Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin
(Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung -
GlasappAusbV)
GlasappAusbV

vom  21.12.1983



"Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1645)"


Fussnote

Diese Rechtsverordnung ist   eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes und   des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und
der damit abgestimmte, von   der Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der
Bundesrepublik Deutschland   beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden als
Beilage zum Bundesanzeiger   veroeffentlicht.
Textnachweis ab: 1. 8.1984

Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GlasappAusbV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S.
1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S.
2525) geaendert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr.
1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geaendert worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf
Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin nach der Handwerksordnung und fuer die
Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt.

§ 3 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen sowie Festlegen des Arbeitsablaufes,
3. Einsatz von Werkzeugen, Geraeten, Maschinen und Anlagen,
4. Pflegen und Warten der Werkzeuge, Geraete, Maschinen und Anlagen,
5. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes einschliesslich seiner Organisation,

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6. Kenntnisse des Glases und anderer Werkstoffe im Glasapparatebau,
7. Heissverformen des Glases:
   a) Trennen, Zusammensetzen, Ansetzen und Biegen,
   b) Auf- und Einblasen,
   c) Auftreiben und Boerdeln,
   d) Einschmelzen,
   e) Herstellen von Glasapparaten,

8. Umgehen mit Vakuumanlagen,
9. Messen und Pruefen von Halb- und Fertigerzeugnissen.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 8 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer die ersten 3 Halbjahre
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die
Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 6 Stunden 4
Arbeitsproben durchfuehren.
Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. seitliches und zentrisches Zusammensetzen von Glasrohren bis 20 mm Durchmesser,
2. Auftreiben von Kegelhuelsen bis Normschliff (NS) 19,
3. Biegen von Glasrohren bis 15 mm Durchmesser,
4. Blasen von Kugeln bis zu 70 mm Durchmesser,
5. Einschmelzen von Spitzen und Rohren ein- und doppelseitig in Glasrohre bis 30 mm
   Durchmesser,
6. Einschmelzen von Spitzen und Rohren in Kugeln bis 70 mm Durchmesser.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Herstellung des Glases,
2. Eigenschaften des Glases,
3. Grundlagen der Volumen- und Temperaturmessung,

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4. Arbeitsschutz und Unfallverhuetung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 9 Abschlusspruefung und Gesellenpruefung
(1) Die Abschlusspruefung und die Gesellenpruefung erstrecken sich auf die in der Anlage
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 8 Stunden 4
Arbeitsproben anfertigen.
Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1.     zentrisches Zusammensetzen von Glasrohren unterschiedlichen Durchmessers,
2.     zentrisches und seitliches Zusammensetzen von Kapillarrohren ab 1 mm
       Innendurchmesser,
3.     seitliches Zusammensetzen von Glasrohren bis 20 mm Durchmesser mit Glaskoerpern,
4.     doppelseitiges Zusammensetzen von Glasrohren mit Glaskoerpern,
5.     Biegen von Glasrohren bis 25 mm Durchmesser,
6.     Einblasen eines Glaskoerpers in eine Form,
7.     Einschmelzen von Glasfritten von 10 bis 40 mm Durchmesser in Glasrohre bis 80 mm
       Durchmesser,
8.     Einschmelzen von Wolframdraht bis 1,5 mm Durchmesser in Borosilicatglas,
9.     Wendeln von Glasrohren bis 10 mm Durchmesser von Hand auf Dorn,
10.    Herstellen von Kegelhuelsen und -kernen bis NS 45 mit Formwerkzeugen,
11.    Anfertigen von Einweg-Kegelhaehnen mit Hohlkueken bis NS 21,5,
12.    Fertigen von Kegelhuelsen bis NS 29,2,
13.    Einmessen und Markieren von Volumenmessgeraeten mit Wasser oder Quecksilber,
14.    Einstellen des selbsttaetigen Nullpunktes an Messgeraeten,
15.    Justieren von Auslaufoeffnungen an Volumenmessgeraeten.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich und in dem Pruefungsfach Technologie auch muendlich geprueft werden. Es kommen
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
      a)    Zusammensetzung, Eigenschaften und Arten des Glases,
      b)    Tischbrenner, Handgeblaese, Armaturen, Betriebsanlagen fuer Brenngas und fuer
            Luftversorgung,
      c)    Glasblasdreh-, Trenn-, Bohr-, Schleif- und Teilmaschinen,
      d)    Heissverformung,
      e)    Vakuumtechnik,
      f)    thermisches Stabilisieren,
      g)    Glasapparatekunde,
      h)    Glas- und Metallverschmelzung,
      i)    Eich- und Normvorschriften fuer Glasapparate,
      k)    Messverfahren fuer die Volumen- und Querschnittsbestimmung von Glasrohren und -
            koerpern,
      l)    Justieren und Skalieren,
                                                 -3-
        
                                                                                

   m)    Glasreinigungs-, Wachs- und Aetzmittel, Einbrennfarben und Hilfsstoffe,
   n)    Kaltbearbeiten von Glas durch Bohren, Schleifen und Polieren,
   o)    Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Berechnen der Oberflaechen, Volumen und Gewichte von Glasapparaturen und
      Volumenmessgeraeten,
   b) Luftdruckberechnungen,
   c) Berechnen der Flaechen von Kuehlern,
   d) Berechnen der Durchlaufgeschwindigkeiten, Apparatequerschnitte und
      Stroemungswiderstaende;

3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
   a) Grundbegriffe der Normung,
   b) Lesen und Ergaenzen schwieriger Zeichnungen,
   c) Zeichnen von Ausschnitten aus einer Vorlage,
   d) Erlaeutern von Fertigungsvorschriften und Werkstueckzeichnungen;

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   Wirtschafts- und Sozialkunde.
   Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie                                              120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik                                     90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen                                      90 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                              60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die muendliche Pruefung soll nicht laenger als 30 Minuten je Pruefling dauern.

(7) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.

(8) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(9) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.

§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer Lehrberufe, Anlernberufe und fuer vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe,
die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere fuer die Ausbildungsberufe
Glasinstrumentenmacher, Glasapparateblaeser und Glasapparatejustierer, sind
vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


                                              -4-
         
                                                                                 

§ 12 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.

Schlussformel
Der     Bundesminister       fuer   Wirtschaft

Anlage Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum
Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1983, 1648 - 1651

                                                                              zu vermitteln im
Lfd.             Teil des                       zu vermittelnde
                                                                            Ausbildungshalbjahr
Nr.       Ausbildungsberufsbilds          Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                            1   2   3   4  5   6
    1                2                                 3                              4
1       Arbeitsschutz,             a)   wesentliche gesetzliche
        Unfallverhuetung,                und betriebliche Arbeitsund
        Umweltschutz                    Umweltschutzvorschriften erklaeren
        und rationelle                  und beachten
        Energieverwendung (§ 4 Nr. b)   Unfallverhuetungsvorschriften,
        1)                              Richtlinien und Merkblaetter
                                        erlaeutern und beachten
                                   c)   unfallverursachendes Verhalten
                                        sowie berufstypische Unfallquellen
                                        und -Situationen beschreiben
                                   d)   wesentliche Vorschriften
                                        der Feuerverhuetung sowie die
                                        Brandschutzeinrichtungen nennen
                                   e)   Gefahren, die vom Glas ausgehen,
                                        erklaeren und Massnahmen zu ihrer
                                        Vermeidung ergreifen
                                   f)   Gefahren, die von elektrischen
                                        Anlagen ausgehen, erklaeren und
                                        Massnahmen zu ihrer Vermeidung
                                                                           waehrend der gesamten
                                        ergreifen
                                                                           Ausbildungszeit zu
                                   g)   Gefahren, die von Giften, Gasen
                                                                           vermitteln
                                        und leicht entzuendbaren Stoffen
                                        ausgehen, erklaeren und Massnahmen
                                        zu ihrer Vermeidung ergreifen
                                   h)   Verhaltensweisen bei Unfaellen
                                        beschreiben und Massnahmen zur
                                        Ersten Hilfe einleiten
                                   i)   die im Ausbildungsbetrieb
                                        verwendeten Energiearten
                                        nennen und Moeglichkeiten
                                        rationeller Energieverwendung
                                        im beruflichen Einwirkungs- und
                                        Beobachtungsbereich anfuehren
2       Anfertigen von Zeichnungen a)   Zeichnungen lesen und erlaeutern
        und Handskizzen            b)   Handskizzen anfertigen,
        sowie Festlegen des             insbesondere normgerecht vermassen
        Arbeitsablaufs (§ 4 Nr. 2) c)   Arbeitsablauf nach selbst
                                        angefertigten und nach
                                        vorgegebenen Zeichnungen sowie
                                        nach Arbeitsanweisungen festlegen



                                                 -5-
         
                                                                                 

                                                                             zu vermitteln im
Lfd.             Teil des                     zu vermittelnde
                                                                           Ausbildungshalbjahr
Nr.       Ausbildungsberufsbilds        Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                           1   2   3   4  5   6
    1                2                               3                               4
3       Einsatz von Werkzeugen,    a) Werkzeuge fuer die Heissverformung
        Geraeten, Maschinen und        von Glashalberzeugnissen erlaeutern
        Anlagen (§ 4 Nr. 3)           und handhaben
                                   b) Tischbrenner und Handgeblaese,
                                      insbesondere ihre Wirkungsweise,
                                      erlaeutern und handhaben
                                   c) Glasblasdrehmaschinen sowie
                                      Anlagen fuer die Heissverformung
                                      beschreiben und einrichten
4       Pflegen und Warten         a) Pflege und Wartung als
        der Werkzeuge, Geraete,        verschleisshemmende Massnahme
        Maschinen und Anlagen (§ 4    beschreiben
        Nr. 4)                     b) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
                                      der Glasapparateherstellung
                                      unter Beachtung entsprechender
                                      Vorschriften pflegen und warten
5       Kenntnisse des             a) die Art des Ausbildungsbetriebs,
        Ausbildungsbetriebs           insbesondere Branche, Betriebs-
        einschliesslich seiner         und Rechtsform, beschreiben          X
        Organisation (§ 4 Nr. 5) b) die Abwicklung eines Auftrags
                                      beschreiben und seinen Ablauf
                                      mit den einzelnen Schritten
                                      und den hierzu erforderlichen
                                      Daten, Maschinen, Werkzeugen und
                                      Vorrichtungen erklaeren                   X
                                   c) die Auftragsbegleitpapiere nennen
                                      und ihren Zweck erlaeutern                X
6       Kenntnisse des Glases und a) die Einteilung des Glases nach
        anderer Werkstoffe im         seiner chemischen Zusammensetzung,
        Glasapparatebau (§ 4 Nr.      seiner Art und Verwendung nennen         X
        6)                         b) die Verwendung sonstiger
                                      Werkstoffe in der
                                      Glasapparateherstellung,
                                      insbesondere Kunststoffe, Metalle
                                      und Glaskeramik, erlaeutern                           X
7       Heissverformen des Glases
        (§ 4 Nr. 7)
7.1     Trennen, Zusammensetzen, a) Glasrohre und Hohlglaskoerper bis
        Ansetzen und Biegen (§ 4      zu 100 mm Durchmesser mechanisch
        Nr. 7 Buchstabe a)            trennen und thermisch sprengen       X
                                   b) Glasrohre gleichen und
                                      unterschiedlichen Durchmessers
                                      zentrisch zusammensetzen             X
                                   c) Glasrohre bis zu 20 mm Durchmesser
                                      seitlich in unterschiedlichen
                                      Winkeln mit Glaskoerpern
                                      zusammensetzen                           X
                                   d) Kapillarrohre ab 1 mm
                                      Innendurchmesser zentrisch und
                                      seitlich zusammensetzen                          X
                                   e) Hahn- und Schliffhuelsen bis NS 24
                                      unter Verwendung von Glasrohren
                                      doppelseitig an Glaskoerper
                                      ansetzen                                         X
                                   f) Dampf- und Druckausgleichsrohre an
                                      Glaskoerper ansetzen                              X
                                   g) Glasrohre biegen mit einem
                                      Durchmesser
                                      aa) bis 10 mm                        X
                                      bb) bis zu 15 mm                         X

                                               -6-
        
                                                                                

                                                                              zu vermitteln im
Lfd.            Teil des                       zu vermittelnde
                                                                            Ausbildungshalbjahr
Nr.      Ausbildungsberufsbilds          Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                            1   2   3   4  5   6
  1                 2                                 3                               4
                                       cc) bis zu 25 mm                             X
                                  h)   Glasrohre bis 10 mm Durchmesser
                                       von Hand auf Dorn wendeln                                X
7.2    Auf- und Einblasen (§ 4    a)   an Glasrohren Spitzen ziehen,
       Nr. 7 Buchstabe b)              Glasrohre verengen und zentrieren
                                       sowie Boeden mit einem Durchmesser
                                       bis zu 30 mm anfertigen              X
                                  b)   Kugeln aufblasen
                                       aa) mit einem Durchmesser bis zu
                                            30 mm                           X
                                       bb) mit einem Durchmesser bis zu
                                            70 mm                                   X
                                       cc) als Kugelleiste mit 4 bis 10
                                            Kugeln                              X
                                 c)    Glaskoerper in eine Form einblasen                X
7.3    Auftreiben und Boerdeln (§ a)    Raender boerdeln                       X
       4 Nr. 7 Buchstabe c)      b)    Kegelhuelsen auftreiben
                                       aa) bis NS 19                                X
                                       bb) bis NS 29                                    X
                                       cc) bis NS 45                                        X
                                  c)   Hahnhuelsen mit einem Durchmesser
                                       bis NS 21,5 auftreiben                           X
                                  d)   Hahnansaetze an Rohren bis 13 mm
                                       Durchmesser anfertigen                           X
7.4    Einschmelzen (§ 4 Nr. 7    a)   in Glasrohre bis 80 mm Durchmesser
       Buchstabe d)                    einschmelzen:
                                       aa) Spitzen und Rohre ein- und
                                            doppelseitig                        X
                                       bb) Glasfritten von 10 bis 40 mm
                                            Durchmesser                                     X
                                       cc) Metalle unter
                                            Beruecksichtigung der
                                            Ausdehnungskoeffizienten                            X
                                  b)   Spitzen und Rohre in Kugeln bis 70
                                       mm Durchmesser einschmelzen                  X
                                  c)   selbsttaetigen Nullpunkt an
                                       Glasapparaten einstellen                                 X
7.5    Herstellen von             a)   Spannungen im Glas mit dem
       Glasapparaten (§ 4 Nr. 7        optischen Spannungspruefer
       Buchstabe e)                    kontrollieren                        X
                                  b)   Glas verschiedener
                                       Ausdehnungskoeffizienten vorwaermen
                                       und thermische Spannungen im
                                       Glas unter Beachtung der hierzu
                                       notwendigen Temperaturbereiche
                                       beseitigen                           X
                                  c)   Gaswasch- und Spritzflaschen
                                       herstellen                                   X
                                  d)   Stutzeraufsaetze herstellen                   X
                                  e)   Tropf- und Scheidetrichter bis zu
                                       250 ml Inhalt herstellen                         X
                                  f)   Liebig- und Kugelkuehler herstellen           X
                                  g)   Dimrothkuehler herstellen                         X
                                  h)   Kegelkerne herstellen                                X
                                  i)   Einweghaehne mit Hohlkueken bis zu
                                       NS 21,5 herstellen                                   X
                                  k)   Seitenhaelse bis 19 mm Durchmesser
                                       an Kolben bis 1 Liter Inhalt
                                       ansetzen                                             X
                                  l)   Titrierapparate zusammensetzen                           X

                                                -7-
             
                                                                                     

                                                                                 zu vermitteln im
Lfd.                 Teil des                     zu vermittelnde
                                                                               Ausbildungshalbjahr
Nr.           Ausbildungsberufsbilds        Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                               1   2   3   4  5   6
    1                    2                           3                                   4
                                   m) Auslaufoeffnungen mit Wolframnadeln
                                      justieren                                                X
8        Umgehen mit Vakuumanlagen a) Aufbau und Funktion einer
         (§ 4 Nr. 8)                  Vakuumanlage erklaeren
                                      und die entsprechenden
                                      Sicherheitsvorschriften nennen                                X
                                   b) Glasapparate evakuieren                                       X
9        Messen und Pruefen         a) Aufbau, Funktion und Anwendung
         von Halb- und                der ueblichen Mess- und Pruefmittel
         Fertigerzeugnissen (§ 4      beschreiben                                  X
         Nr. 9)                    b) mit Massstab, Schieblehre,
                                      Mikrometer, Taster, festen Lehren
                                      und Messkeil messen                           X
                                   c) Glasapparate den Anweisungen
                                      entsprechend, insbesondere auf
                                      Mass, Form, Volumen und Lage,
                                      pruefen                                                   X
                                   d) Fehler an Halberzeugnissen und
                                      ihre Ursachen nennen sowie ihre
                                      Auswirkungen auf die Verarbeitung
                                      erklaeren                                                 X

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt
III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
- Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
   1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
   (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
   3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
        a)    Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
              genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
              aa)   ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
              bb)   zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
                    oder
              cc)   zur Fuehrung des Meistertitels
              bleibt bestehen.
        b)    Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
              Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
              soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
        c)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
              Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als
              stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
              wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
              eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
              solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
              berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
              fuehren.
        d)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
              Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
                                                    -8-
        
                                                                                

         betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
         Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
         wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
   e)    Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
         Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
   f)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
         1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
         gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
         fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
         Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.
         Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
         1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
         Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
   g)    Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
         nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
         des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
         Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
   h)    Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
         werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
         Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
         Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
         des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
         erlaesst.
   i)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
         nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
   k)    Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
         § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
         gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
         zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
         Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
         der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
         oder aufheben.
   l)    Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
         der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
         im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
         Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
   m)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
         Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Pruefungen an Ausbildungseinrichtungen
         der Nationalen Volksarmee nach Massgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung ueber die
         Anerkennung von Pruefungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der
         Ablegung der Meisterpruefung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475)
         als Voraussetzung fuer die Befreiung von Teil II der Meisterpruefung im Handwerk
         anerkannt werden.
   n)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2
         der Handwerksordnung bestimmen, welche Pruefungen von Meistern der volkseigenen
         Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher
         Massgabe als ausreichende Voraussetzung fuer die Eintragung in die Handwerksrolle
         anerkannt werden.
   o)    Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der
         Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des
         Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenpruefungszeugnisse nach § 31 Abs. 2
         der Handwerksordnung gleich.


- Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
   § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
                                          -9-
  
                                                                          

1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
   Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
   Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
   gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
   sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
   Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf.
b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
   Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
   technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
   Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
   sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
   Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
   Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
   nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
   Ausbildung nicht moeglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
   Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
   Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
   bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
   gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
   moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
   ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
   neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
   zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
   unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
   den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
   eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
   und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
   zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
   Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
   Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
   Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
   907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
   Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
   1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
   und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
   Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
   ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
   die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
   nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
   werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister

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   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
   Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
   beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
   Vorschriften zu Ende gefuehrt.




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