Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
GrEStG
vom 17.12.1982
"Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl.
I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2794) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;
zuletzt geaendert durch Art. 13 G v. 19.12.2008 I 2794
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1983 Zur Anwendung vgl. § 23
Ueberschrift: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 1.9.2005 I 2676 mWv 8.9.2005
Erster Abschnitt
Gegenstand der Steuer
§ 1 Erwerbsvorgaenge
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgaenge, soweit sie sich auf
inlaendische Grundstuecke beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschaeft, das den Anspruch auf Uebereignung
begruendet;
2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschaeft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf
Uebereignung begruendet;
3. der Uebergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Uebereignung begruendendes
Rechtsgeschaeft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen
sind
a) der Uebergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die
unentgeltliche Zuteilung von Land fuer gemeinschaftliche Anlagen im
Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgaenge im
beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung,
b) der Uebergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in
seiner jeweils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentuemer in diesem Verfahren
als Eigentuemer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstuecks Beteiligter ist,
c) der Uebergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4. das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5. ein Rechtsgeschaeft, das den Anspruch auf Abtretung eines Uebereignungsanspruchs oder
der Rechte aus einem Meistgebot begruendet;
6. ein Rechtsgeschaeft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot
begruendet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrags
gleich, kraft dessen die Uebereignung verlangt werden kann;
7. die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein
Rechtsgeschaeft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte
begruendet.
-1-
(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgaenge, die es ohne Begruendung eines
Anspruchs auf Uebereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermoeglichen, ein
inlaendisches Grundstueck auf eigene Rechnung zu verwerten.
(2a) Gehoert zum Vermoegen einer Personengesellschaft ein inlaendisches Grundstueck
und aendert sich innerhalb von fuenf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar
oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 vom Hundert der Anteile am
Gesellschaftsvermoegen auf neue Gesellschafter uebergehen, gilt dies als ein auf
die Uebereignung eines Grundstuecks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes
Rechtsgeschaeft. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von
Anteilen von Todes wegen ausser Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel
des Gesellschafterbestandes ein Grundstueck von einem Gesellschafter oder einer
anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte
Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage fuer den Erwerbsvorgang, fuer den auf Grund
des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuerverguenstigung zu versagen ist, mit
dem entsprechenden Betrag anzurechnen.
(3) Gehoert zum Vermoegen einer Gesellschaft ein inlaendisches Grundstueck, so unterliegen
der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt, ausserdem:
1. ein Rechtsgeschaeft, das den Anspruch auf Uebertragung eines oder mehrerer Anteile
der Gesellschaft begruendet, wenn durch die Uebertragung unmittelbar oder mittelbar
mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers
oder in der Hand von herrschenden und abhaengigen Unternehmen oder abhaengigen
Personen oder in der Hand von abhaengigen Unternehmen oder abhaengigen Personen
allein vereinigt werden wuerden;
2. die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der
Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschaeft im Sinne der Nummer
1 vorausgegangen ist;
3. ein Rechtsgeschaeft, das den Anspruch auf Uebertragung unmittelbar oder mittelbar von
mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begruendet;
4. der Uebergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile
der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschaeft im Sinne
der Nummer 3 vorausgegangen ist.
(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten
1. als Gesellschaften auch die bergrechtlichen Gewerkschaften und
2. als abhaengig
a) natuerliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem
Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in
bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
b) juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsaechlichen Verhaeltnisse
finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert
sind.
(5) Bei einem Tauschvertrag, der fuer beide Vertragsteile den Anspruch auf Uebereignung
eines Grundstuecks begruendet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung ueber
die Leistung des einen als auch die Vereinbarung ueber die Leistung des anderen
Vertragsteils.
(6) Ein in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer
auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absaetze bezeichneter Rechtsvorgang
vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die
Bemessungsgrundlage fuer den spaeteren Rechtsvorgang den Betrag uebersteigt, von dem beim
vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.
(7) (weggefallen)
§ 2 Grundstuecke
-2-
(1) Unter Grundstuecken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstuecke im Sinne des
buergerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstuecken gerechnet:
1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage
gehoeren,
2. Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen,
3. das Recht des Grundstueckseigentuemers auf den Erbbauzins.
(2) Den Grundstuecken stehen gleich
1. Erbbaurechte,
2. Gebaeude auf fremdem Boden,
3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 des
Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Buergerlichen Gesetzbuchs.
(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstuecke, die zu einer
wirtschaftlichen Einheit gehoeren, so werden diese Grundstuecke als ein Grundstueck
behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines
Grundstuecks, so werden diese Teile als ein Grundstueck behandelt.
Zweiter Abschnitt
Steuerverguenstigungen
§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
1. der Erwerb eines Grundstuecks, wenn der fuer die Berechnung der Steuer massgebende
Wert (§ 8) 2.500 Euro nicht uebersteigt;
2. der Grundstueckserwerb von Todes wegen und Grundstuecksschenkungen unter Lebenden
im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer
Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen,
die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3. der Erwerb eines zum Nachlass gehoerigen Grundstuecks durch Miterben zur Teilung
des Nachlasses. Den Miterben steht der ueberlebende Ehegatte gleich, wenn er mit
den Erben des verstorbenen Ehegatten guetergemeinschaftliches Vermoegen zu teilen
hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des
verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlass gehoeriges Grundstueck uebertragen wird. Den
Miterben stehen ausserdem ihre Ehegatten gleich;
4. der Grundstueckserwerb durch den Ehegatten des Veraeusserers;
5. der Grundstueckserwerb durch den frueheren Ehegatten des Veraeusserers im Rahmen der
Vermoegensauseinandersetzung nach der Scheidung;
6. der Erwerb eines Grundstuecks durch Personen, die mit dem Veraeusserer in gerader
Linie verwandt sind. Den Abkoemmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten
in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;
7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehoerigen Grundstuecks durch Teilnehmer an einer
fortgesetzten Guetergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der
fortgesetzten Guetergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;
8. der Rueckerwerb eines Grundstuecks durch den Treugeber bei Aufloesung des
Treuhandverhaeltnisses. Voraussetzung ist, dass fuer den Rechtsvorgang, durch den
der Treuhaender den Anspruch auf Uebereignung des Grundstuecks oder das Eigentum an
dem Grundstueck erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der
Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberuehrt.
§ 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
-3-
1. der Erwerb eines Grundstuecks durch eine juristische Person oeffentlichen Rechts,
wenn das Grundstueck aus Anlass des Uebergangs von oeffentlich-rechtlichen Aufgaben
oder aus Anlass von Grenzaenderungen von der einen auf die andere juristische Person
uebergeht und nicht ueberwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient;
2. der Erwerb eines Grundstuecks durch einen auslaendischen Staat, wenn das Grundstueck
fuer die Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten dieses Staates
bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewaehrt wird;
3. der Erwerb eines Grundstuecks durch einen auslaendischen Staat oder eine auslaendische
kulturelle Einrichtung, wenn das Grundstueck fuer kulturelle Zwecke bestimmt ist und
Gegenseitigkeit gewaehrt wird;
4. der Erwerb eines Grundstuecks durch eine Kapitalgesellschaft, wenn das Grundstueck
vor dem 1. Januar 1999 nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die Spaltung der
von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl. I S.
854) oder im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Treuhandanstalt im Wege der
Uebertragung von Beteiligungen durch die auf Grund des § 23a des Treuhandgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen oder im Wege der Vermoegenszuordnung nach dem
Vermoegenszuordnungsgesetz auf die Kapitalgesellschaft uebergeht. Ausgenommen ist
der Uebergang eines Grundstuecks, das die Treuhandanstalt von Dritten erworben hat.
Dritte sind nicht Kapitalgesellschaften, deren Aktien oder Geschaeftsanteile sich
unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in der Hand der Treuhandanstalt befinden;
5. der Erwerb eines Grundstuecks, das nach Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages in
das Eigentum einer Kommune uebergegangen ist, wenn der Erwerb vor dem 1. Januar 1999
durch eine Wohnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile sich ausschliesslich in der
Hand der uebertragenden Kommunen befinden;
6. der Erwerb eines Grundstuecks durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen
Gemeindeverband, wenn das Grundstueck vor dem 1. Januar 1999 im Rahmen der Zuordnung
des Verwaltungs- oder Finanzvermoegens nach den Vorschriften der Artikel 21 und 22
des Einigungsvertrages uebertragen wird;
7. der Erwerb eines Grundstuecks durch eine Wohnungsgenossenschaft, wenn das Grundstueck
vor dem 1. Januar 1999 im Rahmen der Zuordnung nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 des
Wohnungsgenossenschafts-Vermoegensgesetzes durch Zuordnungsbescheid nach § 1 Abs. 6
des Wohnungsgenossenschafts-Vermoegensgesetzes uebertragen wird;
8. der Erwerb eines in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thueringen oder Berlin belegenen Grundstuecks durch Verschmelzung
oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz oder durch einen Vorgang, der einer
solchen Verschmelzung oder Spaltung entspricht, soweit an der Verschmelzung oder
Spaltung nur Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften beteiligt sind,
wenn die Verschmelzung oder Spaltung nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1.
Januar 2007 erfolgt;
9. der Erwerb eines Grundstuecks von einer juristischen Person des oeffentlichen
Rechts sowie der Rueckerwerb des Grundstuecks durch die juristische Person des
oeffentlichen Rechts, wenn das Grundstueck im Rahmen einer Oeffentlich Privaten
Partnerschaft fuer einen oeffentlichen Dienst oder Gebrauch im Sinne des § 3 Abs. 2
des Grundsteuergesetzes benutzt wird und zwischen dem Erwerber und der juristischen
Person des oeffentlichen Rechts die Rueckuebertragung des Grundstuecks am Ende des
Vertragszeitraums vereinbart worden ist. Die Ausnahme von der Besteuerung entfaellt
mit Wirkung fuer die Vergangenheit, wenn die juristische Person des oeffentlichen
Rechts auf die Rueckuebertragung des Grundstuecks verzichtet oder das Grundstueck nicht
mehr fuer einen oeffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird.
§ 5 Uebergang auf eine Gesamthand
(1) Geht ein Grundstueck von mehreren Miteigentuemern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft
zur gesamten Hand) ueber, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des
einzelnen am Vermoegen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstueck
entspricht.
-4-
(2) Geht ein Grundstueck von einem Alleineigentuemer auf eine Gesamthand ueber, so wird
die Steuer in Hoehe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veraeusserer am Vermoegen der
Gesamthand beteiligt ist.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des
Veraeusserers am Vermoegen der Gesamthand innerhalb von fuenf Jahren nach dem Uebergang des
Grundstuecks auf die Gesamthand vermindert.
§ 6 Uebergang von einer Gesamthand
(1) Geht ein Grundstueck von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der
Gesamthand beteiligter Personen ueber, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der
Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhaelt, dem Anteil entspricht, zu dem er am
Vermoegen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstueck bei der Aufloesung der
Gesamthand uebertragen, so ist die Auseinandersetzungsquote massgebend, wenn die
Beteiligten fuer den Fall der Aufloesung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhaeltnis
abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.
(2) Geht ein Grundstueck von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der
Gesamthand beteiligten Person ueber, so wird die Steuer in Hoehe des Anteils nicht
erhoben, zu dem der Erwerber am Vermoegen der Gesamthand beteiligt ist. Geht ein
Grundstueck bei der Aufloesung der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamthaenders
ueber, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend beim Uebergang eines Grundstuecks
von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. Absatz 1 ist insoweit nicht
entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthaenders am Vermoegen der
erwerbenden Gesamthand innerhalb von fuenf Jahren nach dem Uebergang des Grundstuecks von
der einen auf die andere Gesamthand vermindert.
(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als ein Gesamthaender
- im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgaenger - innerhalb von fuenf Jahren vor dem
Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschaeft unter Lebenden
erworben hat. Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 gelten ausserdem insoweit nicht,
als die vom Beteiligungsverhaeltnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der
letzten fuenf Jahre vor der Aufloesung der Gesamthand vereinbart worden ist.
§ 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flaecheneigentum
(1) Wird ein Grundstueck, das mehreren Miteigentuemern gehoert, von den Miteigentuemern
flaechenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des
Teilgrundstuecks, das der einzelne Erwerber erhaelt, dem Bruchteil entspricht, zu dem er
am gesamten zu verteilenden Grundstueck beteiligt ist.
(2) Wird ein Grundstueck, das einer Gesamthand gehoert, von den an der Gesamthand
beteiligten Personen flaechenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit
der Wert des Teilgrundstuecks, das der einzelne Erwerber erhaelt, dem Anteil entspricht,
zu dem er am Vermoegen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstueck bei der
Aufloesung der Gesamthand flaechenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote
massgebend, wenn die Beteiligten fuer den Fall der Aufloesung der Gesamthand eine vom
Beteiligungsverhaeltnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit nicht, als ein Gesamthaender - im
Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgaenger - seinen Anteil an der Gesamthand innerhalb
von fuenf Jahren vor der Umwandlung durch Rechtsgeschaeft unter Lebenden erworben
hat. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt ausserdem insoweit nicht, als die vom
Beteiligungsverhaeltnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fuenf
Jahre vor der Aufloesung der Gesamthand vereinbart worden ist.
Dritter Abschnitt
Bemessungsgrundlage
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§ 8 Grundsatz
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung.
(2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4 des
Bewertungsgesetzes bemessen:
1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2. bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen
sowie bei anderen Erwerbsvorgaengen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3. in den Faellen des § 1 Abs. 2a und 3.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebaeude oder beruht die
Aenderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefassten
Plan zur Bebauung eines Grundstuecks, ist der Wert des Grundstuecks abweichend von § 138
Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsaechlichen Verhaeltnissen im Zeitpunkt
der Fertigstellung des Gebaeudes massgebend.
§ 9 Gegenleistung
(1) Als Gegenleistung gelten
1. bei einem Kauf:
der Kaufpreis einschliesslich der vom Kaeufer uebernommenen sonstigen Leistungen und
der dem Verkaeufer vorbehaltenen Nutzungen;
2. bei einem Tausch:
die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschliesslich einer vereinbarten
zusaetzlichen Leistung;
3. bei einer Leistung an Erfuellungs Statt:
der Wert, zu dem die Leistung an Erfuellungs Statt angenommen wird;
4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
das Meistgebot einschliesslich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen
bestehen bleiben;
5. bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:
die Uebernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusaetzliche Leistungen,
zu denen sich der Erwerber gegenueber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem
Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenueber
uebernimmt, sind abzusetzen;
6. bei der Abtretung des Uebereignungsanspruchs:
die Uebernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschaeft, das den
Uebereignungsanspruch begruendet hat, einschliesslich der besonderen Leistungen, zu
denen sich der Uebernehmer dem Abtretenden gegenueber verpflichtet. Leistungen, die
der Abtretende dem Uebernehmer gegenueber uebernimmt, sind abzusetzen;
7. bei der Enteignung:
die Entschaedigung. Wird ein Grundstueck enteignet, das zusammen mit anderen
Grundstuecken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehoert die besondere
Entschaedigung fuer eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstuecke nicht
zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstueck zur Vermeidung der
Enteignung freiwillig veraeussert wird.
8. (weggefallen)
(2) Zur Gegenleistung gehoeren auch
1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstuecks dem Veraeusserer neben der beim
Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusaetzlich gewaehrt;
2. die Belastungen, die auf dem Grundstueck ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft
Gesetzes uebergehen. Zur Gegenleistung gehoeren jedoch nicht die auf dem Grundstueck
ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;
3. Leistungen, die der Erwerber des Grundstuecks anderen Personen als dem Veraeusserer
als Gegenleistung dafuer gewaehrt, dass sie auf den Erwerb des Grundstuecks verzichten;
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4. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstuecks dem Veraeusserer
als Gegenleistung dafuer gewaehrt, dass der Veraeusserer dem Erwerber das Grundstueck
ueberlaesst.
(3) Die Grunderwerbsteuer, die fuer den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten
ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.
§ 10
(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Steuerberechnung
§ 11 Steuersatz, Abrundung
(1) Die Steuer betraegt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
§ 12 Pauschbesteuerung
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung
des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch
die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geaendert
wird.
Fuenfter Abschnitt
Steuerschuld
§ 13 Steuerschuldner
Steuerschuldner sind
1. regelmaessig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2. beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentuemer und der Erwerber;
3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft
in der Hand
a) des Erwerbers:
der Erwerber;
b) mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
6. bei Aenderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft.
§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Faellen
Die Steuer entsteht,
1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung
abhaengig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
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2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.
§ 15 Faelligkeit der Steuer
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids faellig. Das
Finanzamt darf eine laengere Zahlungsfrist setzen.
Sechster Abschnitt
Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Aenderung der
Steuerfestsetzung
§ 16
(1) Wird ein Erwerbsvorgang rueckgaengig gemacht bevor das Eigentum am Grundstueck auf den
Erwerber uebergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die
Steuerfestsetzung aufgehoben,
1. wenn die Rueckgaengigmachung durch Vereinbarung, durch Ausuebung eines vorbehaltenen
Ruecktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der
Entstehung der Steuer stattfindet;
2. wenn die Vertragsbedingungen nicht erfuellt werden und der Erwerbsvorgang deshalb
auf Grund eines Rechtsanspruchs rueckgaengig gemacht wird.
(2) Erwirbt der Veraeusserer das Eigentum an dem veraeusserten Grundstueck zurueck, so wird
auf Antrag sowohl fuer den Rueckerwerb als auch fuer den vorausgegangenen Erwerbsvorgang
die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
1. wenn der Rueckerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer
fuer den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist fuer den Rueckerwerb eine
Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muss innerhalb der Frist die Auflassung
erklaert und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
2. wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschaeft nichtig oder infolge
einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
3. wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschaefts, das den Anspruch auf Uebereignung
begruendet hat, nicht erfuellt werden und das Rechtsgeschaeft deshalb auf Grund eines
Rechtsanspruchs rueckgaengig gemacht wird.
(3) Wird die Gegenleistung fuer das Grundstueck herabgesetzt, so wird auf Antrag die
Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geaendert,
1. wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer
stattfindet;
2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 des Buergerlichen Gesetzbuches
vollzogen wird.
(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absaetzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Aenderung
einer Steuerfestsetzung begruendet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171
der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des
Ereignisses.
(5) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2,
2a und 3 bezeichneten Erwerbsvorgaenge rueckgaengig gemacht wird, der nicht ordnungsmaessig
angezeigt (§§ 18, 19) war.
Siebenter Abschnitt
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Oertliche Zustaendigkeit, Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der
Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 17 Oertliche Zustaendigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Fuer die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt oertlich zustaendig,
in dessen Bezirk das Grundstueck oder der wertvollste Teil des Grundstuecks liegt.
Liegt das Grundstueck in den Bezirken von Finanzaemtern verschiedener Laender, so ist
jedes dieser Finanzaemter fuer die Besteuerung des Erwerbs insoweit zustaendig, als der
Grundstuecksteil in seinem Bezirk liegt.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 sowie in Faellen, in denen sich ein
Rechtsvorgang auf mehrere Grundstuecke bezieht, die in den Bezirken verschiedener
Finanzaemter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste
Grundstuecksteil oder das wertvollste Grundstueck oder der wertvollste Bestand an
Grundstuecksteilen oder Grundstuecken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest.
(3) Die Besteuerungsgrundlagen werden
1. bei Grundstueckserwerben durch Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder
Landesgesetzes durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschaeftsleitung des
Erwerbers befindet, und
2. in den Faellen des § 1 Abs. 2a und 3 durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die
Geschaeftsleitung der Gesellschaft befindet,
gesondert festgestellt, wenn ein ausserhalb des Bezirks dieser Finanzaemter liegendes
Grundstueck oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines
im Bezirk dieser Finanzaemter liegenden Grundstuecks betroffen wird. Befindet sich die
Geschaeftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes und werden in verschiedenen
Finanzamtsbezirken liegende Grundstuecke oder in verschiedenen Laendern liegende
Grundstuecksteile betroffen, so stellt das nach Absatz 2 zustaendige Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen gesondert fest.
(3a) In die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 und 3 sind nicht die Werte im Sinne
des § 138 Abs. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes aufzunehmen, wenn die Steuer nach § 8
Abs. 2 zu bemessen ist.
(4) Von der gesonderten Feststellung kann abgesehen werden, wenn
1. der Erwerb steuerfrei ist oder
2. die anteilige Besteuerungsgrundlage fuer den Erwerb des in einem anderen Land
liegenden Grundstuecksteils 2.500 Euro nicht uebersteigt.
Wird von der gesonderten Feststellung abgesehen, so ist in den Faellen der Nummer 2
die anteilige Besteuerungsgrundlage denen der anderen fuer die Besteuerung zustaendigen
Finanzaemter nach dem Verhaeltnis ihrer Anteile hinzuzurechnen.
§ 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behoerden und Notare
(1) Gerichte, Behoerden und Notare haben dem zustaendigen Finanzamt schriftlich Anzeige
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten ueber
1. Rechtsvorgaenge, die sie beurkundet oder ueber die sie eine Urkunde entworfen und
darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgaenge ein Grundstueck
im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen;
2. Antraege auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie beurkundet oder ueber die sie eine
Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn der Antrag
darauf gestuetzt wird, dass der Grundstueckseigentuemer gewechselt hat;
3. Zuschlagsbeschluesse im Zwangsversteigerungsverfahren, Enteignungsbeschluesse und
andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstueckseigentum bewirkt wird.
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Die Anzeigepflicht der Gerichte besteht auch beim Wechsel im Grundstueckseigentum
auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister;
4. nachtraegliche Aenderungen oder Berichtigungen eines der unter Nummern 1 bis 3
aufgefuehrten Vorgaenge.
Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde ueber den Rechtsvorgang, den Antrag, den
Beschluss oder die Entscheidung beizufuegen. Eine elektronische Uebermittlung der Anzeige
ist ausgeschlossen.
(2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgaenge, die ein Erbbaurecht oder
ein Gebaeude auf fremdem Boden betreffen. Sie gilt ausserdem fuer Vorgaenge, die die
Uebertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen
Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des
buergerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermoegen der Gesellschaft ein im
Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstueck gehoert.
(3) Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der
Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und
zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung,
vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhaengig ist. Sie sind auch dann zu
erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.
(4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den Faellen, in
denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf
der zurueckbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken.
(5) Die Anzeigen sind an das fuer die Besteuerung, in den Faellen des § 17 Abs. 2 und 3
an das fuer die gesonderte Feststellung zustaendige Finanzamt zu richten.
§ 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
(1) Steuerschuldner muessen Anzeige erstatten ueber
1. Rechtsvorgaenge, die es ohne Begruendung eines Anspruchs auf Uebereignung einem
anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermoeglichen, ein Grundstueck auf eigene
Rechnung zu verwerten;
2. formungueltige Vertraege ueber die Uebereignung eines Grundstuecks, die die Beteiligten
unter sich gelten lassen und wirtschaftlich erfuellen;
3. den Erwerb von Gebaeuden auf fremdem Boden;
3a. unmittelbare und mittelbare Aenderungen des Gesellschafterbestandes einer
Personengesellschaft, die innerhalb von fuenf Jahren zum Uebergang von 95 vom
Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermoegen auf neue Gesellschafter gefuehrt
haben, wenn zum Vermoegen der Personengesellschaft ein inlaendisches Grundstueck
gehoert (§ 1 Abs. 2a);
4. schuldrechtliche Geschaefte, die auf die Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert
der Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn zum Vermoegen der Gesellschaft
ein Grundstueck gehoert (§ 1 Abs. 3 Nr. 1);
5. die Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer Gesellschaft, zu
deren Vermoegen ein Grundstueck gehoert (§ 1 Abs. 3 Nr. 2);
6. Rechtsgeschaefte, die den Anspruch auf Uebertragung von mindestens 95 vom Hundert
der Anteile einer Gesellschaft begruenden, wenn zum Vermoegen der Gesellschaft ein
Grundstueck gehoert (§ 1 Abs. 3 Nr. 3);
7. die Uebertragung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer Gesellschaft auf
einen anderen, wenn zum Vermoegen der Gesellschaft ein Grundstueck gehoert (§ 1 Abs.
3 Nr. 4);
8. Entscheidungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die Anzeigepflicht besteht
auch beim Wechsel im Grundstueckseigentum auf Grund einer Eintragung im Handels-,
Genossenschafts- oder Vereinsregister.
Sie haben auch alle Erwerbsvorgaenge anzuzeigen, ueber die ein Gericht, eine Behoerde oder
ein Notar eine Anzeige nach § 18 nicht zu erstatten hat.
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(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben ausserdem in allen Faellen Anzeige zu
erstatten ueber
1. jede Erhoehung der Gegenleistung des Erwerbers durch Gewaehrung von zusaetzlichen
Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung;
2. Leistungen, die der Erwerber des Grundstuecks anderen Personen als dem Veraeusserer
als Gegenleistung dafuer gewaehrt, dass sie auf den Erwerb des Grundstuecks verzichten;
3. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstuecks dem Veraeusserer
als Gegenleistung dafuer gewaehrt, dass der Veraeusserer dem Erwerber das Grundstueck
ueberlaesst;
4. Aenderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewaehrung der
Steuerverguenstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6
Abs. 1;
5. Aenderungen in der Nutzung oder den Verzicht auf Rueckuebertragung, wenn der
Grundstueckserwerb nach § 4 Nr. 9 von der Besteuerung ausgenommen war.
(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von dem
anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar
auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.
(4) Die Anzeigen sind an das fuer die Besteuerung, in den Faellen des § 17 Abs. 2 und 3
an das fuer die gesonderte Feststellung zustaendige Finanzamt zu richten. Ist ueber den
anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche Urkunde aufgenommen worden, so ist
der Anzeige eine Abschrift der Urkunde beizufuegen.
(5) Die Anzeigen sind Steuererklaerungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind
schriftlich abzugeben. Sie koennen gemaess § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form
uebermittelt werden.
§ 20 Inhalt der Anzeigen
(1) Die Anzeigen muessen enthalten:
1. Vorname, Zuname und Anschrift des Veraeusserers und des Erwerbers, gegebenenfalls
auch, ob und um welche beguenstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 es sich bei
dem Erwerber handelt;
2. die Bezeichnung des Grundstuecks nach Grundbuch, Kataster, Strasse und Hausnummer;
3. die Groesse des Grundstuecks und bei bebauten Grundstuecken die Art der Bebauung;
4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei
einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen,
dessen Genehmigung erforderlich ist;
5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);
6. den Namen der Urkundsperson.
(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, muessen ausserdem
enthalten:
1. die Firma und den Ort der Geschaeftsleitung der Gesellschaft,
2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile.
§ 21 Urkundenaushaendigung
Die Gerichte, Behoerden und Notare duerfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang
betreffen, den Beteiligten erst aushaendigen und Ausfertigungen oder beglaubigte
Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeige an das Finanzamt
abgesandt haben.
§ 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung
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(1) Der Erwerber eines Grundstuecks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden,
wenn eine Bescheinigung des fuer die Besteuerung zustaendigen Finanzamts vorgelegt
wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der fuer die Besteuerung zustaendigen
Finanzaemter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, dass der Eintragung steuerliche
Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehoerden der Laender koennen im
Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.
(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer
entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben
ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Faellen erteilen, wenn nach seinem
Ermessen die Steuerforderung nicht gefaehrdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung
schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Uebermittlung der Bescheinigung ist
ausgeschlossen.
Achter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 23 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgaenge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982
verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgaenge anzuwenden, die vor
dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkuendung des Gesetzes, 22. Dezember 1982,
verwirklicht werden.
(2) Auf vor dem 1. Januar 1983 verwirklichte Erwerbsvorgaenge sind vorbehaltlich des
Absatzes 1 Satz 2 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften
anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn fuer einen vor dem 1. Januar 1983
verwirklichten Erwerbsvorgang Steuerbefreiung in Anspruch genommen und nach dem 31.
Dezember 1982 ein Nacherhebungstatbestand verwirklicht wurde.
(3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19
Abs. 1 Nr. 3a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) sind
erstmals auf Rechtsgeschaefte anzuwenden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a in der
Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) nach dem 31. Dezember 1996
erfuellen.
(4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl.
I S. 2049) sind erstmals auf Erwerbsvorgaenge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996
verwirklicht werden. § 10 ist letztmals auf Erwerbsvorgaenge anzuwenden, die vor dem 1.
Januar 1997 verwirklicht werden.
(5) § 4 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S. 402) ist
erstmals auf Erwerbsvorgaenge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht
werden.
(6) § 1 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung
des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S. 402) sind erstmals auf Erwerbsvorgaenge
anzuwenden, die nach dem Tage der Verkuendung des Gesetzes verwirklicht werden. § 1 Abs.
2a und 3, § 5 Abs. 3, § 13 Nr. 5 und 6, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis
7 und Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S. 402) sind
erstmals auf Erwerbsvorgaenge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht
werden.
(7) § 1 Abs. 2a Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3794) sind erstmals auf Erwerbsvorgaenge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2001 verwirklicht werden. § 1 Abs. 7 ist letztmals auf Erwerbsvorgaenge
anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2001 verwirklicht werden.
§§ 24 bis 27
(weggefallen)
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§ 28
(Inkrafttreten)
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