Verordnung ueber die Wahl der
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
Stellvertreterin in Dienststellen des
Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-
Wahlverordnung - GleibWV)
GleibWV
vom 06.12.2001
"Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3374,
2002, 2711)"
Fussnote
Textnachweis ab: 13.12.2001
Eingangsformel
Auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes
vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verfahrensgrundsaetze
Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis
der weiblichen Beschaeftigten in der Dienststelle geht die Durchfuehrung einer Wahl
voraus. Die Wahl fuer die beiden Aemter erfolgt in einem Wahlverfahren in getrennten
Wahlgaengen. Die Wahl hat den Grundsaetzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahl nach Massgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen.
§ 2 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschaeftigten der Dienststelle. Dies gilt
auch fuer Teilzeitbeschaeftigte und minderjaehrige Auszubildende sowie fuer Frauen, die
beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. Stichtag ist der Wahltag.
(2) In Verwaltungen mit mehreren kleinen Dienststellen, die insgesamt
regelmaessig mindestens 100 Beschaeftigte haben (§ 16 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesgleichstellungsgesetzes), sind die weiblichen Beschaeftigten im Sinne von Absatz
1 berechtigt, die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin bei der oberen
Behoerde zu waehlen.
(3) In Verwaltungen mit einem grossen Geschaeftsbereich, die gemaess § 16 Abs. 1
Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes von der Moeglichkeit Gebrauch machen, in
einzelnen Dienststellen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte zu waehlen, sind
deren weibliche Beschaeftigte im Sinne von Absatz 1 berechtigt, die fuer sie zustaendige
Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zu waehlen.
(4) Voraussetzung fuer die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die
Waehlerinnenliste nach § 8.
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§ 3 Waehlbarkeit
Waehlbar fuer das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin sind alle
weiblichen Beschaeftigten der Dienststelle. Ausgenommen sind Beschaeftigte, die vom
Wahltag an noch laenger als drei Monate beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle
abgeordnet sind.
§ 4 Frist fuer die Wahl
Die Wahl muss bis eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtsperiode der
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein. Im Fall
des § 16 Abs. 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes muss die Wahl unverzueglich nach
dem vorzeitigen Ausscheiden oder der Feststellung der nicht nur voruebergehenden
Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin durchgefuehrt und
abgeschlossen werden.
§ 5 Formen der Stimmabgabe fuer die Wahl
(1) Fuer die Wahl ist die persoenliche Stimmabgabe im Wahlraum oder bei Verhinderung die
schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18
die Stimmabgabe in elektronischer Form (elektronische Wahl) moeglich.
(2) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 1 ausschliesslich die Briefwahl oder die
elektronische Wahl anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile beschraenkt
sein.
(3) Bei der Briefwahl und bei der elektronischen Wahl ist Wahltag der Tag, an dem die
Wahl abgeschlossen wird.
Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl
§ 6 Bestellung des Wahlvorstandes
Die Dienststelle bestellt einen Wahlvorstand aus drei volljaehrigen Beschaeftigten und
uebertraegt einer Person von ihnen den Vorsitz. Dem Wahlvorstand sollen mindestens zwei
Frauen angehoeren. Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Dienststelle
unterstuetzt die Arbeit des Wahlvorstandes.
§ 7 Aufgaben des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und fuehrt sie durch. Seine Beschluesse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Er nimmt ueber jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den
Wortlaut der gefassten Beschluesse enthaelt und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen
ist. Fuer die Durchfuehrung der Stimmabgabe und die Auszaehlung der Stimmen kann er
Beschaeftigte der Dienststelle als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen.
§ 8 Waehlerinnenliste
Die Dienststelle stellt eine Namensliste (Familien- und Vorname, bei Namensgleichheit
auch Arbeitseinheit und Funktion) der weiblichen Beschaeftigten im Sinne von § 2 auf.
Der Wahlvorstand ueberprueft die Vollstaendigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung
der eingetragenen weiblichen Beschaeftigten, stellt diese Liste als Waehlerinnenliste
fest und gibt sie spaetestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum
Wahltag durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt.
§ 9 Einspruch gegen Waehlerinnenliste
(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des
Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der
Waehlerinnenliste einlegen.
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(2) Der Wahlvorstand entscheidet unverzueglich ueber Einsprueche nach Absatz 1 und
berichtigt die Waehlerinnenliste, wenn der Einspruch begruendet ist. Er teilt die
Entscheidung der Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat, unverzueglich mit.
Die Entscheidung muss ihr spaetestens zwei Wochen vor dem Wahltag zugehen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Waehlerinnenliste
nochmals auf ihre Vollstaendigkeit hin ueberpruefen. Im Uebrigen kann diese Liste nach
abgelaufener Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in
Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprueche oder bei Eintritt oder Ausscheiden einer
Wahlberechtigten bis zum Ende der Stimmabgabe berichtigt oder ergaenzt werden.
§ 10 Wahlausschreiben
(1) Spaetestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlaesst der Wahlvorstand ein
Wahlausschreiben, das mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterschreiben. Es
muss enthalten:
1. Ort und Tag seines Erlasses,
2. Namen und Anschriften der Mitglieder des Wahlvorstandes einschliesslich der
Ersatzmitglieder,
3. den Hinweis, wo Einsprueche, Bewerbungen und sonstige Erklaerungen gegenueber dem
Wahlvorstand abzugeben sind,
4. die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Waehlbarkeit sowie die Bedeutung der
Waehlerinnenliste,
5. Ort und Tag der Bekanntgabe der Waehlerinnenliste,
6. Angabe des letzten Tages der Frist fuer Einsprueche gegen die Waehlerinnenliste,
7. die Aufforderung, sich fuer das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der
Stellvertreterin innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens
(Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben,
8. den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin
in getrennten Wahlgaengen gewaehlt werden und dass sich aus den Bewerbungen
ergeben muss, ob diese fuer das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das der
Stellvertreterin erfolgen,
9. den Ort, an dem die gueltigen Bewerbungen bis zum Abschluss der Wahl durch Aushang
bekannt gemacht sind,
10. die Hinweise, dass jede Wahlberechtigte fuer jeden Wahlgang nur eine Stimme hat und
die Stimmabgabe an die rechtzeitigen Bewerbungen gebunden ist,
11. den Wahltag sowie Ort und Zeit der persoenlichen Stimmabgabe,
12. den Hinweis auf die Moeglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) und auf
den rechtzeitigen Zugang der vollstaendigen Wahlunterlagen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr.
3) beim Wahlvorstand (Angabe des Fristablaufs),
13. gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der Briefwahl oder der elektronischen
Wahl durch die Dienststelle nach § 5 Abs. 2,
14. Ort und Zeit der oeffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes fuer die Stimmenauszaehlung
und die abschliessende Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses bis zum Wahltag
durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt.
§ 11 Bewerbung
Jede weibliche Beschaeftigte der Dienststelle, die gemaess § 3 waehlbar ist, kann sich
fuer das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben. Die
Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Arbeitseinheit,
Funktion sowie Dienststelle und gegebenenfalls Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand
innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens zugehen. Bei der Bewerbung
ist auch anzugeben, ob die Bewerberin Mitglied einer Personalvertretung ist oder in
ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.
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§ 12 Nachfrist fuer Bewerbungen
(1) Ist nach Ablauf der Frist des § 11 keine gueltige Bewerbung fuer das Amt der
Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss dies der Wahlvorstand unverzueglich
in der gleichen Weise bekannt geben wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von
einer Woche fuer die Einreichung von Bewerbungen setzen. In der Bekanntgabe ist darauf
hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann, wenn
innerhalb der Nachfrist mindestens eine gueltige Bewerbung eingereicht wird. Die Saetze 1
und 2 gelten fuer die Wahl der Stellvertreterin entsprechend.
(2) Geht innerhalb der Nachfrist keine gueltige Bewerbung ein, hat der Wahlvorstand
bekannt zu geben, dass die Wahl oder der Wahlgang, fuer den keine Bewerbung vorliegt,
nicht stattfindet und eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt (§
16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes).
§ 13 Bekanntgabe der Bewerbungen
Der Wahlvorstand gibt unverzueglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11, § 12
Abs. 1) die Namen aus den gueltigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das
Wahlausschreiben.
Abschnitt 3
Durchfuehrung der Wahl
§ 14 Persoenliche Stimmabgabe im Wahlraum
(1) Jede Waehlerin hat fuer jeden Wahlgang nur eine Stimme. Sie kann ihre Stimme nur fuer
eine Person mit einer gueltigen Bewerbung abgeben.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeuebt.
Fuer jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel und ein eigener Wahlumschlag vorzusehen.
Auf dem Stimmzettel sind die Bewerberinnen fuer das Amt der Gleichstellungsbeauftragten
in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, bei
Namensgleichheit auch Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienststelle und Dienstort
aufzufuehren. Dies gilt ebenso fuer das Amt der Stellvertreterin. Liegt fuer einen
Wahlgang nur eine Bewerbung vor, so sind auf dem Stimmzettel unter oder neben den
Angaben zur Person der Bewerberin ein Ja- und ein Nein-Feld vorzusehen. Die Stimmzettel
fuer einen Wahlgang muessen saemtlich die gleiche Groesse, Farbe, Beschaffenheit und
Beschriftung haben. Sie muessen sich jedoch von denen des anderen Wahlgangs in der Farbe
deutlich unterscheiden. Das Gleiche gilt fuer die Wahlumschlaege.
(3) Die Waehlerin kennzeichnet bei mehreren Bewerbungen die von ihr gewaehlte Person
durch Ankreuzen an der hierfuer auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Im Fall des
Absatzes 2 Satz 5 wird die Stimme zugunsten der einzigen Bewerberin durch Ankreuzen
des Ja-Feldes abgegeben, die Ablehnung der Bewerberin erfolgt durch Ankreuzen des Nein-
Feldes.
(4) Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person oder mehr als ein Feld (Absatz 2 Satz
5) angekreuzt ist oder aus denen sich aus anderen Gruenden der Wille der Waehlerin nicht
zweifelsfrei ergibt oder die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder einen
Zusatz oder Vorbehalt enthalten, sind ungueltig. Dies gilt auch fuer Stimmzettel, die
nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurden.
§ 15 Wahlvorgang
(1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen fuer die unbeobachtete Kennzeichnung
der Stimmzettel im Wahlraum und sorgt fuer jeden Wahlgang fuer die Bereitstellung
einer oder mehrerer verschlossener Wahlurnen, die so eingerichtet sind, dass die
eingeworfenen Wahlumschlaege ohne Oeffnung der Urnen nicht herausgenommen werden koennen
und die fuer die verschiedenen Wahlgaenge deutlich unterscheidbar sind.
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(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geoeffnet ist, muessen mindestens zwei
Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen
oder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Satz 3), genuegt die Anwesenheit eines Mitgliedes des
Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(3) Die Waehlerin wirft die Wahlumschlaege, in die die jeweiligen Stimmzettel eingelegt
sind, jeweils in die Wahlurne fuer den entsprechenden Wahlgang, nachdem ein Mitglied
des Wahlvorstandes ihre Wahlberechtigung anhand des Eintrags in die Waehlerinnenliste
geprueft hat. Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in der
Waehlerinnenliste.
(4) Eine Waehlerin, die infolge ihrer Behinderung in der Stimmabgabe beeintraechtigt
ist, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe
bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Mitglieder des Wahlvorstandes,
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Personen, die sich fuer das Amt der
Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben, duerfen nicht zur
Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe hat sich auf die Erfuellung der Wuensche
der Waehlerin zur Stimmabgabe zu beschraenken. Die Person ihres Vertrauens darf auch
gemeinsam mit der Waehlerin die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der
Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.
(5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stimmenzaehlung nicht unmittelbar nach
Abschluss der Wahl durchgefuehrt, sind die Wahlurnen so lange zu versiegeln.
§ 16 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persoenlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhaelt
auf Antrag vom Wahlvorstand ausgehaendigt oder uebersandt
1. das Wahlausschreiben,
2. die Stimmzettel und die Wahlumschlaege,
3. eine vorgedruckte, von der Waehlerin gegenueber dem Wahlvorstand abzugebende
Erklaerung, dass sie die Stimmzettel persoenlich gekennzeichnet hat oder unter den
Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen
lassen,
4. einen groesseren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, mit dem Namen
und der Anschrift der Waehlerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk "Schriftliche
Stimmabgabe",
5. ein Merkblatt ueber die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe.
Der Wahlvorstand vermerkt die Aushaendigung oder Uebersendung der Unterlagen in der
Waehlerinnenliste.
(2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten schriftlichen Stimmabgabe (§ 5 Abs. 2)
werden die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der
Waehlerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spaetestens zwei Wochen vor dem Wahltag
(§ 5 Abs. 3) den Wahlberechtigten ausgehaendigt oder uebersandt.
(3) Die Waehlerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
1. die Stimmzettel unbeobachtet persoenlich kennzeichnet und jeweils in den
entsprechenden Wahlumschlag einlegt,
2. die vorgedruckte Erklaerung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3. die Wahlumschlaege und die unterschriebene, vorgedruckte Erklaerung in dem
Freiumschlag verschliesst und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet
oder uebergibt, dass er vor Ablauf der Frist (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) vorliegt.
Die Waehlerin kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3
bezeichneten Taetigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen.
§ 17 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
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(1) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl oeffnet der Wahlvorstand in oeffentlicher Sitzung
die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschlaege und entnimmt ihnen die
Wahlumschlaege sowie die vorgedruckten Erklaerungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe
ordnungsgemaess erfolgt, legt der Wahlvorstand die Wahlumschlaege nach Vermerk der
Stimmabgabe in der Waehlerinnenliste ungeoeffnet in die fuer den jeweiligen Wahlgang
vorgesehene Wahlurne.
(2) Verspaetet eingehende Freiumschlaege nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk ueber
den Zeitpunkt des Eingangs ungeoeffnet zu den Wahlunterlagen. Sie sind einen Monat nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeoeffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn die
Wahl nicht angefochten ist.
§ 18 Elektronische Wahl
Die Durchfuehrung der Stimmabgabe kann auch in elektronischer Form erfolgen. Dabei
muessen die technischen und organisatorischen Ablaeufe so geregelt werden, dass die
Einhaltung der in § 1 festgelegten Verfahrensgrundsaetze gewaehrleistet ist. Dazu soll
ein entsprechend geprueftes und fuer Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden.
§ 19 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Unverzueglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand oeffentlich die
Auszaehlung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest. Als Gleichstellungsbeauftragte
ist gewaehlt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Im Fall des § 14 Abs. 2 Satz 5 ist die Bewerberin gewaehlt, wenn sie mehr Ja-
als Neinstimmen erhalten hat. Gleiches gilt auch fuer die Stellvertreterin.
(2) Der Wahlvorstand fertigt ueber das Ergebnis eine Niederschrift an. Die Niederschrift
muss getrennt nach Wahlgang die Zahl der abgegebenen gueltigen und ungueltigen
Stimmzettel, die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen sowie den Namen der
gewaehlten Gleichstellungsbeauftragten und der gewaehlten Stellvertreterin enthalten.
§ 20 Benachrichtigung der Gewaehlten und Annahme der Wahl
(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Gleichstellungsbeauftragte und die als
Stellvertreterin Gewaehlte unverzueglich schriftlich gegen Empfangsbestaetigung von
ihrer Wahl. Erklaert die Gewaehlte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
Benachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer Wahl, gilt diese als angenommen.
(2) Ist die Gewaehlte Mitglied in einer Personalvertretung oder in ihrem Arbeitsgebiet
mit Personalangelegenheiten befasst (§ 16 Abs. 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes),
hat sie die Wahl abweichend von Absatz 1 Satz 2 durch ausdrueckliche Erklaerung
gegenueber dem Wahlvorstand innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 2 anzunehmen. Die
Erklaerung ueber die Annahme der Wahl ist nur wirksam, wenn die Gewaehlte dem Wahlvorstand
ebenfalls innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 2 eine Ablichtung der Erklaerung,
mit der sie die Mitgliedschaft in der Personalvertretung mit Wirkung ihrer Bestellung
niederlegt, oder eine Ablichtung ihres Antrages an die Verwaltung, sie mit Wirkung
ihrer Bestellung von der Befassung mit Personalangelegenheiten zu entbinden, vorlegt.
Der Wahlvorstand hat die Gewaehlte zusammen mit der Benachrichtigung von ihrer Wahl auf
die Verpflichtungen nach den Saetzen 1 und 2 und die Folgen bei Nichterfuellung nach Satz
2 und Absatz 3 hinzuweisen; die Fristen nach den Saetzen 1 und 2 beginnen mit diesen
Hinweisen.
(3) Lehnt die Gewaehlte die Wahl im Fall des Absatzes 1 ab oder nimmt sie sie in den
Faellen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 nicht frist- und formgerecht ausdruecklich an, tritt
an ihre Stelle die Person mit der naechsthoechsten Stimmenzahl.
§ 21 Bekanntgabe der Gewaehlten
(1) Sobald die Namen der als Gleichstellungsbeauftragte und als Stellvertreterin
Gewaehlten endgueltig feststehen, gibt der Wahlvorstand diese durch zweiwoechigen Aushang
bekannt und teilt sie der Dienststelle mit.
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(2) Gab es im Fall des § 20 Abs. 3 fuer das Amt der Gleichstellungsbeauftragten
oder der Stellvertreterin keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der
Dienststelle unverzueglich schriftlich mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder
die Stellvertreterin von der Dienststelle gemaess § 16 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3
des Bundesgleichstellungsgesetzes von Amts wegen zu bestellen ist, und gibt dies durch
Aushang bekannt.
§ 22 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften,
Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§
16 Abs. 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung mindestens bis
zur bestands- oder rechtskraeftigen Entscheidung auf.
Abschnitt 4
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 23 Uebergangsfristen fuer die Wahl
(1) Bei erstmaliger Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer
Stellvertreterin muss die Wahl innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung, im Uebrigen innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen
des § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, abgeschlossen
sein.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Wahl der Nachfolgerin einer Frauenbeauftragten,
deren Amtszeit im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgleichstellungsgesetzes
gemaess § 15 Abs. 6 des Frauenfoerdergesetzes verlaengert worden war.
§ 24 Sonderregelungen fuer den Bundesnachrichtendienst
Fuer den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlverordnung mit der Einschraenkung,
dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen
zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Beschaeftigten in der im
Bundesnachrichtendienst ueblichen Weise waehrend der Dienststunden zugaenglich zu machen.
§ 25 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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