Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Glasmacher/zur Glasmacherin (Glasmacher-
Ausbildungsverordnung - GlasmAusbV)
GlasmAusbV
vom 15.07.1985
"Glasmacher-Ausbildungsverordnung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1524)"
Fussnote
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum
Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Textnachweis ab: 1. 8.1986
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GlasmAusbV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Glasmacher/Glasmacherin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Handhaben und Pflegen von Maschinen fuer die Handglasformung, von Arbeitsgeraeten
und von Einrichtungen,
6. Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Eigenschaften des Glases,
7. Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen,
8. Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Koelbels,
9. Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Giessen,
10. Glasmenge ueber Koelbel oder Nabel verarbeiten,
11. Fertigformen vorgeformter Glasposten,
-1-
12. Freiformen von Glasposten,
13. Verformen von Glasgegenstaenden nach Wiedererwaermen,
14. Wiedererwaermen und Formen geblasener Glasgegenstaende,
15. Ueberfangen von Glasposten,
16. Formen und Ansetzen von Glasrohlingen,
17. Qualitaetssicherung.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben b, c und d, Nummer
10 Buchstabe c und Nummer 17 Buchstaben b und c fuer das zweite Ausbildungsjahr
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die
Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 7 Stunden 8
Arbeitsproben durchfuehren und 3 Pruefungsstuecke anfertigen.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
1. Anfertigen einer Abfehmprobe,
2. Vorbereiten einer Glasmacherpfeife,
3. Anfangen und Ueberbringen von Glasmasse fuer Stielglas,
4. Anfangen und Ueberbringen von Glasmasse fuer Bodenglas,
5. Anfangen, Wulgern und Ueberbringen von Glasmasse fuer Henkelglas,
6. Anfangen, Aufblasen und Vorstreichen von Koelbeln,
7. Abschlagen eines Koelbels und Ueberfuehren zur Kuehlung,
8. Feststellen und Kennzeichnen von Koelbelfehlern.
Als Pruefungsstuecke kommen insbesondere in Betracht:
1. drei gleichmaessige Koelbel fuer Kelchglaeser oder Becher,
2. drei gleichmaessige Koelbel fuer Schalen oder Vasen,
3. drei gleichmaessige Koelbel fuer Zylinder.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
-2-
1. Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Skizzen und Schnitte,
4. Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
5. Schmelze, Laeuterung und Heissverarbeitung des Glases,
6. Entspannen des Glases durch Kuehlen,
7. Glasschmelz- und Nebenoefen,
8. Arbeitsgeraete und Maschinen zur Glasformung,
9. Qualitaetssicherung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 8 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 8 Stunden 5
Arbeitsproben durchfuehren und 4 Pruefungsstuecke anfertigen.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
1. Anfangen der erforderlichen Glasmenge ueber Koelbel oder Nabel,
2. Wulgern, Formen, Auf- und Einblasen eines angefangenen Glaspostens,
3. Einblasen eines vorgeformten Glaspostens in eine Fertigform,
4. Eindruecken und Einblasen eines Glaspostens in eine Optikform,
5. Freiformen eines Glaspostens.
Als Pruefungsstuecke kommen insbesondere in Betracht:
1. angefangene und eingeblasene Glasposten fuer zwei gleiche Kelche oder Becher,
2. angefangene und eingeblasene Glasposten fuer zwei gleiche Schalen oder Vasen,
3. angefangene und nach Mass eingeblasene Glasposten fuer zwei gleiche Zylinder,
4. ein nach Vorlage freigeformter, gesponnener, aufgeblasener und aufgetriebener
Glasposten,
5. ein Ueberfangmantel,
6. ein einfacher, angesetzter und ausgezogener Stiel,
7. eine in mittlerer Groesse aufgeschnittene und geformte Bodenplatte,
8. ein in eine Optikform eingeblasener Becher.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
a) Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b) verarbeitungstechnische Eigenschaften des Glases,
c) chemisch-physikalische Eigenschaften des Glases bei der Herstellung und
Verarbeitung,
d) Glasmachertechniken und Veredelungsmoeglichkeiten am Ofen,
e) Weiterverarbeitung und Veredelung des Glases;
-3-
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) anwendungsbezogene Grundrechenarten einschliesslich Prozent- und
Dreisatzrechnung,
b) Flaechen-, Koerper- und Gewichtsberechnung,
c) einfache Glassatzberechnung;
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
a) Anfertigen von Skizzen und Schnitten,
b) Lesen und Erlaeutern von Fertigungsunterlagen;
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen fuer
Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere
fuer den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung
geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
-4-
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur
Glasmacherin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1985, 1527 - 1531
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags,
insbesondere Abschluss, Dauer und
Beendigung, erklaeren
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Moeglichkeiten der beruflichen
Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
des Ausbildungsbetriebs (§ Betriebs erlaeutern
3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebs wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklaeren
c) Beziehungen des ausbildenden
Betriebs und seiner Belegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben
und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebs
beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des
Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) Arbeitsvertrags nennen waehrend der
b) wesentliche Bestimmungen der fuer gesamten
den ausbildenden Betrieb geltenden Ausbildung zu
Tarifvertraege nennen vermitteln
c) Aufgaben des betrieblichen
Arbeitsschutzes sowie der
zustaendigen Berufsgenossenschaft und
der Gewerbeaufsicht erlaeutern
d) wesentliche Bestimmungen der fuer
den ausbildenden Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze nennen
4Unfallverhuetung, a) berufsbezogene
Umweltschutz Arbeitsschutzvorschriften bei den
und rationelle Arbeitsablaeufen anwenden
Energieverwendung (§ 3 Nr. b) Verhaltensweisen bei Unfaellen
4) beschreiben und Massnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der
Feuerverhuetung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekaempfungsgeraete bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Daempfen,
Gasen, Saeuren sowie leicht
entzuendbaren Stoffen ausgehen,
beachten
e) fuer den ausbildenden Betrieb
geltende wesentliche Vorschriften
-5-
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
ueber den Immissions- und
Gewaesserschutz sowie ueber die
Reinhaltung der Luft nennen
f) die im Ausbildungsbetrieb
verwendeten Energiearten nennen
und Moeglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
erlaeutern
5Handhaben und Pflegen a) Funktion und Einsatz von
von Maschinen fuer die Arbeitsgeraeten, Maschinen
Handglasformung, von und Einrichtungen der
Arbeitsgeraeten und von Hohlglasproduktion, insbesondere
Einrichtungen (§ 3 Nr. 5) Schmelz- und Nebenoefen, Kuehloefen,
einfache Maschinen der Glasformung,
Glasmacherpfeifen und Formen,
erlaeutern
b) Arbeitsgeraete und Maschinen fuer
die Handglasformung, insbesondere
Koelbelmaschinen, Umdrehhilfen und
Stielpressen, handhaben
c) Arbeitsgeraete, Maschinen und
Einrichtungen pflegen
6Kenntnisse der a) Eigenschaften unterschiedlicher
Glasschmelze und der Glassorten, insbesondere von
wichtigsten Eigenschaften Kristall-, Farb- und Antikglas,
des Glases(§ 3 Nr. 6) bei Herstellung, Verarbeitung und
Gebrauch gegenueberstellen 2
b) Zusammensetzung des Glasgemenges
einschliesslich Recyclingglas fuer
die unterschiedlichen Glasarten
begruenden
c) Vorbereitung des Hafens fuer die
Schmelze durch Tempern und Glasieren
beschreiben
d) Schmelzfuehrung, Laeuterung und
4
manuelle Heissverarbeitung des Glases
beschreiben
e) Zweck und Vorgang des thermischen
Entspannens durch Kuehlen beschreiben
7Anfertigen und Umsetzen a) Glasprodukte skizzieren
von Entwurfsskizzen (§ 3 b) Entwuerfe in Werkzeichnungen,
Nr. 7) insbesondere in Schnittzeichnungen,
6
umsetzen
c) Grundbegriffe der Normung nennen und
technische Zeichnungen lesen
8Anfangen einer Glasmenge, a) Oberflaeche der Glasschmelze abfehmen
Anfertigen eines Koelbels b) Glasmacherpfeife und sonstige 6
(§ 3 Nr. 8) Werkzeuge vorbereiten
c) Glasmenge, insbesondere fuer Stiel-
6
und Bodenglas sowie Koelbel, anfangen
d) Glasportionen durch Waelzen vorformen 6
e) Koelbel gleichmaessig aufblasen und
6
vorstreichen
9Vorformen des Glaspostens a) unterschiedliche Moeglichkeiten
sowie Formen durch Giessen des Vorformens durch Gebrauch von 6
(§ 3 Nr. 9)
-6-
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
Loeffel, Wulgerholz oder Waelzplatte
gegenueberstellen
b) Glasposten vorstreichen 4
c) Glasposten mit Hilfe des Loeffels
8
bearbeiten
d) Glasmasse durch Giessen formen 4
10Glasmenge ueber Koelbel oder a) erforderliche Glasmenge ueber Koelbel,
5
Nabel verarbeiten (§ 3 Nr. Nabel oder Kugel anfangen
10) b) Glasposten wulgern, waelzen, formen,
17
auf- und einblasen
c) Regeln fuer die Zusammensetzung
5
mehrerer Glassorten nennen
d) Glasposten an einen vorgeblasenen
4
Glasrohling ansetzen
11Fertigformen vorgeformter a) gestellten, vorgeformten Glasposten
Glasposten (§ 3 Nr. 11) in die Fertigform einfuehren und in
8
der geforderten Wandstaerke unter
Drehen ein- oder festblasen
b) Beschaffenheit und verschiedene
Arten von Optikformen beschreiben
6
c) Glasposten in die Optikform
eindruecken oder einblasen
d) Eintraggeraete beschreiben
e) Entspannungsprozess und Kuehlanlagen
erlaeutern 4
f) fertigen Glasartikel abschlagen und
zur Kuehlung ueberfuehren
12Freiformen von Glasposten a) Gestaltungsmoeglichkeiten durch
(§ 3 Nr. 12) Freiformen von Glasposten an 4
Beispielen beschreiben
b) Glasposten ausschwenken, ausziehen,
4
ausschneiden und schleudern
c) Heissveredelungen durch Spinnen,
4
Reissen und Nuppen auflegen, anwenden
13Verformen von Glasposten a) Beispiele fuer die Verformung
nach Wiedererwaermen (§ 3 wiedererwaermter Glasposten nennen 2
Nr. 13) b) Glasposten wiedererwaermen
c) Glasposten durch Ausschwenken,
Ausziehen, Ausschneiden, Auftreiben
oder Andruecken verformen
4
d) fertiggeformte Glasgegenstaende
von der Pfeife oder dem Hefteisen
abschlagen
14Wiedererwaermen und Formen a) geblasenen Glasgegenstand an ein
geblasener Glasgegenstaende Nabeleisen anheften oder in die
(§ 3 Nr. 14) Zange nehmen
b) Glasgegenstand im Schmelzofen
4
oder in der Auftreibtrommel
wiedererwaermen
c) wiedererwaermten Glasgegenstand
ausschneiden und auftreiben
15Ueberfangen von Glasposten a) Glasposten mit Farbglas aus dem
2
(§ 3 Nr. 15) Hafen ueberfangen
b) Glasposten durch Farbzapfen
2
ueberfangen
-7-
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Glasposten durch Ueberfangmaentel oder
2
Trichter ueberfangen
16Formen und Ansetzen von a) Glasmasse fuer Stiel- und Bodenglas
Glasrohlingen (§ 3 Nr. 16) aufsetzen und abschneiden
b) Stielglas mit verschiedenen Scheren
zum Stiel formen und ziehen oder 10
pressen
c) Bodenglas mit der Schere zur
Bodenplatte ausformen oder pressen
17Qualitaetssicherung (§ 3 a) Qualitaetsmerkmale sowie typische
Nr. 17) Material- und Verarbeitungsfehler 2
einschliesslich deren Ursachen nennen
b) Produkte nach Qualitaetsmerkmalen
pruefen und sortieren
c) Ursachen von Glas- und 5
Arbeitsfehlern beseitigen oder deren
Beseitigung veranlassen
d) Zusammenhaenge zwischen
Fehlermoeglichkeiten bei der
4
Glasherstellung, Weiterverarbeitung
und Veredelung aufzeigen
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
§ 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
Ausbildung nicht moeglich ist.
-8-
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt.
-9-