Gewerbesteuer-Durchfuehrungsverordnung
(GewStDV)
GewStDV
vom 24.03.1956
"Gewerbesteuer-Durchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 17. Maerz
2009 (BGBl. I S. 550) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4180;
zuletzt geaendert durch Art. 6b G v. 17.3.2009 I 550
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36
Ueberschrift: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 16.5.2003 I 660 mWv 21.5.2003
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Zu § 2 des Gesetzes
§ 1 Stehender Gewerbebetrieb
Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im
Sinne des § 35a Abs. 2 des Gesetzes ist.
§ 2 Betriebe der oeffentlichen Hand
(1) 1Unternehmen von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts sind
gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind; fuer
den Umfang des Unternehmens ist § 4 Abs. 6 Satz 1 des Koerperschaftsteuergesetzes
entsprechend anzuwenden. 2Das gilt auch fuer Unternehmen, die der Versorgung der
Bevoelkerung mit Wasser, Gas, Elektrizitaet oder Waerme, dem oeffentlichen Verkehr oder dem
Hafenbetrieb dienen.
(2) 1Unternehmen von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, die ueberwiegend
der Ausuebung der oeffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehoeren unbeschadet der
Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den Gewerbebetrieben. 2Fuer die Annahme eines
Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
Fussnote
§ 2 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2
§ 3
(weggefallen)
§ 4 Aufgabe, Aufloesung und Insolvenz
(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgeloest wird, bleibt Steuergegenstand bis
zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung.
(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das
Vermoegen des Unternehmers nicht beruehrt.
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§ 5 Betriebsstaetten auf Schiffen
Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als
fuer ihn eine Betriebsstaette auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im
sogenannten regelmaessigen Liniendienst ausschliesslich zwischen auslaendischen Haefen
verkehrt, auch wenn es in einem inlaendischen Schiffsregister eingetragen ist.
§ 6 Binnen- und Kuestenschifffahrtsbetriebe
Bei Binnen- und Kuestenschifffahrtsbetrieben, die feste oertliche Anlagen oder
Einrichtungen zur Ausuebung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstaette in
dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen
ist.
§ 7
(weggefallen)
§ 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschaeftsbetriebe
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem
nichtrechtsfaehigen Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche
Geschaeftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
§ 9
(weggefallen)
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Zu § 3 des Gesetzes
§§ 10 bis 12
(weggefallen)
§ 12a Kleinere Versicherungsvereine
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5
Abs. 1 Nr. 4 des Koerperschaftsteuergesetzes von der Koerperschaftsteuer befreit sind.
§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Die Taetigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der
Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeuebt wird.
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Zu § 4 des Gesetzes
§ 14
(weggefallen)
§ 15 Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei
Binnen- und Kuestenschifffahrtsbetrieben
Hebeberechtigte Gemeinde fuer die Betriebsstaetten auf Kauffahrteischiffen, die in einem
inlaendischen Schiffsregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmaessigen
Liniendienst ausschliesslich zwischen auslaendischen Haefen verkehren, und fuer die in
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§ 6 bezeichneten Binnen- und Kuestenschifffahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der
inlaendische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.
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Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes
§ 16 Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz
(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf
die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.
(2) Das gilt entsprechend fuer Gewerbebetriebe, wenn ueber das Vermoegen des Unternehmens
ein Insolvenzverfahren eroeffnet worden ist.
§§ 17 und 18
(weggefallen)
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Zu § 8 des Gesetzes
§ 19 Schulden bestimmter Unternehmen
(1) 1Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
sind nur Entgelte fuer Schulden und den Entgelten gleichgestellte Betraege anzusetzen,
die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagevermoegen
gehoerenden Grundstuecke, Gebaeude, Betriebs- und Geschaeftsausstattung, Schiffe,
Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus
Vermoegenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital
ueberschreitet; hierunter fallen nicht Gegenstaende, ueber die Leasingvertraege
abgeschlossen worden sind. 2Dem Anlagevermoegen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein
Unternehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaftliche Verbindung nach § 2 Abs.
2 Satz 2 des Gesetzes besteht und das nicht zu den Kreditinstituten oder Unternehmen
gehoert, auf die Satz 1 und die Absaetze 2 und 3 anzuwenden sind.
(2) 1Voraussetzung fuer die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass im Durchschnitt aller
Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgeschaeften und dem
Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschaeften ueberwiegen. 2In den
Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach Absatz 1 nicht einzubeziehen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
1. fuer Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung;
2. fuer Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschliesslich unmittelbar oder mittelbar
Kredite oder Kreditrisiken aus Bankgeschaeften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2, 3 und 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung des Artikels 27 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) von Kreditinstituten im Sinne
des § 1 des Kreditwesengesetzes oder von in § 3 Nr. 2 des Gesetzes genannten
Gewerbebetrieben erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises fuer
den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von fuer die Risikouebernahmen
zu stellenden Sicherheiten ausgeben; die Refinanzierung durch Aufnahme von
Darlehen von Gewerbebetrieben im Sinne der Nummer 3 an der Stelle der Ausgabe von
Schuldtiteln ist unschaedlich;
3. fuer Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschliesslich Schuldtitel bezogen auf die in
Nummer 2 bezeichneten Kredite oder Kreditrisiken ausgeben und an Gewerbebetriebe im
Sinne der Nummer 2 Darlehen gewaehren, oder
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4. fuer Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des
Kreditwesengesetzes, die mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Abs.
6 Nr. 17 des Kreditwesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des § 2 Abs.
6 des Kreditwesengesetzes unterliegen und die nachweislich ausschliesslich
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes
taetigen.
Fussnote
§ 19: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 3
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Zu § 9 des Gesetzes
§ 20 Grundbesitz
(1) 1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz
zum Betriebsvermoegen des Unternehmers gehoert, ist nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes oder des Koerperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2Massgebend
ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.
(2) Gehoert der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermoegen im Sinne des Absatzes
1, so ist der Kuerzung nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des
Einheitswerts zugrunde zu legen.
§ 21
(weggefallen)
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Zu § 11 des Gesetzes
§ 22 Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen
1
Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine
andere gewerbliche Taetigkeit und sind beide Taetigkeiten als eine Einheit anzusehen, so
ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Taetigkeit nicht ueberwiegt.
2
Die Verguenstigung gilt in diesem Fall fuer den gesamten Gewerbeertrag.
§§ 23 und 24
(weggefallen)
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Zu § 14a des Gesetzes
§ 25 Gewerbesteuererklaerung
(1) Eine Gewerbesteuererklaerung ist abzugeben
1. fuer alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im
Erhebungszeitraum den Betrag von 24 500 Euro ueberstiegen hat;
2. fuer Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Gesellschaften mit beschraenkter Haftung), wenn sie nicht von der
Gewerbesteuer befreit sind;
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3. fuer Genossenschaften einschliesslich Europaeischer Genossenschaften und fuer
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie nicht von der Gewerbesteuer
befreit sind. Fuer sonstige juristische Personen des privaten Rechts und fuer
nichtrechtsfaehige Vereine ist eine Gewerbesteuererklaerung nur abzugeben, soweit
diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieb - ausgenommen Land- und
Forstwirtschaft - unterhalten, dessen Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag
von 5 000 Euro ueberstiegen hat;
4. fuer Unternehmen von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, wenn sie als
stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum
den Betrag von 5 000 Euro ueberstiegen hat;
5. fuer Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28, und 29
des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der Gewerbesteuer befreiten Taetigkeit
auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Taetigkeit ausgeuebt haben und ihr
steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5 000 Euro
ueberstiegen hat;
6. fuer Unternehmen, fuer die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums
vortragsfaehige Fehlbetraege gesondert festgestellt worden sind;
7. fuer alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, fuer die vom Finanzamt eine
Gewerbesteuererklaerung besonders verlangt wird.
(2) 1Die Steuererklaerung ist spaetestens an dem von den obersten Finanzbehoerden der
Laender bestimmten Zeitpunkt abzugeben. 2Fuer die Erklaerung sind die amtlichen Vordrucke
zu verwenden. 3Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu
verlangen, die fuer die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberuehrt.
§§ 26 bis 28
(weggefallen)
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Zu § 19 des Gesetzes
§ 29 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
(1) 1Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes einen Steuermessbetrag
fuer Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest, so braucht ein Zerlegungsbescheid
nicht erteilt zu werden. 2Die hebeberechtigten Gemeinden koennen an dem Steuermessbetrag
in demselben Verhaeltnis beteiligt werden, nach dem die Zerlegungsanteile in dem
unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind. 3Das Finanzamt hat in
diesem Fall gleichzeitig mit der Festsetzung des Steuermessbetrags den hebeberechtigten
Gemeinden mitzuteilen
1. den Prozentsatz, um den sich der Steuermessbetrag gegenueber dem in der Mitteilung
ueber die Zerlegung (§ 188 Abs. 1 der Abgabenordnung) angegebenen Steuermessbetrag
erhoeht oder ermaessigt, oder den Zerlegungsanteil,
2. den Erhebungszeitraum, fuer den die Aenderung erstmals gilt.
(2) 1In den Faellen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat das Finanzamt erforderlichenfalls
den Steuermessbetrag fuer Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu zerlegen. 2Das
Gleiche gilt in den Faellen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an den Vorauszahlungen
nicht dieselben Gemeinden beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorangegangenen
Zerlegungsbescheid beteiligt waren. 3Bei der Zerlegung sind die mutmasslichen
Arbeitsloehne des Erhebungszeitraums anzusetzen, fuer den die Festsetzung der
Vorauszahlungen erstmals gilt.
§ 30 Verlegung von Betriebsstaetten
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1
Wird eine Betriebsstaette in eine andere Gemeinde verlegt, so sind die Vorauszahlungen
in dieser Gemeinde von dem auf die Verlegung folgenden Faelligkeitstag ab zu entrichten.
2
Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die Betriebsstaette verlegt wird,
mindestens eine Betriebsstaette des Unternehmens bestehen bleibt.
§§ 31 bis 33
(weggefallen)
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Zu § 34 des Gesetzes
§ 34 Kleinbetraege bei Verlegung der Geschaeftsleitung
Hat das Unternehmen die Geschaeftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere
Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die
Geschaeftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet.
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Zu § 35a des Gesetzes
§ 35 Reisegewerbebetriebe
(1) 1Der Mittelpunkt der gewerblichen Taetigkeit befindet sich in der Gemeinde,
von der aus die gewerbliche Taetigkeit vorwiegend ausgeuebt wird. 2Das ist in der
Regel die Gemeinde, in der sich der Wohnsitz des Reisegewerbetreibenden befindet.
3
In Ausnahmefaellen ist Mittelpunkt eine auswaertige Gemeinde, wenn die gewerbliche
Taetigkeit von dieser Gemeinde (z. B. von einem Buero oder Warenlager) aus vorwiegend
ausgeuebt wird. 4Ist der Mittelpunkt der gewerblichen Taetigkeit nicht feststellbar,
so ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unternehmer polizeilich gemeldet oder
meldepflichtig ist.
(2) Eine Zerlegung des Steuermessbetrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe
ausgeuebt worden ist, unterbleibt.
(3) 1Der Steuermessbetrag ist im Fall des § 35a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil
der Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemeinden zu zerlegen. 2Kalendermonate, in
denen die Steuerpflicht nur waehrend eines Teils bestanden hat, sind voll zu rechnen.
3
Der Anteil fuer den Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen Taetigkeit
verlegt worden ist, ist der Gemeinde zuzuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem
Kalendermonat die laengste Zeit befunden hat.
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Schlussvorschriften
§ 36 Anwendungszeitraum
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum
2009 anzuwenden.
(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2794) ist auch fuer Erhebungszeitraeume vor 2009 anzuwenden.
(3) 1§ 19 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2794) ist erstmals fuer den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. 2Weist das Unternehmen
im Sinne des § 64j Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht spaetestens mit der Abgabe
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der Erklaerung zur Festsetzung des Steuermessbetrags fuer den Erhebungszeitraum 2009
nach, dass die Anzeige nach § 64j Abs. 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem
Erhebungszeitraum 2009 nicht anzuwenden; das Nichterbringen des Nachweises gilt als
rueckwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.
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