Einfuehrungsgesetz zum Gesetz betreffend
die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung
(GmbHG-Einfuehrungsgesetz - EGGmbHG)
EGGmbHG
vom 23.10.2008
"GmbHG-Einfuehrungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031)"
Hinweis: Aenderung durch Art. 9 G v. 25.5.2009 I 1102 textlich nachgewiesen,
dokumentarisch noch nicht abschliessend bearbeitet
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.2008
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 23.10.2008 I 2026 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 25 dieses G am 1.11.2008 in Kraft getreten.
§ 1 Umstellung auf Euro
(1) Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen
worden sind, duerfen ihr auf Deutsche Mark lautendes Stammkapital beibehalten;
Entsprechendes gilt fuer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 zur Eintragung in
das Handelsregister angemeldet und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragen worden sind.
Fuer Mindestbetrag und Teilbarkeit von Kapital, Einlagen und Geschaeftsanteilen sowie
fuer den Umfang des Stimmrechts bleiben bis zu einer Kapitalaenderung nach Satz 4 die
bis dahin gueltigen Betraege weiter massgeblich. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft
ihr Kapital auf Euro umgestellt hat; das Verhaeltnis der mit den Geschaeftsanteilen
verbundenen Rechte zueinander wird durch Umrechnung zwischen Deutscher Mark und Euro
nicht beruehrt. Eine Aenderung des Stammkapitals darf nach dem 31. Dezember 2001 nur
eingetragen werden, wenn das Kapital auf Euro umgestellt wird.
(2) Bei Gesellschaften, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2001
zum Handelsregister angemeldet und in das Register eingetragen worden sind, duerfen
Stammkapital und Stammeinlagen auch auf Deutsche Mark lauten. Fuer Mindestbetrag und
Teilbarkeit von Kapital, Einlagen und Geschaeftsanteilen sowie fuer den Umfang des
Stimmrechts gelten die zu dem vom Rat der Europaeischen Union nach Artikel 123 Abs.
4 Satz 1 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft unwiderruflich
festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnenden Betraege des Gesetzes in
der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
(3) Die Umstellung des Stammkapitals und der Geschaeftsanteile sowie weiterer
satzungsmaessiger Betragsangaben auf Euro zu dem nach Artikel 123 Abs. 4 Satz
1 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft unwiderruflich
festgelegten Umrechnungskurs erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher
Stimmenmehrheit nach § 47 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung; § 53 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung ist nicht anzuwenden. Auf die Anmeldung und Eintragung der Umstellung in das
Handelsregister ist § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschraenkter Haftung nicht anzuwenden. Werden mit der Umstellung
weitere Massnahmen verbunden, insbesondere das Kapital veraendert, bleiben die hierfuer
geltenden Vorschriften unberuehrt; auf eine Herabsetzung des Stammkapitals, mit der die
Nennbetraege der Geschaeftsanteile auf einen Betrag nach Absatz 1 Satz 4 gestellt werden,
ist jedoch § 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung nicht anzuwenden, wenn zugleich eine Erhoehung des Stammkapitals gegen
Bareinlagen beschlossen und diese in voller Hoehe vor der Anmeldung zum Handelsregister
geleistet werden.
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§ 2 Uebergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitaetsgesetz
§ 42a Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung in
der Fassung des Artikels 3 Abs. 3 des Transparenz- und Publizitaetsgesetzes vom 19. Juli
2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
fuer das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschaeftsjahr anzuwenden.
§ 3 Uebergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts
und zur Bekaempfung von Missbraeuchen
(1) Die Pflicht, die inlaendische Geschaeftsanschrift bei dem Gericht nach § 8 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung in der ab dem
Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008
geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch fuer
Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen
sind, es sei denn, die inlaendische Geschaeftsanschrift ist dem Gericht bereits nach §
24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden und hat sich anschliessend
nicht geaendert. In diesen Faellen ist die inlaendische Geschaeftsanschrift mit der ersten
die eingetragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1.
November 2008, spaetestens aber bis zum 31. Oktober 2009 anzumelden. Wenn bis zum 31.
Oktober 2009 keine inlaendische Geschaeftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet worden ist, traegt das Gericht von Amts wegen und ohne Ueberpruefung kostenfrei
die ihm nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung bekannte inlaendische Anschrift
als Geschaeftsanschrift in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt die mitgeteilte
Anschrift zudem unabhaengig von dem Zeitpunkt ihrer tatsaechlichen Eintragung ab dem
31. Oktober 2009 als eingetragene inlaendische Geschaeftsanschrift der Gesellschaft,
wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24
Abs. 2 der Handelsregisterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise
eine inlaendische Geschaeftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Massgabe,
dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Dasselbe
gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inlaendische Anschrift von einer
frueher nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht.
Eintragungen nach den Saetzen 3 bis 5 werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs
nicht bekannt gemacht.
(2) § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschraenkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden
Fassung ist auf Personen, die vor dem 1. November 2008 zum Geschaeftsfuehrer bestellt
worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Verurteilung vor dem 1. November 2008
rechtskraeftig geworden ist. Entsprechendes gilt fuer § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung in der ab dem 1. November 2008
geltenden Fassung, soweit die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den Straftaten
im Sinne des Satzes 1 vergleichbar ist.
(3) Bei Gesellschaften, die vor dem 1. November 2008 gegruendet worden sind, findet §
16 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung in der
ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung fuer den Fall, dass die Unrichtigkeit in der
Gesellschafterliste bereits vor dem 1. November 2008 vorhanden und dem Berechtigten
zuzurechnen ist, hinsichtlich des betreffenden Geschaeftsanteils fruehestens auf
Rechtsgeschaefte nach dem 1. Mai 2009 Anwendung. Ist die Unrichtigkeit dem Berechtigten
im Fall des Satzes 1 nicht zuzurechnen, so ist abweichend von dem 1. Mai 2009 der 1.
November 2011 massgebend.
(4) § 19 Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung gilt auch fuer
Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach
der vor dem 1. November 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer
Einlagenrueckgewaehr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfuellung der
Einlagenverpflichtung bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit ueber die aus der
Unwirksamkeit folgenden Ansprueche zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter
bereits vor dem 1. November 2008 ein rechtskraeftiges Urteil ergangen oder eine wirksame
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Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in
diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis zum 1. November 2008 geltenden
Vorschriften.
§ 4 Uebergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung
in Verbindung mit § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) findet keine
Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Pruefungsausschusses vor
dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.
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