Verordnung ueber statistische Erhebungen
zur Gleichstellung von Frauen und
Maennern in Dienststellen des Bundes
(Gleichstellungsstatistikverordnung -
GleiStatV)
GleiStatV
vom 18.06.2003
"Gleichstellungsstatistikverordnung vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 889), die durch durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch durch Art. 1 V v. 26.6.2006 I 1346
Fussnote
Textnachweis ab: 26.6.2003
Eingangsformel
Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November
2001 (BGBl. I S. 3234) und des Artikels 35 des Gesetzes zur Aenderung des
Begriffs "Erziehungsurlaub" vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) verordnet die
Bundesregierung:
§ 1 Erfassung der Daten
(1) Die Dienststellen nach § 4 Abs. 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfassen die
Zahl der in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung und den Gerichten des
Bundes Beschaeftigten nach § 4 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes nach folgenden
Erhebungsmerkmalen:
1. Geschlecht,
2. Art (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer
Berufsbildung Beschaeftigte, Inhaberinnen und Inhaber oeffentlich-rechtlicher Aemter,
Richterinnen und Richter), Umfang (Vollzeitbeschaeftigung und Teilzeitbeschaeftigung
ohne Altersteilzeit, einschliesslich der Teilzeitbeschaeftigung in der Elternzeit)
und Dauer (unbefristete und befristete Beschaeftigung, familienbedingte Beurlaubung
einschliesslich der Elternzeit ohne Teilzeitbeschaeftigung) des Dienst- oder
Arbeitsverhaeltnisses,
3. Laufbahngruppe, Einstufung,
4. leitende Funktionen in der Dienststelle im hoeheren und gehobenen Dienst der
beamteten und vergleichbaren Beschaeftigten sowie bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ue einschliesslich der aussertariflich
Beschaeftigten (Abteilungs-, Unterabteilungsleitung oder sonstige Funktion oberhalb
der Referats- oder Dezernatsebene, Referats-, Dezernats- oder Senatsleitung,
oertliche Behoerdenleitung und vergleichbare Dienststellungen mit Leitungsaufgaben),
5. Befoerderungen, Hoehergruppierungen, Aufstieg in die naechsthoehere Laufbahn,
Uebertragung leitender Funktionen nach Nummer 4,
6. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
7. Uebertragung leitender Funktionen nach Nummer 4 im Berichtszeitraum im Vergleich mit
den entsprechenden Bewerbungen oder Wahlvorschlaegen sowie
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8. Gesamtzahl der im Berichtszeitraum dienstlich Beurteilten im Vergleich mit
der Anzahl der Beschaeftigten, die Spitzennoten erhalten haben, gegliedert
nach Besoldungs-, Entgelt- und Gehaltsgruppen sowie nach Art und Umfang der
Beschaeftigung; Spitzennoten im Sinne dieser Verordnung sind die beiden besten ueber
dem Durchschnitt liegenden Noten, die in der jeweiligen Besoldungs-, Entgelt- oder
Gehaltsgruppe im Berichtszeitraum vergeben worden sind.
(2) Die Dienststellen nach § 4 Abs. 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfassen die
Zahl der Personen, die sich bei einer Dienststelle der unmittelbaren oder mittelbaren
Bundesverwaltung um Einstellung beworben haben oder die zur Wahl zur Bundesrichterin
oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind, nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Geschlecht,
2. Art und Umfang des Dienst- oder Arbeitsverhaeltnisses,
3. Laufbahngruppe, Entgeltgruppe sowie
4. Einstellungen, Ernennungen, Uebertragungen leitender Funktionen nach Absatz 1 Nr. 4
im Berichtszeitraum.
§ 2 Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind jaehrlich zum 30. Juni des
Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 fuer den
Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen.
§ 3 Meldung und Aufbereitung der Daten
(1) Die erfassten Daten sind von Dienststellen mit regelmaessig mindestens 15
Beschaeftigten bis zum 30. September des Berichtsjahres in einem verschlossenen
Umschlag an die in der Personalverwaltung fuer die Zusammenfassung und Weiterleitung
der Daten nach Absatz 2 zustaendige Stelle in der obersten Bundesbehoerde zu melden. Bei
Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung melden diese, bei mehrgliedrigem Aufbau
deren oberste Dienststelle, die zusammengefassten Daten an die oberste Bundesbehoerde
oder die Bundesoberbehoerde, deren Rechtsaufsicht sie unterstehen. Der Umschlag ist mit
der Aufschrift "Nur von der Personalverwaltung zu oeffnen - Gleichstellungsstatistik!"
zu versehen.
(2) Die obersten Bundesbehoerden uebermitteln ihre eigenen Daten, die zusammengefassten
Daten des nachgeordneten Geschaeftsbereichs und die Daten der ihrer Rechtsaufsicht
unterstehenden Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung bis zum Ende
des Berichtsjahres dem Statistischen Bundesamt, das die Daten im Auftrag des
Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend fuer den Erfahrungsbericht
nach § 25 des Bundesgleichstellungsgesetzes aufbereitet. Die Frist gilt entsprechend
fuer die Bundesoberbehoerden nach Absatz 1 Satz 2 bei der Uebermittlung der Daten der
ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung an
das Statistische Bundesamt.
(3) Hilfsmerkmale fuer Meldung und Aufbereitung der Daten sind
1. die Bezeichnung, die Anschrift und die Berichtsstellennummer der Dienststelle, bei
obersten Bundesbehoerden ausserdem die Angabe des Einzelplans des Haushaltsplans,
2. der Name, die Organisationseinheit und die Telekommunikationsanschlussnummer der
fuer Rueckfragen zur Verfuegung stehenden Personen.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig; im Uebrigen besteht
Auskunftspflicht.
§ 4 Elektronische Datenverarbeitung und Erhebungsvordrucke
(1) Die Daten sollen auf automatisiert verarbeitbaren Datentraegern gemeldet werden.
Fuer die Meldungen innerhalb ihres Geschaeftsbereichs kann die oberste Bundesbehoerde
die Meldung der Daten durch Erhebungsvordruck zulassen und dies auch auf Teile des
Geschaeftsbereichs beschraenken.
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(2) Soweit die oberste Bundesbehoerde die Meldung durch Erhebungsvordruck zugelassen
hat, muessen die Vordrucke den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen.
Meldungen auf automatisiert verarbeitbaren Datentraegern muessen inhaltlich den Mustern
in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen.
§ 5 Sonderregelung
Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten ausgenommen.
§ 6 Uebergangsregelung
Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 werden abweichend von
§ 2 fuer das Berichtsjahr 2006 fuer den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006
erhoben. Dies gilt nicht fuer Betriebskrankenkassen.
§ 7 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1347 - 1365
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Empfaenger: 1) I Berichtsstelle oder Einzelplan:
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I Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns
I bei Rueckfragen wenden duerfen (freiwillige
I Angabe):
I Frau/Herr ................................
I Referat/Dezernat .........................
I Telefonnummer ............................
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Gleichstellungsstatistik
des Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Unmittelbare Bundesverwaltung
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
in der Fassung vom 26. Juni 2006
(BGBl. I S. 1346)
Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgefuehrten
Erhebungsvordrucke auszufuellen:
Erhebungsvordruck A Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck B 1, B 2 Beschaeftigte nach ausgeuebten leitenden
oder B 3 Funktionen am 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck C Befoerderungen und Hoehergruppierungen
vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck D 1, D 2 Laufbahnaufstieg, Uebertragung leitender
oder D 3 Funktionen in der Dienststelle im hoeheren und
gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen
9 bis 15 Ue einschliesslich Aussertarifliche vom
1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck E Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom
1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck F 1 oder F 2 Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden
Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
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Erhebungsvordruck G 1 oder G 2 Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden
Uebertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck N Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich
mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli
des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
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1) Fuer die Meldung gemaess § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehoerde eintragen und dieser die Daten bis zum 30.
September des Berichtsjahres uebermitteln.
Fuer die Meldung gemaess § 3 Abs. 2 GleiStatV das Statistische Bundesamt eintragen und diesem die Daten bis zum Ende des
Berichtsjahres auf automatisiert verarbeitbaren Datentraegern uebermitteln.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1348 - 1365)
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Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2006, 1366 - 1375
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Empfaenger: 1) I Berichtsstellen-Nr.: I I
I Berichtsstelle: -------------------
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I Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns
I bei Rueckfragen wenden duerfen (freiwillige
I Angabe):
I Frau/Herr ................................
I Referat/Dezernat .........................
I Telefonnummer ............................
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Gleichstellungsstatistik
des Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mittelbare Bundesverwaltung
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
in der Fassung vom 26. Juni
2006 (BGBl. I S. 1346)
Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgefuehrten
Erhebungsvordrucke auszufuellen:
Erhebungsvordruck H Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck I Beschaeftigte nach ausgeuebten leitenden
Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres
Uebertragung leitender Funktionen in der
Dienststelle im hoeheren und gehobenen Dienst
sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ue
einschliesslich Aussertarifliche vom
1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des
Berichtsjahres
Befoerderungen vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Hoehergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck K Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni
des Berichtsjahres
Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden
Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck L Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden
Uebertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen im hoeheren und gehobenen Dienst
sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ue
einschliesslich Aussertarifliche vom 1. Juli des
Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck M Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich
mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli
des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
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1) Fuer die Meldung gemaess § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehoerde oder die Bundesoberbehoerde eintragen und dieser
die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres uebermitteln.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1367 - 1375)
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Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2006, 1376 - 1381
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Empfaenger: 1) I Berichtsstellen-Nr.: I I
I Berichtsstelle: --------------------
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I Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns
I bei Rueckfragen wenden duerfen (freiwillige
I Angabe):
I Frau/Herr ................................
I Referat/Dezernat .........................
I Telefonnummer ............................
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Gleichstellungsstatistik
des Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betriebskrankenkassen
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
in der Fassung vom 26. Juni 2006
(BGBl. I S. 1346)
Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgefuehrten
Erhebungsvordrucke auszufuellen:
Erhebungsvordruck H-BKK Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck I-BKK Beschaeftigte nach ausgeuebten leitenden
Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres
Hoehergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Uebertragung leitender Funktionen in der
Dienststelle im hoeheren und gehobenen
Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck K-BKK Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni
des Berichtsjahres
Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden
Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck L-BKK Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden
Uebertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen im hoeheren und gehobenen Dienst
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck M-BKK Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich
mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli
des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
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1) Fuer die Meldung gemaess § 3 Abs. 1 GleiStatV die rechtsaufsichtsfuehrende Bundesbehoerde eintragen und dieser die Daten bis
zum 30. September des Berichtsjahres uebermitteln.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1377 - 1381)
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