Gesetz zu den Protokollen vom 19.
November 1976 und vom 5. Juli 1978
ueber die Ersetzung des Goldfrankens
durch das Sonderziehungsrecht des
Internationalen Waehrungsfonds sowie zur
Regelung der Umrechnung des Goldfrankens
in haftungsrechtlichen Bestimmungen
(Goldfrankenumrechnungsgesetz)
GoldfrUmrG

vom  09.06.1980



"Goldfrankenumrechnungsgesetz vom 9. Juni 1980 (BGBl. 1980 II S. 721)"


Fussnote

Textnachweis ab: 14. 6.1980

Art 1
Den folgenden Protokollen wird zugestimmt:
1. Dem in London am 16. Dezember 1977 von der Bundesrepublik Deutschland
   unterzeichneten Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Uebereinkommen
   von 1969 ueber die zivilrechtliche Haftung fuer Oelverschmutzungsschaeden (BGBl. 1975
   II S. 301, 305);
2. dem in London am 16. Dezember 1977 von der Bundesrepublik Deutschland
   unterzeichneten Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Uebereinkommen
   von 1971 ueber die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschaedigung fuer
   Oelverschmutzungsschaeden (BGBl. 1975 II S. 301, 320);
3. dem in Genf am 1. November 1978 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
   Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Uebereinkommen von 1956 ueber den Befoerderungsvertrag
   im internationalen Strassengueterverkehr (BGBl. 1961 II S. 1119).
Die Protokolle werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Die Umrechnung der in Artikel V Abs. 9 Satz 1 des Uebereinkommens von 1969 ueber
die zivilrechtliche Haftung fuer Oelverschmutzungsschaeden genannten Werteinheit von
65 1/2 Milligramm Gold von 900/1.000 Feingehalt in Deutsche Mark wird bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem das in Artikel 1 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichnete Protokoll
vom 19. November 1976 fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ueber das
Sonderziehungsrecht des Internationalen Waehrungsfonds vorgenommen, wobei fuenfzehn
Werteinheiten einem Sonderziehungsrecht entsprechen. Der in Sonderziehungsrechten
ausgedrueckte Wert der Deutschen Mark wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die
der Internationale Waehrungsfonds fuer seine Operationen und Transaktionen anwendet.

(2) Die Umrechnung des in Artikel 1 Nr. 4 des Uebereinkommens von 1971 ueber die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschaedigung fuer Oelverschmutzungsschaeden
genannten Frankens in Deutsche Mark richtet sich bis zu dem Zeitpunkt nach Absatz 1,

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zu dem das in Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes bezeichnete Protokoll vom 19.
November 1976 fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

Art 3
Die Umrechnung des in Artikel 23 Abs. 3 Satz 2 des Uebereinkommens von 1956 ueber den
Befoerderungsvertrag im internationalen Strassengueterverkehr genannten Goldfrankens
im Gewicht von 10/31 Gramm und 0,900 Feingehalt in Deutsche Mark wird bis zu
dem Zeitpunkt, zu dem das in Artikel 1 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes bezeichnete
Protokoll vom 5. Juli 1978 fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ueber
das Sonderziehungsrecht des Internationalen Waehrungsfonds vorgenommen, wobei drei
Goldfranken einem Sonderziehungsrecht entsprechen. Der in Sonderziehungsrechten
ausgedrueckte Wert der Deutschen Mark wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die
der Internationale Waehrungsfonds fuer seine Operationen und Transaktionen anwendet.

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Art 8
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

Art 9
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem
- das Protokoll zum Internationalen Uebereinkommen von 1969 ueber die zivilrechtliche
  Haftung fuer Oelverschmutzungsschaeden nach seinem Artikel V,
- das Protokoll zum Internationalen Uebereinkommen von 1971 ueber die Errichtung eines
  Internationalen Fonds zur Entschaedigung fuer Oelverschmutzungsschaeden nach seinem
  Artikel VI,
- das Protokoll zum Uebereinkommen von 1956 ueber den Befoerderungsvertrag im
  internationalen Strassengueterverkehr nach seinem Artikel 4
fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.




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