Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz
vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
GewSchG
vom 11.12.2001
"Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.2002
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 11.12.2001 I 3513 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 13 Abs. 2 dieses G am 1.1.2002 in Kraft getreten.
§ 1 Gerichtliche Massnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
(1) Hat eine Person vorsaetzlich den Koerper, die Gesundheit oder die Freiheit einer
anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten
Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die
Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlaengert werden. Das Gericht kann
insbesondere anordnen, dass der Taeter es unterlaesst,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person
regelmaessig aufhaelt,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizufuehren,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Koerpers, der
Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsaetzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt
oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belaestigt, dass sie ihr gegen den
ausdruecklich erklaerten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belaestigung nicht vor,
wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die
Massnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem
die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustand krankhafter Stoerung der
Geistestaetigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getraenke oder aehnliche
Mittel voruebergehend versetzt hat.
§ 2 Ueberlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
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(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Abs. 3, mit dem Taeter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
gefuehrt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur
alleinigen Benutzung zu ueberlassen.
(2) Die Dauer der Ueberlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person
mit dem Taeter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Niessbrauch an dem Grundstueck,
auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Taeter
die Wohnung gemietet hat. Steht dem Taeter allein oder gemeinsam mit einem Dritten
das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Niessbrauch an dem Grundstueck zu, auf dem
sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem
Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsueberlassung an die verletzte
Person auf die Dauer von hoechstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte
Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen
Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist
um hoechstens weitere sechs Monate verlaengern, es sei denn, ueberwiegende Belange des
Taeters oder des Dritten stehen entgegen. Die Saetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer das
Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten
Person das weitere Zusammenleben mit dem Taeter wegen der Schwere der Tat nicht
zuzumuten ist oder
2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die
Ueberlassung der Wohnung schriftlich vom Taeter verlangt oder
3. soweit der Ueberlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende
Belange des Taeters entgegenstehen.
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung ueberlassen worden, so hat der
Taeter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausuebung dieses Nutzungsrechts zu
erschweren oder zu vereiteln.
(5) Der Taeter kann von der verletzten Person eine Verguetung fuer die Nutzung verlangen,
soweit dies der Billigkeit entspricht.
(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem
Taeter gefuehrt, kann sie die Ueberlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn
dies erforderlich ist, um eine unbillige Haerte zu vermeiden. Eine unbillige Haerte kann
auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeintraechtigt
ist. Im Uebrigen gelten die Absaetze 2 bis 5 entsprechend.
§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen
(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1
oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so
treten im Verhaeltnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle
von §§ 1 und 2 die fuer das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhaeltnis
massgebenden Vorschriften.
(2) Weitergehende Ansprueche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht
beruehrt.
§ 4 Strafvorschriften
Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften
bleibt unberuehrt.
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