Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und
II der Meisterpruefung im Graveur-Handwerk
(Graveurmeisterverordnung - GravMstrV)
GravMstrV

vom  16.11.2005



"Graveurmeisterverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3182)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   1. 1.2006

Eingangsformel
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 2 Nr.
24 des Gesetzes vom 23. Maerz 2005 (BGBl. I S. 931) geaendert worden ist, verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Bildung und Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im zulassungsfreien Graveur-Handwerk umfasst folgende selbstaendige
Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und rechtlichen
   Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung wird festgestellt, dass der Pruefling befaehigt ist,
einen Betrieb zu fuehren, technische, kaufmaennische und personalwirtschaftliche
Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen
Bereichen anzupassen.

(2) Im Graveur-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterpruefung folgende Fertigkeiten und
Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu beruecksichtigen:
1.   Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
     Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
     und Angebote erstellen, Vertraege schliessen,
2.   Aufgaben der technischen, kaufmaennischen und personalwirtschaftlichen
     Betriebsfuehrung wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der
     Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
     Qualitaetsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des

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      Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschliesslich der Verwendung loesemittelarmer
      oder wasserbasierter, loesemittelfreier Produkte, sowie von Informations- und
      Kommunikationstechniken,
3.    Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchfuehren und ueberwachen,
4.    Auftraege durchfuehren, insbesondere unter Beruecksichtigung von Fertigungstechniken,
      Instandsetzungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und
      technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material
      und Geraeten sowie Einsatzmoeglichkeiten von Auszubildenden,
5.    Logistikkonzepte, insbesondere im Zusammenhang mit der Betriebs- und
      Lagerausstattung, entwickeln und umsetzen,
6.    technische Arbeitsplaene und Prozessablaeufe sowie technische Zeichnungen,
      insbesondere unter Einsatz von rechnergestuetzten Systemen, erstellen,
7.    Skizzen, Entwuerfe, Modelle sowie Formen und Gesenke unter Beruecksichtigung
      kreativer Gestaltungsaspekte erstellen,
8.    Schrifttypographien, Kalligraphien und Freihandzeichnungen unter Beruecksichtigung
      rechnergestuetzter Gestaltungstechniken beherrschen, dabei insbesondere die
      Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der
      historischen und zeitgemaessen Formensprache beruecksichtigen,
9.    Graveur-Erzeugnisse planen, entwerfen und mit traditionellen sowie neuen
      Graviertechniken herstellen,
10.   Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschliesslich der Verfahren
      zur Oberflaechenbehandlung und Stoffeigenschaftsaenderung bei der Planung und
      Fertigung von Graveur-Erzeugnissen beruecksichtigen, insbesondere Waermebehandlung
      und Haertepruefverfahren anwenden,
11.   manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie
      Fuege- und Umformtechniken beherrschen,
12.   Werkzeuge, insbesondere Praege-, Spritz- und Stempelwerkzeuge herstellen sowie
      reprotechnische Vorlagen gestaltend bearbeiten; Saeuren und Elektrolyte ansetzen,
13.   Oberflaechen in Flach- und Reliefgraviertechniken unter Beachtung kreativer
      Gestaltungsaspekte bearbeiten und veredeln, insbesondere durch Guillochieren,
      Tauschieren, Damaszieren, Vergolden, Faerben und Lack Einlegen,
14.   Fehler-, Maengel- und Stoerungssuche durchfuehren, Fehler, Maengel und Stoerungen
      beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
15.   Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden uebergeben, abrechnen sowie
      Nachkalkulation durchfuehren.

§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.

§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem
Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom
Meisterpruefungsausschuss festgelegt. Vorschlaege des Prueflings fuer den Kundenauftrag
sollen beruecksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Pruefling ein
Umsetzungskonzept, einschliesslich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat
er vor der Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts dem Meisterpruefungsausschuss zur
Genehmigung vorzulegen. Der Meisterpruefungsausschuss prueft, ob das Umsetzungskonzept
den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterpruefungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchfuehrungs- und
Dokumentationsarbeiten.

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(3) Als Meisterpruefungsprojekt ist ein Gebrauchs-, Zier- oder Kunstgegenstand oder ein
Werkzeug aus Edel- oder Unedelmetall
a) mit mindestens drei verschiedenen Flachgraviertechniken oder
b) als Reliefgravierarbeit
zu entwerfen, eine Werkstattzeichnung mit dazugehoerenden Plaenen sowie einen Arbeitsplan
zu erstellen, die Arbeiten zu kalkulieren und durchzufuehren sowie eine Dokumentation zu
erstellen.

(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden mit 40
vom Hundert und die durchgefuehrten Arbeiten mit 60 vom Hundert gewichtet.

§ 5 Fachgespraech
Nach Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts ist hierueber das Fachgespraech zu
fuehren. Dabei soll der Pruefling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhaenge
aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des
Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt verbundene
berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in der Lage ist,
neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollstaendigt den
Qualifikationsnachweis fuer die Meisterpruefung im Graveur-Handwerk. Die Aufgabenstellung
erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Arbeit auszufuehren:
Fehler oder Maengel an Graveurprodukten oder Stoerungen an Fertigungseinrichtungen
unter Beruecksichtigung von Qualitaet, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation
feststellen, eingrenzen und beheben.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

§ 7 Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als neun
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten und die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe nicht laenger als sieben Stunden dauern.

(2) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden
im Verhaeltnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2 : 1
gewichtet.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 8 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling in den in Absatz 2 genannten
Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene
Probleme analysieren und bewerten sowie Loesungswege aufzeigen und dokumentieren und
dabei aktuelle Entwicklungen beruecksichtigen kann.

(2) Handlungsfelder sind:
1. Technik und Gestaltung,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.
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(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Technik und Gestaltung
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, fertigungstechnische und
   gestalterische Aufgaben unter Beruecksichtigung wirtschaftlicher und oekologischer
   Aspekte in einem Graveurbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene
   Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen
   mehrere der unter Buchstabe a bis f aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) konzeptionelle und gestalterische Loesungen fuer Problemstellungen im Bereich der
      Graviertechnik erarbeiten, bewerten und korrigieren,
   b) Informationen fuer den Fertigungsprozess beurteilen, Werkstoffe, Werkzeuge und
      Maschinen den entsprechenden Fertigungstechniken zuordnen und auswaehlen,
   c) Loesungen fuer Probleme der Waermebehandlung, insbesondere Haerten von Werkstoffen,
      erarbeiten, bewerten und korrigieren,
   d) Verfahren zur Oberflaechenbehandlung und -gestaltung beschreiben und bewerten
      sowie Fertigungs- und Gestaltungsprozessen zuordnen,
   e) die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie
      der historischen und zeitgemaessen Formensprache fuer die Anfertigung und
      Instandhaltung von Gravierarbeiten darstellen,
   f) Freihandzeichnen, Schriftgestaltung und Modellherstellung beherrschen;

2. Auftragsabwicklung
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse,
   auch unter Anwendung branchenueblicher Software, erfolgs-, kunden- und
   qualitaetsorientiert zu planen, deren Durchfuehrung zu kontrollieren und sie
   abzuschliessen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
   Buchstabe a bis g aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation
      durchfuehren,
   b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
      Beruecksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungstechnik sowie
      gestalterischer Aspekte, des Einsatzes von Material, Geraeten und Personal
      bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen
      zwischen Arbeitsbereichen beruecksichtigen,
   c) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte
      Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der
      Instandhaltung und bei Serviceleistungen beurteilen,
   d) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, erarbeiten sowie
      vorgegebene Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,
   e) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geraeten
      bestimmen und begruenden,
   f) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
   g) Daten erfassen und bewerten, Vor- und Nachkalkulation durchfuehren sowie
      Pruefergebnisse dokumentieren;

3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
   und Betriebsorganisation unter Beruecksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
   unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
   jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
      beruecksichtigen,
   b) betriebliche Kostenstrukturen ueberpruefen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,


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   c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
      Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
   d) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen
      Personalverwaltung sowie Personalfuehrung und -entwicklung darstellen,
   e) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
   f) betriebsspezifische Massnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen
      Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen
      und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
   g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
   h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.


(4) Die Pruefung in Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht laenger als drei Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs
Stunden taeglich darf nicht ueberschritten werden.

(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemaess Absatz 2 gebildet.

(6) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.

§ 9 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk und in handwerksaehnlichen Gewerben vom
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur Pruefung bis zum Ablauf
des 30. Juni 2006 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2007 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.




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