Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen
I und II der Meisterpruefung im Gold-
und Silberschmiede-Handwerk (Gold-
und Silberschmiedemeisterverordnung -
GoldSilberschmiedMstrV)
GoldSilberschmiedMstrV
vom 08.05.2003
"Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 672)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 8.2003
Erlaeuterungen zu der Meisterpruefungsverordnung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk
werden im Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Bildung und Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk umfasst folgende selbstaendige
Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk wird festgestellt,
dass der Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren,
Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung
und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz selbstaendig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen
anzupassen.
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(2) Dem Gold- und Silberschmiede-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpruefung folgende
Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen fuehren und
Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
2. Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
Qualitaetsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit
und des Umweltschutzes, einschliesslich der Verwendung loesemittelarmer oder
wasserbasierender, loesemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen,
3. Auftraege durchfuehren unter Beruecksichtigung von Fertigungsverfahren,
Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln und
Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und
Auftragsabwicklung organisieren, planen und ueberwachen,
4. technische Arbeitsplaene, technische Zeichnungen, Skizzen, Entwuerfe und Modelle
unter Beruecksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte auch unter Einsatz von
rechnergestuetzten Systemen erstellen,
5. Gold- und Silberschmiedearbeiten planen, entwerfen, herstellen, montieren und
instand halten, dabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der sakralen
Symbolik, der Heraldik, der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemaessen
Entwicklung der Gold- und Silberschmiedekunst beruecksichtigen,
6. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschliesslich der
Verfahren zur Oberflaechenbehandlung bei der Planung und Fertigung von Gold- und
Silberschmiedearbeiten beruecksichtigen,
7. Edelsteine, Perlen, Natur- und Kunststoffe sowie deren Synthesen, Dubletten und
Imitationen pruefen, unterscheiden und bewerten,
8. mechanische, chemische und elektrochemische Be- und Verarbeitungsverfahren zur
Fertigung von Gold- und Silberschmiedearbeiten beherrschen, insbesondere Spanen,
Umformen und Fuegen,
9. Legieren, Schmelzen und Giessen von Edelmetallen beherrschen, Guss- und Formteile
gestaltend bearbeiten,
10. Oberflaechen unter Beruecksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte bearbeiten und
veredeln,
11. Fehler und Schaeden an Gold- und Silberschmiedearbeiten feststellen, Massnahmen
zur Beseitigung von Fehlern und Schaeden beherrschen, Ergebnisse bewerten und
dokumentieren,
12. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchfuehren.
§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.
(2) Die Anfertigung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als 14 Arbeitstage
und das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern. Die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht ueberschreiten.
(3) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech
werden im Verhaeltnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2:1
gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
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Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem
Kundenauftrag entspricht. Der Pruefling waehlt eine Aufgabe gemaess Absatz 2 und
erarbeitet einen Vorschlag fuer das Meisterpruefungsprojekt. Vor der Durchfuehrung des
Meisterpruefungsprojekts hat der Pruefling den Entwurf, einschliesslich einer Zeitplanung,
dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterpruefungsprojekt ist eine der nachfolgenden Gold- oder
Silberschmiedearbeiten herzustellen:
1. ein mit Juwelen oder edlen Steinen auszufassendes Schmuckstueck oder ein
Schmuckstueck ohne Steine,
2. ein profanes oder sakrales Erzeugnis aus edlen Metallen.
(3) Das Meisterpruefungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
1. Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeitsplan,
2. Anfertigung der Gold- oder Silberschmiedearbeit.
(4) Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeitsplan werden zusammen mit 45
vom Hundert und die angefertigte Gold- oder Silberschmiedearbeit mit 55 vom Hundert
gewichtet.
§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, dass er
den Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesung darstellen kann und dabei in der
Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe vervollstaendigt den Qualifikationsnachweis fuer das Gold- und
Silberschmiede-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend aufgefuehrten Aufgaben unter
Beruecksichtigung von kreativen Gestaltungsaspekten, Qualitaet, Zeit, Materialeinsatz
und Arbeitsorganisation auszufuehren und zu dokumentieren. Die konkrete Aufgabenstellung
erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss:
1. ein Schmuckstueck, ein Geraet oder ein Teil davon anfertigen oder instand setzen;
dabei mehrere Fertigungstechniken anwenden,
2. eine Platte mit edlen Steinen ausfassen; dabei Fassungsart sowie Form und Farbe der
Steine beruecksichtigen.
§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung gestalterischer,
konzeptioneller, technologischer, ablaufbezogener, verfahrenstechnischer,
werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme
analysieren und bewerten sowie geeignete Loesungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Gestaltung und Technik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.
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(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgaben zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Gestaltung und Technik
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und
fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und
oekologischer Aspekte in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb zu bearbeiten. Er
soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung
sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft
werden:
a) Gold- und Silberschmiedearbeiten berechnen, Entwuerfe bewerten und korrigieren,
b) Informationen fuer den Fertigungsprozess beurteilen, insbesondere Kundenwuensche,
Stilelemente und Verarbeitungsrichtlinien; Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen
auswaehlen und den entsprechenden Fertigungsverfahren zuordnen,
c) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Metallwerkstoffe und deren
Legierungen unterscheiden, pruefen und bewerten; Legierungen und Verschnitte
berechnen und protokollieren,
d) Edelsteine, Perlen, Natur- und Kunststoffe sowie deren Synthesen, Dubletten und
Imitationen unterscheiden, pruefen und bewerten,
e) mechanische, chemische, elektrochemische sowie lasergestuetzte Verfahren fuer die
Fertigung und Gestaltung von Gold- und Silberschmiedearbeiten unterscheiden und
Verwendungszwecken zuordnen,
f) Verfahren zur Oberflaechenbehandlung, -veredlung und -beschichtung auch unter
Beruecksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte pruefen und bewerten; Gold- und
Silberauflagen berechnen und protokollieren,
g) die Bedeutung der Stilkunde, der sakralen Symbolik, der Heraldik und der
Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemaessen Entwicklung der Gold-
und Silberschmiedekunst fuer die Anfertigung oder Instandhaltung von Gold- und
Silberschmiedearbeiten darstellen,
h) Skizzieren, Freihandzeichnen, perspektivisches Zeichnen und Kolorieren von
Entwuerfen beherrschen und anwenden;
2. Auftragsabwicklung
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung
die ablaufbezogenen Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen
Erfolg in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb notwendig sind, kundenorientiert
einzuleiten und abzuschliessen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
b) unter Beruecksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes
von Material, Geraeten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
-organisation bewerten; dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie die
Vor- und Nachkalkulation durchfuehren,
c) technische Arbeitsplaene, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Abwicklungen,
auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, erarbeiten,
bewerten und korrigieren,
d) Daten erfassen und bewerten sowie Pruefergebnisse dokumentieren;
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und der Betriebsorganisation in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb wahrzunehmen.
Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
beruecksichtigen,
b) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
Einsatzmoeglichkeiten beurteilen,
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c) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
d) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, insbesondere
fuer den Umgang mit Edelmetallen, Gold- und Silberwaren,
e) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen
beurteilen,
f) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des
Umweltschutzes darstellen; Gefaehrdung beurteilen und Massnahmen zur
Gefahrenabwehr festlegen,
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen,
h) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen.
(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als acht Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf nicht
ueberschritten werden.
(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.
(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Pruefungsfach auch
nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Juli 2003 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag des
Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 31. Januar 2004 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Juli 2003 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Juli 2005 zu einer Wiederholungspruefung
anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis zum 31. Juli 2003
geltenden Vorschriften ablegen.
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
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