Grundsteuergesetz (GrStG)
GrStG
vom 07.08.1973
"Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 38 G v. 19.12.2008 I 2794
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977
Das G wurde als Art. 1 d. G v. 7.8.1973 I 965 (GrStRefG) vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 8 dieses G am 12.8.1973 in Kraft
getreten.
Abschnitt I
Steuerpflicht
§ 1 Heberecht
(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer
zu erheben ist.
(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die
in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.
(3) Fuer den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die
Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden
zustehenden Befugnisse ausuebt.
§ 2 Steuergegenstand
Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a des
Bewertungsgesetzes). Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes
bezeichneten Betriebsgrundstuecke gleich;
2. die Grundstuecke (§§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes). Diesen stehen die in § 99 Abs.
1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstuecke gleich.
§ 3 Steuerbefreiung fuer Grundbesitz bestimmter Rechtstraeger
(1) Von der Grundsteuer sind befreit
1. Grundbesitz, der von einer inlaendischen juristischen Person des oeffentlichen
Rechts fuer einen oeffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen
ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbaenden sowie von
Kassenaerztlichen Vereinigungen und Kassenaerztlichen Bundesvereinigungen benutzt
wird;
1a. (weggefallen)
2. Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermoegen fuer Verwaltungszwecke benutzt wird;
3. Grundbesitz, der von
a) einer inlaendischen juristischen Person des oeffentlichen Rechts,
-1-
b) einer inlaendischen Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse,
die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschaeft oder der sonstigen Verfassung
und nach ihrer tatsaechlichen Geschaeftsfuehrung ausschliesslich und unmittelbar
gemeinnuetzigen oder mildtaetigen Zwecken dient,
fuer gemeinnuetzige oder mildtaetige Zwecke benutzt wird;
4. Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Koerperschaft
des oeffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religioesen
Genossenschaften oder einem ihrer Verbaende fuer Zwecke der religioesen Unterweisung,
der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder fuer Zwecke der eigenen
Verwaltung benutzt wird. Den Religionsgesellschaften stehen die juedischen
Kultusgemeinden gleich, die nicht Koerperschaften des oeffentlichen Rechts sind;
5. Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die
Koerperschaften des oeffentlichen Rechts sind, und der juedischen Kultusgemeinden. §
5 ist insoweit nicht anzuwenden.
6. Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Koerperschaften des oeffentlichen
Rechts sind, und der juedischen Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und
im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermoegen,
insbesondere einem Stellenfonds gehoert, dessen Ertraege ausschliesslich fuer
die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer
Hinterbliebenen bestimmt sind. Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet die Zugehoerigkeit des Grundbesitzes zu einem gesonderten Vermoegen
im Sinne des Satzes 1 am 1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es insoweit aus, dass
der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem gesonderten
Vermoegen im Sinne des Satzes 1 gehoerte. Die §§ 5 und 6 sind insoweit nicht
anzuwenden.
Der Grundbesitz muss ausschliesslich demjenigen, der ihn fuer die beguenstigten Zwecke
benutzt, oder einem anderen nach den Nummern 1 bis 6 beguenstigten Rechtstraeger
zuzurechnen sein. Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht beguenstigten
Rechtstraeger im Rahmen einer Oeffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen
Person des oeffentlichen Rechts fuer einen oeffentlichen Dienst oder Gebrauch ueberlassen
wird und die Uebertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.
(2) Oeffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist die hoheitliche
Taetigkeit oder der bestimmungsgemaesse Gebrauch durch die Allgemeinheit. Ein Entgelt fuer
den Gebrauch durch die Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen,
gefordert werden.
(3) Oeffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei
Betrieben gewerblicher Art von juristische Personen des oeffentlichen Rechts im Sinne
des Koerperschaftsteuergesetzes.
§ 4 Sonstige Steuerbefreiungen
Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer
befreit
1. Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Koerperschaft des
oeffentlichen Rechts ist, oder einer juedischen Kultusgemeinde gewidmet ist;
2. Bestattungsplaetze;
3. a) die dem oeffentlichen Verkehr dienenden Strassen, Wege, Plaetze, Wasserstrassen,
Haefen und Schienenwege sowie die Grundflaechen mit den diesem Verkehr
unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Bruecken,
Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen;
b) auf Verkehrsflughaefen und Verkehrslandeplaetzen alle Flaechen, die unmittelbar
zur Gewaehrleistung eines ordnungsgemaessen Flugbetriebes notwendig sind und von
Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden muessen, die
Grundflaechen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb
dienen, sowie die Grundflaechen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschliesslich
der Flaechen, die fuer einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich
sind;
-2-
c) die fliessenden Gewaesser und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken, soweit sie
nicht unter Buchstabe a fallen;
4. die Grundflaechen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser-
und Bodenverhaeltnisse unterhaltenen Einrichtungen der oeffentlich-rechtlichen
Wasser- und Bodenverbaende und die im oeffentlichen Interesse staatlich unter Schau
gestellten Privatdeiche;
5. Grundbesitz, der fuer Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung
benutzt wird, wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle
anerkannt ist, dass der Benutzungszweck im Rahmen der oeffentlichen Aufgaben
liegt. Der Grundbesitz muss ausschliesslich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer
juristischen Person des oeffentlichen Rechts zuzurechnen sein;
6. Grundbesitz, der fuer die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, wenn das
Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 1)
vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfuellt
hat. Der Grundbesitz muss ausschliesslich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer
juristischen Person des oeffentlichen Rechts zuzurechnen sein.
§ 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
(1) Dient Grundbesitz, der fuer steuerbeguenstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird,
zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur fuer
1. Gemeinschaftsunterkuenfte der Bundeswehr, der auslaendischen Streitkraefte, der
internationalen militaerischen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Polizei und
des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskoerperschaften sowie ihrer
Zusammenschluesse;
2. Wohnraeume in Schuelerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und
Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen fuer die Zwecke des Unterrichts,
der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder Seminar
nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 beguenstigten Rechtstraeger
unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr
beauftragten Stelle, dass die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der
oeffentlichen Aufgaben liegt;
3. Wohnraeume, wenn der steuerbeguenstigte Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4
nur durch ihre Ueberlassung erreicht werden kann;
4. Raeume, in denen sich Personen fuer die Erfuellung der steuerbeguenstigten Zwecke
staendig bereithalten muessen (Bereitschaftsraeume), wenn sie nicht zugleich die
Wohnung des Inhabers darstellen.
(2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen.
§ 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
Wird Grundbesitz, der fuer steuerbeguenstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich
land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur fuer
1. Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;
2. Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den auslaendischen Streitkraeften, den
internationalen militaerischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1
bezeichneten Schutzdiensten als Uebungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;
3. Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 faellt.
§ 7 Unmittelbare Benutzung fuer einen steuerbeguenstigten Zweck
Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand fuer den
steuerbeguenstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor,
sobald der Steuergegenstand fuer den steuerbeguenstigten Zweck hergerichtet wird.
-3-
§ 8 Teilweise Benutzung fuer einen steuerbeguenstigten Zweck
(1) Wird ein raeumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes fuer steuerbeguenstigte
Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.
(2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1)
sowohl steuerbeguenstigten Zwecken (§§ 3 und 4) als auch anderen Zwecken, ohne
dass eine raeumliche Abgrenzung fuer die verschiedenen Zwecke moeglich ist, so ist
der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nur befreit, wenn die
steuerbeguenstigten Zwecke ueberwiegen.
§ 9 Stichtag fuer die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhaeltnissen zu Beginn des Kalenderjahres
festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, fuer das die Steuer
festzusetzen ist.
§ 10 Steuerschuldner
(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der
Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist.
(2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht
zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer fuer die wirtschaftliche Einheit des
belasteten Grundstuecks.
(3) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie
Gesamtschuldner.
§ 11 Persoenliche Haftung
(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Niessbraucher des Steuergegenstandes und
derjenige, dem ein dem Niessbrauch aehnliches Recht zusteht.
(2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person uebereignet,
so haftet der Erwerber neben dem frueheren Eigentuemer fuer die auf den Steuergegenstand
oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die fuer die Zeit seit
dem Beginn des letzten vor der Uebereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten
ist. Das gilt nicht fuer Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und fuer Erwerbe im
Vollstreckungsverfahren.
§ 12 Dingliche Haftung
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als oeffentliche Last.
Abschnitt II
Bemessung der Grundsteuer
§ 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.
Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert
oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im
Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3) fuer den Steuergegenstand
massgebend ist.
(2)
(3) In den Faellen des § 10 Abs. 2 ist der Berechnung des Steuermessbetrags die Summe
der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen, die nach § 92 des Bewertungsgesetzes
festgestellt werden.
-4-
§ 14 Steuermesszahl fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft betraegt die Steuermesszahl 6 vom Tausend.
§ 15 Steuermesszahl fuer Grundstuecke
(1) Die Steuermesszahl betraegt 3,5 vom Tausend.
(2) Abweichend von Absatz 1 betraegt die Steuermesszahl
1. fuer Einfamilienhaeuser im Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes mit
Ausnahme des Wohnungseigentums und des Wohnungserbbaurechts einschliesslich des
damit belasteten Grundstuecks 2,6 vom Tausend fuer die ersten 38.346,89 Euro des
Einheitswerts oder seines steuerpflichtigen Teils und 3,5 vom Tausend fuer den Rest
des Einheitswerts oder seines steuerpflichtigen Teils;
2. fuer Zweifamilienhaeuser im Sinne des § 75 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 3,1 vom
Tausend.
§ 16 Hauptveranlagung
(1) Die Steuermessbetraege werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Dieser Zeitpunkt ist der
Hauptveranlagungszeitpunkt.
(2) Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermessbetrag gilt vorbehaltlich der §§
17 und 20 von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt
beginnt. Dieser Steuermessbetrag bleibt unbeschadet der §§ 17 und 20 bis zu dem
Zeitpunkt massgebend, von dem an die Steuermessbetraege der naechsten Hauptveranlagung
wirksam werden. Der sich nach den Saetzen 1 und 2 ergebende Zeitraum ist der
Hauptveranlagungszeitraum.
(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen,
so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhaeltnisse vom
Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung fuer einen spaeteren Veranlagungszeitpunkt
vorgenommen werden, fuer den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.
§ 17 Neuveranlagung
(1) Wird eine Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) oder eine
Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung (§ 22 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes)
durchgefuehrt, so wird der Steuermessbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu
festgesetzt (Neuveranlagung).
(2) Der Steuermessbetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt
wird, dass
1. Gruende, die im Feststellungsverfahren ueber den Einheitswert nicht
zu beruecksichtigen sind, zu einem anderen als dem fuer den letzten
Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbetrag fuehren oder
2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist; § 176 der Abgabenordnung ist hierbei
entsprechend anzuwenden; das gilt jedoch nur fuer Veranlagungszeitpunkte, die vor
der Verkuendung der massgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes
liegen.
(3) Der Neuveranlagung werden die Verhaeltnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde
gelegt. Neuveranlagungszeitpunkt ist
1. in den Faellen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den die
Fortschreibung durchgefuehrt wird;
2. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den sich
erstmals ein abweichender Steuermessbetrag ergibt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden;
-5-
3. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der
Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhoehung des Steuermessbetrags jedoch
fruehestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Steuermessbescheid erteilt
wird.
(4) Treten die Voraussetzungen fuer eine Neuveranlagung waehrend des Zeitraums
zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Steuermessbetraege (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Neuveranlagung auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Steuermessbetraege vorgenommen.
§ 18 Nachveranlagung
(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 23 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) durchgefuehrt, so
wird der Steuermessbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachtraeglich festgesetzt
(Nachveranlagung).
(2) Der Steuermessbetrag wird auch dann nachtraeglich festgesetzt, wenn der Grund fuer die
Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfaellt, der fuer die Berechnung
der Grundsteuer massgebende Einheitswert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist.
(3) Der Nachveranlagung werden die Verhaeltnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde
gelegt. Nachveranlagungszeitpunkt ist
1. in den Faellen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den der
Einheitswert nachtraeglich festgestellt wird;
2. in den Faellen des Absatzes 2 der Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall des
Befreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Treten die Voraussetzungen fuer eine Nachveranlagung waehrend des Zeitraums
zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Steuermessbetraege (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Steuermessbetraege vorgenommen.
§ 19 Anzeigepflicht
Jede Aenderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhaeltnissen eines ganz oder
teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes hat derjenige anzuzeigen,
der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. Die Anzeige ist innerhalb von
drei Monaten nach Eintritt der Aenderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das fuer die
Festsetzung des Steuermessbetrags zustaendig ist.
§ 20 Aufhebung des Steuermessbetrags
(1) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben,
1. wenn der Einheitswert aufgehoben wird oder
2. wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass
a) fuer den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder
b) der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist.
(2) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben
1. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§ 24 Abs. 2
des Bewertungsgesetzes) an;
2. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des
Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3
ist entsprechend anzuwenden;
3. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des
Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
-6-
(3) Treten die Voraussetzungen fuer eine Aufhebung waehrend des Zeitraums zwischen dem
Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbetraege
(§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Steuermessbetraege vorgenommen.
§ 21 Aenderung von Steuermessbescheiden
Bescheide ueber die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbetraegen koennen
schon vor dem massgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu aendern
oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Aenderungen ergeben, die zu einer
abweichenden Festsetzung fuehren.
§ 22 Zerlegung des Steuermessbetrags
(1) Erstreckt sich der Steuergegenstand ueber mehrere Gemeinden, so ist der
Steuermessbetrag vorbehaltlich des § 24 in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden
Anteile zu zerlegen (Zerlegungsanteile). Fuer den Zerlegungsmassstab gilt folgendes:
1. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist der auf den Wohnungswert
entfallende Teil des Steuermessbetrags der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der
Wohnteil oder dessen wertvollster Teil befindet. Der auf den Wirtschaftswert
entfallende Teil des Steuermessbetrags ist in dem Verhaeltnis zu zerlegen, in dem die
auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flaechengroessen zueinander stehen.
2. Bei Grundstuecken ist der Steuermessbetrag in dem Verhaeltnis zu zerlegen, in dem die
auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flaechengroessen zueinander stehen. Fuehrt
die Zerlegung nach Flaechengroessen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so hat das
Finanzamt auf Antrag einer Gemeinde die Zerlegung nach dem Massstab vorzunehmen,
der nach bisherigem Recht zugrunde gelegt wurde. Dies gilt nur so lange, als
keine wesentliche Aenderung der tatsaechlichen Verhaeltnisse eintritt; im Falle einer
wesentlichen Aenderung ist nach einem Massstab zu zerlegen, der den tatsaechlichen
Verhaeltnissen besser Rechnung traegt.
Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner ueber die Zerlegungsanteile, so sind
diese massgebend.
(2) Entfaellt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von weniger als fuenfundzwanzig
Euro, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach Absatz 1 der groesste
Zerlegungsanteil zusteht.
§ 23 Zerlegungsstichtag
(1) Der Zerlegung des Steuermessbetrags werden die Verhaeltnisse in dem
Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, auf den der fuer die Festsetzung des
Steuermessbetrags massgebende Einheitswert festgestellt worden ist.
(2) Aendern sich die Grundlagen fuer die Zerlegung, ohne dass der Einheitswert
fortgeschrieben oder nachtraeglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile
nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei
einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um zehn Euro
von ihrem bisherigen Anteil abweicht.
§ 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft, die sich ueber mehrere Gemeinden erstrecken, aus
Vereinfachungsgruenden an Stelle der Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. Beim
Steuerausgleich wird der gesamte Steuermessbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der
wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde); an dem Steueraufkommen
der Sitzgemeinde werden die uebrigen Gemeinden beteiligt. Die Beteiligung soll annaehernd
zu dem Ergebnis fuehren, das bei einer Zerlegung eintraete.
Abschnitt III
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
-7-
§ 25 Festsetzung des Hebesatzes
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des
Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist fuer ein oder mehrere Kalenderjahre, hoechstens jedoch fuer den
Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbetraege festzusetzen.
(3) Der Beschluss ueber die Festsetzung oder Aenderung des Hebesatzes ist bis zum 30.
Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach
diesem Zeitpunkt kann der Beschluss ueber die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden,
wenn der Hebesatz die Hoehe der letzten Festsetzung nicht ueberschreitet.
(4) Der Hebesatz muss jeweils einheitlich sein
1. fuer die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2. fuer die in einer Gemeinde liegenden Grundstuecke.
Wird das Gebiet von Gemeinden geaendert, so kann die Landesregierung oder die von ihr
bestimmte Stelle fuer die von der Aenderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte
Zeit verschiedene Hebesaetze zulassen.
§ 26 Koppelungsvorschriften und Hoechsthebesaetze
In welchem Verhaeltnis die Hebesaetze fuer die Grundsteuer der Betriebe der Land-
und Forstwirtschaft, fuer die Grundsteuer der Grundstuecke und fuer die Gewerbesteuer
zueinander stehen muessen, welche Hoechstsaetze nicht ueberschritten werden duerfen und
inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehoerde Ausnahmen zugelassen werden
koennen, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
§ 27 Festsetzung der Grundsteuer
(1) Die Grundsteuer wird fuer das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz fuer mehr
als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jaehrlich zu erhebende Grundsteuer fuer
die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
(2) Wird der Hebesatz geaendert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu
aendern.
(3) Fuer diejenigen Steuerschuldner, die fuer das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer
wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch oeffentliche
Bekanntmachung festgesetzt werden. Fuer die Steuerschuldner treten mit dem Tage der
oeffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem
Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen waere.
§ 28 Faelligkeit
(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15.
Mai, 15. August und 15. November faellig.
(2) Die Gemeinden koennen bestimmen, dass Kleinbetraege wie folgt faellig werden:
1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fuenfzehn Euro nicht uebersteigt;
2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Haelfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser
dreissig Euro nicht uebersteigt.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder
Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss
spaetestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die
beantragte Zahlungsweise bleibt so lange massgebend, bis ihre Aenderung beantragt wird;
die Aenderung muss spaetestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt
werden.
§ 29 Vorauszahlungen
-8-
Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den
bisherigen Faelligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt
festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.
§ 30 Abrechnung ueber die Vorauszahlungen
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen
Steuerbescheids zu entrichten waren (§ 29), kleiner als die Steuer, die sich nach
dem bekanntgegebenen Steuerbescheid fuer die vorausgegangenen Faelligkeitstage ergibt
(§ 28), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids zu entrichten. Die Verpflichtung, rueckstaendige Vorauszahlungen schon
frueher zu entrichten, bleibt unberuehrt.
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen
Steuerbescheids entrichtet worden sind, groesser als die Steuer, die sich nach dem
bekanntgegebenen Steuerbescheid fuer die vorangegangenen Faelligkeitstage ergibt, so
wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder
Zurueckzahlung ausgeglichen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder
geaendert wird.
§ 31 Nachentrichtung der Steuer
Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen
nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen
Steuerbescheid fuer die vorangegangenen Faelligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Abschnitt IV
Erlass der Grundsteuer
§ 32 Erlass fuer Kulturgut und Gruenanlagen
(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen
1. fuer Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung
fuer Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im oeffentlichen Interesse
liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in
der Regel unter den jaehrlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von
geschichtlichem Wert ist der Erlass von der weiteren Voraussetzung abhaengig, dass
sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht
sind;
2. fuer oeffentliche Gruenanlagen, Spiel- und Sportplaetze, wenn die jaehrlichen Kosten in
der Regel den Rohertrag uebersteigen.
(2) Ist der Rohertrag fuer Grundbesitz, in dessen Gebaeuden Gegenstaende von
wissenschaftlicher, kuenstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere
Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht
sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von
der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das
gilt nur, wenn die wissenschaftliche, kuenstlerische oder geschichtliche Bedeutung der
untergebrachten Gegenstaende durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte
Stelle anerkannt ist.
§ 33 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
(1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstuecken
der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und
hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird
die Grundsteuer in Hoehe von 25 Prozent erlassen. Betraegt die Minderung des normalen
-9-
Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Hoehe von 50 Prozent zu erlassen. Bei
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten
Grundstuecken wird der Erlass nur gewaehrt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den
wirtschaftlichen Verhaeltnissen des Betriebs unbillig waere. Normaler Rohertrag ist
1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag, der nach den
Verhaeltnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmaessiger Bewirtschaftung
gemeinhin und nachhaltig erzielbar waere;
2. bei bebauten Grundstuecken die nach den Verhaeltnissen zu Beginn des Erlasszeitraums
geschaetzte uebliche Jahresrohmiete.
(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstuecken gilt als Minderung des normalen
Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstuecks.
(3) Umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur die
forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung danach zu bestimmen, in
welchem Ausmass eingetretene Schaeden den Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung
bei einer Wertfortschreibung mindern wuerden.
(4) Wird nur ein Teil des Grundstuecks eigengewerblich genutzt, so ist die
Ertragsminderung fuer diesen Teil nach Absatz 2, fuer den uebrigen Teil nach Absatz 1 zu
bestimmen. Umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur
zu einem Teil die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung fuer diesen
Teil nach Absatz 3, fuer den uebrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In den Faellen der
Saetze 1 und 2 ist fuer den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Hundertsatz der
Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Einheitswert des Grundstuecks
oder am Wert des Wirtschaftsteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu
ermitteln.
(5) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie fuer den Erlasszeitraum durch
Fortschreibung des Einheitswerts beruecksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger
Stellung des Antrags auf Fortschreibung haette beruecksichtigt werden koennen.
§ 34 Verfahren
(1) Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres fuer die Grundsteuer
ausgesprochen, die fuer das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum).
Massgebend fuer die Entscheidung ueber den Erlass sind die Verhaeltnisse des Erlasszeitraums.
(2) Der Erlass wird nur auf Antrag gewaehrt. Der Antrag ist bis zu dem auf den
Erlasszeitraum folgenden 31. Maerz zu stellen.
(3) In den Faellen des § 32 bedarf es keiner jaehrlichen Wiederholung des Antrags. Der
Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Aenderung der massgeblichen Verhaeltnisse der
Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Aenderung anzuzeigen.
Abschnitt V
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 35
(weggefallen)
§ 36 Steuerverguenstigung fuer abgefundene Kriegsbeschaedigte
(1) Der Veranlagung der Steuermessbetraege fuer Grundbesitz solcher Kriegsbeschaedigten,
die zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Staerkung ihres Grundbesitzes eine
Kapitalabfindung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geaendert durch die
Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1328), erhalten haben, ist der um die
Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen. Die Verguenstigung wird
- 10 -
nur so lange gewaehrt, als die Versorgungsgebuehrnisse wegen der Kapitalabfindung in der
gesetzlichen Hoehe gekuerzt werden.
(2) Die Steuerverguenstigung nach Absatz 1 ist auch fuer ein Grundstueck eines
gemeinnuetzigen Wohnungs- oder Siedlungsunternehmens zu gewaehren, wenn die folgenden
Voraussetzungen saemtlich erfuellt sind:
1. Der Kriegsbeschaedigte muss fuer die Zuweisung des Grundstuecks die Kapitalabfindung an
das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen bezahlt haben.
2. Er muss entweder mit dem Unternehmen einen Mietvertrag mit Kaufanwartschaft in
der Weise abgeschlossen haben, dass er zur Miete wohnt, bis das Eigentum an dem
Grundstueck von ihm erworben ist, oder seine Rechte als Mieter muessen durch den
Mietvertrag derart geregelt sein, dass das Mietverhaeltnis dem Eigentumserwerb fast
gleichkommt.
3. Es muss sichergestellt sein, dass die Steuerverguenstigung in vollem Umfang dem
Kriegsbeschaedigten zugute kommt.
(3) Lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei einem verstorbenen
Kriegsbeschaedigten zur Zeit seines Todes vor und hat seine Witwe das Grundstueck ganz
oder teilweise geerbt, so ist auch der Witwe die Steuerverguenstigung zu gewaehren,
wenn sie in dem Grundstueck wohnt. Verheiratet sich die Witwe wieder, so faellt die
Steuerverguenstigung weg.
§ 37 Sondervorschriften fuer die Hauptveranlagung 1974
(1) Auf den 1. Januar 1974 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbetraege statt
(Hauptveranlagung 1974)*
(2) Die Hauptveranlagung 1974 gilt mit Wirkung von dem am 1. Januar 1974 beginnenden
Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
(3) Bei der Hauptveranlagung 1974 gilt Artikel 1 des Bewertungsaenderungsgesetzes 1971
vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157).
(4) (weggefallen)
§ 38 Anwendung des Gesetzes
Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals fuer die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008.
§ 39
(weggefallen)
Abschnitt VI
Grundsteuer fuer Steuergegenstaende in dem in Art 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr
1991
§ 40 Land- und forstwirtschaftliches Vermoegen
Anstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 tritt das
zu einer Nutzungseinheit zusammengefasste Vermoegen im Sinne des § 125 Abs. 3 des
Bewertungsgesetzes. Schuldner der Grundsteuer ist abweichend von § 10 der Nutzer
des land- und forstwirtschaftlichen Vermoegens (§ 125 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes).
Mehrere Nutzer des Vermoegens sind Gesamtschuldner.
§ 41 Bemessung der Grundsteuer fuer Grundstuecke nach dem Einheitswert
Ist ein im Veranlagungszeitpunkt fuer die Grundsteuer massgebender Einheitswert 1935
festgestellt oder festzustellen (§ 132 des Bewertungsgesetzes), gelten bei der
- 11 -
Festsetzung des Steuermessbetrags abweichend von § 15 die Steuermesszahlen der weiter
anwendbaren §§ 29 bis 33 der Grundsteuerdurchfuehrungsverordnung vom 1. Juli 1937
(RGBl. I S. 733). Die ermaessigten Steuermesszahlen fuer Einfamilienhaeuser gelten nicht fuer
das Wohnungseigentum und das Wohnungserbbaurecht einschliesslich des damit belasteten
Grundstuecks.
§ 42 Bemessung der Grundsteuer fuer Mietwohngrundstuecke und
Einfamilienhaeuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage
(1) Bei Mietwohngrundstuecken und Einfamilienhaeusern, fuer die ein im
Veranlagungszeitpunkt fuer die Grundsteuer massgebender Einheitswert 1935 nicht
festgestellt oder festzustellen ist (§ 132 des Bewertungsgesetzes), bemisst sich der
Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnflaeche und bei anderweitiger Nutzung nach der
Nutzflaeche (Ersatzbemessungsgrundlage).
(2) Bei einem Hebesatz von 300 vom Hundert fuer Grundstuecke betraegt der Jahresbetrag der
Grundsteuer fuer das Grundstueck
a) fuer Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind,
1 Euro je qm Wohnflaeche,
b) fuer andere Wohnungen
75 Cent je qm Wohnflaeche,
c) je Abstellplatz fuer Personenkraftwagen in einer Garage
5 Euro.
Fuer Raeume, die anderen als Wohnzwecken dienen, ist der Jahresbetrag je qm Nutzflaeche
anzusetzen, der fuer die auf dem Grundstueck befindlichen Wohnungen massgebend ist.
(3) Wird der Hebesatz abweichend von Absatz 2 festgesetzt, erhoehen oder vermindern sich
die Jahresbetraege des Absatzes 2 in dem Verhaeltnis, in dem der festgesetzte Hebesatz
fuer Grundstuecke zu dem Hebesatz von 300 vom Hundert steht. Der sich danach ergebende
Jahresbetrag je qm Wohn- oder Nutzflaeche wird auf volle Cent nach unten abgerundet.
(4) Steuerschuldner ist derjenige, dem das Gebaeude bei einer Feststellung des
Einheitswerts gemaess § 10 zuzurechnen waere. Das gilt auch dann, wenn der Grund und Boden
einem anderen gehoert.
§ 43 Steuerfreiheit fuer neugeschaffene Wohnungen
(1) Fuer Grundstuecke mit neugeschaffenen Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1980
und vor dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, gilt
folgendes:
1. Grundstuecke mit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind,
bleiben fuer den noch nicht abgelaufenen Teil eines zehnjaehrigen Befreiungszeitraums
steuerfrei, der mit dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das auf das Jahr der
Bezugsfertigkeit des Gebaeudes folgt;
2. Grundstuecke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1990 bezugsfertig geworden sind,
sind bis zum 31. Dezember 2000 steuerfrei;
3. Grundstuecke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1991 bezugsfertig werden, sind bis
zum 31. Dezember 2001 steuerfrei.
Dies gilt auch, wenn vor dem 1. Januar 1991 keine Steuerfreiheit gewaehrt wurde.
(2) Befinden sich auf einem Grundstueck nur zum Teil steuerfreie Wohnungen im Sinne des
Absatzes 1, gilt folgendes:
1. Wird die Grundsteuer nach dem Einheitswert bemessen (§ 41), bemisst sich der
Steuermessbetrag fuer den sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraum nur nach
dem Teil des jeweils massgebenden Einheitswerts, der auf die steuerpflichtigen
Wohnungen und Raeume einschliesslich zugehoerigen Grund und Bodens entfaellt.
Der steuerpflichtige Teil des Einheitswerts wird im Steuermessbetragsverfahren
ermittelt.
- 12 -
2. Ist die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzflaeche massgebend (§ 42), bleibt
waehrend der Dauer des sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraums die
Wohnflaeche der befreiten Wohnungen bei Anwendung des § 42 ausser Ansatz.
(3) Einer Wohnung stehen An-, Aus- oder Umbauten gleich, die der Vergroesserung oder
Verbesserung von Wohnungen dienen. Voraussetzung ist, dass die Baumassnahmen zu einer
Wertfortschreibung gefuehrt haben oder fuehren.
§ 44 Steueranmeldung
(1) Soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzflaeche zu bemessen ist, hat der
Steuerschuldner eine Steuererklaerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben,
in der er die Grundsteuer nach § 42 selbst berechnet (Steueranmeldung).
(2) Der Steuerschuldner hat der Berechnung der Grundsteuer den Hebesatz zugrunde zu
legen, den die Gemeinde bis zum Beginn des Kalenderjahres bekannt gemacht hat, fuer das
die Grundsteuer erhoben wird. Andernfalls hat er die Grundsteuer nach dem Hebesatz des
Vorjahres zu berechnen; fuer das Kalenderjahr 1991 gilt insoweit ein Hebesatz von 300
vom Hundert.
(3) Die Steueranmeldung ist fuer jedes Kalenderjahr nach den Verhaeltnissen zu seinem
Beginn bis zu dem Faelligkeitstag abzugeben, zu dem Grundsteuer fuer das Kalenderjahr
nach § 28 erstmals faellig ist. Fuer die Entrichtung der Grundsteuer gilt § 28
entsprechend.
§ 45 Faelligkeit von Kleinbetraegen
Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1. Januar 1991 fuer kleinere Betraege eine
Zahlungsweise zugelassen, die von § 28 Abs. 2 und 3 abweicht, bleibt die Regelung
bestehen, bis sie aufgehoben wird.
§ 46 Zustaendigkeit der Gemeinden
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt bis zu einer anderen
landesrechtlichen Regelung den Gemeinden.
- 13 -