Gewerbesteuergesetz (GewStG)
GewStG

vom  01.12.1936



"Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 550)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;
           zuletzt geaendert durch Art. 6a G v. 17.3.2009 I 550

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 Zur Anwendung vgl. § 36
Ueberschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 16.5.2003 I 660 mWv 21.5.2003

Inhaltsuebersicht
Abschnitt I
    Allgemeines
         Steuerberechtigte                                                          §   1
         Steuergegenstand                                                           §   2
         Arbeitsgemeinschaften                                                      §   2a
         Befreiungen                                                                §   3
         Hebeberechtigte Gemeinde                                                   §   4
         Steuerschuldner                                                            §   5
         Besteuerungsgrundlage                                                      §   6
Abschnitt II
    Bemessung der Gewerbesteuer
         Gewerbeertrag                                                              § 7
         Hinzurechnungen                                                            § 8
         Hinzurechnung des Gewerbeertrags bei niedriger                             § 8a
         Gewerbesteuerbelastung
         Kuerzungen                                                                  §   9
         Massgebender Gewerbeertrag                                                  §   10
         Gewerbeverlust                                                             §   10a
         Steuermesszahl und Steuermessbetrag                                        §   11
Abschnitt III
         (weggefallen)                                                              §§ 12 und 13
Abschnitt IV
    Steuermessbetrag
         Festsetzung des Steuermessbetrags                                          §   14
         Steuererklaerungspflicht                                                    §   14a
         Verspaetungszuschlag                                                        §   14b
         Pauschfestsetzung                                                          §   15
Abschnitt V
    Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
         Hebesatz                                                                   § 16
         (weggefallen)                                                              § 17
         Entstehung der Steuer                                                      § 18
         Vorauszahlungen                                                            § 19
         Abrechnung ueber die Vorauszahlungen                                        § 20
         Entstehung der Vorauszahlungen                                             § 21
         (weggefallen)                                                              §§ 22 bis 27
Abschnitt VI
    Zerlegung
         Allgemeines                                                                § 28

                                               -1-
      
                                                                              

         Zerlegungsmassstab                                                       §   29
         Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstaetten                         §   30
         Begriff der Arbeitsloehne fuer die Zerlegung                              §   31
         (weggefallen)                                                           §   32
         Zerlegung in besonderen Faellen                                          §   33
         Kleinbetraege                                                            §   34
         (weggefallen)                                                           §   35
Abschnitt VII
    Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
                                                                                 § 35a
Abschnitt VIII
    Aenderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
                                                                                 § 35b
Abschnitt IX
    Durchfuehrung
         Ermaechtigung                                                            § 35c
Abschnitt X
    Schlussvorschriften
         Zeitlicher Anwendungsbereich                                            § 36
         (weggefallen)                                                           § 37

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Steuerberechtigte
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

§ 2 Steuergegenstand

(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland
betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb,
soweit fuer ihn im Inland oder auf einem in einem inlaendischen Schiffsregister
eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstaette unterhalten wird.

(2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Taetigkeit der
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europaeische Gesellschaften, Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschraenkter Haftung),
Genossenschaften einschliesslich Europaeischer Genossenschaften sowie der Versicherungs-
und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. 2Ist eine Kapitalgesellschaft
Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Koerperschaftsteuergesetzes, so
gilt sie als Betriebsstaette des Organtraegers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Taetigkeit der sonstigen juristischen Personen des
privaten Rechts und der nichtrechtsfaehigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen
Geschaeftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Voruebergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des
Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht fuer die Zeit bis zur Wiederaufnahme
des Betriebs nicht auf.

(5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer ueber, so gilt der
Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der Gewerbebetrieb
gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegruendet, wenn er nicht mit einem bereits
bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inlaendische Betriebsstaetten von Unternehmen, deren Geschaeftsleitung sich
in einem auslaendischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

                                            -2-
         
                                                                                 

1. die Einkuenfte aus diesen Betriebsstaetten im Rahmen der beschraenkten
   Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2. der auslaendische Staat Unternehmen, deren Geschaeftsleitung sich im Inland
   befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer aehnlichen oder
   ihr entsprechenden Steuern gewaehrt, oder in dem auslaendischen Staat keine der
   Gewerbesteuer aehnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehoert auch
1. der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit
   dort Naturschaetze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder
   ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer
   Energien dient, und
2. der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehoerende Teil eines grenzueberschreitenden
   Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der
   Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

Fussnote

§ 2 Abs. 2 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1

§ 2a Arbeitsgemeinschaften
1
 Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Taetigkeit der Arbeitsgemeinschaften,
deren alleiniger Zweck in der Erfuellung eines einzigen Werkvertrags oder
Werklieferungsvertrags besteht. 2Die Betriebsstaetten der Arbeitsgemeinschaften gelten
insoweit anteilig als Betriebsstaetten der Beteiligten.

§ 3 Befreiungen
Von der Gewerbesteuer sind befreit
1.   das Bundeseisenbahnvermoegen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen
     Lotterieunternehmen, die zugelassenen oeffentlichen Spielbanken mit ihren der
     Spielbankenabgabe unterliegenden Taetigkeiten und der Erdoelbevorratungsverband nach
     § 2 Abs. 1 des Erdoelbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
     Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509);
2.   die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau, die
     Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt fuer
     Aufbaufinanzierung, die Investitionsbank Hessen, die Niedersaechsische Gesellschaft
     fuer oeffentliche Finanzierungen mit beschraenkter Haftung, die Bremer Aufbau-
     Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Wuerttemberg - Foerderbank, die Bayerische
     Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische
     Wohnungsbaukreditanstalt, die NRW.Bank, die Wohnungsbaufoerderungsanstalt
     Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –, die Investitions- und Foerderbank
     Niedersachsen, die Saarlaendische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft,
     die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes
     Brandenburg, die Saechsische Aufbaubank - Foerderbank -, die Thueringer Aufbaubank,
     die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank
     - Girozentrale -, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das
     Landesfoerderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschaeftsbereich der Norddeutschen
     Landesbank Girozentrale -, die Landestreuhandstelle Hessen - Bank fuer
     Infrastruktur - rechtlich unselbstaendige Anstalt in der Landesbank Hessen-
     Thueringen Girozentrale und die Liquiditaets-Konsortialbank Gesellschaft mit
     beschraenkter Haftung;
3.   die Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;
4.   (weggefallen)
5.   1
      Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und aehnliche Realgemeinden.
     2
      Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der ueber den Rahmen eines Nebenbetriebs
     hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
                                               -3-
          
                                                                                  

6.    1
       Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen, die nach der Satzung,
      dem Stiftungsgeschaeft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsaechlichen
      Geschaeftsfuehrung ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzigen, mildtaetigen
      oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). 2Wird ein
      wirtschaftlicher Geschaeftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forstwirtschaft -
      unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;
7.    Hochsee- und Kuestenfischerei, wenn sie mit weniger als sieben im
      Jahresdurchschnitt beschaeftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird,
      die eine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferdekraeften haben;
8.    Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr.
      14 des Koerperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Koerperschaftsteuer befreit
      sind;
9.    rechtsfaehige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstuetzungskassen im Sinne des §
      5 Abs. 1 Nr. 3 des Koerperschaftsteuergesetzes, soweit sie die fuer eine Befreiung
      von der Koerperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfuellen;
10.   Koerperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des
      Vermoegens fuer einen nichtrechtsfaehigen Berufsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr.
      5 des Koerperschaftsteuergesetzes ist, wenn ihre Ertraege im Wesentlichen aus dieser
      Vermoegensverwaltung herruehren und ausschliesslich dem Berufsverband zufliessen;
11.   1
       oeffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von
      Berufsgruppen, deren Angehoerige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder
      auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn
      die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner hoeheren jaehrlichen Beitraege zulaesst
      als das Zwoelffache der Beitraege, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage
      in Hoehe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
      Rentenversicherung ergeben wuerden. 2Sind nach der Satzung der Einrichtung nur
      Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar
      an eine Pflichtmitgliedschaft anschliessen, moeglich, so steht dies der
      Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner hoeheren
      jaehrlichen Beitraege zulaesst als das Fuenfzehnfache der Beitraege, die sich
      bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Hoehe der doppelten monatlichen
      Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben wuerden;
12.   Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
      anzusehen sind, sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit
      die Gesellschaften und die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften eine
      gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben;
13.   private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen,
      soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes von der
      Umsatzsteuer befreit sind;
14.   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, deren Taetigkeit sich auf
      den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschraenkt, wenn die Mitglieder der
      Genossenschaft oder dem Verein Flaechen zur Nutzung oder fuer die Bewirtschaftung
      der Flaechen erforderliche Gebaeude ueberlassen und
      a) bei Genossenschaften das Verhaeltnis der Summe der Werte der Geschaeftsanteile
         des einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller Geschaeftsanteile,
      b) bei Vereinen das Verhaeltnis des Werts des Anteils an dem Vereinsvermoegen, der
         im Fall der Aufloesung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen wuerde, zu dem
         Wert des Vereinsvermoegens
      nicht wesentlich von dem Verhaeltnis abweicht, in dem der Wert der von dem
      einzelnen Mitglied zur Nutzung ueberlassenen Flaechen und Gebaeude zu dem Wert der
      insgesamt zur Nutzung ueberlassenen Flaechen und Gebaeude steht;
15.   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr.
      10 des Koerperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Koerperschaftsteuer befreit
      sind;
16.   (weggefallen)

                                                -4-
          
                                                                                  

17.   1
       die von den zustaendigen Landesbehoerden begruendeten oder anerkannten
      gemeinnuetzigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in
      der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese
      Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes
      abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Laender, soweit die
      Unternehmen im laendlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und
      Landentwicklungsmassnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchfuehren. 2Die
      Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in
      Satz 1 nicht bezeichneten Taetigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten
      Taetigkeiten uebersteigen;
18.   (weggefallen)
19.   der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wenn er
      die fuer eine Befreiung von der Koerperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen
      erfuellt;
20.   Krankenhaeuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur
      voruebergehenden Aufnahme pflegebeduerftiger Personen und Einrichtungen zur
      ambulanten Pflege Kranker und pflegebeduerftiger Personen, wenn
      a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts betrieben
         werden oder
      b) bei Krankenhaeusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der
         Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfuellt worden sind oder
      c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im Erhebungszeitraum
         mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 61 Abs. 1 des Zwoelften Buches
         Sozialgesetzbuch oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen
         zugute gekommen sind oder
      d) bei Einrichtungen zur voruebergehenden Aufnahme pflegebeduerftiger Personen und
         bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebeduerftiger Personen
         im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Faelle von
         den gesetzlichen Traegern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum
         ueberwiegenden Teil getragen worden sind;

21.   Entschaedigungs- und Sicherungseinrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 16 des
      Koerperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Koerperschaftsteuer befreit sind;
22.   Buergschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), wenn sie von der
      Koerperschaftsteuer befreit sind;
23.   1
       Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach dem Gesetz
      ueber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind. 2Fuer
      Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes
      ueber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der Anerkennung
      und der Verzicht auf die Anerkennung Wirkung fuer die Vergangenheit, wenn
      nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oeffentlich angeboten
      worden sind; Entsprechendes gilt, wenn eine solche Gesellschaft nach §
      25 Abs. 3 des Gesetzes ueber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften die
      Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verliert. 3Fuer offene
      Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 des
      Gesetzes ueber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der
      Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb der in § 7 Abs. 1
      Satz 1 des Gesetzes ueber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften genannten Frist
      Wirkung fuer die Vergangenheit. 4Bescheide ueber die Anerkennung, die Ruecknahme
      oder den Widerruf der Anerkennung und ueber die Feststellung, ob Aktien der
      Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes
      ueber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oeffentlich angeboten worden sind,
      sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung; die Bekanntmachung der
      Aberkennung der Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach §
      25 Abs. 3 des Gesetzes ueber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften steht einem
      Grundlagenbescheid gleich;


                                                -5-
       
                                                                               

24.   die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften fuer die mittelstaendische
      Wirtschaft, soweit sich deren Geschaeftsbetrieb darauf beschraenkt, im oeffentlichen
      Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen zu
      erwerben, wenn der von ihnen erzielte Gewinn ausschliesslich und unmittelbar
      fuer die satzungsmaessigen Zwecke der Beteiligungsfinanzierung verwendet
      wird: Mittelstaendische Beteiligungsgesellschaft Baden-Wuerttemberg GmbH,
      Kapitalbeteiligungsgesellschaft fuer die mittelstaendische Wirtschaft
      Bayerns mbH, MBG Mittelstaendische Beteiligungsgesellschaft Hessen GmbH,
      Mittelstaendische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH,
      Kapitalbeteiligungsgesellschaft fuer die mittelstaendische Wirtschaft in Nordrhein-
      Westfalen mbH, MBG Mittelstaendische Beteiligungsgesellschaft Rheinland-Pfalz
      mbH, Wagnisfinanzierungsgesellschaft fuer Technologiefoerderung in Rheinland-
      Pfalz mbH (WFT), Saarlaendische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Gesellschaft
      fuer Wagniskapital Mittelstaendische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein
      Gesellschaft mit beschraenkter Haftung - MBG, Technologie-Beteiligungs-Gesellschaft
      mbH der Deutschen Ausgleichsbank, bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH fuer
      kleine und mittlere Betriebe, Mittelstaendische Beteiligungsgesellschaft Berlin-
      Brandenburg mbH, Mittelstaendische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern
      mbH, Mittelstaendische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelstaendische
      Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Wagnisbeteiligungsgesellschaft
      Sachsen-Anhalt mbH, IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,
      Mittelstaendische Beteiligungsgesellschaft Thueringen (MBG) mbH;
25.   Wirtschaftsfoerderungsgesellschaften, wenn sie von der Koerperschaftsteuer befreit
      sind;
26.   Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes ueber die Schaffung eines
      besonderen Arbeitgebers fuer Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352),
      soweit sie von der Koerperschaftsteuer befreit sind;
27.   Zusammenschluesse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 20 des Koerperschaftsteuergesetzes,
      soweit sie von der Koerperschaftsteuer befreit sind;
28.   die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im
      Sinne des § 278 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst
      der Spitzenverbaende der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fuenften Buches
      Sozialgesetzbuch, soweit sie von der Koerperschaftsteuer befreit sind;
29.   gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 22 des
      Koerperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Koerperschaftsteuer befreit sind;
30.   die Auftragsforschung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 23 des
      Koerperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Koerperschaftsteuer befreit ist.

Fussnote

§ 3 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 3

§ 3 Nr. 17: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 3a

§ 3 Nr. 20 Buchst. c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 3b

§ 3 Nr. 23: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36 Abs. 3c

§ 4 Hebeberechtigte Gemeinde

(1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in
der eine Betriebsstaette zur Ausuebung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. 2Befinden
sich Betriebsstaetten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt
sich eine Betriebsstaette ueber mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder
Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfaellt.

(2) Fuer Betriebsstaetten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch
Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse
ausuebt.

                                             -6-
      
                                                                              

(3) 1Fuer Betriebsstaetten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehoerenden Teil
eines grenzueberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 2 ist die
Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehoerende Teil des
grenzueberschreitenden Gewerbegebiets liegt. 2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland
gehoerende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 5 Steuerschuldner

(1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2Als Unternehmer gilt der, fuer dessen
Rechnung das Gewerbe betrieben wird. 3Ist die Taetigkeit einer Personengesellschaft
Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft. 4Wird das Gewerbe in der
Rechtsform einer Europaeischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im
Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 ueber die
Schaffung einer Europaeischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABl. EG
Nr. L 199 S. 1 - betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.

(2) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer ueber (§ 2 Abs. 5),
so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Uebergangs Steuerschuldner. 2Der
andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.

§ 6 Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage fuer die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.

Abschnitt II
Bemessung der Gewerbesteuer

§ 7 Gewerbeertrag
1
 Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des
Koerperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei
der Ermittlung des Einkommens fuer den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden
Veranlagungszeitraum zu beruecksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den
§§ 8 und 9 bezeichneten Betraege. 2Zum Gewerbeertrag gehoert auch der Gewinn aus der
Veraeusserung oder Aufgabe
1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des
   Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3. des Anteils eines persoenlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft
   auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natuerliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer
entfaellt. 3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn und das nach
§ 8 Abs. 1 Satz 3 des Koerperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als
Gewerbeertrag nach Satz 1. 4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden,
soweit an der Mitunternehmerschaft natuerliche Personen unmittelbar oder mittelbar
ueber eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Uebrigen ist § 8b des
Koerperschaftsteuergesetzes anzuwenden. 5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer
Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Koerperschaftsteuergesetzes
anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Koerperschaftsteuergesetzes entsprechend
anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz
1 des Koerperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht
mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs.
9 Satz 1 des Koerperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden. 6§ 50d Abs. 10 des
Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend
anzuwenden.

                                            -7-
      
                                                                              

Fussnote

§ 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 5

§ 7 Satz 6: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 5

§ 8 Hinzurechnungen
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Betraege wieder hinzugerechnet,
soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
1.   Ein Viertel der Summe aus
     a)   1
           Entgelten fuer Schulden. 2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht
          dem gewoehnlichen Geschaeftsverkehr entsprechenden gewaehrten Skonti oder
          wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfuellung
          von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Faelligkeit sowie die
          Diskontbetraege bei der Veraeusserung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.
          3
           Soweit Gegenstand der Veraeusserung eine Forderung aus einem schwebenden
          Vertragsverhaeltnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung
          aus dem schwebenden Vertragsverhaeltnis, wie ihn die Vertragsparteien im
          Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veraeusserung zugrunde gelegt haben, und dem
          vereinbarten Veraeusserungserloes als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
     b)   1
           Renten und dauernden Lasten. 2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar
          vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im
          Sinne des Satzes 1,
     c) Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
     d) einem Fuenftel der Miet- und Pachtzinsen (einschliesslich Leasingraten) fuer
        die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens, die im
        Eigentum eines anderen stehen,
     e) dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen (einschliesslich Leasingraten)
        fuer die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens, die
        im Eigentum eines anderen stehen, und
     f)   1
           einem Viertel der Aufwendungen fuer die zeitlich befristete Ueberlassung
          von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von
          Lizenzen, die ausschliesslich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte
          Dritten zu ueberlassen). 2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen
          auf Aufwendungen, die nach § 25 des Kuenstlersozialversicherungsgesetzes
          Bemessungsgrundlage fuer die Kuenstlersozialabgabe sind,
     soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro uebersteigt;
2.   (weggefallen)
3.   (weggefallen)
4.   die Gewinnanteile, die an persoenlich haftende Gesellschafter einer
     Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten
     Einlagen oder als Verguetung (Tantieme) fuer die Geschaeftsfuehrung verteilt worden
     sind;
5.   die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des
     Koerperschaftsteuergesetzes ausser Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden)
     und die diesen gleichgestellten Bezuege und erhaltenen Leistungen aus Anteilen
     an einer Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse im Sinne des
     Koerperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr.
     2a oder 7 erfuellen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezuegen und erhaltenen
     Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit
     sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des
     Koerperschaftsteuergesetzes unberuecksichtigt bleiben. 2Dies gilt nicht fuer
     Gewinnausschuettungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
     fallen;
6.   (weggefallen)
                                             -8-
          
                                                                                  

7.    (weggefallen)
8.    die Anteile am Verlust einer in- oder auslaendischen offenen Handelsgesellschaft,
      einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die
      Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen
      sind;
9.    die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Koerperschaftsteuergesetzes;
10.   Gewinnminderungen, die
      a) durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Koerperschaft oder
      b) durch Veraeusserung oder Entnahme des Anteils an einer Koerperschaft oder bei
         Aufloesung oder Herabsetzung des Kapitals der Koerperschaft
      entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die
      sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschuettungen der Koerperschaft, um die der
      Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kuerzen ist, oder organschaftliche
      Gewinnabfuehrungen der Koerperschaft zurueckzufuehren ist;
11.   (weggefallen)
12.   auslaendische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer
      Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes fuer entsprechend anwendbar
      erklaert, bei der Ermittlung der Einkuenfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne
      oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ausser
      Ansatz gelassen oder nach § 9 gekuerzt werden.

Fussnote

§ 8: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36 Abs. 5a

§ 8a
(weggefallen)

§ 9 Kuerzungen
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekuerzt um
1.    1
       1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermoegen des Unternehmers
      gehoerenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; massgebend ist
      der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-
      , Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des
      Erhebungszeitraums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kuerzung nach Satz 1 tritt
      auf Antrag bei Unternehmen, die ausschliesslich eigenen Grundbesitz oder neben
      eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermoegen verwalten und nutzen oder daneben
      Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhaeuser, Zweifamilienhaeuser oder
      Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in
      der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veroeffentlichten
      bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14.
      Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), errichten und veraeussern, die Kuerzung um
      den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen
      Grundbesitzes entfaellt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit
      der Errichtung und Veraeusserung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne
      des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veraeussert wird und das Gebaeude
      zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient. 4Betreut ein Unternehmen auch
      Wohnungsbauten oder veraeussert es auch Einfamilienhaeuser, Zweifamilienhaeuser oder
      Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung fuer die Anwendung des Satzes 2, dass
      der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert
      ermittelt wird. 5Die Saetze 2 und 3 gelten nicht,
      1.     wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines
             Gesellschafters oder Genossen dient,



                                                -9-
          
                                                                                  

      1a. soweit der Gewerbeertrag Verguetungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
          Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthaelt, die der Gesellschafter von der
          Gesellschaft fuer seine Taetigkeit im Dienst der Gesellschaft oder fuer die
          Hingabe von Darlehen oder fuer die Ueberlassung von Wirtschaftsguetern, mit
          Ausnahme der Ueberlassung von Grundbesitz, bezogen hat oder
      2.     soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus
             dem Grundbesitz enthaelt, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung
             der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das
             Betriebsvermoegen des aufdeckenden Gewerbebetriebs ueberfuehrt oder uebertragen
             worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Ueberfuehrung oder Uebertragung
             entstandenen stillen Reserven entfallen.
      6
       Eine Kuerzung nach den Saetzen 2 und 3 ist ausgeschlossen fuer den Teil des
      Gewerbeertrags, der auf Veraeusserungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2
      Nr. 2 und 3 entfaellt;
2.    1
       die Anteile am Gewinn einer in- oder auslaendischen offenen Handelsgesellschaft,
      einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die
      Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen
      sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.
      2
       Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; fuer
      Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2a.   1
       die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inlaendischen
      Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder
      Versicherungsanstalt des oeffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und
      Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im
      Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums
      mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betraegt und die Gewinnanteile
      bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. 2Ist ein Grund- oder
      Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermoegen, bei
      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der
      Geschaeftsguthaben, massgebend. 3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen
      stehende Aufwendungen mindern den Kuerzungsbetrag, soweit entsprechende
      Beteiligungsertraege zu beruecksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine
      Anwendung. 4Nach § 8b Abs. 5 des Koerperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare
      Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1. 5Satz 1
      ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen,
      die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; fuer Pensionsfonds gilt
      Entsprechendes;
2b.   die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
      hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7)
      angesetzt worden sind;
3.    1
       den Teil des Gewerbeertrags eines inlaendischen Unternehmens, der auf eine nicht
      im Inland belegene Betriebsstaette entfaellt. 2Bei Unternehmen, die ausschliesslich
      den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen
      Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf
      eine nicht im Inland belegene Betriebsstaette entfallend. 3Ist Gegenstand eines
      Betriebs nicht ausschliesslich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
      Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb
      von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfaellt, als auf eine nicht im
      Inland belegene Betriebsstaette entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass
      dieser Teil gesondert ermittelt wird. 4Handelsschiffe werden im internationalen
      Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr
      ueberwiegend zur Befoerderung von Personen und Guetern im Verkehr mit oder zwischen
      auslaendischen Haefen, innerhalb eines auslaendischen Hafens oder zwischen einem
      auslaendischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. 5Fuer die Anwendung der
      Saetze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.    (weggefallen)

                                                - 10 -
         
                                                                                 

5.   die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden
     und Mitgliedsbeitraege) zur Foerderung steuerbeguenstigter Zwecke im Sinne der
     §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inlaendische juristische Person des
     oeffentlichen Rechts oder an eine inlaendische oeffentliche Dienststelle oder
     an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Koerperschaftsteuergesetzes steuerbefreite
     Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse bis zur Hoehe von insgesamt
     20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 erhoehten Gewinns aus
     Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsaetze und
     der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Loehne und Gehaelter. 2Ueberschreiten die
     geleisteten Zuwendungen die Hoechstsaetze nach Satz 1, kann die Kuerzung im Rahmen
     der Hoechstsaetze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeitraeumen vorgenommen
     werden. 3Einzelunternehmen und Personengesellschaften koennen auf Antrag neben
     der Kuerzung nach Satz 1 eine Kuerzung um die im Erhebungszeitraum in den
     Vermoegensstock einer Stiftung des oeffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1
     Nr. 9 des Koerperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts
     geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeitraeumen bis
     zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen. 4Der besondere Kuerzungsbetrag nach
     Satz 3 kann der Hoehe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch
     genommen werden. 5Eine Kuerzung nach den Saetzen 1 bis 4 ist ausgeschlossen,
     soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Abs. 3 des Koerperschaftsteuergesetzes
     anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeitraege an Koerperschaften geleistet werden,
     die
     1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung),
     2. kulturelle Betaetigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
     3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder
     4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung
     foerdern. 6§ 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
     und § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Koerperschaftsteuergesetzes
     gelten entsprechend. 7Wer vorsaetzlich oder grob fahrlaessig eine unrichtige
     Bestaetigung ueber Spenden und Mitgliedsbeitraege ausstellt oder wer veranlasst,
     dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestaetigung angegebenen
     steuerbeguenstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet fuer die
     entgangene Gewerbesteuer. 8In den Faellen der Veranlasserhaftung ist vorrangig
     der Zuwendungsempfaenger (inlaendische juristische Person des oeffentlichen
     Rechts oder inlaendische oeffentliche Dienststelle oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
     Koerperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Koerperschaft, Personenvereinigung
     oder Vermoegensmasse) in Anspruch zu nehmen; die in diesen Faellen fuer den
     Zuwendungsempfaenger handelnden natuerlichen Personen sind nur in Anspruch zu
     nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen
     ist und Vollstreckungsmassnahmen gegen den Zuwendungsempfaenger nicht erfolgreich
     sind; § 10b Abs. 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 9Der
     Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fliesst der fuer
     den Spendenempfaenger zustaendigen Gemeinde zu, die durch sinngemaesse Anwendung
     des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird. 10Der Haftungsbetrag wird durch
     Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur
     Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberuehrt. 11§ 184 Abs. 3 der
     Abgabenordnung gilt sinngemaess.
6.   (weggefallen)
7.   1
      die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschaeftsleitung
     und Sitz ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital
     das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens
     zu 15 Prozent beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoertraege
     ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
     Aussensteuergesetzes fallenden Taetigkeiten und aus Beteiligungen an Gesellschaften
     bezieht, an deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmittelbar
     beteiligt ist, wenn die Beteiligungen ununterbrochen seit mindestens zwoelf Monaten


                                               - 11 -
    
                                                                            

vor dem fuer die Ermittlung des Gewinns massgebenden Abschlussstichtag bestehen und
das Unternehmen nachweist, dass
1. diese Gesellschaften Geschaeftsleitung und Sitz in demselben Staat wie die
   Tochtergesellschaft haben und ihre Bruttoertraege ausschliesslich oder fast
   ausschliesslich aus den unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Aussensteuergesetzes
   fallenden Taetigkeiten beziehen oder
2. die Tochtergesellschaft die Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang
   mit eigenen unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Taetigkeiten haelt und die
   Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Bruttoertraege ausschliesslich
   oder fast ausschliesslich aus solchen Taetigkeiten bezieht,
wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
das gilt auch fuer Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der
Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der
Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 ueber das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L
225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geaendert durch Richtlinie
2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), erfuellt,
weder Geschaeftsleitung noch Sitz im Inland hat und an deren Nennkapital das
Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu einem Zehntel beteiligt
ist. 2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. 3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.
4
 Bezieht ein Unternehmen, das ueber eine Tochtergesellschaft mindestens zu 15
Prozent an einer Kapitalgesellschaft mit Geschaeftsleitung und Sitz ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist,
in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und
schuettet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr
faellt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des Unternehmens
das Gleiche fuer den Teil der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner
mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen entfallenden Gewinnausschuettung der
Enkelgesellschaft entspricht. 5Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden
Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft noch andere
Ertraege bezogen, so findet Satz 4 nur Anwendung fuer den Teil der Ausschuettung
der Tochtergesellschaft, der dem Verhaeltnis dieser Gewinnanteile zu der Summe
dieser Gewinnanteile und der uebrigen Ertraege entspricht, hoechstens aber in Hoehe
des Betrags dieser Gewinnanteile. 6Die Anwendung des Satzes 4 setzt voraus, dass
1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, fuer das sie die Ausschuettung
   vorgenommen hat, ihre Bruttoertraege ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus
   unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Aussensteuergesetzes fallenden Taetigkeiten oder
   aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen bezieht und
2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen des Satzes 1 am Nennkapital
   der Enkelgesellschaft beteiligt ist.
7
 Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften setzt voraus, dass das Unternehmen
alle Nachweise erbringt, insbesondere
1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, dass die Tochtergesellschaft
   ihre Bruttoertraege ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus unter § 8 Abs. 1
   Nr. 1 bis 6 des Aussensteuergesetzes fallenden Taetigkeiten oder aus unter Satz 1
   Nr. 1 und 2 fallenden Beteiligungen bezieht,
2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, dass die Enkelgesellschaft
   ihre Bruttoertraege ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus unter § 8 Abs. 1
   Nr. 1 bis 6 des Aussensteuergesetzes fallenden Taetigkeiten oder aus unter Satz 1
   Nr. 1 fallenden Beteiligungen bezieht,
3. den ausschuettbaren Gewinn der Tochtergesellschaft oder Enkelgesellschaft
   durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist; auf Verlangen
   sind diese Unterlagen mit dem im Staat der Geschaeftsleitung oder des Sitzes
   vorgeschriebenen oder ueblichen Pruefungsvermerk einer behoerdlich anerkannten
   Wirtschaftspruefungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen. 8Die
   Saetze 1 bis 7 sind bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne


                                          - 12 -
         
                                                                                 

           aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; fuer
           Pensionsfonds gilt Entsprechendes;

8.   1
      die Gewinne aus Anteilen an einer auslaendischen Gesellschaft, die nach einem
     Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer
     Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung
     mindestens 15 Prozent betraegt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des
     Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der
     Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist
     diese massgebend. 2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. 3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt
     entsprechend. 4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf
     Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden;
     fuer Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.   u. 10. (weggefallen)

Fussnote

§ 9 Nr. 1 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36
Abs. 6a Satz 1

§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 6a Satz 2

§ 9 Nr. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 7

§ 9 Nr. 2a: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36 Abs. 8
Satz 7

§ 9 Nr. 2a, 7 u. 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 8 Satz 1 bis 5 Halbsatz 1
u. Satz 6

§ 9 Nr. 2a Satz 4, Nr. 7 Satz 3 u. Nr. 8 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 8 Satz 5
Halbsatz 2

§ 9 Nr. 4 Geltung 1.1.2007: Zur letztmaligen Anwendung fuer den Erhebungszeitraum 2007
vgl. § 36 Abs. 8a

§ 9 Nr. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 8b

§ 10 Massgebender Gewerbeertrag
(1) Massgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist,
fuer den der Steuermessbetrag (§ 14) festgesetzt wird.

(2) Weicht bei Unternehmen, die Buecher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
zu fuehren verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, fuer das sie regelmaessig Abschluesse
machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum
bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

§ 10a Gewerbeverlust
1
 Der massgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Hoehe von 1 Million Euro um
die Fehlbetraege gekuerzt, die sich bei der Ermittlung des massgebenden Gewerbeertrags
fuer die vorangegangenen Erhebungszeitraeume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10
ergeben haben, soweit die Fehlbetraege nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
fuer die vorangegangenen Erhebungszeitraeume beruecksichtigt worden sind. 2Der 1
Million Euro uebersteigende massgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach
Satz 1 nicht beruecksichtigte Fehlbetraege der vorangegangenen Erhebungszeitraeume zu
kuerzen. 3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den massgebenden
Gewerbeertrag nicht um Fehlbetraege kuerzen, die sich vor dem rechtswirksamen
Abschluss des Gewinnabfuehrungsvertrags ergeben haben. 4Bei einer Mitunternehmerschaft
ist der sich fuer die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den
                                               - 13 -
      
                                                                              

Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden
allgemeinen Gewinnverteilungsschluessel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu
beruecksichtigen. 5Fuer den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbetraege nach
Massgabe der Saetze 1 und 2 ist der sich fuer die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende
massgebende Gewerbeertrag sowie der Hoechstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern
entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag fuer das Abzugsjahr ergebenden
allgemeinen Gewinnverteilungsschluessel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu
beruecksichtigen. 6Die Hoehe der vortragsfaehigen Fehlbetraege ist gesondert festzustellen.
7
 Vortragsfaehige Fehlbetraege sind die nach der Kuerzung des massgebenden Gewerbeertrags
nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbetraege. 8Im
Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den massgebenden Gewerbeertrag nicht
um die Fehlbetraege kuerzen, die sich bei der Ermittlung des massgebenden Gewerbeertrags
des uebergegangenen Unternehmens ergeben haben. 9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 7 des
Koerperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. 10Auf die Fehlbetraege ist §
8c des Koerperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch fuer den
Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
1. einer Koerperschaft unmittelbar oder
2. einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Koerperschaft unmittelbar oder
   mittelbar ueber eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist.

Fussnote

§ 10a Satz 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 9

§ 10a Satz 9 u. 10: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 9

§ 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.
2
 Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag
zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und
1. bei natuerlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in
   Hoehe von 24 500 Euro,
2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21,
   26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des oeffentlichen
   Rechts um einen Freibetrag in Hoehe von 5 000 Euro,
hoechstens jedoch in Hoehe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kuerzen.

(2) Die Steuermesszahl fuer den Gewerbeertrag betraegt 3,5 Prozent.

(3) 1Die Steuermesszahlen ermaessigen sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden
und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl.
I S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das Gleiche gilt fuer die nach § 1 Abs. 2
Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Taetigkeit unmittelbar fuer den Absatzmarkt im
Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht uebersteigen.

Fussnote

§ 11 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36 Abs. 9a

Abschnitt III


                                            - 14 -
      
                                                                              

§§ 12 und 13
(weggefallen)

Abschnitt IV
Steuermessbetrag

§ 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
1
 Der Steuermessbetrag wird fuer den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.
2
 Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht
waehrend des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum
der Steuerpflicht (abgekuerzter Erhebungszeitraum).

§ 14a Steuererklaerungspflicht
1
 Der Steuerschuldner (§ 5) hat fuer steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklaerung
zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Faellen des § 28 ausserdem eine
Zerlegungserklaerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernuebertragung
zu uebermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehoerde zur Vermeidung unbilliger Haerten
auf eine elektronische Uebermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklaerung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in §
34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhaendig zu unterschreiben.

Fussnote

§ 14a: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Erhebungszeitraum 2011 vgl. § 36 Abs. 9b

§ 14b Verspaetungszuschlag
1
 Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspaetungszuschlag fliesst der
Gemeinde zu. 2Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fliesst der
Verspaetungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die Geschaeftsleitung am Ende des
Erhebungszeitraums befindet. 3Befindet sich die Geschaeftsleitung im Ausland, so fliesst
der Verspaetungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste
Betriebsstaette befindet. 4Auf den Verspaetungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde
nicht anzuwenden.

§ 15 Pauschfestsetzung
Wird die Einkommensteuer oder die Koerperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt,
so kann die fuer die Festsetzung zustaendige Behoerde im Einvernehmen mit der
Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behoerde auch den Steuermessbetrag in einem
Pauschbetrag festsetzen.

Abschnitt V
Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer

§ 16 Hebesatz
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz
(Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a)
zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann fuer ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt
werden.



                                            - 15 -
       
                                                                               

(3) 1Der Beschluss ueber die Festsetzung oder Aenderung des Hebesatzes ist bis zum 30.
Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. 2Nach
diesem Zeitpunkt kann der Beschluss ueber die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden,
wenn der Hebesatz die Hoehe der letzten Festsetzung nicht ueberschreitet.

(4) 1Der Hebesatz muss fuer alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche
sein. 2Er betraegt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen hoeheren Hebesatz bestimmt
hat. 3Wird das Gebiet von Gemeinden geaendert, so kann die Landesregierung oder die
von ihr bestimmte Stelle fuer die von der Aenderung betroffenen Gebietsteile auf eine
bestimmte Zeit verschiedene Hebesaetze zulassen. 4In den Faellen des Satzes 3 sind die
§§ 28 bis 34 mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die
Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesaetzen treten.

(5) In welchem Verhaeltnis die Hebesaetze fuer die Grundsteuer der Betriebe der Land-
und Forstwirtschaft, fuer die Grundsteuer der Grundstuecke und fuer die Gewerbesteuer
zueinander stehen muessen, welche Hoechstsaetze nicht ueberschritten werden duerfen und
inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehoerde Ausnahmen zugelassen werden
koennen, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

§ 17
(weggefallen)

§ 18 Entstehung der Steuer
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit
Ablauf des Erhebungszeitraums, fuer den die Festsetzung vorgenommen wird.

§ 19 Vorauszahlungen

(1) 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
Vorauszahlungen zu entrichten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom
Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen waehrend des Wirtschaftsjahrs
zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. 3Satz 2 gilt nur, wenn der
Gewerbebetrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegruendet worden oder infolge Wegfalls eines
Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach
diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt worden
ist.

(2) Jede Vorauszahlung betraegt grundsaetzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der
letzten Veranlagung ergeben hat.

(3) 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich fuer den
Erhebungszeitraum (§ 14) voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung kann bis
zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen
werden; bei einer nachtraeglichen Erhoehung der Vorauszahlungen ist der Erhoehungsbetrag
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
3
 Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden
Kalendermonats fuer Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag
festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. 4An diese Festsetzung ist die
Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach den Saetzen 1 und 2 gebunden.
5
 Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, sind bei der Festsetzung des
Messbetrags fuer Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die Aenderungen durch
das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu
beruecksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
beim Finanzamt beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe des
Vordrucks auffordert.

(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewerbebetrieb neu gegruendet oder tritt
ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes in die


                                             - 16 -
          
                                                                                  

Steuerpflicht ein, so gilt fuer die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3
entsprechend.

(5) 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den naechsten vollen Betrag in Euro nach unten
abzurunden. 2Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro betraegt.

Fussnote

§ 19 Abs. 3 Satz 5: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36
Abs. 9c F. 20.12.2008

§ 20 Abrechnung ueber die Vorauszahlungen
(1) Die fuer einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten Vorauszahlungen werden auf die
Steuerschuld fuer diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

(2) Ist die Steuerschuld groesser als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so
ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3
Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums faellig gewordenen, aber nicht entrichteten
Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Uebrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).

(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so
wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder
Zurueckzahlung ausgeglichen.

§ 21 Entstehung der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des
Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die
Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begruendet wird, mit Begruendung der
Steuerpflicht.

§§ 22 bis 27
(weggefallen)

Abschnitt VI
Zerlegung

§ 28 Allgemeines

(1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstaetten zur Ausuebung des Gewerbes in mehreren
Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen
Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in den
Faellen, in denen eine Betriebsstaette sich ueber mehrere Gemeinden erstreckt hat oder
eine Betriebsstaette innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine
andere Gemeinde verlegt worden ist.
      1
(2)   Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu beruecksichtigen, in denen
1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten,
2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, fluessiger oder gasfoermiger
   Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden,
3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche
   Taetigkeit entfaltet wird.
4. (weggefallen)
2
 Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der
Steuermessbetrag entfallen wuerde.


                                                - 17 -
       
                                                                               

§ 29 Zerlegungsmassstab
(1) Zerlegungsmassstab ist
1. vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhaeltnis, in dem die Summe der Arbeitsloehne, die
   an die bei allen Betriebsstaetten (§ 28) beschaeftigten Arbeitnehmer gezahlt worden
   sind, zu den Arbeitsloehnen steht, die an die bei den Betriebsstaetten der einzelnen
   Gemeinden beschaeftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;
2. bei Betrieben, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben, zu drei Zehntel
   das in Nummer 1 bezeichnete Verhaeltnis und zu sieben Zehntel das Verhaeltnis,
   in dem die Summe der steuerlich massgebenden Ansaetze des Sachanlagevermoegens mit
   Ausnahme der Betriebs- und Geschaeftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und
   der Anlagen im Bau in allen Betriebsstaetten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen
   Betriebsstaetten steht.

(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeitsloehne anzusetzen, die in den
Betriebsstaetten der beteiligten Gemeinden (§ 28) waehrend des Erhebungszeitraums (§ 14)
erzielt oder gezahlt worden sind.

(3) Bei Ermittlung der Verhaeltniszahlen sind die Arbeitsloehne auf volle 1 000 Euro
abzurunden.

§ 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstaetten
Erstreckt sich die Betriebsstaette auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag
oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstaette
erstreckt, und zwar nach der Lage der oertlichen Verhaeltnisse unter Beruecksichtigung der
durch das Vorhandensein der Betriebsstaette erwachsenden Gemeindelasten.

§ 31 Begriff der Arbeitsloehne fuer die Zerlegung

(1) 1Arbeitsloehne sind vorbehaltlich der Absaetze 2 bis 5 die Verguetungen im Sinne
des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere
Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind. 2Zuschlaege fuer Mehrarbeit und
fuer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehoeren unbeschadet der einkommensteuerlichen
Behandlung zu den Arbeitsloehnen.

(2) Zu den Arbeitsloehnen gehoeren nicht Verguetungen, die an Personen gezahlt worden
sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschaeftigt werden.

(3) In Faellen des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 bleiben
die Verguetungen an solche Arbeitnehmer ausser Ansatz, die nicht ausschliesslich oder
ueberwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs taetig sind.

(4) 1Nach dem Gewinn berechnete einmalige Verguetungen (z. B. Tantiemen,
Gratifikationen) sind nicht anzusetzen. 2Das Gleiche gilt fuer sonstige Verguetungen,
soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 Euro uebersteigen.

(5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind
fuer die im Betrieb taetigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25.000 Euro jaehrlich
anzusetzen.

§ 32
(weggefallen)

§ 33 Zerlegung in besonderen Faellen

(1) 1Fuehrt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis,
so ist nach einem Massstab zu zerlegen, der die tatsaechlichen Verhaeltnisse besser
beruecksichtigt. 2In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass
bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.


                                             - 18 -
        
                                                                                

(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner ueber die Zerlegung, so ist der
Steuermessbetrag nach Massgabe der Einigung zu zerlegen.

§ 34 Kleinbetraege

(1) 1Uebersteigt der Steuermessbetrag nicht den Betrag von 10 Euro, so ist er in voller
Hoehe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschaeftsleitung befindet. 2Befindet sich
die Geschaeftsleitung im Ausland, so ist der Steuermessbetrag der Gemeinde zuzuweisen,
in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu beruecksichtigenden Betriebsstaetten
befindet.

(2) 1Uebersteigt der Steuermessbetrag zwar den Betrag von 10 Euro, wuerde aber nach
den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 10
Euro zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die
Geschaeftsleitung befindet. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Wird der Zerlegungsbescheid geaendert oder berichtigt, wuerde sich dabei aber der
Zerlegungsanteil einer Gemeinde um nicht mehr als 10 Euro erhoehen oder ermaessigen,
so ist der Betrag der Erhoehung oder Ermaessigung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde
zu beruecksichtigen, in der sich die Geschaeftsleitung befindet. 2Absatz 1 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.

§ 35
(weggefallen)

Abschnitt VII
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe

§ 35a
(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland
betrieben werden.

(2) 1Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen
Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfuehrungsbestimmungen
dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte lediglich
deshalb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55a Abs. 1 Nr. 4
der Gewerbeordnung) besitzt. 2Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl
ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem
Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.

(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen
Taetigkeit befindet.

(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt der gewerblichen Taetigkeit
von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt den
Steuermessbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten
Gemeinden zu zerlegen.

Abschnitt VIII
Aenderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

§ 35b

(1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von
Amts wegen aufzuheben oder zu aendern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der
Koerperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geaendert wird

                                              - 19 -
      
                                                                              

und die Aufhebung oder Aenderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb beruehrt. 2Die Aenderung
des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu beruecksichtigen, als sie die Hoehe des
Gewerbeertrags oder des vortragsfaehigen Gewerbeverlustes beeinflusst. 3§ 171 Abs. 10
der Abgabenordnung gilt sinngemaess.

(2) 1Zustaendig fuer die Feststellung des vortragsfaehigen Gewerbeverlustes
ist das fuer den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zustaendige Finanzamt.
2
 Verlustfeststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu aendern, soweit
sich die Besteuerungsgrundlagen aendern und deshalb der Gewerbesteuermessbescheid fuer
denselben Erhebungszeitraum zu erlassen, aufzuheben oder zu aendern ist. 3Dies gilt
entsprechend, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Aenderung des Messbescheids
mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. 4Die Feststellungsfrist endet nicht,
bevor die Festsetzungsfrist fuer den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen
Schluss der vortragsfaehige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der
Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zustaendige Finanzbehoerde die Feststellung
des vortragsfaehigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.

Fussnote

§ 35b Abs. 2 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 10

Abschnitt IX
Durchfuehrung

§ 35c Ermaechtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Durchfuehrung des Gewerbesteuergesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
   a) ueber die Abgrenzung der Steuerpflicht,
   b) ueber die Ermittlung des Gewerbeertrags,
   c) ueber die Festsetzung der Steuermessbetraege, soweit dies zur Wahrung der
      Gleichmaessigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in
      Haertefaellen erforderlich ist,
   d) ueber die Zerlegung des Steuermessbetrags,
   e) ueber die Abgabe von Steuererklaerungen unter Beruecksichtigung von Freibetraegen
      und Freigrenzen;

2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
   a) ueber die sich aus der Aufhebung oder Aenderung von Vorschriften dieses Gesetzes
      ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmaessigkeit bei der
      Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Haertefaellen erforderlich
      ist,
   b) (weggefallen)
   c) ueber die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
   d) ueber die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf
      Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn sie
      von der Koerperschaftsteuer befreit sind,
   e) ueber die Beschraenkung der Hinzurechnung von Entgelten fuer Schulden und ihnen
      gleichgestellte Betraege (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei Kreditinstituten nach dem
      Verhaeltnis des Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten und bei Gewerbebetrieben,
      die nachweislich ausschliesslich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder
      Kreditrisiken, die einem Kreditinstitut oder einem in § 3 Nr. 2 genannten
      Gewerbebetrieb aus Bankgeschaeften entstanden sind, erwerben und Schuldtitel
      zur Refinanzierung des Kaufpreises fuer den Erwerb solcher Kredite oder zur
      Refinanzierung von fuer die Risikouebernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben,

                                            - 20 -
      
                                                                              

   f) ueber die Beschraenkung der Hinzurechnung von Entgelten fuer Schulden
      und ihnen gleichgestellte Betraege (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei
      Finanzdienstleistungsinstituten, die nachweislich ausschliesslich
      Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Gesetzes ueber das
      Kreditwesen taetigen,
   g) ueber die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine.


(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes
und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen
und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

Fussnote

§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Erhebungszeitraum 2008
vgl. § 36 Abs. 10a

§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Erhebungszeitraum 2008
vgl. § 36 Abs. 10a

Abschnitt X
Schlussvorschriften

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absaetzen
nichts anderes bestimmt ist, erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.

(2) 1§ 2 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden. 2§ 2 Abs. 2
Satz 2 ist fuer den Erhebungszeitraum 2001 in folgender Fassung anzuwenden:
"Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes inlaendisches gewerbliches
Unternehmen in der Weise eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 des
Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des Koerperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) erfuellt sind,
so gilt sie als Betriebsstaette des anderen Unternehmens."
3
 § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist letztmals fuer den Erhebungszeitraum 2001
anzuwenden. 4§ 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auch fuer Erhebungszeitraeume vor 2002 anzuwenden. 5§
2 Abs. 7 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.
I S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(3) 1§ 3 Nr. 2 ist fuer die Landestreuhandstelle Hessen - Bank fuer Infrastruktur -
rechtlich unselbstaendige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thueringen Girozentrale
erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2007 sowie fuer die Investitions- und Foerderbank
Niedersachsen erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. 2Die Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 2 in der bis zum 24. Dezember 2008 geltenden Fassung ist fuer die
Investitions- und Foerderbank Niedersachsen GmbH sowie fuer die Niedersaechsische
Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - letztmals fuer den
Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden.

(3a) § 3 Nr. 17 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2794) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(3b) § 3 Nr. 20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 50 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.


                                            - 21 -
      
                                                                              

(3c) § 3 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I
S. 1672) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(4) § 3 Nr. 24 ist fuer die Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals
fuer den Erhebungszeitraum 1996 und fuer die IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt
mbH erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden.

(4a) § 3 Nr. 30 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl.
I S. 2645) ist auch in Erhebungszeitraeumen vor 2003 anzuwenden.

(5) 1§ 7 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. 2§ 7 Satz 6 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch
fuer Erhebungszeitraeume vor 2009 anzuwenden.

(5a) § 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S.
1912) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(5b) § 8 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.
I S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(6) § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden.

(6a) 1§ 9 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. 2§ 9 Nr.
1 Satz 5 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Verguetungen anzuwenden, die nach dem 18. Juni 2008
erstmals vereinbart worden sind; eine wesentliche Aenderung einer vor diesem Zeitpunkt
getroffenen Vereinbarung ueber die Verguetungen gilt als neue Vereinbarung.

(7) 1§ 9 Nr. 2 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung ist erstmals fuer den
Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. 2Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2
des Koerperschaftsteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung gestellt
worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.
3
 In den Faellen des Satzes 2 duerfen Fehlbetraege des Rueckwirkungszeitraums nicht in
Erhebungszeitraeume ausserhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden. 4Auf Fehlbetraege des
Rueckwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.

(7a) (weggefallen)

(8) 1§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung sind erstmals
fuer den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. 2Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz
8 Nr. 2 des Koerperschaftsteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung
gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.
3
 In den Faellen des Satzes 2 duerfen Fehlbetraege des Rueckwirkungszeitraums nicht in
Erhebungszeitraeume ausserhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden. 4Auf Fehlbetraege des
Rueckwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
5
 § 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden; § 9 Nr.
2a Satz 4, Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch fuer Erhebungszeitraeume vor 2006
anzuwenden. 6§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14.
August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
7
 § 9 Nr. 2a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(8a) § 9 Nr. 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist letztmals fuer den
Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden.


                                            - 22 -
      
                                                                              

(8b) 1§ 9 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl.
I S. 2332) gilt erstmals fuer Zuwendungen, die im Erhebungszeitraum 2007 geleistet
werden. 2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Erhebungszeitraum
2007 geleistet werden, § 9 Nr. 5 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
anzuwenden.

(8c) § 9 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.
I S. 3150) ist auch in Erhebungszeitraeumen vor 2007 anzuwenden.

(9) 1§ 10a Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch fuer Erhebungszeitraeume vor 2007 anzuwenden. 2§ 10a Satz
8 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)
ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Haelfte der Anteile an einer
Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fuenf Jahren uebertragen werden, der
vor dem 1. Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identitaet vor dem
1. Januar 2013 eintritt. 3Im Fall einer Uebertragung von mehr als der Haelfte der Anteile
an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672)
in der jeweils geltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
(§ 2 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) ist § 10a Satz 10 mit der
Massgabe anzuwenden, dass ein nach Satz 2 nicht genutzter Fehlbetrag anteilig
abgezogen werden kann, soweit er auf stille Reserven des steuerpflichtigen,
inlaendischen Betriebsvermoegens der Zielgesellschaft entfaellt. 4Gleiches gilt im
Fall eines unmittelbaren schaedlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft
von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber, der keine
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist, wenn
1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als
   20 Millionen Euro aufweist oder
2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht
   mehr als 100 Millionen Euro aufweist und die den Betrag von 20 Millionen Euro
   uebersteigende Erhoehung des Eigenkapitals auf den Jahresueberschuessen der der
   Veraeusserung vorangegangenen vier Geschaeftsjahre beruht;
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veraeusserung der Beteiligung an der
Zielgesellschaft durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier Jahre nicht
unterschreiten. 5Der nach Satz 3 abziehbare Fehlbetrag kann im Jahr des Wegfalls der
wirtschaftlichen Identitaet zu einem Fuenftel im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10a
Satz 1 und 2 abgezogen werden; dieser Betrag erhoeht sich in den folgenden vier Jahren
um je ein weiteres Fuenftel des abziehbaren Fehlbetrages. 6§ 10a Satz 9 in der Fassung
des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist erstmals fuer
den Erhebungszeitraum 2008 und auf Anteilsuebertragungen nach dem 31. Dezember 2007
anzuwenden. 7§ 10a Satz 7 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150) gilt auch fuer Erhebungszeitraeume vor 2007. 8§ 10a Satz 9 in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden; § 34 Abs. 6 Satz 8 und 10 des
Koerperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend. 9Nach Inkrafttreten des Artikels 4 des
Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist Satz 8 mit der Massgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Angabe „Satz 8 und 10“ die Angabe „Satz 11 und 13“ tritt. 10§
10a Satz 10 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2794) ist erstmals auf schaedliche Beteiligungserwerbe nach dem 28. November
2008 anzuwenden, deren saemtliche Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach dem 28.
November 2008 stattfinden.

(9a) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.
I S. 1912) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(9b) § 14a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2850) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden.


                                            - 23 -
       
                                                                               

(9c) § 19 Abs. 3 Satz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(10) § 35b Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) gilt fuer alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
abgelaufenen Feststellungsfristen.

(10a) 1§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2008
anzuwenden. 2§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2008
anzuwenden.

§ 37
(weggefallen)




                                             - 24 -