Verordnung ueber die Erfassung,
Bemessung, Gewichtung und Anzeige von
Krediten im Bereich der Grosskredit-
und Millionenkreditvorschriften des
Kreditwesengesetzes (Grosskredit- und
Millionenkreditverordnung - GroMiKV)
GroMiKV
vom 14.12.2006
"Grosskredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Maerz 2009 (BGBl. I S. 607) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 8 G v. 20.3.2009 I 607
Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 ueber die Aufnahme und Ausuebung
der Taetigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) und der
Richtlinie 2006/49/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
ueber die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
(Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 201).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2007 Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 3 Amtlicher Hinweis des Normgeber
Umsetzung der
EGRL 48/2006 (CELEX Nr: 306L0048)
EGRL 49/2006 (CELEX Nr: 306L0049)
Eingangsformel
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund des § 22 Satz 1 und 3 auch in
Verbindung mit § 2 Abs. 11 Satz 3, § 13a Abs. 4 Satz 2 und 6 sowie Abs. 5 Satz 2 und
4 des Kreditwesengesetzes, § 22 durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 17. November
2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst, § 13a zuletzt geaendert durch Artikel 2 Nr. 19 des
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), jeweils im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank und nach Anhoerung der Spitzenverbaende der Institute:
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Gemeinsame Bestimmungen fuer Gross- und
Millionenkredite
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Bemessungsgrundlage
§ 3 Umrechnung von Fremdwaehrungen
§ 4 Bestimmung des Kreditnehmers
§ 5 Treuhandvermoegen
§ 6 Anteile an Investmentvermoegen
§ 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung
-1-
der Bundesanstalt
§ 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen
Kapitel 2
Kreditaequivalenzbetrag
Abschnitt 1
Ermittlung des Kreditaequivalenzbetrags
§ 9 Methoden zur Ermittlung des Kreditaequivalenzbetrags
§ 10 Laufzeitmethode
§ 11 Marktbewertungsmethode
§ 12 Definition der Laufzeit fuer die Marktbewertungsmethode
und die Laufzeitmethode
§ 13 Standardmethode
§ 14 Interne Modelle Methode
Abschnitt 2
Ermaessigung des Kreditaequivalenzbetrags bei Verwendung
von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
§ 15 Voraussetzungen fuer die Ermaessigung des Kreditaequivalenzbetrags
bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
§ 16 Berechnung der Ermaessigung des Kreditaequivalenzbetrags
bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
§ 17 Ermittlung des Kreditaequivalenzbetrags nach Abschluss
von Schuldumwandlungsvertraegen
Kapitel 3
Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen
Abschnitt 1
Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen
bei Einzelgeschaeften
§ 18 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen bei der
Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten fuer einzelne
Derivate
§ 19 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen
innerhalb einzelner Pensions- oder Darlehensgeschaefte ueber
Wertpapiere oder Waren
§ 20 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen
innerhalb einzelner Effektenlombardkreditgeschaefte
Abschnitt 2
Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen
bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
§ 21 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen
bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten fuer
Derivate, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogen sind
§ 22 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen
bei entweder Pensions- oder Darlehensgeschaeften, die jeweils
in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind
§ 23 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen
bei Barguthaben, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogen sind
§ 24 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen bei
-2-
Verwendung von produktuebergreifenden, zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarungen
Teil 2
Sondervorschriften fuer Grosskredite
Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen fuer Handelsbuch- und
Nichthandelsbuchinstitute
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen fuer Anrechnungen auf die
Grosskreditobergrenzen
§ 25 Null-Anrechnungen
§ 26 20 Prozent-Anrechnungen
§ 27 50 Prozent-Anrechnungen
§ 28 Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen
Abschnitt 2
Kreditrisikominderungsbestimmungen
§ 29 Ausnahmen auf Antrag von § 20 des Kreditwesengesetzes und
von den §§ 2, 9 und 28
§ 30 Verwendung von Sicherungsinstrumenten
§ 31 Beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten
§ 32 Beruecksichtigungsfaehige Gewaehrleistungen
§ 33 Beruecksichtigungsfaehige Handelsbuchsicherheiten
§ 34 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von
Sicherungsinstrumenten
§ 35 Mindestanforderungen an Finanzsicherheiten
§ 36 Mindestanforderungen an Bareinlagen, Einlagenzertifikate
oder aehnliche Papiere bei einem Drittinstitut
§ 37 Allgemeine Mindestanforderungen an Gewaehrleistungen
§ 38 Besondere Mindestanforderungen an Gewaehrleistungen
mit Ausnahme von Kreditderivaten
§ 39 Besondere Mindestanforderungen an Kreditderivate
§ 40 Mindestanforderungen an Handelsbuchsicherheiten
§ 41 Bewertung von Finanzsicherheiten
§ 42 Bewertung von Gewaehrleistungen
§ 43 Bewertung von Handelsbuchsicherheiten
Kapitel 2
Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und
Nichthandelsbuchinstituten
§ 44 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und
ausserbilanzmaessigen Geschaefte
§ 45 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des
Handelsbuchs
§ 46 Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 5 des Kreditwesengesetzes
Kapitel 3
Sonderbestimmungen fuer Nichthandelsbuchinstitute
§ 47 Organisatorische Massnahmen
§ 48 Quartalsmaessige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs
§ 49 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach
§ 13 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
§ 50 Kenntnisnahme der Geschaeftsleiter
§ 51 Beschlussfassungspflichten bei Ueberschreiten der
-3-
Grosskrediteinzelobergrenze
§ 52 Unterlegung von Ueberschreitungsbetraegen durch
Kapitalanlagegesellschaften
§ 53 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
§ 54 Abrufbereitschaft
§ 55 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes
§ 56 Anzeige der unerlaubten Ueberschreitung einer Grosskreditobergrenze
§ 57 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
§ 58 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung
Kapitel 4
Sonderbestimmungen fuer Handelsbuchinstitute
§ 59 Taegliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
§ 60 Handelsbuch-Gesamtposition
§ 61 Emittentenbezogene Nettokaufposition
§ 62 Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko
§ 63 Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko
§ 64 Pensions- oder Darlehensgeschaefte
§ 65 Kreditderivate
§ 66 Null-Anrechnung
§ 67 Unterlegung von Ueberschreitungen der
Gesamtbuch-Grosskrediteinzelobergrenze
§ 68 Unterlegung von Ueberschreitungen der
Gesamtbuch-Grosskreditgesamtobergrenze
oder der Grenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder 3 des
Kreditwesengesetzes
§ 69 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und
Gesamtbuch-Grosskrediten
§ 70 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
§ 71 Anzeigen nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
§ 72 Anzeige der unerlaubten Ueberschreitung einer Grosskreditobergrenze
§ 73 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten
Teil 3
Sondervorschriften fuer Millionenkredite
§ 74 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
§ 75 Benachrichtigung ueber die Verschuldung der Kreditnehmer
Teil 4
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 76 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten und Anwendungsvorschrift
Teil 1
Gemeinsame Bestimmungen fuer Gross- und Millionenkredite
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Geschaeftsschluss im Sinne dieser Verordnung ist taeglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ.
Die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag
eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitaeten des Instituts
angemessen Rechnung traegt.
-4-
(2) Eine Patronatserklaerung im Sinne dieser Verordnung ist eine Willenserklaerung,
die das Institut verpflichtet, die Erfuellung der Verbindlichkeiten eines anderen
Unternehmens sicherzustellen.
(3) Treuhandvermoegen im Sinne dieser Verordnung sind Vermoegensgegenstaende, die ein
Institut im eigenen Namen, aber fuer fremde Rechnung haelt und die in der Bilanz des
Instituts als Treuhandvermoegen ausgewiesen werden, unter der Voraussetzung, dass sich
die Haftung des Treuhaenders auf die ordnungsmaessige Verwaltung der Vermoegensgegenstaende
und die Weiterleitung von Leistungen beschraenkt.
(4) Ein Effektenlombardkreditgeschaeft im Sinne dieser Verordnung ist ein Kredit zum
Kauf von Wertpapieren, der zumindest mit diesen Wertpapieren besichert wird und einer
Nachschussverpflichtung unterliegt.
(5) Geschaefte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne dieser Verordnung sind Geschaefte,
bei denen sich ein Kontrahent dazu verpflichtet hat, ein Wertpapier, eine Ware oder
einen Betrag in Fremdwaehrung gegen Barzahlung, andere Finanzinstrumente oder andere
Waren zu liefern, und die Anzahl der Tage vom Geschaeftsabschluss bis zum vertraglich
festgelegten Lieferzeitpunkt oder Abwicklungszeitpunkt groesser ist als das Minimum
aus fuenf Geschaeftstagen und der fuer diese Art von Geschaeften marktueblichen Anzahl von
Geschaeftstagen.
(6) Derivate im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 19 Abs. 1a des
Kreditwesengesetzes.
§ 2 Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage fuer die Ermittlung der Kreditbetraege nach den §§ 13 bis 13b und
14 des Kreditwesengesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 bis 14 bei
1. den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Buchwert
zuzueglich Einzelwertberichtigungen und abzueglich der Posten wegen der Erfuellung
oder der Veraeusserung von Forderungen aus Leasingvertraegen bis zu den Buchwerten der
diesen zugehoerigen Leasinggegenstaende,
2. Swap-Geschaeften und den fuer sie uebernommenen Gewaehrleistungen der effektive
Kapitalbetrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis des
Geschaeftsgegenstandes,
3. sonstigen Derivaten und den fuer sie uebernommenen Gewaehrleistungen der unter der
Annahme tatsaechlicher Erfuellung bestehende, zum aktuellen Marktpreis umgerechnete
Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschaeftsgegenstandes,
4. Patronatserklaerungen und vergleichbaren Globalgarantien die Kredite des
patronierten Unternehmens ohne die Kredite an das Institut, abzueglich des
eingezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Ruecklagen des patronierten
Unternehmens,
5. Pensions- oder Darlehensgeschaeften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen
und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, der Buchwert der
Wertpapiere oder Waren,
6. Pensions- oder Darlehensgeschaeften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen
und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, der uebertragene
Geldbetrag oder der Buchwert der im Gegenzug gestellten Wertpapier- oder
Warensicherheit,
7. Effektenlombardkreditgeschaeften der gewaehrte Kredit und
8. den anderen ausserbilanziellen Geschaeften nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des
Kreditwesengesetzes der Kapitalbetrag, fuer den das Institut einzustehen hat, in
Ermangelung eines solchen der Buchwert.
§ 3 Umrechnung von Fremdwaehrungen
(1) Eine auf eine fremde Waehrung lautende Position ist zu dem von der Europaeischen
Zentralbank festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veroeffentlichten
Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses
-5-
darf fuer Beteiligungen, einschliesslich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die
nicht als Bestandteil der Waehrungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt
ihrer Erstverbuchung massgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von
Waehrungen, fuer die kein Euro-Referenzkurs veroeffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus
feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu legen.
(2) § 5 Abs. 2 der Solvabilitaetsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926) gilt
entsprechend.
§ 4 Bestimmung des Kreditnehmers
Fuer die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ist Kreditnehmer
diejenige Adresse, die das Adressenausfallrisiko darstellt. Grundsaetzlich ist
Kreditnehmer bei
1. Forderungen der Forderungsschuldner,
2. Unternehmensanteilen, auch bei Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder
Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
3. Buergschaften, Garantien oder anderen Gewaehrleistungen fuer Forderungen Dritter der
Forderungsschuldner,
4. Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,
5. Wertgarantien fuer Unternehmensanteile, einschliesslich Anteilen an
Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die
Anteile gehalten werden,
6. als Festgeschaeften ausgestalteten Termingeschaeften der Geschaeftspartner,
7. Optionsrechten oder Gewaehrleistungen fuer Optionsrechte der Stillhalter,
8. Gewaehrleistungen fuer als Festgeschaefte ausgestaltete Termingeschaefte der
Geschaeftspartner, fuer dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht,
9. als Festgeschaeften ausgestalteten Termingeschaeften sowie
Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder uebernommen
werden, der Kommittent.
§ 5 Treuhandvermoegen
Bei Treuhandvermoegen beruecksichtigt nur der Treugeber den Kredit fuer die Zwecke der §§
13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes, und zwar als Kredit an den Endkreditnehmer.
§ 6 Anteile an Investmentvermoegen
(1) Bei Anteilen eines Instituts an Investmentvermoegen einer inlaendischen
Kapitalanlagegesellschaft oder einer auslaendischen Investmentgesellschaft
(Investmentanteile) ist fuer die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes
das Investmentvermoegen als Kreditnehmer anzusehen (Basisansatz). Das Institut
kann sich statt des Basisansatzes fuer einen Alternativansatz entscheiden, nach dem
es das Investmentvermoegen nach dem Stand taeglich bei Geschaeftsschluss in dessen
Vermoegensgegenstaende zerlegt und diese nach Massgabe seines Anteils (Buchwert) an
dem Investmentvermoegen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zurechnet, wenn das
Investmentvermoegen verwaltet wird von
1. einer inlaendischen Kapitalanlagegesellschaft,
2. einer auslaendischen Investmentgesellschaft, die in einem Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.
Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen fuer gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr.
L 375 S. 3), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 9. Maerz 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), beaufsichtigt
wird,
3. einer auslaendischen Investmentgesellschaft, die in einem Drittstaat zugelassen ist
und einem Aufsichtssystem unterliegt, das dem Aufsichtssystem nach der Richtlinie
-6-
85/611/EWG gleichwertig ist und wenn die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt
und der zustaendigen Aufsichtsbehoerde des Drittstaates hinreichend gesichert ist,
oder
4. einer auslaendischen Investmentgesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat
hat und eine zustaendige Aufsichtsbehoerde eines Staates des Europaeischen
Wirtschaftsraums das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 anerkannt hat.
Das Wahlrecht nach Satz 2 setzt voraus, dass
1. die Kapitalanlagegesellschaft oder die Investmentgesellschaft die aktuelle
Zusammensetzung des Investmentvermoegens fuer das Institut auf Abruf bereithaelt,
2. das Institut sich zeitnah durch die Kapitalanlagegesellschaft oder die
Investmentgesellschaft ueber die aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermoegens
informieren laesst,
3. der Verkaufsprospekt des Investmentvermoegens oder ein gleichwertiges Dokument
beinhaltet
a) alle Kategorien von Vermoegensgegenstaenden, in die das Investmentvermoegen
investiert werden darf,
b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen,
falls Obergrenzen fuer die Investition in bestimmte Kategorien von
Vermoegensgegenstaenden bestehen, und
4. fuer das Investmentvermoegen mindestens jaehrlich ein Bericht erstellt wird,
der die Vermoegensgegenstaende und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die
Geschaeftstaetigkeit waehrend der Berichtsperiode darstellt.
Macht das Institut von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch, hat es seinen
Grosskredit- und Millionenkreditmeldungen die jeweils aktuelle Zusammensetzung des
Investmentvermoegens nach dem Stand taeglich bei Geschaeftsschluss zugrunde zu legen.
Solange das Institut sicherstellt, dass die in Frage kommenden Grosskredite auch unter
Beruecksichtigung der aktuellen Zusammensetzung des Investmentvermoegens nicht 80 Prozent
der gegenueber dem betreffenden Kreditnehmer geltenden Grosskrediteinzelobergrenze,
Anlagebuch-Grosskrediteinzelobergrenze oder Gesamtbuch-Grosskrediteinzelobergrenze
ueberschreiten, darf es bei den Meldungen fuer die Zeit zwischen zwei Monatsultima
die Zusammensetzung des Investmentvermoegens per letztem Monatsultimo zugrunde
legen. Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist der letzte Kalendertag des
Monats bei Geschaeftsschluss. Die Ausuebung des Wahlrechts nach Satz 2 kann fuer
jedes Investmentvermoegen unterschiedlich, muss jedoch fuer die Grosskredit- und
Millionenkreditmeldungen einheitlich ausfallen. Eine Rueckkehr zum Basisansatz kann nur
mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen.
(2) Die Bundesanstalt kann das Institut bezueglich eines oder mehrerer
Investmentvermoegen vom Alternativansatz ausschliessen, wenn die Voraussetzungen nicht
ausreichend dargelegt sind, die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit nicht immer
gewaehrleistet gewesen ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend abbildet.
Es kann das Institut vom Alternativansatz insgesamt ausschliessen, wenn bei dem Institut
bei Anwendung des Verfahrens wiederholt Unregelmaessigkeiten aufgetreten sind.
§ 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten
Ausnahmefaellen widerruflich fuer Kredite an bestimmte Kreditnehmer,
1. die durch einen Dritten in einer Weise gewaehrleistet werden, die einer Selbstschuld
materiell gleichwertig ist, oder
2. fuer die eine Sicherheit gestellt worden ist, die das Institut materiell so
stellt, als ob der Schuldner aus der Sicherheit die Rueckfuehrung des Kredits direkt
schuldete,
fuer die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes statt des Kreditnehmers
den Gewaehrleistungsgeber oder Schuldner aus der Sicherheit als Kreditnehmer bestimmen.
In diesem Fall gilt § 42 Abs. 1 bis 7 entsprechend.
-7-
§ 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen
(1) Institute und die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am
Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen reichen die Betragsdaten zu den
Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ausschliesslich im
papierlosen Einreichungsverfahren der Deutschen Bundesbank mit den Formaten der Anlage
5 bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober ein. Fuer jeden Kreditnehmer
ist eine gesonderte Anzeige nach Format BA der Anlage 5 erforderlich. Gelten nach § 19
Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist fuer jeden
Schuldner eine gesonderte Anzeige und ausserdem bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13
bis 13b des Kreditwesengesetzes fuer die Kreditnehmereinheit eine Anzeige nach Anlage 7
einzureichen.
(2) Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den Formaten der Anlage 4
schriftlich bei der zustaendigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer,
dann sind bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes
zusaetzlich die Angaben zu den Stammdaten der Kreditnehmereinheit mit den Formaten
der Anlage 6 schriftlich bei der zustaendigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank
einzureichen.
(3) Absatz 1 und 2 gelten fuer Anzeigen nach § 13b des Kreditwesengesetzes, die
ein uebergeordnetes Unternehmen fuer seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes einzureichen
hat, mit der Massgabe entsprechend, dass die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des
Folgemonats einzureichen sind.
(4) Zum Zweck einer papierlosen Einreichung kann in Uebereinstimmung mit der
bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 53, 70 und 74 sowie den Formaten nach
den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es fuer die technische Durchfuehrung des
papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmaessig erscheint und der Informationsgehalt der
Anzeigen dadurch nicht beeintraechtigt wird.
(5) Die Deutsche Bundesbank uebersendet den Instituten Dateien fuer den naechsten
Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden
Meldetermin angezeigt wurden. Solche Kreditnehmer, die in diesen Dateien
nicht enthalten sind, sind mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfuellt sind, mit den Formaten nach der Anlage
6 anzuzeigen. Sofern das Institut den neuen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der
Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren kann,
kann das Institut den Kreditnehmer mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfuellt sind, mit den Formaten nach der Anlage
7 anzeigen. Bei Aenderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der
Schluesselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit
nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sind nach Absatz 1 Anzeigen mit den Formaten
nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfuellt
sind, Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 6 einzureichen. Die entsprechenden
Betragsdaten sind mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 3 erfuellt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzuzeigen. Wenn
die anzuzeigende Aenderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen
wurde, kann auf die Einreichung der Anzeigen nach Satz 4 verzichtet werden.
(6) Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen 4 bis 7 fuer das laufende Kalenderjahr
und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
des Kreditwesengesetzes gilt fuer die Daten, die den Anlagen 4 bis 7 zugrunde liegen,
entsprechend.
Kapitel 2
Kreditaequivalenzbetrag
Abschnitt 1
-8-
Ermittlung des Kreditaequivalenzbetrags
§ 9 Methoden zur Ermittlung des Kreditaequivalenzbetrags
(1) Die Betraege, mit denen Derivate und die fuer sie uebernommenen Gewaehrleistungen
sowie Geschaefte mit langer Abwicklungsfrist als Kredite nach den §§ 13 bis 13b
und 14 des Kreditwesengesetzes anzurechnen sind (Kreditaequivalenzbetraege), sind
grundsaetzlich nach der Marktbewertungsmethode nach § 11 zu ermitteln. Die Institute
koennen von der Beruecksichtigung solcher Derivate absehen, die ueber einen zentralen
Kontrahenten abgewickelt werden. Statt der Marktbewertungsmethode kann ein Institut
die Standardmethode nach § 13 oder eine von der Bundesanstalt zugelassene Interne
Modelle Methode nach § 14 benutzen. Unbeschadet von Absatz 2, § 13 Abs. 6 Satz 2, §
14 Abs. 2 Satz 3 kann ein Institut nur eine der drei vorgenannten Methoden benutzen;
dabei darf ein Institut in zeitlich gestaffelten Schritten in die Standardmethode und
vorbehaltlich § 14 Abs. 2 in die Interne Modelle Methode wechseln, wenn es dies in
einem Plan der Bundesanstalt darlegt. Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann fuer
einzelne gruppenangehoerige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Unter den
naeheren Voraussetzungen des § 10 kann auch die Laufzeitmethode angewandt werden.
(2) Forderungsbetraege, die aus Geschaeften mit langer Abwicklungsfrist entstehen,
koennen nach jeder der in den §§ 11, 13 und 14 genannten Methoden berechnet werden,
unabhaengig davon, welche Methoden fuer die Behandlung von Derivaten und Pensions- oder
Darlehensgeschaeften auf Wertpapiere und Waren sowie Effektenlombardkreditgeschaeften
gewaehlt werden. Institute, die eine bestimmte Methode anwenden, duerfen bei der
Berechnung der Kapitalanforderungen fuer Geschaefte mit langer Abwicklungsfrist die
Risikogewichte des Ansatzes dauerhaft verwenden, unabhaengig von der Wesentlichkeit
dieser Positionen.
(3) Die Betraege, mit denen Pensions- oder Darlehensgeschaefte auf Wertpapiere und Waren
sowie Effektenlombardkreditgeschaefte als Kredite nach den §§ 13 bis 13b und 14 des
Kreditwesengesetzes anzurechnen sind, koennen nach der Internen Modell Methode nach § 14
ermittelt werden.
§ 10 Laufzeitmethode
Die Laufzeitmethode duerfen anwenden
1. Nichthandelsbuchinstitute fuer ihre ausschliesslich zinssatz-, waehrungs-
oder goldpreisbezogenen Geschaefte und im Fall von gemischt-wirtschaftlichen
Kreditgenossenschaften fuer deren ueblicherweise betriebenen Warentermingeschaefte,
2. die Stellen, die nicht den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes unterliegen, und
3. mit Zustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich ist, die Zweigstellen von
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c
des Kreditwesengesetzes fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute sind, solange
kein Kredit die Grosskreditdefinitionsgrenze erreicht oder ueberschreitet.
Die Wahl darf fuer genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche
unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen
Finanzprodukten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen
des Instituts erfolgen. Das Institut darf jederzeit von der Laufzeit- zur
Marktbewertungsmethode uebergehen. Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind die in § 9
Abs. 1 genannten Geschaefte und Gewaehrleistungen mit laufzeitbezogenen Prozentsaetzen
der fuer sie nach § 2 Nr. 2 oder 3 massgeblichen Bemessungsgrundlage anzurechnen. Die
laufzeitbezogenen Prozentsaetze ergeben sich aus der Tabelle 1 der Anlage 1.
§ 11 Marktbewertungsmethode
Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind Derivate und die fuer sie uebernommenen
Gewaehrleistungen sowie Geschaefte mit langer Abwicklungsfrist mit dem potentiellen
Eindeckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der taeglich vorzunehmenden Bewertung
bei einem Ausfall des Vertragspartners entstehen wuerde, erhoeht um den Zuschlag nach der
Tabelle 2 der Anlage 1 als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage nach § 2 Nr. 2 oder 3
-9-
fuer die in Zukunft moegliche Risikoerhoehung. Der Zuschlag entfaellt bei waehrungsgleichen
Zinsswaps ohne Festzinsteil. Der Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird
durch die Hoehe des zusaetzlichen Aufwandes oder des geringeren Erloeses bestimmt, der
sich bei Begruendung einer gleichwertigen Position ergeben wuerde. Faellt ein Geschaeft
in mehrere der Kategorien der Tabelle 2 der Anlage 1, ist der hoechste einschlaegige
Prozentsatz fuer die Berechnung des Zuschlags massgebend.
§ 12 Definition der Laufzeit fuer die Marktbewertungsmethode und die
Laufzeitmethode
Massgebliche Laufzeit im Sinne von § 10 und Tabelle 2 der Anlage 1 ist
1. die bis zum naechstfolgenden Zinsanpassungstermin des Zinsswaps verbleibende
Zeitspanne bei waehrungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil,
2. die bis zum naechstfolgenden Zinsanpassungstermin des Termingeschaeftsgegenstandes
verbleibende Zeitspanne bei Terminvereinbarungen auf variabel verzinsliche
Wertpapiere und bei waehrungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil,
3. die Laufzeit des Geschaeftsgegenstandes bei anderen Termingeschaeften mit effektiven
oder synthetischen Geschaeftsgegenstaenden, die selbst eine bestimmte Laufzeit
aufweisen, und
4. die Laufzeit des Vertrages bei anderen Derivaten.
§ 13 Standardmethode
(1) Der Kreditaequivalenzbetrag ist separat fuer jede Aufrechnungsposition zu bestimmen.
Dabei bildet jedes Derivat, das nicht mit anderen Derivaten, einschliesslich gestellter
oder hereingenommener Finanzsicherheiten, in eine Aufrechnungsposition einbezogen ist,
fuer sich genommen eine Aufrechnungsposition. Die Berechnung des Kreditaequivalenzbetrags
erfolgt nach der Formel 1 der Anlage 2.
(2) Werden Derivate von einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs.
2 erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nur dann fuer eine Ermaessigung der
Kreditaequivalenzbetraege der darin einbezogenen Derivate beruecksichtigt werden, wenn die
Anforderungen des § 15 Abs. 1 erfuellt sind. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Als Finanzsicherheiten werden nur nach den §§ 30 bis 43 beruecksichtigungsfaehige
Finanzsicherheiten, Finanzinstrumente, die das Institut seinem Handelsbuch zuordnen
kann, sowie nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert beruecksichtigungsfaehige
Finanzsicherheiten nach § 156 der Solvabilitaetsverordnung anerkannt. In der
Standardmethode beruecksichtigte hereingenommene Sicherheiten duerfen nicht anderweitig
anrechnungsmindernd beruecksichtigt werden.
(4) Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur
Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten oder zur Besicherung von
Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des §
15 Abs. 2 erfuellende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, koennen
im Rahmen der Standardmethode nur insoweit ermaessigt angerechnet werden, wie diese
Geld- oder Wertpapiersicherheiten Kredite an diesen Vertragspartner im Sinne von
§ 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes darstellen und die Voraussetzungen der Saetze 2
und 3 vorliegen. Bei den gestellten Geld- oder Wertpapiersicherheiten muss es sich
entweder um beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten nach § 31 handeln, fuer die die
Anforderungen nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 erfuellt sind, oder um beruecksichtigungsfaehige
Handelsbuchsicherheiten nach § 33, fuer die die Anforderungen nach § 18 Abs. 3 Nr. 3
erfuellt sind. Ausserdem muessen die weiteren Anforderungen des § 18 Abs. 3 Nr. 4 bis
7 und des § 18 Abs. 4 gegeben sein, wenn und soweit eine Besicherung von einzelnen
Verbindlichkeiten aus Derivaten erfolgt, und es muessen die Anforderungen des § 21 Abs.
3 Satz 1 Nr. 3 bis 12 sowie des § 21 Abs. 3 Satz 2 bis 4 vorliegen, wenn und soweit
Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach
§ 15 Abs. 2 einbezogen sind, besichert werden. Im Fall einer Besicherung von einzelnen
Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 18 Abs. 5 entsprechend und bei einer Besicherung
von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
nach § 15 Abs. 2 einbezogen sind, gilt § 21 Abs. 4 entsprechend. Die Saetze 1 bis 4
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sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapieraehnliche, unverbriefte
Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls fuer diese Rechte ein Marktpreis
ermittelt werden kann.
(5) Derivate sind in Risikopositionen aufzuspalten, und diese Risikopositionen sind den
Risikokategorien nach Spalte 1 der Tabelle 3 der Anlage 1 zuzuordnen. Derivate sind wie
folgt aufzuspalten:
1. Bei Derivaten, die auf den Austausch eines Finanzinstruments einschliesslich Waren
gegen Zahlung ausgerichtet sind, werden die Zahlungen als Zahlungsteil bezeichnet
und als Zinsrisikoposition beruecksichtigt. Lautet ein Zahlungsteil auf eine
Fremdwaehrung, wird eine zusaetzliche Risikoposition in dieser Fremdwaehrung erfasst.
Jede Fremdwaehrung stellt eine eigene Risikokategorie dar.
2. Bei Derivaten, die auf den Austausch von Zahlungen ausgerichtet sind, werden die
Zahlungen als Zahlungsteile bezeichnet und als Zinsrisikoposition beruecksichtigt.
Die Institute duerfen die Zinsrisikoposition aus Zahlungsteilen mit einer
Restlaufzeit von weniger als einem Jahr nicht beruecksichtigen. Die Institute duerfen
darueber hinaus bei Derivaten, die aus zwei Zahlungsteilen in derselben Waehrung
bestehen, die Zahlungsteile miteinander aufrechnen und den Aufrechnungsbetrag
als eine Zinsrisikoposition beruecksichtigen. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt mit der
Massgabe entsprechend, dass keine Fremdwaehrungsrisikoposition bei einem Swap zu
beruecksichtigen ist, dessen Zahlungsteile auf dieselbe Fremdwaehrung lauten.
3. Bei Derivaten, die sich auf Aktien, Aktienindizes, Gold, andere Edelmetalle oder
Waren als Basiswert beziehen, wird die Position in dem Basiswert separat vom
Zahlungsteil als eine Risikoposition beruecksichtigt.
4. Bei Derivaten, die sich auf Schuldverschreibungen oder vergleichbare
Finanzinstrumente als Basiswert beziehen, wird sowohl die Schuldverschreibung als
auch der Zahlungsteil als Zinsrisikoposition beruecksichtigt. Nummer 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
Gestellte und hereingenommene Finanzsicherheiten sind ebenfalls als Risikopositionen
den Risikokategorien zuzuordnen. Dabei werden hereingenommene Finanzsicherheiten wie
eine Risikoposition beruecksichtigt, die in einem sofort faelligen Anspruch auf Lieferung
oder Zahlung gegen den Kontrahenten besteht. Gestellte Finanzsicherheiten werden wie
eine sofort faellige Verbindlichkeit oder Lieferverpflichtung beruecksichtigt. Fuer die
Zwecke der Tabelle 4 der Anlage 1 ist als Laufzeit fuer Zinsrisikopositionen, die an
den Stand eines gaengigen Marktzinssatzes gebunden sind, die verbleibende Zeit bis zu
ihrer naechsten Anpassung anzusetzen. Fuer die uebrigen Zinsrisikopositionen ist fuer
Schuldverschreibungen oder vergleichbare Finanzinstrumente die Restlaufzeit und fuer
Zahlungsteile eines Derivats dessen verbleibende Lebensdauer anzusetzen.
(6) Fuer jede Risikoposition ist ein zu beruecksichtigender Betrag wie folgt zu
ermitteln:
1. Als Betrag einer Risikoposition aus dem Basiswert eines Derivats mit
linearem Risikoprofil, der ein Finanzinstrument oder Waren mit Ausnahme von
Schuldverschreibungen oder mit ihnen vergleichbaren Finanzinstrumenten sind, ist
der Marktwert des Basiswertes zu beruecksichtigen.
2. Als Betrag einer Risikoposition aus dem Basiswert eines Derivats mit linearem
Risikoprofil, der eine Schuldverschreibung oder ein mit ihr vergleichbares
Finanzinstrument ist, sowie fuer Zahlungsteile ist der Marktwert oder der Gegenwert
der noch jeweils ausstehenden Zahlungen multipliziert mit der modifizierten
Duration zu beruecksichtigen.
3. Als Betrag einer Risikoposition eines Credit Default Swaps ist der Nennwert
der zugrunde liegenden Schuldverschreibung, des mit ihr vergleichbaren
Finanzinstruments oder der Verbindlichkeit als zugrunde liegendem Finanzinstrument
multipliziert mit der Restlaufzeit des Credit Default Swaps zu beruecksichtigen.
4. Als Betrag einer Risikoposition aus einem Derivat mit nicht linearem
Risikoprofil mit Ausnahme von Schuldverschreibungen oder mit ihnen vergleichbaren
Finanzinstrumenten ist das Deltaaequivalent des Marktwertes der zugrunde liegenden
Finanzinstrumente und Waren zu beruecksichtigen.
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5. Als Betrag einer Risikoposition aus einem Derivat mit nicht linearem Risikoprofil
ist bei Schuldverschreibungen, den mit ihr vergleichbaren Finanzinstrumenten oder
Verbindlichkeiten als zugrunde liegendem Finanzinstrument das Deltaaequivalent
der Summe der noch ausstehenden Zahlungen multipliziert mit der modifzierten
Duration der Schuldverschreibung, des mit ihr vergleichbaren Finanzinstruments, der
Verbindlichkeit oder des Zahlungsteils zu beruecksichtigen.
6. Als Betrag von Finanzsicherheiten ist der entsprechend Nummer 1, 2 und 4 zu
ermittelnde Wert zu beruecksichtigen.
Wenn das Institut die deltaaequivalenten Betraege und die modifizierte Duration fuer
einzelne Risikopositionen nicht bestimmen kann, so legt entweder die Bundesanstalt
den zu beruecksichtigenden Betrag und den nach Spalte 2 der Tabelle 3 der Anlage 1
anwendbaren Faktor fuer die betreffenden Risikopositionen fest oder die Institute
benutzen fuer die Bestimmung des Kreditaequivalenzbetrags die Marktbewertungsmethode
nach § 11, ohne eine an sich beruecksichtigungsfaehige Aufrechnungsvereinbarung zu
beruecksichtigen.
(7) Jede Risikoposition bildet eine eigenstaendige Absicherungsgruppe, soweit
sie nicht nach Massgabe der Saetze 2 bis 10 mit anderen Risikopositionen zu einer
Absicherungsgruppe zusammenzufassen ist. Die der Risikokategorie 2 der Tabelle 3 der
Anlage 1 zugeordneten Zinsrisikopositionen sind nach Laufzeit und Bezugszinssatz in
eine der sechs Risikokategorien der Tabelle 4 der Anlage 1 zuzuordnen. Die in derselben
Waehrung denominierten Zinsrisikopositionen jeweils einer der Kategorien der Tabelle
4 der Anlage 1 bilden eine eigene Absicherungsgruppe. Jeder Referenzschuldner eines
Credit Default Swaps bildet eine eigene Absicherungsgruppe. Zinsrisikopositionen, die
1. aus als Sicherheiten gestellten Bareinlagen bei einem Kontrahenten, von dem keine
Schuldverschreibungen mit niedrigem spezifischen Risiko im Sinne von § 221 Abs. 2
in Verbindung mit § 303 Abs. 3 Satz 3 der Solvabilitaetsverordnung im Umlauf sind
und
2. in einer Schuldverschreibung, einem mit ihr vergleichbaren Finanzinstrument oder
einer Verbindlichkeit, die nicht ein niedriges spezifisches Risiko im Sinne von §
221 Abs. 2 in Verbindung mit § 303 Abs. 3 Satz 3 der Solvabilitaetsverordnung haben,
bestehen, bilden je Schuldner eine Absicherungsgruppe. Zahlungsteile, die eine
Schuldverschreibung, ein mit ihr vergleichbares Finanzinstrument oder eine
Verbindlichkeit eines Referenzschuldners nachbilden, bilden je Referenzschuldner eine
eigene Absicherungsgruppe. Ein Institut kann aus allen Zinsrisikopositionen eines
bestimmten Schuldners und aus solchen mit demselben Schuldner als Referenzschuldner
eine Absicherungsgruppe bilden. Andere Risikopositionen als Zinsrisikopositionen duerfen
nur dann derselben Absicherungsgruppe zugeordnet werden, wenn sie aus identischen
Finanzinstrumenten oder Waren resultieren. Davon abweichend koennen
1. Risikopositionen in Aktien desselben Emittenten und
2. Risikopositionen in Stromlieferrechten oder -verpflichtungen, die sich auf dasselbe
Zeitintervall einer Spitzenzeit oder nachfrageschwachen Zeit innerhalb eines
Zeitraums von 24 Stunden beziehen,
jeweils in einer Absicherungsgruppe zusammengefasst werden. Indizes duerfen nicht
mit den darin enthaltenen Finanzinstrumenten oder Waren zu einer Absicherungsgruppe
zusammengefasst werden, sondern sind jeweils einer eigenen Absicherungsgruppe
zuzuordnen. Fuer die verschiedenen Absicherungsgruppen gelten die in der Tabelle 3 der
Anlage 1 festgelegten Kreditaequivalenz-Multiplikatoren.
(8) Die Institute muessen ueber interne Verfahren verfuegen, mit denen sie vor
Beruecksichtigung von Derivaten in einer Aufrechnungsposition feststellen, ob diese
Derivate in eine nach § 15 beruecksichtungsfaehige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen
sind. Die Institute muessen ferner ueber interne Verfahren verfuegen, mit denen sie vor
Beruecksichtigung von Finanzsicherheiten in einer Aufrechnungsposition feststellen, ob
diese Finanzsicherheiten den Anforderungen des § 35 Abs. 3 genuegen.
§ 14 Interne Modelle Methode
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(1) Der Kreditbetrag aus Derivaten, Pensions- oder Darlehensgeschaeften ueber Wertpapiere
oder Waren, Effektenlombardkreditgeschaeften oder Geschaeften mit langer Abwicklungsfrist
kann vorbehaltlich Absatz 2 nur nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts
nach der Internen Modelle Methode berechnet werden. Dabei kann ein Institut entweder
nur Derivate oder Pensions- oder Darlehensgeschaefte ueber Wertpapiere oder Waren und
Effektenlombardkreditgeschaefte oder Derivate, Pensions- oder Darlehensgeschaefte ueber
Wertpapiere oder Waren und Effektenlombardkreditgeschaefte in die Interne Modelle
Methode einbeziehen und dabei auch jeweils Geschaefte mit langer Abwicklungsfrist
beruecksichtigen. Ein Institut darf die Interne Modelle Methode nur nach Zustimmung
durch die Bundesanstalt anwenden. Hat es die Zustimmung der Bundesanstalt erhalten,
ist es verpflichtet, die Interne Modelle Methode nach Massgabe dieser Zustimmung
dauerhaft anzuwenden. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn das Institut die
Mindestanforderungen nach § 224 der Solvabilitaetsverordnung einhaelt. Haelt ein Institut
diese Voraussetzungen nicht mehr ein, so hat es die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank umgehend zu informieren und nachzuweisen, dass die Anforderungen zeitnah
wieder erfuellt werden koennen. Sonst kann die Bundesanstalt ihre Zustimmung widerrufen.
(2) Ein Institut darf die Kreditbetraege von Positionen in zeitlich gestaffelten
Schritten in die Interne Modelle Methode einbeziehen, wenn es dies in einem Plan der
Bundesanstalt darlegt und diese hierfuer ihre Zustimmung erteilt. Die Zustimmung setzt
voraus, dass bereits bei Erstanwendung der Internen Modelle Methode ein wesentlicher
Teil der in Satz 1 genannten Positionen einbezogen werden und die uebrigen Positionen
vorbehaltlich der Zustimmung nach Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
ebenfalls nach der Internen Modelle Methode erfasst werden sollen. Darueber hinaus kann
die Zustimmung auch zur teilweisen Nutzung der Internen Modelle Methode erteilt werden,
wenn die Derivate und Aufrechnungspositionen, die nicht in die Interne Modelle Methode
einbezogen werden, bezogen auf ihren Kreditbetrag von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Der Kreditbetrag ist separat fuer jede Aufrechnungsposition zu ermitteln. Fuer
die Zwecke der Internen Modelle Methode bildet jede Adressenausfallrisikoposition,
die nicht in eine beruecksichtigungsfaehige Aufrechnungsposition einbezogen ist, fuer
sich genommen eine Aufrechnungsposition. Fuer jede Adressenausfallrisikoposition ist
der jeweilige Kreditbetrag nach der Internen Modelle Methode zu ermitteln. Hierfuer
ist ein Modell zu verwenden, das die Verteilung zukuenftiger positiver Marktwerte der
Aufrechnungsposition als Folge von Aenderungen von Marktpreisen schaetzt.
(4) Ueber die als Teil von Pensions- oder Darlehensgeschaeften ueber Wertpapiere
oder Waren sowie Effektenlombardkreditgeschaeften hereingenommenen und gestellten
Finanzsicherheiten hinaus darf das Modell auch die Marktwerte von weiteren
im Zusammenhang mit der Aufrechnungsposition gestellten und hereingenommenen
Finanzsicherheiten beruecksichtigen. Als Finanzsicherheiten werden nur nach den §§ 30
bis 43 beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten, Finanzinstrumente, die das Institut
seinem Handelsbuch zuordnen kann, sowie nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert
beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten nach § 156 der Solvabilitaetsverordnung
anerkannt. Nach der Internen Modelle Methode beruecksichtigte hereingenommene
Finanzsicherheiten duerfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd beruecksichtigt werden.
(5) Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur
Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten oder zur Besicherung von
Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des §
15 Abs. 2 erfuellende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, koennen
im Rahmen der Internen Modelle Methode nur insoweit ermaessigt angerechnet werden, wie
diese Geld- oder Wertpapiersicherheiten Kredite an diesen Vertragspartner im Sinne
von § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes darstellen und die Voraussetzungen der Saetze
2 und 3 vorliegen. Bei den gestellten Geld- oder Wertpapiersicherheiten muss es sich
entweder um beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten nach § 31 handeln, fuer die die
Anforderungen nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 erfuellt sind, oder um beruecksichtigungsfaehige
Handelsbuchsicherheiten nach § 33, fuer die die Anforderungen nach § 18 Abs. 3 Nr. 3
erfuellt sind. Ausserdem muessen die weiteren Anforderungen des § 18 Abs. 3 Nr. 4 bis
7 und des § 18 Abs. 4 gegeben sein, wenn und soweit eine Besicherung von einzelnen
Verbindlichkeiten aus Derivaten erfolgt, und es muessen die Anforderungen des § 21 Abs.
3 Satz 1 Nr. 3 bis 12 sowie des § 21 Abs. 3 Satz 2 bis 4 vorliegen, wenn und soweit
Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach
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§ 15 Abs. 2 einbezogen sind, besichert werden. Im Fall einer Besicherung von einzelnen
Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 18 Abs. 5 entsprechend und bei einer Besicherung
von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
nach § 15 Abs. 2 einbezogen sind, gilt § 21 Abs. 4 entsprechend. Die Saetze 1 bis 4
sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapieraehnliche, unverbriefte
Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls fuer diese Rechte ein Marktpreis
ermittelt werden kann.
(6) Der Kreditbetrag nach der Internen Modelle Methode ist der nach § 223 Abs. 6 der
Solvabilitaetsverordnung gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der
Verteilung der positiven Marktwerte nach § 223 Abs. 5 der Solvabilitaetsverordnung
multipliziert vorbehaltlich Absatz 7 mit dem Faktor 1,4. Ein Institut kann mit
Zustimmung der Bundesanstalt Berechnungen vornehmen, die zu hoeheren Kreditbetraegen
fuehren.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 kann ein Institut nach Zustimmung durch die
Bundesanstalt fuer diesen Faktor, unter Beachtung einer Untergrenze von 1,2, eine
eigene Schaetzung vornehmen. Der Faktor ist nach Massgabe des § 223 Abs. 7 der
Solvabilitaetsverordnung von dem Institut zu schaetzen.
(8) Fuer die Ermittlung des Kreditbetrags von einzelnen Pensions- oder
Darlehensgeschaeften ueber Wertpapiere oder Waren darf eine anrechnungsmaessige
Verrechnung gegenlaeufiger Positionen innerhalb dieser Einzelgeschaefte nach Massgabe
des Modells nur dann erfolgen, wenn fuer die Wertpapiere oder Waren, auf die sich die
einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschaefte beziehen, und fuer die im Rahmen dieser
Einzelgeschaefte verwandten Sicherheiten die in § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 normierten
Anforderungen erfuellt sind und die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 3,
des § 19 Abs. 2 Satz 3, des § 19 Abs. 3 Nr. 7 bis 10 und des § 19 Abs. 4 vorliegen. §
19 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Saetze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich
die Pensions- oder Darlehensgeschaefte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf
wertpapieraehnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls fuer diese Rechte ein Marktpreis
ermittelt werden kann.
(9) Fuer die Ermittlung des Kreditbetrags von einzelnen Effektenlombardkreditgeschaeften
darf eine anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen innerhalb dieser
Einzelgeschaefte nach Massgabe des Modells nur dann erfolgen, wenn fuer die Wertpapiere,
auf die sich die einzelnen Effektenlombardgeschaefte beziehen, und fuer die im Rahmen
dieser Einzelgeschaefte verwandten Sicherheiten die in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
normierten Anforderungen erfuellt sind und die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 2
Nr. 5 bis 8 und des § 20 Abs. 3 vorliegen. § 20 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Saetze 1
und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Effektenlombardkreditgeschaefte nicht
auf Wertpapiere, sondern auf wertpapieraehnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls
fuer diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
(10) Werden Derivate von einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2
erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nach Massgabe des Modells, das das Institut
fuer die Ermittlung seiner Kreditaequivalenzbetraege benutzt, nur dann fuer eine Ermaessigung
der Kreditaequivalenzbetraege der darin einbezogenen Derivate beruecksichtigt werden, wenn
die Anforderungen des § 15 Abs. 1 erfuellt sind. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
(11) Werden Pensions- oder Darlehensgeschaefte ueber Wertpapiere oder Waren von einer
zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 erfasst, darf diese
Aufrechnungsvereinbarung nach Massgabe des Modells, das das Institut fuer die Ermittlung
seiner Kreditbetraege benutzt, nur dann fuer eine Ermaessigung der Kreditbetraege der
darin einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschaefte ueber Wertpapiere oder Waren
beruecksichtigt werden, wenn fuer die Wertpapiere oder Waren, auf die sich diese
Pensions- oder Darlehensgeschaefte beziehen, und fuer die im Rahmen dieser Geschaefte
verwandten Sicherheiten die in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 normierten Anforderungen
erfuellt sind. Ausserdem muessen die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 und Nr. 7 bis 13, des § 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und des § 22 Abs. 3 vorliegen. § 22
Abs. 4 gilt entsprechend. Die Saetze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich
die Pensions- oder Darlehensgeschaefte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf
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wertpapieraehnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls fuer diese Rechte ein Marktpreis
ermittelt werden kann.
(12) Soweit die in die Interne Modelle Methode einbezogenen Geschaefte
Sicherheitennachschuessen unterliegen, sind neben den zukuenftigen Marktwertaenderungen
auch die zukuenftigen Nachschussverpflichtungen fuer gestellte und hereingenommene
Finanzsicherheiten abzubilden. Kann das Modell diese nicht abbilden,
so hat das Institut entweder diese unberuecksichtigt zu lassen oder die
Sicherheitennachschussschwelle zuzueglich eines Zuschlagsbetrags als
Nettobemessungsgrundlage zu beruecksichtigen. Dieser Zuschlagsbetrag ist, ausgehend
von einem aktuellen positiven Marktwert von null, der erwartete Anstieg des positiven
Marktwertes der Aufrechnungsvereinbarung waehrend des Zeitraums zwischen dem letzten
Sicherheitennachschuss und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem Vertragspartner
bestehenden Geschaefte nach dessen Ausfall beendet wuerden. Dabei gilt fuer diesen
Zeitraum eine Untergrenze von fuenf Tagen fuer Aufrechnungspositionen, die nur aus
Pensions- oder Darlehensgeschaeften mit taeglichen Sicherheitennachschuessen und
Neubewertungen bestehen, und von zehn Tagen fuer alle uebrigen Aufrechnungspositionen.
Abschnitt 2
Ermaessigung des Kreditaequivalenzbetrags bei Verwendung von
zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
§ 15 Voraussetzungen fuer die Ermaessigung des Kreditaequivalenzbetrags bei
Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
(1) Ein Institut darf Derivate nach Massgabe des § 16 ermaessigt anrechnen, wenn es
1. mit seinem Vertragspartner in Bezug auf diese Geschaefte eine zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung geschlossen hat, die die Voraussetzungen des Absatzes 2
erfuellt,
2. sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf der Grundlage eines geeigneten
und aktuellen Rechtsgutachtens ueberzeugt hat, das von einer sachkundigen und,
soweit eine auslaendische Rechtsordnung beruehrt ist, von einer sachkundigen und
unabhaengigen Stelle erstellt wurde,
3. ueber die erforderlichen Beweismittel verfuegt, mit denen es die Einbeziehung der
Geschaefte in die Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen kann,
4. seine Absicht, von dem ermaessigten Anrechnungsverfahren nach § 16 laufend Gebrauch
zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen Bundesbank unter
Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung nach Nummer 1 und des Rechtsgutachtens
nach Nummer 2 einschliesslich vorhandener Aktualisierungen angezeigt hat,
5. der Bundesanstalt eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung nach Nummer 1 direkt
oder ueber einen Spitzenverband der Institute uebermittelt hat,
6. sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die
Einbeziehung der Geschaefte in diese laufend im Hinblick auf moegliche Aenderungen der
einschlaegigen Rechtsvorschriften ueberprueft wird und
7. die Auswirkungen des ermaessigten Anrechnungsverfahrens nach § 16 sowohl in die
Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der
zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines
Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.
Das Institut hat der Bundesanstalt das in Satz 1 Nr. 2 genannte Rechtsgutachten
einschliesslich vorhandener Aktualisierungen auf deren Verlangen vorzulegen. Ist
die in Satz 1 Nr. 5 genannte Aufrechnungsvereinbarung in fremder Sprache abgefasst,
ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem oeffentlich bestellten Uebersetzer
angefertigte Uebersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
unberuehrt.
(2) Die Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 muss
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1. im Inland oder international gebraeuchlich oder von einem Spitzenverband der
Institute zur Verwendung empfohlen worden sein,
2. sicherstellen, dass alle einbezogenen Geschaefte im Fall der Eroeffnung eines
Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Vertragspartners in der Weise einheitlich
beendet werden oder durch einseitige Erklaerung des Instituts beendet werden
koennen, dass ein Anspruch in Hoehe des Unterschiedsbetrags der Bewertungsgewinne
und Bewertungsverluste der einzelnen einbezogenen Geschaefte entsteht (einheitliche
Forderung), und
3. dem Institut das Recht geben, alle einbezogenen Geschaefte durch einseitige
Erklaerung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 2 zu beenden, wenn der
Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschaeft obliegende Leistung nicht
erbringt.
Sie darf keine Bestimmung enthalten, wonach eine weiter bestehende Vertragspartei die
Moeglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten,
wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Forderung hat.
(3) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermaessigten
Anrechnungsverfahren nach § 16 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt
kann ein Institut auf Dauer oder fuer eine bestimmte Zeit von dem ermaessigten
Anrechnungsverfahren nach § 16 ausschliessen, wenn das Institut von den Anforderungen
des Absatzes 1 oder 2 abweicht.
§ 16 Berechnung der Ermaessigung des Kreditaequivalenzbetrags bei Verwendung
von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
(1) Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf der potentielle Eindeckungsaufwand
mit dem Betrag angesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf der Grundlage
der Aufrechnungsvereinbarung ergeben wuerde. An die Stelle der nach § 11 Satz 1 und
2 einzeln zu ermittelnden Zuschlaege fuer die in Zukunft zu erwartende Erhoehung des
jeweiligen, potentiellen Eindeckungsaufwandes tritt ein einheitlicher Zuschlag Z, der
nach der Formel 2 der Anlage 2 zu ermitteln ist. Bei Derivaten mit Kreditinstituten
oder anderen Kreditnehmern, fuer die im Rahmen der Berechnung der Auslastung der
Grosskreditobergrenzen eine laufzeitabhaengige Gewichtung vorgegeben ist, kann das
Institut die Geschaefte
1. entweder nur innerhalb des jeweiligen Laufzeitbereichs verrechnen und auf den
jeweils daraus abgeleiteten ermaessigten Kreditaequivalenzbetrag den Gewichtungssatz
des jeweiligen Laufzeitbereichs anwenden oder
2. ueber alle Laufzeitbereiche verrechnen und den daraus abgeleiteten ermaessigten
Kreditaequivalenzbetrag mit dem hoechsten einschlaegigen Gewichtungssatz auf die
Grosskreditobergrenzen anrechnen.
Bei Devisentermingeschaeften oder anderen vergleichbaren Geschaeften, bei denen der
Nennwert den tatsaechlichen Geldstroemen entspricht, darf, soweit den aus derartigen
Vertraegen begruendeten Anspruechen gegenlaeufige Verpflichtungen in derselben Waehrung und
mit demselben Faelligkeitstermin gegenueberstehen (kongruente Geschaefte), zur Ermittlung
des Kreditaequivalenzbetrags auf die Betraege abgestellt werden, die sich aus einer
Verrechnung der gegenlaeufigen Ansprueche und Verpflichtungen ergeben.
(2) Sind die Voraussetzungen des § 15 erfuellt, duerfen bei Anwendung der Laufzeitmethode
gegenueber § 10 Satz 6 in Verbindung mit der Tabelle 1 der Anlage 1 ermaessigte
Prozentsaetze angewendet werden. Die ermaessigten Prozentsaetze betragen,
1. wenn der Eindeckungsaufwand ausschliesslich auf der Aenderung von Zinssaetzen
beruht, bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,35 Prozent und bei einer
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0,75 Prozent fuer jedes volle und nicht
vollendete Jahr, abzueglich 0,75 Prozent, und
2. wenn der Eindeckungsaufwand ausschliesslich oder teilweise auf der Aenderung von
Waehrungskursen oder des Goldpreises beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis zu
einem Jahr 1,5 Prozent und bei einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 2,25
Prozent fuer jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzueglich 0,75 Prozent.
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Bei kongruenten Geschaeften darf zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Betraege
abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenlaeufigen Ansprueche und
Verpflichtungen ergeben. Wenn ein Institut von dieser Moeglichkeit Gebrauch macht, sind
die ermaessigten Prozentsaetze des Satzes 2 nicht anzuwenden.
(3) Bei Anwendung der Standardmethode ist der Kreditaequivalenzbetrag separat fuer jede
Aufrechnungsposition nach Massgabe des § 13 in Verbindung mit den Berechnungsvorgaben
der Formel 1 der Anlage 2 zu ermitteln, wobei insbesondere die Vorgaben des § 13 Abs. 2
zu beruecksichtigen sind.
(4) Bei Anwendung der Internen Modelle Methode ist der Kreditaequivalenzbetrag separat
fuer jede Aufrechnungsposition nach Massgabe des § 14 zu ermitteln, wobei insbesondere
die Vorgaben des § 14 Abs. 10 zu beruecksichtigen sind.
§ 17 Ermittlung des Kreditaequivalenzbetrags nach Abschluss von
Schuldumwandlungsvertraegen
(1) Schliesst ein Institut einen Schuldumwandlungsvertrag ab, darf es bei der Ermittlung
des Kreditaequivalenzbetrags nach den §§ 9 bis 14 auf das nach der Schuldumwandlung
verbleibende Schuldverhaeltnis abstellen, wenn es sich vor Abschluss des Vertrags
von der Rechtswirksamkeit der Schuldumwandlung nach allen beruehrten Rechtsordnungen
ueberzeugt hat und ueber die erforderlichen Beweismittel verfuegt, mit denen es den
Abschluss des Schuldumwandlungsvertrags im Streitfall beweisen kann. Die Ermittlung
des Kreditaequivalenzbetrags kann dabei entweder nach der Marktbewertungsmethode, nach
der Standardmethode, nach der Internen Modelle Methode oder nach der Laufzeitmethode
erfolgen.
(2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Absatzes 1 ist jeder Aenderungs-,
Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das aufgrund eines Derivats
bestehende Schuldverhaeltnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, dass die sich
aus ihm ergebenden Ansprueche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erloeschen.
(3) Ist eine auslaendische Rechtsordnung beruehrt, hat das Institut seine
Ueberzeugungsbildung auf ein geeignetes Rechtsgutachten zu stuetzen. Es hat das
Rechtsgutachten der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.
Kapitel 3
Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen
Abschnitt 1
Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen bei
Einzelgeschaeften
§ 18 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen bei der
Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten fuer einzelne Derivate
(1) Soweit Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner
zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten gestellt hat, Kredite an
diesen Kreditnehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sind, darf das
Institut diese Sicherheiten unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermaessigt mit dem
Ueberschuss der Summe der als Sicherheit gestellten Geldbetraege und der Marktpreise der
als Sicherheit gestellten Wertpapiere ueber den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten
anrechnen, wenn die Besicherungsvereinbarung zwischen den Parteien sicherstellt, dass
das Institut diese Kredite bei Insolvenz des Vertragspartners gegen die gesicherten
Verbindlichkeiten aufrechnen kann.
(2) Die Anwendung der ermaessigten Anrechnung nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Betrag
der gesicherten Verbindlichkeiten nach der Marktbewertungsmethode ermittelt wird. Bei
der Marktbewertungsmethode sind die gesicherten Verbindlichkeiten mit dem potentiellen
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Eindeckungsaufwand anzurechnen, der dem Vertragspartner nach der taeglich vorzunehmenden
Bewertung bei einem Ausfall des Instituts entstuende. § 11 Satz 3 gilt entsprechend. Der
aufgrund der Marktbewertungsmethode nach § 11 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Nr.
2 oder 3 fuer jede gesicherte Verbindlichkeit ebenfalls zu bestimmende Zuschlag darf
in die Verrechnung nach Absatz 1 nicht miteinbezogen werden. Wendet ein Institut fuer
die Ermittlung der Kreditaequivalenzbetraege die Standardmethode nach § 13 an, bestimmt
sich eine etwaige, ermaessigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die
das Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus
Derivaten gestellt hat, nach Massgabe des § 13 Abs. 4. Wendet ein Institut fuer die
Ermittlung der Kreditaequivalenzbetraege die Interne Modelle Methode nach § 14 an,
bestimmt sich eine etwaige, ermaessigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten,
die das Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus
Derivaten gestellt hat, nach Massgabe des § 14 Abs. 5.
(3) Eine ermaessigte Anrechnung nach Absatz 1 ist nur zulaessig, wenn
1. die gesicherten Verbindlichkeiten taeglich zu Marktpreisen bewertet werden,
2. es sich bei den Geld- oder Wertpapiersicherheiten entweder um
beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 handelt und
das Institut die hierfuer geltenden Anforderungen an die Verwendung von
Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfuellt und die
Sicherheiten zumindest halbjaehrlich, spaetestens jedoch, sobald das Institut Grund
zu der Annahme hat, dass sich der Marktwert der Sicherheiten wesentlich geaendert
hat, zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt, oder
3. es sich bei den Geld- oder Wertpapiersicherheiten zumindest um
beruecksichtigungsfaehige Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33 handelt
und das Institut die hierfuer geltenden Anforderungen an die Verwendung von
Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 40 erfuellt, wenn
und soweit das Institut mit diesen Sicherheiten einzelne Verbindlichkeiten aus
Derivaten besichert, die ausschliesslich dem Handelsbuch zugerechnet werden, und das
Institut fuer Zwecke der Besicherung die umfassende Methode fuer Finanzsicherheiten
nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitaetsverordnung anwendet und die Sicherheiten
nach Massgabe des § 43 bewertet,
4. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung sicherstellt, dass im Fall der
Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Vertragspartners die
gegenseitigen Ansprueche und Verpflichtungen aus den gesicherten Verbindlichkeiten
und aus der Bestellung der Sicherheiten fuer jedes einzelne Geschaeft zu einer
einheitlichen Ausgleichsforderung in Hoehe des Ueberschusses oder Fehlbetrags
verrechnet werden,
5. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung dem Institut fuer den Fall, dass
der Vertragspartner mit einer ihm gegenueber dem Institut obliegenden Leistung aus
einem einzelnen Derivat oder die dafuer gestellten Sicherheiten in Verzug kommt,
das Recht gibt, das jeweils betroffene, den gesicherten Verbindlichkeiten zugrunde
liegende Geschaeft durch einseitige Erklaerung mit der Wirkung zu beenden, dass die
gegenseitigen Ansprueche und Verpflichtungen aus den gesicherten Verbindlichkeiten
und aus der Bestellung der Sicherheiten fuer das betroffene Geschaeft zu einer
einheitlichen Ausgleichsforderung in Hoehe des Ueberschusses oder Fehlbetrags
verrechnet werden,
6. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung dem Institut das Recht gibt,
gestellte Sicherheiten vom Vertragspartner zurueckzufordern, wenn und soweit der
Wert der gestellten Sicherheiten den Wert der jeweils gesicherten Verbindlichkeiten
uebersteigt, und Sicherheitennachschuesse vom Vertragspartner zu verlangen, wenn und
soweit der Wert der hereingenommenen Sicherheiten den Wert der jeweils besicherten
Forderungen unterschreitet und
7. das Institut die Auswirkungen der ermaessigten Anrechnung nach Absatz 1 sowohl in
die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners
der Besicherungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines
Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.
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(4) Ist eine auslaendische Rechtsordnung beruehrt, hat das Institut sich aufgrund eines
geeigneten Rechtsgutachtens davon zu ueberzeugen, dass die Besicherungsvereinbarung
rechtswirksam ist und bei Insolvenz des Vertragspartners eine Verrechnung der
gestellten Sicherheiten gegen die gesicherten Verbindlichkeiten rechtswirksam erfolgen
kann. Das Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen
vorzulegen.
(5) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder fuer eine bestimmte Zeit von
der ermaessigten Anrechnung nach Absatz 1 ausschliessen, wenn das Institut von den
Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren
wertpapieraehnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls fuer
diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
§ 19 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen innerhalb
einzelner Pensions- oder Darlehensgeschaefte ueber Wertpapiere oder Waren
(1) Ein Institut darf eine anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen
bei Pensions- oder Darlehensgeschaeften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen
und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, unter den
Voraussetzungen und nach Massgabe des Absatzes 3 vornehmen. Wendet das Institut fuer
die Bestimmung der Kreditbetraege die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine
anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen innerhalb einzelner Pensions-
oder Darlehensgeschaefte ueber Wertpapiere oder Waren unter den Voraussetzungen des
Absatzes 3 nur nach Massgabe des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung
seiner Kreditbetraege benutzt. Eine ermaessigte Anrechnung ist nur zulaessig, wenn der
Pensions- oder Darlehensnehmer verpflichtet ist, die ihm vom Institut gegen Zahlung
eines Geldbetrags oder Bestellung einer Sicherheit auf Zeit ueberlassenen Wertpapiere
oder Waren an das Institut zurueckzuuebertragen.
(2) Ein Institut darf eine anrechnungsmaessige Verechnung gegenlaeufiger Positionen
bei Pensions- oder Darlehensgeschaeften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen
und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, unter den
Voraussetzungen und nach Massgabe des Absatzes 3 vornehmen. Wendet das Institut fuer
die Bestimmung der Kreditbetraege die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine
anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen innerhalb einzelner Pensions-
oder Darlehensgeschaefte ueber Wertpapiere oder Waren unter den Voraussetzungen des
Absatzes 3 nur nach Massgabe des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung
seiner Kreditbetraege benutzt. Eine ermaessigte Anrechnung ist nur zulaessig, wenn der
Pensions- oder Darlehensgeber verpflichtet ist, die in Pension gegebenen oder als
Darlehen gewaehrten Wertpapiere oder Waren vom Institut zurueckzuerwerben oder -zunehmen
und er die Pflicht hat, die ihm vom Institut fuer die zeitweise Ueberlassung von
Wertpapieren oder Waren gestellten Sicherheiten an das Institut zurueckzuuebertragen.
(3) Eine ermaessigte Anrechnung nach Absatz 1 oder 2 darf nur erfolgen, wenn
1. es sich bei den Wertpapieren, auf die sich die einzelnen Pensions- oder
Darlehensgeschaefte beziehen, um beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten im
Sinne des § 31 handelt und das Institut die hierfuer geltenden Anforderungen an die
Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35
erfuellt und die Wertpapiere taeglich zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41
zur Anwendung kommt,
2. es fuer die Waren, auf die sich die einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschaefte
beziehen, liquide Maerkte und allgemein anerkannte sowie oeffentlich zugaengliche
Marktpreise gibt und das Institut fuer die Verwendung derartiger Waren die
allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach §
30 in Verbindung mit § 34 erfuellt und die Waren taeglich zu Marktpreisen bewertet
werden,
3. bei Pensions- oder Darlehensgeschaeften, die dem Anlagebuch des Instituts
zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschaefte verwandten Sicherheiten,
soweit es sich dabei nicht um Warensicherheiten handelt, beruecksichtigungsfaehige
Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 sind und das Institut die hierfuer geltenden
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Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung
mit den §§ 34 und 35 erfuellt und diese Sicherheiten zumindest halbjaehrlich,
spaetestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass sich der
Marktwert der Sicherheiten wesentlich geaendert hat, zu Marktpreisen bewertet
werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt,
4. bei Pensions- oder Darlehensgeschaeften, die dem Anlagebuch des Instituts
zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschaefte verwandten
Warensicherheiten die Voraussetzungen der Nummer 2 erfuellen,
5. bei Pensions- oder Darlehensgeschaeften, die dem Handelsbuch des Instituts
zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschaefte verwandten Sicherheiten
zumindest beruecksichtigungsfaehige Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33
sind und das Institut die hierfuer geltenden Anforderungen an die Verwendung von
Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 40 erfuellt und
bei Warensicherheiten zusaetzlich die weiteren Anforderungen der Nummer 2 erfuellt
sind und das Institut fuer Zwecke der Besicherung die umfassende Methode fuer
Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitaetsverordnung anwendet,
6. die im Rahmen der einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschaefte verwandten
Sicherheiten, soweit es sich hierbei um beruecksichtigungsfaehige
Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33 handelt, nach Massgabe des § 43 bewertet
werden,
7. bei Insolvenz des Vertragspartners die gegenseitigen Ansprueche und Verpflichtungen
aus den Pensions- oder Darlehensgeschaeften fuer jedes einzelne Geschaeft zu einer
einheitlichen Ausgleichsforderung in Hoehe des Ueberschusses oder Fehlbetrags
verrechnet werden,
8. das Institut fuer den Fall, dass der Vertragspartner mit einer ihm aus einem
einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschaeft gegenueber dem Institut obliegenden
Leistung in Verzug kommt, das Recht hat, das jeweils betroffene Geschaeft durch
einseitige Erklaerung mit der Wirkung zu beenden, dass die gegenseitigen Ansprueche
und Verpflichtungen aus dem betroffenen Pensions- oder Darlehensgeschaeft zu
einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Hoehe des Ueberschusses oder Fehlbetrags
verrechnet werden,
9. das Institut das Recht hat, Sicherheitennachschuesse vom Vertragspartner zu
verlangen, wenn und soweit der Wert der hereingenommenen Sicherheiten den
jeweiligen Wert der besicherten Forderung aus dem jeweiligen Pensions- oder
Darlehensgeschaeft unterschreitet, und das Institut das Recht hat, Sicherheiten,
die es im Rahmen einzelner Pensions- oder Darlehensgeschaefte gestellt hat,
vom Vertragspartner zurueckzufordern, wenn und soweit der Wert der gestellten
Sicherheiten den jeweiligen Wert der besicherten Verbindlichkeit aus dem
jeweiligen Pensions- oder Darlehensgeschaeft uebersteigt und
10. das Institut die Auswirkungen der ermaessigten Anrechnung nach Absatz 1 oder
2 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen
Vertragspartners der einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschaefte als auch in die
Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.
(4) Ist eine auslaendische Rechtsordnung beruehrt, hat das Institut sich aufgrund
eines geeigneten Rechtsgutachtens davon zu ueberzeugen, dass der Vertrag ueber das
jeweilige Pensions- oder Darlehensgeschaeft rechtswirksam ist und bei Insolvenz des
Vertragspartners eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprueche und Verpflichtungen
aus dem jeweiligen Pensions- oder Darlehensgeschaeft rechtswirksam erfolgen kann. Das
Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen.
(5) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder fuer eine bestimmte Zeit
von der ermaessigten Anrechnung nach Absatz 1 und 2 ausschliessen, wenn Anhaltspunkte
dafuer vorliegen, dass das Institut dem Anlagebuch zuzuordnende Pensions- oder
Darlehensgeschaefte seinem Handelsbuch zugerechnet hat, um in den Genuss einer
guenstigeren Anrechnung zu kommen, oder wenn das Institut von den Anforderungen dieser
Vorschrift abweicht.
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(6) Die Absaetze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder
Darlehensgeschaefte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapieraehnliche,
unverbriefte Rechte beziehen, falls fuer diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden
kann.
§ 20 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen innerhalb
einzelner Effektenlombardkreditgeschaefte
(1) Ein Institut darf eine anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen aus
Effektenlombardkreditgeschaeften unter den Voraussetzungen und nach Massgabe des Absatzes
2 vornehmen. Wendet das Institut fuer die Bestimmung der Kreditbetraege die Interne
Modelle Methode nach § 14 an, darf eine anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger
Positionen innerhalb einzelner Effektenlombardkreditgeschaefte unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 nur nach Massgabe des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung
seiner Kreditbetraege benutzt.
(2) Eine ermaessigte Anrechnung nach Absatz 1 ist nur zulaessig, wenn
1. es sich bei den Wertpapieren, auf die sich die einzelnen
Effektenlombardkreditgeschaefte beziehen, um beruecksichtigungsfaehige
Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 handelt und das Institut die hierfuer geltenden
Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung
mit den §§ 34 und 35 erfuellt und die Wertpapiere taeglich zu Marktpreisen bewertet
werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt,
2. bei Effektenlombardkreditgeschaeften, die dem Anlagebuch des Instituts
zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschaefte verwandten Sicherheiten
beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 sind und das Institut
die hierfuer geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten
nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfuellt und die Sicherheiten zumindest
halbjaehrlich, spaetestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat,
dass sich der Marktwert der Sicherheiten wesentlich geaendert hat, zu Marktpreisen
bewertet werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt,
3. bei Effektenlombardkreditgeschaeften, die dem Handelsbuch des Instituts
zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschaefte verwandten Sicherheiten
zumindest beruecksichtigungsfaehige Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33
sind und das Institut die hierfuer geltenden Anforderungen an die Verwendung von
Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 40 erfuellt und das
Institut fuer Zwecke der Besicherung die umfassende Methode fuer Finanzsicherheiten
nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitaetsverordnung anwendet,
4. die im Rahmen der einzelnen Effektenlombardkreditgeschaefte verwandten Sicherheiten,
soweit es sich hierbei um beruecksichtigungsfaehige Handelsbuchsicherheiten im Sinne
des § 33 handelt, nach Massgabe des § 43 bewertet werden,
5. bei Insolvenz des Vertragspartners die gegenseitigen Ansprueche und Verpflichtungen
aus den Effektenlombardkreditgeschaeften fuer jedes einzelne Geschaeft zu einer
einheitlichen Ausgleichsforderung in Hoehe des Ueberschusses oder Fehlbetrags
verrechnet werden,
6. das Institut fuer den Fall, dass der Vertragspartner mit einer ihm aus
einem einzelnen Effektenlombardkreditgeschaeft gegenueber dem Institut
obliegenden Leistung in Verzug kommt, das Recht hat, das jeweils betroffene
Effektenlombardkreditgeschaeft durch einseitige Erklaerung mit der Wirkung zu
beenden, dass die gegenseitigen Ansprueche und Verpflichtungen aus dem betroffenen
Effektenlombardkreditgeschaeft zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Hoehe
des Ueberschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,
7. das Institut das Recht hat, Sicherheitennachschuesse vom Vertragspartner
zu verlangen, wenn und soweit der Wert der hereingenommenen Sicherheiten
den jeweiligen Wert der besicherten Forderung aus dem jeweiligen
Effektenlombardkreditgeschaeft unterschreitet, und das Institut das Recht hat,
Sicherheiten, die es im Rahmen einzelner Effektenlombardkreditgeschaefte gestellt
hat, vom Vertragspartner zurueckzufordern, wenn und soweit der Wert der gestellten
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Sicherheiten den jeweiligen Wert der besicherten Verbindlichkeit aus dem jeweiligen
Effektenlombardkreditgeschaeft uebersteigt und
8. das Institut die Auswirkungen der ermaessigten Anrechnung nach Absatz 1 sowohl in
die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners
der einzelnen Effektenlombardkreditgeschaefte als auch in die Messung und Steuerung
seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.
(3) Ist eine auslaendische Rechtsordnung beruehrt, hat sich das Institut aufgrund eines
geeigneten Rechtsgutachtens davon zu ueberzeugen, dass der Vertrag ueber das jeweilige
Effektenlombardkreditgeschaeft rechtswirksam ist und bei Insolvenz des Vertragspartners
eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprueche und Verpflichtungen aus dem jeweiligen
Effektenlombardkreditgeschaeft rechtswirksam erfolgen kann. Das Institut hat der
Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen.
(4) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder fuer eine bestimmte Zeit von der
ermaessigten Anrechnung nach Absatz 1 ausschliessen, wenn Anhaltspunkte dafuer vorliegen,
dass das Institut dem Anlagebuch zuzuordnende Effektenlombardkreditgeschaefte seinem
Handelsbuch zugerechnet hat, um in den Genuss einer guenstigeren Anrechnung zu kommen,
oder wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die
Effektenlombardkreditgeschaefte nicht auf Wertpapiere, sondern auf wertpapieraehnliche,
unverbriefte Rechte beziehen, falls fuer diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden
kann.
Abschnitt 2
Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen bei
Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
§ 21 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen bei der
Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten fuer Derivate, die in eine
zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind
(1) Ein Institut, das einem Vertragspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus
Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfuellende
Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, Geld- oder Wertpapiersicherheiten gestellt
hat, darf diese Sicherheiten, soweit sie Kredite an diesen Vertragspartner im Sinne
von § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes darstellen, unter den Voraussetzungen des
Absatzes 3 ermaessigt mit dem Ueberschuss der Summe der als Sicherheit gestellten
Geldbetraege und der Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere ueber den
Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten anrechnen. Eine ermaessigte Anrechnung darf nur
erfolgen, wenn die Besicherungsvereinbarung zwischen den Parteien sicherstellt, dass
das Institut diese Kredite bei Insolvenz des Vertragspartners gegen die gesicherten
Verbindlichkeiten aufrechnen kann.
(2) Die Anwendung des ermaessigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz 1 setzt voraus,
dass der Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten nach der Marktbewertungsmethode
ermittelt wird. Bei der Marktbewertungsmethode sind die gesicherten Verbindlichkeiten
mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, der sich bei Anwendung der
Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 fuer sie ergibt. § 11 Satz 3 gilt entsprechend.
Der fuer die gesicherten Verbindlichkeiten nach Massgabe des § 16 Abs. 1 Satz 2
ebenfalls zu bestimmende, einheitliche Zuschlag darf in die nach Absatz 1 vorgesehene
Verrechnung nicht miteinbezogen werden. Wendet ein Institut fuer die Ermittlung der
Kreditaequivalenzbetraege die Standardmethode nach § 13 an, bestimmt sich eine etwaige,
ermaessigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die das Institut einem
Vertragspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine
zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfuellende Aufrechnungsvereinbarung
einbezogen sind, gestellt hat, nach Massgabe des § 13 Abs. 4. Wendet ein Institut fuer
die Ermittlung der Kreditaequivalenzbetraege die Interne Modelle Methode nach § 14 an,
bestimmt sich eine etwaige, ermaessigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten,
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die das Institut einem Vertragspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus
Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfuellende
Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, nach Massgabe des § 14 Abs. 5.
(3) Das Institut darf das ermaessigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden,
wenn
1. die gesicherten Verbindlichkeiten taeglich zu Marktpreisen bewertet werden,
2. die Geld- oder Wertpapiersicherheiten die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Nr. 2
oder Nr. 3 erfuellen,
3. die zwischen dem Institut und seinem Vertragspartner geschlossene
Besicherungsvereinbarung im Hinblick auf die zugrunde liegende, zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung im Inland oder international gebraeuchlich oder von einem
Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen worden ist,
4. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung sicherstellt, dass die gegenseitigen
Ansprueche und Verpflichtungen aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der
Bestellung der Sicherheiten im Fall der Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens ueber
das Vermoegen des Vertragspartners zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in
Hoehe des Ueberschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,
5. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung keine Bestimmung enthaelt, wonach
ein weiter bestehender Vertragspartner die Moeglichkeit hat, nur begrenzte oder
keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine
einheitliche Ausgleichsforderung hat,
6. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung dem Institut das Recht gibt, die
den gesicherten Verbindlichkeiten zugrunde liegenden Geschaefte durch einseitige
Erklaerung einheitlich mit der Wirkung zu beenden, dass die gegenseitigen
Ansprueche und Verpflichtungen aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der
Bestellung der Sicherheiten zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Hoehe
des Ueberschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden, wenn der Vertragspartner mit
einer ihm gegenueber dem Institut obliegenden Leistung aus einem einzelnen Derivat
oder die dafuer gestellten Sicherheiten in Verzug kommt,
7. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung die Anforderungen des § 18 Abs. 3
Nr. 6 erfuellt,
8. das Institut sich von der Rechtswirksamkeit der Besicherungsvereinbarung auf der
Grundlage eines geeigneten und aktuellen Rechtsgutachtens ueberzeugt hat, das von
einer sachkundigen und, soweit eine auslaendische Rechtsordnung beruehrt ist, von
einer sachkundigen und unabhaengigen Stelle erstellt wurde,
9. das Institut seine Absicht, von dem ermaessigten Anrechnungsverfahren nach Absatz
1 laufend Gebrauch zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen
Bundesbank unter Bezeichnung der Besicherungsvereinbarung nach Nummer 3 und
des Rechtsgutachtens nach Nummer 8 einschliesslich vorhandener Aktualisierungen
angezeigt hat,
10. das Institut der Bundesanstalt eine Abschrift der Besicherungsvereinbarung nach
Nummer 3 direkt oder ueber einen Spitzenverband der Institute uebermittelt hat,
11. das Institut sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der
Besicherungsvereinbarung laufend im Hinblick auf moegliche Aenderungen der
einschlaegigen Rechtsvorschriften ueberprueft wird und
12. das Institut die Auswirkungen des ermaessigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz
1 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen
Vertragspartners der Besicherungsvereinbarung als auch in die Messung und
Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.
Das Institut hat der Bundesanstalt das in Satz 1 Nr. 8 genannte Rechtsgutachten
einschliesslich vorhandener Aktualisierungen auf deren Verlangen vorzulegen. Ist die
in Satz 1 Nr. 10 genannte Besicherungsvereinbarung in fremder Sprache abgefasst,
ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem oeffentlich bestellten Uebersetzer
angefertigte Uebersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
unberuehrt.
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(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermaessigten
Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der Besicherungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt kann ein
Institut auf Dauer oder fuer eine bestimmte Zeit von dem ermaessigten Anrechnungsverfahren
nach Absatz 1 ausschliessen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift
abweicht.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren
wertpapieraehnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls fuer
diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
§ 22 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen bei entweder
Pensions- oder Darlehensgeschaeften, die jeweils in eine zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind
(1) Sind entweder Pensions- oder Darlehensgeschaefte, die sich jeweils auf Wertpapiere
oder Waren beziehen, in eine im Inland oder international gebraeuchliche oder
von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlene, zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung einbezogen, deren Vertragstext
1. sicherstellt, dass die einbezogenen Geschaefte im Fall der Eroeffnung eines
Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Vertragspartners in der Weise einheitlich
beendet werden oder durch einseitige Erklaerung des Instituts beendet werden koennen,
dass die gegenseitigen Ansprueche und Verpflichtungen aus diesen Geschaeften unter
Beruecksichtigung der Marktpreise der Wertpapiere oder Waren zu einer einheitlichen
Ausgleichsforderung in Hoehe des Ueberschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,
2. keine Bestimmung enthaelt, wonach ein weiter bestehender Vertragspartner die
Moeglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu
leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Ausgleichsforderung hat und
3. dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschaefte durch einseitige Erklaerung
einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 1 zu beenden, wenn der Vertragspartner mit
einer ihm aus einem einzelnen Geschaeft gegenueber dem Institut obliegenden Leistung
in Verzug kommt,
kann das Institut den Kreditbetrag, der nach Massgabe des § 29 Abs. 1 Satz 5 in
Verbindung mit § 215 der Solvabilitaetsverordnung zu ermitteln ist, unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 bis zum naechsten Geschaeftsschluss ansetzen. Wendet das
Institut fuer die Bestimmung der Kreditbetraege die Interne Modelle Methode nach § 14
an, kann die in Satz 1 genannte Aufrechnungsvereinbarung nur nach Massgabe des Modells,
das das Institut zur Ermittlung seiner Kreditbetraege benutzt, fuer eine Ermaessigung der
Kreditbetraege der darin einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschaefte ueber Wertpapiere
oder Waren beruecksichtigt werden, falls die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(2) Ein Institut darf das ermaessigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden,
wenn
1. es fuer Zwecke der Besicherung die umfassende Methode fuer Finanzsicherheiten nach
den §§ 186 bis 203 der Solvabilitaetsverordnung anwendet,
2. die Wertpapiere, auf die sich die Pensions- oder Darlehensgeschaefte beziehen, die
in § 19 Abs. 3 Nr. 1 genannten Anforderungen erfuellen,
3. fuer die Waren, auf die sich die Pensions- oder Darlehensgeschaefte beziehen, die
Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Nr. 2 vorliegen,
4. bei Pensions- oder Darlehensgeschaeften, die dem Anlagebuch des Instituts
zugerechnet werden und in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen
sind, die im Rahmen dieser Pensions- oder Darlehensgeschaefte verwandten
Sicherheiten die Anforderungen des § 19 Abs. 3 Nr. 3 erfuellen, soweit es sich bei
diesen Sicherheiten nicht um Warensicherheiten handelt,
5. bei Pensions- oder Darlehensgeschaeften, die dem Anlagebuch des Instituts
zugerechnet werden und in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen
sind, die im Rahmen dieser Pensions- oder Darlehensgeschaefte verwandten
Warensicherheiten die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Nr. 2 erfuellen,
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6. bei Pensions- oder Darlehensgeschaeften, die dem Handelsbuch des Instituts
zugerechnet werden und in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen
sind, die im Rahmen dieser Pensions- oder Darlehensgeschaefte verwandten
Sicherheiten zumindest die Anforderungen des § 19 Abs. 3 Nr. 5 und 6 erfuellen,
7. saemtliche, in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Pensions-
oder Darlehensgeschaefte taeglich zu Marktpreisen bewertet werden und alle, im
Rahmen dieser Pensions- oder Darlehensgeschaefte verwandten Sicherheiten die
Anforderungen des § 19 Abs. 3 Nr. 3 oder, soweit es sich bei diesen Sicherheiten
um Warensicherheiten handelt, die Anforderungen des § 19 Abs. 3 Nr. 2 erfuellen,
falls sowohl Pensions- oder Darlehensgeschaefte, die dem Anlagebuch des Instituts
zugeordnet werden, als auch Pensions- oder Darlehensgeschaefte, die dem Handelsbuch
des Instituts zugerechnet werden, in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogen sind und nach Massgabe dieser Aufrechnungsvereinbarung miteinander
verrechnet werden sollen,
8. die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung dem Institut das Recht gibt,
Sicherheitennachschuesse vom Vertragspartner zu verlangen, wenn und soweit der
Wert der hereingenommenen Sicherheiten den Wert der besicherten Forderungen aus
den Pensions- oder Darlehensgeschaeften unterschreitet, und das Institut das Recht
hat, Sicherheiten, die es im Rahmen der Pensions- oder Darlehensgeschaefte gestellt
hat, vom Vertragspartner zurueckzufordern, wenn und soweit der Wert der gestellten
Sicherheiten den Wert der besicherten Verbindlichkeiten aus den Pensions- oder
Darlehensgeschaeften uebersteigt,
9. sich das Institut von der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Pensions-
oder Darlehensgeschaefte auf der Grundlage eines geeigneten und aktuellen
Rechtsgutachtens ueberzeugt hat, das von einer sachkundigen und, soweit eine
auslaendische Rechtsordnung beruehrt ist, von einer sachkundigen und unabhaengigen
Stelle erstellt wurde,
10. das Institut seine Absicht, von dem ermaessigten Anrechnungsverfahren nach Absatz
1 laufend Gebrauch zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen
Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 und
des Rechtsgutachtens nach Nummer 9 einschliesslich vorhandener Aktualisierungen
angezeigt hat,
11. das Institut der Bundesanstalt eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung nach
Absatz 1 direkt oder ueber einen Spitzenverband der Institute uebermittelt hat,
12. das Institut sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Geschaefte in diese laufend im
Hinblick auf moegliche Aenderungen der einschlaegigen Rechtsvorschriften ueberprueft
wird und
13. das Institut die Auswirkungen des ermaessigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz
1 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen
Vertragspartners der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung als auch in die Messung
und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.
Das Institut hat der Bundesanstalt das in Satz 1 Nr. 9 genannte Rechtsgutachten
einschliesslich vorhandener Aktualisierungen auf deren Verlangen vorzulegen. Ist die
in Satz 1 Nr. 11 genannte Aufrechnungsvereinbarung in fremder Sprache abgefasst,
ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem oeffentlich bestellten Uebersetzer
angefertigte Uebersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
unberuehrt.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 7 nicht vor und sind dennoch
sowohl Pensions- oder Darlehensgeschaefte, die dem Anlagebuch des Instituts zugeordnet
werden, als auch Pensions- oder Darlehensgeschaefte, die dem Handelsbuch des Instituts
zugerechnet werden, in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen, darf
eine buchuebergreifende, anrechnungsmaessige Verrechnung zwischen den in die zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschaeften, die
entweder dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch des Instituts zugerechnet werden, nicht
erfolgen. Fuer aufsichtsrechtliche Zwecke darf jedoch das Institut das ermaessigte
Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 jeweils getrennt zum einen fuer die in die
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zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschaefte,
die dem Anlagebuch des Instituts zugeordnet werden, und zum anderen fuer die in die
zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschaefte,
die dem Handelsbuch des Instituts zugerechnet werden, anwenden, wenn fuer diese Anlage-
und Handelsbuchgeschaefte und fuer die jeweils nur auf die dem Handelsbuch des Instituts
einerseits und die dem Anlagebuch des Instituts andererseits zugeordneten Pensions-
oder Darlehensgeschaefte zu beziehende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung die
Anforderungen an eine ermaessigte Anrechung nach Absatz 2 erfuellt sind. Die insoweit
getrennt fuer die dem Handelsbuch des Instituts einerseits und die dem Anlagebuch des
Instituts andererseits zugeordneten Pensions- oder Darlehensgeschaefte zu ermittelnden
Salden sind sodann fuer die Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen zu addieren.
(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermaessigten
Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt
kann ein Institut auf Dauer oder fuer eine bestimmte Zeit von dem ermaessigten
Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 ausschliessen, wenn das Institut von den
Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder
Darlehensgeschaefte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapieraehnliche,
unverbriefte Rechte beziehen, falls fuer diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden
kann.
§ 23 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen bei
Barguthaben, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen
sind
(1) Sind Barguthaben in eine im Inland oder international gebraeuchliche oder
von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlene, zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung einbezogen, deren Vertragstext
1. sicherstellt, dass die einbezogenen Barguthaben im Fall der Eroeffnung eines
Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Vertragspartners in der Weise einheitlich
aufgeloest werden oder durch einseitige Erklaerung des Instituts aufgeloest werden
koennen, dass die aus diesen Barguthaben resultierenden, gegenseitigen Ansprueche und
Verpflichtungen zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnet werden,
2. keine Bestimmung enthaelt, wonach ein weiter bestehender Vertragspartner die
Moeglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu
leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Ausgleichsforderung hat und
3. dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Barguthaben durch einseitige
Erklaerung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 1 aufzuloesen, wenn der
Vertragspartner mit einer ihm aus einem einzelnen Barguthaben gegenueber dem
Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt,
kann die einheitliche Ausgleichsforderung, die dem Institut bei einer Aufrechnung
der gegenseitigen Ansprueche und Verpflichtungen aus den in die zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Barguthaben zum Zeitpunkt des Geschaeftsschlusses
zustehen wuerde, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 bis zum naechsten
Geschaeftsschluss als Kreditbetrag bei dem Institut angesetzt werden.
(2) Ein Barguthaben im Sinne dieser Vorschrift umfasst jeden unbedingt rueckzahlbaren
Geldbetrag, den ein Institut von dem Vertragspartner der in Absatz 1 genannten,
zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung hereinnimmt oder diesem Vertragspartner zur
Verfuegung stellt.
(3) Ein Institut darf das ermaessigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden,
wenn
1. es sich bei den Barguthaben um beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten im
Sinne des § 31 handelt und das Institut die hierfuer geltenden Anforderungen an die
Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35
erfuellt,
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2. die Barguthaben zumindest halbjaehrlich, spaetestens jedoch, sobald das Institut
Grund zu der Annahme hat, dass sich der Marktwert der Barguthaben wesentlich
geaendert hat, zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 Anwendung findet,
3. das Institut waehrend der Laufzeit der hereingenommenen Barguthaben uneingeschraenkt
ueber diese verfuegen kann und sie ihm waehrend der Laufzeit nicht einseitig durch
den Vertragspartner wieder entzogen werden koennen,
4. die Restlaufzeit der Barguthaben, die das Institut vom Vertragspartner
hereingenommen hat und die aufgrund der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung
mit Barguthaben, die das Institut dem Vertragspartner zur Verfuegung gestellt
hat, zu verrechnen sind, zumindest so lang ist wie die Restlaufzeit derjenigen
Barguthaben, mit denen sie aufgrund der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung
verrechnet werden, soweit es sich bei den miteinander zu verrechnenden Barguthaben
nicht um taeglich faellige Barguthaben handelt,
5. die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung fuer saemtliche, darin einbezogenen
Barguthaben eine einheitliche Aufrechnungswaehrung festlegt, in der die jeweiligen
Barguthaben miteinander zu verrechnen und in die sie fuer diese Zwecke unter
Zugrundelegung des jeweils aktuellen Euro-Referenzkurses nach § 3 Abs. 1 Satz 1
oder, soweit fuer die betroffenen Waehrungen kein Euro-Referenzkurs veroeffentlicht
wird, unter Zugrundelegung des Mittelkurses aus den jeweils aktuell feststellbaren
An- und Verkaufskursen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder, soweit § 3 Abs. 2 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Solvabilitaetsverordnung einschlaegig ist, auf Basis
der Vorgaben des § 5 Abs. 2 der Solvabilitaetsverordnung umzurechnen sind,
6. das Institut das Adressenausfallrisiko, das ihm aus den Barguthaben erwaechst,
jederzeit auf Nettobasis bestimmen kann,
7. das Institut die Barguthaben, die von der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung
erfasst werden, jederzeit identifizieren kann und ueber die erforderlichen
Beweismittel verfuegt, mit denen es die Einbeziehung der Barguthaben in die
zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen kann,
8. sich das Institut von der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Barguthaben auf
der Grundlage eines geeigneten und aktuellen Rechtsgutachtens ueberzeugt hat, das
von einer sachkundigen und, soweit eine auslaendische Rechtsordnung beruehrt ist,
von einer sachkundigen und unabhaengigen Stelle erstellt wurde,
9. das Institut seine Absicht, von dem ermaessigten Anrechnungsverfahren nach Absatz
1 laufend Gebrauch zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen
Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 und
des Rechtsgutachtens nach Nummer 8 einschliesslich vorhandener Aktualisierungen
angezeigt hat,
10. das Institut der Bundesanstalt eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung
nach Absatz 1 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 8 einschliesslich vorhandener
Aktualisierungen direkt oder ueber einen Spitzenverband der Institute uebermittelt
hat,
11. das Institut sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Barguthaben in diese laufend im
Hinblick auf moegliche Aenderungen der einschlaegigen Rechtsvorschriften ueberprueft
wird und
12. das Institut die Auswirkungen des ermaessigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz
1 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen
Vertragspartners der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung als auch in die Messung
und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.
Sind die in Satz 1 Nr. 10 genannten Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, ist
auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem oeffentlich bestellten Uebersetzer
angefertigte Uebersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
unberuehrt.
(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermaessigten
Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt
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kann ein Institut auf Dauer oder fuer eine bestimmte Zeit von dem ermaessigten
Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 ausschliessen, wenn das Institut von den
Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
§ 24 Anrechnungsmaessige Verrechnung gegenlaeufiger Positionen bei Verwendung
von produktuebergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
(1) Eine produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ist
jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem
Vertragspartner, durch die saemtliche in Geld zu erfuellenden Ansprueche und
Verpflichtungen aus
1. einzelnen Derivaten,
2. etwaigen, fuer diese Derivate hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten,
3. einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschaeften ueber Wertpapiere oder Waren,
4. etwaigen, fuer diese Pensions- oder Darlehensgeschaefte hereingenommenen oder
gestellten Sicherheiten,
5. einzelnen Effektenlombardkreditgeschaeften,
6. etwaigen, fuer diese Effektenlombardkreditgeschaefte hereingenommenen oder
gestellten Sicherheiten,
7. anerkannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach § 15,
8. etwaigen, im Hinblick auf derartige Aufrechnungsvereinbarungen nach § 15
abgeschlossenen Besicherungsvereinbarungen,
9. anerkannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach § 22 sowie
10. aus etwaigen, fuer die darin einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschaefte
hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten
erfasst werden koennen und nach deren Massgabe diese Ansprueche und Verpflichtungen zu
einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnet werden. Die produktuebergreifende,
zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung muss sich dabei entweder als eine
produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ohne Einbeziehung von
Effektenlombardkreditgeschaeften oder als eine produktuebergreifende, zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung mit Einbeziehung von Effektenlombardkreditgeschaeften
qualifizieren lassen. Eine produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
ohne Einbeziehung von Effektenlombardkreditgeschaeften ist jede zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die
zumindest saemtliche in Geld zu erfuellenden Ansprueche und Verpflichtungen aus den
in Nummer 1 oder 7 und den in Nummer 3 oder 9 genannten Geschaeften erfasst. Eine
produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung mit Einbeziehung von
Effektenlombardkreditgeschaeften ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die sowohl saemtliche in
Geld zu erfuellenden Ansprueche und Verpflichtungen aus den darin einbezogenen
Effektenlombardkreditgeschaeften nach Nummer 5 als auch zumindest saemtliche in
Geld zu erfuellenden Ansprueche und Verpflichtungen aus entweder den in Nummer
1 oder 7 oder den in Nummer 3 oder 9 genannten Geschaeften erfasst. In Geld zu
erfuellende Ansprueche und Verpflichtungen aus etwaigen Sicherheiten duerfen nur
dann von der produktuebergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung erfasst
werden, wenn die Einzelgeschaefte oder zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen,
fuer die diese Sicherheiten hereingenommen oder gestellt werden, ebenfalls in die
produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind. Soweit
in Geld zu erfuellende Ansprueche und Verpflichtungen aus anerkannten, zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarungen nach § 15 oder § 22 von der produktuebergreifenden,
zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, kann es sich bei diesen
Anspruechen und Verpflichtungen auch um einheitliche Ausgleichsforderungen aus diesen
Aufrechnungsvereinbarungen handeln.
(2) Ein Institut darf eine produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
fuer eine ermaessigte Anrechnung der darin einbezogenen Geschaefte und zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarungen grundsaetzlich nur dann nutzen wenn
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1. es fuer die Bestimmung der Kreditbetraege die Interne Modelle Methode nach § 14
anwendet und die Bundesanstalt dem Institut hierzu ihre Zustimmung erteilt hat,
2. die Kreditbetraege saemtlicher, in die produktuebergreifende, zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Einzelgeschaefte und zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarungen nach der Internen Modelle Methode nach § 14 ermittelt
werden und
3. es sich bei dieser produktuebergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung
um eine im Inland oder international gebraeuchliche oder von einem Spitzenverband
der Institute zur Verwendung empfohlene, produktuebergreifende, zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung handelt, deren Vertragstext
a) sicherstellt, dass die einbezogenen Einzelgeschaefte und zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarungen im Fall der Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens
ueber das Vermoegen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden
oder durch einseitige Erklaerung des Instituts beendet werden koennen, dass
die gegenseitigen Ansprueche und Verpflichtungen aus diesen Einzelgeschaeften
und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen zu einer einheitlichen
Ausgleichsforderung in Hoehe des Ueberschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,
b) dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Einzelgeschaefte und zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarungen durch einseitige Erklaerung einheitlich mit der
Wirkung nach Buchstabe a zu beenden, wenn der Vertragspartner mit der ihm
aus einem einzelnen Geschaeft oder einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung
gegenueber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt und
c) keine Bestimmung enthaelt, wonach ein weiter bestehender Vertragspartner die
Moeglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu
leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Ausgleichsforderung hat.
(3) Wenn die Anforderungen nach Absatz 2 erfuellt sind, kann das Institut die
einheitliche Ausgleichsforderung, die ihm bei einer Verrechnung der gegenseitigen
Ansprueche und Verpflichtungen aus den in die produktuebergreifende, zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Einzelgeschaeften und zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarungen unter Anwendung der Internen Modelle Methode nach § 14 zum
Zeitpunkt des Geschaeftsschlusses zustehen wuerde, unter den Voraussetzungen des Absatzes
4 bis zum naechsten Geschaeftsschluss als Kreditbetrag ansetzen.
(4) Ein Institut darf das ermaessigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 bei Erfuellung
der Voraussetzungen des Absatzes 2 nur anwenden, wenn
1. fuer die in die produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogenen, einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschaefte ueber Wertpapiere
oder Waren sowie etwaige, fuer diese Geschaefte hereingenommenen oder gestellten
Sicherheiten, die ebenfalls in die produktuebergreifende, zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und §
14 Abs. 8 in Verbindung mit § 19 erfuellt sind,
2. fuer die in die produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogenen, einzelnen Effektenlombardkreditgeschaefte sowie etwaige, fuer diese
Geschaefte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten, die ebenfalls in die
produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die
Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 9 in Verbindung mit § 20 erfuellt
sind,
3. fuer die in die produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogenen Sicherheiten fuer einzelne Derivate die Anforderungen nach § 14 Abs. 4
und § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 18 erfuellt sind,
4. fuer die in die produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogenen, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen ueber Derivate und die davon
erfassten Einzelgeschaefte die Anforderungen nach § 14 Abs. 10 in Verbindung mit §
15 erfuellt sind,
5. fuer die in die produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogenen Besicherungsvereinbarungen, die im Hinblick auf die in Nummer 4
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genannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen ueber Derivate abgeschlossen
wurden, die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in Verbindung mit den
§§ 18 und 21 erfuellt sind,
6. fuer die in die produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogenen, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen ueber Pensions- oder
Darlehensgeschaefte ueber Wertpapiere oder Waren und die davon erfassten
Einzelgeschaefte sowie etwaige, fuer diese Einzelgeschaefte hereingenommenen oder
gestellten Sicherheiten, die ebenfalls in die produktuebergreifende, zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und §
14 Abs. 11 in Verbindung mit § 22 erfuellt sind,
7. sich das Institut von der Rechtswirksamkeit der produktuebergreifenden,
zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten
Einzelgeschaefte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen auf der Grundlage
eines geeigneten und aktuellen Rechtsgutachtens ueberzeugt hat, das von einer
sachkundigen und unabhaengigen Stelle erstellt wurde,
8. das Rechtsgutachten die Gueltigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten
produktuebergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung ueberprueft
und die Auswirkungen der produktuebergreifenden Aufrechnungsvereinbarung
auf die wesentlichen Bestimmungen aller darin einbezogenen, zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarungen abschliessend beurteilt,
9. das Institut ueber Verfahren verfuegt, die sicherstellen, dass alle Einzelgeschaefte
und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen, die in die produktuebergreifende,
zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen werden sollen, von diesem
Rechtsgutachten erfasst werden,
10. das Institut sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der
produktuebergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung
der Einzelgeschaefte und der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen in diese
laufend im Hinblick auf moegliche Aenderungen der einschlaegigen Rechtsvorschriften
ueberprueft wird,
11. das Institut ueber die erforderlichen Beweismittel verfuegt, mit denen es die
Einbeziehung der Einzelgeschaefte und der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
in die produktuebergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall
beweisen kann,
12. das Institut seine Absicht, von dem produktuebergreifenden, ermaessigten
Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 laufend Gebrauch zu machen, sowohl
der Bundesanstalt als auch der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der
produktuebergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 2 und des
Rechtsgutachtens nach Nummer 7 und 8 einschliesslich vorhandener Aktualisierungen
angezeigt hat,
13. das Institut der Bundesanstalt eine Abschrift der produktuebergreifenden,
zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 2 und des Rechtsgutachtens nach
Nummer 7 und 8 einschliesslich vorhandener Aktualisierungen direkt oder ueber einen
Spitzenverband der Institute uebermittelt hat,
14. das Institut das Adressenausfallrisiko des Vertragspartners der
produktuebergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung unter
Beruecksichtigung des produktuebergreifenden Anrechnungsverfahrens jederzeit auf
Nettobasis bestimmen kann,
15. das Institut die Auswirkungen des produktuebergreifenden, ermaessigten
Anrechnungsverfahrens sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos
des jeweiligen Vertragspartners der produktuebergreifenden, zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines
Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht,
16. das Institut weiterhin fuer alle, in die produktuebergreifende, zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Einzelgeschaefte und zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarungen saemtliche Anforderungen fuer eine ermaessigte Anrechnung
erfuellt und
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17. das Institut saemtliche, fuer das produktuebergreifende Anrechnungsverfahren
und dessen Anerkennung massgeblichen Unterlagen vorhaelt und nachvollziehbar
dokumentiert hat.
Sind die in Nummer 13 genannten Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, ist
auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem oeffentlich bestellten Uebersetzer
angefertigte Uebersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
unberuehrt.
(5) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermaessigten
Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der produktuebergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung
bestehen. Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder fuer eine bestimmte Zeit
von dem ermaessigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 ausschliessen, wenn das Institut
von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
Teil 2
Sondervorschriften fuer Grosskredite
Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen fuer Handelsbuch- und
Nichthandelsbuchinstitute
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen fuer Anrechnungen auf die
Grosskreditobergrenzen
§ 25 Null-Anrechnungen
(1) Auf die Grosskreditobergrenzen sind nicht anzurechnen:
1. Kredite, die gesichert sind durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das von dem
Kreditnehmer gegenwaertig oder kuenftig selbst genutzt oder vermietet wird oder ueber
das er als Leasinggeber Leasingvertraege mit einer Kaufoption des Leasingnehmers
abgeschlossen hat und das so lange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer
oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeuebt hat, soweit die Kredite
a) 50 Prozent des Marktwertes nicht uebersteigen und der Marktwert mindestens
jaehrlich ueberprueft wird oder
b) die Grenzen nach § 35 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Solvabilitaetsverordnung nicht
uebersteigen,
wenn die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 der Solvabilitaetsverordnung erfuellt
sind,
2. Kredite, die gesichert sind durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, oder
Kredite aufgrund von Immobilienleasinggeschaeften, die Gewerbeimmobilien betreffen,
soweit die Kredite die Grenzen nach § 35 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a der
Solvabilitaetsverordnung der betreffenden Immobilie nicht uebersteigen, wenn
die Kredite nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 3 und 6, Abs. 3 und 4 der
Solvabilitaetsverordnung ein KSA-Risikogewicht von 50 Prozent erhalten wuerden,
3. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die unter den Voraussetzungen
des § 51 der Solvabilitaetsverordnung unmittelbar kuendbar sind, wenn mit dem
Kreditnehmer vereinbart ist, dass die Kredite, die aufgrund der Kreditzusage
vergeben werden, zusammen mit allen weiteren Krediten an diesen Kreditnehmer nicht
die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes,
auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, erreichen oder
ueberschreiten,
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4. Kreditaequivalenzbetraege und Bilanzaktiva, die sich aus Derivaten, Pensions-
oder Darlehensgeschaeften ueber Wertpapieren oder Waren, Geschaeften mit langer
Abwicklungsfrist sowie Effektenlombardgeschaeften an Handelsplaetzen mit zentralen
Kontrahenten ergeben, einschliesslich Forderungen gegenueber zentralen Kontrahenten,
die aus der Stellung von Sicherheiten fuer diese Geschaefte resultieren,
5. andere von der fuer den zentralen Kontrahenten zustaendigen Aufsichtsbehoerde
festgelegten Forderungen des Instituts gegenueber dem zentralen Kontrahenten,
6. Forderungen an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem Drittstaat aus bei diesen
unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben mit Restlaufzeiten bis zu
drei Monaten,
7. Forderungssalden auf Interbankverrechnungskonten bei Einlagenkreditinstituten mit
Sitz in einem Drittstaat,
8. Ueberbrueckungskredite im internationalen Zahlungsverkehr an Einlagenkreditinstitute
mit Sitz in einem Drittstaat zur finanziellen Abwicklung von Waren- und
Dienstleistungsgeschaeften fuer die Zeit von der Ausfuehrung einer Zahlung bis
spaetestens zum Eintreffen der Deckung auf dem ueblichen Postweg (Postlaufkredite),
wobei ein Postlaufkredit nicht vorliegt, wenn zwischen der Ausfuehrung der Zahlung
und dem Eintreffen der Deckung mehr als 14 Kalendertage liegen,
9. Derivate mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen, bei
denen der potentielle Eindeckungsaufwand ausschliesslich auf der Aenderung von
Wechselkursen beruht, sowie die fuer solche Vertraege uebernommenen Gewaehrleistungen,
10. Verfuegungen ueber gutgeschriebene Betraege aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die
mit dem Vermerk "Eingang vorbehalten" versehen werden,
11. Beteiligungen an Erstversicherungsunternehmen, Rueckversicherungsunternehmen und
Versicherungs-Holdinggesellschaften, fuer die nicht bereits § 20 Abs. 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes gilt, bis zu 40
Prozent der Eigenmittel des Instituts, das die Beteiligung erwirbt,
12. Forderungen an genossenschaftliche Zentralbanken aus bei diesen unterhaltenen, dem
Liquiditaetsausgleich im Verbund dienenden Guthaben von Kreditinstituten, die dem
Verbund angehoeren, ohne eingetragene Genossenschaften zu sein, und
13. Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschaefte, wenn fuer sie saemtliche der folgenden
Bedingungen erfuellt sind:
a) Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind Barmittel oder
solche Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der
Solvabilitaetsverordnung, fuer die, waeren sie unbesicherte KSA-Positionen des
sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt.
b) Forderung und Sicherheit lauten auf dieselbe Waehrung.
c) Die Ursprungslaufzeit der Transaktion betraegt nicht mehr als einen Geschaeftstag
oder sowohl die Forderung als auch die Sicherheit werden taeglich zu
Marktpreisen bewertet und unterliegen taeglichen Nachschussverpflichtungen.
d) Kommt der Kontrahent einer sich aus einer Neubewertung ergebenden
Nachschusspflicht nicht innerhalb von vier Geschaeftstagen nach, so muss die
Sicherheit spaetestens am Ende des vierten Geschaeftstages veraeusserbar sein.
e) Das Geschaeft wird ueber ein fuer diese Art von Geschaeft bewaehrtes
Abrechnungssystem abgewickelt.
f) Das Geschaeft wird auf der Grundlage von Standardrahmenvertraegen durchgefuehrt.
g) Nach den Vertragsbedingungen ist das Geschaeft fristlos kuendbar, wenn
der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder
Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in
anderer Weise ausfaellt.
h) Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer.
Wesentliche Marktteilnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 13 Buchstabe h sind:
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1. Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der
Solvabilitaetsverordnung, fuer deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-
Risikogewicht von 0 Prozent gilt,
2. Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 25 Abs. 7 der
Solvabilitaetsverordnung als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute
zuzuweisen waeren,
3. sonstige Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften, deren unbesicherte
Zahlungsverpflichtungen nach § 33 der Solvabilitaetsverordnung ein KSA-Risikogewicht
von hoechstens 20 Prozent erhalten,
4. beaufsichtigte Kapitalanlagegesellschaften oder beaufsichtigte auslaendische
Investmentgesellschaften, die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen oder
Verschuldungsbeschraenkungen unterliegen, und
5. beaufsichtigte Pensionskassen.
Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschaefte, die saemtliche Bedingungen nach Satz
1 Nr. 13 mit Ausnahme des Buchstaben h erfuellen, sind mit 10 Prozent auf die
Grosskreditobergrenzen anzurechnen. Wird Satz 1 Nr. 13 von einer zustaendigen Behoerde
eines anderen Staates fuer Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschaefte, die von der
Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt,
duerfen Institute diese Behandlung fuer Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschaefte
uebernehmen.
(2) Kredite eines Instituts, das gruppenangehoeriges Unternehmen einer Institutsgruppe
nach § 10a Abs. 1 oder 2 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe nach
§ 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes ist, brauchen nicht auf die Grosskreditobergrenzen
angerechnet zu werden, wenn
a) der Kreditnehmer das uebergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Unternehmen der gleichen Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der
Finanzholding-Gruppe ist und
b) sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer in die Vollkonsolidierung einbezogen
sind.
(3) Kredite eines Instituts, deren Erfuellung von einem Unternehmen geschuldet wird,
das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, und
die nicht den Eigenmitteln des Schuldners zugerechnet werden, brauchen nicht auf die
Grosskreditobergrenzen angerechnet zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 10c Abs. 2
des Kreditwesengesetzes entsprechend erfuellt sind.
§ 26 20 Prozent-Anrechnungen
Mit 20 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 9 ermittelten
Kreditaequivalenzbetrags sind auf die Grosskreditobergrenzen anzurechnen:
1. Kredite an eine Regionalregierung oder oertliche Gebietskoerperschaft in einem
Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an andere Kreditnehmer,
die durch eine solche Regionalregierung oder oertliche Gebietskoerperschaft
ausdruecklich gewaehrleistet werden, sofern sie unbedingt rueckzahlbar und im Fall
der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig
zu bedienen sind und wenn Kredite an die jeweilige Regionalregierung oder oertliche
Gebietskoerperschaft nach § 27 der Solvabilitaetsverordnung ungesichert ein KSA-
Risikogewicht von 20 Prozent erhalten wuerden,
2. Kredite mit Restlaufzeiten von ueber einem Jahr bis zu drei Jahren an
a) Kreditinstitute mit Sitz im Inland,
b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater
und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln,
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c) Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit
Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums,
d) Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute mit Sitz in einem Drittstaat, die
in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das
materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
e) anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,
f) zentrale Kontrahenten oder
g) Wertpapier- oder Terminboersen,
sofern die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden und sofern sie
unbedingt rueckzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des
Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind,
3. Kredite an kirchliche Koerperschaften des oeffentlichen Rechts, die bundesweit
verfasst sind und aufgrund von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung
mit Artikel 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S.
1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen
Koerperschaften teilhaben,
4. Kredite an kommunale Zweckverbaende sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch
kommunale Zweckverbaende ausdruecklich gewaehrleistet werden, sofern sie unbedingt
rueckzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder
Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind.
§ 27 50 Prozent-Anrechnungen
Mit 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 9 ermittelten
Kreditaequivalenzbetrags sind auf die Grosskreditobergrenzen anzurechnen:
1. Schuldverschreibungen mit Restlaufzeiten von ueber drei Jahren von
a) Kreditinstituten mit Sitz im Inland,
b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater
und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln,
c) Einlagenkreditinstituten, E-Geld-Instituten oder Wertpapierhandelsunternehmen,
mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums,
d) Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten mit Sitz in einem Drittstaat,
die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen,
das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
e) anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,
f) zentralen Kontrahenten oder
g) Wertpapier- oder Terminboersen,
sofern fuer die Schuldverschreibungen an einer Wertpapier- oder Terminboerse taeglich
ein Boersenpreis festgestellt wird, sie unbedingt rueckzahlbar und im Fall der
Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind und
sie nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden,
2. die Eroeffnung und Bestaetigung von Dokumenten-Akkreditiven, die durch Warenpapiere
gesichert sind,
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3. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die eine Ursprungslaufzeit von bis
zu einem Jahr haben.
§ 28 Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen
(1) Ueber die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes hinaus
sind Kredite nicht auf die Grosskreditobergrenzen anzurechnen, soweit sie nach
Massgabe des Absatzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforderlichen
Marktwertueberschuss gesichert werden.
(2) Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Schuldverschreibungen,
a) die unbedingt rueckzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des
Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind und
b) fuer die an einer Wertpapierboerse taeglich ein Boersenpreis festgestellt wird,
2. Aktien, die in einen gaengigen Aktienindex einbezogen sind.
(3) Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere muessen taeglich zum Marktpreis bewertet
werden, duerfen nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden, und die Besicherung
muss eine gleiche oder laengere Restlaufzeit als der zu sichernde Kredit haben. Der
Marktwertueberschuss im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Boersen- oder
Marktpreis der Sicherheit den zu besichernden Kreditbetrag uebersteigt. Er belaeuft sich
auf
1. 50 Prozent bei Schuldverschreibungen von
a) Kreditinstituten mit Sitz im Inland,
b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater
und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln,
c) Einlagenkreditinstituten, E-Geld-Instituten oder Wertpapierhandelsunternehmen,
mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums,
d) Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten mit Sitz in einem Drittstaat,
die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen,
das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
e) anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,
f) Regionalregierungen oder oertlichen Gebietskoerperschaften, fuer die die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes
nicht vorliegen, oder
g) multilateralen Entwicklungsbanken, fuer die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes nicht vorliegen,
sofern die zu sichernden Kredite eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Jahren
haben,
2. 100 Prozent bei anderen Schuldverschreibungen und
3. 150 Prozent bei Aktien.
(4) Die Bundesanstalt kann ein Institut von der Anwendung dieser Vorschrift ganz oder
teilweise ausschliessen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift
abweicht.
Abschnitt 2
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Kreditrisikominderungsbestimmungen
§ 29 Ausnahmen auf Antrag von § 20 des Kreditwesengesetzes und von den §§
2, 9 und 28
(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich Instituten, die fuer Zwecke des § 10
Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten nach §
154 Satz 1 Nr. 1 der Solvabilitaetsverordnung aufgrund ihrer Entscheidung nach § 180 der
Solvabilitaetsverordnung mit ihrem schwankungsbereinigten Wert fuer Finanzsicherheiten
nach § 187 der Solvabilitaetsverordnung beruecksichtigen, abweichend von § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und von § 28 gestatten, bei Krediten im Sinne
der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes anstelle des nach den §§ 2 und 9 ermittelten
Kreditbetrags den nach Satz 2 ermittelten, an Finanzsicherheiten angepassten
Kreditbetrag zu verwenden. Der an Finanzsicherheiten angepasste Kreditbetrag nach Satz
1 ist die Summe der vollstaendig angepassten Forderungswerte nach Satz 3 saemtlicher
Kredite an einen Kreditnehmer. Der vollstaendig angepasste Forderungswert eines Kredits
ist das Maximum aus Null und der Differenz aus
1. dem Produkt aus
a) dem Kreditbetrag nach den §§ 2 und 9 und
b) der Summe aus 1 und dem Wertschwankungsfaktor fuer diesen Kredit nach § 188 der
Solvabilitaetsverordnung und
2. dem Produkt aus
a) dem schwankungsbereinigten Wert fuer Finanzsicherheiten nach § 187 der
Solvabilitaetsverordnung und
b) dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 der Solvabilitaetsverordnung fuer die
Finanzsicherheit in Bezug auf den Kredit.
Beruecksichtigungsfaehige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 der Solvabilitaetsverordnung
duerfen nur fuer Kredite beruecksichtigt werden, die im Handelsbuch eines
Handelsbuchinstituts verbucht sind. Bei Pensions- oder Darlehensgeschaeften ueber
Wertpapiere oder Waren, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 22
Abs. 1 Satz 1 einbezogen sind, bestimmt sich der fuer diese Geschaefte zu ermittelnde
Kreditbetrag nach Massgabe des § 215 der Solvabilitaetsverordnung.
(2) Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich Instituten, die
1. nach den naeheren Bestimmungen der Solvabilitaetsverordnung mit Zulassung der
Bundesanstalt einen auf Internen Ratings Basierenden Ansatz (IRBA) nutzen,
2. nach den naeheren Bestimmungen der Solvabilitaetsverordnung fuer eine Forderungsklasse
eigene Schaetzungen fuer die Risikoparameter Verlustquote bei Ausfall (LGD) sowie
IRBA-Konversionsfaktor vornehmen duerfen und
3. die Wirkungen, die Finanzsicherheiten unabhaengig von anderen LGD-relevanten
Aspekten, auf ihre Kreditrisiken haben, zuverlaessig schaetzen koennen,
abweichend von der Ermittlung der Kreditbetraege nach den §§ 2 und 9 gestatten, die
Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbetraege
nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zu beruecksichtigen. Ein Institut,
das vorhandene Finanzsicherheiten nach Satz 1 bei der Bestimmung der Kreditbetraege
beruecksichtigt, muss dabei in einer Weise verfahren, die mit dem fuer die Ermittlung
seiner Eigenkapitalanforderungen angewandten Ansatz in Einklang steht. Institute, die
fuer eine Forderungsklasse eigene Schaetzungen fuer die Risikoparameter LGD sowie IRBA-
Konversionsfaktor vornehmen duerfen und die von Satz 1 keinen Gebrauch machen, koennen
Kreditbetraege fuer die Zwecke der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes einheitlich nach
Absatz 1 oder nach § 28 ermitteln.
(3) Die Verfahren nach Absatz 1 oder 2 werden von der Bundesanstalt nur gestattet, wenn
das Institut in Bezug auf die Kredite
1. periodische Stresstests durchfuehrt, welche
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a) den Marktpreis von Sicherheiten beruecksichtigen,
b) Risiken erfassen, die auf moeglichen Veraenderungen der Marktbedingungen beruhen,
welche die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals oder der Eigenmittel des
Instituts nachteilig beeinflussen koennen,
c) Risiken erfassen, die durch die Verwertung von Sicherheiten in Krisensituationen
entstehen koennen, und
d) zur Erkennung und Ueberwachung dieser Risiken angemessen und geeignet sind und
2. Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt hat, die Vorschriften
und Verfahren beinhalten, welche
a) Risiken erfassen, die sich aus abweichenden Laufzeiten zwischen einem Kredit und
der Sicherheit fuer den Kredit ergeben,
b) den Fall erfassen, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit
einen geringeren Marktpreis hat, als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2
zulaessig ist, und
c) Konzentrationsrisiken erfassen, die sich aus der Anwendung von
Kreditrisikominderungstechniken ergeben; dazu gehoeren insbesondere indirekte
Konzentrationsrisiken gegenueber einem Sicherungsgeber.
Ergibt ein Stresstest nach Satz 1 fuer eine Sicherheit einen geringeren Marktpreis
als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 zulaessig ist, ist fuer die Berechnung des
Kreditbetrags nach Absatz 1 oder 2 der Marktpreis der Sicherheit unverzueglich
entsprechend herabzusetzen.
§ 30 Verwendung von Sicherungsinstrumenten
(1) Erfuellt ein Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von
Sicherungsinstrumenten nach § 34 und die Mindestanforderungen an die jeweiligen
Sicherungsinstrumente nach den §§ 35 bis 40, darf es
1. beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten nach § 31,
2. beruecksichtigungsfaehige Gewaehrleistungen nach § 32 und
3. beruecksichtigungsfaehige Handelsbuchsicherheiten nach § 33
nach den §§ 41 bis 43 bewerten und im Rahmen der jeweiligen Vorschriften als anzeige-
oder anrechnungserleichternd beruecksichtigen.
(2) Ein Kredit gilt als durch ein beruecksichtigungsfaehiges Sicherungsinstrument
besichert, soweit das Sicherungsinstrument
1. bei teilweiser oder vollstaendiger Nichterfuellung der Verpflichtungen aus dem Kredit
vertragsgemaess verwertet oder in Anspruch genommen werden darf und
2. nicht bereits anderweitig als Sicherungsinstrument beruecksichtigt wird.
§ 31 Beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten
Sicherheiten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und nach § 28 sind
vorbehaltlich anderer Bestimmungen nach § 32 Abs. 4 und 5 beruecksichtigungsfaehige
Finanzsicherheiten.
§ 32 Beruecksichtigungsfaehige Gewaehrleistungen
(1) Als Gewaehrleistung gelten Garantien, Buergschaften, Kreditderivate und vergleichbare
Gewaehrleistungen.
(2) Als Kreditderivate im Sinne des Absatzes 1 gelten Credit Default Swaps, Total
Return Swaps und Instrumente, die sich aus diesen Kreditderivaten zusammensetzen oder
wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, mit Ausnahme der Credit Linked Notes.
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(3) Beruecksichtigungsfaehig sind Gewaehrleistungen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe d oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder nach § 26 Nr. 1 oder
4 abgegeben werden.
(4) Eine nicht insolvenzfest verwahrte Bareinlage bei einem Drittinstitut nach § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Kreditwesengesetzes oder ein nicht insolvenzfest
bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat oder aehnliches Papier nach § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes darf wie eine Gewaehrleistung
des Drittinstituts beruecksichtigt werden, wenn die Mindestanforderungen nach § 36
erfuellt sind.
(5) Die dem sicherungsnehmenden Institut zugeflossenen Erloese aus seiner Emission einer
Credit Linked Note nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Kreditwesengesetzes
sind beruecksichtigungsfaehig, wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit
Default Swap isoliert als Gewaehrleistung beruecksichtigungsfaehig waere, wobei fuer diesen
Zweck unterstellt werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default Swap von einem
Gewaehrleistungsgeber nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3
Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder nach § 26 Nr. 1 oder 4 abgegeben wurde.
Fuer die Ermittlung des Betrags der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr. 3 der
Solvabilitaetsverordnung entsprechend.
(6) Sichert ein Institut einen Kredit des Anlagebuchs mit einem in seinem Handelsbuch
verbuchten Kreditderivat ab, muss das auf das Handelsbuch uebertragene Kreditrisiko
zunaechst auf einen oder mehrere Dritte uebertragen werden, bevor eine Anerkennung der
Besicherungswirkung erreicht wird. Ist das Kreditrisiko aus dem Handelsbuch an einen
Gewaehrleistungsgeber nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3
Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder nach § 26 Nr. 1 oder 4 uebertragen, kann die
Besicherung fuer die Kredite des Anlagebuchs als Gewaehrleistung beruecksichtigt werden.
§ 33 Beruecksichtigungsfaehige Handelsbuchsicherheiten
Beruecksichtigungsfaehige Handelsbuchsicherheiten sind
1. beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten nach § 31,
2. beruecksichtigungsfaehige Gewaehrleistungen nach § 32 und
3. Sicherheiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes sowie
des § 66, die mindestens eine Handelsbuchposition des Instituts besichern und nicht
bereits zu den beruecksichtigungsfaehigen Finanzsicherheiten zaehlen.
§ 34 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten
(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen koennen, dass es ueber
angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von
Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfuegt.
(2) Ein Institut muss auch fuer Kredite, fuer die es Kreditrisikominderungstechniken
anzeige- oder anrechnungserleichternd beruecksichtigt, eine vollstaendige
Kreditrisikobeurteilung des besicherten Kredits durchfuehren und imstande sein, dies
der Bundesanstalt nachzuweisen. Im Fall von Pensions- oder Darlehensgeschaeften ueber
Wertpapiere oder Waren muss diese Kreditrisikobeurteilung den saldierten Wert der
Positionen betreffen.
(3) Beruecksichtigungsfaehige Sicherungsinstrumente muessen rechtlich wirksam und
rechtlich durchsetzbar sein. Ein Institut hat die rechtliche Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit festzustellen und diese durch anlassbezogene Ueberpruefungen fortwaehrend
sicherzustellen.
§ 35 Mindestanforderungen an Finanzsicherheiten
(1) Um eine beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheit beruecksichtigen zu duerfen,
muss ein Institut die Anforderungen an geringe Korrelation nach Absatz 2, an
Rechtssicherheit nach Absatz 3 und an operationelle Ausgestaltung nach Absatz 4 bis 10
erfuellen.
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(2) Die Bonitaet des Kreditnehmers des besicherten Kredits darf mit dem Wert der
diesen Kredit besichernden Finanzsicherheit nicht wesentlich positiv korreliert sein.
Wertpapiere, die vom Kreditnehmer oder einer Person, die mit dem Kreditnehmer eine
Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes bildet, emittiert wurden,
duerfen nicht als Finanzsicherheit beruecksichtigt werden, es sei denn, die Wertpapiere
sind von einem Kreditinstitut emittierte gedeckte Schuldverschreibung nach § 20 Abs.
3 Satz 2 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes und dienen als Sicherheit im Rahmen eines
Pensions- oder Darlehensgeschaeftes.
(3) Ein Institut muss fuer eine Sicherungsvereinbarung saemtliche vertraglichen
und statutarischen Voraussetzungen fuer deren rechtliche Durchsetzbarkeit und alle
notwendigen Schritte zur Sicherstellung ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit nach der
Rechtsordnung erfuellen.
(4) Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und fuer die zeitnahe
Verwertung der Finanzsicherheit muessen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen
sein.
(5) Ein Institut muss Vorkehrungen fuer die Steuerung der aus der Ueberlassung von
Finanzsicherheiten entstehenden Risiken getroffen haben, einschliesslich
1. des Risikos gescheiterter oder verminderter Besicherung,
2. Bewertungsrisiken,
3. Risiken aus der Beendigung von Besicherungen,
4. Konzentrationsrisiken aus der Verwendung von Besicherungen oder in Zusammenhang mit
dem Gesamtrisikoprofil des Instituts.
(6) Ein Institut muss ueber Arbeitsanweisungen und dokumentierte Verfahren zur
Entscheidung ueber Art und Umfang akzeptierter Besicherungen verfuegen.
(7) Ein Institut muss hereingenommene Finanzsicherheiten zumindest halbjaehrlich,
spaetestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert der
Finanzsicherheit wesentlich gesunken ist, zu Marktwerten bewerten.
(8) Wenn die Finanzsicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, muss ein Institut
angemessene Massnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der Dritte die
Finanzsicherheit dem rechtlichen Zugriff seiner Glaeubiger entzogen hat.
(9) Ein Institut muss das Recht haben, bei Ausfall oder Insolvenz des
Kreditnehmers und, wenn die Finanzsicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, des
Sicherheitenverwahrers oder bei einem anderen vertraglich vereinbarten Kreditereignis
die Finanzsicherheit zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten.
(10) Die Restlaufzeit der Besicherung muss mindestens so lang sein wie die Restlaufzeit
des besicherten Kredits.
§ 36 Mindestanforderungen an Bareinlagen, Einlagenzertifikate oder
aehnliche Papiere bei einem Drittinstitut
Eine Bareinlage, ein Einlagenzertifikat oder ein aehnliches Papier bei einem
Drittinstitut erfuellt die Mindestanforderungen, wenn
1. die Forderung des Kreditnehmers gegenueber dem Drittinstitut offen an das
sicherungsnehmende Institut verpfaendet oder sicherungshalber abgetreten worden ist,
2. die Verpfaendung oder Sicherungsabtretung unbedingt und unwiderruflich ist,
3. das Drittinstitut ueber die Verpfaendung oder Sicherungsabtretung informiert worden
ist und
4. das Drittinstitut aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen nur an das
sicherungsnehmende Institut oder mit dessen vorheriger Zustimmung an andere
vornehmen darf.
§ 37 Allgemeine Mindestanforderungen an Gewaehrleistungen
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(1) Das Institut muss in der Lage sein nachzuweisen, dass es Verfahren zur Steuerung
potentieller Konzentrationen von Risiken aus der Beruecksichtigung von Gewaehrleistungen
anwendet. Das Institut muss darlegen koennen, wie seine Praxis der Beruecksichtigung von
Gewaehrleistungen mit der Steuerung seines Gesamtrisikoprofils verbunden ist.
(2) Eine Gewaehrleistung
1. muss fuer das sicherungsnehmende Institut vorbehaltlich des § 38 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 2, einen unmittelbaren Anspruch gegen den
Gewaehrleistungsgeber begruenden,
2. muss eine eindeutig bestimmte und unveraenderbare Reichweite haben,
3. darf keine Vertragsbedingung enthalten, die
a) dem Gewaehrleistungsgeber ein rueckwirkendes, einseitiges Kuendigungsrecht
einraeumt,
b) die effektiven Kosten der Gewaehrleistung fuer das sicherungsnehmende Institut
infolge der Verschlechterung der Bonitaet des gewaehrleisteten Kredits erhoeht,
c) dem Gewaehrleistungsgeber auf andere Weise ermoeglicht, die Restlaufzeit der
Gewaehrleistung einseitig zu verkuerzen oder
d) den Gewaehrleistungsgeber nicht verpflichtet, bei Eintritt des
Gewaehrleistungsfalls zeitnah an das sicherungsnehmende Institut zu leisten;
insbesondere muss der Gewaehrleistungsfall so gestaltet sein, dass das Institut
den Gewaehrleistungsgeber in Anspruch nehmen kann, sobald der Schuldner der
gewaehrleisteten Position auf eine faellige Forderung nicht leistet,
4. muss die besonderen Mindestanforderungen an
a) Gewaehrleistungen mit Ausnahme von Kreditderivaten nach § 38 oder
b) Kreditderivate nach § 39
erfuellen.
§ 38 Besondere Mindestanforderungen an Gewaehrleistungen mit Ausnahme von
Kreditderivaten
(1) Eine Gewaehrleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten, erfuellt die besonderen
Mindestanforderungen, wenn
1. das sicherungsnehmende Institut bei Eintritt des Gewaehrleistungsfalls berechtigt
ist, zeitnah vom Gewaehrleistungsgeber die Zahlung aller offenen Forderungen aus
dem besicherten Kredit zu verlangen, ohne zuvor gegen den Kreditnehmer einen
Beitreibungsversuch unternommen haben zu muessen, und
2. sie eine ausdruecklich dokumentierte Verpflichtung des Gewaehrleistungsgebers
begruendet.
(2) Fuer eine Gewaehrleistung, die einen durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum
besicherten Kredit gewaehrleistet, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach
§ 37 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d als erfuellt, wenn die Zahlung spaetestens 24 Monate nach
Eintritt des Gewaehrleistungsfalls verlangt werden kann.
(3) Ein Kredit, der durch eine Gewaehrleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten,
besichert ist, deren Gewaehrleistungsgeber seinerseits fuer die abgegebene Gewaehrleistung
ueber eine Rueckgewaehrleistung eines Rueckgewaehrleistungsgebers nach § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder des §
26 Nr. 1 oder 4 verfuegt, darf als vom Rueckgewaehrleistungsgeber gewaehrleistet behandelt
werden, wenn
1. die Rueckgewaehrleistung saemtliche Zahlungsansprueche aus dem gewaehrleisteten Kredit
abdeckt,
2. die Gewaehrleistung und die Rueckgewaehrleistung saemtliche Anforderungen des Absatzes
1 und 4 sowie des § 37 erfuellen, mit der Ausnahme, dass die Rueckgewaehrleistung
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fuer das sicherungsnehmende Institut keinen unmittelbaren Anspruch gegen den
Rueckgewaehrleistungsgeber begruenden muss,
3. die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte dafuer hat, dass die Besicherung nicht
belastbar ist, und
4. Erfahrungen keinen Anlass zu der Vermutung geben, dass die Besicherung durch
die Rueckgewaehrleistung fuer das sicherungsnehmende Institut nicht mindestens
gleichwertig zu einem unmittelbaren Anspruch gegen den Rueckgewaehrleistungsgeber
ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Gewaehrleistungsgeber der Rueckgewaehrleistung nicht
zu den Gewaehrleistungsgebern nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder
Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr. 1 oder 4 zaehlt, die
Rueckgewaehrleistung aber ihrerseits durch einen Gewaehrleistungsgeber nach § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder
des § 26 Nr. 1 oder 4 gewaehrleistet wird.
(4) Die Anforderung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt fuer eine Gewaehrleistung, mit Ausnahme
von Kreditderivaten, als erfuellt, die von einem Gewaehrleistungsgeber nach § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder
des § 26 Nr. 1 oder 4 als Gewaehrleistung oder Rueckgewaehrleistung abgegeben wurde, wenn
entweder
1. das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt des
Gewaehrleistungsfalls vom Gewaehrleistungsgeber zeitnah eine vorlaeufige Zahlung
zu verlangen, die so bemessen ist, dass sie eine belastbare Schaetzung des
wirtschaftlichen Verlusts aus dem gewaehrleisteten Kredit abdeckt, einschliesslich
des Verlusts aus der Nichtzahlung von Zinsen oder sonstiger vom Kreditnehmer des
gewaehrleisteten Kredits geschuldeter Zahlungen, oder
2. das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass die Gewaehrleistung aus anderen
Gruenden saemtliche aus dem gewaehrleisteten Kredit geschuldete Zahlungen effektiv
absichert, einschliesslich geschuldeter Zinsen und sonstiger geschuldeter Zahlungen.
§ 39 Besondere Mindestanforderungen an Kreditderivate
(1) Ein Kreditderivat erfuellt die besonderen Mindestanforderungen, wenn
1. fuer das Kreditderivat mindestens eines der folgenden Kreditereignisse dann
eingetreten sein wird, wenn
a) nach Ablauf einer Karenzzeit, die nicht laenger als die Karenzzeit der
gewaehrleisteten Position sein darf, der Schuldner der gewaehrleisteten Position
die faelligen Zahlungen nicht geleistet hat,
b) ueber das Vermoegen des Schuldners der gewaehrleisteten Position ein
Insolvenzverfahren eroeffnet oder beantragt wurde,
c) der Schuldner der gewaehrleisteten Position zahlungsunfaehig ist oder seinen
Schuldendienst allgemein eingestellt hat,
d) der Schuldner der gewaehrleisteten Position schriftlich sein Unvermoegen erklaert
hat, seinen Schuldendienst allgemein zu erbringen,
e) vorbehaltlich § 42 Abs. 10 der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen
aus der Position, fuer die das Kreditderivat beruecksichtigt werden soll,
unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebuehren zulasten des
sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung
beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals
oder eine Aufwandsbuchung ausloest, und
f) zu Buchstabe a bis e vergleichbare Ereignisse eingetreten sind, und
2. eindeutig festgelegt ist, wer fuer die Feststellung des Eintritts des
Kreditereignisses zustaendig ist, diese Feststellung nicht ausschliesslich in die
Zustaendigkeit des Gewaehrleistungsgebers faellt und das sicherungsnehmende Institut
berechtigt ist, dem Gewaehrleistungsgeber den Eintritt eines Kreditereignisses fuer
ein Kreditderivat anzuzeigen.
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(2) Bei Kreditderivaten, die einen Barausgleich vorsehen, muss das sicherungsnehmende
Institut ein Verfahren fuer die zuverlaessige Verlustschaetzung aus einem Kreditereignis
anwenden. Das Institut muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach dem
Kreditereignis Schaetzwerte fuer die gewaehrleistete Position einholen.
(3) Ist der Gewaehrleistungsgeber des Kreditderivats nur gegen Uebertragung der
gewaehrleisteten Position zu leisten verpflichtet, darf eine hierfuer etwaig notwendige
Zustimmung des Schuldners der Position nach den Vertragsbedingungen nicht unbegruendet
verweigert werden.
(4) Ein Kreditderivat darf nur fuer eine Position zur Absicherung herangezogen werden,
die
1. entweder die Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats ist oder fuer die
Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses heranzuziehen ist oder
2. in Bezug auf die unter Nummer 1 genannte Verbindlichkeit
a) dieser im Rang nicht nachgeht,
b) von derselben Person geschuldet wird und
c) mit dieser durch rechtswirksame wechselseitige Verzugsklauseln oder
wechselseitige Vorfaelligkeitsklauseln verbunden ist.
Fuer ein Kreditderivat ist die Referenzverbindlichkeit die Verbindlichkeit, die fuer die
Bestimmung der Hoehe des Barausgleichs herangezogen wird oder die in dem Kreditderivat
als lieferbare Verbindlichkeit bezeichnete Verpflichtung.
(5) Vereinnahmt das sicherungsnehmende Institut Nettozahlungen aus einem Total Return
Swap als Ertrag, so muss die Wertverschlechterung der besicherten Position bilanziell
erfasst werden.
(6) Darf das Kreditderivat in Anspruch genommen werden, sobald fuer einen Korb zum n-
ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und beendet dies den Vertrag, muessen die
Anforderungen der Absaetze 3 und 5 fuer jede der im Korb enthaltenen Positionen erfuellt
werden.
§ 40 Mindestanforderungen an Handelsbuchsicherheiten
Fuer beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten und Gewaehrleistungen gelten die
Mindestanforderungen der §§ 34 bis 39. Fuer Handelsbuchsicherheiten nach § 33 Nr. 3
gelten keine besonderen Mindestanforderungen.
§ 41 Bewertung von Finanzsicherheiten
(1) Finanzsicherheiten werden mit ihrem nach § 35 Abs. 7 bestimmten Marktwert bewertet.
(2) Fuer ausserboerslich gehandelte Derivate gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und
c des Kreditwesengesetzes nur, soweit
1. die Derivate einer taeglichen Marktbewertung unterliegen und
2. die Verpflichtung aus dem Derivat in der Waehrung der Sicherheit zu erfuellen ist.
(3) Fuer ausserboerslich gehandelte Derivate gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des
Kreditwesengesetzes unter der Voraussetzung, dass
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellt sind und
2. der Kredit mit mindestens 10 Prozent des Kreditaequivalenzbetrags bei den Anzeigen
nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 oder § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und bei
der Anrechnung auf die Grosskreditobergrenzen beruecksichtigt wird.
(4) Lauten Kredite und Finanzsicherheiten nicht auf die gleiche Waehrung, sind Kredite,
soweit sie durch Finanzsicherheiten nach
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1. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes gedeckt sind, mindestens in
Hoehe von 20 Prozent ihres Kreditbetrags oder Kreditaequivalenzbetrags bei den
Grosskreditanzeigen zu beruecksichtigen, und
2. § 28 Abs. 1 gesichert werden, mindestens in Hoehe von 20 Prozent ihres Kreditbetrags
oder Kreditaequivalenzbetrags auf die Grosskreditobergrenzen anzurechnen.
Satz 1 Nr. 1 gilt auch bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 20 Abs.
3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
(5) Ausser bei der Anwendung des Absatzes 3 ist ein Abschlag von 20 Prozent auf den
Marktwert der Finanzsicherheiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des
Kreditwesengesetzes vorzunehmen.
§ 42 Bewertung von Gewaehrleistungen
(1) Bei Gewaehrleistungen gilt grundsaetzlich als Wert der Besicherung (G) der Betrag,
zu dessen Zahlung sich der Gewaehrleistungsgeber fuer den Fall des Eintritts des
Kreditereignisses verpflichtet hat.
(2) Besteht eine Inkongruenz zwischen der Waehrung des Kredits und der Waehrung der
Gewaehrleistung, so wird der Wert der Gewaehrleistung durch den Schwankungsfaktor HFX
nach der Formel G* = G x (1- HFX) herabgesetzt. Dabei ist G der Nominalbetrag der
Besicherung nach Absatz 1, G* der an etwaige Fremdwaehrungsrisiken angepasste Wert G und
HFX der Schwankungsfaktor fuer etwaige Waehrungsinkongruenzen zwischen der Gewaehrleistung
und dem Kredit. Bei Waehrungsinkongruenzen gilt der Schwankungsfaktor HFX nach der
Tabelle 5 der Anlage 1. Liegt keine Waehrungsinkongruenz vor, gilt G* = G.
(3) Wird ein Kredit vollstaendig durch eine Gewaehrleistung besichert, dann wird G*
um etwaige Laufzeitinkongruenzen nach Absatz 5 angepasst. GA ist der Wert G*, der an
etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst ist.
(4) Wird der Kredit nur zum Teil durch eine Gewaehrleistung besichert, dann ergibt sich
der unbesicherte Kreditbetrag nach der Formel E - GA. E ist der Kreditbetrag.
(5) Eine Laufzeitinkongruenz liegt vor, wenn die Restlaufzeit der Gewaehrleistung
kuerzer ist als die Restlaufzeit des Kredits. Liegt eine Laufzeitinkongruenz vor,
so wird die Gewaehrleistung nur anerkannt, wenn deren Ursprungslaufzeit mindestens
ein Jahr und deren vertragliche Restlaufzeit mindestens drei Monate betraegt oder
wenn die fuer Besicherungszwecke zu beruecksichtigende Restlaufzeit des Kredits nicht
laenger ist als die vertragliche Restlaufzeit der Gewaehrleistung. Die Laufzeit der
Gewaehrleistung und die Laufzeit des Kredits muessen nach der Formel GA = G* x (t - t*) /
(T-t*) im angepassten Wert der Gewaehrleistung beruecksichtigt werden. Der Wert t ist
gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Absatz 7 und 8 bestimmten
Faelligkeitstermin der Gewaehrleistung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger ist.
Der Wert T ist gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Absatz 6
bestimmten Faelligkeitstermin des Kredits oder gleich fuenf Jahre, wenn dieser Wert
niedriger ist. Der Wert t* ist gleich 0,25.
(6) Die fuer Besicherungszwecke zu beruecksichtigende Restlaufzeit ist fuer jeden Kredit
der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Kreditnehmer seine Verpflichtungen spaetestens
erfuellt haben muss, begrenzt auf fuenf Jahre.
(7) Die fuer Besicherungszwecke zu beruecksichtigende Restlaufzeit ist fuer jede
Gewaehrleistung der Zeitraum bis zum fruehestmoeglichen Termin der Beendigung oder
Kuendigung der Besicherung. Hat der Gewaehrleistungsgeber eine Kuendigungsmoeglichkeit,
so entspricht die Laufzeit der Besicherung dem Zeitraum bis zum fruehestmoeglichen
Kuendigungstermin. Hat der Sicherungsnehmer eine Kuendigungsmoeglichkeit und bieten die
vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsgeschaefts dem Sicherungsnehmer
einen Anreiz, die Gewaehrleistung vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kuendigen, so
wird der Zeitraum bis zum fruehestmoeglichen Kuendigungstermin als Restlaufzeit der
Gewaehrleistung angenommen. Andere Kuendigungsmoeglichkeiten des Sicherungsnehmers
bewirken keine Verkuerzung der Restlaufzeit einer Gewaehrleistung.
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(8) Kann ein Kreditderivat vor Ablauf des Karenzzeitraums, der zur Feststellung eines
Ausfalls wegen Zahlungsverzugs bei der gewaehrleisteten Position verstrichen sein muss,
enden, so ist die Restlaufzeit dieses Sicherungsinstruments um diesen Karenzzeitraum zu
vermindern.
(9) Werden abweichend von § 38 Abs. 1 Nr. 1 bestimmte Forderungen nicht von der
Gewaehrleistung erfasst, so ist der Wert der Gewaehrleistung entsprechend herabzusetzen.
(10) Der Betrag eines als Gewaehrleistung beruecksichtigungsfaehigen Kreditderivats,
das als Kreditereignis nicht den Fall einschliesst, dass der Kreditnehmer seine
Zahlungsverpflichtungen aus der Position, fuer die das Kreditderivat beruecksichtigt
werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebuehren zulasten
des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim
sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine
Aufwandsbuchung ausloest, ist,
1. wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen saemtlicher Positionen, fuer die das
Kreditderivat beruecksichtigt werden soll, nicht geringer als der bei Eintritt eines
Kreditereignisses zu zahlenden Betrag ist, 60 Prozent des nach Absatz 1 ermittelten
Betrags,
2. sonst 60 Prozent der Summe der Bemessungsgrundlagen saemtlicher Positionen, fuer die
das Kreditderivat beruecksichtigt werden soll.
§ 43 Bewertung von Handelsbuchsicherheiten
(1) Fuer die Bewertung von Gewaehrleistungen, die Adressenausfallrisikopositionen des
Handelsbuchs nach § 60 Nr. 2 bis 7 besichern, gilt § 42.
(2) Ein Institut muss bei einer Besicherung seiner Adressenausfallrisikopositionen
des Handelsbuchs nach § 60 Nr. 2 bis 7 mit Finanzsicherheiten die umfassende
Methode fuer beruecksichtigungsfaehige Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der
Solvabilitaetsverordnung anwenden. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und § 41 gelten nicht.
Fuer Finanzinstrumente nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes und Waren, die nicht
zu den beruecksichtigungsfaehigen Finanzinstrumenten zaehlen, gelten Satz 1 und bei der
Berechnung der Volatilitaetsanpassungen die folgenden Bedingungen:
1. Verwendet ein Institut aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktoren, werden die
Wertpapiere und Waren mit dem Wertschwankungsfaktor fuer Aktien, die nicht in einen
gaengigen Aktienindex einbezogen sind, aber an einer Wertpapier- oder Terminboerse
gehandelt werden, behandelt.
2. Verwendet ein Institut selbst geschaetzte Schwankungsfaktoren, muessen die
Volatilitaetsanpassungen fuer alle Bestandteile einzeln ermittelt werden.
3. Verwendet ein Institut den auf internen Methoden basierenden Ansatz zur Ermittlung
des Forderungswerts fuer Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten
und Zentralbanken sowie aus dem Mengengeschaeft, kann es diesen Ansatz auch im
Handelsbuch zugrunde legen.
Kapitel 2
Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und
Nichthandelsbuchinstituten
§ 44 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und ausserbilanzmaessigen
Geschaefte
(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und ausserbilanzmaessigen Geschaefte im Sinne des § 2 Abs.
11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus
1. den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und
2. den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschaeften.
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(2) Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschaeften werden entsprechend dem
Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente in Ansatz
gebracht. Fuer die Bemessung der anderen Positionen gilt § 2. Die §§ 9 bis 24 sind nicht
anzuwenden.
§ 45 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus den Krediten im
Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und den Stillhalterverpflichtungen aus
Optionsgeschaeften, soweit diese Positionen dem Handelsbuch zugerechnet werden. § 44
Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 46 Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 5 des Kreditwesengesetzes
Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind unverzueglich der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung
einzureichen.
Kapitel 3
Sonderbestimmungen fuer Nichthandelsbuchinstitute
§ 47 Organisatorische Massnahmen
Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Massnahmen
sicherzustellen, dass ein Erreichen oder Ueberschreiten der Bagatellgrenzen nach
§ 2 Abs. 11 Satz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes festgestellt wird. Es hat eine
Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und eine
Aufschluesselung der Positionen fuer die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf
Abruf vorzuhalten.
§ 48 Quartalsmaessige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs
Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli
und Oktober die Positionen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestichtags des
Vormonats zum Geschaeftsschluss mit dem Vordruck nach Anlage 3 der Deutschen Bundesbank
im papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfuegung zu stellen. Meldestichtage im Sinne
des Satzes 1 sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate Maerz, Juni, September und
Dezember.
§ 49 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 des
Kreditwesengesetzes
Sofern die Geschaeftsleiter bereits ueber einen Grosskredit nach § 13 Abs. 2 des
Kreditwesengesetzes beschlossen haben, brauchen sie ueber diesen Kredit nicht erneut zu
beschliessen, wenn dieser durch die Aenderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen
die Grosskreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes unterschreitet
und sie spaeter wieder erreicht oder ueberschreitet, sofern der zuvor beschlossene
Hoechstbetrag fuer den Kredit nicht ueberschritten wird.
§ 50 Kenntnisnahme der Geschaeftsleiter
Die Geschaeftsleiter haben sich zu den Terminen fuer die Abgabe der quartalsmaessigen oder
nach § 53 Abs. 3 halbjaehrlichen Grosskreditanzeigen ueber den Stand aller Grosskredite zum
Meldestichtag in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht, ueber einen Grosskredit vor Erreichen
oder Ueberschreiten der Grosskreditdefinitionsgrenze zu beschliessen, bleibt unberuehrt.
§ 51 Beschlussfassungspflichten bei Ueberschreiten der
Grosskrediteinzelobergrenze
Die Geschaeftsleiter haben ueber einen Grosskredit einstimmig zu beschliessen, bevor er
ueber die Grosskrediteinzelobergrenze erhoeht wird (Uebergrosskredit).
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§ 52 Unterlegung von Ueberschreitungsbetraegen durch
Kapitalanlagegesellschaften
Die Bundesanstalt kann Kapitalanlagegesellschaften auf Antrag im Einzelfall von
der Verpflichtung zur Unterlegung einer Ueberschreitungsposition mit haftendem
Eigenkapital nach § 13 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes nach pflichtgemaessem
Ermessen widerruflich ganz oder teilweise freistellen.
§ 53 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
(1) Auf Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung
mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, ist § 8 anzuwenden.
(2) Fuer die Ausloesung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschaefte taeglich bei Geschaeftsschluss
massgeblich, solange der Kredit nicht die Grosskrediteinzelobergrenze ueberschreitet. § 6
Abs. 1 Satz 5 bleibt unberuehrt.
(3) Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Kreditinstitut, das Bankgeschaefte
ausschliesslich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Kreditwesengesetzes betreibt, kann
abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit § 8 jeweils bis zum 15. der Monate Januar und
Juli die Grosskredite des vorangegangenen Halbjahres anzeigen, wenn diese ausschliesslich
durch Kredite nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes entstanden sind.
Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut, das Satz 1 anwendet, hat dies
unverzueglich der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Das Finanzdienstleistungsinstitut
oder Kreditinstitut kann sich von dem Verfahren nach Satz 1 loesen, indem es der
Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige einreicht.
§ 54 Abrufbereitschaft
(1) Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Grosskredite taeglich zum Geschaeftsschluss zu
berechnen. Grosskredite, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch unter
Beruecksichtigung von § 20 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, anzeigepflichtig sind, hat es
unter Angabe der einschlaegigen Kredittatbestaende aufzuschluesseln und unter Erlaeuterung
der in Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen fuer die Bundesanstalt und die
Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange das
Institut sicherstellt, dass seine Grosskredite jeweils nicht 80 Prozent der
Grosskrediteinzelobergrenze ueberschreiten, und das Institut sich entsprechend durch
eine Anzeige, die es der Deutschen Bundesbank in zweifacher Ausfertigung einreicht,
aufsichtlich festlegt. Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1
loesen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige in zweifacher Ausfertigung
einreicht.
§ 55 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes
Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes sind unverzueglich der
Deutschen Bundesbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
§ 56 Anzeige der unerlaubten Ueberschreitung einer Grosskreditobergrenze
(1) Ueberschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt
die Grosskrediteinzelobergrenze oder die Grosskreditgesamtobergrenze, hat es dies
unverzueglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher
Ausfertigung anzuzeigen; § 53 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Das Institut hat die
unerlaubte Ueberschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenueber der letzten Anzeige
nach Satz 1 erhoeht wird; untertaegige Erhoehungen, die allein durch die Aenderung von
Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu beruecksichtigen,
sofern der Kreditbetrag bis Geschaeftsschluss auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten
Betrag zurueckgefuehrt wird.
(2) Absatz 1 gilt fuer die unerlaubte Ueberschreitung einer Grosskreditobergrenze durch
die Gruppe entsprechend.
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§ 57 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
(1) Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten nach § 13 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes
sind jaehrlich nach dem Stand vom 30. Juni bis zum 15. August schriftlich in zweifacher
Ausfertigung der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. In der Anzeige sind Firma und
Sitz des Anschlusskunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene
Hoechstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inanspruchnahme,
gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die
Hoehe der Sperrguthaben, zusaetzliche Sicherheiten und der Umfang der Haftung des
Anschlusskunden anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Anzeigen, die ein uebergeordnetes Unternehmen fuer
seine Gruppe nach § 13 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 1
des Kreditwesengesetzes einzureichen hat.
§ 58 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Grosskreditanzeigen
einzureichen, solange kein Grosskredit die Grosskrediteinzelobergrenze und alle
Grosskredite zusammen nicht die Grosskreditgesamtobergrenze ueberschreiten.
Kapitel 4
Sonderbestimmungen fuer Handelsbuchinstitute
§ 59 Taegliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
Das Institut hat taeglich zum Geschaeftsschluss die Positionen des Handelsbuchs zum
Marktpreis zu bewerten und seine Grosskredite zu berechnen. § 54 Abs. 1 ist sinngemaess, §
54 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
§ 60 Handelsbuch-Gesamtposition
Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts besteht
aus
1. der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach § 61,
2. dem Kreditaequivalenzbetrag von Derivaten nach den §§ 9, 16, 17 und 66,
3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko nach § 62,
4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko nach § 63,
5. dem Kreditbetrag der Pensions- oder Darlehensgeschaefte, die sich auf Wertpapiere
oder Waren beziehen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes und § 64,
6. den Kreditderivaten nach § 65 und
7. den Forderungen auf der Grundlage von Gebuehren, Provisionen, Zinsen, Dividenden
und Einschuessen, die dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den Geschaeften
zustehen, die unter die Nummern 1 bis 6 fallen.
§ 61 Emittentenbezogene Nettokaufposition
(1) Die emittentenbezogene Nettokaufposition im Sinne des § 60 Nr. 1 ist die
Differenz der emittentenbezogenen Kaufposition gemessen an der emittentenbezogenen
Verkaufsposition. Die emittentenbezogene Kaufposition ist der Marktpreis der
Schuldtitel und Anteile des Emittenten,
1. die das Institut in seinen Bestand genommen hat,
2. die es auf Kassa oder Termin gekauft hat,
3. fuer die es im Rahmen der Platzierung einer Emission das Absatzrisiko uebernommen hat
oder
4. fuer die es Verkaufsoptionen verkauft oder Kaufoptionen erworben hat.
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Die emittentenbezogene Verkaufsposition ist der Marktpreis der Schuldtitel oder Anteile
des Emittenten,
1. die das Institut auf Kassa oder Termin an einen Dritten verkauft hat,
2. fuer die im Rahmen der Platzierung einer Emission dem Institut ein Dritter die
Uebernahme des Absatzrisikos zugesagt hat oder
3. fuer die das Institut von einem Dritten Verkaufsoptionen erworben oder Kaufoptionen
an einen Dritten verkauft hat.
Optionen sind mit ihrem jeweiligen Deltaaequivalent zu beruecksichtigen.
(2) Das Institut kann Aktienindizes bei der Ermittlung der emittentenbezogenen
Nettokaufposition beruecksichtigen. Das Wahlrecht nach Satz 1 kann fuer jeden Aktienindex
gesondert ausgeuebt werden. Das Institut hat die Wahl einheitlich und dauerhaft
auszuueben. Entscheidet sich das Institut fuer die Beruecksichtigung, so hat es bei
der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 1 Satz 1 die Aktienindizes nach
Massgabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprueche und Lieferverpflichtungen
in den dem Aktienindex zugrunde liegenden Aktien aufzuschluesseln. Hat sich das
Institut fuer die Beruecksichtigung entschieden, kann es sich von dieser Wahl nur mit
Zustimmung der Bundesanstalt wieder loesen. Abweichend von Satz 1 hat ein Institut
einen Aktienindex bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach
Satz 4 zu beruecksichtigen, wenn der Aktienindex nicht wie ein gaengiger Aktienindex
diversifiziert ist, insbesondere nur aus wenigen Adressen besteht. Satz 1 bis 6 gilt
fuer andere Indizes, auch ausserboersliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entsprechend.
(3) Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen Kaufposition nach Absatz 1 Satz
2 sind die Schuldtitel und Anteile, fuer die das Institut im Rahmen einer Emission
das Platzierungsrisiko uebernommen hat, an dem Tag der Uebernahme nicht, an dem ersten
Geschaeftstag danach zu 10 Prozent, am zweiten und dritten Geschaeftstag zu 25 Prozent,
am vierten Geschaeftstag zu 50 Prozent, am fuenften Geschaeftstag zu 75 Prozent und
erst ab dem sechsten Tag mit dem vollen Marktpreis der Gegenstaende, auf die sich die
Uebernahmegarantie bezieht, zu beruecksichtigen, soweit nicht ein Dritter die Uebernahme
der Schuldtitel oder Anteile zugesagt hat.
(4) Fuer Kreditderivate ist der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu
legen.
(5) Das Institut kann Vermoegensgegenstaende, die Investmentanteilen zugrunde liegen,
bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition auf der Basis der
tatsaechlichen Zusammensetzung des Investmentvermoegens beruecksichtigen, wenn
1. das Institut bei der Anlage in das Investmentvermoegen den Alternativansatz unter
den Voraussetzungen des § 6 anwendet,
2. dem Institut taeglich die tatsaechliche Zusammensetzung des Investmentvermoegens, an
dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist,
3. das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen haelt, um eine
Einloesung im Austausch fuer die zugrunde liegenden Vermoegensgegenstaende zu
gewaehrleisten,
4. die Investmentanteile von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer auslaendischen
Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die in einem Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.
Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen fuer gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr.
L 375 S. 3), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 9. Maerz 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), beaufsichtigt
wird,
5. fuer das Investmentvermoegen mindestens ein Halbjahres- und ein Jahresbericht
erstellt wird, aus dem die Vermoegensgegenstaende und Verbindlichkeiten, der
Nettoertrag und die Geschaeftstaetigkeiten waehrend der Berichtsperiode hervorgehen,
6. die Investmentanteile auf Verlangen des Anteilsbesitzers aus dem Investmentvermoegen
boersentaeglich rueckzahlbar sind,
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7. das Investmentvermoegen vom Vermoegen der Kapitalanlagegesellschaft oder
auslaendischen Investmentgesellschaft getrennt ist,
8. das investierende Institut eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermoegens
sicherstellt und
9. der Verkaufsprospekt des Investmentvermoegens oder ein gleichwertiges Dokument
beinhaltet
a) alle Kategorien von Vermoegensgegenstaenden, in die das Investmentvermoegen
investiert werden darf,
b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls
Obergrenzen fuer Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermoegensgegenstaenden
bestehen,
c) den maximal zulaessigen Hebel, falls eine Hebelwirkung zulaessig ist und
d) eine Beschreibung des Verfahrens zur Begrenzung von daraus entstehenden
Kontrahentenausfallrisiken, falls Investitionen in Derivate, die keinen
taeglichen Einschusspflichten unterworfen sind und deren Erfuellung von einer
Wertpapier- oder Terminboerse weder geschuldet noch gewaehrleistet wird, oder
Pensionsgeschaefte zulaessig sind.
Satz 1 kann auf Investmentvermoegen, das nicht unter Satz 1 Nr. 4 faellt, angewendet
werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9 erfuellt sind und die
Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat.
§ 62 Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko
Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im Sinne des § 60 Nr. 3 ist bei einem
Handelsbuchgeschaeft auf Schuldtitel, Aktien, Fremdwaehrungen und Waren mit Ausnahme
von Pensions- oder Darlehensgeschaeften auf Positionen des Handelsbuchs, das nach
dem vereinbarten Erfuellungszeitpunkt noch nicht abgewickelt ist, der zugunsten des
Instituts bestehende Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Marktpreis eines
Eindeckungsgeschaeftes und dem vereinbarten Abrechnungspreis. Der Unterschiedsbetrag
wird mit den Gewichtungssaetzen multipliziert, die nach der Tabelle 6 der Anlage
1 gelten. Durch systemweite Ausfaelle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen
entstandene Abwicklungsrisiken koennen auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis
zur Wiederherstellung der Funktionsfaehigkeit der Systeme unberuecksichtigt bleiben.
§ 63 Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko
(1) Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im Sinne des § 60 Nr. 4 errechnet
sich aus den Vorleistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen von
Handelsbuchgeschaeften auf Wertpapiere, Waren oder Fremdwaehrungen erbracht hat.
Bemessungsgrundlage ist der aktuelle Marktwert der nicht erhaltenen Wertpapiere, Waren
oder Fremdwaehrungen oder der ausstehende Betrag. Bei grenzueberschreitenden Geschaeften
besteht die Anrechnungspflicht erst, wenn seit der Vorleistung ein Geschaeftstag
vergangen ist. Durch systemweite Ausfaelle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen
entstandene Vorleistungen koennen auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur
Wiederherstellung der Funktionsfaehigkeit der Systeme unberuecksichtigt bleiben. Wenn die
Vorleistung nicht in Euro erfolgt ist, ist sie zum aktuellen Marktpreis umzurechnen.
(2) Das Institut kann bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisikos
seine Vorleistungen mit entsprechenden Vorleistungen des Kreditnehmers an sich
verrechnen, wenn die Aufrechnungslage, insbesondere auch im Fall der Insolvenz oder der
Liquidation des Kreditnehmers, sichergestellt ist.
(3) § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 64 Pensions- oder Darlehensgeschaefte
Der Kreditbetrag nach § 60 Nr. 5 bemisst sich nach § 2 Nr. 5 und 6 und den §§ 19 und
22.
§ 65 Kreditderivate
- 49 -
(1) Der Kreditbetrag nach § 60 Nr. 6 bemisst sich nach § 9. § 20 Abs. 2 der
Solvabilitaetsverordnung gilt entsprechend.
(2) Die §§ 16 und 17 finden Anwendung.
(3) Sichert ein Institut einen Kredit des Anlagebuchs mit einem im Handelsbuch
verbuchten Kreditderivat ab und ist die Besicherungswirkung nach den §§ 30, 32, 34,
37, 39 und 42 anerkannt, so ist im Rahmen der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-
Gesamtposition keinKredit an den Kontrahenten des Kreditderivats zu beruecksichtigen.
§ 66 Null-Anrechnung
Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13a Abs. 4 und 5 des
Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,
sind ausserboerslich gehandelte Derivate, soweit sie durch Waren gedeckt sind, nicht
zu beruecksichtigen, wenn die Waren nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem
Handelsbuch zurechenbar sind. Es gelten die §§ 30, 33, 40 und 43.
§ 67 Unterlegung von Ueberschreitungen der Gesamtbuch-
Grosskrediteinzelobergrenze
(1) Die Ueberschreitung der Gesamtbuch-Grosskrediteinzelobergrenze ist nach Massgabe
des Absatzes 2 mit haftendem Eigenkapital oder anrechenbaren Drittrangmitteln zu
unterlegen.
(2) Fuer die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist die kreditnehmerbezogene
Gesamtposition in die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die
kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu zerlegen. Auf das unterlegungsfreie
Grosskreditlimit, das durch die Gesamtbuch-Grosskrediteinzelobergrenze definiert wird,
ist zunaechst die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition anzurechnen. Die
Handelsbuchgeschaefte sind in der Reihenfolge der Tabelle 7 der Anlage 1, beginnend
mit den Positionen und Geschaeften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer
Bemessungsgrundlage oder ihrem Kreditaequivalenzbetrag ohne Beruecksichtigung der
Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes
und der §§ 25 bis 28 sowie des § 66 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum
zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die Tabelle 8 der Anlage 1
einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des
§ 60 Nr. 1 in instrumentsspezifische Nettopositionen nach Massgabe der Spalte
1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 7 der Anlage 1 auszudifferenzieren oder insgesamt
der Kategorie mit dem hoechsten einschlaegigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen. Die
Hoehe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich aus der Multiplikation der
Bemessungsgrundlage fuer das Geschaeft oder dessen Kreditaequivalenzbetrag mit den in
der Tabelle 7 der Anlage 1 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation
in Abhaengigkeit von der Dauer der Ueberschreitung der Grosskrediteinzelobergrenze mit
den in der Tabelle 8 der Anlage 1 aufgefuehrten Faktoren. Dauert die Ueberschreitung
nicht laenger als zehn Tage, gilt statt des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9
nach den Zeilen 2 bis 7 der Tabelle 8 der Anlage 1 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor
von 2; die Bundesanstalt kann ein Institut von dieser Regelung ganz oder teilweise
ausschliessen und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfaktors unabhaengig von
der Dauer der Ueberschreitung festsetzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafuer vorliegen,
dass das Institut die zusaetzlichen Kapitalanforderungen, die es bei einer Risikodauer
von mehr als zehn Tagen erfuellen muesste, umgangen hat, indem es die betreffenden
Risiken voruebergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder ausserhalb der Gruppe
uebertragen oder andere Scheingeschaefte getaetigt hat, um in den Genuss der Anwendung des
von der Hoehe der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition unabhaengigen Faktors 2 zu kommen.
(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterlegungssaetze
festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betreffenden Handelsgeschaefte,
insbesondere durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschaeften, gerechtfertigt ist. Bei
unerlaubten Ueberschreitungen kann sie hoehere Unterlegungssaetze festsetzen.
- 50 -
§ 68 Unterlegung von Ueberschreitungen der Gesamtbuch-
Grosskreditgesamtobergrenze oder der Grenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder
3 des Kreditwesengesetzes
Ein Handelsbuchinstitut, das die Gesamtbuch-Grosskreditgesamtobergrenze ueberschreitet,
hat den Ueberschreitungsbetrag zu 100 Prozent mit haftendem Eigenkapital oder
Drittrangmitteln zu unterlegen; bei unerlaubten Ueberschreitungen kann die Bundesanstalt
hoehere Unterlegungssaetze festsetzen; bei erlaubten Ueberschreitungen kann sie niedrigere
Unterlegungssaetze festsetzen. Satz 1 Teilsatz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die
kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes oder die Gesamt-Ueberschreitungsposition die Grenze nach § 13a Abs.
5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes ueberschreitet.
§ 69 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-
Grosskrediten
Fuer die Beschlussfassungspflichten nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes gelten die
§§ 49 bis 51 entsprechend. § 49 gilt entsprechend auch bei Aenderungen von Positionen
des Handelsbuchs.
§ 70 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
Auf Anzeigen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit §
13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, sind die §§ 8 und 53 anzuwenden.
§ 71 Anzeigen nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
Anzeigen nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 5
oder 8 des Kreditwesengesetzes sind der Deutschen Bundesbank in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
§ 72 Anzeige der unerlaubten Ueberschreitung einer Grosskreditobergrenze
(1) Ueberschreitet ein Handelsbuchinstitut eine Grosskreditobergrenze, hat es dies
unverzueglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher
Ausfertigung anzuzeigen. § 56 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ueberschreitung der Gesamtbuch-Grosskrediteinzelobergrenze ist nicht anzuzeigen,
solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis der Bundesanstalt haelt.
(3) Absatz 1 gilt fuer die unerlaubte Ueberschreitung einer Grosskreditobergrenze durch
die Gruppe entsprechend.
§ 73 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten
Fuer die Anzeige von Kreditrahmenkontingenten von Handelsbuchinstituten gilt § 57
entsprechend.
Teil 3
Sondervorschriften fuer Millionenkredite
§ 74 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
(1) Auf Millionenkreditanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist § 8
anzuwenden. Die Anzeige beinhaltet diejenigen Kreditnehmer, deren Verschuldung zu einem
Zeitpunkt waehrend der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 1,5 Millionen
Euro oder mehr betragen hat und deren risikorelevante Daten nach den Anlagen 4 bis 7.
(2) Fuer die Hoehe des Kreditbetrags nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist der
Stand der Geschaefte taeglich bei Geschaeftsschluss massgeblich; untertaegige Spitzen,
die bis zu diesem Zeitpunkt wieder unter die Eineinhalbmillionengrenze zurueckgefuehrt
werden, bleiben unberuecksichtigt. Meldestichtage sind der jeweils letzte Kalendertag
- 51 -
der Monate Maerz, Juni, September und Dezember. In die Betragsfelder der Anlage 5
sind die am Meldestichtag zum Geschaeftsschluss in Anspruch genommenen oder sonst
geschuldeten Betraege einzusetzen.
(3) Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Institute in der Weise beteiligt
sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewaehrt und ein anderes den Kredit
durch Gewaehrleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat
1. das kreditgebende Unternehmen zusaetzlich zu den Betragspositionen 100 bis 160 des
Formats BA nach der Anlage 5 die Positionen 080 und 100 des Formats BA7 nach der
Anlage 5 und
2. das den Kredit sichernde Unternehmen die Gewaehrleistung, Akzepthergabe oder
sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 und 100 des Formats BA6 nach der
Anlage 5
anzuzeigen. Bei Buergschaften, die durch Rueckbuergschaften anderer Institute
gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit
gruppenangehoerige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes
bei Kreditgewaehrungen in der in Satz 1 oder 2 genannten Weise beteiligt sind.
(4) Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Konsortialfuehrer, wenn nur er
die Kreditmittel zur Verfuegung stellt, waehrend die Konsorten lediglich eine Haftung
uebernehmen, in den Positionen 080 und 100 des Formats BA7 nach der Anlage 5 die
Konsorten mit ihren Anteilen zu nennen. Dies gilt auch fuer Konsortial-Avalkredite,
bei denen der Konsortialfuehrer vom Glaeubiger in voller Hoehe in Anspruch genommen
werden kann. Die anderen beteiligten Unternehmen zeigen in den Positionen 080 und 100
des Formats BA6 nach der Anlage 5 den Konsortialfuehrer sowie den eigenen Anteil am
Gemeinschaftskredit an.
(5) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes an
Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Millionenkreditanzeigen
einzureichen.
§ 75 Benachrichtigung ueber die Verschuldung der Kreditnehmer
(1) Die Verschuldung der Kreditnehmer bei den nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen ist in
den Benachrichtigungsdaten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in die
Meldepositionen 100, 101, 102, 110, 120, 121, 130, 140 und 150 des Formats BA der
Anlage 5 aufzugliedern.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 enthaelt auch Angaben ueber die Verschuldung
von Kreditnehmern, die von auslaendischen Evidenzzentralen im Rahmen eines
grenzueberschreitenden Informationsaustausches zur Verfuegung gestellt werden. Die
Angaben nach Satz 1 sind landbezogen aufzugliedern in
1. Bilanzaktiva und
2. ausserbilanzielle Geschaefte.
Zu den Angaben zu Nummer 1 und 2 werden die Kredite aus einer Mithaftung in einer
Gesellschaft buergerlichen Rechts als "darunter"-Position ausgewiesen. Zu den
Angaben nach Satz 2 sind Informationen zu potentiellen Doppelerfassungen (overlaps)
auszuweisen, die sich aufgliedern nach
1. Betrag vor overlap-Berechnung,
2. Betrag aus der overlap-Berechnung (potentieller overlap) und
3. Betrag nach Abzug des overlaps (Nettobetrag).
Die Nettobetraege sind zur Summe "Ausland" zu addieren und gemeinsam mit dem
Verschuldensbetrag nach § 14 des Kreditwesengesetzes als Summe "EU" auszuweisen.
(2a) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Angabe des Medians ueber
die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach
- 52 -
§ 10 Abs. 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes fuer diesen Kreditnehmer, soweit ein
Institut selbst eine solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei Institute
eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt haben. Haben mindestens vier Institute eine
Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusaetzlich eine Rueckmeldung der Bandbreite
als Differenz aus der geringsten und der hoechsten angezeigten prognostizierten
Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).
(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes ist nach
den Absaetzen 1 und 2 aufzugliedern.
(4) Die Deutsche Bundesbank teilt Kreditgebern Betragskorrekturen zu den letzten zwei
Meldestichtagen mit. Die Benachrichtigung ist nach den Absaetzen 1 und 2 aufzugliedern.
(5) Die Deutsche Bundesbank stellt den Kreditgebern die Angaben zu den Absaetzen 1 bis 4
ausschliesslich in papierloser Form zur Verfuegung.
Teil 4
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 76 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten und Anwendungsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz
1 nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Grosskredit- und
Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geaendert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), ausser Kraft, soweit
in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die §§ 8, 53, 70, 74 und 75 und die Anlagen 4 bis 7 treten am 1. Januar 2008
in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 15, 30, 45 und 50 und die Anlagen 1 und 2 der
Grosskredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418),
zuletzt geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657),
ausser Kraft.
(3) Die ab dem 1. Januar 2008 geltende Fassung dieser Verordnung ist erstmals auf
Anzeigen anzuwenden, die fuer den Meldestichtag 31. Maerz 2008 einzureichen sind.
Anlage 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3100 - 3102
Tabellen
Tabelle 1
(zu § 10 Satz 6, § 16 Abs. 2)
Laufzeitbezogene Prozentsaetze
-------------------------------------------------------------------------------
Laufzeit I Ausschliesslich I Waehrungskurs- und
I zinsbezogene Geschaefte I goldpreisbezogene Geschaefte
I (Restlaufzeit) I (Ursprungslaufzeit)
-------------------------------------------------------------------------------
bis 1 Jahr I 0,5 Prozent I 2,0 Prozent
-------------------------------------------------------------------------------
ueber 1 Jahr I 1,0 Prozent I 5,0 Prozent
bis 2 Jahre I I
-------------------------------------------------------------------------------
Zusaetzliche I 1,0 Prozent I 3,0 Prozent
Beruecksichtigung I I
eines jeden I I
weiteren Jahres I I
-------------------------------------------------------------------------------
Tabelle 2
(zu § 11 Satz 1, § 12, § 65 Abs. 1 Satz 2)
- 53 -
Zuschlag fuer die in Zukunft moegliche Risikoerhoehung
-------------------------------------------------------------------------------
Rest- I Zins- I Waehrungskurs- I Aktien- I Edelmetall- I Geschaefte mit
laufzeit I bezogene I und goldpreis- I kurs- I preis- I sonstigen
I Geschaefte I bezogene I bezogene I bezogene I Preisrisiken
I I Geschaefte I Geschaefte I Geschaefte I
-------------------------------------------------------------------------------
bis I 0,0 I 1,0 Prozent I 6,0 I 7,0 Prozent I 10,0 Prozent
1 Jahr I Prozent I I Prozent I I
-------------------------------------------------------------------------------
ueber 1 I 0,5 I 5,0 Prozent I 8,0 I 7,0 Prozent I 12,0 Prozent
Jahr bis I Prozent I I Prozent I I
5 Jahre I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
ueber 5 I 1,5 I 7,5 Prozent I 10,0 I 8,0 Prozent I 15,0 Prozent
Jahre I Prozent I I Prozent I I
-------------------------------------------------------------------------------
Tabelle 3
(zu § 13 Abs. 5 Satz 1 bis 5, Abs. 6 Satz 2 und
Abs. 7 Satz 2 und 11, Anlage 2 Formel 1)
Kreditaequivalenz-Multiplikator (CCRM)
-------------------------------------------------------------------------------
Zeile I Risikokategorie I Risikofaktor
-------------------------------------------------------------------------------
1 I Zinsrisikopositionen aus Bareinlagen, die als Finanz- I 0,2 Prozent
I sicherheit gestellt wurden, aus Zahlungsteilen sowie I
I aus zugrunde liegenden Schuldverschreibungen, mit I
I ihnen vergleichbaren Finanzinstrumenten und I
I Verbindlichkeiten, die ein niedriges spezifisches I
I Risiko im Sinne der Solvabilitaetsverordnung haben und I
I die nicht Kategorie 2 zuzuordnen sind I
-------------------------------------------------------------------------------
2 I Zinsrisikopositionen aus der Referenzverbindlichkeit I 0,3 Prozent
I eines Credit Default Swaps, soweit diese Referenz- I
I verbindlichkeit ein niedriges spezifisches Risiko im I
I Sinne der Solvabilitaetsverordnung hat I
-------------------------------------------------------------------------------
3 I Zinsrisikopositionen aus zugrunde liegenden Schuld- I 0,6 Prozent
I verschreibungen, mit ihnen vergleichbaren Finanz- I
I instrumenten und Verbindlichkeiten und Referenz- I
I verbindlichkeiten, die kein niedriges spezifisches I
I Risiko im Sinne der Solvabilitaetsverordnung haben I
-------------------------------------------------------------------------------
4 I Fremdwaehrungsrisikopositionen I 2,5 Prozent
-------------------------------------------------------------------------------
5 I Risikopositionen aus elektrischem Strom I 4,0 Prozent
-------------------------------------------------------------------------------
6 I Goldrisikopositionen I 7,0 Prozent
-------------------------------------------------------------------------------
7 I Aktienrisikopositionen I 7,0 Prozent
-------------------------------------------------------------------------------
8 I Edelmetallrisikopositionen, die nicht in Kategorie 6 I 8,5 Prozent
I fallen I
-------------------------------------------------------------------------------
9 I Rohwarenrisikopositionen, die nicht in eine der I 10,0 Prozent
I Kategorien 5, 6 und 8 fallen I
-------------------------------------------------------------------------------
10 I Risikopositionen aus sonstigen zugrunde liegenden I 10,0 Prozent
I Finanzinstrumenten, die nicht einer der Kategorien I
I 1 bis 9 zugeordnet werden koennen I
-------------------------------------------------------------------------------
- 54 -
Tabelle 4
(zu § 13 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 7 Satz 2 und 3)
Risikokategorien fuer Zinsrisikopositionen
-------------------------------------------------------------------------------
I Bezugszinssatz einer Anleihe mit einem I Sonstiger
I KSA-Risikogewicht von 0 Prozent I Bezugszinssatz
-------------------------------------------------------------------------------
Laufzeit I <= 1 Jahr I <= 1 Jahr
-------------------------------------------------------------------------------
Laufzeit I > 1 Jahr <= 5 Jahre I > 1 Jahr <= 5 Jahre
-------------------------------------------------------------------------------
Laufzeit I > 5 Jahre I > 5 Jahre
-------------------------------------------------------------------------------
Tabelle 5
(zu § 42 Abs. 2 Satz 3)
Schwankungsfaktor HFX
-------------------------------------------------------------------------------
20-taegiger Verwertungs- I 10-taegiger Verwertungs- I 5-taegiger Verwertungs-
zeitraum (Prozent) I zeitraum (Prozent) I zeitraum (Prozent)
-------------------------------------------------------------------------------
11,314 I 8 I 5,657
-------------------------------------------------------------------------------
Tabelle 6
(zu § 62 Satz 2)
Gewichtungssaetze fuer das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko
-------------------------------------------------------------------------------
Anzahl der Geschaeftstage nach dem I Prozent
festgesetzten Abrechnungstermin I
-------------------------------------------------------------------------------
5 bis 15 I 8
-------------------------------------------------------------------------------
16 bis 30 I 50
-------------------------------------------------------------------------------
31 bis 45 I 75
-------------------------------------------------------------------------------
46 und mehr I 100
-------------------------------------------------------------------------------
Tabelle 7
(zu § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4)
Anrechnungsfaktor fuer Handelsbuchgeschaefte
-------------------------------------------------------------------------------
Zeile I Kategorie I Restlaufzeit I Anrechnungsfaktor
-------------------------------------------------------------------------------
1 I Schuldtitel, die an einer I 0 bis 6 Monate I 0,25 Prozent
I Wertpapierboerse der I I
I amtlichen Kursfestsetzung I I
I auf taeglicher Basis I I
I unterliegen I I
-------------------------------------------------------------------------------
2 I Schuldtitel, die an einer I ueber 6 bis 24 Monate I 1 Prozent
I Wertpapierboerse der I I
I amtlichen Kursfestsetzung I I
I auf taeglicher Basis I I
I unterliegen I I
-------------------------------------------------------------------------------
3 I Schuldtitel, die an einer I ueber 24 Monate I 1,6 Prozent
I Wertpapierboerse der I I
I amtlichen Kursfestsetzung I I
- 55 -
I auf taeglicher Basis I I
I unterliegen I I
-------------------------------------------------------------------------------
4 I Aktien mit hoher Anlage- I - I 2 Prozent
I qualitaet, die in einen I I
I gaengigen Aktienindex I I
I einbezogen sind I I
-------------------------------------------------------------------------------
5 I Sonstige Aktien I - I 4 Prozent
-------------------------------------------------------------------------------
6 I Sonstige Schuldtitel I - I 8 Prozent
-------------------------------------------------------------------------------
7 I Handelsbuchteilpositionen I - I 8 Prozent
I des § 60 Nr. 2 bis 7 I I
-------------------------------------------------------------------------------
Tabelle 8
(zu § 67 Abs. 2 Satz 3 bis 5)
Weitere Anrechnungsfaktoren
-------------------------------------------------------------------------------
Zeile I Dauer der I Kreditnehmerbezogene Gesamtposition I Faktor
I Ueberschreitung I (ohne Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 I
I I Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und der §§ 25 I
I I bis 28, 66 auf die kreditnehmerbezogene I
I I Handelsbuch-Gesamtposition) als Prozentsatz I
I I der Eigenmittel I
-------------------------------------------------------------------------------
1 I bis zu 10 Tage I - I 2
-------------------------------------------------------------------------------
2 I I bis zu 40 I 2
-------I I------------------------------------------------------
3 I I ueber 40 bis zu 60 I 3
-------I I------------------------------------------------------
4 I ueber 10 Tage I ueber 60 bis zu 80 I 4
-------I I------------------------------------------------------
5 I I ueber 80 bis zu 100 I 5
-------I I------------------------------------------------------
6 I I ueber 100 bis zu 250 I 6
-------I I------------------------------------------------------
7 I I ueber 250 I 9
-------------------------------------------------------------------------------
Anlage 2 Formeln und Erlaeuterungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3103
Formel 1
(zu § 13 Abs. 1 Satz 4)
Kreditaequivalenzbetrag
Der Kreditaequivalenzbetrag ist nach der folgenden Gleichung zu berechnen:
Kreditaequivalenzbetrag =
(... Formel nicht darstellbar, BGBl. I 2006, 3103)
Dabei ist
CMV der aktuelle Marktwert aller in einer Aufrechnungsposition enthaltenen
Derivate ohne Beruecksichtigung der gestellten oder hereingenommenen
Finanzsicherheiten und ergibt sich aus der Summe der jeweiligen
Marktwerte fuer die in der Aufrechnungsposition enthaltenen Derivate,
CMC der aktuelle Marktwert aller in eine Aufrechnungsposition gestellten
oder hereingenommenen Finanzsicherheiten und ergibt sich als Summe
der Marktwerte der einzelnen in die Aufrechnungsposition gestellten
oder hereingenommenen Finanzsicherheiten,
RPTij die Risikoposition aus dem Derivat i, das der Absicherungsgruppe j
- 56 -
zugeordnet ist,
RPClj die Risikoposition aus der Finanzsicherheit l, die der
Absicherungsgruppe j zugeordnet ist,
CCRMj der Kreditaequivalenz-Multiplikator (CCRM) fuer die jeweilige
Absicherungsgruppe j,
i der Index fuer die in einer Aufrechnungsposition enthaltenen Derivate,
l der Index fuer die in eine Aufrechnungsposition gestellten oder
hereingenommenen Finanzsicherheiten,
j der Index fuer die Absicherungsgruppe und
ss gleich 1,4.
Fuer die verschiedenen Aufrechnungsgruppen werden in Tabelle 3 der Anlage 1
CCRM festgelegt. Stellt der zu beruecksichtigende Betrag einer Risikoposition
einen Liefer- oder Zahlungsanspruch fuer das Institut dar, traegt er ein
positives Vorzeichen, stellt er eine Liefer- oder Zahlungsverpflichtung dar,
traegt er ein negatives Vorzeichen. Eine von einem Kontrahenten gestellte
Sicherheit hat ein positives Vorzeichen; eine dem Kontrahenten gestellte
Sicherheit hat ein negatives Vorzeichen.
Formel 2
(zu § 16 Abs. 1 Satz 2)
Einheitlicher Zuschlag fuer die in Zukunft
zu erwartende Erhoehung des jeweiligen potentiellen Eindeckungsaufwands
Der einheitliche Zuschlag Z ist nach der folgenden Gleichung zu berechnen:
Z = 0,4 * S + 0,6 * V * S
Dabei ist S die Summe der bei einer Einzelbetrachtung nach § 11 Satz 1 und 2
anzuwendenden Zuschlaege fuer die in Zukunft zu erwartende Erhoehung der
potentiellen Eindeckungsaufwaende.
V ist dabei nach folgender Gleichung zu berechnen:
V = N / B
Dabei ist:
1. N die Differenz der Summe der Bewertungsgewinne, gemessen an der Summe der
Bewertungsverluste der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen
Geschaefte, und
2. B die Summe der Bewertungsgewinne. Sofern N negativ ist, ist V Null.
Anlage 3
... (nicht darstellbare Tabelle ueber die "Angaben zu den Handelsbuchpositionen gemaess §
1a KWG in Verbindung mit § 48 GroMiKV"
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3104)
Anlage 4 EA, GBR, MKNE
... (nicht darstellbare Tabelle ueber die "Stammdatenanzeige Kreditnehmer fuer Gross- und
Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG"
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3105 - 3106)
... (nicht darstellbare Tabelle ueber die "Anzeige ueber die Zusammensetzung von
Gesellschaften buergerlichen Rechts o. a. fuer Gross- und Millionenkreditanzeigen nach §§
13 bis 13b sowie 14 KWG"
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3107 - 3108)
... (nicht darstellbare Tabelle ueber die "Anzeige ueber die Zugehoerigkeit eines
Kreditnehmers zu mehreren Kreditnehmereinheiten fuer Gross- und Millionenkreditanzeigen
nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG"
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3109 - 3110)
Anlage 5 BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3111 - 3113
BA
------------------------------------------------------------------------------
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer fuer Gross- und Millionenkreditanzeigen
nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG
- 57 -
------------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------------
Angaben zu den Krediten nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG
------------------------------------------------------------------------------
Berichtszeitraum 010 -----------------
Vordruck 015 -----------------
Melderelevanz-Code 020 -----------------
Kreditgeber / nachgeordnetes Unternehmen - ID 030 -----------------
Kreditnehmereinheit - ID 040 -----------------
Kreditnehmer - ID 050 -----------------
Laufende Nummer der EA 060 -----------------
Filiale 070 -----------------
Zusatzangaben 071 -----------------
Verwendeter Ansatz 090 -----------------
Interne Risikoeinstufung nach PruefBV /
Ausfallkennzeichen * 091 -----------------
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) 092 -----------------
------------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------------
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
------------------------------------------------------------------------------
Gesamtverschuldung Millionenkredite 100 -----------------
darunter Realkredite 101 -----------------
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite 102 -----------------
Gesamtverschuldung Millionenkredite - EWB 107 -----------------
Gesamtverschuldung Millionenkredite - RWA 108 -----------------
davon (Bezug Position 100)
Bilanzielle Kreditforderungen 110 -----------------
davon (Bezug Position 100)
Andere ausserbilanzielle Geschaefte 120 -----------------
darunter Buergschaften und Garantien 121 -----------------
davon (Bezug Position 100)
Derivate 130 -----------------
nachrichtlich
Exposure aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 140 -----------------
Exposure aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 150 -----------------
Summe der bewerteten Sicherheiten
(nach bankueblichen Massstaeben) 160 -----------------
------------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------------
Angaben zu den Krediten nach §§ 13 bis 13b KWG (in Tsd. Euro)
------------------------------------------------------------------------------
Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch -
anzuzeigender Betrag 400 ----------------
darunter offene Kreditzusagen Anlage- und Handels-
buch - anzuzeigender Betrag 401 ----------------
Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch -
anzurechnender Betrag 402 ----------------
Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch - EWB 407 ----------------
Gesamtposition Anlagebuch - anzuzeigender Betrag 410 ----------------
Gesamtposition Anlagebuch - anzurechnender Betrag 412 ----------------
Gesamtposition Anlagebuch - RWA 418 ----------------
Gesamtposition Handelsbuch - anzuzeigender Betrag 420 ----------------
Gesamtposition Handelsbuch - anzurechnender Betrag 422 ----------------
- 58 -
Anrechnungserleichterungen 430 ----------------
Verminderte Grosskrediteinzelobergrenze 440 ----------------
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach bankueblichen
Massstaeben) 500 ----------------
------------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------------
Millionenkreditgewaehrung von rechtlich unselbstaendigen Niederlassungen
deutscher Banken mit Sitz in den am europaeischen grenzueberschreitenden
Datenaustausch teilnehmenden Laendern (in Tsd. Euro)
------------------------------------------------------------------------------
Bilanzielle Kreditforderungen - Bezug Position 110
darunter
Oesterreich - AT 110AT ----------------
Belgien - BE 110BE ----------------
Spanien - ES 110ES ----------------
Frankreich - FR 110FR ----------------
Italien - IT 110IT ----------------
Portugal - PT 110PT ----------------
Andere ausserbilanzielle Geschaefte - Bezug
Position 120 darunter
Oesterreich - AT 120AT ----------------
Belgien - BE 120BE ----------------
Spanien - ES 120ES ----------------
Frankreich - FR 120FR ----------------
Italien - IT 120IT ----------------
Portugal - PT 120PT ----------------
------------------------------------------------------------------------------
BAS
------------------------------------------------------------------------------
Summenanzeige fuer Gross- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b
sowie 14 KWG
------------------------------------------------------------------------------
Angaben zu den Krediten nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG
------------------------------------------------------------------------------
Berichtszeitraum 010 -----------------
Melderelevanz-Code 020 -----------------
Kreditgeber / nachgeordnetes Unternehmen - ID 030 -----------------
Sachbearbeiter/-in 072 -----------------
Telefon 073 -----------------
E-Mail 074 -----------------
------------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------------
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
------------------------------------------------------------------------------
Gesamtverschuldung Millionenkredite 100 -----------------
darunter Realkredite 101 -----------------
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite 102 -----------------
Gesamtverschuldung Millionenkredite - EWB 107 -----------------
Gesamtverschuldung Millionenkredite - RWA 108 -----------------
davon (Bezug Position 100)
Bilanzielle Kreditforderungen 110 -----------------
davon (Bezug Position 100)
Andere ausserbilanzielle Geschaefte 120 -----------------
darunter Buergschaften und Garantien 121 -----------------
davon (Bezug Position 100)
- 59 -
Derivate 130 -----------------
nachrichtlich
Exposure aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 140 -----------------
Exposure aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 150 -----------------
Summe der bewerteten Sicherheiten
(nach bankueblichen Massstaeben) 160 -----------------
------------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------------
Angaben zu den Krediten nach §§ 13 bis 13b KWG (in Tsd. Euro)
------------------------------------------------------------------------------
Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch -
anzuzeigender Betrag 400 ----------------
darunter offene Kreditzusagen Anlage- und Handels-
buch - anzuzeigender Betrag 401 ----------------
Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch -
anzurechnender Betrag 402 ----------------
Abzugsbetraege wegen Nichtanrechnung auf Gesamt-
obergrenze Anlage- und Handelsbuch 404 ----------------
Abzugsbetraege wegen Mehrfachzuordnungen
Anlage- und Handelsbuch 405 ----------------
Gesamtobergrenze Anlage- und Handelsbuch -
anzurechnender Betrag 406 ----------------
Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch - EWB 407 ----------------
Gesamtposition Anlagebuch - anzuzeigender Betrag 410 ----------------
Gesamtposition Anlagebuch - anzurechnender Betrag 412 ----------------
Abzugsbetraege wegen Nichtanrechnung auf Gesamt-
obergrenze Anlagebuch 414 ----------------
Abzugsbetraege wegen Mehrfachzuordnungen Anlagebuch 415 ----------------
Gesamtobergrenze Anlagebuch - anzurechnender Betrag 416 ----------------
Gesamtposition Anlagebuch - RWA 418 ----------------
Gesamtposition Handelsbuch - anzuzeigender Betrag 420 ----------------
Gesamtposition Handelsbuch - anzurechnender Betrag 422 ----------------
Abzugsbetraege wegen Nichtanrechnung auf Gesamt-
obergrenze Handelsbuch 424 ----------------
Abzugsbetraege wegen Mehrfachzuordnungen Handelsbuch 425 ----------------
Gesamtobergrenze Handelsbuch - anzurechnender Betrag 426 ----------------
Ueberschreitungsbetraege 490 ----------------
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach bankueblichen
Massstaeben) 500 ----------------
------------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------------
Millionenkreditgewaehrung von rechtlich unselbstaendigen Niederlassungen
deutscher Banken mit Sitz in den am europaeischen grenzueberschreitenden
Datenaustausch teilnehmenden Laendern (in Tsd. Euro)
------------------------------------------------------------------------------
Bilanzielle Kreditforderungen - Bezug Position 110
darunter
Oesterreich - AT 110AT ----------------
Belgien - BE 110BE ----------------
Spanien - ES 110ES ----------------
Frankreich - FR 110FR ----------------
Italien - IT 110IT ----------------
Portugal - PT 110PT ----------------
Andere ausserbilanzielle Geschaefte - Bezug
Position 120 darunter
Oesterreich - AT 120AT ----------------
- 60 -
Belgien - BE 120BE ----------------
Spanien - ES 120ES ----------------
Frankreich - FR 120FR ----------------
Italien - IT 120IT ----------------
Portugal - PT 120PT ----------------
------------------------------------------------------------------------------
BA6
------------------------------------------------------------------------------
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Buergschaftsverhaeltnisse
Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
------------------------------------------------------------------------------
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
------------------------------------------------------------------------------
Berichtszeitraum 010 -----------------
Vordruck 015 -----------------
Kreditgeber / nachgeordnetes Unternehmen - ID 030 -----------------
Kreditnehmereinheit - ID 040 -----------------
Kreditnehmer - ID 050 -----------------
Laufende Nummer der EA 060 -----------------
Filiale 070 -----------------
Zusatzangaben 071 -----------------
------------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------------
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
------------------------------------------------------------------------------
- Buergschaft / Garantie /Gewaehrleistung gegenueber
- (Aval-) Konsortialfuehrung hat Kreditgeber-ID 080 -----------------
Betrag 100 -----------------
------------------------------------------------------------------------------
BAS6
------------------------------------------------------------------------------
Summenanzeige Kreditnehmer Buergschaftsverhaeltnisse
Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
------------------------------------------------------------------------------
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
------------------------------------------------------------------------------
Berichtszeitraum 010 -----------------
Kreditgeber / nachgeordnetes Unternehmen - ID 030 -----------------
------------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------------
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
------------------------------------------------------------------------------
Summe aller BA6 100 -----------------
------------------------------------------------------------------------------
BA7
------------------------------------------------------------------------------
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Buergschaftsverhaeltnisse
Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
------------------------------------------------------------------------------
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
------------------------------------------------------------------------------
Berichtszeitraum 010 -----------------
Vordruck 015 -----------------
Kreditgeber / nachgeordnetes Unternehmen - ID 030 -----------------
Kreditnehmereinheit - ID 040 -----------------
Kreditnehmer - ID 050 -----------------
Laufende Nummer der EA 060 -----------------
- 61 -
Filiale 070 -----------------
Zusatzangaben 071 -----------------
------------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------------
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
------------------------------------------------------------------------------
- gesichert durch Buergschaft/Garantie/Gewaehrleistung
von
- (Aval-) Gemeinschaftskredit mit Kreditgeber-ID 080 -----------------
Betrag 100 -----------------
------------------------------------------------------------------------------
BAS7
------------------------------------------------------------------------------
Summenanzeige Kreditnehmer Buergschaftsverhaeltnisse
Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
------------------------------------------------------------------------------
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
------------------------------------------------------------------------------
Berichtszeitraum 010 -----------------
Kreditgeber / nachgeordnetes Unternehmen - ID 030 -----------------
------------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------------
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
------------------------------------------------------------------------------
Summe aller BA7 100 -----------------
------------------------------------------------------------------------------
Erlaeuterungen zu den einzelnen Feldpositionen sind dem Merkblatt fuer die
Abgabe der Gross- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG
zu entnehmen.
* Entsprechend den Vorgaben der PruefBV.
Anlage 6
... (nicht darstellbare Tabelle ueber die "Stammdatenanzeige Kreditnehmereinheit fuer
Grosskreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b KWG"
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3114 - 3115)
Anlage 7
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3116
BAZ
------------------------------------------------------------------------------
Betragsdatenanzeige Kreditnehmereinheit fuer Grosskreditanzeigen nach §§ 13
bis 13b KWG
------------------------------------------------------------------------------
Berichtszeitraum 010 ----------------
Vordruck 015 ----------------
Melderelevanz 020 ----------------
Kreditgeber / nachgeordnetes Unternehmen - ID 030 ----------------
Kreditnehmereinheit - ID 040 ----------------
Laufende Nummer des EAZ 060 ----------------
Zusatzangaben 071 ----------------
Interne Risikoeinstufung nach PruefBV / Ausfall-
kennzeichen * 091 ----------------
------------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------------
- 62 -
Angaben zu den Krediten nach §§ 13 bis 13b KWG (in Tsd. Euro)
------------------------------------------------------------------------------
Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch -
anzuzeigender Betrag 400 ----------------
darunter offene Kreditzusagen Anlage- und Handels-
buch - anzuzeigender Betrag 401 ----------------
Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch -
anzurechnender Betrag 402 ----------------
Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch - EWB 407 ----------------
Gesamtposition Anlagebuch - anzuzeigender Betrag 410 ----------------
Gesamtposition Anlagebuch - anzurechnender Betrag 412 ----------------
Gesamtposition Anlagebuch - RWA 418 ----------------
Gesamtposition Handelsbuch - anzuzeigender Betrag 420 ----------------
Gesamtposition Handelsbuch - anzurechnender Betrag 422 ----------------
Verminderte Grosskrediteinzelobergrenze 440 ----------------
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach bankueblichen
Massstaeben) 500 ----------------
------------------------------------------------------------------------------
Erlaeuterungen zu den einzelnen Feldpositionen sind dem Merkblatt fuer die
Abgabe der Gross- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG
zu entnehmen.
* Entsprechend den Vorgaben der PruefBV.
- 63 -