Gesetz ueber die Gleichberechtigung von Mann
und Frau auf dem Gebiet des buergerlichen
Rechts (Gleichberechtigungsgesetz -
GleichberG)
GleichberG

vom  18.06.1957



"Gleichberechtigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-
3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 127 des Gesetzes vom 19.
April 2006 (BGBl. I S. 866) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 127 G v. 19.4.2006 I 866

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

Art 1 bis 7


Art 8
Uebergangs- und Schlussvorschriften

I. Uebergangsvorschriften
1.    Die persoenlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die
      gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich nach den Vorschriften dieses
      Gesetzes, auch wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist.
2.    Hat die Frau vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Vermoegen ganz oder teilweise
      der Verwaltung des Mannes ueberlassen, so bestimmen sich die Rechtsbeziehungen
      der Ehegatten, die sich aus der Ueberlassung ergeben, nach den Vorschriften des
      Buergerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes.
3.*   Haben die Ehegatten am 31. Maerz 1953 im Gueterstand der Verwaltung und Nutzniessung
      des Mannes gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart
      haben, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorschriften ueber den Gueterstand
      der Zugewinngemeinschaft.
4.    Haben die Ehegatten die Ehe zwischen dem 1. April 1953 und dem Inkrafttreten
      dieses Gesetzes geschlossen, so gelten die Vorschriften der Nummer 3.
5.    Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gueterstand
      der Guetertrennung des Buergerlichen Gesetzbuchs, so gilt die Guetertrennung dieses
      Gesetzes. Die Vorschriften der Nummern 3 und 4 bleiben unberuehrt.
      Die Ehegatten leben im Gueterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn die Guetertrennung
      eingetreten ist, weil
      a) eine in der Geschaeftsfaehigkeit beschraenkte Frau die Ehe ohne Einwilligung ihres
         gesetzlichen Vertreters geschlossen hat,
      b) die Verwaltung und Nutzniessung des Mannes geendet hat, weil ueber sein Vermoegen
         der Konkurs eroeffnet worden ist, oder
      c) die Verwaltung und Nutzniessung des Mannes geendet hat, weil der Mann
         fuer tot erklaert oder der Zeitpunkt seines Todes nach den Vorschriften
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         des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist und er zur Zeit des
         Inkrafttretens dieses Gesetzes noch gelebt hat.

6.    Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im vertraglichen
      Gueterstand der allgemeinen Guetergemeinschaft des Buergerlichen Gesetzbuchs, so
      gelten die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die Guetergemeinschaft; haben die
      Ehegatten die Fortsetzung der Guetergemeinschaft nicht ausgeschlossen, so gilt
      diese als vereinbart.
      Haben die Ehegatten die allgemeine Guetergemeinschaft vor dem 1. April 1953
      vereinbart, so wird das Gesamtgut weiterhin vom Mann verwaltet; haben sie die
      Guetergemeinschaft spaeter vereinbart, so bleibt die Vereinbarung der Ehegatten ueber
      die Verwaltung des Gesamtgutes massgebend.
7.    Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im vertraglichen
      Gueterstand der Errungenschafts- oder Fahrnisgemeinschaft des Buergerlichen
      Gesetzbuchs, so bleiben, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, die
      Vorschriften massgebend, die vor dem 1. April 1953 fuer diese Gueterstaende gegolten
      haben.
8.    bis 10. (weggefallen)
11.   Die Nummern 3, 4, 6 und 7 gelten im Saarland mit der Massgabe, dass an die Stelle
      des 31. Maerz 1953 der 31. Dezember 1956 und an die Stelle des 1. April 1953 der 1.
      Januar 1957 tritt.

II. Schlussvorschriften
1. u. 2.
3. (1) Wo auf die Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder
   geaendert werden, erhaelt die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen
   Vorschriften.
   (2) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Absatz 1
   bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.
4. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft; Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 sowie
   Artikel 8 I. Nr. 4 und 5, soweit hierin auf Nr. 3 Abs. 2 verwiesen ist, treten
   jedoch am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
5. (weggefallen)




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