Verordnung ueber das Berufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterpruefung
fuer das Glasapparatebauer-Handwerk
(Glasapparatebauermeisterverordnung -
GlAppMstrV)
GlAppMstrV
vom 11.01.1990
"Glasapparatebauermeisterverordnung vom 11. Januar 1990 (BGBl. I S. 104)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 5.1990
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, verordnet der Bundesminister fuer
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Instrumenten, Messgeraeten und Apparaturen
aus verschiedenen Glaesern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen,
2. Wartung und Instandsetzung der in Nummer 1 genannten Instrumente, Messgeraete und
Apparaturen,
3. Herstellung von Gebrauchs- und Kunstgegenstaenden aus Glas.
(2) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten
zuzurechnen:
1. Kenntnisse ueber die Funktion, die Einsatz- und Betriebsbedingungen sowie die
messtechnische Anwendung der herzustellenden Geraete,
2. Kenntnisse ueber die Herstellung von Glas,
3. Kenntnisse der Arten, Sorten, Kennzeichnung, Daten und Verwendung von Glaesern und
der mit ihnen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,
4. Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,
5. Kenntnisse der gebraeuchlichsten Brenngase, ihrer Handhabung und Lagerung,
6. Kenntnisse der Flaechen-, Volumen- und Druckberechnungen,
7. Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessungen,
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8. Kenntnisse ueber loesbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie ueber
Absperrhaehne und -ventile,
9. Kenntnisse ueber das Justieren, Graduieren, Kalibrieren, Wachsen sowie Aetzen,
10. Kenntnisse ueber Vakuumtechnik,
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvorschriften,
12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
Arbeitsschutzes,
13. Kenntnisse ueber die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des
Immissionsschutzes,
14. Kenntnisse ueber Energieeinsparung,
15. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
16. manuelles und maschinelles Heissverformen des Glases, insbesondere durch Biegen,
Einblasen, Erweitern, Verbinden und Einschmelzen,
17. Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Spannungen in Glaesern,
18. Kaltbearbeiten des Glases, insbesondere durch Schleifen, Bohren, Trennen,
Verspiegeln und Einfaerben,
19. Verschmelzen von Glas mit Metallen und Keramiken,
20. Gestalten von Gebrauchs- und Kunstgegenstaenden aus Glas,
21. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geraete.
2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als sieben Arbeitstage,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten
anzufertigen:
1. Herstellen einer dreistufigen Diffusionspumpe nach Zeichnung,
2. Anfertigen einer Glockenbodenkolonne mit 5 Boeden und unverspiegeltem Vakuummantel,
3. Anfertigen eines Kolonnenkopfes als Dampfteiler oder Fluessigkeitsteiler mit
Vakuummantel,
4. Herstellen eines vollstaendigen Extraktionsapparates nach Soxhlet, 1.000 ml Inhalt,
5. Anfertigen eines Dreikugelkuehlers nach Soxhlet, Durchmesser der einzelnen Kugeln
60, 90 und 120 mm, mit Schliffhuelse und Schliffkern NS 29/32,
6. Anfertigen eines mehrwandigen Reaktionsgefaesses, hoechstens 2.000 ml Inhalt,
7. Anfertigen einer Siedepunktbestimmungsapparatur,
8. Anfertigen eines Duennschichtverdampfers,
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9. Anfertigen einer Apparatur zur Fluessig-Fluessigextraktion fuer spezifisch leichtere
oder spezifisch schwerere Loesungsmittel,
10. Anfertigen eines Waermetauschers.
(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss die Skizzen mit Massangaben und eine Vorkalkulation zur
Genehmigung vorzulegen.
(3) Die massstabsgerechten Zeichnungen mit Massangaben und die Nachkalkulation sind bei
der Bewertung der Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. Anfertigen eines Dreiwegehahnes, 10 mm Bohrung, mit Hohlstopfen, ungeschliffen,
2. Anfertigen eines Durchgangshahnes, 15 mm Bohrung, mit Hohlstopfen, geschliffen,
3. Blasen des Mittelteils eines Extraktionsapparates nach Soxhlet, 500 ml Inhalt,
4. Anfertigen eines Vier-Hals-Kolbens, 2.000 ml Inhalt, Mittelhals mit Schliffhuelse NS
45/40, Seitenhaelse mit Schliffhuelsen NS 29/32,
5. Anfertigen eines heizbaren Schliffwinkels, 90 Grad, mit Schliffhuelse und
Schliffkern NS 29/32,
6. Anfertigen eines heizbaren Tropftrichters mit Druckausgleich, 500 ml Inhalt,
7. Anfertigen eines Intensivkuehlers, Mantellaenge 250 mm,
8. Herstellen einer Metall-Glas-Verbindung,
9. Einschleifen eines Hahnrohlings, 6 mm Bohrung.
Die Arbeiten nach Nummer 3 bis 7 sind unter Verwendung fertiger Normschliffe und
Rundkolben auszufuehren.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
Berechnen von Koerpern, Flaechen, Ausdehnungen, Druecken, Winkeln und Drehzahlen;
2. Technisches Zeichnen:
a) Anfertigen von massstabsgerechten Zeichnungen der Glasapparate,
b) Skizzieren eines Glasapparates mit Bemassung;
3. Fachtechnologie:
a) Wirkungsweise und Anwendung von Glasinstrumenten und Glasapparaturen,
b) Heissbearbeitung, einschliesslich Verschmelzungen mit Metall und Keramik,
c) Kaltbearbeitung, insbesondere Trennen, Schleifen, Bohren und Verspiegeln,
d) loesbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie Absperrhaehne und -
ventile,
e) Justieren, Graduieren, Einfaerben, Wachsen, Aetzen und Kalibrieren,
f) Vakuumtechnik,
g) berufsbezogene Eich- und Normvorschriften,
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
i) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
k) berufsbezogene Werkzeuge, Maschinen und Geraete;
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4. Werkstoffkunde:
a) Rohstoffe und Herstellung von Glas,
b) Halbzeuge,
c) Arten, Sorten, Kennzeichnung und Daten der Glaeser und der mit ihnen
verschmelzbaren Metalle und Keramiken sowie ihre Verwendung und ihr Einsatz,
d) Anwendung und Einsatz von Hilfs- und Betriebsstoffen, insbesondere unter
Beruecksichtigung der Umweltvertraeglichkeit,
e) gebraeuchliche Saeuren und Laugen in der Glasverarbeitung;
5. Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
Faktoren.
(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.
(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als zwoelf Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.
(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende
Leistungen in jedem der Pruefungsfaecher nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.
3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
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