Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang
von Aufzeichnungen im Sinne des
§ 90 Abs. 3 der Abgabenordnung
(Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung -
GAufzV)
GAufzV

vom  13.11.2003



"Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 9 G v. 14.8.2007 I 1912

Fussnote

 Textnachweis ab: 30.6.2003

Eingangsformel
Auf Grund des § 90 Abs. 3 Satz 5 der Abgabenordnung vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S. 613),
der durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) eingefuegt
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Grundsaetze der Aufzeichnungspflicht
(1) Aus den nach § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung zu erstellenden Aufzeichnungen
muss ersichtlich sein, welchen Sachverhalt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner
Geschaeftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Aussensteuergesetzes mit nahe stehenden
Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aussensteuergesetzes verwirklicht hat und ob und
inwieweit er diesen Geschaeftsbeziehungen Bedingungen einschliesslich von Preisen zu
Grunde gelegt hat, die erkennen lassen, dass er den Grundsatz des Fremdverhaltens
(Fremdvergleichsgrundsatz) beachtet hat (Aufzeichnungen). Die Aufzeichnungen muessen
das ernsthafte Bemuehen des Steuerpflichtigen belegen, seine Geschaeftsbeziehungen
zu nahe stehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu
gestalten. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auch auf Geschaeftsbeziehungen,
die keinen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben, wie Vereinbarungen ueber
Arbeitnehmerentsendungen und Poolvereinbarungen (zum Beispiel Umlagevertraege).
Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unverwertbar sind (§ 162 Abs. 3 und 4 der
Abgabenordnung), sind als nicht erstellt zu behandeln.

(2) Soweit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung
aufzuzeichnen ist, welcher Sachverhalt verwirklicht wurde, sind Aufzeichnungen ueber
die Art, den Umfang und die Abwicklung sowie ueber die wirtschaftlichen und rechtlichen
Rahmenbedingungen der Geschaeftsbeziehungen erforderlich.

(3) Soweit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung
aufzuzeichnen ist, ob und inwieweit der Steuerpflichtige bei seinen
Geschaeftsbeziehungen den Fremdvergleichsgrundsatz im Sinne des Absatzes 1 beachtet
hat, sind die Markt- und Wettbewerbsverhaeltnisse darzustellen, die fuer die Taetigkeiten
des Steuerpflichtigen und die vereinbarten Bedingungen von Bedeutung sind. Der
Steuerpflichtige hat fuer seine Aufzeichnungen entsprechend der von ihm gewaehlten
Methode Vergleichsdaten heranzuziehen, soweit solche Daten im Zeitpunkt der
Vereinbarung der Geschaeftsbeziehung bei ihm oder bei ihm nahe stehenden Personen
vorhanden sind oder soweit er sich diese mit zumutbarem Aufwand aus ihm frei

                                               -1-
      
                                                                              

zugaenglichen Quellen beschaffen kann. Zu den zu verwendenden und erforderlichenfalls
fuer die Erstellung der Aufzeichnungen zu beschaffenden Informationen gehoeren
insbesondere Daten aus vergleichbaren Geschaeften zwischen fremden Dritten sowie aus
vergleichbaren Geschaeften, die der Steuerpflichtige oder eine ihm nahe stehende Person
mit fremden Dritten abgeschlossen hat, zum Beispiel Preise und Geschaeftsbedingungen,
Kostenaufteilungen, Gewinnaufschlaege, Bruttospannen, Nettospannen, Gewinnaufteilungen.
Zusaetzlich sind Aufzeichnungen ueber innerbetriebliche Daten zu erstellen, die eine
Plausibilitaetskontrolle der vom Steuerpflichtigen vereinbarten Verrechnungspreise
ermoeglichen, wie zum Beispiel Prognoserechnungen und Daten zur Absatz-, Gewinn- und
Kostenplanung.

§ 2 Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen
(1) Aufzeichnungen koennen schriftlich oder elektronisch erstellt werden. Sie sind
in sachgerechter Ordnung zu fuehren und aufzubewahren. Die Aufzeichnungen muessen
es einem sachverstaendigen Dritten ermoeglichen, innerhalb einer angemessenen Frist
festzustellen, welche Sachverhalte der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seinen
Geschaeftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen verwirklicht hat und ob und inwieweit
er dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat.

(2) Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen bestimmen sich nach den
Umstaenden des Einzelfalles, insbesondere nach der vom Steuerpflichtigen angewandten
Verrechnungspreismethode. Der Steuerpflichtige hat aufzuzeichnen, weshalb er die
angewandte Methode hinsichtlich der Art seiner Geschaefte und der sonstigen Verhaeltnisse
fuer geeignet haelt. Er ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen fuer mehr als eine
geeignete Methode zu erstellen.

(3) Aufzeichnungen sind grundsaetzlich geschaeftsvorfallbezogen zu erstellen.
Geschaeftsvorfaelle, die gemessen an Funktionen und Risiken wirtschaftlich vergleichbar
sind, koennen fuer die Erstellung von Aufzeichnungen zu Gruppen zusammengefasst
werden, wenn die Gruppenbildung nach vorher festgelegten und nachvollziehbaren Regeln
vorgenommen wurde und wenn die Geschaeftsvorfaelle gleichartig oder gleichwertig sind
oder die Zusammenfassung auch bei Geschaeften zwischen fremden Dritten ueblich ist. Eine
Zusammenfassung ist auch zulaessig bei ursaechlich zusammenhaengenden Geschaeftsvorfaellen
und bei Teilleistungen im Rahmen eines Gesamtgeschaefts, wenn es fuer die Pruefung
der Angemessenheit weniger auf den einzelnen Geschaeftsvorfall, sondern mehr auf
die Beurteilung des Gesamtgeschaefts ankommt. Werden Aufzeichnungen fuer Gruppen von
Geschaeftsvorfaellen erstellt, sind die Regeln fuer deren Abwicklung und die Kriterien
fuer die Gruppenbildung darzustellen. Bestehen fuer eine Gruppe verbundener Unternehmen
dem Fremdvergleichsgrundsatz genuegende innerbetriebliche Verrechnungspreisrichtlinien,
die fuer die einzelnen Unternehmen eine oder mehrere geeignete Methoden vorgeben,
koennen die Richtlinien als Bestandteil der Aufzeichnungen verwendet werden. Soweit
solche Richtlinien die Preisermittlung regeln und tatsaechlich befolgt werden, kann auf
geschaeftsvorfallbezogene Einzelaufzeichnungen verzichtet werden.

(4) Ergibt sich bei Dauersachverhalten eine Aenderung der Umstaende, die fuer
die Angemessenheit vereinbarter Preise von wesentlicher Bedeutung ist, hat der
Steuerpflichtige auch nach dem Geschaeftsabschluss Informationen zu sammeln und
aufzuzeichnen, die der Finanzbehoerde die Pruefung ermoeglichen, ob und ab welchem
Zeitpunkt fremde Dritte eine Anpassung der Geschaeftsbedingungen vereinbart haetten.
Dies gilt insbesondere, wenn in einem Geschaeftsbereich steuerliche Verluste erkennbar
werden, die ein fremder Dritter nicht hingenommen haette, oder wenn Preisanpassungen zu
Lasten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden.

(5) Aufzeichnungen sind grundsaetzlich in deutscher Sprache zu erstellen. Die
Finanzbehoerde kann auf Antrag des Steuerpflichtigen Ausnahmen hiervon zulassen.
Der Antrag kann vor der Anfertigung der Aufzeichnungen gestellt werden, er ist aber
spaetestens unverzueglich nach Anforderung der Aufzeichnungen durch die Finanzbehoerde zu
stellen. Erforderliche Uebersetzungen von Vertraegen und aehnlichen Dokumenten im Sinne
der §§ 4 und 5 gehoeren zu den Aufzeichnungen. § 87 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt
unberuehrt.



                                            -2-
      
                                                                              

(6) Aufzeichnungen sollen regelmaessig nur fuer Zwecke der Durchfuehrung einer
Aussenpruefung angefordert werden. Die Anforderung soll die Geschaeftsbereiche und die
Geschaeftsbeziehungen des Steuerpflichtigen bezeichnen, die Gegenstand der Pruefung
sein sollen. Die Anforderung soll auch Art und Umfang der angeforderten Aufzeichnungen
angeben. Die Anforderung kann zusammen mit der Pruefungsanordnung erfolgen und jederzeit
nachgeholt, ergaenzt oder geaendert werden.

§ 3 Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei aussergewoehnlichen
Geschaeftsvorfaellen
(1) Aufzeichnungen ueber aussergewoehnliche Geschaeftsvorfaelle im Sinne des § 90 Abs.
3 Satz 3 der Abgabenordnung sind zeitnah erstellt, wenn sie im engen zeitlichen
Zusammenhang mit dem Geschaeftsvorfall gefertigt wurden. Sie gelten als noch zeitnah
erstellt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
gefertigt werden, in dem sich der Geschaeftsvorfall ereignet hat.

(2) Als aussergewoehnliche Geschaeftsvorfaelle sind insbesondere anzusehen der Abschluss
und die Aenderung langfristiger Vertraege, die sich erheblich auf die Hoehe der Einkuenfte
des Steuerpflichtigen aus seinen Geschaeftsbeziehungen auswirken, Vermoegensuebertragungen
im Zuge von Umstrukturierungsmassnahmen, die Uebertragung und Ueberlassung von
Wirtschaftsguetern und Vorteilen im Zusammenhang mit wesentlichen Funktions- und
Risikoaenderungen im Unternehmen, Geschaeftsvorfaelle im Zusammenhang mit einer fuer
die Verrechnungspreisbildung erheblichen Aenderung der Geschaeftsstrategie sowie der
Abschluss von Umlagevertraegen.

§ 4 Allgemein erforderliche Aufzeichnungen
Der Steuerpflichtige hat nach Massgabe der §§ 1 bis 3 folgende Aufzeichnungen,
soweit sie fuer die Pruefung von Geschaeftsbeziehungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der
Abgabenordnung von Bedeutung sind, zu erstellen:
1. Allgemeine Informationen ueber Beteiligungsverhaeltnisse, Geschaeftsbetrieb und
   Organisationsaufbau:
   a) Darstellung der Beteiligungsverhaeltnisse zwischen dem Steuerpflichtigen und nahe
      stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Aussensteuergesetzes,
      mit denen er unmittelbar oder ueber Zwischenpersonen Geschaeftsbeziehungen
      unterhaelt, zu Beginn des Pruefungszeitraums sowie deren Veraenderung bis zu dessen
      Ende,
   b) Darstellung der sonstigen Umstaende, die das "Nahestehen" im Sinne des § 1 Abs. 2
      Nr. 3 des Aussensteuergesetzes begruenden koennen,
   c) Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur sowie
      deren Veraenderungen, einschliesslich Betriebsstaetten und Beteiligungen an
      Personengesellschaften,
   d) Beschreibung der Taetigkeitsbereiche des Steuerpflichtigen, zum Beispiel
      Dienstleistungen, Herstellung oder Vertrieb von Wirtschaftsguetern, Forschung und
      Entwicklung;

2. Geschaeftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen:
   a) Darstellung der Geschaeftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen, Uebersicht
      ueber Art und Umfang dieser Geschaeftsbeziehungen (zum Beispiel Wareneinkauf,
      Dienstleistung, Darlehensverhaeltnisse und andere Nutzungsueberlassungen, Umlagen)
      und Uebersicht ueber die den Geschaeftsbeziehungen zu Grunde liegenden Vertraege und
      ihre Veraenderung,
   b) Zusammenstellung (Liste) der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgueter, die
      dem Steuerpflichtigen gehoeren und die er im Rahmen seiner Geschaeftsbeziehungen
      zu Nahestehenden nutzt oder zur Nutzung ueberlaesst;

3. Funktions- und Risikoanalyse:
   a) Informationen ueber die jeweils vom Steuerpflichtigen und den nahe stehenden
      Personen im Rahmen der Geschaeftsbeziehungen ausgeuebten Funktionen und

                                            -3-
      
                                                                              

      uebernommenen Risiken sowie deren Veraenderungen, ueber die eingesetzten
      wesentlichen Wirtschaftsgueter, ueber die vereinbarten Vertragsbedingungen,
      ueber gewaehlte Geschaeftsstrategien sowie ueber die bedeutsamen Markt- und
      Wettbewerbsverhaeltnisse,
   b) Beschreibung der Wertschoepfungskette und Darstellung des Wertschoepfungsbeitrags
      des Steuerpflichtigen im Verhaeltnis zu den nahe stehenden Personen, mit denen
      Geschaeftsbeziehungen bestehen;

4. Verrechnungspreisanalyse:
   a) Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode,
   b) Begruendung der Geeignetheit der angewandten Methode,
   c) Unterlagen ueber die Berechnungen bei der Anwendung der gewaehlten
      Verrechnungspreismethode,
   d) Aufbereitung der zum Vergleich herangezogenen Preise beziehungsweise
      Finanzdaten unabhaengiger Unternehmen sowie Unterlagen ueber vorgenommene
      Anpassungsrechnungen.


§ 5 Erforderliche Aufzeichnungen in besonderen Faellen
Soweit besondere Umstaende der in Satz 2 genannten Art fuer die vom Steuerpflichtigen
vereinbarten Geschaeftsbeziehungen von Bedeutung sind oder er sich im Hinblick auf von
ihm vereinbarte Geschaeftsbedingungen zur Begruendung der Fremdueblichkeit auf besondere
Umstaende beruft, sind Aufzeichnungen ueber diese Umstaende nach Massgabe der §§ 1 bis 3 zu
erstellen. Dazu koennen nach den Verhaeltnissen des Einzelfalles folgende Aufzeichnungen
gehoeren:
1. Informationen ueber die Aenderung von Geschaeftsstrategien (zum Beispiel
   Marktanteilsstrategien, Wahl von Vertriebswegen, Management-Strategien) und
   ueber andere Sonderumstaende wie Massnahmen zum Vorteilsausgleich, soweit sie die
   Bestimmung der Verrechnungspreise des Steuerpflichtigen beeinflussen koennen;
2. bei Umlagen die Vertraege, gegebenenfalls in Verbindung mit Anhaengen, Anlagen und
   Zusatzvereinbarungen, Unterlagen ueber die Anwendung des Aufteilungsschluessels
   und ueber den erwarteten Nutzen fuer alle Beteiligten sowie mindestens
   Unterlagen ueber Art und Umfang der Rechnungskontrolle, ueber die Anpassung an
   veraenderte Verhaeltnisse, ueber die Zugriffsberechtigung auf die Unterlagen des
   leistungserbringenden Unternehmens, ueber die Zuordnung von Nutzungsrechten;
3. Informationen ueber Verrechnungspreiszusagen oder -vereinbarungen auslaendischer
   Steuerverwaltungen gegenueber beziehungsweise mit dem Steuerpflichtigen und ueber
   beantragte oder abgeschlossene Verstaendigungs- oder Schiedsstellenverfahren anderer
   Staaten, die Geschaeftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit Nahestehenden beruehren;
4. Aufzeichnungen ueber Preisanpassungen beim Steuerpflichtigen, auch wenn diese
   die Folge von Verrechnungspreiskorrekturen oder Vorwegauskuenften auslaendischer
   Finanzbehoerden bei dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Personen sind;
5. Aufzeichnungen ueber die Ursachen von Verlusten und ueber Vorkehrungen des
   Steuerpflichtigen oder ihm Nahestehender zur Beseitigung der Verlustsituation, wenn
   der Steuerpflichtige in mehr als drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren aus
   Geschaeftsbeziehungen mit Nahestehenden einen steuerlichen Verlust ausweist;
6. in Faellen von Funktions- und Risikoaenderungen im Sinne des § 3 Abs. 2
   Aufzeichnungen ueber Forschungsvorhaben und laufende Forschungstaetigkeiten, die
   im Zusammenhang mit einer Funktionsaenderung stehen koennen und in den drei Jahren
   vor Durchfuehrung der Funktionsaenderung stattfanden oder abgeschlossen worden
   sind; die Aufzeichnungen muessen mindestens Angaben ueber den genauen Gegenstand
   der Forschungen und die insgesamt jeweils zuzuordnenden Kosten enthalten. Dies
   gilt nur, soweit ein Steuerpflichtiger regelmaessig Forschung und Entwicklung
   betreibt und aus betriebsinternen Gruenden Unterlagen ueber seine Forschungs- und
   Entwicklungsarbeiten erstellt, aus denen die genannten Aufzeichnungen abgeleitet
   werden koennen.


                                            -4-
      
                                                                              

§ 6 Anwendungsregelungen fuer kleinere Unternehmen und Steuerpflichtige mit
anderen als Gewinneinkuenften
(1) Bei Steuerpflichtigen, die aus Geschaeftsbeziehungen mit Nahestehenden andere als
Gewinneinkuenfte beziehen, und bei kleineren Unternehmen gelten die in § 90 Abs. 3 Satz
1 bis 4 der Abgabenordnung und in dieser Verordnung bezeichneten Aufzeichnungspflichten
als durch die Erteilung von Auskuenften, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz
2 entsprechen, und durch die Vorlage vorhandener Unterlagen auf Anforderung des
Finanzamts als erfuellt, wenn die in § 90 Abs. 3 Satz 8 und 9 der Abgabenordnung
genannten Fristen eingehalten werden.

(2) Kleinere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, bei denen jeweils
im laufenden Wirtschaftsjahr weder die Summe der Entgelte fuer die Lieferung von
Guetern oder Waren aus Geschaeftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Aussensteuergesetzes 5 Millionen Euro uebersteigt noch die Summe
der Verguetungen fuer andere Leistungen als die Lieferung von Guetern oder Waren aus
Geschaeftsbeziehungen mit solchen Nahestehenden mehr als 500000 Euro betraegt. Werden die
genannten Betraege in einem Wirtschaftsjahr ueberschritten, ist Absatz 1 ab dem darauf
folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr anzuwenden. Unterschreitet ein Unternehmen, das
nicht nach Absatz 1 beguenstigt ist, die genannten Betraege in einem Wirtschaftsjahr,
ist es im darauf folgenden Wirtschaftsjahr als Unternehmen im Sinne des Satzes 1 zu
behandeln.

(3) Zusammenhaengende inlaendische Unternehmen im Sinne der §§ 13, 18 und 19 der
Betriebspruefungsordnung vom 15. Maerz 2000 (BStBl I S. 368) in der jeweils geltenden
Fassung und inlaendische Betriebsstaetten nahe stehender Personen sind fuer die Pruefung
der Betragsgrenzen nach Absatz 2 zusammenzurechnen.

§ 7 Entsprechende Anwendung bei Betriebsstaetten und Personengesellschaften
Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend fuer Steuerpflichtige, die fuer die inlaendische
Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inlaendischen Unternehmen und dessen auslaendischer
Betriebsstaette aufzuteilen oder den Gewinn der inlaendischen Betriebsstaette ihres
auslaendischen Unternehmens zu ermitteln haben, soweit aufgrund der Ueberfuehrung von
Wirtschaftsguetern oder der Erbringung von Dienstleistungen steuerlich ein Gewinn
anzusetzen ist oder soweit Aufwendungen mit steuerlicher Wirkung aufzuteilen sind. Satz
1 gilt entsprechend fuer die Gewinnermittlung von Personengesellschaften, an denen der
Steuerpflichtige beteiligt ist, soweit dabei Geschaeftsbeziehungen im Sinne des § 1 des
Aussensteuergesetzes zu pruefen sind.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2003 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




                                            -5-