Gewerbeordnung
GewO
vom 21.06.1869
"Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.
202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202;
zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 22.4.2009 I 818
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.4.1983 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. GewO Anhang EV Amtlich
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 305L0036) vgl. G v. 12.12.2008 I 2423
Inhaltsuebersicht
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Zulassungsbeschraenkungen
§ 6 Anwendungsbereich
§ 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben
§ 8 Abloesung von Rechten
§ 9 Streitigkeiten ueber Aufhebung oder Abloesung von Rechten
§ 10 Kein Neuerwerb von Rechten
§ 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 11a Vermittlerregister
§ 11b Uebermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europaeischen Union und des Europaeischen
Wirtschaftsraumes
§ 12 Insolvenzverfahren
§ 13 Erprobungsklausel
§ 13a Anzeige der grenzueberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen
Titel II
Stehendes Gewerbe
I. Allgemeine Erfordernisse
§ 14 Anzeigepflicht
§ 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
§ 15a (weggefallen)
§ 15b (weggefallen)
II. Erfordernis besonderer Ueberwachung oder Genehmigung
A. Anlagen, die einer besonderen Ueberwachung beduerfen
§§ 16 bis 28 (weggefallen)
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung beduerfen
§ 29 Auskunft und Nachschau
§ 30 Privatkrankenanstalten
§ 30a (weggefallen)
§ 30b (weggefallen)
§§ 30c bis 33 (weggefallen)
§ 33a Schaustellungen von Personen
§ 33b Tanzlustbarkeiten
§ 33c Spielgeraete mit Gewinnmoeglichkeit
§ 33d Andere Spiele mit Gewinnmoeglichkeit
§ 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 33f Ermaechtigung zum Erlass von Durchfuehrungsvorschriften
§ 33g Einschraenkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
§ 33h Spielbanken, Lotterien, Gluecksspiele
§ 33i Spielhallen und aehnliche Unternehmen
§ 34 Pfandleihgewerbe
§ 34a Bewachungsgewerbe
§ 34b Versteigerergewerbe
§ 34c Makler, Anlageberater, Bautraeger, Baubetreuer
§ 34d Versicherungsvermittler
§ 34e Versicherungsberater
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§ 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlaessigkeit
§§ 35a und 35b (weggefallen)
§ 36 Oeffentliche Bestellung von Sachverstaendigen
§ 37 (weggefallen)
§ 38 Ueberwachungsbeduerftige Gewerbe
§ 39 (weggefallen)
§ 39a (weggefallen)
§ 40 (weggefallen)
III. Umfang, Ausuebung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§ 41 Beschaeftigung von Arbeitnehmern
§§ 41a und 41b (weggefallen)
§ 42 Gewerbliche Niederlassung
§§ 42a bis 44a (weggefallen)
§ 45 Stellvertreter
§ 46 Fortfuehrung des Gewerbes
§ 47 Stellvertretung in besonderen Faellen
§ 48 Uebertragung von Realgewerbeberechtigungen
§ 49 Erloeschen von Erlaubnissen
§ 50 (weggefallen)
§ 51 Untersagung wegen ueberwiegender Nachteile und Gefahren
§ 52 Uebergangsregelung
§§ 53 bis 54 (weggefallen)
Titel III
Reisegewerbe
§ 55 Reisegewerbekarte
§ 55a Reisegewerbekartenfreie Taetigkeiten
§ 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Taetigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
§ 55c Anzeigepflicht
§ 55d (weggefallen)
§ 55e Sonn- und Feiertagsruhe
§ 55f Haftpflichtversicherung
§ 56 Im Reisegewerbe verbotene Taetigkeiten
§ 56a Ankuendigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte
§§ 57a und 58 (weggefallen)
§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Taetigkeiten
§ 60 Beschaeftigte Personen
§ 60a Veranstaltung von Spielen
§ 60b Volksfest
§ 60c Mitfuehren und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
§ 60d Verhinderung der Gewerbeausuebung
§ 61 Oertliche Zustaendigkeit
§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes
§§ 62 und 63 (weggefallen)
Titel IV
Messen, Ausstellungen, Maerkte
§ 64 Messe
§ 65 Ausstellung
§ 66 Grossmarkt
§ 67 Wochenmarkt
§ 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
§ 68a Verabreichen von Getraenken und Speisen
§ 69 Festsetzung
§ 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
§ 69b Aenderung und Aufhebung der Festsetzung
§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
§ 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
§ 70b Anbringung von Namen und Firma
§ 71 Verguetung
§ 71a Oeffentliche Sicherheit oder Ordnung
§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes
Titel V
Taxen
§§ 72 bis 80 (weggefallen)
Titel VI
Innungen, Innungsausschuesse, Handwerkskammern, Innungsverbaende
§§ 81 bis 104n (weggefallen)
Titel VIa
Handwerksrolle
§§ 104o bis 104u (weggefallen)
Titel VII
Arbeitnehmer
I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsaetze
§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
§ 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
§ 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
§ 109 Zeugnis
§ 110 Wettbewerbsverbot
§§ 111 bis 132a (weggefallen)
-2-
II. Meistertitel
§ 133 Befugnis zur Fuehrung des Baumeistertitels
§§ 133a bis 139aa (weggefallen)
III. Aufsicht
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehoerde
§§ 139c bis 139m (weggefallen)
Titel VIII
Gewerbliche Hilfskassen
§§ 140 bis 141f (weggefallen)
Titel IX
Statutarische Bestimmungen
§ 142 (weggefallen)
Titel X
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 143 (weggefallen)
§ 144 Verletzung von Vorschriften ueber erlaubnisbeduerftige stehende Gewerbe
§ 145 Verletzung von Vorschriften ueber das Reisegewerbe
§ 146 Verletzung sonstiger Vorschriften ueber die Ausuebung eines Gewerbes
§ 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
§ 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten fuer Pauschalreisen
§ 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
§ 148a Strafbare Verletzung von Prueferpflichten
§ 148b Fahrlaessige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
Titel XI
Gewerbezentralregister
§ 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
§ 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen
§ 150a Auskunft an Behoerden oder oeffentliche Auftraggeber
§ 150b Auskunft fuer die wissenschaftliche Forschung
§ 151 Eintragungen in besonderen Faellen
§ 152 Entfernung von Eintragungen
§ 153 Tilgung von Eintragungen
§ 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
§ 153b Verwaltungsvorschriften
Schlussbestimmungen
§ 154 (weggefallen)
§ 154a (weggefallen)
§ 155 Landesrecht, Zustaendigkeiten
§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
§ 156 Uebergangsregelungen
§ 157 Uebergangsregelung zu § 34c
Anlage 1 Gewerbeanmeldung - GewA 1
Anlage 2 Gewerbeummeldung - GewA 2
Anlage 3 Gewerbeabmeldung - GewA 3
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses
Gesetz Ausnahmen oder Beschraenkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwaertig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht
deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genuegt.
§ 2
(weggefallen)
§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren
Betriebs- oder Verkaufsstaetten ist gestattet. Eine Beschraenkung der Handwerker auf den
Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
§ 4
(weggefallen)
-3-
§ 5 Zulassungsbeschraenkungen
In den Beschraenkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und
Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwaertige Gesetz nichts geaendert.
§ 6 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und
Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen,
auf die Taetigkeit der Rechtsanwaelte und Notare, der Rechtsbeistaende, der
Wirtschaftspruefer und Wirtschaftspruefungsgesellschaften, der vereidigten Buchpruefer
und Buchpruefungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften
sowie der Steuerbevollmaechtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und
das Seelotswesen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als
es ausdrueckliche Bestimmungen enthaelt; das gleiche gilt fuer den Gewerbebetrieb der
Versicherungsunternehmen, die Ausuebung der aerztlichen und anderen Heilberufe, den
Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner
findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Befoerderungen mit Krankenkraftwagen
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbefoerderungsgesetzes
keine Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer
Anwendung.
§ 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben
(1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht frueher verfuegen,
aufgehoben:
1. die noch bestehenden ausschliesslichen Gewerbeberechtigungen, das heisst die mit dem
Gewerbebetrieb verbundenen Berechtigungen, anderen den Betrieb eines Gewerbes, sei
es im allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials,
zu untersagen oder sie darin zu beschraenken;
2. die mit den ausschliesslichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs- und
Bannrechte;
3. alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalt der Verleihungsurkunde
ohne Entschaedigung zulaessig ist;
4. sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser Bestimmungen eintritt oder sofern
sie nicht auf einem Vertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten beruhen:
a) das mit dem Besitz einer Muehle, einer Brennerei oder Brenngerechtigkeit, einer
Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer Schankstaette verbundene Recht, die
Konsumenten zu zwingen, dass sie bei den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder
schroten lassen, oder das Getraenk ausschliesslich von denselben beziehen (der
Mahlzwang, der Branntweinzwang oder der Brauzwang);
b) das staedtischen Baeckern oder Fleischern zustehende Recht, die Einwohner der
Stadt, der Vorstaedte oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, dass sie ihren
Bedarf an Gebaeck oder Fleisch ganz oder teilweise von jenen ausschliesslich
entnehmen;
5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Betrieb von
Gewerben zu erteilen, die dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzelnen
Berechtigten zustehen;
6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuern,
alle Abgaben, welche fuer den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die
Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen.
(2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten fuer die vorstehend aufgehobenen
ausschliesslichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte usw. Entschaedigung zu
leisten ist, bestimmen die Landesgesetze.
§ 8 Abloesung von Rechten
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(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der
Landesgesetzgebung schon frueher verfuegt ist, der Abloesung:
1. diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht
aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder
einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner eines Ortes oder Distrikts
vermoege ihres Wohnsitzes obliegt;
2. das Recht, den Inhaber einer Schankstaette zu zwingen, dass er fuer seinen
Wirtschaftsbedarf das Getraenk aus einer bestimmten Fabrikationsstaette entnehme.
(2) Das Naehere ueber die Abloesung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze.
§ 9 Streitigkeiten ueber Aufhebung oder Abloesung von Rechten
(1) Streitigkeiten darueber, ob eine Berechtigung zu den durch die §§ 7 und 8
aufgehobenen oder fuer abloesbar erklaerten gehoert, sind im Rechtswege zu entscheiden.
(2) Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen Behoerden
und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie weit eine auf einem
Grundstueck haftende Abgabe eine Grundabgabe ist oder fuer den Betrieb eines Gewerbes
entrichtet werden muss.
§ 10 Kein Neuerwerb von Rechten
(1) Ausschliessliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch
Gesetz aufgehoben oder fuer abloesbar erklaert worden sind, koennen fortan nicht mehr
erworben werden.
(2) Realgewerbeberechtigungen duerfen fortan nicht mehr begruendet werden.
§ 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die zustaendige oeffentliche Stelle darf personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden
und solcher Personen, auf die es fuer die Entscheidung ankommt, erheben, soweit die
Daten zur Beurteilung der Zuverlaessigkeit und der uebrigen Berufszulassungs- und -
ausuebungskriterien bei der Durchfuehrung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren
erforderlich sind. Erforderlich koennen insbesondere auch Daten sein aus bereits
abgeschlossenen oder sonst anhaengigen
1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bussgeldverfahren,
2. Insolvenzverfahren,
3. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder
4. auslaender- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.
Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen. Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberuehrt.
(2) Die fuer Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu
erheben. Ohne seine Mitwirkung duerfen sie nur erhoben werden, wenn
1. die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht
oder
2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhaeltnismaessigen Aufwand erfordern wuerde
und keine Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass ueberwiegende schutzwuerdige Interessen des
Betroffenen beeintraechtigt werden. In den Faellen des Satzes 2 sind nicht-oeffentliche
Stellen verpflichtet, die Daten zu uebermitteln, es sei denn, dass besondere gesetzliche
Regelungen der Uebermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht
auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberuehrt.
(3) Die Einholung von Auskuenften nach § 150a, den §§ 31 und 41 des
Bundeszentralregistergesetzes und § 915 der Zivilprozessordnung bleibt unberuehrt.
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(4) Die nach den Absaetzen 1 und 3 erhobenen Daten duerfen nur fuer Zwecke des Absatzes 1
gespeichert oder genutzt werden.
(5) Oeffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1
auf Grund des Absatzes 1 Satz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer anderen gesetzlichen
Vorschrift beteiligt waren, koennen ueber das Ergebnis informiert werden, soweit
dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere oeffentliche
Stellen sind zu informieren, wenn auf Grund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen
eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der uebermittelnden Stelle
fuer die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Der Empfaenger darf die
uebermittelten Daten nur fuer den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfuellung sie
ihm uebermittelt werden oder haetten uebermittelt werden duerfen. Fuer die Weitergabe von
Daten innerhalb der zustaendigen oeffentlichen Stelle gelten die Uebermittlungsregelungen
der Saetze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Fuer das Veraendern, Sperren oder Loeschen der nach den Absaetzen 1 und 3 erhobenen
Daten sowie die Uebermittlung der Daten nach Absatz 1 fuer andere als die in Absatz 5
genannten Zwecke gelten die Datenschutzgesetze der Laender.
§ 11a Vermittlerregister
(1) Jede Industrie- und Handelskammer (Registerbehoerde) fuehrt ein Register der
nach § 34d Abs. 7, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, Eintragungspflichtigen.
Die oertliche Zustaendigkeit richtet sich nach dem Landesrecht. Zweck des Registers
ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Versicherungsnehmern und
Versicherungsunternehmen, die Ueberpruefung der Zulassung sowie des Umfangs der
zugelassenen Taetigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermoeglichen. Die Registerbehoerden
bedienen sich bei der Fuehrung des Registers der in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes
bezeichneten gemeinsamen Stelle (gemeinsame Stelle). Die Registerbehoerde unterliegt der
Aufsicht der obersten Landesbehoerde.
(2) Auskuenfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs ueber das
Internet oder schriftlich erteilt. Die Registerbehoerden gewaehrleisten, dass eine
gleichzeitige Abfrage bei allen Registern nach Absatz 1 Satz 1 moeglich ist.
(3) Die fuer eine Untersagung nach § 35 zustaendige Behoerde teilt der Registerbehoerde
eine Untersagung unverzueglich mit. Bei Aufhebung der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder
§ 34e Abs. 1 oder der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 oder einer Mitteilung nach
Satz 1 oder § 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Registerbehoerde
unverzueglich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu loeschen. Der Familienname,
der Vorname, die Registrierungsnummer sowie der Tag der Loeschung werden im Register
in einem taeglich aktualisierten Verzeichnis gespeichert. Zugang zu diesem Verzeichnis
erhalten nur Versicherungsunternehmen. Die Angaben werden einen Monat nach der
Speicherung in diesem Verzeichnis geloescht.
(4) Beabsichtigt ein Eintragungspflichtiger, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum taetig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehoerde
mitzuteilen.
(5) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen ueber die Einzelheiten der
Registerfuehrung, insbesondere ueber
1. die in dem Register zu speichernden Angaben; gespeichert werden duerfen nur Angaben
zur Identifizierung (insbesondere Familienname, Vorname, Geschaeftsanschrift,
Geburtstag und Registrierungsnummer), zur Zulassung und zum Umfang der zugelassenen
Taetigkeit der Eintragungspflichtigen,
2. Angaben, die nicht allgemein zugaenglich sein sollen, sowie die Stellen, die Zugang
zu diesen Angaben erhalten.
(6) Die Zusammenarbeit der zustaendigen Stellen mit den zustaendigen Behoerden der anderen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum erfolgt nach folgenden Massgaben:
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1. Auf Ersuchen der zustaendigen Behoerde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
uebermittelt die zustaendige Registerbehoerde Informationen einschliesslich
personenbezogener Daten, die zur Ueberpruefung der Einhaltung der Voraussetzungen fuer
die Taetigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater erforderlich
sind, an die zustaendige Behoerde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates.
2. Die Registerbehoerde darf ohne Ersuchen der zustaendigen Behoerde eines anderen
Mitglied- oder Vertragsstaates Informationen einschliesslich personenbezogener
Daten uebermitteln, wenn Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass die Kenntnis dieser
Informationen fuer die Ueberpruefung der Einhaltung der Voraussetzungen fuer die
Taetigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater erforderlich ist.
3. Soweit von dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nach Artikel 6 Abs. 2 der
Richtlinie 2002/92/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember
2002 ueber Versicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3) gefordert, teilt die
Registerbehoerde im Falle des Absatzes 4 die Absicht des Eintragungspflichtigen der
zustaendigen Behoerde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates mit und unterrichtet
gleichzeitig den Eintragungspflichtigen. Zum Zwecke der Ueberwachung darf die
Registerbehoerde der zustaendigen Behoerde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
die zu dem Eintragungspflichtigen im Register gespeicherten Angaben uebermitteln.
Die zustaendige Behoerde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist ueber
Aenderungen uebermittelter Angaben zu unterrichten.
4. Handelt es sich bei den nach Absatz 3 geloeschten Angaben um solche eines in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat taetigen Gewerbetreibenden, so teilt die
Registerbehoerde der zustaendigen Behoerde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
die Loeschung unverzueglich mit.
Die Zusammenarbeit, insbesondere die Uebermittlung von Informationen, erfolgt jeweils
ueber das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie, das sich dabei der
gemeinsamen Stelle bedient.
(7) Die Registerbehoerde, die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht und
die fuer die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. 1 Satz 1,
fuer die Untersagung nach § 35, die Entgegennahme der Gewerbeanzeige nach § 14 oder
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten
zustaendigen Behoerden duerfen einander auch ohne Ersuchen Informationen einschliesslich
personenbezogener Daten uebermitteln, soweit dies zur Erfuellung ihrer jeweiligen mit
der Taetigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern zusammenhaengenden
Aufgaben erforderlich ist.
(8) Alle Personen, die im Rahmen des fuer Versicherungsvermittler und
Versicherungsberater geltenden Registrierungsverfahrens oder der Ueberpruefung der
Einhaltung der Voraussetzungen fuer die Taetigkeit als Versicherungsvermittler oder
Versicherungsberater zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet
sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis. § 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt
entsprechend.
§ 11b Uebermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europaeischen
Union und des Europaeischen Wirtschaftsraumes
(1) Begibt sich ein im Inland taetiger Gewerbetreibender in einen anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum, um dort dauerhaft oder voruebergehend eine Taetigkeit
auszuueben, deren Aufnahme oder Ausuebung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an
den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, so uebermittelt die
zustaendige inlaendische oeffentliche Stelle auf Ersuchen alle personenbezogenen Daten an
die zustaendige Stelle des betreffenden Staates, die
1. die Rechtmaessigkeit der Niederlassung des Gewerbetreibenden betreffen;
2. zur Beurteilung der Zuverlaessigkeit des Gewerbetreibenden erforderlich sind,
insbesondere Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2;
3. im Fall eines Beschwerdeverfahrens eines Dienstleistungsempfaengers gegen einen
Gewerbetreibenden fuer ein ordnungsgemaesses Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
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Die zustaendige inlaendische oeffentliche Stelle uebermittelt Daten nach Satz 1 auch
ohne Ersuchen, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass deren Kenntnis
zur Wahrnehmung der Aufgaben der zustaendigen auslaendischen Stelle erforderlich ist.
Sie kann ihrerseits bei der zustaendigen Stelle des betreffenden Staates Daten nach
Satz 1 erheben, soweit die Kenntnis der Daten fuer die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, und die hierfuer erforderlichen personenbezogenen Daten an die
zustaendige auslaendische Stelle uebermitteln.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
1. fuer Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs,
2. fuer den Fall, dass ein Gewerbetreibender oder ein Arbeitnehmer eines
Gewerbebetriebs aus einem der genannten Staaten im Inland eine gewerbliche
Taetigkeit aufnimmt oder ausuebt, deren Aufnahme oder Ausuebung einen Sachkunde- oder
Befaehigungsnachweis oder die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt.
(3) Alle Daten sind mit dem Hinweis zu uebermitteln, dass der Empfaenger unverzueglich zu
pruefen hat, ob die Daten fuer den angegebenen Zweck erforderlich sind, und er die Daten
anderenfalls zu loeschen hat.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch fuer den Bereich der Viehzucht.
§ 12 Insolvenzverfahren
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Ruecknahme oder den
Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlaessigkeit des Gewerbetreibenden, die auf
ungeordnete Vermoegensverhaeltnisse zurueckzufuehren ist, ermoeglichen, finden waehrend
eines Insolvenzverfahrens, waehrend der Zeit, in der Sicherungsmassnahmen nach § 21
der Insolvenzordnung angeordnet sind, und waehrend der Ueberwachung der Erfuellung eines
Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe,
das zur Zeit des Antrags auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ausgeuebt wurde.
§ 13 Erprobungsklausel
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung
vereinfachender Massnahmen, insbesondere zur Erleichterung von Existenzgruendungen
und Betriebsuebernahmen, fuer einen Zeitraum von bis zu fuenf Jahren Ausnahmen
von Berufsausuebungsregelungen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden
Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit diese Berufsausuebungsregelungen nicht auf
bindenden Vorgaben des Europaeischen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die
Auswirkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschraenken.
§ 13a Anzeige der grenzueberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen
(1) Wer als Staatsangehoeriger eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum eine gewerbliche
Taetigkeit, deren Aufnahme oder Ausuebung nach deutschem Recht einen Sachkunde-
oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt und zu deren Ausuebung er in einem dieser
Staaten rechtmaessig niedergelassen ist, im Inland nur voruebergehend und gelegentlich
ausueben will, hat diese Absicht vorher schriftlich der fuer die Anerkennung der
Berufsqualifikation zustaendigen oeffentlichen Stelle unter Beifuegung der nach Absatz 5
erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
(2) Die Taetigkeit darf sofort nach der Anzeige erbracht werden, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und fuer die betreffende Taetigkeit keine
Nachpruefung der Berufsqualifikation vorgeschrieben ist. Die zustaendige oeffentliche
Stelle erteilt eine Eingangsbestaetigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen und ob die Nachpruefung der Berufsqualifikation erforderlich
ist. Wird die Berufsqualifikation nachgeprueft, soll die zustaendige oeffentliche Stelle
den Dienstleister innerhalb eines Monats ab Eingang der Anzeige und der vollstaendigen
Unterlagen ueber das Ergebnis unterrichten. Bei einer Verzoegerung unterrichtet die
zustaendige oeffentliche Stelle den Dienstleister ueber die Gruende fuer die Verzoegerung und
ueber den Zeitplan fuer eine Entscheidung. Die Entscheidung ergeht spaetestens innerhalb
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von zwei Monaten ab Eingang der vollstaendigen Unterlagen. Bestehen Zweifel an der
Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch
verliehenen Rechten, ist der Fristablauf fuer die Dauer der Nachpruefung der Echtheit
oder den dadurch verliehenen Rechten durch Nachfrage bei der zustaendigen Stelle des
Niederlassungsstaates gehemmt.
(3) Ergibt die Nachpruefung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der
Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der im Inland erforderlichen
Ausbildung besteht, gibt die zustaendige oeffentliche Stelle dem Dienstleistungserbringer
innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung ueber das Ergebnis der Nachpruefung
Gelegenheit, die fuer eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen
Kenntnisse und Faehigkeiten insbesondere durch eine Eignungspruefung nachzuweisen.
(4) Haelt die zustaendige Stelle die in den Absaetzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht
ein, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(5) Folgende Unterlagen sind bei der erstmaligen Anzeige zu uebermitteln:
1. ein Nachweis der Staatsangehoerigkeit;
2. ein Nachweis der rechtmaessigen Niederlassung zur Ausuebung der betreffenden
Taetigkeiten in einem der in Absatz 1 genannten Staaten und der Nachweis, dass die
Ausuebung dieser Taetigkeiten nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt ist;
3. im Fall von gewerblichen Taetigkeiten im Anwendungsbereich des Waffengesetzes, des
Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Beschussgesetzes und des § 34a der
Gewerbeordnung ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen;
4. a) sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch Rechts- und
Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen
gebunden ist, ein Nachweis der Berufsqualifikation, anderenfalls
b) ein Nachweis, dass die Taetigkeit im Niederlassungsstaat waehrend der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeuebt worden ist;
5. ein Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen
oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher
fuer die betreffende Taetigkeit auch von Inlaendern gefordert wird.
(6) Tritt eine wesentliche Aenderung von Umstaenden ein, die die Voraussetzungen fuer die
Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Aenderung schriftlich anzuzeigen und durch
Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwoelf Monate seit der
letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen
beabsichtigt ist.
(7) Die Regelungen gelten entsprechend fuer Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs nach
Absatz 1, soweit Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweise auch fuer diese vorgeschrieben
sind.
Titel II
Stehendes Gewerbe
I.
Allgemeine Erfordernisse
§ 14 Anzeigepflicht
(1) Wer den selbstaendigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung
oder einer unselbstaendigen Zweigstelle anfaengt, muss dies der zustaendigen Behoerde
gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird,
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2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt
wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschaeftsueblich sind,
oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb
eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behoerde die Abmeldung von Amts wegen
vornehmen.
(2) Absatz 1 gilt auch fuer den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und
Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und fuer den Betrieb
von Wettannahmestellen aller Art.
(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbstaendiges Gewerbe betreibt,
muss die Anzeige bei der zustaendigen Behoerde seiner Hauptniederlassung erstatten.
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfaehige Anschrift sowie die Anschrift seiner
Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, fuer
die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben ausserdem ihre Firma in
der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname
des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genuegt die
Anbringung der Firma.
(4) Fuer die Anzeige ist
1. in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem
Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1),
2. in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den
Faellen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des
Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2),
3. in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach
dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - GewA 3)
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollstaendig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut
lesbar auszufuellen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zustaendige Behoerde
Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Saetzen 1 und 2
zulassen.
(5) Die Finanzbehoerden teilen den zustaendigen Behoerden die nach § 30 der Abgabenordnung
geschuetzten Verhaeltnisse von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes
mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und
betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht
endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfuellung mit einem
unverhaeltnismaessigen Aufwand verbunden waere. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Die erhobenen Daten duerfen nur fuer die Ueberwachung der Gewerbeausuebung sowie
statistische Erhebungen verwendet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die
angezeigte Taetigkeit des Gewerbetreibenden duerfen allgemein zugaenglich gemacht werden.
(7) Oeffentlichen Stellen, soweit sie nicht als oeffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen, duerfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten
uebermittelt werden, soweit
1. eine regelmaessige Datenuebermittlung nach Absatz 9 zulaessig ist,
2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwaertigen Gefahr fuer die oeffentliche
Sicherheit oder erheblicher Nachteile fuer das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3. der Empfaenger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand
erheben koennte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe,
fuer deren Erfuellung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden
muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwuerdige Interesse des
Gewerbetreibenden ueberwiegt.
- 10 -
Fuer die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die fuer die
Entgegennahme der Anzeige und die Ueberwachung der Gewerbeausuebung zustaendigen Behoerden
angehoeren, gilt Satz 1 entsprechend.
(8) Oeffentlichen Stellen, soweit sie als oeffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen, und nichtoeffentlichen Stellen duerfen der Zweckbindung
nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten uebermittelt werden, wenn der Empfaenger
ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu uebermittelnden Daten glaubhaft
macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwuerdige Interesse des
Gewerbetreibenden ueberwiegt.
(9) Die zustaendige Behoerde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmaessig uebermitteln an
1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des
Gesetzes zur vorlaeufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes uebertragenen Aufgaben ohne
die Feld-Nummer 33,
2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten,
insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen
und sonstiger durch Gesetz uebertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
3. die fuer den Immissionsschutz zustaendige Landesbehoerde zur Durchfuehrung
arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die
Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,
3a. die fuer den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschliesslich den
Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zustaendige Landesbehoerde zur Durchfuehrung
ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,
4. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der
Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-
Nummern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17,
5. die Bundesagentur fuer Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in
Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im
Arbeitnehmerueberlassungsgesetz genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33, bei der
Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33,
6. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V ausschliesslich zur Weiterleitung
an die zustaendige Berufsgenossenschaft fuer die Erfuellung der ihr durch Gesetz
uebertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,
7. die Behoerden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-ueberlassungsgesetz
obliegenden Aufgaben ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung ohne die
Feldnummern 10 bis 16 und 18 bis 33,
8. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und
Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt,
fuer Massnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters
gemaess § 132 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemaess § 160 des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-
Nummern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33,
9. die statistischen Aemter der Laender zur Fuehrung des Statistikregisters nach § 1
Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 1 und 2 die in Absatz 14 Satz 4 angefuehrten Feld-Nummern.
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberuehrt.
(10) Darueber hinaus sind Uebermittlungen der nach den Absaetzen 1 bis 5 erhobenen Daten
nur zulaessig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich
ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der
Gewerbeanzeige ermoeglicht, ist nur zulaessig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
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1. die abrufende Stelle die bei der zustaendigen Stelle gespeicherten Daten nicht
veraendern kann und
2. ein Abruf durch eine in Absatz 8 genannte Stelle nur moeglich ist, wenn die
abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche
Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung
unvollstaendiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Aehnlichenfunktion kann
zugelassen werden.
(12) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten
ermoeglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, ist nur zulaessig,
soweit
1. dies wegen der Haeufigkeit oder der Eilbeduerftigkeit der Abrufe und unter
Beruecksichtigung der schutzwuerdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen
ist,
2. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach fuer die Aufgaben oder
Geschaeftszwecke des Empfaengers erforderlich sein koennen und
3. technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 9 genannten
Stellen nur abgerufen werden koennen, wenn dabei der Verwendungszweck, fuer den der
Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs,
fuer den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfaenger sowie die Verwendungszwecke, fuer die Abrufe zugelassen werden,
sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die zustaendige
Stelle protokolliert die Abrufe einschliesslich der angegebenen Verwendungszwecke und
Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle muessen die Feststellung der fuer die einzelnen
Abrufe verantwortlichen Personen ermoeglichen. Eine mindestens stichprobenweise
Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewaehrleisten. Die
Protokolldaten duerfen nur zur Kontrolle der Zulaessigkeit der Abrufe verwendet werden
und sind nach sechs Monaten zu loeschen.
(13) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, darf der Empfaenger
nur fuer den Zweck verwenden, zu dessen Erfuellung sie ihm uebermittelt werden.
(14) Ueber die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche
Erhebungen als Bundesstatistik durchgefuehrt. Fuer die Erhebungen besteht
Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die
Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfuellen. Die zustaendige Behoerde
uebermittelt die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Aemter der Laender mit den
Feld-Nummern
1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale fuer den Betriebsinhaber,
2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale fuer den Betrieb,
3. 4a, 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.
Die statistischen Aemter der Laender duerfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und
3 fuer die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des
Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Pruefung auswerten. Ferner duerfen sie naehere
Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit
die gemeldete Taetigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG
ueber bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung nicht zugeordnet werden kann.
§ 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
(1) Die Behoerde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausuebung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder
Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die
Fortsetzung des Betriebes von der zustaendigen Behoerde verhindert werden. Das gleiche
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gilt, wenn ein Gewerbe von einer auslaendischen juristischen Person begonnen wird, deren
Rechtsfaehigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
II.
Erfordernis besonderer Ueberwachung oder Genehmigung
A.
Anlagen, die einer besonderen Ueberwachung beduerfen
§§ 16 bis 28
(weggefallen)
B.
Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung
beduerfen
§ 29 Auskunft und Nachschau
(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d oder
34e beduerfen,
2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 oeffentlich bestellt sind,
3. die ein ueberwachungsbeduerftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben oder
4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eroeffnet oder abgeschlossen
wurde
(Betroffene), haben den Beauftragten der zustaendigen oeffentlichen Stelle auf
Verlangen die fuer die Ueberwachung des Geschaeftsbetriebs erforderlichen muendlichen und
schriftlichen Auskuenfte unentgeltlich zu erteilen.
(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Ueberwachung Grundstuecke und
Geschaeftsraeume des Betroffenen waehrend der ueblichen Geschaeftszeit zu betreten, dort
Pruefungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschaeftlichen Unterlagen vorlegen
zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhuetung dringender Gefahren fuer
die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung koennen die Grundstuecke und Geschaeftsraeume
tagsueber auch ausserhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsueber auch dann
betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschraenkt.
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass ein erlaubnispflichtiges, ueberwachungsbeduerftiges oder untersagtes
Gewerbe ausgeuebt wird.
§ 30 Privatkrankenanstalten
(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von
Privatnervenkliniken beduerfen einer Konzession der zustaendigen Behoerde. Die Konzession
ist nur dann zu versagen, wenn
- 13 -
1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlaessigkeit des Unternehmers in Beziehung
auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a. Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische
Versorgung der Patienten als nicht gewaehrleistet erscheinen lassen,
2. nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plaenen die
baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den
gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3. die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen
bewohnten Gebaeudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb fuer die
Mitbewohner dieses Gebaeudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann
oder
4. die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten
oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre oertliche Lage fuer die Besitzer
oder Bewohner der benachbarten Grundstuecke erhebliche Nachteile oder Gefahren
hervorrufen kann.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind ueber die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die
Ortspolizei- und die Gemeindebehoerden zu hoeren.
§ 30a
(weggefallen)
§ 30b
(weggefallen)
§§ 30c bis 33
(weggefallen)
§ 33a Schaustellungen von Personen
(1) Wer gewerbsmaessig Schaustellungen von Personen in seinen Geschaeftsraeumen
veranstalten oder fuer deren Veranstaltung seine Geschaeftsraeume zur Verfuegung
stellen will, bedarf der Erlaubnis der zustaendigen Behoerde. Dies gilt nicht fuer
Darbietungen mit ueberwiegend kuenstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder aehnlichem
Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gaeste oder der Bewohner des
Betriebsgrundstuecks oder der Nachbargrundstuecke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen
oder erheblichen Belaestigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist
auch die nachtraegliche Aufnahme, Aenderung und Ergaenzung von Auflagen zulaessig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die fuer den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt,
2. zu erwarten ist, dass die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder
3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine oertliche Lage oder auf die Verwendung
der Raeume dem oeffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schaedliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belaestigungen fuer die Allgemeinheit befuerchten
laesst.
§ 33b Tanzlustbarkeiten
Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen
Bestimmungen.
§ 33c Spielgeraete mit Gewinnmoeglichkeit
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(1) Wer gewerbsmaessig Spielgeraete, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden
technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Moeglichkeit eines Gewinnes
bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zustaendigen Behoerde. Die Erlaubnis
berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeraeten, deren Bauart von der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf
den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der
Gaeste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstuecks oder der Nachbargrundstuecke
oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen
ist auch die nachtraegliche Aufnahme, Aenderung und Ergaenzung von Auflagen zulaessig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Antragsteller die fuer die Aufstellung von Spielgeraeten erforderliche Zuverlaessigkeit
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in
den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen
Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter
Veranstaltung eines Gluecksspiels, Beteiligung am unerlaubten Gluecksspiel oder wegen
Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes rechtskraeftig verurteilt worden ist.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeraete im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen,
wenn ihm die zustaendige Behoerde schriftlich bestaetigt hat, dass der Aufstellungsort
den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchfuehrungsvorschriften
entspricht. Sollen Spielgeraete in einer Gaststaette aufgestellt werden, so ist in der
Bestaetigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem
Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenueber dem Gewerbetreibenden und demjenigen,
in dessen Betrieb ein Spielgeraet aufgestellt worden ist, koennen von der zustaendigen
Behoerde, in deren Bezirk das Spielgeraet aufgestellt worden ist, Anordnungen nach
Massgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden.
§ 33d Andere Spiele mit Gewinnmoeglichkeit
(1) Wer gewerbsmaessig ein anderes Spiel mit Gewinnmoeglichkeit veranstalten will, bedarf
der Erlaubnis der zustaendigen Behoerde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt
und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gaeste
oder der Bewohner des Betriebsgrundstuecks oder der Nachbargrundstuecke oder im Interesse
des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachtraegliche Aufnahme, Aenderung und Ergaenzung von Auflagen zulaessig.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von
dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der
Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel
veranstaltet werden soll, die fuer die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche
Zuverlaessigkeit nicht besitzt. § 33c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, dass
Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
wenn
1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurueckgenommen oder widerrufen worden ist.
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles
eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des
Jugendschutzgesetzes verstossen worden ist.
§ 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgeraetes oder ihrer Nachbaugeraete und die
Unbedenklichkeitsbescheinigung fuer andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen,
wenn die Gefahr besteht, dass der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit
- 15 -
erleidet. Fuer andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung
auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veraenderung der Spielbedingungen oder durch
Veraenderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Gluecksspiel im Sinne des §
284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des
Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn
1. es sich um ein Karten-, Wuerfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Gluecksspiel
im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder
2. das Spiel nach den zur Pruefung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich
betrieben werden kann.
(2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind zurueckzunehmen oder zu
widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen wuerden,
oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeraete an den in dem Zulassungsschein
bezeichneten Merkmalen veraendert oder ein fuer unbedenklich erklaertes Spiel unter nicht
genehmigten Bedingungen veranstaltet.
(3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung koennen mit einer Befristung
erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(4) Bei serienmaessig hergestellten Spielen nach § 33d genuegt es, wenn die
Unbedenklichkeitsbescheinigung fuer das eingereichte Spiel und fuer Nachbauten ein
Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.
§ 33f Ermaechtigung zum Erlass von Durchfuehrungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann zur Durchfuehrung der
§§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und
fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung zur Eindaemmung der Betaetigung des Spieltriebs, zum Schutze der
Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
1. die Aufstellung von Spielgeraeten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte
Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschraenken und die Zahl der jeweils
in einem Betrieb aufgestellten Spielgeraete oder veranstalteten anderen Spiele
begrenzen,
2. Vorschriften ueber den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausuebung
des Gewerbes erlassen,
3. fuer die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte
Anforderungen an
a) die Art und Weise des Spielvorganges,
b) die Art des Gewinnes,
c) den Hoechsteinsatz und den Hoechstgewinn,
d) das Verhaeltnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen
Spiele,
e) das Verhaeltnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f) die Mindestdauer eines Spieles,
g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeraete,
h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung
des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des
Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der
Unbedenklichkeitsbescheinigung
stellen,
4. Vorschriften ueber den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in
dessen Betrieb das Spielgeraet aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll.
(2) Durch Rechtsverordnung koennen ferner
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1. das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates
a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Pruefung
und Zulassung der Bauart von Spielgeraeten sowie bei der Verlaengerung der
Aufstelldauer von Warenspielgeraeten, die auf Volksfesten, Schuetzenfesten oder
aehnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion
nach keine statistischen Pruefmethoden erforderlich machen, regeln und
b) Vorschriften ueber die Gebuehren und Auslagen fuer Amtshandlungen der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt erlassen;
2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates
a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von
Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und
b) Vorschriften ueber die Gebuehren und Auslagen fuer Amtshandlungen des
Bundeskriminalamtes erlassen.
§ 33g Einschraenkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit
den Bundesministerien des Innern und fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
1. fuer die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz
1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele ueberwiegend der
Unterhaltung dienen und kein oeffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht
besteht,
2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch fuer die nicht gewerbsmaessige Aufstellung
von Spielgeraeten und fuer die nicht gewerbsmaessige Veranstaltung anderer Spiele
in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmaessig
gespielt wird, wenn fuer eine solche Regelung ein oeffentliches Interesse besteht.
§ 33h Spielbanken, Lotterien, Gluecksspiele
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmaessig
betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schuetzenfesten oder aehnlichen
Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenstaenden besteht,
3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Gluecksspiele
im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.
§ 33i Spielhallen und aehnliche Unternehmen
(1) Wer gewerbsmaessig eine Spielhalle oder ein aehnliches Unternehmen betreiben will, das
ausschliesslich oder ueberwiegend der Aufstellung von Spielgeraeten oder der Veranstaltung
anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 oder
der gewerbsmaessigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmoeglichkeit dient,
bedarf der Erlaubnis der zustaendigen Behoerde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung
erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit,
der Gaeste oder der Bewohner des Betriebsgrundstuecks oder der Nachbargrundstuecke vor
Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belaestigungen erforderlich ist; unter
denselben Voraussetzungen ist auch die nachtraegliche Aufnahme, Aenderung und Ergaenzung
von Auflagen zulaessig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die in § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 genannten Versagungsgruende vorliegen,
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2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Raeume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage
den polizeilichen Anforderungen nicht genuegen oder
3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefaehrdung der Jugend, eine uebermaessige
Ausnutzung des Spieltriebs, schaedliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belaestigung der
Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im oeffentlichen Interesse bestehenden
Einrichtung befuerchten laesst.
§ 34 Pfandleihgewerbe
(1) Wer das Geschaeft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf
der Erlaubnis der zustaendigen Behoerde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfaender erforderlich
ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachtraegliche Aufnahme, Aenderung und
Ergaenzung von Auflagen zulaessig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die fuer den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt, oder
2. er die fuer den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten
nicht nachweist.
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfaender
Vorschriften erlassen ueber den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der
Ausuebung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere ueber
1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Hoehe
der Verguetung fuer die Hingabe des Darlehens und ueber die Ablieferung des sich bei
der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandueberschusses,
3. die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gegen Feuerschaeden,
Wasserschaeden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder ueber die Verpflichtung, andere
Massnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprueche der Darlehensnehmer wegen
Beschaedigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4. die Verpflichtung zur Buchfuehrung einschliesslich der Aufzeichnung von Daten ueber
einzelne Geschaeftsvorgaenge sowie ueber die Verpfaender.
Es kann ferner bestimmen, dass diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf
nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.
(3) (weggefallen)
(4) Der gewerbsmaessige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewaehrung des Rueckkaufsrechts ist
verboten.
§ 34a Bewachungsgewerbe
(1) Wer gewerbsmaessig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will
(Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zustaendigen Behoerde. Die Erlaubnis
kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder
der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachtraegliche Aufnahme, Aenderung und Ergaenzung von Auflagen zulaessig. Die Erlaubnis ist
zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die fuer den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt,
2. er die fuer den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten
nicht nachweist oder
3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer
nachweist, dass er ueber die fuer die Ausuebung des Gewerbes notwendigen rechtlichen
Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
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Der Gewerbetreibende darf mit der Durchfuehrung von Bewachungsaufgaben nur Personen
beschaeftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfuellen. Fuer die
Durchfuehrung folgender Taetigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und
Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundepruefung erforderlich:
1. Kontrollgaenge im oeffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit
tatsaechlich oeffentlichem Verkehr,
2. Schutz vor Ladendieben,
3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. die Anforderungen und das Verfahren fuer den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1
Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises
festlegen,
2. die Anforderungen und das Verfahren fuer eine Sachkundepruefung nach Absatz 1 Satz 5
sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundepruefung festlegen und
3. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen ueber den
Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausuebung des Bewachungsgewerbes,
insbesondere ueber
a) den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der
im Bewachungsgewerbe beschaeftigten Personen, ueber die Aufzeichnung von Daten
dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Uebermittlung an die
Gewerbebehoerden, ueber die Anforderungen, denen diese Personen genuegen muessen,
sowie ueber die Durchfuehrung des Wachdienstes,
c) die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, zur Buchfuehrung
einschliesslich der Aufzeichnung von Daten ueber einzelne Geschaeftsvorgaenge sowie
ueber die Auftraggeber,
d) die Unterrichtung der zustaendigen Behoerde durch Gerichte und
Staatsanwaltschaften ueber rechtliche Massnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr
Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist,
4. die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchfuehrung der Richtlinie
2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ueber
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr.
L 271 S. 18) Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das
Bewachungsgewerbe voruebergehend oder dauerhaft ausueben moechten.
(3) Sofern zur Ueberpruefung der Zuverlaessigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz
1 Satz 4 von der zustaendigen Behoerde Auskuenfte aus dem Bundeszentralregister
nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschraenkte Auskuenfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9
Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Ueberpruefung
einschliesslich der fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit erforderlichen Daten an den
Gewerbetreibenden uebermittelt werden.
(4) Die Beschaeftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit
Bewachungsaufgaben beschaeftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die fuer ihre Taetigkeit
erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschaeftigten duerfen bei der Durchfuehrung von
Bewachungsaufgaben gegenueber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer
Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen
Auftraggeber vertraglich uebertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls
in Faellen gesetzlicher Uebertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausueben.
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In den Faellen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der
Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (weggefallen)
§ 34b Versteigerergewerbe
(1) Wer gewerbsmaessig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstuecke oder fremde Rechte
versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zustaendigen Behoerde. Zu den beweglichen
Sachen im Sinne der Vorschrift gehoeren auch Fruechte auf dem Halm und Holz auf dem
Stamm.
(2) (weggefallen)
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der
Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben
Voraussetzungen ist auch die nachtraegliche Aufnahme, Aenderung und Ergaenzung von
Auflagen zulaessig.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die fuer den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt; die erforderliche
Zuverlaessigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fuenf Jahren
vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwaesche, Urkundenfaelschung,
Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskraeftig verurteilt worden ist, oder
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermoegensverhaeltnissen lebt; dies ist in der
Regel der Fall, wenn ueber das Vermoegen des Antragstellers das Insolvenzverfahren
eroeffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht
zu fuehrende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung)
eingetragen ist.
(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer
Personen von der zustaendigen Behoerde allgemein oeffentlich zu bestellen; dies gilt
entsprechend fuer Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann fuer bestimmte Arten
von Versteigerungen erfolgen, sofern fuer diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen
besteht. Die nach Satz 1 oeffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass
sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfuellen werden.
(6) Dem Versteigerer ist verboten,
1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen fuer sich zu bieten oder
ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
2. Angehoerigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder seinen
Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm
anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
3. fuer einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes
Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen
vorliegt,
4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem
Handelsgeschaeft fuehrt, soweit dies nicht ueblich ist,
5. Sachen zu versteigern,
a) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder
b) soweit sie zu den Waren gehoeren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten
werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmaessiger Gebrauch in ihrem
Verbrauch besteht.
(7) Einzelhaendler und Hersteller von Waren duerfen im Einzelverkauf an den
Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschaeftsbetrieb fuehren, im Wege der
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Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Massgabe der fuer
Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten
Versteigerer absetzen.
(8) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates unter Beruecksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit
sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen ueber
1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausuebung des
Versteigerergewerbes, insbesondere ueber
a) Ort und Zeit der Versteigerung,
b) den Geschaeftsbetrieb, insbesondere ueber die Uebernahme, Ablehnung und
Durchfuehrung der Versteigerung,
c) die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von
Anzeigen und die dabei den Gewerbebehoerden und Industrie- und Handelskammern
zu uebermittelnden Daten ueber den Auftraggeber und das der Versteigerung
zugrundeliegende Rechtsverhaeltnis, zur Buchfuehrung einschliesslich der
Aufzeichnung von Daten ueber einzelne Geschaeftsvorgaenge sowie ueber die
Auftraggeber,
d) die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstoessen
gegen die fuer das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften,
e) Ausnahmen fuer die Taetigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des
Titels III;
2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.
(9) (weggefallen)
(10) Die Absaetze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf
1. Verkaeufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu
oeffentlich ermaechtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
2. Versteigerungen, die von Behoerden oder von Beamten vorgenommen werden,
3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der
angebotenen Art fuer ihren Geschaeftsbetrieb ersteigern wollen.
§ 34c Makler, Anlageberater, Bautraeger, Baubetreuer
(1) Wer gewerbsmaessig
1. den Abschluss von Vertraegen ueber Grundstuecke, grundstuecksgleiche Rechte,
gewerbliche Raeume, Wohnraeume oder Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum
Abschluss solcher Vertraege nachweisen,
2. den Abschluss von Vertraegen ueber den Erwerb von Anteilscheinen einer
Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von auslaendischen
Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes oeffentlich
vertrieben werden duerfen, von sonstigen oeffentlich angebotenen Vermoegensanlagen,
die fuer gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von oeffentlich
angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine
Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln,
3. Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des
Kreditwesengesetzes betreiben,
4. Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Namen fuer eigene oder fremde Rechnung vorbereiten
oder durchfuehren und dazu Vermoegenswerte von Erwerbern, Mietern, Paechtern
oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder
Nutzungsrechte verwenden,
b) als Baubetreuer im fremden Namen fuer fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten
oder durchfuehren
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will, bedarf der Erlaubnis der zustaendigen Behoerde. Die Erlaubnis kann inhaltlich
beschraenkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit
oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachtraegliche Aufnahme, Aenderung und Ergaenzung von Auflagen zulaessig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit
der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
die fuer den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt; die
erforderliche Zuverlaessigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fuenf
Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwaesche, Urkundenfaelschung,
Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskraeftig verurteilt worden ist,
oder
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermoegensverhaeltnissen lebt; dies ist in der
Regel der Fall, wenn ueber das Vermoegen des Antragstellers das Insolvenzverfahren
eroeffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht
zu fuehrende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung)
eingetragen ist.
(3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und
der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen ueber den Umfang der Verpflichtungen des
Gewerbetreibenden bei der Ausuebung des Gewerbes, insbesondere ueber die Verpflichtungen
1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete
Versicherung abzuschliessen, sofern der Gewerbetreibende Vermoegenswerte des
Auftraggebers erhaelt oder verwendet,
2. die erhaltenen Vermoegenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
3. nach der Ausfuehrung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
4. der zustaendigen Behoerde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder
einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte
Angaben zu machen,
5. dem Auftraggeber die fuer die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden
oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder
muendlich zu geben,
6. Buecher zu fuehren einschliesslich der Aufzeichnung von Daten ueber einzelne
Geschaeftsvorgaenge sowie ueber die Auftraggeber.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden
zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermoegenswerten des Auftraggebers beschraenkt
werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Ausserdem kann
in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung
der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten
regelmaessig sowie aus besonderem Anlass pruefen zu lassen und den Pruefungsbericht der
zustaendigen Behoerde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Ueberwachung erforderlich
ist; hierbei koennen die Einzelheiten der Pruefung, insbesondere deren Anlass,
Zeitpunkt und Haeufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Pruefer, deren
Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Pruefungsberichts, die
Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenueber dem Pruefer sowie das Verfahren bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Pruefer und dem Gewerbetreibenden, geregelt
werden.
(4) (weggefallen)
(5) Die Absaetze 1 bis 3 gelten nicht fuer
1. Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
oder des § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes fuer das Saarland, solange sie diese
Eigenschaft behalten,
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2. Kreditinstitute, fuer die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen erteilt wurde, und fuer Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen,
2a. Kapitalanlagegesellschaften, fuer die eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des
Investmentgesetzes erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen im
Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes,
3. Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf Vermittlungstaetigkeiten oder
Anlageberatung, fuer die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes
ueber das Kreditwesen erteilt wurde oder nach § 64e Abs. 2 oder § 64i Abs. 1 des
Gesetzes ueber das Kreditwesen als erteilt gilt,
3a. Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 in bezug auf
Vermittlungstaetigkeiten oder Anlageberatung nach Massgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1
des Gesetzes ueber das Kreditwesen,
4. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen
Warenverkaeufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Vertraegen
ueber Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Vertraege
nachweisen,
5. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln duerfen, soweit sich ihre Taetigkeit
nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten
beschraenkt,
6. Vertraege, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebaeuden im Sinne des § 481 des
Buergerlichen Gesetzesbuchs gemaess Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder
vermittelt wird.
§ 34d Versicherungsvermittler
(1) Wer gewerbsmaessig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den
Abschluss von Versicherungsvertraegen vermitteln will (Versicherungsvermittler),
bedarf der Erlaubnis der zustaendigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis
kann inhaltlich beschraenkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze
der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben
Voraussetzungen sind auch die nachtraegliche Aufnahme, Aenderung und Ergaenzung von
Auflagen zulaessig. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler
oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. Die einem Versicherungsmakler erteilte
Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der
Vereinbarung, Aenderung oder Pruefung von Versicherungsvertraegen gegen gesondertes
Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf
Beschaeftigte von Unternehmen in den Faellen, in denen der Versicherungsmakler das
Unternehmen beraet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Saetzen 1 und 2 unterliegt
die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der obersten Landesbehoerde.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die fuer den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt; die erforderliche
Zuverlaessigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fuenf Jahren
vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwaesche, Urkundenfaelschung,
Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskraeftig verurteilt worden ist,
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermoegensverhaeltnissen lebt; dies ist in der
Regel der Fall, wenn ueber das Vermoegen des Antragstellers das Insolvenzverfahren
eroeffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht
zu fuehrende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der
Zivilprozessordnung) eingetragen ist,
3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen
kann oder
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4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich
abgelegte Pruefung nachweist, dass er die fuer die Versicherungsvermittlung
notwendige Sachkunde ueber die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich
Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und rechtlichen Grundlagen sowie
die Kundenberatung besitzt; es ist ausreichend, wenn der Nachweis durch eine
angemessene Zahl von beim Antragsteller beschaeftigten natuerlichen Personen
erbracht wird, denen die Aufsicht ueber die unmittelbar mit der Vermittlung
von Versicherungen befassten Personen uebertragen ist und die den Antragsteller
vertreten duerfen.
(3) Auf Antrag hat die nach Absatz 1 zustaendige Behoerde einen Gewerbetreibenden, der
die Versicherung als Ergaenzung der im Rahmen seiner Haupttaetigkeit gelieferten Waren
oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 zu befreien,
wenn er nachweisen kann, dass
1. er seine Taetigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder
mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 sind,
oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausuebt,
2. fuer ihn eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe des Absatzes 2 Nr. 3
besteht und
3. er zuverlaessig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten
Vermoegensverhaeltnissen lebt; als Nachweis hierfuer ist eine Erklaerung der
in Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass
sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 80 Abs. 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die fuer die Vermittlung
der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers
sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn
1. er seine Taetigkeit als Versicherungsvermittler ausschliesslich im Auftrag eines
oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland
zum Geschaeftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausuebt und
2. durch das oder die Versicherungsunternehmen fuer ihn die uneingeschraenkte Haftung
aus seiner Vermittlertaetigkeit uebernommen wird.
(5) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1,
wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie
2002/92/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 ueber
Versicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3) nachweisen kann.
(6) Gewerbetreibende nach den Absaetzen 1, 3 und 4 duerfen direkt bei der Vermittlung
mitwirkende Personen nur beschaeftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen ueber
die fuer die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfuegen,
und geprueft haben, ob sie zuverlaessig sind.
(7) Gewerbetreibende nach den Absaetzen 1, 3 und 4 sind verpflichtet, sich unverzueglich
nach Aufnahme ihrer Taetigkeit in das Register nach § 11a Abs. 1 eintragen zu lassen.
Wesentliche Aenderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehoerde
unverzueglich mitzuteilen. Im Falle des § 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
wird mit der Mitteilung an die Registerbehoerde zugleich die uneingeschraenkte
Haftung nach Absatz 4 Nr. 2 durch das Versicherungsunternehmen uebernommen. Diese
Haftung besteht nicht fuer Vermittlertaetigkeiten nach Loeschung der Angaben zu dem
Gewerbetreibenden aus dem Register auf Grund einer Mitteilung nach § 80 Abs. 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(8) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
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Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/
EG, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) oder zum Schutze der Allgemeinheit und der
Versicherungsnehmer Vorschriften erlassen ueber
1. den Umfang der Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers bei der Ausuebung des
Gewerbes, insbesondere ueber
a) die Informationspflichten gegenueber dem Versicherungsnehmer,
b) die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem
Zweck geeignete Versicherung abzuschliessen, sofern der Versicherungsvermittler
Vermoegenswerte des Versicherungsnehmers oder fuer diesen bestimmte Vermoegenswerte
erhaelt oder verwendet,
2. die Inhalte und das Verfahren fuer eine Sachkundepruefung nach Absatz 2 Nr. 4, die
Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundepruefung sowie die Gleichstellung
anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundepruefung, die oertliche Zustaendigkeit
der Industrie- und Handelskammern, die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses,
3. Umfang und inhaltliche Anforderungen an die nach Absatz 2 Nr. 3 erforderliche
Haftpflichtversicherung, insbesondere die Hoehe der Mindestversicherungssummen, die
Bestimmung der zustaendigen Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes ueber den
Versicherungsvertrag, ueber den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung
und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenueber den Behoerden und den
Versicherungsnehmern,
4. die Anforderungen und Verfahren, die zur Durchfuehrung der Richtlinie 2005/36/
EG Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland voruebergehend
oder dauerhaft als Versicherungsvermittler taetig werden wollen, und nicht die
Voraussetzungen des Absatzes 5 erfuellen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des
Versicherungsvermittlers zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermoegenswerten
des Versicherungsnehmers oder fuer diesen bestimmten Vermoegenswerten beschraenkt
werden, soweit dies zum Schutze des Versicherungsnehmers erforderlich ist. In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass ueber die Erfuellung
der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Aufzeichnungen zu fuehren sind
und die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf Kosten
des Versicherungsvermittlers regelmaessig oder aus besonderem Anlass zu ueberpruefen
und der Pruefungsbericht der zustaendigen Behoerde vorzulegen ist, soweit es zur
wirksamen Ueberwachung erforderlich ist; hierbei koennen die Einzelheiten der Pruefung,
insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Haeufigkeit, die Auswahl, Bestellung und
Abberufung der Pruefer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt
des Pruefberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers gegenueber dem
Pruefer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Pruefer und dem
Versicherungsvermittler, geregelt werden.
(9) Die Absaetze 1 bis 8 gelten nicht
1. fuer Gewerbetreibende, wenn
a) sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,
b) sie ausschliesslich Versicherungsvertraege vermitteln, fuer die nur Kenntnisse des
angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
c) sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von
Haftpflichtrisiken vermitteln,
d) die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der
Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines
Defekts, eines Verlusts oder einer Beschaedigung von Guetern abdeckt oder die
Beschaedigung, den Verlust von Gepaeck oder andere Risiken im Zusammenhang
mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschliesslich
Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusaetzlich zur
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Hauptversicherungsdeckung fuer Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewaehrt
wird,
e) die Jahrespraemie einen Betrag von 500 Euro nicht uebersteigt und
f) die Gesamtlaufzeit einschliesslich etwaiger Verlaengerungen nicht mehr als fuenf
Jahre betraegt;
2. fuer Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse
beauftragter Vermittler fuer Bausparer als Bestandteile der Bausparvertraege
Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschliesslich
dazu bestimmt sind, die Rueckzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewaehrten
Darlehen abzusichern;
3. fuer Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der
Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingvertraegen
Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahrespraemie einen Betrag von 500 Euro
nicht uebersteigt.
(10) Die Vorschriften fuer Versicherungsvermittler gelten auch fuer
Rueckversicherungsvermittler.
(11) Die Absaetze 1 bis 4, 6, 7 und 9 gelten nicht fuer Gewerbetreibende, die
a) als natuerliche Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum haben und dort die Taetigkeit der
Versicherungsvermittlung ausueben oder
b) als juristische Person ihren satzungsmaessigen Sitz oder, wenn sie gemaess dem fuer
sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmaessigen Sitz haben, ihren
Hauptverwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
haben.
§ 34e Versicherungsberater
(1) Wer gewerbsmaessig Dritte ueber Versicherungen beraten will, ohne von einem
Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm
in anderer Weise abhaengig zu sein (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der
zustaendigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschraenkt
und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder
der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist
auch die nachtraegliche Aufnahme, Aenderung und Ergaenzung von Auflagen zulaessig.
Die Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Aenderung oder
Pruefung von Versicherungsvertraegen oder bei der Wahrnehmung von Anspruechen aus dem
Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenueber dem
Versicherungsunternehmen aussergerichtlich zu vertreten. Bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach den Saetzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der
Aufsicht der obersten Landesbehoerde.
(2) § 34d Abs. 2 und 5 bis 8 und 11 sowie die auf Grund des § 34d Abs. 8 erlassenen
Rechtsvorschriften gelten entsprechend.
(3) Versicherungsberater duerfen keine Provision von Versicherungsunternehmen
entgegennehmen. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer naehere
Vorschriften ueber das Provisionsannahmeverbot erlassen. In der Rechtsverordnung
nach Satz 2 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Einhaltung des
Provisionsannahmeverbotes auf Kosten des Versicherungsberaters regelmaessig oder
aus besonderem Anlass zu ueberpruefen und der Pruefungsbericht der zustaendigen
Behoerde vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Ueberwachung erforderlich
ist; hierbei koennen die Einzelheiten der Pruefung, insbesondere deren Anlass,
Zeitpunkt und Haeufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Pruefer,
- 26 -
deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Pruefberichts, die
Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenueber dem Pruefer sowie das Verfahren bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Pruefer und dem Versicherungsberater, geregelt
werden. Zur Ueberwachung des Provisionsannahmeverbotes kann in der Rechtsverordnung
bestimmt werden, dass der Versicherungsberater ueber die Einnahmen aus seiner Taetigkeit
Aufzeichnungen zu fuehren hat.
§ 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlaessigkeit
(1) Die Ausuebung eines Gewerbes ist von der zustaendigen Behoerde ganz oder
teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlaessigkeit
des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten
Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der
Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschaeftigten erforderlich ist. Die Untersagung
kann auch auf die Taetigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder
als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne
andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch fuer diese Taetigkeiten oder Gewerbe
unzuverlaessig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der
Betrieb des Gewerbes waehrend des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zustaendigen Behoerde gestattet
werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzufuehren, der die
Gewaehr fuer eine ordnungsgemaesse Fuehrung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehoerde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt
beruecksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen
einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des
Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
1. die Feststellung des Sachverhalts,
2. die Beurteilung der Schuldfrage oder
3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausuebung des Gewerbes erhebliche
rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur
Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberuehrt. Die Entscheidung ueber ein vorlaeufiges Berufsverbot (§
132a der Strafprozessordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch
welche die Eroeffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich;
dies gilt auch fuer Bussgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des
Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehoerden
bestehen, die Aufsichtsbehoerden, ferner die zustaendige Industrie- und Handelskammer
oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der
Pruefungsverband gehoert werden, dem die Genossenschaft angehoert. Ihnen sind die
gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwuerfe mitzuteilen und die zur Abgabe der
Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu uebersenden. Die Anhoerung der vorgenannten
Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese
Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zustaendigen Behoerde auf Grund eines an
die Behoerde zu richtenden schriftlichen Antrages die persoenliche Ausuebung des
Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Unzuverlaessigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres
nach Durchfuehrung der Untersagungsverfuegung kann die Wiederaufnahme nur gestattet
werden, wenn hierfuer besondere Gruende vorliegen.
(7) Zustaendig ist die Behoerde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche
Niederlassung unterhaelt oder in den Faellen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will.
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Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behoerden zustaendig, in deren
Bezirk das Gewerbe ausgeuebt wird oder ausgeuebt werden soll. Fuer die Vollstreckung
der Gewerbeuntersagung sind auch die Behoerden zustaendig, in deren Bezirk das Gewerbe
ausgeuebt wird oder ausgeuebt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des
Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren
gegen diese Personen kann unabhaengig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen
den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absaetze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend
anzuwenden.
(8) Soweit fuer einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder
Betriebsschliessungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlaessigkeit des
Gewerbetreibenden abstellen, oder eine fuer das Gewerbe erteilte Zulassung wegen
Unzuverlaessigkeit des Gewerbetreibenden zurueckgenommen oder widerrufen werden kann,
sind die Absaetze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht fuer Vorschriften, die
Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschliessungen durch strafgerichtliches Urteil
vorsehen.
(9) Die Absaetze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch
wenn sich ihr Geschaeftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschraenkt; sie finden
ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und
Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb
von Wettannahmestellen aller Art.
§§ 35a und 35b
(weggefallen)
§ 36 Oeffentliche Bestellung von Sachverstaendigen
(1) Personen, die als Sachverstaendige auf den Gebieten der Wirtschaft einschliesslich
des Bergwesens, der Hochsee- und Kuestenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft
einschliesslich des Garten- und Weinbaues taetig sind oder taetig werden wollen, sind
auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht
zustaendigen Stellen fuer bestimmte Sachgebiete oeffentlich zu bestellen, sofern fuer diese
Sachgebiete ein Bedarf an Sachverstaendigenleistungen besteht, sie hierfuer besondere
Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu
vereidigen, dass sie ihre Sachverstaendigenaufgaben unabhaengig, weisungsfrei, persoenlich,
gewissenhaft und unparteiisch erfuellen und ihre Gutachten entsprechend erstatten
werden. Die oeffentliche Bestellung kann inhaltlich beschraenkt, mit einer Befristung
erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die oeffentliche Bestellung und Vereidigung von
besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
1. bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge,
Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2. die ordnungsmaessige Vornahme bestimmter Taetigkeiten ueberpruefen.
(3) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die zur Durchfuehrung der
Absaetze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften ueber die Voraussetzungen fuer die Bestellung
sowie ueber die Befugnisse und Verpflichtungen der oeffentlich bestellten und vereidigten
Sachverstaendigen bei der Ausuebung ihrer Taetigkeit erlassen, insbesondere ueber
1. die persoenlichen Voraussetzungen einschliesslich altersmaessiger Anforderungen, den
Beginn und das Ende der Bestellung,
2. die in Betracht kommenden Sachgebiete einschliesslich der
Bestellungsvoraussetzungen,
3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachverstaendigen bei der Ausuebung seiner
Taetigkeit, insbesondere ueber die Verpflichtungen
a) zur unabhaengigen, weisungsfreien, persoenlichen, gewissenhaften und
unparteiischen Leistungserbringung,
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b) zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d) zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e) bei der Errichtung von Haupt- und Zweigniederlassungen,
f) zur Aufzeichnung von Daten ueber einzelne Geschaeftsvorgaenge sowie ueber die
Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich taetigen Sachverstaendigen regeln.
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermaechtigung nach Absatz 3 noch nach §
155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, koennen Koerperschaften des oeffentlichen Rechts, die fuer
die oeffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverstaendigen zustaendig sind, durch
Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes
ueber die oeffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit
Vorschriften der Laender ueber die oeffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen
auf den Gebieten der Hochsee- und Kuestenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft
einschliesslich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder
erlassen werden.
§ 37
(weggefallen)
§ 38 Ueberwachungsbeduerftige Gewerbe
(1) Bei den Gewerbezweigen
1. An- und Verkauf von
a) hochwertigen Konsumguetern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern,
optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und
Lederbekleidung,
b) Kraftfahrzeugen und Fahrraedern,
c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder
edelmetallhaltigen Legierungen,
d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
2. Auskunftserteilung ueber Vermoegensverhaeltnisse und persoenliche Angelegenheiten
(Auskunfteien, Detekteien),
3. Vermittlung von Eheschliessungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
4. Betrieb von Reisebueros und Vermittlung von Unterkuenften,
5. Vertrieb und Einbau von Gebaeudesicherungseinrichtungen einschliesslich der
Schluesseldienste,
6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Oeffnungswerkzeuge
hat die zustaendige Behoerde unverzueglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der
Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlaessigkeit des Gewerbetreibenden zu ueberpruefen. Zu
diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzueglich ein Fuehrungszeugnis nach § 30 Abs. 5
Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150
Abs. 5 zur Vorlage bei der Behoerde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
nach, hat die Behoerde diese Auskuenfte von Amts wegen einzuholen.
(2) Bei begruendeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgueter
kann ein Fuehrungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch
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bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Taetigkeiten angefordert oder
eingeholt werden.
(3) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung fuer die in Absatz 1 genannten
Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Buecher zu
fuehren und dabei Daten ueber einzelne Geschaeftsvorgaenge, Geschaeftspartner, Kunden und
betroffene Dritte aufzuzeichnen haben.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht fuer Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute, fuer die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes
ueber das Kreditwesen erteilt wurde, sowie fuer Zweigniederlassungen von Unternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, die nach § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ueber das Kreditwesen im Inland taetig sind, wenn
die Erbringung von Handelsauskuenften durch die Zulassung der zustaendigen Behoerden des
Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist.
§ 39
(weggefallen)
§ 39a
(weggefallen)
§ 40
(weggefallen)
III.
Umfang, Ausuebung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§ 41 Beschaeftigung von Arbeitnehmern
(1) Die Befugnis zum selbstaendigen Betrieb eines stehenden Gewerbes begreift das Recht
in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die
Vorschriften des gegenwaertigen Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In
der Wahl des Arbeits- und Hilfspersonals finden keine anderen Beschraenkungen statt, als
die durch das gegenwaertige Gesetz festgestellten.
(2) In betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen und Lehrlinge anzunehmen,
bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze.
§§ 41a und 41b
(weggefallen)
§ 42 Gewerbliche Niederlassung
(1) Wer zum selbstaendigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf
dieses unbeschadet der Vorschriften des Titels III auch ausserhalb der Raeume seiner
gewerblichen Niederlassung ausueben.
(2) Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absatzes 1 ist nur vorhanden, wenn
der Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden Gebrauch
eingerichteten, staendig oder in regelmaessiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum fuer den
Betrieb seines Gewerbes besitzt.
§§ 42a bis 44a
(weggefallen)
§ 45 Stellvertreter
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Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb koennen durch Stellvertreter ausgeuebt
werden; diese muessen jedoch den fuer das in Rede stehende Gewerbe insbesondere
vorgeschriebenen Erfordernissen genuegen.
§ 46 Fortfuehrung des Gewerbes
(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe fuer Rechnung des
ueberlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befaehigten
Stellvertreter betrieben werden, wenn die fuer den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden
besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.
(2) Das gleiche gilt fuer minderjaehrige Erben waehrend der Minderjaehrigkeit sowie bis zur
Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall fuer den Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder
Testamentsvollstrecker.
(3) Die zustaendige Behoerde kann in den Faellen der Absaetze 1 und 2 gestatten, dass das
Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den
nach § 45 befaehigten Stellvertreter betrieben wird.
§ 47 Stellvertretung in besonderen Faellen
Inwiefern fuer die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36 konzessionierten oder
angestellten Personen eine Stellvertretung zulaessig ist, hat in jedem einzelnen Falle
die Behoerde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
§ 48 Uebertragung von Realgewerbeberechtigungen
Realgewerbeberechtigungen koennen auf jede nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum
Betriebe des Gewerbes befaehigten Person in der Art uebertragen werden, dass der Erwerber
die Gewerbeberechtigung fuer eigene Rechnung ausueben darf.
§ 49 Erloeschen von Erlaubnissen
(1) (weggefallen)
(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erloeschen, wenn der
Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder
waehrend eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeuebt hat.
(3) Die Fristen koennen aus wichtigem Grund verlaengert werden.
§ 50
(weggefallen)
§ 51 Untersagung wegen ueberwiegender Nachteile und Gefahren
Wegen ueberwiegender Nachteile und Gefahren fuer das Gemeinwohl kann die fernere
Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zustaendige Behoerde zu jeder
Zeit untersagt werden. Doch muss dem Besitzer alsdann fuer den erweislichen Schaden
Ersatz geleistet werden. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer Anlagen, soweit sie den
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.
§ 52 Uebergangsregelung
Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkuendung des gegenwaertigen
Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der
Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschaedigung, wenn bei der frueher
erteilten Genehmigung ausdruecklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschaedigung
zu widerrufen.
§§ 53 bis 54
(weggefallen)
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Titel III
Reisegewerbe
§ 55 Reisegewerbekarte
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmaessig ohne vorhergehende Bestellung ausserhalb
seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben
1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen
anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Taetigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausuebt.
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschraenkt, mit einer Befristung erteilt
und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder
der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachtraegliche Aufnahme, Aenderung und Ergaenzung von Auflagen zulaessig.
§ 55a Reisegewerbekartenfreie Taetigkeiten
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer
1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, oeffentlichen Festen oder
aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zustaendigen Behoerde Waren feilbietet;
2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemuese-, Obst- und
Gartenbaues, der Gefluegelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;
3. Taetigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines
Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausuebt, sofern die Gemeinde
nicht mehr als 10.000 Einwohner zaehlt;
4. (weggefallen)
5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei
dieser Taetigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;
6. Versicherungsvertraege als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs.
3, 4 oder 5 oder Bausparvertraege vermittelt oder abschliesst oder Dritte als
Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 ueber
Versicherungen beraet; das Gleiche gilt fuer die in dem Gewerbebetrieb beschaeftigten
Personen;
7. ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausuebt, fuer
dessen Ausuebung die Zuverlaessigkeit erforderlich ist, und ueber die erforderliche
Erlaubnis verfuegt;
8. (weggefallen)
9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in
regelmaessigen, kuerzeren Zeitabstaenden an derselben Stelle Lebensmittel oder andere
Waren des taeglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
b findet keine Anwendung;
10. Druckwerke auf oeffentlichen Wegen, Strassen, Plaetzen oder an anderen oeffentlichen
Orten feilbietet.
(2) Die zustaendige Behoerde kann fuer besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem
Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
§ 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Taetigkeiten,
Gewerbelegitimationskarte
(1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere
Personen im Rahmen ihres Geschaeftsbetriebes aufsucht.
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(2) Personen, die fuer ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes geschaeftlich taetig sind, ist auf Antrag von der zustaendigen Behoerde eine
Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Vertraegen vorgesehenen
Muster fuer Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Fuer die
Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57
entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Vertraegen oder durch Rechtsetzung
dazu befugter ueberstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist.
§ 55c Anzeigepflicht
Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer
Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zustaendigen Behoerde
anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden
hat. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 und 10 bis 13 sowie § 15 Abs. 1 gelten
entsprechend.
§ 55d
-
§ 55e Sonn- und Feiertagsruhe
(1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Taetigkeiten mit
Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Taetigkeiten im Reisegewerbe
verboten, auch wenn sie unselbstaendig ausgeuebt werden. Dies gilt nicht fuer die unter §
55b Abs. 1 fallende Taetigkeit, soweit sie von selbstaendigen Gewerbetreibenden ausgeuebt
wird.
(2) Ausnahmen koennen von der zustaendigen Behoerde zugelassen werden.
§ 55f Haftpflichtversicherung
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der
Veranstaltungsteilnehmer fuer Taetigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen
Gefahren verbunden sind, Vorschriften ueber die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum
Abschluss und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.
§ 56 Im Reisegewerbe verbotene Taetigkeiten
(1) Im Reisegewerbe sind verboten
1. der Vertrieb von
a) (weggefallen),
b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf
Pflanzenschutzmittel, Schaedlingsbekaempfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel,
fuer die nach baurechtlichen Vorschriften ein Pruefbescheid mit Pruefzeichen
erteilt worden ist,
c) (weggefallen),
d) Bruchbaendern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stuetzapparaten und
Bandagen, orthopaedischen Fussstuetzen, Brillen und Augenglaesern; zugelassen sind
Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
e) (weggefallen),
f) elektromedizinischen Geraeten einschliesslich elektronischer Hoergeraete; zugelassen
sind Geraete mit unmittelbarer Waermeeinwirkung,
g) (weggefallen),
h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und
Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter
Lotterien zu gemeinnuetzigen Zwecken auf oeffentlichen Wegen, Strassen oder Plaetzen
oder anderen oeffentlichen Orten,
- 33 -
i) Schriften, die unter Zusicherung von Praemien oder Gewinnen vertrieben werden;
2. das Feilbieten und der Ankauf von
a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen
Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen
sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit
Silberauflagen,
b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
c) (weggefallen)
3. das Feilbieten von
a) (weggefallen),
b) alkoholischen Getraenken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen
Behaeltnissen, alkoholische Getraenke im im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter
und dritter Halbsatz und alkoholische Getraenke, die im Rahmen und fuer die Dauer
einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstaette zum Verzehr an Ort und
Stelle verabreicht werden;
c) (weggefallen)
d) (weggefallen)
e) (weggefallen)
f) (weggefallen)
4. u. 5. (weggefallen)
6. der Abschluss sowie die Vermittlung von Rueckkaufgeschaeften (§ 34 Abs. 4) und die fuer
den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschaeften.
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgefuehrten
Beschraenkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefaehrdung der Allgemeinheit oder
der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis
steht den Landesregierungen fuer den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie von seiner Ermaechtigung keinen
Gebrauch gemacht hat. Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall fuer ihren Bereich
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und fuer einen
Zeitraum bis zu fuenf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder
aus sonstigen Umstaenden keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten fuer
die Ausnahmebewilligung entsprechend.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten
gewerblichen Taetigkeiten keine Anwendung. Verboten ist jedoch das Feilbieten von
Baeumen, Straeuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf
Taetigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschaeftsraum eines Kreditinstituts oder eines
Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn
in diesem Geschaeftsraum ausschliesslich bankuebliche Geschaefte betrieben werden, zu denen
diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.
§ 56a Ankuendigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
(1) Oeffentliche Ankuendigungen, die fuer Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden,
muessen den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma
sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in dessen Namen die Geschaefte
abgeschlossen werden sollen. Wird fuer einen Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder
eine andere Einrichtung benutzt, so muessen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben,
mit Ausnahme der Anschrift, in einer fuer jedermann erkennbaren Weise angebracht werden.
(2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei Wochen
vor Beginn der fuer den Ort der Veranstaltung zustaendigen Behoerde anzuzeigen, wenn
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auf die Veranstaltung durch oeffentliche Ankuendigung hingewiesen werden soll; in der
oeffentlichen Ankuendigung sind die Art der Ware, die vertrieben wird, und der Ort
der Veranstaltung anzugeben. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 duerfen
unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschliesslich Preisausschreiben,
Verlosungen und Ausspielungen nicht angekuendigt werden. Die Anzeige ist in zwei Stuecken
einzureichen; sie hat zu enthalten
1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, fuer dessen Rechnung die Waren
vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser
Personen,
3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten oeffentlichen Ankuendigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten
Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmaechtigten Vertreter geleitet werden;
der Name des Vertreters ist der Behoerde in der Anzeige mitzuteilen.
(3) Die nach Absatz 2 zustaendige Behoerde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers
untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemaess
oder nicht vollstaendig erstattet ist oder wenn die oeffentliche Ankuendigung nicht den
Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.
§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte
(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der Antragsteller die fuer die beabsichtigte Taetigkeit erforderliche Zuverlaessigkeit
nicht besitzt.
(2) Im Falle der Ausuebung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler,
Bautraeger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des
Versicherungsberatergewerbes gelten die Versagungsgruende der §§ 34a, 34c oder 34d auch
in Verbindung mit § 34e entsprechend.
(3) Die Ausuebung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulaessig, wenn der
Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
§§ 57a und 58
(weggefallen)
§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Taetigkeiten
Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die
reisegewerbliche Taetigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35 Abs.
1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.
§ 60 Beschaeftigte Personen
Die Beschaeftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die fuer ihre
Taetigkeit erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt.
§ 60a Veranstaltung von Spielen
(1) (weggefallen)
(2) Warenspielgeraete duerfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfuellt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes
Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der
fuer den jeweiligen Ort der Gewerbeausuebung zustaendigen Behoerde. Die Erlaubnis darf
nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem fuer seinen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines solchen von dem fuer seinen gewoehnlichen Aufenthaltsort zustaendigen
Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der
Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4 besitzt. § 33d Abs. 1 Satz
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2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten
entsprechend.
(3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein aehnliches Unternehmen betreiben
will, bedarf der Erlaubnis der fuer den jeweiligen Ort der Gewerbeausuebung zustaendigen
Behoerde. § 33i gilt entsprechend.
(4) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den
Landeskriminalaemtern (Absatz 2 Satz 3) regeln.
§ 60b Volksfest
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmaessig wiederkehrende, zeitlich begrenzte
Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Taetigkeiten im
Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausuebt und Waren feilbietet, die ueblicherweise auf
Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a
finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie
71b unberuehrt.
(3) (weggefallen)
§ 60c Mitfuehren und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie waehrend der Ausuebung
des Gewerbebetriebes bei sich zu fuehren, auf Verlangen den zustaendigen Behoerden oder
Beamten vorzuzeigen und seine Taetigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der
Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm gefuehrten Waren
vorzulegen.
(2) Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Taetigkeit nicht in eigener Person
ausuebt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschaeftigten eine Zweitschrift oder eine
beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhaendigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden
in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschaeftigten an einem anderen Ort
als der Inhaber taetig sind. Fuer den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten
Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Im Fall des § 55a Abs. 1 Nr. 7 hat der Gewerbetreibende oder der von ihm im
Betrieb Beschaeftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine beglaubigte Kopie oder
eine sonstige Unterlage, auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis glaubhaft gemacht
werden kann, mit sich zu fuehren. Im Uebrigen gelten die Absaetze 1 und 2 entsprechend.
§ 60d Verhinderung der Gewerbeausuebung
Die Ausuebung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2,
§ 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2 Satz 2, § 61a Abs. 2 oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen
Rechtsverordnung kann von der zustaendigen Behoerde verhindert werden.
§ 61 Oertliche Zustaendigkeit
Fuer die Erteilung, die Versagung, die Ruecknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte,
fuer die in §§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60 genannten Aufgaben und fuer
die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behoerde oertlich zustaendig,
in deren Bezirk der Betroffene seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat. Aendert sich waehrend
des Verfahrens der gewoehnliche Aufenthalt, so kann die bisher zustaendige Behoerde das
Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zustaendige Behoerde zustimmt.
§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes fuer die
Ausuebung als Reisegewerbe
(1) Fuer die Ausuebung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend.
- 36 -
(2) Fuer die Ausuebung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes
der Makler, Bautraeger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des
Versicherungsberatergewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5, § 34b Abs. 5
bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie die auf
Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des §
34e Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zustaendige Behoerde kann fuer
die Versteigerung leicht verderblicher Waren fuer ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.
§§ 62 und 63
(weggefallen)
Titel IV
Messen, Ausstellungen, Maerkte
§ 64 Messe
(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmaessig wiederkehrende
Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines
oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und ueberwiegend nach Muster an gewerbliche
Wiederverkaeufer, gewerbliche Verbraucher oder Grossabnehmer vertreibt.
(2) Der Veranstalter kann in beschraenktem Umfang an einzelnen Tagen waehrend bestimmter
Oeffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
§ 65 Ausstellung
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von
Ausstellern ein repraesentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder
Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder ueber dieses Angebot zum Zweck der
Absatzfoerderung informiert.
§ 66 Grossmarkt
Ein Grossmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte
Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkaeufer, gewerbliche
Verbraucher oder Grossabnehmer vertreibt.
§ 67 Wochenmarkt
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmaessig wiederkehrende, zeitlich begrenzte
Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden
Warenarten feilbietet:
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes
mit Ausnahme alkoholischer Getraenke; zugelassen sind alkoholische Getraenke, soweit
sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des
Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung
von Likoeren und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen
Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden,
durch den Urproduzenten ist zulaessig;
2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des groesseren Viehs.
(2) Die Landesregierungen koennen zur Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche
Entwicklung und die oertlichen Beduerfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass ueber Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des taeglichen Bedarfs auf allen
oder bestimmten Wochenmaerkten feilgeboten werden duerfen.
§ 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
- 37 -
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmaessig in groesseren Zeitabstaenden
wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern
bestimmte Waren feilbietet.
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmaessig in groesseren Zeitabstaenden
wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern
Waren aller Art feilbietet.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt koennen auch Taetigkeiten im Sinne des § 60b
Abs. 1 ausgeuebt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberuehrt.
§ 68a Verabreichen von Getraenken und Speisen
Auf Maerkten duerfen alkoholfreie Getraenke und zubereitete Speisen, auf anderen
Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle
verabreicht werden. Im uebrigen gelten fuer das Verabreichen von Getraenken und
zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.
§ 69 Festsetzung
(1) Die zustaendige Behoerde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die
die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfuellt, nach Gegenstand, Zeit,
Oeffnungszeiten und Platz fuer jeden Fall der Durchfuehrung festzusetzen. Auf Antrag
koennen, sofern Gruende des oeffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste,
Grossmaerkte, Wochenmaerkte, Spezialmaerkte und Jahrmaerkte fuer einen laengeren Zeitraum
oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen fuer die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen
Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes
verpflichtet den Veranstalter zur Durchfuehrung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Grossmarkt
nicht oder nicht mehr durchgefuehrt, so hat der Veranstalter dies der zustaendigen
Behoerde unverzueglich schriftlich anzuzeigen.
§ 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn
1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten
Voraussetzungen erfuellt,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit
der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die fuer die Durchfuehrung der
Veranstaltung erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt,
3. die Durchfuehrung der Veranstaltung dem oeffentlichen Interesse widerspricht,
insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren fuer Leben
oder Gesundheit nicht gewaehrleistet ist oder sonstige erhebliche Stoerungen der
oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befuerchten sind oder
4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt
handelt, vollstaendig oder teilweise in Ladengeschaeften abgehalten werden soll.
(2) Die zustaendige Behoerde kann im oeffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies
zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren fuer Leben oder Gesundheit
oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit oder
Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben
Voraussetzungen ist auch die nachtraegliche Aufnahme, Aenderung und Ergaenzung von
Auflagen zulaessig.
§ 69b Aenderung und Aufhebung der Festsetzung
(1) Die zustaendige Behoerde kann in dringenden Faellen voruebergehend die Zeit, die
Oeffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln.
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(2) Die zustaendige Behoerde hat die Festsetzung zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im uebrigen kann sie
die Festsetzung zuruecknehmen, wenn nachtraeglich Tatsachen bekannt werden, die eine
Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt haetten. Sie hat die Festsetzung zu widerrufen,
wenn nachtraeglich ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im uebrigen
kann sie die Festsetzung widerrufen, wenn nachtraeglich Tatsachen eintreten, die eine
Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen wuerden.
(3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zustaendige Behoerde die Festsetzung zu aendern;
§ 69a gilt entsprechend. Auf Antrag des Veranstalters hat die zustaendige Behoerde
die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder
Volksfestes jedoch nur, wenn die Durchfuehrung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht
zugemutet werden kann.
§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehoert, ist
nach Massgabe der fuer alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme
an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es fuer die Erreichung des Veranstaltungszwecks
erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen
und Besuchergruppen beschraenken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne
sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt
werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gruenden, insbesondere wenn
der zur Verfuegung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder
Besucher von der Teilnahme ausschliessen.
§ 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
(1) Die zustaendige Behoerde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer
bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne
der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die
hierfuer erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt.
(2) Im Falle der selbstaendigen Ausuebung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der
Makler, Bautraeger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des
Versicherungsberatergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68
gelten die Versagungsgruende der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e
entsprechend.
(3) Die selbstaendige Ausuebung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne
der §§ 64 bis 68 ist nur zulaessig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1
erforderliche Erlaubnis besitzt.
§ 70b Anbringung von Namen und Firma
Auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68 finden die Vorschriften des § 15a ueber
die Anbringung des Namens und der Firma entsprechende Anwendung.
§ 71 Verguetung
Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmaerkten und Jahrmaerkten eine Verguetung
nur fuer die Ueberlassung von Raum und Staenden und fuer die Inanspruchnahme von
Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschliesslich der Abfallbeseitigung
fordern. Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmaerkten eine Beteiligung
an den Kosten fuer die Werbung verlangen. Landesrechtliche Bestimmungen ueber die
Erhebung von Benutzungsgebuehren durch Gemeinden und Gemeindeverbaende bleiben unberuehrt.
§ 71a Oeffentliche Sicherheit oder Ordnung
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Den Laendern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der oeffentlichen
Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.
§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes fuer die
Ausuebung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
(1) Fuer die Ausuebung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29
entsprechend.
(2) Fuer die Ausuebung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes
der Makler, Bautraeger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des
Versicherungsberatergewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5, § 34b Abs. 5
bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie die auf
Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des §
34e Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zustaendige Behoerde kann fuer
die Versteigerung leicht verderblicher Waren fuer ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.
Titel V
Taxen
§§ 72 bis 80
(weggefallen)
Titel VI
Innungen, Innungsausschuesse, Handwerkskammern,
Innungsverbaende
§§ 81 bis 104n
(weggefallen)
Titel VIa
Handwerksrolle
§§ 104o bis 104u
(weggefallen)
Titel VII
Arbeitnehmer
I.
Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsaetze
§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Arbeitgeber und Arbeitnehmer koennen Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages
frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines
anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die
Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen
des Nachweisgesetzes.
- 40 -
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen
naeher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag,
Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder
gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und
des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausuebung des Ermessens hat der
Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Ruecksicht zu nehmen.
§ 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer koennen Sachbezuege als Teil des Arbeitsentgelts
vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des
Arbeitsverhaeltnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren
auf Kredit ueberlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das
Arbeitsentgelt ueberlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten
erfolgt. Die geleisteten Gegenstaende muessen mittlerer Art und Guete sein, soweit nicht
ausdruecklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten
Sachbezuege oder die Anrechnung der ueberlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die
Hoehe des pfaendbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht uebersteigen.
(3) Die Zahlung eines regelmaessigen Arbeitsentgelts kann nicht fuer die Faelle
ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer fuer seine Taetigkeit von Dritten
ein Trinkgeld erhaelt. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche
Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusaetzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten
Leistung zahlt.
§ 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform
zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben ueber Abrechnungszeitraum und
Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind
insbesondere Angaben ueber Art und Hoehe der Zuschlaege, Zulagen, sonstige Verguetungen,
Art und Hoehe der Abzuege, Abschlagszahlungen sowie Vorschuesse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfaellt, wenn sich die Angaben gegenueber der
letzten ordnungsgemaessen Abrechnung nicht geaendert haben.
(3) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales bestimmt das Naehere zum Inhalt
und Verfahren der Entgeltbescheinigung nach Absatz 1, die auch zu Zwecken nach dem
Sozialgesetzbuch verwendet werden kann nach Massgabe des § 97 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zur Vorlage dieser
Bescheinigung gegenueber Dritten eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich
auf die Angaben beschraenkt, die zu diesem Zweck notwendig sind.
§ 109 Zeugnis
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhaeltnisses Anspruch auf
ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der
Taetigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die
Angaben darueber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhaeltnis (qualifiziertes
Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verstaendlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder
Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der aeusseren Form
oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage ueber den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 110 Wettbewerbsverbot
- 41 -
Arbeitgeber und Arbeitnehmer koennen die berufliche Taetigkeit des Arbeitnehmers fuer
die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses durch Vereinbarung beschraenken
(Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend
anzuwenden.
§§ 111 und 112
(weggefallen)
§§ 113 bis 132a
(weggefallen)
II.
Meistertitel
§ 133 Befugnis zur Fuehrung des Baumeistertitels
Die Befugnis zur Fuehrung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung,
die auf eine Taetigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und
Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des
Bundesrates geregelt.
-----
*) Zustaendige Stelle gemaess Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
§§ 133a bis 133d
(weggefallen)
§§ 133e bis 139aa
(weggefallen)
III.
Aufsicht
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehoerde
(1) Die Aufsicht ueber die Ausfuehrung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des
§ 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschliesslich oder neben den ordentlichen
Polizeibehoerden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu
uebertragen. Denselben stehen bei Ausuebung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse
der Ortspolizeibehoerden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung
und Pruefung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschaefts-
und Betriebsverhaeltnisse der ihrer Besichtigung und Pruefung unterliegenden Anlagen
duerfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfuellung von gesetzlich
geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafuer zustaendigen Behoerden offenbaren.
Soweit es sich bei Geschaefts- und Betriebsverhaeltnissen um Informationen ueber die
Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu
ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(2) Die Ordnung der Zustaendigkeitsverhaeltnisse zwischen diesen Beamten und den
ordentlichen Polizeibehoerden bleibt der verfassungsmaessigen Regelung in den einzelnen
Laendern vorbehalten.
(3) Die erwaehnten Beamten haben Jahresberichte ueber ihre amtliche Taetigkeit zu
erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszuege aus denselben sind dem Bundesrat und dem
Deutschen Bundestag vorzulegen.
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(4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen
Rechtsverordnung auszufuehrenden amtlichen Besichtigungen und Pruefungen muessen
die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, waehrend des Betriebs
gestatten.
(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der
Polizeibehoerde diejenigen statistischen Mitteilungen ueber die Verhaeltnisse ihrer
Arbeitnehmer zu machen, welchen vom Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales *) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter
Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.
(5a) (weggefallen)
(6) Die Beauftragten der zustaendigen Behoerden sind befugt, die Unterkuenfte, auf die
sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der Arbeitsstaettenverordnung und nach
den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten
und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur
Verhuetung dringender Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung zulaessig.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschraenkt.
(7) Ergeben sich im Einzelfall fuer die fuer den Arbeitsschutz zustaendigen Landesbehoerden
konkrete Anhaltspunkte fuer
1. eine Beschaeftigung oder Taetigkeit von Auslaendern ohne erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine
Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausuebung der Beschaeftigung
berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch,
2. Verstoesse gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch gegenueber einer Dienststelle der Bundesagentur fuer Arbeit,
einem Traeger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
oder einem Traeger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes,
3. Verstoesse gegen das Gesetz zur Bekaempfung der Schwarzarbeit,
4. Verstoesse gegen das Arbeitnehmerueberlassungsgesetz,
5. Verstoesse gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch ueber
die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitraegen,
6. Verstoesse gegen das Aufenthaltsgesetz,
7. Verstoesse gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die fuer die Verfolgung und Ahndung der Verstoesse nach den Nummern 1 bis
7 zustaendigen Behoerden, die Traeger der Sozialhilfe sowie die Behoerden nach § 71 des
Aufenthaltsgesetzes.
(8) In den Faellen des Absatzes 7 arbeiten die fuer den Arbeitsschutz zustaendigen
Landesbehoerden insbesondere mit folgenden Behoerden zusammen:
1. den Agenturen fuer Arbeit,
2. den Traegern der Krankenversicherung als Einzugsstellen fuer die
Sozialversicherungsbeitraege,
3. den Traegern der Unfallversicherung,
4. den nach Landesrecht fuer die Verfolgung und Ahndung von Verstoessen gegen das Gesetz
zur Bekaempfung der Schwarzarbeit zustaendigen Behoerden,
5. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behoerden,
6. den Finanzbehoerden,
7. den Behoerden der Zollverwaltung,
8. den Rentenversicherungstraegern,
9. den Traegern der Sozialhilfe.
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-----
*) Kl Zustaendige Stelle gemaess Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
§§ 139c bis 139h
(weggefallen)
§ 139i
(weggefallen)
§§ 139k und 139m
(weggefallen)
Titel VIII
Gewerbliche Hilfskassen
§ 140
(weggefallen)
§§ 141 bis 141f
(weggefallen)
Titel IX
Statutarische Bestimmungen
§ 142
(weggefallen)
Titel X
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 143
(weggefallen)
§ 144 Verletzung von Vorschriften ueber erlaubnisbeduerftige stehende
Gewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) (weggefallen),
b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschaeftsraeumen
veranstaltet oder fuer deren Veranstaltung seine Geschaeftsraeume zur Verfuegung
stellt,
d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgeraet aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein
anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder
ein aehnliches Unternehmen betreibt,
e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschaeft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers
betreibt,
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f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstuecke oder fremde
Rechte versteigert,
h) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluss von Vertraegen der dort bezeichneten
Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist, nach § 34c Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise
vorbereitet oder durchfuehrt, nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anlageberatung
betreibt oder
i) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Abschluss von Vertraegen der dort bezeichneten
Art vermittelt,
j) nach § 34d Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 10, den Abschluss
von Vertraegen der dort bezeichneten Art vermittelt oder
k) nach § 34e Abs. 1 Satz 1 ueber Versicherungen beraet oder
2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter
ausueben laesst.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a
Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3, § 34e Abs.
3 Satz 3 oder 4 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewaehrung des Rueckkaufrechts ankauft,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d
Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1
Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, §
34e Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach §
33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt,
4. ein Spielgeraet ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestaetigung der
zustaendigen Behoerde aufstellt,
5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
7. entgegen § 34d Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, sich nicht oder
nicht rechtzeitig eintragen laesst oder
8. entgegen § 34e Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Satz 2, eine Provision entgegennimmt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig bei einer
Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i mit
einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe
a bis h, j bis k, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8 mit einer Geldbusse bis zu
fuenftausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 mit einer Geldbusse bis zu
zweitausendfuenfhundert Euro, in den Faellen des Absatzes 3 mit einer Geldbusse bis zu
eintausend Euro geahndet werden.
§ 145 Verletzung von Vorschriften ueber das Reisegewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
a) eine Taetigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
b) eine sonstige Taetigkeit als Reisegewerbe betreibt,
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2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
2a. entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausuebt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
a) eine reisegewerbliche Taetigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
b) eine sonstige reisegewerbliche Taetigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein
dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g
Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. Waren im Reisegewerbe
a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
3. bis 5. (weggefallen)
6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rueckkauf- oder Darlehensgeschaefte abschliesst oder
vermittelt,
7. einer vollziehbaren Auflage nach
a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt,
8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs.
2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e
Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist oder
9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c
Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bussgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete Taetigkeit im
Reisegewerbe ausuebt,
3. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter
Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte
oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich fuehrt oder nicht oder nicht
rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Taetigkeit nicht oder nicht
rechtzeitig einstellt,
4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die
gefuehrten Waren nicht vorlegt,
5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die
Geschaefte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt
oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise anbringt,
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6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware
oder den Ort der Veranstaltung in der oeffentlichen Ankuendigung nicht angibt,
7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschliesslich
Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankuendigt,
8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person
leiten laesst, die in der Anzeige nicht genannt ist,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der
Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushaendigt oder
11. entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich fuehrt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr.
3 Buchstabe a mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro, in den Faellen des Absatzes
1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer
Geldbusse bis zu fuenftausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer
Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro, in den Faellen des Absatzes 3 mit einer
Geldbusse bis zu eintausend Euro geahndet werden.
§ 146 Verletzung sonstiger Vorschriften ueber die Ausuebung eines Gewerbes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Anordnung
a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten
Vorschriften
zuwiderhandelt,
1a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9,
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage
benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung
mit § 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren
feilbietet,
6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs.
2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit §
60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten
Veranstaltung
a) zum Zwecke der Ausuebung einer Taetigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
b) zum Zwecke der Ausuebung einer sonstigen gewerbsmaessigen Taetigkeit untersagt
wird,
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9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne
der §§ 64 bis 68 ausuebt,
10. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name oder
Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
11. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs.
2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e
Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c
Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bussgeldvorschrift verweist oder
12. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die
Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung fuehrt, die das Wort
"Baumeister" enthaelt und auf eine Taetigkeit im Baugewerbe hinweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit
einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro, in den Faellen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a
mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 4 und
7 mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro, in den uebrigen Faellen des
Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu eintausend Euro geahndet werden.
§ 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. eine Besichtigung oder Pruefung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2
nicht gestattet oder
2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.
§ 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
(1) Es ist verboten, von Minderjaehrigen gewerbsmaessig
1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige
Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
zu erwerben.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig Gegenstaende der in Absatz
1 bezeichneten Art von Minderjaehrigen gewerbsmaessig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet werden.
§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten fuer Pauschalreisen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs, ohne Uebergabe eines Sicherungsscheins
oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den
Reisepreis fordert oder annimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete
Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1
oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefaehrdet.
§ 148a Strafbare Verletzung von Prueferpflichten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Pruefer oder als Gehilfe eines Pruefers ueber das Ergebnis einer Pruefung nach § 16 Abs. 1
oder 2 der Makler- und Bautraegerverordnung falsch berichtet oder erhebliche Umstaende im
Bericht verschweigt.
(2) Handelt der Taeter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fuenf Jahren oder Geldstrafe.
§ 148b Fahrlaessige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
Wer gewerbsmaessig mit den in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenstaenden Handel treibt
oder gewerbsmaessig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rueckstaende
hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von
Edelmetallabfaellen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb
eines derartigen Gewerbes einen der in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenstaende, von dem
er fahrlaessig nicht erkannt hat, dass ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine
gegen ein fremdes Vermoegen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich
oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen
anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
Titel XI
Gewerbezentralregister
§ 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
(1) Das Bundesamt fuer Justiz (Registerbehoerde) fuehrt ein Gewerbezentralregister.
(2) In das Register sind einzutragen
1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer
Verwaltungsbehoerde, durch die wegen Unzuverlaessigkeit oder Ungeeignetheit
a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu
einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder
eine erteilte Zulassung zurueckgenommen oder widerrufen,
b) die Ausuebung eines Gewerbes, die Taetigkeit als Vertretungsberechtigter einer
Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte
Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung untersagt,
c) ein Antrag auf Erteilung eines Befaehigungsscheines nach § 20 des
Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befaehigungsschein entzogen oder
d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden
entzogen oder die Beschaeftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von
Kindern und Jugendlichen verboten
wird,
2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung waehrend eines Ruecknahme- oder Widerrufsverfahrens,
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3. rechtskraeftige Bussgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit, die
a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausuebung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
b) bei der Taetigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift
ausdruecklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden ist, wenn die Geldbusse mehr als 200 Euro betraegt,
4. rechtskraeftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach
den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes, nach den §§ 15 und
15a des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des
Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausuebung eines Gewerbes
oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist,
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90
Tagessaetzen erkannt worden ist.
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des
Strassenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.
§ 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehoerde einer Person Auskunft ueber den sie
betreffenden Inhalt des Registers.
(2) Der Antrag ist bei der gemaess § 155 Abs. 2 bestimmten Behoerde zu stellen. Der
Antragsteller hat seine Identitaet und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt,
seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch
einen Bevollmaechtigten vertreten lassen. Die Behoerde nimmt die Gebuehr fuer die Auskunft
entgegen, behaelt davon drei Achtel ein und fuehrt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt der Antragsteller ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann
er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehoerde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Die Uebersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht
zulaessig.
(5) Fuer die Vorbereitung der Entscheidung ueber einen Antrag auf Zulassung zu einem
Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf Erteilung eines
Befaehigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Ueberpruefung der
Zuverlaessigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behoerde
beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behoerde beantragt, ist sie
der Behoerde unmittelbar zu uebersenden. Die Behoerde hat dem Betroffenen auf Verlangen
Einsicht in die Auskunft zu gewaehren.
§ 150a Auskunft an Behoerden oder oeffentliche Auftraggeber
(1) Auskuenfte aus dem Register werden fuer
1. die Verfolgung wegen einer
a) in § 148 Nr. 1,
b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1
des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes, in § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes und in
§ 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes
bezeichneten Ordnungswidrigkeit,
2. die Vorbereitung
a) der Entscheidung ueber die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c bezeichneten
Antraege,
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b) der uebrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Entscheidungen,
c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Strassenverkehrsgesetzes,
des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsvorschriften ueber Eintragungen, die das Personenbefoerderungsgesetz oder
das Gueterkraftverkehrsgesetz betreffen,
3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
insoweit nur in anonymisierter Form,
4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen ueber strafgerichtliche
Verurteilungen und Bussgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes, 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes,
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behoerden und oeffentlichen Auftraggeber im Sinne
des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen, denen die in
Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.
(2) Auskuenfte aus dem Register werden ferner
1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften ueber die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und
2 bezeichneten Eintragungen fuer Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von
Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und
§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes auch ueber die in § 149 Abs. 2 Nr. 3
bezeichneten Eintragungen,
2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei fuer Zwecke der Verhuetung
und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes
aufgefuehrten Straftaten ueber die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Eintragungen,
3. den zustaendigen Behoerden fuer die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Bussgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbusse weniger als 200 Euro betraegt,
4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen zustaendigen
Behoerden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Eintragungen,
erteilt.
(3) Auskuenfte ueber Bussgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit duerfen
nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Faellen erteilt werden.
(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, fuer den die Auskunft
benoetigt wird.
(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf
Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewaehren.
(6) Die Auskuenfte aus dem Register duerfen nur den mit der Entgegennahme oder
Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
§ 150b Auskunft fuer die wissenschaftliche Forschung
(1) Die Registerbehoerde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche
Forschung betreiben, und oeffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen,
soweit diese fuer die Durchfuehrung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
erforderlich ist.
(2) Die Auskunft ist zulaessig, soweit das oeffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
das schutzwuerdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Auskunft erheblich
ueberwiegt.
(3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt, wenn der Zweck der
Forschungsarbeit unter Verwendung solcher Informationen erreicht werden kann.
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(4) Vor Erteilung der Auskunft wird von der Registerbehoerde zur Geheimhaltung
verpflichtet, wer nicht Amtstraeger oder fuer den oeffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter ist. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende
Anwendung.
(5) Die personenbezogenen Informationen duerfen nur fuer die Forschungsarbeit
verwendet werden, fuer die die Auskunft erteilt worden ist. Die Verwendung fuer andere
Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absaetzen 1 bis 4 und
bedarf der Zustimmung der Registerbehoerde.
(6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schuetzen. Die
wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafuer zu sorgen, dass die Verwendung
der personenbezogenen Informationen raeumlich und organisatorisch getrennt von der
Erfuellung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschaeftszwecke erfolgt, fuer die diese
Informationen gleichfalls von Bedeutung sein koennen.
(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen
zu anonymisieren. Solange dies noch nicht moeglich ist, sind die Merkmale gesondert
aufzubewahren, mit denen Einzelangaben ueber persoenliche oder sachliche Verhaeltnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden koennen. Sie duerfen mit den
Einzelangaben nur zusammengefuehrt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(8) Wer nach den Absaetzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf
diese nur veroeffentlichen, wenn dies fuer die Darstellung von Forschungsergebnissen ueber
Ereignisse der Zeitgeschichte unerlaesslich ist.
(9) Ist der Empfaenger eine nicht-oeffentliche Stelle, gilt § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Massgabe, dass die Aufsichtsbehoerde die Ausfuehrung
der Vorschriften ueber den Datenschutz auch dann ueberwacht, wenn keine hinreichenden
Anhaltspunkte fuer eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfaenger
die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien verarbeitet.
§ 151 Eintragungen in besonderen Faellen
(1) In den Faellen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b ist die Eintragung auch bei
1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person,
2. der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person,
die unzuverlaessig oder ungeeignet sind, vorzunehmen, in den Faellen des § 149 Abs. 2 Nr.
1 Buchstabe b jedoch nur, sofern dem Betroffenen die Ausuebung eines Gewerbes oder die
Taetigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung
eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nicht selbst untersagt worden ist.
(2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung
unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.
(3) Sind in einer Bussgeldentscheidung mehrere Geldbussen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich
diese einzutragen.
(4) In das Register ist der rechtskraeftige Beschluss einzutragen, durch den das Gericht
hinsichtlich einer eingetragenen Bussgeldentscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens
anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten).
(5) Wird durch die endgueltige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren die fruehere
Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen. Andernfalls
wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register entfernt. Enthaelt die neue
Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen.
§ 152 Entfernung von Eintragungen
(1) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine
solche Entscheidung oder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 eingetragener Verzicht durch eine
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spaetere Entscheidung gegenstandslos, so wird die Entscheidung oder der Verzicht aus dem
Register entfernt.
(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behoerde eine befristete Entscheidung erlassen hat
oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, dass die Entscheidung nur fuer eine
bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist.
(3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 149 Abs. 2 Nr. 1
eingetragenen Entscheidung auf Grund behoerdlicher oder gerichtlicher Entscheidung
entfaellt.
(4) Eintragungen, die eine ueber 80 Jahre alte Person betreffen, werden aus dem Register
entfernt.
(5) Wird ein Bussgeldbescheid in einem Strafverfahren aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102
Abs. 2 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem Register
entfernt.
(6) Eintragungen ueber Personen, deren Tod der Registerbehoerde amtlich mitgeteilt worden
ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Waehrend
dieser Zeit darf ueber die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.
(7) Eintragungen ueber juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 149 Abs. 2
Nr. 1 und 2 werden nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintragung aus dem
Register entfernt. Enthaelt das Register mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung
einer Eintragung erst zulaessig, wenn fuer alle Eintragungen die Voraussetzungen der
Entfernung vorliegen.
§ 153 Tilgung von Eintragungen
(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist
1. von drei Jahren, wenn die Hoehe der Geldbusse nicht mehr als 300 Euro betraegt,
2. von fuenf Jahren in den uebrigen Faellen
zu tilgen.
(2) Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 4 sind nach Ablauf einer Frist von
fuenf Jahren zu tilgen. Ohne Ruecksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird
eine Eintragung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralregister nach § 49 des
Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird.
(3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der
Entscheidung, bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten Urteils. Dieser
Zeitpunkt bleibt auch massgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren
rechtskraeftig abgeaendert worden ist.
(4) Enthaelt das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst
zulaessig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 abgelaufen ist.
(5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen fuer die
Tilgung aus dem Register entfernt. Waehrend dieser Zeit darf ueber die Eintragung keine
Auskunft erteilt werden.
(6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so duerfen
die Ordnungswidrigkeit und die Bussgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des
Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu
einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die
Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefaehrdung der Allgemeinheit fuehren wuerde, oder
der Betroffene die Aufhebung einer die Ausuebung des Gewerbes oder einer sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. Hinsichtlich einer
getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des
Bundeszentralregistergesetzes.
(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskraeftige Bussgeldentscheidungen wegen
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geldbusse nicht
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mehr als 200 Euro betraegt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
mindestens drei Jahre vergangen sind.
§ 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
(1) Die Behoerden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden
Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. § 30 der Abgabenordnung steht den
Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen.
(2) Erhaelt die Registerbehoerde eine Mitteilung ueber die Aenderung des Namens einer
Person, ueber die das Register eine Eintragung enthaelt, so ist der neue Name bei der
Eintragung zu vermerken.
§ 153b Verwaltungsvorschriften
Die naeheren Bestimmungen ueber den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie. Soweit
die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung
betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.
-
Schlussbestimmungen
§ 154
(weggefallen)
§ 154a
(weggefallen)
§ 155 Landesrecht, Zustaendigkeiten
(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren
auch die verfassungs- oder gesetzmaessig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die fuer die
Ausfuehrung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen
zustaendigen Behoerden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, ihre Befugnis zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehoerden und auf andere Behoerden zu uebertragen und
dabei zu bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete
oder ihrer Aufsicht unterstehende Behoerden weiter uebertragen koennen.
(4) (weggefallen)
(5) Die Senate der Laender Berlin, Bremen und Hamburg werden ermaechtigt, zustaendige
oeffentliche Stellen oder zustaendige Behoerden von mehreren Verwaltungseinheiten fuer
Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behoerde zu bestimmen.
§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
Fuer die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des
Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.
§ 156 Uebergangsregelungen
(1) Gewerbetreibende, die vor dem 1. Januar 2007 Versicherungen im Sinne des § 34d
Abs. 1 vermittelt haben, beduerfen bis zum 1. Januar 2009 keiner Erlaubnis. Abweichend
von § 34d Abs. 7 hat in diesem Fall auch die Registrierung bis zu dem Zeitpunkt zu
erfolgen, ab dem die Erlaubnispflicht besteht. Wenn die Voraussetzungen des § 34d Abs.
4 vorliegen, gilt Satz 1 entsprechend fuer die Registrierungspflicht nach § 34d Abs. 7.
- 54 -
(2) Versicherungsvermittler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 abzuschliessen und fuer die Dauer ihrer
Taetigkeit aufrechtzuerhalten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 liegen
vor. Die zustaendige Behoerde hat die Versicherungsvermittlung zu untersagen, wenn die
erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 nicht nachgewiesen werden
kann.
(3) Abweichend von Absatz 1 muessen Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs.
1 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) die Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 zugleich mit
der Registrierung nach § 34d Abs. 7 beantragen. Wird die Erlaubnis unter Vorlage
der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt keine Pruefung der Sachkunde,
der Zuverlaessigkeit und der Vermoegensverhaeltnisse nach § 34d Abs. 2 Nr. 1, 2 und
4. Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlischt mit der bestandskraeftigen
Entscheidung ueber den Erlaubnisantrag nach § 34e Abs. 1. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt
sie als Erlaubnis nach § 34e Abs. 1.
§ 157 Uebergangsregelung zu § 34c
Fuer einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis fuer den Abschluss
von Vertraegen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat, gilt die Erlaubnis fuer die
Anlageberatung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
Anlage 1 (zu § 14 Abs. 4)
Gewerbe-Anmeldung
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- 56 -
Anlage 2 (zu § 14 Abs. 4)
Gewerbe-Ummeldung
- 57 -
- 58 -
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 4)
Gewerbe-Abmeldung
- 59 -
- 60 -
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiete A, B und
C, jeweils Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1020, 1026, 1028, 1030)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
Sachgebiet A - Abschnitt III
...
3. Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S.
425), zuletzt geaendert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S.
1221),
mit folgenden Massgaben:
a) Die §§ 105, 113 bis 114d, 115a, 119a, 133c bis 133f sind nicht anzuwenden.
b) In § 119b sind die Worte "§§ 114a bis 119a" durch die Worte "§§ 115, 116 bis
119" zu ersetzen.
...
Sachgebiet B - Abschnitt III
...
1. §§ 24 bis 24d der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221) geaendert worden ist,
mit folgenden Massgaben:
a) Nicht in § 24 Abs. 3 aufgefuehrte Anlagen, die nach dem bis zum Wirksamwerden des
Beitritts geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik Anforderungen im
Sinne von § 24 Abs. 1 entsprechen muessen und die vor diesem Zeitpunkt errichtet
sind oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, werden nach
dem bisherigen Recht in Betrieb genommen und weiter betrieben. Die Pflicht zur
Pruefung durch Sachverstaendige entfaellt ab 1. Januar 1993. Die zustaendige Behoerde
kann Ausnahmen von der Pruefpflicht zulassen; sie kann zusaetzliche Massnahmen
verlangen, soweit
aa) die Anlage wesentlich geaendert wird,
bb) ihre Nutzung wesentlich geaendert wird oder
cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren fuer Leben oder Gesundheit
der Beschaeftigten oder Dritter zu befuerchten sind.
Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Frist
verlaengert werden. Die Saetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer in § 24 Abs.
3 aufgefuehrte Anlagen, fuer die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1
Anforderungen nicht festgelegt sind.
b) Bis zum Erlass von Regelungen nach § 24c Abs. 4 durch die zustaendigen
Landesregierungen sind die nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts
geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik amtlich anerkannten
Sachverstaendigen des Amtes fuer Technische Ueberwachung Sachverstaendige im Sinne
von § 24c Abs. 1.
c) Bis zur Aufnahme der Aufsichtstaetigkeit der zustaendigen Landesbehoerden
ist zustaendige Aufsichtsbehoerde nach § 24d Satz 1 das Amt fuer Technische
Ueberwachung.
...
9. §§ 120a bis f, 139b, g, h, i und m der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geaendert worden ist,
mit folgenden Massgaben:
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a) §§ 120a bis f finden bis zur Neugestaltung des Arbeitsschutzrechts durch den
gesamtdeutschen Gesetzgeber auch Anwendung auf
aa) Unternehmen, die nach § 6 Satz 1 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung
ausgenommen sind,
bb) die uebrigen freien Berufe,
cc) die Land- und Forstwirtschaft,
dd) die nichtgewerblichen Vereinigungen und Institutionen.
Auf den oeffentlichen Dienst finden diese Vorschriften Anwendung bis zum Erlass
entsprechender Regelungen durch die nach dem Wirksamwerden des Beitritts fuer den
oeffentlichen Dienst zustaendigen Stellen.
b) Bei der Erfuellung der Pflichten nach § 120a sind, soweit Vorschriften
nach § 120e nicht bestehen, die in der Bundesrepublik Deutschland
bekanntgemachten Unfallverhuetungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln zu
beruecksichtigen. Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungstraegers,
der Unfallverhuetungsvorschriften erlassen hat, gelten diese. Die Saetze
1 und 2 gelten nicht fuer Arbeitsraeume, Betriebseinrichtungen, Maschinen
und Geraetschaften, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet sind
oder mit deren Errichtung begonnen ist oder die vor diesem Zeitpunkt in
Betrieb genommen sind, wenn ihre Anwendung umfangreiche Aenderungen notwendig
macht. Die zustaendige Behoerde kann jedoch verlangen, dass Arbeitsraeume,
Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geraetschaften entsprechend den
Unfallverhuetungsvorschriften und Regeln geaendert werden, soweit
aa) sie wesentlich geaendert werden oder
bb) ihre Nutzung wesentlich geaendert wird oder
cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren fuer Leben oder Gesundheit
der Beschaeftigten zu befuerchten sind.
c) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden bis zur Aufnahme der
Aufsichtstaetigkeit durch die zustaendigen Landesbehoerden die Aufsichtsaufgaben
nach § 139b durch diejenigen staatlichen Stellen wahrgenommen, die fuer die
Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften nach
dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht zustaendig waren.
Entsprechendes gilt fuer die in anderen arbeitsschutzrechtlichen Gesetzen und
Verordnungen vorgesehenen Aufsichtsaufgaben der zustaendigen Landesbehoerden.
...
Sachgebiet C - Abschnitt III
...
1. §§ 105a bis 105j der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221) geaendert worden ist,
mit folgender Massgabe:
Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt
gilt das in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a
aufgefuehrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik fort.
...
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