Verordnung ueber die Durchfuehrung der
Graduiertenfoerderung
(Graduiertenfoerderungsverordnung - GFV)
GFV
vom 03.11.1971
"Graduiertenfoerderungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976
(BGBl. I S. 211), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. April 1981 (BGBl. I S. 342)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 211;
zuletzt geaendert durch V v. 3.4.1981 I 342
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981
Ueberschrift: D. V ist nach Massgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv
1.1.1984 ausser Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen ueber die Rueckzahlung
von Darlehen
1. Abschnitt
Umfang und Dauer der Foerderung
§ 1 Hoehe des Grundstipendiums
Das Grundstipendium betraegt 800 Deutsche Mark monatlich.
§ 2 Familienzuschlag
Der Stipendiat erhaelt auf Antrag zu dem Grundstipendium einen Familienzuschlag von 200
Deutsche Mark monatlich, wenn
1. der Stipendiat und sein Ehegatte mindestens ein Kind zu versorgen haben und der
Ehegatte nicht erwerbstaetig ist, oder
2. der Stipendiat als Alleinstehender mindestens ein Kind zu versorgen hat, oder
3. sein Ehegatte nicht erwerbstaetig ist und nicht deshalb Leistungen aus oeffentlichen
Kassen erhaelt.
Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dem Gesetz oder erhaelt der Ehegatte des
Stipendiaten ein Stipendium nach Vorschriften, deren Zielsetzung der des Gesetzes
entspricht, so wird der Familienzuschlag nicht gewaehrt.
§ 3 Zuschlaege fuer Sachkosten und Reisekosten im Inland
(1) Fuer Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie fuer Reisekosten im Inland,
deren Aufwendung fuer die Durchfuehrung des wissenschaftlichen Vorhabens notwendig
und deren Deckung dem Stipendiaten nicht zuzumuten ist, koennen Zuschlaege gewaehrt
werden. Sie sollen insgesamt 2.000 Deutsche Mark waehrend der Regelfoerderungsdauer nicht
ueberschreiten.
(2) Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhoehte Aufwendungen fuer Verpflegung und
Unterkunft. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt,
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sind diese Kosten nach dem fuer die jeweilige Hochschule geltenden Reisekostenrecht des
Landes zu berechnen.
(3) Als Fahrkosten werden fuer Strecken, die mit regelmaessig verkehrenden
Befoerderungsmitteln zurueckgelegt werden koennen, nur die Kosten der billigsten Fahrkarte
der allgemein niedrigsten Klasse des wirtschaftlichsten, regelmaessig verkehrenden
Befoerderungsmittels beruecksichtigt. Fahrkosten koennen nur fuer eine Hin- und Rueckfahrt
gewaehrt werden, es sei denn, dass ein wichtiger Grund fuer weitere Fahrten nachgewiesen
wird. Zu den Fahrkosten rechnen nicht die Aufwendungen fuer die ueblichen Fahrten
zwischen der Wohnung und der Hochschule bzw. der Arbeitsstaette, an der der Stipendiat
sein wissenschaftliches Vorhaben durchfuehrt.
(4) Zur Abgeltung erhoehter Aufwendungen fuer Unterkunft und Verpflegung koennen fuer die
ersten 14 Tage der Reise bis zu 24 Deutsche Mark taeglich und vom fuenfzehnten Tag der
Reise an bis zu 7,50 Deutsche Mark taeglich, jedoch nicht ueber den neunzigsten Tag der
Reise hinaus gewaehrt werden. Im letzteren Fall kann fuer verheiratete Stipendiaten fuer
jeden Reisetag ein um 5 Deutsche Mark erhoehter Verheiratetenzuschlag gewaehrt werden.
(5) Sachkosten und Fahrkosten sind nachzuweisen, soweit fuer sie kein Pauschbetrag
gewaehrt wird.
§ 4 Foerderung von Auslandsaufenthalten
(1) Zuschlaege koennen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas
anderes ergibt, nach Massgabe des § 3 auch fuer die Kosten von Reisen ins Ausland
und innerhalb des Auslandes gewaehrt werden. Abweichungen von § 3 Abs. 3 Satz 1 sind
zulaessig, sofern die Benutzung der dort bezeichneten Befoerderungsmittel nicht zumutbar
ist. Kosten, die durch die Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen im Ausland
entstehen, koennen ersetzt werden.
(2) Zur Abgeltung erhoehter Aufwendungen fuer Unterkunft und Verpflegung koennen bei
Reisen, auch soweit ihre Dauer 3 Monate ueberschreitet, Auslandszulagen nach Massgabe der
folgenden Vorschriften gewaehrt werden.
(3) Die Aufenthaltsorte werden Zonen zugeteilt. Massgebend ist die auf Grund des § 25
des Bundesbesoldungsgesetzes vorgenommene Zuteilung der auslaendischen Dienstorte. Ist
der Aufenthaltsort des Stipendiaten hiernach nicht zugeteilt, so wird die Zone zugrunde
gelegt, die fuer den Ort des Aufenthaltslandes vorgesehen ist, der der niedrigsten Zone
zugeteilt ist.
(4) Auslandszulagen koennen bis zur Hoehe der folgenden Tagessaetze gewaehrt werden:
Zone 1. bis 14. Reisetag 15. bis 30. Reisetag ab 31. Reisetag
Betraege in Deutscher Mark
I 24 18 8
II 30 22,50 12
III 40 30 15
IV 50 37,50 18
V-VII 60 45 20
VIII-X 60 45 22
(5) Vom einunddreissigsten Reisetag an koennen zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden
das Grundstipendium und die Auslandszulage um den Vomhundertsatz erhoeht werden, um den
die Bezuege von Angehoerigen des auswaertigen Dienstes bei Auslandsaufenthalten erhoeht
werden (Kaufkraftausgleich).
(6) Die Zonenzuteilung der Aufenthaltsorte und der Kaufkraftausgleich richten sich nach
den Festsetzungen, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres gelten. Spaetere Aenderungen
koennen nur beruecksichtigt werden, wenn sie zu einer Erhoehung oder Verminderung des
Grundstipendiums sowie der Auslandszulage und des Kaufkraftausgleichs um insgesamt mehr
als 20 vom Hundert fuehren wuerden.
§ 5 Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten
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(1) Das Einkommen des Stipendiaten wird auf das Stipendium angerechnet. Das Einkommen
seines Ehegatten wird zu zwei Dritteln des Betrages angerechnet, um den es 12.000
Deutsche Mark im Jahr uebersteigt.
(2) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen,
so errechnet sich das Einkommen im Sinne des Absatzes 1 in der Weise, dass vom
Jahresarbeitslohn (§ 38a des Einkommensteuergesetzes 1975) zur Abgeltung von
Werbungskosten (§ 9 des Einkommensteuergesetzes 1975), Sonderausgaben (§§ 10 und
10b des Einkommensteuergesetzes 1975), aussergewoehnlichen Belastungen (§§ 33, 33a
und 33b des Einkommensteuergesetzes 1975), des Weihnachtsfreibetrages (§ 19 Abs.
3 des Einkommensteuergesetzes 1975), des Arbeitnehmerfreibetrages (§ 19 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes 1975) und des Altersentlastungsbetrages (§ 24a des
Einkommensteuergesetzes 1975) die nachstehenden Betraege abgezogen werden, soweit nicht
hoehere Aufwendungen nachgewiesen werden:
1. bei alleinstehenden Stipendiaten ein Betrag von 3.600 DM,
2. bei Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte Einkommen
bezieht, ein Betrag von 6.000 DM,
3. bei Ehegatten, die beide Einkommen beziehen, ein Betrag von 7.200 DM,
der in der Weise auf beide Ehegatten zu verteilen ist, dass dies zu der fuer den
Stipendiaten guenstigsten Stipendienberechnung fuehrt.
(3) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte zur Einkommensteuer zu veranlagen, so gilt
als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkuenfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
nach Abzug der Sonderausgaben und der aussergewoehnlichen Belastungen, soweit sie die
zumutbare Belastung uebersteigen.
(4) Fuer die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der zwoelfte Teil des Einkommens
im Kalenderjahr vor Beginn der Foerderung massgebend. Abweichend hiervon sind die
Einkuenfte des Stipendiaten aus nichtselbstaendiger Arbeit im Kalenderjahr des
Beginns der Foerderung massgebend. Sie ergeben sich aus dem zwoelffachen Betrag der
laufenden Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit im Monat des Beginns der Foerderung.
Diese Vorschrift gilt entsprechend fuer die Ermittlung des Jahresarbeitslohns des
Stipendiaten. Die Berechnung gilt vorbehaltlich einer Aenderung nach Absatz 5 fuer den
gesamten Foerderungszeitraum.
(5) Veraenderungen der Einkommensverhaeltnisse sind zu beruecksichtigen, wenn sie zu einer
Erhoehung oder Verminderung des monatlichen Stipendiums um mehr als 100 Deutsche Mark
fuehren wuerden. Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist in diesem Fall fuer die Berechnung des
monatlichen Stipendiums der zwoelfte Teil des Einkommens im Kalenderjahr massgebend, in
dem die Veraenderungen wirksam werden. Dabei ist zu unterstellen, dass die Veraenderungen
mit Beginn des Kalenderjahres eingetreten sind. Das erhoehte Stipendium ist vom Ersten
des Monats an zu zahlen, in dem die Veraenderungen wirksam werden; das verminderte
Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die
Veraenderungen wirksam geworden sind.
§ 6 Anrechnungsfreie Betraege
(1) Vom Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten wird die Einkommensteuer
abgezogen, die auf das nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 anzurechnende Einkommen entfaellt.
Dabei ist bei verheirateten Stipendiaten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd
getrennt leben, die Einkommensteuer-Splittingtabelle zugrunde zu legen und der so
ermittelte Betrag im Verhaeltnis der Einkuenfte auf die Ehegatten aufzuteilen. In allen
anderen Faellen ist die Grundtabelle zugrunde zu legen.
(2) Vom Einkommen des Stipendiaten bleiben im Kalenderjahr ferner anrechnungsfrei:
1. Honorare fuer Vortraege und Veroeffentlichungen bis zu 1.200 Deutsche Mark und
Kapitalertraege bis zu 300 Deutsche Mark, soweit beide Freibetraege zusammen 1.200
Deutsche Mark nicht ueberschreiten,
2. Verguetungen fuer eine Taetigkeit nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes insgesamt bis zu 4.800
Deutsche Mark,
3. Verguetungen, die die Hochschule oder eine ihrer Einrichtungen aus eigenen
Mitteln fuer die in der Bearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens liegende
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Forschungsleistung des Stipendiaten zahlt, bis zu 4.800 Deutsche Mark, wenn die
Verguetung erforderlich ist, um den Bewerber fuer die wissenschaftliche Arbeit an
der Hochschule zu gewinnen und gewaehrleistet ist, dass seine Arbeitskraft nicht fuer
foerderungsfremde Zwecke in Anspruch genommen wird. Zahlt der bisherige Dienstherr
oder Arbeitgeber des Stipendiaten einen Teil der Bezuege fort, ohne seine Dienste in
Anspruch zu nehmen, so bleiben diese bis zur Hoehe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem bisherigen Einkommen und dem gewaehrten Stipendium anrechnungsfrei.
§ 7 Vermoegen des Stipendiaten
(1) Hat der Stipendiat fuer das Kalenderjahr der Antragstellung, die der Bewilligung
zugrunde liegt, Vermoegensteuer zu entrichten, so vermindert sich sein monatliches
Stipendium um 2 vom Hundert seines steuerpflichtigen Vermoegens.
(2) Tritt eine Aenderung der Vermoegensverhaeltnisse ein, die zu einer Neuveranlagung
oder Nachveranlagung zur Vermoegensteuer fuehrt, so ist das Stipendium entsprechend dem
Betrag, fuer den Vermoegensteuer kuenftig zu entrichten ist, neu festzusetzen.
§ 8 Durchfuehrung der Anrechnung
(1) Der Bewerber oder Stipendiat teilt seine Einkommensverhaeltnisse sowie, wenn er
verheiratet ist, die seines Ehegatten der Hochschule mit und zeigt ihr die in § 5 Abs.
5 bezeichneten Veraenderungen an. Er weist der Hochschule die Einkommensverhaeltnisse
durch Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, durch Steuerbescheide oder in anderer
geeigneter Form nach. Kann ein Nachweis noch nicht oder nur mit unverhaeltnismaessigem
Aufwand gefuehrt werden, so sind die Einkommensverhaeltnisse glaubhaft zu machen; in
diesem Fall wird das Stipendium unter dem Vorbehalt der abschliessenden Festsetzung
gewaehrt.
(2) Hat der Bewerber oder Stipendiat Vermoegensteuer zu entrichten, so legt er der
Hochschule die erforderlichen Nachweise vor. In allen anderen Faellen teilt er der
Hochschule mit, dass er nicht vermoegensteuerpflichtig ist und versichert ihr die
Richtigkeit seiner Angabe. Wenn Veraenderungen seiner Vermoegensverhaeltnisse gemaess
§ 7 Abs. 2 zu einer Neufestsetzung des monatlichen Stipendiums fuehren, legt der
Bewerber oder Stipendiat seine fuer die Neuveranlagung oder Nachveranlagung abgegebene
Vermoegensteuererklaerung vor. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Von der Anrechnung von Einkommen oder Vermoegen ist im Einzelfall abzusehen, wenn
und soweit sie eine unbillige Haerte bedeuten wuerde, insbesondere, wenn das Einkommen
oder das Vermoegen als Ausgleich fuer einen Schaden erworben worden ist, der nicht
Vermoegensschaden ist.
(4) Der sich aus der Berechnung nach den §§ 5 bis 7 ergebende Betrag ist auf volle
Deutsche Mark aufzurunden; bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 50 Deutsche
Mark, so entfaellt eine Stipendiengewaehrung.
§ 9 Auskunftspflichten
(1) Die Finanzbehoerden erteilen der Hochschule Auskuenfte ueber die
Einkommensverhaeltnisse des Stipendiaten und seines Ehegatten sowie ueber die
Vermoegensverhaeltnisse des Stipendiaten, soweit die Durchfuehrung der Verordnung es
erfordert.
(2) Der Ehegatte des Stipendiaten ist verpflichtet, der Hochschule auf Verlangen ueber
seine persoenlichen und wirtschaftlichen Verhaeltnisse die Auskuenfte zu erteilen und die
Urkunden vorzulegen, die zur Entscheidung ueber den Antrag auf Gewaehrung des Stipendiums
von Bedeutung sind.
(3) Die Arbeitgeber des Stipendiaten und seines Ehegatten sind verpflichtet,
auf Verlangen dieser Personen Bescheinigungen ueber deren Arbeitslohn und auf
der Lohnsteuerkarte eingetragene steuerfreie Jahresbetraege auszustellen und auf
Verlangen der Hochschule mit Einwilligung dieser Personen ueber deren persoenliche und
wirtschaftliche Verhaeltnisse die Auskuenfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen, die
zur Entscheidung ueber einen Antrag auf Gewaehrung eines Stipendiums von Bedeutung sind.
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§ 10 Dauer der Foerderung in besonderen Faellen
(1) Das zur Vorbereitung auf die Promotion gewaehrte Stipendium kann ueber die
Regelfoerderungsdauer hinaus bis zu einem weiteren Jahr verlaengert werden, wenn das
Zwischenergebnis einen Beitrag erwarten laesst, der fuer die Entwicklung der Wissenschaft
bedeutsam ist, oder wenn infolge der notwendigen Laufzeit von Versuchen und Erhebungen
oder infolge besonders schwieriger Erschliessung des Arbeitsmaterials der Abschluss des
Vorhabens innerhalb der Regelfoerderungsdauer nicht moeglich gewesen ist.
(2) Unterbricht der Stipendiat sein wissenschaftliches Vorhaben oder kann er es nicht
fortsetzen, so unterrichtet er das Vergabegremium unverzueglich. Das Stipendium kann
bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden, wenn die Unterbrechung durch Krankheit oder
einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden, wichtigen Grund erforderlich geworden
ist. Danach kann die Zahlung eines Teilbetrages des Stipendiums fuer einen Zeitraum von
laengstens sechs Monaten bewilligt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen
Haerte notwendig ist. Das Stipendium kann um den Zeitraum, in dem der Stipendiat aus
einem der in Satz 2 genannten Gruende an der Fortsetzung der Arbeit verhindert war,
verlaengert werden.
2. Abschnitt
Vergabe der Stipendien und Verteilung der Foerderungsmittel
§ 11 Vergabe der Stipendien
(1) Die Stipendien werden von der Hochschule auf Antrag der Bewerber zentral vergeben.
Die Bewerber haben sich bei der Antragstellung zu verpflichten, das Stipendium,
ausgenommen Zuschlaege fuer Sach- und Reisekosten, nach Massgabe der fuer die Rueckzahlung
geltenden Bestimmungen zurueckzuzahlen.
(2) Die Antraege sind an die Hochschulverwaltung zu richten. Sie leitet die Antraege
den zustaendigen Gremien zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme der auf der Ebene
der Fachbereiche bzw. Fakultaeten gebildeten Gremien muss erkennen lassen, in welcher
Reihenfolge die Bewerber die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung eines Stipendiums
erfuellen, und ob die fuer die Durchfuehrung der Promotion oder des weiteren Studiums
erforderlichen Arbeitsmoeglichkeiten den Bewerbern waehrend der Foerderungsdauer zur
Verfuegung stehen werden. Abweichungen von der Stellungnahme hat die fuer die Vergabe
zustaendige Stelle gegenueber dem beteiligten Gremium zu begruenden.
(3) Die an der Stipendienvergabe beteiligten Gremien haben ihre Termine so
festzusetzen, dass einerseits ueber die Antraege in angemessener Frist entschieden werden
kann und andererseits eine den Zielen des Gesetzes entsprechende Auswahl zwischen
den Bewerbern getroffen werden kann, falls nicht fuer alle qualifizierten Bewerber
Stipendien zur Verfuegung stehen.
(4) Antraege auf Gewaehrung eines Stipendiums koennen wiederholt gestellt werden.
(5) Die Stipendien werden hochschuloeffentlich ausgeschrieben.
§ 12 Verteilung der Foerderungsmittel
(1) Die fuer die Verteilung zustaendige Stelle bestimmt die auf die Fachbereiche bzw.
Fakultaeten entfallenden Foerderungsmittel (Verteilung der Foerderungsmittel). Sie kann
eine Verteilung auf die Fachrichtungen vornehmen, wenn dies erforderlich ist, um
Vorhaben zu foerdern, die fuer die Entwicklung der Wissenschaft bedeutsam sind, oder um
dem Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs in einer Fachrichtung hinreichend Rechnung
zu tragen.
(2) Bei der Verteilung der Mittel auf einen Fachbereich bzw. Fakultaet oder eine
Fachrichtung sind die fuer die Gewaehrung von Grundstipendien und Zuschlaegen vorgesehenen
Betraege als Einheit zu behandeln.
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(3) Die Mittel fuer die Promotionsfoerderung und die Foerderung eines weiteren Studiums
im Sinne des § 3 des Gesetzes werden von der nach Absatz 1 zustaendigen Stelle getrennt
verteilt.
§ 13 Erstmalige Gewaehrung des Stipendiums
(1) Der Bewerber fuegt seinem Antrag einen Arbeitsplan bei, in welchem er die
Gruende fuer die Wahl seines Vorhabens darlegt. Beantragt der Bewerber die Foerderung
einer Promotion, so hat der Arbeitsplan entsprechend dem Stand der Vorarbeiten
auch einen Aufriss des Themas und einen Zeitplan zu enthalten. Das Vorliegen der
Foerderungsvoraussetzungen bei einem Bewerber wird anhand von Gutachten geprueft, die
von zwei Hochschullehrern erstattet werden. Auf Antrag des Bewerbers hat die Hochschule
Gutachter zu benennen.
(2) Bei der Auswahl der Bewerber sind Studien- und Pruefungsleistungen, Arbeitsplan
sowie Gutachten in einem ausgewogenen Verhaeltnis heranzuziehen.
§ 14 Verlaengerung des Stipendiums
(1) Innerhalb der Regelfoerderungsdauer kann eine Verlaengerung des Stipendiums fuer
einen Zeitraum bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. Eine Verlaengerung ueber die
Regelfoerderungsdauer hinaus soll jeweils fuer einen Zeitraum von nicht mehr als einem
halben Jahr ausgesprochen werden.
(2) Vor jeder Entscheidung ueber die Verlaengerung des Stipendiums fertigt der Stipendiat
einen Arbeitsbericht an, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der
bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan fuer die Loesung der noch offenen
Probleme ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichtes kann eine Verlaengerung des
Stipendiums nicht ausgesprochen werden.
(3) Abweichungen vom Arbeitsplan nach § 13 sind darzulegen und zu begruenden.
§ 15 Abschlussbericht
(1) Nach Beendigung der Foerderung legt der Stipendiat den beteiligten Kommissionen
einen Bericht ueber seine Arbeit waehrend der gesamten Foerderungsdauer vor und stellt
darin insbesondere seine Arbeit im letzten Bewilligungszeitraum dar.
(2) Ist eine Promotion gefoerdert worden, so genuegt die Mitteilung ueber die Einreichung
der wissenschaftlichen Arbeit, sofern nicht die Hochschule eine andere Bestimmung
trifft. Kann der Stipendiat die wissenschaftliche Arbeit nicht einreichen, so legt
er die Gruende hierfuer dar und aeussert sich zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit. In
diesem Fall berichtet der Stipendiat ferner bis zur Einreichung der wissenschaftlichen
Arbeit, hoechstens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Foerderung,
jaehrlich der zentralen Kommission zu einem von ihr festzusetzenden Termin schriftlich
ueber den Stand der Arbeit.
§ 16 Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rueckzahlung
Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die fuer die Vergabe zustaendige Stelle
nach Anhoerung des Stipendiaten.
3. Abschnitt
Rueckzahlung des Stipendiums
§ 17 Datenermittlung, Zwischenbescheid
(1) Die Hochschulen stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. Maerz dem
Bundesverwaltungsamt die fuer den Darlehenseinzug erforderlichen Daten ueber
1. die im vorausgehenden Kalenderjahr als Darlehen gewaehrten Stipendien,
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2. die im vorausgehenden Kalenderjahr getroffenen Aenderungen ueber in zurueckliegenden
Kalenderjahren als Darlehen gewaehrte Stipendien
auf einheitlichen Datenblaettern zur Verfuegung.
(2) Die Hochschulen teilen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. Maerz dem
Stipendiaten die Hoehe des in dem Kalenderjahr als Darlehen gewaehrten Stipendiums mit.
Endet die Gewaehrung des Stipendiums vor Ablauf eines Kalenderjahres, ist der Bescheid
unverzueglich zu erteilen.
(3) Die Hochschulen uebersenden in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung
der Gewaehrung des Stipendiums die fuer den Darlehenseinzug erforderlichen Akten dem
Bundesverwaltungsamt.
§ 18 Bescheid des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Stipendiaten einen Bescheid, in dem die Hoehe
des Darlehensbetrages festgestellt und der Zeitpunkt des Beginns der Rueckzahlung des
Darlehens sowie die Hoehe der monatlichen Raten festgesetzt werden.
§ 19 Rueckzahlungsbedingungen
Die Rueckzahlungsrate ist am Ende eines jeden Monats fuer den Lastschrifteinzug
bereitzustellen oder auf das vom Bundesverwaltungsamt bestimmte Konto zu ueberweisen.
§ 20 Freistellung von der Rueckzahlungsverpflichtung
(1) Die Entscheidung ueber die Freistellung von der Verpflichtung zur Rueckzahlung des
Darlehens nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes trifft das Bundesverwaltungsamt.
Sie erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Sie ergeht in der Regel fuer die Dauer von
zwoelf Monaten.
(2) Eine Freistellung erfolgt fruehestens fuer den Monat, in dem der Antrag beim
Bundesverwaltungsamt eingegangen ist.
(3) Fuer die Berechnung des nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes massgeblichen
Einkommens gelten § 5 Abs. 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 entsprechend.
(4) Der Rueckzahlungszeitraum verlaengert sich um den Zeitraum der Freistellung.
§ 21 Verzug
(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den
Faelligkeitstag folgenden Kalendermonats.
(2) Nach Eintritt der Faelligkeit werden gesondert erhoben:
1. Verzugszinsen,
2. Aufwendungen fuer die Geltendmachung der Darlehensforderung.
§ 22 Veraenderungen von Anspruechen
Stirbt der Stipendiat, bevor das Stipendium zurueckgezahlt ist, wird gegenueber den Erben
kein Rueckzahlungsanspruch geltend gemacht. Im uebrigen richtet sich die Befugnis zum
Abschluss von Vergleichen und zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Anspruechen
nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1284), geaendert durch Gesetz vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2133).
§ 23 Mitteilungspflichten
(1) Der Stipendiat ist verpflichtet, von der Beendigung der Gewaehrung des Stipendiums
an jeden Wohnungswechsel und jede Aenderung des Familiennamens sowie waehrend der Dauer
der Freistellung von der Rueckzahlungsverpflichtung jede nach der Antragstellung
eintretende Aenderung seiner nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes massgeblichen
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Familien- und Einkommensverhaeltnisse dem Bundesverwaltungsamt unverzueglich schriftlich
mitzuteilen.
(2) Die Kosten fuer jeden Versuch der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Stipendiaten
werden auf 25 Deutsche Mark festgesetzt; sie sind auf Anforderung zu erstatten. Das
Bundesverwaltungsamt kann hoehere Aufwendungen unter Darlegung der hierfuer massgeblichen
Gruende geltend machen.
§ 24 Rueckleitung der eingezogenen Betraege
(1) Das Bundesverwaltungsamt fuehrt bis zum 31. Maerz von dem Darlehensbetrag, den es
im letzten vorausgegangenen Kalenderjahr eingezogen hat, an jedes Land den Hundertsatz
ab, der dem Finanzierungsanteil dieses Landes an der Summe aller fuer die Jahre 1976 bis
1981 geleisteten Darlehen entspricht.
(2) Kostenerstattungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 23 Abs. 2 verbleiben in
voller Hoehe dem Bund.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes auch im Land Berlin.
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