auf ein
anderes, bereits angelegtes oder neu anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern
hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht veraendert wird, die Bezugnahme auf die
Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt oder
erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zulaessig waere. Sofern hierdurch der Inhalt der
Eintragung nicht veraendert wird, kann auch von dem urspruenglichen Text der Eintragung
abgewichen werden.
§ 45
(1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so
erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Antraege entspricht; sind die
Antraege gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, dass die Eintragungen
gleichen Rang haben.
(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in
verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch
zu vermerken, dass die spaeter beantragte Eintragung der frueher beantragten im Rang
nachsteht.
(3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein Rangverhaeltnis nicht
besteht oder das Rangverhaeltnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
§ 46
(1) Die Loeschung eines Rechtes oder einer Verfuegungsbeschraenkung erfolgt durch
Eintragung eines Loeschungsvermerks.
(2) Wird bei der Uebertragung eines Grundstuecks oder eines Grundstuecksteils auf ein
anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mituebertragen, so gilt es in Ansehung des
Grundstuecks oder des Teils als geloescht.
§ 47
Soll ein Recht fuer mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung
in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen
angegeben werden oder das fuer die Gemeinschaft massgebende Rechtsverhaeltnis bezeichnet
wird.
§ 48
(1) Werden mehrere Grundstuecke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes
Grundstuecks die Mitbelastung der uebrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das
gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstueck bestehenden Recht nachtraeglich
noch ein anderes Grundstueck belastet oder wenn im Falle der Uebertragung eines
Grundstuecksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mituebertragen
wird.
(2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen zu vermerken.
§ 49
Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug
eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
§ 50
(1) Bei der Eintragung einer Hypothek fuer Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber
genuegt es, wenn der Gesamtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrags und
der Bezeichnung der Teile eingetragen wird.
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(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld fuer den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Teile zerlegt
werden soll.
§ 51
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der
Vorerbe von den Beschraenkungen seines Verfuegungsrechts befreit ist, auch die Befreiung
von Amts wegen einzutragen.
§ 52
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von
Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, dass der Nachlassgegenstand der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.
§ 53
(1) Ergibt sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine
Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von
Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt
als unzulaessig, so ist sie von Amts wegen zu loeschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur
Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den
im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden,
wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
§ 54
Die auf einem Grundstueck ruhenden oeffentlichen Lasten als solche sind von der
Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, dass ihre Eintragung gesetzlich
besonders zugelassen oder angeordnet ist.
§ 55
(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und
dem eingetragenen Eigentuemer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen
bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht
durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentuemers auch denen, fuer die eine
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im
Grundbuch eingetragen ist.
(2) Steht ein Grundstueck in Miteigentum, so ist die in Absatz 1 vorgeschriebene
Bekanntmachung an den Eigentuemer nur gegenueber den Miteigentuemern vorzunehmen, auf
deren Anteil sich die Eintragung bezieht. Entsprechendes gilt bei Miteigentum fuer die
in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an einen Hypothekenglaeubiger oder sonstigen
Berechtigten von der Eintragung eines Eigentuemers.
(3) Veraenderungen der grundbuchmaessigen Bezeichnung des Grundstuecks und die Eintragung
eines Eigentuemers sind ausserdem der Behoerde bekanntzumachen, welche das in § 2 Abs. 2
bezeichnete amtliche Verzeichnis fuehrt.
(4) Die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum ist der fuer die Abgabe
der Aneignungserklaerung und der fuer die Fuehrung des Liegenschaftskatasters
zustaendigen Behoerde bekanntzumachen. In den Faellen des Artikels 233 § 15 Abs. 3
des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche erfolgt die Bekanntmachung nur
gegenueber dem Landesfiskus und der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstueck liegt; die
Gemeinde unterrichtet ihr bekannte Berechtigte oder Glaeubiger.
(5) Wird der in § 9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt
dies dem Grundbuchamt, welches das Blatt des belasteten Grundstuecks fuehrt,
bekanntzumachen. Ist der Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt, welches das
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Grundbuchblatt des belasteten Grundstuecks fuehrt, jede Aenderung oder Aufhebung des
Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden Grundstuecks bekanntzumachen.
(6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung woertlich wiederzugeben. Sie soll auch die
Stelle der Eintragung im Grundbuch und den Namen des Grundstueckseigentuemers, bei
einem Eigentumswechsel auch den Namen des bisherigen Eigentuemers angeben. In die
Bekanntmachung koennen auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstuecks in dem in § 2
Abs. 2 genannten amtlichen Verzeichnis sowie bei einem Eigentumswechsel die Anschrift
des neuen Eigentuemers aufgenommen werden.
(7) Auf die Bekanntmachung kann ganz oder teilweise verzichtet werden.
(8) Sonstige Vorschriften ueber die Bekanntmachung von Eintragungen in das Grundbuch
bleiben unberuehrt.
§ 55a
(1) Enthaelt ein beim Grundbuchamt eingegangenes Schriftstueck Antraege oder Ersuchen, fuer
deren Erledigung neben dem angegangenen Grundbuchamt auch noch ein anderes Grundbuchamt
zustaendig ist oder mehrere andere Grundbuchaemter zustaendig sind, so kann jedes der
beteiligten Grundbuchaemter den anderen beteiligten Grundbuchaemtern Abschriften seiner
Verfuegungen mitteilen.
(2) Werden bei Gesamtrechten (§ 48) die Grundbuecher bei verschiedenen Grundbuchaemtern
gefuehrt, so sind die Eintragungen sowie die Verfuegungen, durch die ein Antrag oder
Ersuchen auf Eintragung zurueckgewiesen wird, den anderen beteiligten Grundbuchaemtern
bekanntzugeben.
§ 55b
Soweit das Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit
Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behoerden oder sonstige Stellen zu
machen hat, muss der Betroffene nicht unterrichtet werden. Das gleiche gilt im Falle des
§ 55a.
Dritter Abschnitt
Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
§ 56
(1) Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. Er muss die Bezeichnung als
Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstueck
bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
(2) Der Hypothekenbrief ist von der fuer die Fuehrung des Grundbuchs zustaendigen Person
und dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle zu unterschreiben. Jedoch kann statt des
Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermaechtigter
Justizangestellter unterschreiben.
§ 57
(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und den Inhalt der die
Hypothek betreffenden Eintragungen enthalten. Das belastete Grundstueck soll mit der
laufenden Nummer bezeichnet werden, unter der es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs
verzeichnet ist. Bei der Hypothek eingetragene Loeschungsvormerkungen nach § 1179 des
Buergerlichen Gesetzbuchs sollen in den Hypothekenbrief nicht aufgenommen werden.
(2) Aendern sich die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Angaben, so ist der
Hypothekenbrief auf Antrag zu ergaenzen, soweit nicht die Ergaenzung schon nach anderen
Vorschriften vorzunehmen ist.
§ 58
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(1) Ist eine Urkunde ueber die Forderung, fuer welche eine Hypothek besteht, ausgestellt,
so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden werden. Erstreckt sich der
Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genuegt es, wenn ein oeffentlich
beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden wird.
(2) (weggefallen)
(3) Zum Nachweis, dass eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, genuegt eine darauf
gerichtete Erklaerung des Eigentuemers.
§ 59
(1) Ueber eine Gesamthypothek soll nur ein Hypothekenbrief erteilt werden. Er ist
nur von einer fuer die Fuehrung des Grundbuchs zustaendigen Person und von einem
Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle oder ermaechtigten Justizangestellten (§ 56 Abs. 2)
zu unterschreiben, auch wenn bezueglich der belasteten Grundstuecke insoweit verschiedene
Personen zustaendig sind.
(2) Werden die Grundbuecher der belasteten Grundstuecke von verschiedenen Grundbuchaemtern
gefuehrt, so soll jedes Amt fuer die Grundstuecke, deren Grundbuchblaetter es fuehrt, einen
besonderen Brief erteilen; die Briefe sind miteinander zu verbinden.
§ 60
(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentuemer des Grundstuecks, im Falle der nachtraeglichen
Erteilung dem Glaeubiger auszuhaendigen.
(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentuemers oder des Glaeubigers ist die
Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 61
(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt
werden.
(2) Der Teilhypothekenbrief muss die Bezeichnung als Teilhypothekenbrief sowie eine
beglaubigte Abschrift der im § 56 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bisherigen
Briefes enthalten, den Teilbetrag der Hypothek, auf den er sich bezieht, bezeichnen
sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. Er soll ausserdem eine
beglaubigte Abschrift der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und der auf diesem
befindlichen Vermerke enthalten. Eine mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde
soll in beglaubigter Abschrift mit dem Teilhypothekenbrief verbunden werden.
(3) Wird der Teilhypothekenbrief vom Grundbuchamt hergestellt, so ist auf die
Unterschrift § 56 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die Herstellung des Teilhypothekenbriefes soll auf dem bisherigen Brief vermerkt
werden.
§ 62
(1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem
Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel
zu versehen. Satz 1 gilt nicht fuer die Eintragung einer Loeschungsvormerkung nach § 1179
des Buergerlichen Gesetzbuchs.
(2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.
(3) In den Faellen des § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur
Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den Faellen des § 41 Abs. 1 Satz
2 und des § 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachtraeglich den
Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.
§ 63
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Wird nach der Erteilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein anderes,
bei demselben Grundbuchamt gebuchtes Grundstueck belastet, so ist, sofern nicht die
Erteilung eines neuen Briefes ueber die Gesamthypothek beantragt wird, die Mitbelastung
auf dem bisherigen Brief zu vermerken und zugleich der Inhalt des Briefes in Ansehung
des anderen Grundstuecks nach § 57 zu ergaenzen.
§ 64
Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstuecke ist fuer
jedes Grundstueck ein neuer Brief zu erteilen.
§ 65
(1) Tritt nach § 1177 Abs. 1 oder nach § 1198 des Buergerlichen Gesetzbuchs eine
Grundschuld oder eine Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist, sofern nicht
die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung der Rechtsaenderung
auf dem bisherigen Brief zu vermerken und eine mit dem Brief verbundene Schuldurkunde
abzutrennen.
(2) Das gleiche gilt, wenn nach § 1180 des Buergerlichen Gesetzbuchs an die Stelle der
Forderung, fuer welche eine Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird.
§ 66
Stehen einem Glaeubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Rang
unmittelbar aufeinanderfolgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des
Eigentuemers ueber die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen,
dass der Brief die saemtlichen Hypotheken umfasst.
§ 67
Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben,
wenn der bisherige Brief oder in den Faellen der §§ 1162, 1170, 1171 des Buergerlichen
Gesetzbuchs das Ausschlussurteil vorgelegt wird.
§ 68
(1) Wird ein neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass er an die
Stelle des bisherigen Briefes tritt.
(2) Vermerke, die nach den §§ 1140, 1145, 1157 des Buergerlichen Gesetzbuchs fuer das
Rechtsverhaeltnis zwischen dem Eigentuemer und dem Glaeubiger in Betracht kommen, sind auf
den neuen Brief zu uebertragen.
(3) Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu vermerken.
§ 69
Wird eine Hypothek geloescht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen; das gleiche gilt,
wenn die Erteilung des Briefes ueber eine Hypothek nachtraeglich ausgeschlossen oder an
Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hypothekenbrief, ein Grundschuldbrief oder ein
Rentenschuldbrief erteilt wird. Eine mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde
ist abzutrennen und, sofern sie nicht mit dem neuen Hypothekenbrief zu verbinden ist,
zurueckzugeben.
§ 70
(1) Die Vorschriften der §§ 56 bis 69 sind auf den Grundschuldbrief und den
Rentenschuldbrief entsprechend anzuwenden. Der Rentenschuldbrief muss auch die
Abloesungssumme angeben.
(2) Ist eine fuer den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in
Teile zerlegt, so ist ueber jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.
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Vierter Abschnitt
Beschwerde
§ 71
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde
statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulaessig. Im Wege der Beschwerde
kann jedoch verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen
Widerspruch einzutragen oder eine Loeschung vorzunehmen.
§ 72
Ueber die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt
seinen Sitz hat.
§ 73
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt
werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch
Erklaerung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschaeftsstelle des
Beschwerdegerichts einzulegen. Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen
der Zivilprozessordnung betreffend die Uebermittlung von Antraegen und Erklaerungen als
elektronisches Dokument eingelegt werden.
§ 74
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestuetzt werden.
§ 75
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde fuer begruendet, so hat es ihr abzuhelfen.
§ 76
(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung
erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen
Widerspruch einzutragen, oder anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung auszusetzen ist.
(2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von Amts wegen geloescht, wenn
die Beschwerde zurueckgenommen oder zurueckgewiesen ist.
(3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfuegung
gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.
§ 77
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gruenden zu versehen und dem
Beschwerdefuehrer mitzuteilen.
§ 78
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren
Beschwerde zulaessig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozessordnung sind entsprechend
anzuwenden.
§ 79
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(1) Ueber die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden
bundesrechtlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber ueber die Rechtsfrage bereits eine
Entscheidung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs fuer die britische Zone
oder des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere
Beschwerde unter Begruendung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Der Beschluss ueber die Vorlegung ist dem Beschwerdefuehrer mitzuteilen.
(3) In den Faellen des Absatzes 2 entscheidet ueber die weitere Beschwerde der
Bundesgerichtshof.
§ 80
(1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt, dem Landgericht oder bei dem
Oberlandesgericht eingelegt werden. Wird sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
eingelegt, so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines
Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behoerde oder von dem Notar
eingelegt wird, der nach § 15 den Eintragungsantrag gestellt hat.
(2) Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde
abzuhelfen.
(3) Im uebrigen sind die Vorschriften ueber die Beschwerde entsprechend anzuwenden.
§ 81
(1) Ueber Beschwerden entscheidet bei den Landgerichten eine Zivilkammer, bei den
Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Ausschliessung und
Ablehnung der Gerichtspersonen sowie die Vorschriften der §§ 132 und 138 des
Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ueber die Fortfuehrung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehoer ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen fuer ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten
eingereicht werden koennen, sowie die fuer die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Form. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf
einzelne Gerichte oder Verfahren beschraenkt werden.
Fuenfter Abschnitt
Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Faellen
I.
Grundbuchberichtigungszwang
§ 82
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentuemers durch Rechtsuebergang
ausserhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentuemer
oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstuecks zusteht, die
Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die
zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt
soll diese Massnahme zurueckstellen, solange berechtigte Gruende vorliegen.
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§ 82a
Liegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren
nicht durchfuehrbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt
das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das
Nachlassgericht um Ermittlung des Erben des Eigentuemers ersuchen.
§ 83
Das Nachlassgericht, das einen Erbschein erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat,
soll, wenn ihm bekannt ist, dass zu dem Nachlass ein Grundstueck gehoert, dem zustaendigen
Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen. Wird ein Testament oder
ein Erbvertrag eroeffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, dass zu dem Nachlass
ein Grundstueck gehoert, dem zustaendigen Grundbuchamt von dem Erbfall Mitteilung machen
und die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihm ihr Aufenthalt bekannt ist, darauf
hinweisen, dass durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche
gebuehrenrechtlichen Verguenstigungen fuer eine Grundbuchberichtigung bestehen.
II.
Loeschung gegenstandsloser Eintragungen
§ 84
(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung ueber ein Recht nach Massgabe der folgenden
Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos loeschen. Fuer die auf der Grundlage des
Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhaeltnisse
eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:
a) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung
ausgeschlossen ist;
b) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsaechlichen Gruenden dauernd nicht
ausgeuebt werden kann.
(3) Zu den Rechten im Sinne der Absaetze 1 und 2 gehoeren auch Vormerkungen,
Widersprueche, Verfuegungsbeschraenkungen, Enteignungsvermerke und aehnliches.
§ 85
(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Loeschung gegenstandsloser Eintragungen
grundsaetzlich nur einleiten, wenn besondere aeussere Umstaende (z.B. Umschreibung des
Grundbuchblatts wegen Unuebersichtlichkeit, Teilveraeusserung oder Neubelastung des
Grundstuecks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlass dazu geben und
Grund zu der Annahme besteht, dass die Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Loeschungsverfahren
einzuleiten und durchzufuehren ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 86
Hat ein Beteiligter die Einleitung des Loeschungsverfahrens angeregt, so soll das
Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder
das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gruenden versehen.
§ 87
Die Eintragung ist zu loeschen:
a) wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhaeltnissen, die in einer den Anforderungen
dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, dass die Eintragung
gegenstandslos ist;
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b) wenn dem Betroffenen eine Loeschungsankuendigung zugestellt ist und er nicht binnen
einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;
c) wenn durch einen mit Gruenden zu versehenden Beschluss rechtskraeftig festgestellt
ist, dass die Eintragung gegenstandslos ist.
§ 88
(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
(2) § 16 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist
auf die Loeschungsankuendigung (§ 87 Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluss (§ 87
Buchstabe c) mit folgenden Massgaben anzuwenden:
a) § 184 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden;
b) die Loeschungsankuendigung (§ 87 Buchstabe b) kann nicht oeffentlich zugestellt
werden;
c) der Feststellungsbeschluss (§ 87 Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des
Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, oeffentlich zugestellt
werden.
§ 89
(1) Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluss ist binnen einer Frist von
zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdefuehrer
einzulegen. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht koennen in besonderen Faellen in
ihrer Entscheidung eine laengere Frist bestimmen.
(2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschluesse soll vermerkt
werden, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulaessig und bei welcher Behoerde, in
welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist.
III.
Klarstellung der Rangverhaeltnisse
§ 90
Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlass, insbesondere bei Umschreibung
unuebersichtlicher Grundbuecher, Unklarheiten und Unuebersichtlichkeiten in den
Rangverhaeltnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.
§ 91
(1) Vor der Umschreibung eines unuebersichtlichen Grundbuchblatts hat das Grundbuchamt
zu pruefen, ob die Rangverhaeltnisse unklar oder unuebersichtlich sind und ihre
Klarstellung nach den Umstaenden angezeigt erscheint. Das Grundbuchamt entscheidet
hierueber nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) Der Beschluss, durch den das Verfahren eingeleitet wird, ist allen Beteiligten
zuzustellen.
(3) Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuch zu vermerken.
(4) Der Beschluss, durch den ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird,
ist nur dem Antragsteller bekanntzumachen.
§ 92
(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte:
- 20 -
a) der zur Zeit der Eintragung des Vermerks (§ 91 Abs. 3) im Grundbuch eingetragene
Eigentuemer und, wenn das Grundstueck mit einer Gesamthypothek, (-grundschuld, -
rentenschuld) belastet ist, die im Grundbuch eingetragenen Eigentuemer der anderen
mit diesem Recht belasteten Grundstuecke;
b) Personen, fuer die in dem unter Buchstabe a bestimmten Zeitpunkt ein Recht am
Grundstueck oder ein Recht an einem das Grundstueck belastenden Recht im Grundbuch
eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
c) Personen, die ein Recht am Grundstueck oder an einem das Grundstueck belastenden
Recht im Verfahren anmelden und auf Verlangen des Grundbuchamts oder eines
Beteiligten glaubhaft machen.
(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung nicht beruehrt wird.
§ 93
Ist der im Grundbuch als Eigentuemer oder Berechtigter Eingetragene nicht der
Berechtigte, so hat er dies unverzueglich nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses
dem Grundbuchamt anzuzeigen und anzugeben, was ihm ueber die Person des Berechtigten
bekannt ist. Ein schriftlicher Hinweis auf diese Pflicht ist ihm zugleich mit dem
Einleitungsbeschluss zuzustellen.
§ 94
(1) Das Grundbuchamt kann von Amts wegen Ermittlungen darueber anstellen, ob das
Eigentum oder ein eingetragenes Recht dem als Berechtigten Eingetragenen oder einem
anderen zusteht, und die hierzu geeigneten Beweise erheben. Inwieweit § 35 anzuwenden
ist, entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen.
(2) Der ermittelte Berechtigte gilt vom Zeitpunkt seiner Feststellung an auch als
Beteiligter.
(3) Bestehen Zweifel darueber, wer von mehreren Personen der Berechtigte ist, so gelten
saemtliche Personen als Berechtigte.
§ 95
(1) Wechselt im Laufe des Verfahrens die Person eines Berechtigten, so gilt der neue
Berechtigte von dem Zeitpunkt ab, zu dem seine Person dem Grundbuchamt bekannt wird,
als Beteiligter.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Laufe des Verfahrens ein neues Recht am Grundstueck oder
an einem das Grundstueck belastenden Recht begruendet wird, das von dem Verfahren beruehrt
wird.
§ 96
Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt,
so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten fuer das Rangbereinigungsverfahren einen
Pfleger bestellen. Fuer die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts
das Grundbuchamt.
§ 97
(1) Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland und hat er einen hier wohnenden
Bevollmaechtigten nicht bestellt, so kann das Grundbuchamt anordnen, dass er einen im
Inland wohnenden Bevollmaechtigten zum Empfang der fuer ihn bestimmten Sendungen oder fuer
das Verfahren bestellt.
(2) Hat das Grundbuchamt dies angeordnet, so koennen, solange der Beteiligte den
Bevollmaechtigten nicht bestellt hat, nach der Ladung zum ersten Verhandlungstermin alle
weiteren Zustellungen in der Art bewirkt werden, dass das zuzustellende Schriftstueck
unter der Anschrift des Beteiligten nach seinem Wohnort zur Post gegeben wird; die
Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu versehen. Die Zustellung
- 21 -
gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar
zurueckkommt.
§ 98
Die oeffentliche Zustellung ist unzulaessig.
§ 99
Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
§ 100
Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin ueber die Klarstellung
der Rangverhaeltnisse zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, dass ungeachtet
des Ausbleibens eines Beteiligten ueber die Klarstellung der Rangverhaeltnisse verhandelt
werden wuerde.
§ 101
(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin soll mindestens zwei Wochen betragen.
(2) Diese Vorschrift ist auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung
der Verhandlung nicht anzuwenden. Die zu dem frueheren Termin Geladenen brauchen zu dem
neuen Termin nicht nochmals geladen zu werden, wenn dieser verkuendet ist.
§ 102
(1) In dem Termin hat das Grundbuchamt zu versuchen, eine Einigung der Beteiligten auf
eine klare Rangordnung herbeizufuehren. Einigen sich die erschienenen Beteiligten, so
hat das Grundbuchamt die Vereinbarung zu beurkunden. Ein nicht erschienener Beteiligter
kann seine Zustimmung zu der Vereinbarung in einer oeffentlichen oder oeffentlich
beglaubigten Urkunde erteilen.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so ist das Grundbuch der Vereinbarung gemaess
umzuschreiben.
§ 103
Einigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt ihnen einen Vorschlag fuer
eine neue Rangordnung. Es kann hierbei eine Aenderung der bestehenden Rangverhaeltnisse,
soweit sie zur Herbeifuehrung einer klaren Rangordnung erforderlich ist, vorschlagen.
§ 104
(1) Der Vorschlag ist den Beteiligten mit dem Hinweis zuzustellen, dass sie gegen
ihn binnen einer Frist von einem Monat von der Zustellung ab bei dem Grundbuchamt
Widerspruch erheben koennen. In besonderen Faellen kann eine laengere Frist bestimmt
werden.
(2) Der Widerspruch ist schriftlich oder durch Erklaerung zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle eines Amtsgerichts einzulegen; in letzterem Fall ist
die Widerspruchsfrist gewahrt, wenn die Erklaerung innerhalb der Frist abgegeben ist.
§ 105
(1) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist (§ 104)
einzuhalten, hat das Grundbuchamt auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewaehren, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses den
Widerspruch einlegt und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begruenden, glaubhaft
macht.
- 22 -
(2) Die Entscheidung, durch die Wiedereinsetzung erteilt wird, ist unanfechtbar; gegen
die Entscheidung, durch die der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulaessig verworfen
oder zurueckgewiesen wird, ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des
Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulaessig.
(3) Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden, nachdem die neue Rangordnung
eingetragen oder wenn seit dem Ende der versaeumten Frist ein Jahr verstrichen ist.
§ 106
(1) Ist ein Rechtsstreit anhaengig, der die Rangverhaeltnisse des Grundstuecks zum
Gegenstand hat, so ist das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Erledigung
des Rechtsstreits auszusetzen.
(2) Das Grundbuchamt kann auch von Amts wegen das Verfahren aussetzen und den
Beteiligten oder einzelnen von ihnen unter Bestimmung einer Frist aufgeben, die
Entscheidung des Prozessgerichts herbeizufuehren, wenn die Aufstellung einer neuen klaren
Rangordnung von der Entscheidung eines Streites ueber die bestehenden Rangverhaeltnisse
abhaengt.
§ 107
Ist der Rechtsstreit erledigt, so setzt das Grundbuchamt das Verfahren insoweit fort,
als es noch erforderlich ist, um eine klare Rangordnung herbeizufuehren.
§ 108
(1) Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das Grundbuchamt durch Beschluss die
neue Rangordnung fest, sofern nicht Anlass besteht, einen neuen Vorschlag zu machen. Es
entscheidet hierbei zugleich ueber die nicht erledigten Widersprueche; insoweit ist die
Entscheidung mit Gruenden zu versehen.
(2) Ist ueber einen Widerspruch entschieden, so ist der Beschluss allen Beteiligten
zuzustellen.
§ 109
Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner
Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. Der Einstellungsbeschluss ist unanfechtbar.
§ 110
(1) Hat das Grundbuchamt in dem Beschluss, durch den die neue Rangordnung festgestellt
wird, ueber einen Widerspruch entschieden, so ist gegen den Beschluss die sofortige
Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zulaessig.
(2) Die weitere Beschwerde ist unzulaessig.
§ 111
Ist die neue Rangordnung rechtskraeftig festgestellt, so hat das Grundbuchamt das
Grundbuch nach Massgabe dieser Rangordnung umzuschreiben.
§ 112
Ist die neue Rangordnung (§ 102 Abs. 2, § 111) eingetragen, so tritt sie an die Stelle
der bisherigen Rangordnung.
§ 113
Wird die neue Rangordnung eingetragen (§ 102 Abs. 2, § 111) oder wird das Verfahren
eingestellt (§ 109), so ist der Einleitungsvermerk zu loeschen.
§ 114
- 23 -
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das Grundbuchamt auf die Beteiligten
nach billigem Ermessen.
§ 115
Wird durch das Verfahren ein anhaengiger Rechtsstreit erledigt, so traegt jede Partei die
ihr entstandenen aussergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.
Sechster Abschnitt
Anlegung von Grundbuchblaettern
§ 116
(1) Fuer ein Grundstueck, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht
erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt.
(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den
Vorschriften der §§ 117 bis 125.
§ 117
Das Grundbuchamt hat die zustaendige Behoerde um Uebersendung eines beglaubigten Auszugs
aus dem fuer die Bezeichnung der Grundstuecke im Grundbuch massgebenden amtlichen
Verzeichnis zu ersuchen.
§ 118
Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstueck hat das Grundbuchamt von Amts wegen
die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.
§ 119
Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach Massgabe der §§
120 und 121 erlassen.
§ 120
In das Aufgebot sind aufzunehmen:
1. die Ankuendigung der bevorstehenden Anlegung des Grundbuchblatts;
2. die Bezeichnung des Grundstuecks, seine Lage, Beschaffenheit und Groesse nach dem fuer
die Bezeichnung der Grundstuecke im Grundbuch massgebenden amtlichen Verzeichnis;
3. die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie dem Grundbuchamt bekannt oder zu
ermitteln ist;
4. die Aufforderung an die Personen, welche das Eigentum in Anspruch nehmen, ihr Recht
binnen einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Wochen
anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls ihr Recht bei der Anlegung des
Grundbuchs nicht beruecksichtigt wird.
§ 121
(1) Das Aufgebot ist an die fuer den Aushang von Bekanntmachungen des Grundbuchamts
bestimmte Stelle anzuheften und einmal in dem fuer die amtlichen Bekanntmachungen des
Grundbuchamts bestimmten Blatte zu veroeffentlichen. Das Grundbuchamt kann anordnen,
dass die Veroeffentlichung mehrere Male und noch in anderen Blaettern zu erfolgen habe
oder, falls das Grundstueck einen Wert von weniger als 3.000 Euro hat, dass sie ganz
unterbleibe.
(2) Das Aufgebot ist in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstueck liegt, an der fuer
amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle anzuheften oder in sonstiger ortsueblicher
Weise bekanntzumachen. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde eine Anheftung von
- 24 -
amtlichen Bekanntmachungen nicht vorgesehen ist und eine sonstige ortsuebliche
Bekanntmachung lediglich zu einer zusaetzlichen Veroeffentlichung in einem der in Absatz
1 bezeichneten Blaetter fuehren wuerde.
(3) Das Aufgebot soll den Personen, die das Eigentum in Anspruch nehmen und dem
Grundbuchamt bekannt sind, von Amts wegen zugestellt werden.
§ 122
Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren (§§ 120, 121) nicht stattgefunden
hat, erst angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstueck
liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der Name des als Eigentuemer Einzutragenden
oeffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die
Art der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.
§ 123
Als Eigentuemer ist in das Grundbuch einzutragen:
1. der ermittelte Eigentuemer;
2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am
wahrscheinlichsten erscheint.
§ 124
(1) Beschraenkte dingliche Rechte am Grundstueck oder sonstige Eigentumsbeschraenkungen
werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem
Grundbuchamt angemeldet und entweder durch oeffentliche oder oeffentlich beglaubigte
Urkunden, deren erklaerter Inhalt vom Eigentuemer stammt, nachgewiesen oder von dem
Eigentuemer anerkannt sind.
(2) Der Eigentuemer ist ueber die Anerkennung anzuhoeren. Bestreitet er das angemeldete
Recht, so wird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintragung eines Widerspruchs
gesichert.
(3) Der Rang der Rechte ist gemaess den fuer sie zur Zeit ihrer Entstehung massgebenden
Gesetzen und, wenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach der Reihenfolge ihrer
Anmeldung einzutragen.
§ 125
Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulaessig. Im Wege der
Beschwerde kann jedoch verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
einen Widerspruch einzutragen oder eine Loeschung vorzunehmen.
Siebenter Abschnitt
Das maschinell gefuehrte Grundbuch
§ 126
(1) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem
Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei gefuehrt wird.
Hierbei muss gewaehrleistet sein, dass
1. die Grundsaetze einer ordnungsgemaessen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere
Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien
der Datenbestaende mindestens tagesaktuell gehalten und die originaeren Datenbestaende
sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf
Dauer inhaltlich unveraendert in lesbarer Form wiedergegeben werden koennen;
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3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die Ermaechtigung nach Satz 1 auf
die Landesjustizverwaltungen uebertragen.
(2) Die Fuehrung des Grundbuchs in maschineller Form umfasst auch die Einrichtung
und Fuehrung eines Verzeichnisses der Eigentuemer und der Grundstuecke sowie weitere,
fuer die Fuehrung des Grundbuchs in maschineller Form erforderliche Verzeichnisse.
Das Grundbuchamt kann fuer die Fuehrung des Grundbuchs auch Verzeichnisse der in Satz
1 bezeichneten Art nutzen, die bei den fuer die Fuehrung des Liegenschaftskatasters
zustaendigen Stellen eingerichtet sind; diese duerfen die in Satz 1 bezeichneten
Verzeichnisse insoweit nutzen, als dies fuer die Fuehrung des Liegenschaftskatasters
erforderlich ist.
(3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach § 1 zustaendigen Grundbuchamts auf
den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen
Person des oeffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemaesse Erledigung
der Grundbuchsachen sichergestellt ist.
§ 127
(1) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung, zu deren Erlass auch die
Landesjustizverwaltungen ermaechtigt werden koennen, bestimmen, dass das Grundbuchamt
1. Aenderungen der Nummer, unter der das Grundstueck im Liegenschaftskataster
gefuehrt wird, die nicht auf einer Aenderung der Umfangsgrenzen des Grundstuecks
beruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben ueber die tatsaechliche
Beschreibung des Grundstuecks aus dem Liegenschaftskataster maschinell in das
Grundbuch und in Verzeichnisse nach § 126 Abs. 2 einspeichern darf;
2. der fuer die Fuehrung des Liegenschaftskatasters zustaendigen Stelle die
Grundbuchstelle sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung
maschinell uebermittelt.
(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem
Gericht oder einer Behoerde ueber eine Eintragung Mitteilung zu machen, besteht diese
Verpflichtung bezueglich der nach Massgabe des Absatzes 1 aus dem Liegenschaftskataster
in das Grundbuch uebernommenen Angaben nicht.
§ 128
(1) Das maschinell gefuehrte Grundbuch tritt fuer ein Grundbuchblatt an die Stelle des
bisherigen Grundbuchs, sobald es freigegeben worden ist. Die Freigabe soll erfolgen,
sobald die Eintragungen dieses Grundbuchblattes in den fuer die Grundbucheintragungen
bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden sind.
(2) Der Schliessungsvermerk im bisherigen Grundbuch ist lediglich von einer der nach §
44 Abs. 1 Satz 2 zur Unterschrift zustaendigen Personen zu unterschreiben.
§ 129
(1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den fuer die Grundbucheintragungen
bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unveraendert in
lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestaetigungsanzeige oder in anderer
geeigneter Weise ist zu ueberpruefen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
(2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. Bei
Eintragungen, die gemaess § 127 Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend
von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.
§ 130
§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 2 und Satz 3 ist fuer die maschinelle Grundbuchfuehrung
nicht anzuwenden; § 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der Massgabe, dass die fuer
die Fuehrung des Grundbuchs zustaendige Person auch die Eintragung veranlassen kann. Wird
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die Eintragung nicht besonders verfuegt, so ist in geeigneter Weise der Veranlasser der
Speicherung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.
§ 131
Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei gefuehrt, so tritt an
die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der
amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck
ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er
steht einer beglaubigten Abschrift gleich.
§ 132
Die Einsicht in das maschinell gefuehrte Grundbuch kann auch bei einem anderen als
dem Grundbuchamt genommen werden, das dieses Grundbuch fuehrt. Das einsichtgewaehrende
Grundbuchamt entscheidet ueber die Zulaessigkeit der Einsicht.
§ 133
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Uebermittlung der Daten
aus dem maschinell gefuehrten Grundbuch durch Abruf ermoeglicht, ist zulaessig, sofern
sichergestellt ist, dass
1. der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulaessige
Einsicht nicht ueberschreitet und
2. die Zulaessigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert
werden kann.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der
Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten,
Behoerden, Notaren, oeffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstueck
dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder
Stelle, der Staatsbank Berlin sowie fuer Zwecke der maschinellen Bearbeitung
von Auskunftsantraegen (Absatz 4), nicht jedoch anderen oeffentlich-rechtlichen
Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, dass
1. diese Form der Datenuebermittlung unter Beruecksichtigung der schutzwuerdigen
Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der
Uebermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbeduerftigkeit angemessen ist,
2. auf seiten des Empfaengers die Grundsaetze einer ordnungsgemaessen Datenverarbeitung
eingehalten werden und
3. auf seiten der grundbuchfuehrenden Stelle die technischen Moeglichkeiten der
Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Stoerung des
Geschaeftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten
Voraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage
missbraeuchlich benutzt worden ist. Ein oeffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine
Verwaltungsvereinbarung kann in den Faellen der Saetze 1 und 2 gekuendigt werden. In den
Faellen des Satzes 1 ist die Kuendigung zu erklaeren.
(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 koennen auch Antraege auf Auskunft
aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 und den
diese Vorschriften ausfuehrenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Absatz 2
Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulaessig, wenn
der Eigentuemer des Grundstuecks, bei Erbbau- und Gebaeudegrundbuechern der Inhaber des
Erbbaurechts oder Gebaeudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das
Grundstueck, Erbbaurecht oder Gebaeudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende
Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstaende durch Verwendung entsprechender
elektronischer Zeichen versichert.
(5) Ist der Empfaenger eine nicht oeffentliche Stelle, gilt § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Massgabe, dass die Aufsichtsbehoerde die Ausfuehrung
- 27 -
der Vorschriften ueber den Datenschutz auch dann ueberwacht, wenn keine hinreichenden
Anhaltspunkte fuer eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen. Unabhaengig hiervon
ist dem Eigentuemer des Grundstuecks oder dem Inhaber eines grundstuecksgleichen Rechts
jederzeit Auskunft aus einem ueber die Abrufe zu fuehrenden Protokoll zu geben; dieses
Protokoll kann nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden.
(6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten uebermittelt
werden, darf der Empfaenger diese nur fuer den Zweck verwenden, zu dessen Erfuellung sie
ihm uebermittelt worden sind.
(7) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen nach den
Absaetzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behoerden sie erteilt
haben. Sobald die technischen Voraussetzungen dafuer gegeben sind, gelten sie auch im
uebrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der Justiz stellt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets
diese Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Genehmigungen koennen auch oeffentlich-
rechtliche Vertraege oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Saetze 1 und
2 gelten entsprechend.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Gebuehren fuer die Einrichtung und die Nutzung eines
Verfahrens fuer den automatisierten Abruf von Daten aus dem Grundbuch zu bestimmen.
Die Gebuehrensaetze sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung und Nutzung des
Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fuer den Beguenstigten
angemessen beruecksichtigt werden. Ansprueche auf Zahlung von Gebuehren koennen auch
fuer die Zukunft abgetreten werden; die Festsetzung der Gebuehren kann im gesetzlich
vorgesehenen Umfang auch nach einer Abtretung in dem allgemeinen Verfahren angefochten
werden. Die Staatskasse vertritt den Empfaenger der Abtretung.
§ 134
Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates naehere Vorschriften zu erlassen ueber
1. die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrichtung und das Naehere zur Gestaltung
und Wiederherstellung des maschinell gefuehrten Grundbuchs sowie die Abweichungen
von den Vorschriften des Ersten bis Sechsten Abschnitts der Grundbuchordnung, die
fuer die maschinelle Fuehrung des Grundbuchs erforderlich sind;
2. die Einzelheiten der Gewaehrung von Einsicht in maschinell gefuehrte Grundbuecher;
3. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Uebermittlung von
Daten aus dem Grundbuch auch durch Abruf und der Genehmigung hierfuer.
Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner Ermaechtigung nach Satz 1
technische Einzelheiten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des
Bundesrates regeln oder die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den
Landesregierungen uebertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermaechtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen koennen.
Achter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 135
(1) (Inkrafttreten)
(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.
§ 136
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(1) Soweit im Einfuehrungsgesetz zum Buergerlichen Gesetzbuche zugunsten der
Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch fuer die Vorschriften der
Landesgesetze ueber das Grundbuchwesen; jedoch sind die §§ 12a und 13 Abs. 3, § 44 Abs.
1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in
diesen Faellen anzuwenden.
(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch fuer die grundbuchmaessige Behandlung von
Bergbauberechtigungen.
(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstuecken und Rechten, fuer die nach
Landesrecht die Vorschriften ueber Grundstuecke gelten, sollen nicht vorgenommen werden.
§ 137
(1) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 ueber das Erbbaurecht sowie die
Vorschrift des § 49 sind auf die in den Artikeln 63, 68 des Einfuehrungsgesetzes zum
Buergerlichen Gesetzbuche bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
(2) Ist auf dem Blatt eines Grundstuecks ein Recht der in den Artikeln 63 und 68 des
Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art eingetragen, so ist
auf Antrag fuer dieses Recht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Dies geschieht von
Amts wegen, wenn das Recht veraeussert oder belastet werden soll. Die Anlegung wird auf
dem Blatt des Grundstuecks vermerkt.
(3) Die Landesgesetze koennen bestimmen, dass statt der Vorschriften des Absatzes 2 die
Vorschriften der §§ 14 bis 17 des Erbbaurechtsgesetzes entsprechend anzuwenden sind.
§ 138
Die Buecher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbuecher gefuehrt wurden, gelten
als Grundbuecher im Sinne dieses Gesetzes.
§ 139
Werden nach § 138 mehrere Buecher gefuehrt, so muss jedes Grundstueck in einem der Buecher
eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Buechern
befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf
welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.
§ 140
Sind in einem Buch, das nach § 138 als Grundbuch gilt, die Grundstuecke nicht nach
Massgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.
§ 141
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehoerden
koennen durch Rechtsverordnung allgemein oder fuer bestimmte Grundbuecher das Verfahren
zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerstoerten oder abhanden
gekommenen Grundbuchs sowie zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerstoerter oder abhanden
gekommener Urkunden der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Art bestimmen. Sie koennen dabei
auch darueber bestimmen, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs die
zu einer Rechtsaenderung erforderliche Eintragung ersetzt werden soll.
(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell gefuehrte Grundbuch (§ 126)
voruebergehend nicht moeglich, so koennen auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts
Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon
Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das maschinell gefuehrte Grundbuch
uebernommen werden, sobald dies wieder moeglich ist. Fuer die Eintragungen nach Satz 1
gilt § 44; in den Faellen des Satzes 2 gilt § 128 entsprechend. Die Landesregierungen
werden ermaechtigt, die Einzelheiten des Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln;
sie koennen diese Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltungen durch Rechtsverordnung
uebertragen.
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(3) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das nach Massgabe
des Siebenten Abschnitts maschinell gefuehrte Grundbuch wieder in Papierform gefuehrt
wird. Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126
nicht nur voruebergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt
werden koennen. § 44 gilt sinngemaess. Die Wiederanordnung der maschinellen Fuehrung nach
dem Siebenten Abschnitt bleibt unberuehrt.
§ 142
(weggefallen)
§ 143
(1) Die in Baden-Wuerttemberg bestehenden landesrechtlichen Vorschriften ueber
die Grundbuchaemter und die Zustaendigkeit der dort taetigen Personen sowie ueber
die sich hieraus ergebenden Besonderheiten bleiben unberuehrt; dies gilt auch
fuer die Vorschriften ueber die Zahl der erforderlichen Unterschriften unter den
Grundbucheintragungen und auf den Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen
sowie fuer Regelungen, die von den §§ 12c, 13 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3
abweichen. Unberuehrt bleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Ermaechtigung
des Landes Baden-Wuerttemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S.
3602) sowie die §§ 35 und 36 des Rechtspflegergesetzes.
(2) § 29 Abs. 1 und 3 der Grundbuchordnung gilt auch im Lande Baden-Wuerttemberg in der
Fassung, die fuer das uebrige Bundesgebiet massgebend ist.
§ 144
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit
folgenden Massgaben:
1. Die Grundbuecher koennen abweichend von § 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 von
den bis zum 2. Oktober 1990 zustaendigen oder spaeter durch Landesrecht bestimmten
Stellen (Grundbuchaemter) gefuehrt werden. Die Zustaendigkeit der Bediensteten des
Grundbuchamts richtet sich nach den fuer diese Stellen am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts bestehenden oder in dem jeweiligen Lande erlassenen spaeteren
Bestimmungen. Diese sind auch fuer die Zahl der erforderlichen Unterschriften und
dafuer massgebend, inwieweit Eintragungen beim Grundstuecksbestand zu unterschreiben
sind. Vorschriften nach den Saetzen 2 und 3 koennen auch dann beibehalten, geaendert
oder ergaenzt werden, wenn die Grundbuecher wieder von den Amtsgerichten gefuehrt
werden. Sind vor dem 19. Oktober 1994 in Grundbuechern, die in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet gefuehrt werden, Eintragungen vorgenommen
worden, die nicht den Vorschriften des § 44 Abs. 1 entsprechen, so sind diese
Eintragungen dennoch wirksam, wenn sie den Anforderungen der fuer die Fuehrung des
Grundbuchs von dem jeweiligen Land erlassenen Vorschriften genuegen.
2. Amtliches Verzeichnis der Grundstuecke im Sinne des § 2 ist das am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts zur Bezeichnung der Grundstuecke massgebende oder das an
seine Stelle tretende Verzeichnis.
3. Die Grundbuecher, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts
bestehenden Bestimmungen gefuehrt werden, gelten als Grundbuecher im Sinne der
Grundbuchordnung.
4. Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften
Gebaeudegrundbuchblaetter anzulegen und zu fuehren sind, sind diese Vorschriften
weiter anzuwenden. Dies gilt auch fuer die Kenntlichmachung der Anlegung
des Gebaeudegrundbuchblatts im Grundbuch des Grundstuecks. Den Antrag auf
Anlegung des Gebaeudegrundbuchblatts kann auch der Gebaeudeeigentuemer stellen.
Dies gilt entsprechend fuer nach spaeter erlassenen Vorschriften anzulegende
Gebaeudegrundbuchblaetter. Bei Eintragungen oder Berichtigungen im Gebaeudegrundbuch
ist in den Faellen des Artikels 233 § 4 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuche das Vorhandensein des Gebaeudes nicht zu pruefen.
5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2 bis 34 des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, soweit
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sich nicht etwas anderes aus Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Vorschriften
des Grundbuchrechts, oder daraus ergibt, dass die Grundbuecher nicht von Gerichten
gefuehrt werden.
6. Antraege auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
beim Grundbuchamt eingegangen sind, sind von diesem nach den am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Verfahrensvorschriften zu erledigen.
7. Im uebrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter
Nr. 28 des Einigungsvertrages aufgefuehrten allgemeinen Massgaben entsprechend. Am
Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhaengige Beschwerdeverfahren sind an das zur
Entscheidung ueber die Beschwerde nunmehr zustaendige Gericht abzugeben.
(2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 fortgeltende oder von den
Laendern erlassene Vorschriften, nach denen die Grundbuecher von anderen als den
in § 1 bezeichneten Stellen gefuehrt werden, ausser Kraft. Die in § 1 bezeichneten
Stellen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet, allgemeine Anweisungen fuer
die beschleunigte Behandlung von Grundbuchsachen anzuwenden. Die Landesregierungen
werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung einen frueheren Tag fuer das Ausserkrafttreten
dieser Vorschriften zu bestimmen. In den Faellen der Saetze 1 und 3 kann durch
Rechtsverordnung der Landesregierung auch bestimmt werden, dass Grundbuchsachen in
einem Teil des Grundbuchbezirks von einer hierfuer eingerichteten Zweigstelle des
Amtsgerichts (§ 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den oertlichen Verhaeltnissen zur
sachdienlichen Erledigung zweckmaessig erscheint, und, unbeschadet des § 176 Abs. 2 des
Bundesberggesetzes im uebrigen, welche Stelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften die Berggrundbuecher fuehrt. Die Landesregierung kann ihre Ermaechtigung nach
dieser Vorschrift durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung uebertragen.
(3) Soweit die Grundbuecher von Behoerden der Verwaltung oder Justizverwaltung
gefuehrt werden, ist gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts (Absatz 1 Nr. 1 Satz
1), auch soweit sie nicht ausdruecklich im Auftrag des Leiters des Grundbuchamts
ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach § 71 der Grundbuchordnung gegeben.
Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, soweit Verfahren noch nicht
rechtskraeftig abgeschlossen sind. Anderweitig anhaengige Verfahren ueber Rechtsmittel
gegen Entscheidungen der Grundbuchaemter gehen in dem Stand, in dem sie sich bei
Inkrafttreten dieser Vorschrift befinden, auf das Beschwerdegericht ueber. Satz 1 tritt
mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt ausser Kraft.
(4) In den Grundbuchaemtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet koennen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen mit der
Vornahme von Amtshandlungen betraut werden, die diesen Aemtern auf Grund von
Dienstleistungsvertraegen auf Dauer oder voruebergehend zugeteilt werden. Der Zeitpunkt
kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des
Bundesrates verlaengert werden.
Anlage (zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Massnahmen zu treffen, die
je nach Art der zu schuetzenden personenbezogenen Daten geeignet sind,
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene
Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
2. zu verhindern, dass Datentraeger unbefugt gelesen, kopiert, veraendert oder entfernt
werden koennen (Datentraegerkontrolle),
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme,
Veraenderung oder Loeschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern
(Speicherkontrolle),
4. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur
Datenuebertragung von Unbefugten genutzt werden koennen (Benutzerkontrolle),
5. zu gewaehrleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems
Berechtigten ausschliesslich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden
Daten zugreifen koennen (Zugriffskontrolle),
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6. zu gewaehrleisten, dass ueberprueft und festgestellt werden kann, an welche Stellen
personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenuebertragung uebermittelt werden
koennen (Uebermittlungskontrolle),
7. zu gewaehrleisten, dass nachtraeglich ueberprueft und festgestellt werden kann, welche
personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme
eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
8. zu gewaehrleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden,
nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden koennen
(Auftragskontrolle),
9. zu verhindern, dass bei der Uebertragung personenbezogener Daten sowie beim
Transport von Datentraegern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, veraendert oder
geloescht werden koennen (Transportkontrolle),
10. die innerbehoerdliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten,
dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird
(Organisationskontrolle).
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