Verordnung ueber die Entsorgung von
gewerblichen Siedlungsabfaellen und von
bestimmten Bau- und Abbruchabfaellen
(Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
GewAbfV
vom 19.06.2002
"Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel
7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 V v. 20.10.2006 I 2298
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2003 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1999 (ABl.
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Eingangsformel
Auf Grund
- des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und des § 12 Abs. 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S.2705)
nach Anhoerung der beteiligten Kreise und
- des § 7 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes nach Anhoerung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des
Deutschen Bundestages
verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer die Verwertung und die Beseitigung
1. von gewerblichen Siedlungsabfaellen,
2. von in § 8 aufgefuehrten Abfaellen (Bau- und Abbruchabfaelle) und
3. von weiteren Abfaellen, die im Anhang aufgefuehrt sind.
(2) Diese Verordnung gilt fuer
1. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfaellen, von Bau- und
Abbruchabfaellen und von weiteren Abfaellen, die im Anhang aufgefuehrt sind, und
2. Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen gemischte gewerbliche
Siedlungsabfaelle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgefuehrte gemischte Bau- und
Abbruchabfaelle oder weitere Abfaelle, die im Anhang aufgefuehrt sind, vorbehandelt
werden.
(3) Auf Abfaelle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet diese Verordnung nur
-1-
Anwendung, soweit Besitzer solcher Abfaelle diese nicht entsprechend den Regelungen
der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes zurueckgeben.
(4) Diese Verordnung gilt nicht fuer Abfaelle, die einem oeffentlich-rechtlichen
Entsorgungstraeger im Rahmen der Ueberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ueberlassen worden sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. gewerbliche Siedlungsabfaelle: Siedlungsabfaelle aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung ueber das
Europaeische Abfallverzeichnis vom 10.Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) aufgefuehrt
sind, insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfaelle, die Abfaellen aus privaten Haushaltungen
aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung aehnlich sind, sowie
b) Abfaelle aus privaten und oeffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Nummer 2
genannten Abfaelle;
2. Abfaelle aus privaten Haushaltungen:
Abfaelle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensfuehrung anfallen,
insbesondere in Wohnungen und zugehoerigen Grundstuecks- oder Gebaeudeteilen sowie in
anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten
Wohnens;
3. Vorbehandlungsanlage:
Anlage zur Vorbehandlung von Abfaellen, einschliesslich eines verfahrenstechnisch
selbststaendigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der gemischte gewerbliche
Siedlungsabfaelle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgefuehrte gemischte Bau-
und Abbruchabfaelle oder weitere Abfaelle, die im Anhang aufgefuehrt sind, vor
der weiteren stofflichen oder energetischen Verwertung vorbehandelt werden,
insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Verdichtung oder Pelletierung.
§ 3 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen
(1) Zur Gewaehrleistung einer ordnungsgemaessen und schadlosen sowie moeglichst
hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfaellen
die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu
befoerdern und einer Verwertung zuzufuehren:
1. Papier und Pappe (Abfallschluessel 20 01 01 gemaess der Verordnung ueber das
Europaeische Abfallverzeichnis),
2. Glas (Abfallschluessel 20 01 02),
3. Kunststoffe (Abfallschluessel 20 01 39),
4. Metalle (Abfallschluessel 20 01 40) und
5. biologisch abbaubare Kuechen- und Kantinenabfaelle (Abfallschluessel 20 01 08),
biologisch abbaubare Garten- und Parkabfaelle (Abfallschluessel 20 02 01) und
Marktabfaelle (Abfallschluessel 20 03 02).
Die Erzeuger und Besitzer koennen eine weitergehende Getrennthaltung innerhalb der
genannten Abfallfraktionen vornehmen.
(2) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 koennen die in den Nummern 1
bis 4 aufgefuehrten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit
1. sie nach Massgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage zugefuehrt werden und
2. gewaehrleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher
Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung
zugefuehrt werden.
-2-
Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgefuehrten Abfallfraktionen koennen auch mit
den in § 4 Abs. 1 aufgefuehrten Abfaellen gemeinsam erfasst werden. Die Erzeuger und
Besitzer haben der zustaendigen Behoerde auf Verlangen im Einzelfall die Erfuellung der
Anforderungen nach Satz 1 darzulegen.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, soweit die
Getrennthaltung oder nachtraegliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen unter
Beruecksichtigung der besonderen Umstaende des Einzelfalles technisch nicht moeglich
oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge
oder hoher Verschmutzung. Die Erzeuger und Besitzer haben der zustaendigen Behoerde
auf Verlangen im Einzelfall die Umstaende fuer die fehlende technische Moeglichkeit oder
wirtschaftliche Zumutbarkeit darzulegen.
(4) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen,
soweit die dort genannten Abfallfraktionen trotz gemeinsamer Erfassung einer Verwertung
zugefuehrt werden, die der Getrennthaltung nach Absatz 1 oder der nachtraeglichen
Sortierung nach Absatz 2 hinsichtlich ihrer Hochwertigkeit vergleichbar sind.
Dabei kann auch die Energieausbeute und Klimarelevanz des Behandlungsverfahrens
beruecksichtigt werden. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Absatz 1 weiterhin
zulassen, wenn gemeinsam erfasste Abfaelle fuer einen Zeitraum von nicht mehr als
drei Jahren Anlagen zugefuehrt werden, die ausschliesslich oder ueberwiegend der
Entwicklung oder Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse
(Versuchsanlagen) dienen. Auf Antrag kann die versuchsweise Vorbehandlung bis zu einem
Jahr verlaengert werden.
(5) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben
Erzeuger und Besitzer die nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen
1. nach Massgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage oder
2. nach Massgabe des § 6 einer energetischen Verwertung
zuzufuehren.
(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 entfallen, soweit die Vorbehandlung oder die
energetische Verwertung der Abfaelle unter Beruecksichtigung der besonderen Umstaende des
Einzelfalles technisch nicht moeglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Absatz
3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit die Abfaelle nicht verwertet werden koennen, haben
die Erzeuger und Besitzer der Abfaelle diese von anderen Abfaellen getrennt zu halten
und nach Massgabe des § 7 dem zustaendigen oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger zu
ueberlassen.
(7) Soweit Erzeugern und Besitzern eine Verwertung ihrer gewerblichen Siedlungsabfaelle
aufgrund deren geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist, koennen sie diese mit
den bei ihnen angefallenen Abfaellen aus privaten Haushaltungen gemeinsam erfassen und
dem oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger ueberlassen.
(8) Handelt es sich bei den gewerblichen Siedlungsabfaellen um gefaehrliche Abfaelle im
Sinne der Verordnung ueber das Europaeische Abfallverzeichnis, so sind diese von anderen
Abfaellen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befoerdern und einer
ordnungsgemaessen Verwertung oder Beseitigung zuzufuehren.
§ 4 Getrennthaltung bei Vorbehandlung gemischter gewerblicher
Siedlungsabfaelle
(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfaellen duerfen einem zur
Vorbehandlung bestimmten Gemisch gewerblicher Siedlungsabfaelle keine anderen als
folgende Abfaelle zufuehren:
1. folgende gewerbliche Siedlungsabfaelle
a) Papier und Pappe,
b) Glas,
c) Bekleidung,
d) Textilien,
-3-
e) Holz mit Ausnahme von Holz, das gefaehrliche Stoffe enthaelt,
f) Kunststoffe,
g) Metalle,
h) Gummi,
i) Kork,
j) Keramik oder
2. weitere Abfaelle, die im Anhang aufgefuehrt sind.
Die Erzeuger und Besitzer haben dafuer Sorge zu tragen, insbesondere durch
organisatorische Massnahmen zur Minimierung von Fehlwuerfen, dass andere Abfaelle als die
in Satz 1 aufgefuehrten dem Abfallgemisch nicht zugefuehrt werden.
(2) Erzeuger und Besitzer von gemischten gewerblichen Siedlungsabfaellen gemaess Absatz 1
Satz 1 duerfen diese nur einer Vorbehandlungsanlage zufuehren, in der die Anforderungen
nach § 5 eingehalten werden.
§ 5 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat durch geeignete Massnahmen
sicherzustellen, dass keine Vermischung der Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs.
4 mit anderen Abfaellen in seiner Anlage erfolgt. Der Betreiber kann die Gemische nach
§ 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4 in seiner Anlage vermischen. Der Betreiber hat seine
Anlage unter Einhaltung saemtlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der einschlaegigen
Arbeitsschutzvorschriften, so zu betreiben, dass eine Verwertungsquote fuer die Gemische
nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4 von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im
Kalenderjahr erreicht wird. Die Verwertungsquote ist zu berechnen
1. aus dem Quotienten
a) der Masse an Abfaellen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer
Verwertung zugefuehrt wird, abzueglich der Massen an Abfaellen, die aus der
Vorbehandlungsanlage
aa) einer Verwertung auf Deponien zugefuehrt werden und
bb) der Anlage selbst zur nochmaligen Vorbehandlung zugefuehrt werden, und
b) der Masse an Abfaellen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer
Verwertung zugefuehrt wird, zuzueglich der Masse an Abfaellen, die aus der
Vorbehandlungsanlage einer Beseitigung zugefuehrt wird,
2. multipliziert mit 100..
§ 3 Abs. 2 bleibt unberuehrt.
(2) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat gefaehrliche Abfaelle im Sinne
der Verordnung ueber das Europaeische Abfallverzeichnis auszusortieren und einer
ordnungsgemaessen Verwertung oder Beseitigung zuzufuehren.
(3) Fuer Betreiber einer Vorbehandlungsanlage, die Abfaelle aus ihrer Anlage einer
energetischen Verwertung zufuehren, gilt § 6 entsprechend.
(4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Verwertungsquote monatlich
festzustellen. Sobald die monatliche Verwertungsquote in zwei Monaten des laufenden
Kalenderjahrs mehr als zehn Prozentpunkte unter der Verwertungsquote gemaess Absatz
1 Satz 3 liegt, hat der Betreiber die zustaendige Behoerde unverzueglich hierueber zu
unterrichten und ihr mitzuteilen, welche Ursachen dieser Unterschreitung zugrunde
liegen. Der Betreiber hat die zur Einhaltung der jaehrlichen Verwertungsquote
erforderlichen Massnahmen, die notwendigen Umsetzungsschritte und den hierfuer
erforderlichen Zeitbedarf darzulegen.
(5) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 errichtet worden sind, ist abweichend
von Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2003 eine Verwertungsquote von mindestens
65 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr und bis zum 31. Dezember 2004 eine
-4-
Verwertungsquote von mindestens 75 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr zu
erreichen.
§ 6 Getrennthaltung bei energetischer Verwertung gemischter gewerblicher
Siedlungsabfaelle
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfaellen duerfen diese gemischt einer
energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung nur zufuehren, wenn in diesem
Gemisch folgende Abfaelle nicht enthalten sind:
1. Glas,
2. Metalle,
3. mineralische Abfaelle und
4. biologisch abbaubare Kuechen- und Kantinenabfaelle, biologisch abbaubare Garten- und
Parkabfaelle und Marktabfaelle.
Die Erzeuger und Besitzer haben dafuer Sorge zu tragen, insbesondere durch
organisatorische Massnahmen zur Minimierung von Fehlwuerfen, dass die in Satz 1
aufgefuehrten Abfaelle nicht in dem Abfallgemisch enthalten sind.
§ 7 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfaellen, die nicht
verwertet werden
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfaellen, die nicht verwertet werden,
haben diese dem zustaendigen oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger nach Massgabe
des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu ueberlassen.
§ 3 Abs. 7 bleibt unberuehrt. Satz 1 gilt nicht, soweit der oeffentlich-rechtliche
Entsorgungstraeger gewerbliche Siedlungsabfaelle, die nicht verwertet werden, gemaess § 15
Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen
hat. Die Erzeuger und Besitzer haben Abfallbehaelter des oeffentlich-rechtlichen
Entsorgungstraegers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach
den naeheren Festlegungen des oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraegers, mindestens aber
einen Behaelter, zu nutzen.
§ 8 Getrennthaltung und Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und
Abbruchabfaellen
(1) Zur Gewaehrleistung einer ordnungsgemaessen und schadlosen sowie moeglichst
hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfaellen die
folgenden Abfallfraktionen, soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten,
zu lagern, einzusammeln, zu befoerdern und einer Verwertung zuzufuehren:
1. Glas (Abfallschluessel 17 02 02 gemaess der Verordnung ueber das Europaeische
Abfallverzeichnis),
2. Kunststoff (Abfallschluessel 17 02 03),
3. Metalle, einschliesslich Legierungen (Abfallschluessel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17
04 11) und
4. Beton mit Ausnahme von Beton, der gefaehrliche Stoffe enthaelt (Abfallschluessel
17 01 01), Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefaehrliche Stoffe enthalten
(Abfallschluessel 17 01 02), Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen,
Ziegeln und Keramik, die gefaehrliche Stoffe enthalten (Abfallschluessel 17 01 03),
und Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die
gefaehrliche Stoffe enthalten (Abfallschluessel 17 01 07).
§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 koennen die in den Nummern 1
bis 4 aufgefuehrten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit
1. diese nach Massgabe des Absatzes 4 einer Vorbehandlungsanlage zugefuehrt werden und
-5-
2. gewaehrleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher
Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung
zugefuehrt werden.
Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgefuehrten Abfallfraktionen koennen auch mit den in
Absatz 4 aufgefuehrten Abfaellen gemeinsam erfasst werden. § 3 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3
gilt entsprechend.
(3) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben
Erzeuger und Besitzer die nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen
1. nach Massgabe des Absatzes 4 einer Vorbehandlungsanlage oder
2. nach Massgabe des § 6 einer energetischen Verwertung
zuzufuehren. § 3 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Soweit in der Vorbehandlungsanlage
keine gewerblichen Siedlungsabfaelle behandelt werden, findet auf die Berechnung der
Verwertungsquote fuer die Bau- und Abbruchabfaelle § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa keine Anwendung.
(4) Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfaellen, die in Nummer 7 des Anhangs
aufgefuehrt sind und die einer Vorbehandlung zugefuehrt werden sollen, duerfen diese nur
vermischen, wenn in diesem Gemisch keine anderen als die folgenden Abfaelle enthalten
sind:
1. die Bau- und Abbruchabfaelle, die in Nummer 7 des Anhangs aufgefuehrt sind, oder
2. sonstige Abfaelle, die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und in den Nummern 1 bis 6 des
Anhangs aufgefuehrt sind.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 koennen die in Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 aufgefuehrten Abfaelle gemeinsam mit gemischten Bau- und Abbruchabfaellen
(Abfallschluessel 17 09 04) erfasst werden, soweit die Getrennthaltung oder
nachtraegliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen unter Beruecksichtigung der
besonderen Umstaende des Einzelfalles technisch nicht moeglich oder wirtschaftlich nicht
zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge.
(6) Zur Gewaehrleistung einer ordnungsgemaessen und schadlosen sowie moeglichst
hochwertigen Verwertung gemischt angefallener Bau- und Abbruchabfaelle (Abfallschluessel
17 09 04) haben Erzeuger und Besitzer diese einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung
zuzufuehren. Die Anforderung nach Satz 1 entfaellt, soweit die Aufbereitung fuer die
jeweilige Verwertung nicht erforderlich ist oder sofern die Aufbereitung unter
Beruecksichtigung der besonderen Umstaende des Einzelfalles technisch nicht moeglich
oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund der geringen Menge
oder hoher Verschmutzung der anfallenden Abfaelle. Die Erzeuger und Besitzer haben
der zustaendigen Behoerde auf Verlangen im Einzelfall die Umstaende fuer die fehlende
technische Moeglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzulegen.
§ 9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat zur Kontrolle der Anforderungen gemaess
§ 5 nach Massgabe der Absaetze 2 bis 4 eine Eigenkontrolle durchzufuehren und nach Massgabe
des Absatzes 6 Satz 1 und 2 eine Fremdkontrolle sicherzustellen.
(2) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallanlieferung
unverzueglich eine Annahmekontrolle durchzufuehren. Sie umfasst:
1. Name und Anschrift des Sammlers oder Befoerderers,
2. die Feststellung der Masse des angelieferten Abfalls,
3. den Abfallschluessel gemaess der Verordnung ueber das Europaeische Abfallverzeichnis und
4. die Angabe,
a) ob der angelieferte Abfall
aa) ein Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder
bb) ein anderer Abfall ist und
-6-
b) ob der angelieferte Abfall ein Gemisch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2
Satz 1 ist.
Zur Ueberpruefung der Angaben des Sammlers oder Befoerderers nach Satz 2 Nr. 3 und 4 ist
bei jeder Abfallanlieferung unverzueglich eine Sichtkontrolle durchzufuehren.
(3) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallauslieferung
unverzueglich eine Ausgangskontrolle durchzufuehren. Sie umfasst:
1. die Feststellung der Masse des ausgelieferten Abfalls,
2. den Abfallschluessel gemaess der Verordnung ueber das Europaeische Abfallverzeichnis und
3. die Angabe, ob der ausgelieferte Abfall
a) aus einem Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder
b) aus einem anderen Abfall
stammt. (4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat sich die weitere Entsorgung
der ausgelieferten Abfaelle innerhalb von 30 Kalendertagen von den jeweiligen
Betreibern derjenigen Entsorgungsanlagen schriftlich bestaetigen zu lassen,
in der die ausgelieferten Abfaelle behandelt, stofflich oder energetisch
verwertet oder beseitigt und nicht ausschliesslich gelagert werden. In der
Bestaetigung nach Satz 1 sind anzugeben:
1. Name und Anschrift des Betreibers der Entsorgungsanlage,
2. das Entsorgungsverfahren nach Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes sowie
3. die Art der Entsorgungsanlage, soweit die weitere Entsorgung in
einer zulassungsbeduerftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage des
Zulassungsbescheides.
(5) Zur Dokumentation der Erfuellung der Anforderungen nach den Absaetzen 2 bis 4
kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen
nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurueckgegriffen werden, soweit diese die
erforderlichen Angaben enthalten.
(6) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halbjaehrlich innerhalb von zwei
Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zustaendigen Behoerde
bekannt gegebene Stelle durchfuehren zu lassen. Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle
der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und nach den Absaetzen 2 bis 4, insbesondere
durch Kontrolle des Betriebstagebuches. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat
sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzueglich mitgeteilt werden. Er hat die
zustaendige Behoerde unverzueglich ueber die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu unterrichten.
Fuer Entsorgungsfachbetriebe, die fuer die Vorbehandlung von gemischten gewerblichen
Siedlungsabfaellen oder von in § 8 Abs. 4 Satz 1 aufgefuehrten gemischten Bau- und
Abbruchabfaellen zertifiziert sind, entfallen die Anforderungen nach den Saetzen 1 bis 4.
Die Entsorgungsfachbetriebe haben die zustaendige Behoerde unverzueglich ueber das Ergebnis
der Ueberwachung nach §13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, das die Ueberpruefung der
Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung betrifft, zu unterrichten.
§ 10 Betriebstagebuch
(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat waehrend der Dauer des Betriebs
der Anlage zur Ueberpruefung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und § 9 Abs. 2
bis 4 ein Betriebstagebuch gemaess Satz 2 zu fuehren und dieses nach Kalenderjahren zu
unterteilen. Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzueglich einzustellen:
1. die monatlichen Verwertungsquoten und die Verwertungsquote im Kalenderjahr nach § 5
Abs. 1 Satz 3,
2. die Angaben nach § 9 Abs. 2, die Angaben nach § 9 Abs. 3 und die Bestaetigungen nach
§ 9 Abs. 4 und
3. die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Abs. 6..
-7-
(2) Das Betriebstagebuch ist von der fuer die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
verantwortlichen Person oder von einer von ihr beauftragten Person regelmaessig
zu ueberpruefen. Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von
Einzelblaettern fuer verschiedene Taetigkeitsbereiche oder Betriebsteile gefuehrt werden,
wenn die Blaetter taeglich zusammengefasst werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und
vor unbefugtem Zugriff zu schuetzen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein
und in Klarschrift vorgelegt werden koennen.
(3) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Teile des Betriebstagebuches
fuer ein Kalenderjahr jeweils fuenf Jahre lang nach Ende des jeweiligen Kalenderjahrs
aufzubewahren und auf Verlangen der zustaendigen Behoerde vorzulegen.
(4) Sofern nach § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder nach anderen
Bestimmungen Betriebstagebuecher zu fuehren sind, koennen die erforderlichen Angaben in
einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten
Abfallfraktionen oder Abfaelle nicht getrennt haelt, lagert, einsammelt, befoerdert
oder einer Verwertung oder Beseitigung zufuehrt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 die Erfuellung einer dort genannten
Anforderung oder einen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig darlegt,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfaelle einem Abfallgemisch zufuehrt,
4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2, nicht dafuer
Sorge traegt, dass andere Abfaelle einem Abfallgemisch nicht zugefuehrt werden,
5. entgegen § 4 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs.4 Satz 2, Abfaelle einer
Vorbehandlungsanlage zufuehrt,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Abfaelle nicht aussortiert oder einer Verwertung oder
Beseitigung nicht zufuehrt,
7. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die zustaendige Behoerde nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen § 6 Satz 1 Abfaelle einer energetischen Verwertung zufuehrt,
9. entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehaelter nicht nutzt,
10. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 dort genannte Abfaelle vermischt,
11. entgegen § 9 Abs. 1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig durchfuehrt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt,
12. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig fuehrt oder
13. entgegen § 10 Abs. 3 die Teile des Betriebstagebuches nicht oder nicht mindestens
fuenf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkuendung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
-8-
Anhang Weitere Abfaelle, die gemaess § 4 in gemischten gewerblichen
Siedlungsabfaellen enthalten sein koennen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1943
1. Folgende Abfaelle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,
Jagd und Fischerei:
- Kunststoffabfaelle (ohne Verpackungen)
2. Folgende Abfaelle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und
Moebeln:
- Rinden und Korkabfaelle
- Saegemehl, Spaene, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme
derjenigen, die gefaehrliche Stoffe enthalten
3. Folgende Abfaelle aus der Textilindustrie:
- Abfaelle aus unbehandelten Textilfasern
- Abfaelle aus verarbeiteten Textilfasern
4. Folgende Abfaelle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von
Kunststoffen:
- Kunststoffabfaelle
5. Folgende Abfaelle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen
und mechanischen Oberflaechenbehandlung von Kunststoffen:
- Kunststoffspaene und -drehspaene
6. Folgende Verpackungsabfaelle mit Ausnahme derjenigen, die Rueckstaende gefaehrlicher
Stoffe enthalten oder durch gefaehrliche Stoffe verunreinigt sind:
- Verpackungen aus Papier und Pappe
- Verpackungen aus Kunststoff
- Verpackungen aus Holz
- Verpackungen aus Metall
- Verbundverpackungen
- gemischte Verpackungen
- Verpackungen aus Glas
- Verpackungen aus Textilien
7. Folgende Bau- und Abbruchabfaelle:
- Holz mit Ausnahme von Holz, das gefaehrliche Stoffe enthaelt oder durch gefaehrliche
Stoffe verunreinigt ist
- Glas mit Ausnahme von Glas, das gefaehrliche Stoffe enthaelt oder durch gefaehrliche
Stoffe verunreinigt ist
- Kunststoff mit Ausnahme von Kunststoff, der gefaehrliche Stoffe enthaelt oder durch
gefaehrliche Stoffe verunreinigt ist
- Kupfer, Bronze, Messing, Aluminium, Blei, Zink, Eisen und Stahl, Zinn, jeweils
einschliesslich Legierungen, sowie gemischte Metalle, jeweils mit Ausnahme von
Metallabfaellen, die durch gefaehrliche Stoffe verunreinigt sind
- Kabel mit Ausnahme derjenigen, die Oel, Kohlenteer oder andere gefaehrliche Stoffe
enthalten
- Beton mit Ausnahme von Beton, der gefaehrliche Stoffe enthaelt
- Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefaehrliche Stoffe enthalten
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- Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die
gefaehrliche Stoffe enthalten
- Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die
gefaehrliche Stoffe enthalten
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