Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Glasmacher/zur Glasmacherin (Glasmacher-
Ausbildungsverordnung - GlasmAusbV)
GlasmAusbV

vom  15.07.1985



"Glasmacher-Ausbildungsverordnung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1524)"


Fussnote

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum
Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Textnachweis ab: 1. 8.1986

Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GlasmAusbV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Glasmacher/Glasmacherin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1.    Berufsbildung,
2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.    Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.    Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.    Handhaben und Pflegen von Maschinen fuer die Handglasformung, von Arbeitsgeraeten
      und von Einrichtungen,
6.    Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Eigenschaften des Glases,
7.    Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen,
8.    Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Koelbels,
9.    Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Giessen,
10.   Glasmenge ueber Koelbel oder Nabel verarbeiten,
11.   Fertigformen vorgeformter Glasposten,

                                              -1-
       
                                                                               

12.   Freiformen von Glasposten,
13.   Verformen von Glasgegenstaenden nach Wiedererwaermen,
14.   Wiedererwaermen und Formen geblasener Glasgegenstaende,
15.   Ueberfangen von Glasposten,
16.   Formen und Ansetzen von Glasrohlingen,
17.   Qualitaetssicherung.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben b, c und d, Nummer
10 Buchstabe c und Nummer 17 Buchstaben b und c fuer das zweite Ausbildungsjahr
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die
Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 7 Stunden 8
Arbeitsproben durchfuehren und 3 Pruefungsstuecke anfertigen.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
1. Anfertigen einer Abfehmprobe,
2. Vorbereiten einer Glasmacherpfeife,
3. Anfangen und Ueberbringen von Glasmasse fuer Stielglas,
4. Anfangen und Ueberbringen von Glasmasse fuer Bodenglas,
5. Anfangen, Wulgern und Ueberbringen von Glasmasse fuer Henkelglas,
6. Anfangen, Aufblasen und Vorstreichen von Koelbeln,
7. Abschlagen eines Koelbels und Ueberfuehren zur Kuehlung,
8. Feststellen und Kennzeichnen von Koelbelfehlern.
Als Pruefungsstuecke kommen insbesondere in Betracht:
1. drei gleichmaessige Koelbel fuer Kelchglaeser oder Becher,
2. drei gleichmaessige Koelbel fuer Schalen oder Vasen,
3. drei gleichmaessige Koelbel fuer Zylinder.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
                                             -2-
      
                                                                              

1. Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Skizzen und Schnitte,
4. Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
5. Schmelze, Laeuterung und Heissverarbeitung des Glases,
6. Entspannen des Glases durch Kuehlen,
7. Glasschmelz- und Nebenoefen,
8. Arbeitsgeraete und Maschinen zur Glasformung,
9. Qualitaetssicherung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 8 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 8 Stunden 5
Arbeitsproben durchfuehren und 4 Pruefungsstuecke anfertigen.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
1. Anfangen der erforderlichen Glasmenge ueber Koelbel oder Nabel,
2. Wulgern, Formen, Auf- und Einblasen eines angefangenen Glaspostens,
3. Einblasen eines vorgeformten Glaspostens in eine Fertigform,
4. Eindruecken und Einblasen eines Glaspostens in eine Optikform,
5. Freiformen eines Glaspostens.
Als Pruefungsstuecke kommen insbesondere in Betracht:
1. angefangene und eingeblasene Glasposten fuer zwei gleiche Kelche oder Becher,
2. angefangene und eingeblasene Glasposten fuer zwei gleiche Schalen oder Vasen,
3. angefangene und nach Mass eingeblasene Glasposten fuer zwei gleiche Zylinder,
4. ein nach Vorlage freigeformter, gesponnener, aufgeblasener und aufgetriebener
   Glasposten,
5. ein Ueberfangmantel,
6. ein einfacher, angesetzter und ausgezogener Stiel,
7. eine in mittlerer Groesse aufgeschnittene und geformte Bodenplatte,
8. ein in eine Optikform eingeblasener Becher.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
   a) Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
   b) verarbeitungstechnische Eigenschaften des Glases,
   c) chemisch-physikalische Eigenschaften des Glases bei der Herstellung und
      Verarbeitung,
   d) Glasmachertechniken und Veredelungsmoeglichkeiten am Ofen,
   e) Weiterverarbeitung und Veredelung des Glases;

                                            -3-
      
                                                                              

2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) anwendungsbezogene Grundrechenarten einschliesslich Prozent- und
      Dreisatzrechnung,
   b) Flaechen-, Koerper- und Gewichtsberechnung,
   c) einfache Glassatzberechnung;

3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
   a) Anfertigen von Skizzen und Schnitten,
   b) Lesen und Erlaeutern von Fertigungsunterlagen;

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
   Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1.    im Pruefungsfach Technologie                                           120 Minuten,
2.    im Pruefungsfach Technische Mathematik                                  90 Minuten,
3.    im Pruefungsfach Technisches Zeichnen                                   90 Minuten,
4.    im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                           60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.

§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen fuer
Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere
fuer den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung
geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 10 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Wirtschaft

                                            -4-
       
                                                                               

Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur
Glasmacherin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1985, 1527 - 1531

                                                                                 zeitliche
                                                                                Richtwerte
Lfd.            Teil des                       zu vermittelnde
                                                                               in Wochen im
Nr.      Ausbildungsberufsbilds          Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                             Ausbildungsjahr
                                                                              1     2      3
  1                 2                                3                               4
      1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags,
                                     insbesondere Abschluss, Dauer und
                                     Beendigung, erklaeren
                                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten
                                     aus dem Ausbildungsvertrag nennen
                                  c) Moeglichkeiten der beruflichen
                                     Fortbildung nennen
      2Aufbau und Organisation    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
       des Ausbildungsbetriebs (§    Betriebs erlaeutern
       3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden
                                     Betriebs wie Beschaffung, Fertigung,
                                     Absatz und Verwaltung erklaeren
                                  c) Beziehungen des ausbildenden
                                     Betriebs und seiner Belegschaft
                                     zu Wirtschaftsorganisationen,
                                     Berufsvertretungen und
                                     Gewerkschaften nennen
                                  d) Grundlagen, Aufgaben
                                     und Arbeitsweise der
                                     betriebsverfassungsrechtlichen
                                     Organe des ausbildenden Betriebs
                                     beschreiben
      3Arbeits- und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des
       Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)     Arbeitsvertrags nennen                 waehrend der
                                  b) wesentliche Bestimmungen der fuer       gesamten
                                     den ausbildenden Betrieb geltenden     Ausbildung zu
                                     Tarifvertraege nennen                   vermitteln
                                  c) Aufgaben des betrieblichen
                                     Arbeitsschutzes sowie der
                                     zustaendigen Berufsgenossenschaft und
                                     der Gewerbeaufsicht erlaeutern
                                  d) wesentliche Bestimmungen der fuer
                                     den ausbildenden Betrieb geltenden
                                     Arbeitsschutzgesetze nennen
      4Unfallverhuetung,           a) berufsbezogene
       Umweltschutz                  Arbeitsschutzvorschriften bei den
       und rationelle                Arbeitsablaeufen anwenden
       Energieverwendung (§ 3 Nr. b) Verhaltensweisen bei Unfaellen
       4)                            beschreiben und Massnahmen der Ersten
                                     Hilfe einleiten
                                  c) wesentliche Vorschriften der
                                     Feuerverhuetung nennen und
                                     Brandschutzeinrichtungen sowie
                                     Brandbekaempfungsgeraete bedienen
                                  d) Gefahren, die von Giften, Daempfen,
                                     Gasen, Saeuren sowie leicht
                                     entzuendbaren Stoffen ausgehen,
                                     beachten
                                  e) fuer den ausbildenden Betrieb
                                     geltende wesentliche Vorschriften

                                             -5-
       
                                                                               

                                                                                  zeitliche
                                                                                 Richtwerte
Lfd.           Teil des                         zu vermittelnde
                                                                                in Wochen im
Nr.     Ausbildungsberufsbilds            Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                              Ausbildungsjahr
                                                                               1     2      3
 1                 2                                   3                              4
                                       ueber den Immissions- und
                                       Gewaesserschutz sowie ueber die
                                       Reinhaltung der Luft nennen
                                  f)   die im Ausbildungsbetrieb
                                       verwendeten Energiearten nennen
                                       und Moeglichkeiten rationeller
                                       Energieverwendung im beruflichen
                                       Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
                                       erlaeutern
     5Handhaben und Pflegen       a)   Funktion und Einsatz von
      von Maschinen fuer die            Arbeitsgeraeten, Maschinen
      Handglasformung, von             und Einrichtungen der
      Arbeitsgeraeten und von           Hohlglasproduktion, insbesondere
      Einrichtungen (§ 3 Nr. 5)        Schmelz- und Nebenoefen, Kuehloefen,
                                       einfache Maschinen der Glasformung,
                                       Glasmacherpfeifen und Formen,
                                       erlaeutern
                                  b)   Arbeitsgeraete und Maschinen fuer
                                       die Handglasformung, insbesondere
                                       Koelbelmaschinen, Umdrehhilfen und
                                       Stielpressen, handhaben
                                  c)   Arbeitsgeraete, Maschinen und
                                       Einrichtungen pflegen
     6Kenntnisse der              a)   Eigenschaften unterschiedlicher
      Glasschmelze und der             Glassorten, insbesondere von
      wichtigsten Eigenschaften        Kristall-, Farb- und Antikglas,
      des Glases(§ 3 Nr. 6)            bei Herstellung, Verarbeitung und
                                       Gebrauch gegenueberstellen                2
                                  b)   Zusammensetzung des Glasgemenges
                                       einschliesslich Recyclingglas fuer
                                       die unterschiedlichen Glasarten
                                       begruenden
                                  c)   Vorbereitung des Hafens fuer die
                                       Schmelze durch Tempern und Glasieren
                                       beschreiben
                                  d)   Schmelzfuehrung, Laeuterung und
                                                                                4
                                       manuelle Heissverarbeitung des Glases
                                       beschreiben
                                  e)   Zweck und Vorgang des thermischen
                                       Entspannens durch Kuehlen beschreiben
     7Anfertigen und Umsetzen     a)   Glasprodukte skizzieren
      von Entwurfsskizzen (§ 3    b)   Entwuerfe in Werkzeichnungen,
      Nr. 7)                           insbesondere in Schnittzeichnungen,
                                                                                6
                                       umsetzen
                                  c)   Grundbegriffe der Normung nennen und
                                       technische Zeichnungen lesen
     8Anfangen einer Glasmenge,   a)   Oberflaeche der Glasschmelze abfehmen
      Anfertigen eines Koelbels    b)   Glasmacherpfeife und sonstige            6
      (§ 3 Nr. 8)                      Werkzeuge vorbereiten
                                  c)   Glasmenge, insbesondere fuer Stiel-
                                                                                6
                                       und Bodenglas sowie Koelbel, anfangen
                                  d)   Glasportionen durch Waelzen vorformen     6
                                  e)   Koelbel gleichmaessig aufblasen und
                                                                                6
                                       vorstreichen
     9Vorformen des Glaspostens   a)   unterschiedliche Moeglichkeiten
      sowie Formen durch Giessen        des Vorformens durch Gebrauch von        6
      (§ 3 Nr. 9)
                                              -6-
       
                                                                               

                                                                                   zeitliche
                                                                                  Richtwerte
Lfd.            Teil des                         zu vermittelnde
                                                                                 in Wochen im
Nr.      Ausbildungsberufsbilds            Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                               Ausbildungsjahr
                                                                                1     2      3
 1                 2                                     3                             4
                                        Loeffel, Wulgerholz oder Waelzplatte
                                        gegenueberstellen
                                   b)   Glasposten vorstreichen                         4
                                   c)   Glasposten mit Hilfe des Loeffels
                                                                                        8
                                        bearbeiten
                                  d)    Glasmasse durch Giessen formen                   4
     10Glasmenge ueber Koelbel oder a)    erforderliche Glasmenge ueber Koelbel,
                                                                                        5
       Nabel verarbeiten (§ 3 Nr.       Nabel oder Kugel anfangen
       10)                        b)    Glasposten wulgern, waelzen, formen,
                                                                                       17
                                        auf- und einblasen
                                   c)   Regeln fuer die Zusammensetzung
                                                                                        5
                                        mehrerer Glassorten nennen
                                   d)   Glasposten an einen vorgeblasenen
                                                                                        4
                                        Glasrohling ansetzen
     11Fertigformen vorgeformter   a)   gestellten, vorgeformten Glasposten
       Glasposten (§ 3 Nr. 11)          in die Fertigform einfuehren und in
                                                                                                 8
                                        der geforderten Wandstaerke unter
                                        Drehen ein- oder festblasen
                                   b)   Beschaffenheit und verschiedene
                                        Arten von Optikformen beschreiben
                                                                                                 6
                                   c)   Glasposten in die Optikform
                                        eindruecken oder einblasen
                                   d)   Eintraggeraete beschreiben
                                   e)   Entspannungsprozess und Kuehlanlagen
                                        erlaeutern                                4
                                   f)   fertigen Glasartikel abschlagen und
                                        zur Kuehlung ueberfuehren
     12Freiformen von Glasposten   a)   Gestaltungsmoeglichkeiten durch
       (§ 3 Nr. 12)                     Freiformen von Glasposten an             4
                                        Beispielen beschreiben
                                   b)   Glasposten ausschwenken, ausziehen,
                                                                                                 4
                                        ausschneiden und schleudern
                                   c)   Heissveredelungen durch Spinnen,
                                                                                                 4
                                        Reissen und Nuppen auflegen, anwenden
     13Verformen von Glasposten    a)   Beispiele fuer die Verformung
       nach Wiedererwaermen (§ 3         wiedererwaermter Glasposten nennen                        2
       Nr. 13)                     b)   Glasposten wiedererwaermen
                                   c)   Glasposten durch Ausschwenken,
                                        Ausziehen, Ausschneiden, Auftreiben
                                        oder Andruecken verformen
                                                                                                 4
                                   d)   fertiggeformte Glasgegenstaende
                                        von der Pfeife oder dem Hefteisen
                                        abschlagen
     14Wiedererwaermen und Formen a)     geblasenen Glasgegenstand an ein
       geblasener Glasgegenstaende       Nabeleisen anheften oder in die
       (§ 3 Nr. 14)                     Zange nehmen
                                  b)    Glasgegenstand im Schmelzofen
                                                                                                 4
                                        oder in der Auftreibtrommel
                                        wiedererwaermen
                                   c)   wiedererwaermten Glasgegenstand
                                        ausschneiden und auftreiben
     15Ueberfangen von Glasposten   a)   Glasposten mit Farbglas aus dem
                                                                                                 2
       (§ 3 Nr. 15)                     Hafen ueberfangen
                                   b)   Glasposten durch Farbzapfen
                                                                                                 2
                                        ueberfangen


                                               -7-
        
                                                                                

                                                                                  zeitliche
                                                                                 Richtwerte
Lfd.             Teil des                       zu vermittelnde
                                                                                in Wochen im
Nr.       Ausbildungsberufsbilds          Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                              Ausbildungsjahr
                                                                               1     2      3
  1                 2                                 3                               4
                                   c) Glasposten durch Ueberfangmaentel oder
                                                                                                2
                                      Trichter ueberfangen
      16Formen und Ansetzen von    a) Glasmasse fuer Stiel- und Bodenglas
        Glasrohlingen (§ 3 Nr. 16)    aufsetzen und abschneiden
                                   b) Stielglas mit verschiedenen Scheren
                                      zum Stiel formen und ziehen oder                         10
                                      pressen
                                   c) Bodenglas mit der Schere zur
                                      Bodenplatte ausformen oder pressen
      17Qualitaetssicherung (§ 3    a) Qualitaetsmerkmale sowie typische
        Nr. 17)                       Material- und Verarbeitungsfehler          2
                                      einschliesslich deren Ursachen nennen
                                   b) Produkte nach Qualitaetsmerkmalen
                                      pruefen und sortieren
                                   c) Ursachen von Glas- und                            5
                                      Arbeitsfehlern beseitigen oder deren
                                      Beseitigung veranlassen
                                   d) Zusammenhaenge zwischen
                                      Fehlermoeglichkeiten bei der
                                                                                                4
                                      Glasherstellung, Weiterverarbeitung
                                      und Veredelung aufzeigen

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
   § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
   1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
   2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
   2 erlassene Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
      a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
         Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
         durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
         Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
         gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
         sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
         Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
         Bundesrates bedarf.
      b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
         Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
         technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
         Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
         sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
         Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
         Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
      c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
         Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
         nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
         Ausbildung nicht moeglich ist.


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d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
   Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
   Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
   bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
   gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
   moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
   ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
   neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
   zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
   unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
   den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
   eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
   und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
   zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
   Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
   Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
   Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
   907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
   Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
   1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
   und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
   Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
   ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
   die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
   nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
   werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
   Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
   beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
   Vorschriften zu Ende gefuehrt.




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