Gesetz ueber die Gleichberechtigung von Mann
und Frau auf dem Gebiet des buergerlichen
Rechts (Gleichberechtigungsgesetz -
GleichberG)
GleichberG
vom 18.06.1957
"Gleichberechtigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-
3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 127 des Gesetzes vom 19.
April 2006 (BGBl. I S. 866) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 127 G v. 19.4.2006 I 866
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Art 1 bis 7
Art 8
Uebergangs- und Schlussvorschriften
I. Uebergangsvorschriften
1. Die persoenlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die
gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich nach den Vorschriften dieses
Gesetzes, auch wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist.
2. Hat die Frau vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Vermoegen ganz oder teilweise
der Verwaltung des Mannes ueberlassen, so bestimmen sich die Rechtsbeziehungen
der Ehegatten, die sich aus der Ueberlassung ergeben, nach den Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes.
3.* Haben die Ehegatten am 31. Maerz 1953 im Gueterstand der Verwaltung und Nutzniessung
des Mannes gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart
haben, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorschriften ueber den Gueterstand
der Zugewinngemeinschaft.
4. Haben die Ehegatten die Ehe zwischen dem 1. April 1953 und dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geschlossen, so gelten die Vorschriften der Nummer 3.
5. Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gueterstand
der Guetertrennung des Buergerlichen Gesetzbuchs, so gilt die Guetertrennung dieses
Gesetzes. Die Vorschriften der Nummern 3 und 4 bleiben unberuehrt.
Die Ehegatten leben im Gueterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn die Guetertrennung
eingetreten ist, weil
a) eine in der Geschaeftsfaehigkeit beschraenkte Frau die Ehe ohne Einwilligung ihres
gesetzlichen Vertreters geschlossen hat,
b) die Verwaltung und Nutzniessung des Mannes geendet hat, weil ueber sein Vermoegen
der Konkurs eroeffnet worden ist, oder
c) die Verwaltung und Nutzniessung des Mannes geendet hat, weil der Mann
fuer tot erklaert oder der Zeitpunkt seines Todes nach den Vorschriften
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des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist und er zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes noch gelebt hat.
6. Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im vertraglichen
Gueterstand der allgemeinen Guetergemeinschaft des Buergerlichen Gesetzbuchs, so
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die Guetergemeinschaft; haben die
Ehegatten die Fortsetzung der Guetergemeinschaft nicht ausgeschlossen, so gilt
diese als vereinbart.
Haben die Ehegatten die allgemeine Guetergemeinschaft vor dem 1. April 1953
vereinbart, so wird das Gesamtgut weiterhin vom Mann verwaltet; haben sie die
Guetergemeinschaft spaeter vereinbart, so bleibt die Vereinbarung der Ehegatten ueber
die Verwaltung des Gesamtgutes massgebend.
7. Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im vertraglichen
Gueterstand der Errungenschafts- oder Fahrnisgemeinschaft des Buergerlichen
Gesetzbuchs, so bleiben, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, die
Vorschriften massgebend, die vor dem 1. April 1953 fuer diese Gueterstaende gegolten
haben.
8. bis 10. (weggefallen)
11. Die Nummern 3, 4, 6 und 7 gelten im Saarland mit der Massgabe, dass an die Stelle
des 31. Maerz 1953 der 31. Dezember 1956 und an die Stelle des 1. April 1953 der 1.
Januar 1957 tritt.
II. Schlussvorschriften
1. u. 2.
3. (1) Wo auf die Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder
geaendert werden, erhaelt die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen
Vorschriften.
(2) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Absatz 1
bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.
4. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft; Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 sowie
Artikel 8 I. Nr. 4 und 5, soweit hierin auf Nr. 3 Abs. 2 verwiesen ist, treten
jedoch am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
5. (weggefallen)
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