Bekanntmachung ueber die Auspraegung
von deutschen Euro-Gedenkmuenzen im
Nennwert von 100 Euro (Goldmuenze "UNESCO-
Weltkulturerbestadt Bamberg")
Muenz100EuroBek 2004

vom  23.08.2004



"Bekanntmachung ueber die Auspraegung von deutschen Euro-Gedenkmuenzen im Nennwert von 100
Euro (Goldmuenze "UNESCO-Weltkulturerbestadt Bamberg") vom 23. August 2004 (BGBl. I S.
2315)"


Fussnote

 Textnachweis ab:    8. 9.2004

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Gemaess den §§ 2, 4 und 5 des Muenzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat
die Bundesregierung beschlossen, zum Thema "UNESCO-Weltkulturerbestadt Bamberg" eine
Gedenkmuenze zu 100 Euro aus Gold praegen zu lassen.
Die Auflage der Muenze betraegt 400.000 Stueck. Die Muenze wird zu gleichen Teilen
in den Muenzstaetten Berlin (Muenzzeichen "A"), Muenchen (Muenzzeichen "D"), Stuttgart
(Muenzzeichen "F"), Karlsruhe (Muenzzeichen "G") und Hamburg (Muenzzeichen "J") in
Stempelglanzausfuehrung gepraegt.
Die Muenze wird ab dem 1. Oktober 2004 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit
einem Feingehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen Durchmesser von 28
Millimetern und eine Masse (Gewicht) von 15,55 Gramm. Der Muenzrand ist geriffelt.
Die Bildseite greift das Thema "Weltkulturerbestadt Bamberg" durch Darstellung
der Bergstadt mit den Dominanten des Domes und des Michaelsberges in kuenstlerisch
ueberzeugender Weise auf. Zusammen mit dem alten Rathaus als Verbindung zur Inselstadt
im Vordergrund wird die bekannte, unverwechselbare Stadtansicht in gelungener Weise in
das Muenzrund eingefuegt. Die Bildseite traegt die Umschrift "UNESCO WELTKULTURERBESTADT
BAMBERG".
Die Wertseite der Muenze traegt einen Adler, zwoelf Sterne, die Jahreszahl 2004, das
jeweilige Muenzzeichen ("A", "D", "F", "G" oder "J"), die Umschrift "BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND" und die Wertangabe "100 EURO".
Der Entwurf der Muenze stammt von Herrn Prof. Ulrich Boehme, Stuttgart.

Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen

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... (nicht darstellbare Abbildung der Euro-Gedenkmuenze "UNESCO-Weltkulturerbestadt
Bamberg")
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2315)




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