Verordnung ueber die Wahl der
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
Stellvertreterin durch Soldatinnen der
Bundeswehr (Gleichstellungsbeauftragten-
Wahlverordnung Soldatinnen - SGleibWV)
SGleibWV
vom 12.05.2005
"Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S.
1394)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 6.2005
Eingangsformel
Auf Grund des § 16 Abs. 12 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Verfahrensgrundsaetze
Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis
der Soldatinnen geht regelmaessig die Durchfuehrung einer Wahl voraus. Die Wahl fuer die
beiden Aemter findet in einem gemeinsamen Wahlverfahren in getrennten Wahlgaengen statt.
Sie hat den Grundsaetzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen
Wahl nach Massgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen.
§ 2 Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen sind zuzuordnen
1. nach § 16 Abs. 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
den Divisionen sowie den Grossverbaenden und Dienststellen der
vergleichbaren militaerischen Ebene; diese Grossverbaende und Dienststellen
auf Divisionsebene sind neben den Wehrbereichskommandos und den
Sanitaetskommandos das Heerestruppenkommando, das Lufttransportkommando, das
Luftwaffenausbildungskommando, das Luftwaffenmaterialkommando und das Amt fuer den
Militaerischen Abschirmdienst,
2. nach § 16 Abs. 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes den den
Dienststellen nach Nummer 1 uebergeordneten Fuehrungskommandos und Aemtern der
Organisationsbereiche sowie den anderen, dem Bundesministerium der Verteidigung
unmittelbar nachgeordneten Dienststellen der vergleichbaren militaerischen Ebene;
dies sind das Einsatzfuehrungskommando der Bundeswehr, das Heeresfuehrungskommando,
das Luftwaffenfuehrungskommando, das Flottenkommando, das Sanitaetsfuehrungskommando,
das Heeresamt, das Luftwaffenamt, das Marineamt, das Sanitaetsamt der Bundeswehr,
das Streitkraefteunterstuetzungskommando und das Streitkraefteamt,
-1-
3. nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes den
zentralen personalbearbeitenden Dienststellen einschliesslich des Bundesministeriums
der Verteidigung.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind
1. fuer die in § 2 Nr. 1 genannten Dienststellen alle Soldatinnen in den
zugehoerenden Dienststellen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes),
2. fuer die in § 2 Nr. 2 genannten Dienststellen alle Soldatinnen dieser Dienststellen
sowie der diesen nachgeordneten Dienststellen, sofern sie nicht bereits
nach Nummer 1 wahlberechtigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 des Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes),
3. fuer die zentralen personalbearbeitenden Dienststellen die Soldatinnen, die
der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Dienststelle einschliesslich
der zugehoerenden Dienststellen angehoeren, sowie alle Soldatinnen, fuer
die in der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Dienststelle
Personalentscheidungen getroffen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 des Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes),
4. fuer das Bundesministerium der Verteidigung die Soldatinnen, die diesem
angehoeren, sowie alle Soldatinnen, fuer die im Bundesministerium der Verteidigung
Personalentscheidungen getroffen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 3 des Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes).
Soldatinnen, die keiner in § 2 genannten Dienststelle angehoeren, sind bei
der naechsten uebergeordneten Dienststelle wahlberechtigt, der nach § 2 eine
Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind. Wahlberechtigt
sind auch teilzeitbeschaeftigte und minderjaehrige Soldatinnen. Beurlaubte Soldatinnen
sind bei ihrem Stammtruppenteil, zu einer anderen Dienststelle kommandierte Soldatinnen
sind bei ihrer abgebenden Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Stichtag fuer die Wahlberechtigung ist der Wahltag.
(3) Voraussetzung fuer die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die
Waehlerinnenliste nach § 8.
§ 4 Waehlbarkeit
Waehlbar fuer das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin sind die
nach § 3 Abs. 1 jeweils wahlberechtigten Soldatinnen.
§ 5 Fristen
Die Wahl muss spaetestens eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtszeit der
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein.
Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl
§ 6 Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Spaetestens zwoelf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und
ihrer Stellvertreterin bestellt die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte
und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind, einen Wahlvorstand und uebertraegt einer
Person den Vorsitz. Der Wahlvorstand besteht aus drei Soldatinnen oder Soldaten, die
moeglichst der Dienststelle angehoeren sollten, der die Gleichstellungsbeauftragte und
ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind. Ihm sollen zwei Soldatinnen angehoeren. Zugleich
sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon moeglichst zwei Soldatinnen. Ist ein
Mitglied an der Mitwirkung im Wahlvorstand verhindert, insbesondere durch Versetzung
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oder Kommandierung, rueckt ein bestelltes Ersatzmitglied nach; die Reihenfolge der
Ersatzmitglieder wird vorher durch Losentscheid festgelegt. Die Mitglieder des
Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, fuer die Durchfuehrung der Wahl von ihren
dienstlichen Aufgaben freizustellen.
(2) Die Dienststelle unterstuetzt den Wahlvorstand bei der Erfuellung seiner Aufgaben.
Insbesondere sind die notwendigen Unterlagen zur Verfuegung zu stellen und die
erforderlichen Auskuenfte zu erteilen. Fuer die Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl
hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang die personelle, raeumliche und saechliche
Ausstattung zur Verfuegung zu stellen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Familiennamen, Vornamen, Dienstgrade und
Dienststellenzugehoerigkeit seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder unverzueglich nach
seiner Bestellung, spaetestens mit dem Wahlausschreiben (§ 10) durch Aushang bekannt.
§ 7 Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und fuehrt sie durch. Insbesondere legt er im
Einvernehmen mit der Dienststellenleitung, der die Gleichstellungsbeauftragte und die
Stellvertreterin zugeordnet sind, den Wahltag fest. Bei dessen Festlegung ist § 5 zu
beruecksichtigen.
(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschluesse mit Stimmenmehrheit. Er nimmt ueber jede
Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschluesse enthaelt und
von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(3) Fuer die Durchfuehrung der Stimmabgabe und die Auszaehlung der Stimmen kann der
Wahlvorstand Soldatinnen und Soldaten als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen.
Fuer diese gilt § 6 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Der Wahlvorstand beim Bundesministerium der Verteidigung beraet waehrend
seiner Amtszeit die Wahlvorstaende in der Behandlung rechtlicher und tatsaechlicher
Zweifelsfragen.
§ 8 Waehlerinnenliste
(1) Die Dienststelle, der nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes eine Gleichstellungsbeauftragte und ihre
Stellvertreterin zugeordnet sind, erstellt eine Namensliste fuer den gesamten
Wahlbereich und stellt sie dem Wahlvorstand zur Verfuegung. Die Namensliste enthaelt
jeweils den Dienstgrad, den Familiennamen, den oder die Vornamen und die Dienststelle
der nach § 3 Abs. 1 wahlberechtigten Soldatinnen. Ueber bis zum Wahltag eintretende
Veraenderungen hat die Dienststelle den Wahlvorstand zu informieren.
(2) Der Wahlvorstand ueberprueft die Vollstaendigkeit der Namensliste und die
Wahlberechtigung der eingetragenen Soldatinnen, stellt diese Liste als Waehlerinnenliste
fest und gibt sie spaetestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens (§ 10)
bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden
Dienststellen bekannt.
§ 9 Einspruch gegen die Waehlerinnenliste
(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des
Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der
Waehlerinnenliste einlegen. Dem Einspruch ist eine schriftliche Begruendung beizufuegen.
Richtet sich der Einspruch gegen eine andere Wahlberechtigte, ist diese durch den
Wahlvorstand hierueber zu unterrichten.
(2) Ueber einen Einspruch nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzueglich. Ist
der Einspruch begruendet, hat der Wahlvorstand die Waehlerinnenliste zu berichtigen. Er
teilt die Entscheidung der Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat, im Fall
von Absatz 1 Satz 3 auch der betroffenen Wahlberechtigten, unverzueglich mit.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist ueberprueft der Wahlvorstand erneut die
Waehlerinnenliste auf ihre Vollstaendigkeit hin und fuehrt erforderliche Berichtigungen
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durch. Danach kann die Waehlerinnenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren
Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprueche oder bei Eintritt
oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten bis zum Ende der Stimmabgabe berichtigt oder
ergaenzt werden.
§ 10 Wahlausschreiben
(1) Spaetestens zehn Wochen vor dem Wahltag erlaesst der Wahlvorstand ein
Wahlausschreiben, das mindestens von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterschreiben ist. Es muss enthalten:
1. Ort und Tag seines Erlasses,
2. die Bezugnahme auf die Bekanntgabe des Wahlvorstandes nach § 6 Abs. 3,
3. den Hinweis, wo Einsprueche, Bewerbungen und andere Erklaerungen gegenueber dem
Wahlvorstand abzugeben sind,
4. die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Waehlbarkeit sowie die Bedeutung der
Waehlerinnenliste,
5. Ort und Tag der Bekanntgabe der Waehlerinnenliste,
6. Angabe des letzten Tages der Frist fuer Einsprueche gegen die Waehlerinnenliste nach
§ 9 Abs. 1,
7. die Aufforderung, sich fuer das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der
Stellvertreterin innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens
(Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschlaege einzureichen (§
11 Abs. 4),
8. den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin
in getrennten Wahlgaengen gewaehlt werden und dass sich aus den Bewerbungen
ergeben muss, ob diese fuer das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das der
Stellvertreterin erfolgen,
9. den Ort, an dem die gueltigen Bewerbungen bis zum Abschluss der Wahl durch Aushang
bekannt gemacht sind,
10. den Hinweis, dass jede Wahlberechtigte fuer jeden Wahlgang nur eine Stimme hat,
11. den Wahltag sowie Ort und Zeit der Stimmabgabe,
12. den Hinweis auf die Moeglichkeit der Briefwahl und auf das Erfordernis des
rechtzeitigen Zugangs der vollstaendigen Wahlunterlagen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)
beim Wahlvorstand unter Angabe des Fristablaufes,
13. gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der Briefwahl oder die Anordnung
der elektronischen Wahl statt der persoenlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels
Stimmzettel nach § 14 Abs. 2,
14. Ort und Zeit der oeffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes fuer die Stimmenauszaehlung
und fuer die abschliessende Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses bis
zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden
Dienststellen bekannt.
§ 11 Bewerbung
(1) Jede Soldatin, die nach § 4 waehlbar ist, kann sich fuer das Amt der
Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben.
(2) Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen
sowie Dienststelle und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von zwei
Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zugehen. Aus der Bewerbung muss sich eindeutig
ergeben, ob sich die Soldatin fuer das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder fuer das
Amt der Stellvertreterin bewirbt.
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(3) Die Bewerberin hat anzugeben, ob sie Mitglied einer Personalvertretung oder
Vertrauensperson ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst
ist.
(4) Mit ihrem Einverstaendnis kann eine Soldatin fuer das Amt der
Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin aus dem Kreis der
Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist
einzuhalten. Fuer jeden Wahlgang darf nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden. Das
Einverstaendnis nach Satz 1 ist gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand
schriftlich einzureichen; es muss die in den Absaetzen 2 und 3 genannten Angaben
enthalten.
§ 12 Nachfrist fuer Bewerbungen
(1) Ist nach Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 keine gueltige Bewerbung fuer
das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss dies der Wahlvorstand
unverzueglich in der gleichen Weise bekannt geben wie das Wahlausschreiben und
eine Nachfrist von einer Woche fuer die Einreichung von Bewerbungen setzen. In der
Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gueltige Bewerbung
eingereicht wird. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer die Wahl der Stellvertreterin
entsprechend.
(2) Geht innerhalb der Nachfrist keine gueltige Bewerbung ein, hat der Wahlvorstand
durch Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu geben, dass die
Wahl oder der Wahlgang, fuer den keine Bewerbung vorliegt, nicht stattfindet und eine
Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt. Das Amt des Wahlvorstandes
endet in diesem Fall mit der Bekanntgabe.
§ 13 Bekanntgabe der Bewerbungen
Der Wahlvorstand gibt unverzueglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11 Abs. 2 Satz
1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3) die Namen aus den gueltigen Bewerbungen in gleicher Weise
bekannt wie das Wahlausschreiben.
Abschnitt 3
Durchfuehrung der Wahl
§ 14 Formen der Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe erfolgt
1. persoenlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),
2. bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder
3. elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.
(2) Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin
zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschliesslich die Briefwahl
oder statt der persoenlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die
elektronische Stimmabgabe anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder
nachgeordnete oder zugehoerende Dienststellen beschraenkt sein.
§ 15 Persoenliche Stimmabgabe mittels Stimmzettel
(1) Jede Waehlerin hat fuer jeden Wahlgang eine Stimme.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels im Wahlraum ausgeuebt. Fuer
jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel vorzusehen. Die Stimmzettel fuer einen
Wahlgang muessen saemtlich die gleiche Groesse, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung
haben. Sie muessen sich jedoch von denen des anderen Wahlganges in der Farbe deutlich
unterscheiden.
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(3) Auf dem jeweiligen Stimmzettel sind die Bewerberinnen fuer das Amt der
Gleichstellungsbeauftragten und das Amt der Stellvertreterin in alphabetischer
Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Dienstgrad und Dienststelle
aufzufuehren. Liegt fuer einen Wahlgang nur eine Bewerbung vor, sind auf dem Stimmzettel
unter oder neben den Angaben zur Person der Bewerberin ein Ja- und ein Nein-Feld
vorzusehen.
(4) Die Waehlerin kennzeichnet bei mehreren Bewerbungen die von ihr gewaehlte Person
durch Ankreuzen an der hierfuer auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Im Fall des
Absatzes 3 Satz 2 wird die Stimme zu Gunsten der einzigen Bewerberin durch Ankreuzen
des Ja-Feldes abgegeben, die Ablehnung der Bewerberin erfolgt durch Ankreuzen des Nein-
Feldes.
(5) Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person oder keine Person oder mehr als ein
Feld (Absatz 3 Satz 2) angekreuzt ist, sind ungueltig. Dies gilt auch fuer Stimmzettel,
aus denen sich aus anderen Gruenden der Wille der Waehlerin nicht zweifelsfrei ergibt,
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder die einen Zusatz oder Vorbehalt
enthalten.
§ 16 Wahlvorgang
(1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen, dass die Waehlerinnen die
Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und falten koennen. Fuer jeden Wahlgang
ist eine eigene Wahlurne zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe ueberprueft der
Wahlvorstand, dass die Wahlurnen leer sind. Anschliessend verschliesst er sie. Die Urnen
muessen so beschaffen sein, dass die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichergestellt wird
und die eingeworfenen Stimmzettel ohne Oeffnung der Urne nicht entnommen werden koennen.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geoeffnet ist, muessen mindestens zwei
Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelferinnen
oder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Abs. 3), genuegt die Anwesenheit eines Mitgliedes des
Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(3) Die Waehlerin legt den gefalteten Stimmzettel jeweils in die Wahlurne fuer den
entsprechenden Wahlgang, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes ihre Wahlberechtigung
anhand der Waehlerinnenliste geprueft hat. Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die
Stimmabgabe in der Waehlerinnenliste.
(4) Eine Waehlerin, die infolge einer Behinderung in der Stimmabgabe beeintraechtigt ist,
kann eine Person ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will,
mit deren Einverstaendnis bestimmen und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Mitglieder
des Wahlvorstandes, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Personen, die sich fuer das
Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben, sind zur
Hilfeleistung nicht befugt. Die Hilfeleistung ist auf die Erfuellung der Anweisungen der
Waehlerin zur Stimmabgabe beschraenkt. Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung
der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.
(5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stimmenauszaehlung nicht unmittelbar
nach Abschluss der Wahl durchgefuehrt, sind die Wahlurnen zu versiegeln. Bei der
Wiedereroeffnung des Wahlvorganges oder bei der Entnahme der Stimmzettel zur Auszaehlung
der Stimmen hat sich der Wahlvorstand davon zu ueberzeugen, dass die Versiegelung der
Wahlurne unversehrt ist.
§ 17 Briefwahl
(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persoenlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhaelt
auf Antrag vom Wahlvorstand ausgehaendigt oder uebersandt
1. das Wahlausschreiben,
2. die Stimmzettel und die Wahlumschlaege,
3. eine vorgedruckte, von der Waehlerin gegenueber dem Wahlvorstand abzugebende
Erklaerung, dass sie die Stimmzettel persoenlich gekennzeichnet hat oder unter den
Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen
lassen,
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4. einen groesseren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, mit dem Namen und
der Anschrift der Waehlerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk "Briefwahl" und
5. ein Merkblatt ueber die Art und Weise der Briefwahl.
Der Wahlvorstand vermerkt die Aushaendigung oder Uebersendung der Unterlagen in der
Waehlerinnenliste. Die Stimmzettel und die Wahlumschlaege muessen den Anforderungen des §
15 Abs. 2 Satz 3 und 4 jeweils entsprechen.
(2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten Briefwahl (§ 14 Abs. 2) werden
die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der
Waehlerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spaetestens zwei Wochen vor dem Wahltag
den Wahlberechtigten ausgehaendigt.
(3) Die Waehlerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
1. die Stimmzettel unbeobachtet persoenlich kennzeichnet und jeweils in den
entsprechenden Wahlumschlag legt,
2. die vorgedruckte Erklaerung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) unter Angabe des Ortes und des
Datums unterschreibt und
3. die Wahlumschlaege und die unterschriebene Erklaerung in dem Freiumschlag verschliesst
und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder uebergibt, dass er vor
Ablauf der Frist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11) vorliegt.
Die Waehlerin kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3
bezeichneten Taetigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen.
(4) Waehlerinnen, die am Wahltag im Ausland eingesetzt werden, sind die in Absatz 1
bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Waehlerinnenliste vom
Wahlvorstand unaufgefordert so rechtzeitig zu uebersenden, dass die Wahlunterlagen den
Wahlberechtigten vor Ort spaetestens vier Wochen vor dem Wahltag ausgehaendigt werden
koennen. Die Stelle, bei der Freiumschlaege zur dienstlichen Befoerderung nach Deutschland
abgegeben werden koennen, ist gemeinsam mit dem Wahlausschreiben, spaetestens vier Wochen
vor dem Wahltag, vor Ort bekannt zu geben.
(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschlaege sind ungeoeffnet und sicher vor dem
Zugriff Dritter aufzubewahren.
§ 18 Behandlung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl oeffnet der Wahlvorstand in oeffentlicher Sitzung
die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschlaege und entnimmt ihnen die
Wahlumschlaege sowie die vorgedruckten Erklaerungen. Ist die Briefwahl ordnungsgemaess
erfolgt, vermerkt sie der Wahlvorstand in der Waehlerinnenliste. Anschliessend oeffnet
der Wahlvorstand die Wahlumschlaege, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel und legt
diese ungeprueft in die fuer den jeweiligen Wahlgang vorgesehene Wahlurne.
(2) Freiumschlaege, die nach Ablauf der fuer die Stimmabgabe festgesetzten Zeit (§ 10
Abs. 1 Satz 2 Nr. 11) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als verspaetet. Verspaetet
eingegangene Freiumschlaege nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk ueber den Zeitpunkt
des Eingangs ungeoeffnet zu den Wahlunterlagen. Die Freiumschlaege sind einen Monat nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeoeffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn die
Wahl nicht angefochten ist.
§ 19 Elektronische Wahl
Die Stimmabgabe kann auch in elektronischer Form erfolgen. Dabei muessen die technischen
und organisatorischen Ablaeufe so geregelt werden, dass die Einhaltung der in § 1 Satz
3 festgelegten Verfahrensgrundsaetze gewaehrleistet ist. Dazu soll ein entsprechend
geprueftes und fuer Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden.
§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
(1) Unverzueglich nach Abschluss der Wahl zaehlt der Wahlvorstand oeffentlich die Stimmen
aus. Dazu oeffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prueft deren
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Gueltigkeit. Stimmzettel, ueber deren Gueltigkeit der Wahlvorstand beschliesst, weil sie
zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den uebrigen
Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. Anschliessend stellt der
Wahlvorstand das Ergebnis fest.
(2) Als Gleichstellungsbeauftragte ist gewaehlt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Fall des § 15 Abs. 3 Satz 2 ist die
Bewerberin gewaehlt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Entsprechendes
gilt fuer die Wahl der Stellvertreterin.
(3) Der Wahlvorstand fertigt ueber das Ergebnis eine Niederschrift an, die von den
Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss getrennt
nach den Wahlgaengen enthalten
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der abgegebenen gueltigen und ungueltigen Stimmzettel,
3. die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen,
4. Dienstgrad, Familiennamen und Vornamen der gewaehlten Gleichstellungsbeauftragten
und der gewaehlten Stellvertreterin sowie
5. besondere Vorfaelle bei der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses nach
Absatz 1.
(4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahlergebnis durch Aushang in gleicher
Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 16
Abs. 10 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hin.
§ 21 Benachrichtigung der Gewaehlten, Annahme der Wahl; Beendigung des
Amtes des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewaehlten Soldatinnen unverzueglich nach
Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich gegen Empfangsbestaetigung von ihrer Wahl.
In der Benachrichtigung weist er auf die Bestimmungen des Absatzes 2 hin. Erklaert die
Gewaehlte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem
Wahlvorstand die Ablehnung ihrer Wahl, gilt diese als angenommen. Lehnt die gewaehlte
Soldatin die Wahl innerhalb der Frist nach Satz 3 ab oder tritt sie von der Wahl vor
der Bestellung durch die Dienststelle zurueck, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der
naechsthoechsten Stimmenzahl.
(2) Ist die gewaehlte Soldatin Mitglied in einer Personalvertretung, Vertrauensperson
oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst (§ 16 Abs. 8 des
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), hat sie die Wahl abweichend von
Absatz 1 Satz 3 durch ausdrueckliche Erklaerung gegenueber dem Wahlvorstand innerhalb der
Frist des Absatzes 1 Satz 3 anzunehmen. Die Erklaerung ueber die Annahme der Wahl ist nur
wirksam, wenn die gewaehlte Soldatin dem Wahlvorstand ebenfalls innerhalb dieser Frist
eine Ablichtung der Erklaerung, mit der sie die Mitgliedschaft in der Personalvertretung
oder ihre Funktion als Vertrauensperson mit Wirkung ihrer Bestellung niederlegt,
oder eine Ablichtung ihres Antrages an die zustaendige Stelle, sie mit Wirkung ihrer
Bestellung von der Befassung mit Personalangelegenheiten zu entbinden, vorlegt. Nimmt
die gewaehlte Soldatin die Wahl nicht form- und fristgerecht an oder tritt sie von
der Wahl vor der Bestellung durch die Dienststelle zurueck, tritt an ihre Stelle die
Soldatin mit der naechsthoechsten Stimmenzahl.
(3) Das Amt des Wahlvorstandes endet mit der Bestellung der gewaehlten
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin. Ist zu diesem Zeitpunkt die
Frist des § 16 Abs. 10 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
noch nicht abgelaufen, endet die Amtszeit des Wahlvorstandes mit dem Ablauf dieser
Frist, es sei denn, die Wahl wird fristgerecht angefochten. In diesem Fall endet
das Amt des Wahlvorstandes mit dem bestands- oder rechtskraeftigen Abschluss des
Anfechtungsverfahrens.
§ 22 Bekanntgabe der Gewaehlten
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(1) Sobald die als Gleichstellungsbeauftragte und als Stellvertreterin Gewaehlten
endgueltig feststehen, gibt der Wahlvorstand ihre Namen durch zweiwoechigen Aushang in
gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und teilt sie der Dienststelle mit.
(2) Gab es im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 fuer das Amt der
Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin keine weitere Bewerberin,
teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzueglich schriftlich mit, dass die
Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterin von der Dienststelle nach § 16
Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
von Amts wegen zu bestellen ist, und gibt dies durch Aushang bekannt.
§ 23 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften,
Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 16
Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes),
im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskraeftigen Abschluss des
Anfechtungsverfahrens auf. Stimmzettel und Waehlerinnenlisten sind nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Fristen unverzueglich zu vernichten.
Abschnitt 4
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 Uebergangsregelungen fuer die erstmalige Wahl
Bei der erstmaligen Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
Stellvertreterin muss die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung abgeschlossen sein. Soweit auf Grund struktureller
Veraenderungen der Streitkraefte Dienststellen, denen nach § 16 Abs. 1 bis 3 des
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes Gleichstellungsbeauftragte
zuzuordnen sind, bis zum 31. Dezember 2005 aufgeloest werden, ist fuer diese
Dienststellen keine Gleichstellungsbeauftragte zu waehlen. Die Bestellung einer
Gleichstellungsvertrauensfrau fuer diese Dienststellen nach § 16 Abs. 6 des Soldatinnen-
und Soldatengleichstellungsgesetzes bleibt unberuehrt.
§ 25 Sonderregelungen fuer den Militaerischen Abschirmdienst
Fuer den Militaerischen Abschirmdienst gilt diese Wahlverordnung mit der Einschraenkung,
dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen
zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Soldatinnen in der im Militaerischen
Abschirmdienst ueblichen Weise waehrend der Dienststunden zugaenglich zu machen.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
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