Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Glasveredler-
Handwerk (Glasveredlermeisterverordnung -
GlasVMstrV)
GlasVMstrV

vom  02.05.1994



"Glasveredlermeisterverordnung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 994)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 7.1994

Eingangsformel
Auf Grund des   § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965   (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. Maerz 1975   (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer
Wirtschaft im   Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Wissenschaft:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Veredlung und Gestaltung von Flachglas, Hohlglas und glasaehnlichen Stoffen durch
   Bearbeiten der Kanten, Raender, Flaechen und Formen,
2. Herstellung, Einbau, Instandsetzung von Verglasungen, Ganzglaskonstruktionen und
   Glasintarsien,
3. Herstellung und Montage von Spiegeln,
4. Ruesten, Betreiben, Ueberwachen und Warten von Fertigungsanlagen der Glasveredlung,
   der Verbundsicherheits- und Isolierglasherstellung.

(2) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.   Kenntnisse der technischen Richtlinien und berufsbezogenen Normen des
     Glasveredler-Handwerks,
2.   Kenntnisse ueber Stilkunde und ueber Gestaltung,
3.   Kenntnisse der Glasarten und Glaserzeugnisse, der Werk- und Hilfsstoffe, der Halb-
     und Fertigfabrikate sowie der glasaehnlichen Stoffe,
4.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
     Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung,
5.   Kenntnisse der Veredlungs- und Fertigungstechniken,


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6.    Anfertigen und Lesen von Fertigungszeichnungen,
7.    Zuschneiden, Trennen und Bohren von Glaserzeugnissen,
8.    Uebertragen von Vorlagen sowie Markieren, Einteilen und Anzeichnen von Glas,
9.    Spannen, Profilieren und Abziehen von Schleifkoerpern,
10.   Vorreissen, Schlichten, Feinmachen, Polieren, Mattieren und Schattieren von Glas,
11.   Einschleifen von Keilen, Kugeln, Oliven, Rillen, Walzen, Ecken, Flaechen sowie
      Facettieren und Polieren,
12.   Formveraenderungs- oder Ausbruchschleifen,
13.   Gravieren, insbesondere Schneiden, Rutschen und Tiefgravieren sowie Ausfuehren von
      Hochschnittarbeiten,
14.   Bedrucken, Abdecken und Ausschneiden von Werkstuecken,
15.   Strahlmattieren in Stufen und Strukturen sowie Eisblumieren,
16.   Ansetzen von Matt- und Saeurebaedern, Aetzen in Toenen, Stufen und Strukturen,
17.   Malen, Drucken, Spritzen von Farben sowie Haerten und Einbrennen,
18.   Belegen von Spiegeln, Visitieren, Vorwaschen, Beschichten und Schuetzen der Belaege,
19.   Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Glas und glasaehnlichen Stoffen,
20.   Verbinden von Teilen aus Glas oder glasaehnlichen Stoffen durch Sprossen, Beschlaege
      oder Glasverbindungsmittel auf chemischer Basis,
21.   Verbinden von Glas zu Isolier- und Verbundglas-Einheiten sowie Vorspannen von
      Glas,
22.   Verformen, Biegen und Schmelzen von Glas und glasaehnlichen Stoffen,
23.   Montieren, Befestigen, Kleben, Einbauen und Instandsetzen von Glaserzeugnissen und
      Fertigteilen,
24.   Lagern, Verpacken und Transportieren,
25.   Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete, Maschinen und
      Einrichtungen,
26.   Ruesten, Betreiben, Ueberwachen und Warten von Fertigungsanlagen und Automaten.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als fuenf Arbeitstage,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1. eine Formveraenderung von Massiv- oder Hohlglasrohlingen durch unterschiedliche
   Veredlungstechniken,
2. eine Dekor-, Flaechen- und Formgestaltung von Hohl- und Flachglas durch
   unterschiedliche Schlifftechniken,
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3. ein Zierspiegel in freier und geometrischer Einteilung mit unterschiedlichen
   Kanten- und Flaechenschliffen, Innen- und Aussenbogen sowie eingesetzten Ecken,
4. eine figurale, florale oder freie Gravur auf Hohl- oder Flachglas mit gestrahlten,
   geaetzten oder geschliffenen Teilen in unterschiedlichen Techniken,
5. eine Ganzglaskonstruktion in unterschiedlichen Formen, insbesondere Vitrinen,
   Glasmoebel, Gebilde mit besonderer Schliff-Ausbildung der Verbindungen,
   Teilmattierungen, feststehenden und bewegbaren Teilen,
6. eine durch Veredlung gestaltete Glasflaeche in verschiedenen Techniken, insbesondere
   Aetzen in mindestens fuenf Toenen, Tiefen oder Strukturen sowie Strahlmattieren in
   mindestens drei Tiefen und Strukturen.

(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss die Werkzeichnung, Detaildarstellungen, die Materialliste und
eine Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Das Angebotsschreiben, die Arbeitsbeschreibung und die Nachkalkulation sind bei der
Bewertung der Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. Schneiden von Innen- und Aussenboegen, Rand-, Eck- und Kreisausschnitten, Bohren
   sowie Schleifen der Kanten,
2. Schleifen einer Modellfacette von mindestens 25 mm Breite mit eingesetzter Ecke,
3. Schleifen von Dekoren mit Keilschliff, versetzten Ecken, Kugeln und Oliven,
4. Gravurdekore in verschiedenen floralen und figuralen Mustern,
5. Schriftgravuren in Schnittechnik,
6. Gestalten einer Flaeche durch Aetzen oder Strahlen in unterschiedlichen Tiefen, Toenen
   und Strukturen,
7. Anfertigen eines vieleckigen Teils fuer eine Vitrine durch Verbinden auf Gehrung und
   Stoss,
8. Montage von Glaserzeugnissen,
9. Einsetzen, Klotzen, Befestigen, Abdichten und Versiegeln von Glaserzeugnissen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:
   a) Flaechen-, Laengen-, Massen-, Volumen-, Winkel- und Koerperberechnungen,
   b) Mengen- und Massenermittlungen von Materialien,
   c) Entwurfs- und Werkzeichnungen, Koerperdarstellungen,
   d) Darstellen von floralen, figuralen und ornamentalen Dekoren sowie Schriften und
      Wappen;

2. Fachtechnologie:
   a) Veredlungstechniken, Geraete, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,
   b) Fertigungs- und Automatisierungstechnik, Materialfluss, Zeitwerte,
      Qualitaetssicherung und Informationsverarbeitung,
   c) Verglasungs- und Montagetechniken,
   d) technische Richtlinien und berufsbezogene Normen,

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   e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der
      Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung;

3. Stilkunde und Gestaltung:
   a) Entwicklungsgeschichte der Architektur, der Malerei und des Glases,
   b) Heraldik,
   c) Schriftarten und Schriftgestaltung,
   d) Gestalten von Flaechen und Koerpern;

4. Werkstoffkunde:
   a) Zusammensetzung, Aufbau, Herstellung, Eigenschaften, Anwendung und
      Veredlungsmoeglichkeiten der Glasarten und Glaserzeugnisse,
   b) Arten, Eigenschaften und Anwendung der glasaehnlichen Stoffe,
   c) Sorten, Vorkommen, Herstellung, Eigenschaften und Einsatz von Schleif-, Strahl-
      und Poliermitteln, Saeuren, Loesungen, Farben und Klebern sowie Dicht-, Hilfs- und
      Kunststoffen, Halb- und Fertigfabrikaten;

5. Kalkulation:
   Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
   Faktoren.

(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als zehn Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.




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