Gesetz ueber die Erhaltung der Graeber
der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(Graebergesetz)
GraebG

vom  01.07.1965



"Graebergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426)"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 9.8.2005 I 2426

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.4.1975


Gem. § 17 Abs. 1 idF G v. 21.12.1992 I 2145 tritt G abweichend von Anlage I Kap. X
Sachg. H Abschn. III Nr. 11 im Beitrittsgebiet am 1.1.1993 in Kraft

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dazu, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer
Weise zu gedenken und fuer zukuenftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten,
welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.

(2) Graeber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind im Inland liegende
1.   Graeber von Personen nach § 5 des Gesetzes ueber die Erhaltung der Kriegergraeber aus
     dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 25),
2.   Graeber von Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Maerz 1952
     waehrend ihres militaerischen oder militaeraehnlichen Dienstes gefallen oder
     toedlich verunglueckt oder an den Folgen der in diesen Diensten erlittenen
     Gesundheitsschaedigungen gestorben sind, ferner Graeber von Personen, die waehrend
     der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis 31. Maerz 1952 oder innerhalb
     eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben sind,
3.   Graeber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. Maerz 1952
     durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den Folgen der durch
     unmittelbare Kriegseinwirkungen erlittenen Gesundheitsschaedigungen gestorben sind,
4.   Graeber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmassnahmen seit
     dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. Maerz 1952
     gestorben sind,
5.   Graeber von Personen, die auf Grund von rechtsstaatswidrigen Massnahmen als Opfer
     des kommunistischen Regimes ums Leben gekommen sind oder Gesundheitsschaeden
     erlitten haben, an deren Folgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser
     Massnahmen gestorben sind,
6.   Graeber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit
     seit 1. September 1939 waehrend der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder waehrend der
     Vertreibung oder der Flucht bis 31. Maerz 1952 gestorben sind,
7.   Graeber von Deutschen, die in der Zeit seit 1. September 1939 verschleppt wurden
     und waehrend der Verschleppung oder innerhalb eines Jahres nach ihrer Beendigung an
     den Folgen der dabei erlittenen Gesundheitsschaedigungen gestorben sind,
8.   Graeber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in
     Internierungslagern unter deutscher Verwaltung gestorben sind,


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9.    Graeber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 zur
      Leistung von Arbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder in
      diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten worden waren und waehrend dieser Zeit
      gestorben sind,
10.   Graeber der von einer anerkannten internationalen Fluechtlingsorganisation in
      Sammellagern betreuten Auslaender, die dort oder nach ihrer Ueberfuehrung in eine
      Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben sind.
      Ist die Verwaltung des Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zustaendigkeit
      deutscher Stellen uebergegangen, tritt der Tag vor der Uebernahme in deutsche
      Verwaltung an Stelle des 30. Juni 1950.

(3) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind
entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Anwendung des Absatzes 2 Nr. 4 gilt § 6 Abs. 1 und 2 des
Bundesentschaedigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
251-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.

§ 2 Ruherecht
(1) Graeber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.

(2) Der jeweilige Eigentuemer eines mit einem Ruherecht nach Absatz 1 belasteten
Grundstuecks hat das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Massnahmen und
Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden; insoweit besteht zugunsten des Landes, in
dem das Grundstueck liegt, eine oeffentliche Last.

(3) Die oeffentliche Last nach Absatz 2 geht den oeffentlichen und privaten Rechten an
dem Grundstueck im Rang vor.

§ 3 Ruherechtsentschaedigung
(1) Entstehen dem Eigentuemer eines Grundstuecks oder einem anderen Berechtigten
durch die oeffentliche Last nach § 2 Vermoegensnachteile, ist von dem Land, in dem das
Grundstueck liegt, eine Entschaedigung in Geld zu leisten. Die Entschaedigung ist nach
dem Wert der durch die Belegung mit Graebern geminderten oder entgangenen Nutzung zu
bemessen, wobei Zustand und Nutzungsart des Grundstuecks zur Zeit der Belegung massgebend
sind.

(2) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen Nutzung nicht oder nur mit
unverhaeltnismaessig grossem Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann die ortsuebliche
Pacht fuer Grundstuecke, die nach Lage, Bodenbeschaffenheit, Zustand und Nutzungsart
vergleichbar sind, als Bemessungsmassstab herangezogen werden.

(3) Die Entschaedigung wird dem Eigentuemer des Grundstuecks oder dem anderen Berechtigten
auf Antrag vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewaehrt. Sie ist in Jahresbetraegen
jeweils fuer ein Kalenderjahr nachtraeglich zu zahlen. Die ausstehenden Restbetraege der
Ruherechtsentschaedigung sind mit 5 vom Hundert zu verzinsen.

(4) Die Entschaedigung kann an Stelle der Jahresbetraege nach Absatz 3 mit Zustimmung des
Berechtigten als einmalige Abfindung in Hoehe des zwanzigfachen Jahresbetrages geleistet
werden.

(5) Die Entschaedigung ist nicht zu leisten, wenn
1. die Nutzung des Grundstuecks durch die oeffentliche Last nach § 2 unwesentlich
   beeintraechtigt wird,
2. die Kosten fuer den Grundstueckserwerb nach § 4 oder § 10 Abs. 2 Nr. 2 getragen
   worden sind,
3. der Bund dem Eigentuemer das Grundstueck unentgeltlich uebertragen hat.


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Bei Graebern nach § 1 auf Friedhoefen mit einer Gebuehrenordnung gilt die Beeintraechtigung
nach Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs durch die oeffentliche
Last 5 vom Hundert der im Jahr der Belegung mit Graebern nach § 1 oder bei einer
spaeteren Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebuehren nicht uebersteigt.
Bei Graebern nach § 1 Abs. 2 auf sonstigen Grundstuecken gilt die Beeintraechtigung nach
Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des Grundstuecks durch die oeffentliche Last
5 vom Hundert der Gesamtflaeche nicht uebersteigt.

§ 4 Uebernahme eines Grundstuecks
(1) Wird dem Eigentuemer eines Grundstuecks durch die oeffentliche Last nach § 2 die
bisher zulaessige Nutzung des Grundstuecks unzumutbar erschwert, kann er die Uebernahme
des Grundstuecks verlangen. Treffen diese Voraussetzungen nur fuer einen Teil des
Grundstuecks zu, kann nur die Uebernahme dieses Teils verlangt werden, es sei denn, dass
der uebrige Teil fuer den Eigentuemer keinen oder einen verhaeltnismaessig geringen Wert
haette.

(2) Wird die Uebernahme eines Grundstuecks verlangt, gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis
21, 26, 28 Abs. 1 und 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des
Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-
3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend mit folgender Massgabe:
1. In § 11 Abs. 1 des genannten Gesetzes tritt an Stelle des Antrags das Verlangen des
   Eigentuemers.
2. An Stelle des Bundes als Beteiligten am Enteignungsverfahren tritt das Land, in dem
   das Grundstueck liegt. Entsprechendes gilt fuer die Verpflichtung zur Zahlung der
   Entschaedigung.
3. Bei der Planpruefung ist das in § 32 des genannten Gesetzes bezeichnete Verfahren
   anzuwenden.
4. Entschaedigung in Land oder durch Naturalwertrente wird nicht gewaehrt.
5. Fuer die Angabe der Eigentumsverhaeltnisse nach der Enteignung gemaess § 47 Abs. 3 Nr.
   7 des genannten Gesetzes gelten die Saetze 1 und 2 des § 12 Abs. 2 entsprechend.

(3) Juristische Personen des oeffentlichen Rechts koennen einen Anspruch nach Absatz 1
nicht geltend machen.

§ 5 Feststellung und Erhaltung von Graebern
(1) Die Laender haben die in ihrem Gebiet liegenden Graeber nach § 1 festzustellen, in
Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten.

(2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Auskunft darueber zu
erteilen, ob auf einem Grundstueck ein Grab nach § 1 liegt.

(3) Die Laender haben die in ihrem Gebiet liegenden Graeber nach § 1 zu erhalten.
Massnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.

§ 6 Verlegung von Graebern
(1) Graeber nach § 1 Abs. 2 duerfen im Inland nur verlegt werden, wenn die zustaendige
Landesbehoerde zugestimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer
geschlossenen Begraebnisstelle wiederbestattet werden.

(2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn verstreut liegende
Graeber in eine oder zu einer geschlossenen Begraebnisstaette zusammengelegt werden.

(3) Geschlossene Begraebnisstaetten sind Friedhoefe und Abteilungen eines Friedhofs.

§ 7 Herausgabe von Gegenstaenden


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Wer Unterlagen zur Person oder Nachlassgegenstaende der in § 1 genannten Personen sowie
Verlustunterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Truppenlisten und -meldungen,
Erkennungsmarkenverzeichnisse, Soldbuecher, Kranken- und Lazarettpapiere, Grablageakten)
oder sonstige Gegenstaende unberechtigt in Besitz hat, die fuer personenstandsrechtliche
Feststellungen, Identifizierung unbekannter Toter oder Ermittlung von Grablagen der in
§ 1 genannten Personen zweckdienlich sein koennen, ist verpflichtet, sie der Deutschen
Dienststelle fuer die Benachrichtigung der naechsten Angehoerigen von Gefallenen der
ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, herauszugeben.

§ 8 Identifizierungen
Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graboeffnung
angeordnet werden. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine
Identifizierung nach gutachtlicher Aeusserung der Deutschen Dienststelle fuer die
Benachrichtigung der naechsten Angehoerigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen
Wehrmacht (WASt), Berlin, anders nicht durchfuehrbar ist und eine Identitaetsfeststellung
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.

§ 9 Privatgepflegte Graeber
(1) Privatgepflegte Graeber sind Graeber nach § 1, deren Erhaltung (§ 5 Abs. 3)
Angehoerige des Verstorbenen uebernommen haben.

(2) Privatgepflegte Graeber werden nicht in die oeffentliche Obhut uebernommen.

§ 10 Aufwendungen
(1) Der Bund traegt die Aufwendungen, die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben.

(2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehoeren auch
1. Aufwendungen fuer die Planung, soweit diese bei Errichtung oder Instandsetzung einer
   geschlossenen Begraebnisstaette zugrunde gelegt wird,
2. Aufwendungen fuer den Ankauf eines Grundstuecks, wenn der Grundstueckserwerb
   wirtschaftlicher ist als die Gewaehrung der Entschaedigung nach § 3,
3. Aufwendungen fuer die Errichtung eines Zugangs oder einer Zufahrt zu einer
   geschlossenen Begraebnisstaette, wenn der Zugang oder die Zufahrt ausschliesslich
   Zwecken dieser Begraebnisstaette dient,
4. Aufwendungen fuer die Wiedereinbettung in demselben Grab und der Wiederherstellung
   des frueheren Zustands des Grabes und der Begraebnisstaette bei Massnahmen nach § 8.

(3) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehoeren insbesondere nicht
1. Aufwendungen fuer die zusaetzliche Ausgestaltung oder Umgestaltung bereits angelegter
   Graeber oder Begraebnisstaetten,
2. Aufwendungen fuer die Errichtung oder Unterhaltung von Denkmaelern, Ehrenhallen,
   Ehrenhainen, Namensschreinen, Feierplaetzen und symbolischen Graebern,
3. die Grunderwerbsteuer bei Uebernahme eines Grundstuecks nach § 4 oder bei Ankauf
   eines Grundstuecks nach Absatz 2 Nr. 2,
4. persoenliche und saechliche Verwaltungskosten.

(4) Der Bund erstattet den Laendern die auf die Graeber nach § 1 Abs. 2 entfallenden
Aufwendungen fuer die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Abs. 3, die
Aufwendungen fuer die Verlegung nach § 6 und die Aufwendungen fuer die Identifizierung
nach § 8 in einer Pauschale. Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen
und Jugend setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschale fuer die Laender fuer je
zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre fest.

(5) Erhoeht sich in den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thueringen die Zahl der in § 1 Abs. 2 genannten Opfer um 500

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neugefundene Personen, so wird die Pauschale im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2
angemessen erhoeht.

(6) Die Pauschalen fuer ein Haushaltsjahr werden zum 1. Juli den Laendern zur eigenen
Bewirtschaftung zugewiesen. Aus der Pauschale koennen die Laender Ruecklagen fuer die
Friedhofstraeger fuer die Durchfuehrung von Massnahmen nach Absatz 4 bilden. Die Laender
teilen dem Bund ab 2005 alle zwei Jahre die Hoehe und geplante Verwendung der Ruecklagen
mit.

(7) Die Absaetze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, soweit ein Dritter diese Aufwendungen
traegt.

(8) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften zur Tragung von Aufwendungen
bleiben unberuehrt.

§ 11 Befreiung von Gebuehren, Auslagen und Steuern
(1) Fuer Amtshandlungen, die bei Durchfuehrung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7
erforderlich werden, werden Gebuehren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch fuer
Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach der Kostenordnung.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche
Taetigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes.

§ 12 Zustaendigkeit
(1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach
Landesrecht zustaendigen Stellen wahr.

(2) Bei Ankauf eines Grundstuecks nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ist das Grundstueck von dem
Land zu erwerben, in dem es liegt. Aus besonderen Gruenden kann das Eigentum an dem
Grundstueck auf Gemeinden oder Gemeindeverbaende als Friedhofstraeger uebertragen werden.

§ 13 Ueberleitungsvorschriften
Entscheidungen ueber die Festsetzung von Entschaedigungsleistungen fuer Minderung des
Nutzungswertes durch Belegung eines Grundstuecks mit Graebern nach § 1, die bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach § 3.

§§ 14 u. 15
(Aenderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften)

§ 16 Sondervorschriften
Dieses Gesetz ist auf Graeber nach § 1 nicht anzuwenden, wenn
1. der Tote in einer mehrstelligen Grabstaette (Wahl- oder Familiengrab) bestattet
   worden ist oder bestattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch
   beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 faellt,
2. bei Verlegung des Grabes aus dem Ausland in das Inland bei Beisetzung ausserhalb
   einer geschlossenen Begraebnisstaette fuer Graeber nach § 1 erfolgen soll oder die
   zustaendige Behoerde der Beisetzung in einer solchen Begraebnisstaette nicht zustimmt,
3. es sich um ein privatgepflegtes Grab nach § 9 Abs.1 handelt.

§ 17 Anwendung des Graebergesetzes in den neuen Bundeslaendern
(1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 11 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1096) tritt dieses Gesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1993 in Kraft.

(2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 15 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) gilt § 12 der


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Verordnung ueber das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18
S. 159) nur bis zum 31. Dezember 1992.

§ 18 (Inkrafttreten)
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