Gesetz ueber die Foerderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses an den
Hochschulen (Graduiertenfoerderungsgesetz -
GFG)
GFG

vom  02.09.1971



"Graduiertenfoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976
(BGBl. I S. 207), das zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;
           zuletzt geaendert durch Art. 58 V v. 25.11.2003 I 2304

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1978


Ueberschrift: Das G ist nach Massgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv
1.1.1984 ausser Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen ueber die Rueckzahlung
von Darlehen

§ 1 Zweck der Foerderung
(1) Zur Foerderung des wissenschaftlichen, vornehmlich des Hochschullehrernachwuchses,
werden nach Massgabe dieses Gesetzes Stipendien gewaehrt.

(2) Bei der Foerderung sind der Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs fuer die einzelnen
Fachrichtungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von Bund, Laendern und Hochschulen
zu beruecksichtigen.

(3) Die Befugnis der Laender zur Foerderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf
Grund Landesrechts sowie besondere Foerderungsmassnahmen fuer bestimmte Fachgebiete oder
Personengruppen bleiben unberuehrt.

(4) Die vom Bund finanzierte Promotionsfoerderung der Hochbegabtenfoerderungswerke bleibt
durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberuehrt.

§ 2 Foerderung der Promotion
(1) Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion
ermoeglicht, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten, wenn sein
wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten laesst und
seine Studien- und Pruefungsleistungen eine besondere Befaehigung zu wissenschaftlicher
Arbeit erkennen lassen. Die Promotion muss durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gelegene Hochschule erfolgen.

(2) Solange und soweit die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium
nicht voraussetzt, kann nach Massgabe des Absatzes 1 auch gefoerdert werden, wer
sein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und als Studienabschluss lediglich die
Promotion anstrebt. Das gleiche gilt, wenn von dem Erfordernis des abgeschlossenen
Hochschulstudiums Befreiung erteilt worden ist oder eine Studienordnung einen Abschluss
nicht vorsieht. Die Foerderung beginnt in diesen Faellen ein halbes Jahr vor Ablauf der
in der Promotionsordnung vorgeschriebenen Studiendauer.


                                               -1-
      
                                                                              

§ 3 Foerderung eines weiteren Studiums
Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermoeglicht,
kann zur Teilnahme an einem weiteren Studium, das der Vertiefung oder Ergaenzung seines
bisherigen Studiums insbesondere durch verstaerkte Beteiligung an der Forschung dient,
ein Stipendium erhalten, wenn seine Studien- und Pruefungsleistungen eine besondere
Befaehigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Das weitere Studium muss an
einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule eingerichtet worden sein.

§ 4 Auswahl der Bewerber
(1) Ein Anspruch auf Gewaehrung eines Stipendiums besteht nicht. Uebersteigt die Zahl der
Bewerber, die die Voraussetzungen fuer eine Foerderung erfuellen, die Zahl der Stipendien,
so ist zwischen den Bewerbern nach dem Grad ihrer Befaehigung zu wissenschaftlicher
Arbeit und, sofern eine Promotion gefoerdert wird, auch nach der Bedeutung des in
Aussicht genommenen Vorhabens auszuwaehlen.

(2) Bewerber, deren wissenschaftliche Vorhaben auf die Forschungsplanung der Hochschule
oder der Fachbereiche abgestimmt sind, koennen vorrangig gefoerdert werden.

§ 5 Staatsangehoerigkeit
Stipendien koennen erhalten
1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
2. heimatlose Auslaender im Sinne des Gesetzes ueber die Rechtsstellung heimatloser
   Auslaender im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), geaendert
   durch das Gesetz ueber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965
   (Bundesgesetzbl. I S. 1273),
3. Auslaender, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   haben und als Asylberechtigte nach § 28 des Auslaendergesetzes vom 28. April 1965
   (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes zur
   Aenderung des Arbeitsfoerderungsgesetzes und des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes vom
   25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1542), anerkannt sind.

§ 6 Stellung des Stipendiaten zur Hochschule
Der Stipendiat muss Student an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen
Hochschule sein. Er kann seinen fuer die Promotion zu erbringenden wissenschaftlichen
Beitrag auch im Ausland leisten.

§ 7 Art der Foerderung
Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschlaege fuer Sach- und Reisekosten werden
als Zuschuesse gewaehrt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der
Verwendungsnachweis beschraenkt sich auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses
Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.

§ 7a Darlehensbedingungen
(1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.

(2) Geraet der Stipendiat mit mehr als einer Rueckzahlungsrate in Verzug, so hat er
abweichend von Absatz 1 den Betrag, mit dem er in Verzug ist, mit 6 vom Hundert fuer
das Jahr zu verzinsen. Die Verzugszinsen sind sofort faellig. Aufwendungen fuer die
Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.

(3) Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens jedoch mit 100
Deutschen Mark, innerhalb von 15 Jahren zurueckzuzahlen. Die erste Rate ist drei Jahre
nach dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Gewaehrung des Stipendiums gemaess § 8 Abs. 3
geendet hat.



                                            -2-
      
                                                                              

(4) Zur Rueckzahlung ist der Stipendiat nur soweit verpflichtet, wie in einem
Kalendermonat sein Einkommen den Betrag von 640 DM uebersteigt. Der in Satz 1
bezeichnete Betrag erhoeht sich fuer
1.    den Ehegatten um                                                                360 DM,
2.    jedes Kind des Stipendiaten, das zu Beginn des in Satz 1
      bezeichneten Monats
      a)    das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um                           240 DM,
      b)    das 15. Lebensjahr vollendet hat, um                                      320 DM.

Die Betraege nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes.
Hat auch der Ehegatte ein Stipendium nach diesem Gesetz zurueckzuzahlen, so wird der
Betrag nach Satz 2 Nr. 1 nicht, der Betrag nach Satz 2 Nr. 2 nur einmal beruecksichtigt.
Der Stipendiat hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 geltend und
glaubhaft zu machen.

(5) Die Betraege nach Absatz 4 Satz 1 und   Satz 2 Nr. 1 werden um 50 vom Hundert erhoeht,
wenn und solange der Stipendiat Darlehen   nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz
oder den in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3   des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes
bezeichneten Vorschriften zu tilgen hat,   Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 7b Rueckzahlungspflicht
Haben die Voraussetzungen fuer die Leistung der Graduiertenfoerderung an keinem Tag
des Kalendermonats vorgelegen, fuer den sie gezahlt worden ist, ist insoweit der
Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Foerderungsbetrag zu erstatten, als
1. der Stipendiat die Leistung dadurch herbeigefuehrt hat, dass er vorsaetzlich oder
   fahrlaessig falsche oder unvollstaendige Angaben gemacht hat,
2. der Stipendiat gewusst oder infolge Fahrlaessigkeit nicht gewusst hat, dass die
   Voraussetzungen fuer die Leistung von Graduiertenfoerderung nicht erfuellt waren,
3. Graduiertenfoerderung unter dem Vorbehalt der Rueckforderung geleistet worden ist,
4. Tatsachen erkennen lassen, dass der Stipendiat sich nicht in erforderlichem und in
   zumutbarem Masse um die Verwirklichung des Zwecks der Gewaehrung bemueht.

§ 8 Dauer der Foerderung
(1) Das Stipendium wird zunaechst fuer einen Zeitraum bis zu einem Jahr gewaehrt.
Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist festzustellen, ob eine weitere
Foerderung gerechtfertigt ist. Die Foerderung endet im Regelfall nach zwei Jahren
(Regelfoerderungsdauer).

(2) In besonderen Faellen kann das Stipendium ueber die Regelfoerderungsdauer hinaus
gewaehrt werden. Eroeffnet das in einem weiteren Studium im Sinne des § 3 erreichte
Arbeitsergebnis die Moeglichkeit zur Promotion, so kann fuer den Abschluss der Arbeit das
Stipendium bis zu einem Jahr ueber die Regelfoerderungsdauer hinaus gewaehrt werden, wenn
ein wichtiger Beitrag zur Forschung zu erwarten ist. Im uebrigen ist die Gewaehrung eines
Stipendiums ausgeschlossen, wenn die Vorbereitung auf die Promotion oder die Teilnahme
an einem weiteren Studium bereits auf Grund dieses Gesetzes gefoerdert worden ist.

(3) Die Gewaehrung des Stipendiums endet spaetestens
1. mit Ablauf des Bewilligungszeitraums,
2. innerhalb des Bewilligungszeitraums
   a) mit Ablauf des Monats der muendlichen Doktorpruefung oder des Abschlusses des
      weiteren Studiums,
   b) mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat eine entgeltliche berufliche
      Taetigkeit aufnimmt.


§ 9 Nebentaetigkeit


                                            -3-
      
                                                                              

(1) Uebt der Stipendiat neben der Vorbereitung auf die Promotion oder der Teilnahme an
dem weiteren Studium eine Taetigkeit aus, die seine Arbeitskraft ganz oder zum Teil in
Anspruch nimmt, so ist eine Foerderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind mit der Foerderung vereinbar
1. wissenschaftliche Mitarbeit bei Forschungsaufgaben, die einen unmittelbaren Beitrag
   zu dem wissenschaftlichen Vorhaben des Stipendiaten darstellt, und
2. wissenschaftliche Mitarbeit bei Lehraufgaben an einer Hochschule bis zu 10
   Wochenstunden einschliesslich von Zeiten zur Vor- und Nachbereitung.
Der Stipendiat ist zur Uebernahme einer dieser Taetigkeiten nicht verpflichtet.

§ 10 Pfaendungsschutz
(1) Der Anspruch auf Auszahlung des Stipendienbetrages kann nicht gepfaendet, verpfaendet
oder abgetreten werden.

(2) Das gleiche gilt fuer die Forderung eines Stipendiaten gegen ein Geldinstitut, die
durch Gutschrift eines auf sein Konto ueberwiesenen Foerderungsbetrages entstanden ist,
fuer die Dauer von sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfaendung des Guthabens
bei dem Geldinstitut gilt als mit der Massgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in
Hoehe der in Satz 1 bezeichneten Forderung waehrend des dort genannten Zeitraums nicht
erfasst; der Stipendiat hat dem Geldinstitut nachzuweisen, dass die in Satz 1 genannten
Voraussetzungen vorliegen.

(3) Fuer die Pfaendung von Bargeld gilt § 811 Nr. 8 der Zivilprozessordnung.

§ 11 Zustaendigkeit
Die Vergabe der Stipendien und die Verteilung der Foerderungsmittel auf die Fachbereiche
oder Fachrichtungen obliegen als staatliche Angelegenheiten den Hochschulen. Die
Feststellung, ob die Foerderungsvoraussetzungen im Einzelfall zutreffen, trifft die
Hochschule. Die Hochschulen unterliegen bei der Erfuellung von Aufgaben nach diesem
Gesetz den Weisungen der zustaendigen obersten Landesbehoerde. Die Zustaendigkeiten
fuer das Vergabeverfahren innerhalb der Hochschulen werden durch die Laender geregelt.
Sie gewaehrleisten, dass eine nach den naeheren Bestimmungen des Landesrechts von den
Hochschulen gebildete zentrale Kommission fuer die Foerderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses sowie die Fachbereiche bzw. Fakultaeten am Vergabeverfahren angemessen
beteiligt sind.

§ 12 Verordnungsermaechtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu erlassen ueber
1. die Hoehe des Stipendiums sowie die Art und den Umfang von Zuschlaegen,
2. die Verlaengerung des Stipendiums in besonderen Faellen (§ 8 Abs. 2),
3. die Rueckzahlung des Stipendiums nach den §§ 7a und 7b,
4. die Verteilung der Foerderungsmittel,
5. die Vergabe der Stipendien, insbesondere das Vergabeverfahren und die Feststellung
   der Foerderungsvoraussetzungen,
6. die Verpflichtung des Stipendiaten, ueber sein Einkommen und Vermoegen Auskunft
   zu geben, sowie die Verpflichtung seines Ehegatten zur Auskunftserteilung ueber
   sein Einkommen und die Verpflichtung von Arbeitgebern und Finanzbehoerden, durch
   Auskuenfte und Erteilung von Bescheinigungen an der Feststellung des auf das
   Stipendium anzurechnenden Einkommens und Vermoegens mitzuwirken,
7. die Verpflichtung des Stipendiaten, ueber das Erreichen der Foerderungsziele zu
   berichten,
8. Beginn und Ende der Verzinsung, ueber Verwaltung, Erlass und Einziehung der Darlehen
   sowie ueber ihre Rueckleitung an Bund und Laender.

                                            -4-
      
                                                                              

(2) Der Stipendienbetrag ist so festzusetzen, dass der Stipendiat sich ausschliesslich
der Vorbereitung auf die Promotion oder dem weiteren Studium widmen kann. Bei der
Bemessung des Stipendiums sind Einkommen und Vermoegen des Stipendiaten sowie das
Einkommen seines Ehegatten zu beruecksichtigen. Einkommen und Vermoegen seiner Eltern
bleiben ausser Betracht.

(3) In einer Rechtsverordnung gemaess Absatz 1 kann die Ermaechtigung zum Erlass von
Vorschriften ueber die Vergabe der Stipendien auf die Landesregierungen uebertragen
werden; in diesem Fall koennen die Landesregierungen die Ermaechtigung mit dem Vorbehalt
der Genehmigung durch die zustaendige oberste Landesbehoerde auf die Hochschulen
uebertragen.

§ 13 Finanzierung und Verteilung
(1) In den Jahren 1971 bis 1979 traegt der Bund    75 vom Hundert und tragen die Laender 25
vom Hundert, in den Jahren 1980 und 1981 traegt    der Bund 65 vom Hundert und tragen die
Laender 35 vom Hundert der durch die Ausfuehrung    dieses Gesetzes entstehenden Ausgaben,
jedoch begrenzt auf die in den Haushaltsplaenen    von Bund und Laendern fuer diesen Zweck
bereitgestellten Mittel.

(2) Die Bundesmittel werden auf die einzelnen Laender entsprechend dem Verhaeltnis
der Zahl der Studierenden an ihren Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen
verteilt. Massgebend ist die Zahl der Studierenden im zweitletzten Jahr vor dem
Finanzierungszeitraum. Das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung kann im Benehmen
mit den Laendern von diesem Verteilungsschluessel abweichen, soweit die Entwicklung neuer
Hochschulen oder sonstige wichtige Gruende eine andere Verteilung der Foerderungsmittel
auf die Laender erfordern.

(3) Die Verteilung der Foerderungsmittel auf die Hochschulen ist Aufgabe der Laender. Um
eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Verteilung der Foerderungsmittel innerhalb
der Hochschule sicherzustellen, kann der Bund im Einvernehmen mit dem Land diesem oder
das Land der Hochschule bis zu 50 vom Hundert der auf das Land bzw. die Hochschule
entfallenden Mittel mit der Massgabe zuweisen, dass sie Bewerbern bestimmter Fachbereiche
oder Fachrichtungen vorzubehalten sind.

§ 14 Auftragsverwaltung
(1) Das Gesetz wird von den Laendern im Auftrage des Bundes ausgefuehrt.

(2) Die Laender weisen dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung die
zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel nach durch jaehrliche Mitteilung
1. der Zahl der gewaehrten Stipendien und abgelehnten Foerderungsantraege, aufgeteilt
   nach dem Zweck der Foerderung (§§ 2 und 3) und den Fachrichtungen der Stipendiaten,
2. des Anteils der Foerderung innerhalb der Regelfoerderungsdauer (§ 8 Abs. 1) und des
   Anteils der Foerderung in besonderen Faellen (§ 8 Abs. 2) an den Ausgaben,
3. der Summe der Ausgaben
   a) fuer Grundstipendien,
   b) fuer Familienzuschlaege,
   c) fuer die Foerderung von Auslandsaufenthalten,
   d) fuer Sachkosten und Reisekosten im Inland,

4. die bei der Beendigung der Foerderung erreichte Foerderungsdauer sowie Zahl und
   Ergebnisse der Doktorpruefungen.

§ 14a Darlehensverwaltung
Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt
verwaltet und eingezogen.

§ 15 Uebergangsvorschrift

                                            -5-
      
                                                                              

Fuer Stipendien, die vor dem 1. Januar 1976 gewaehrt worden sind, gilt bis zum Ende des
Bewilligungszeitraumes dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung
fort.

§ 16 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




                                            -6-