Verordnung ueber die Ueberwachung von
Getreide aus Interventionsbestaenden zur
Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten
Erzeugnissen (Getreide-Ausfuhr- und -
Verarbeitungs-Ueberwachungsverordnung -
GetrAuVUeV)
GetrAuVUeV
vom 15.01.1991
"Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Ueberwachungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Mai 1995 (BGBl. I S. 593), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 10
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.5.1995 I 593;
zuletzt geaendert durch Art. 6 Abs. 10 G v. 21.7.2004 I 1763
Fussnote
Textnachweis ab: 1.2.1991 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Durchfuehrung der
EWGV 569/88 (CELEX Nr: 388R0569)
EWGV 3002/92 (CELEX Nr: 392R3002)
I.
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte
des Rates und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisation fuer Getreide, insbesondere fuer die Durchfuehrung der
Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 ueber gemeinsame
Durchfuehrungsbestimmungen fuer die Ueberwachung der Verwendung und/oder Bestimmung
von Erzeugnissen aus den Bestaenden der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S.
17) in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der Ueberwachung von Getreide aus
Interventionsbestaenden, das bestimmt ist
1. zur Versendung nach einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft
(Mitgliedstaat)
a) in unveraendertem Zustand,
b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen,
2. zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder
3. zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europaeischen Gemeinschaft
a) in unveraendertem Zustand,
b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen.
§ 2 Zustaendigkeit
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(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 ist fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung
und der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sie den Anwendungsbereich dieser Verordnung
betreffen, die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt)
zustaendig.
(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist im Falle der Ausfuhr zustaendig fuer die Ausstellung
und Erledigung der Kontrollexemplare. Im Falle der Verbringung nach § 8 Abs. 2 ist die
Bundesanstalt fuer die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare zustaendig.
II.
Ueberwachung der Versendung und der Ausfuhr in
unveraendertem Zustand
§ 3 Grundsatz
(1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu
dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Inland verlaesst, unter amtliche Ueberwachung
der Bundesanstalt gestellt. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt
der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplares und der Annahme der
Ausfuhranmeldung unter amtliche Ueberwachung der Bundesanstalt gestellt.
(2) Unter amtliche Ueberwachung gestelltes Getreide ist ab dem Zeitpunkt der
koerperlichen Auslagerung aus dem Interventionslager getrennt von anderem Getreide zu
transportieren und im Falle einer erforderlichen Zwischenlagerung getrennt zu lagern.
(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten fuer das unter
amtliche Ueberwachung gestellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind bei dem
Transport der jeweiligen Sendung mitzufuehren.
(4) Soweit es der Ueberwachungszweck erfordert, kann die Bundesanstalt fuer unter
amtliche Ueberwachung gestelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.
§ 4 Ueberwachungsverfahren
(1) Die Bundesanstalt stellt bei der Auslagerung des Getreides fuer jedes einzelne
Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in vier Stuecken aus. Der
Kontrollschein enthaelt folgende Angaben:
1. Name und Anschrift des Zuschlagsempfaengers fuer das von der Bundesanstalt verkaufte
Getreide (Kaeufer),
2. Name und Anschrift des Interventionslagers,
3. Kennummer des Abholscheines der Bundesanstalt,
4. Nummer der auszulagernden Partie,
5. Bezeichnung der Lagerstelle,
6. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die zu dessen Identifizierung
erforderlichen Daten,
7. Menge des ausgelagerten Getreides,
8. die genaue Warenart,
9. Tag und Uhrzeit des Abganges des Getreides.
Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt sowie von dem durch den Kaeufer
des Getreides beauftragten Spediteur, Frachtfuehrer oder deren Beauftragten zu
unterzeichnen. Im Fall des Werkverkehrs nach dem Gueterkraftverkehrsgesetz ist der
Kontrollschein durch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen.
(2) Tritt bei dem Transport des Getreides an einem Transportmittel ein Schaden ein,
der ein Umladen des Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich macht, hat
der Kaeufer dies der Bundesanstalt unverzueglich nach Feststellung des Schadensumfanges
und der Verladung auf ein anderes Transportmittel mitzuteilen; dabei sind die Art und
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der Ort des Schadens sowie Tag und Uhrzeit des Eintrittes des Schadens anzugeben. Ueber
den Schaden ist ein Schadensbericht in doppelter Ausfertigung zu erstellen und der
Bundesanstalt zu uebersenden. Der Schadensbericht hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Schadensereignis,
2. Datum und Uhrzeit des Schadensereignisses,
3. das erste Transportmittel und dessen Kennzeichen,
4. das neue Transportmittel und dessen Kennzeichen,
5. umgeladene Menge.
Der Schadensbericht ist von dem Spediteur, Frachtfuehrer oder deren Beauftragten,
im Falle des Werkverkehrs nach dem Gueterkraftverkehrsgesetz von dem Fahrzeughalter
oder dessen Beauftragten zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Schadensberichtes
ist dem Kontrollschein beizufuegen. Die Saetze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der
Schadenseintritt oder ein anderes Ereignis zu einer wesentlichen Verzoegerung des
Transportes fuehren; in diesem Falle ist auch die Dauer der Verzoegerung anzugeben.
(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu
einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in
ein anderes Transportmittel ist nur in einem Lager oder mit einer Verladeeinrichtung
zulaessig, die von der Bundesanstalt zu diesem Zweck anerkannt sind (anerkannter
Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage
2 genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen
Antrag; der Antragsteller hat sich hierbei zu verpflichten, das zur Versendung
oder zur Ausfuhr bestimmte Getreide getrennt von anderem Getreide zu lagern und
zu verladen und bei der Einlagerung, der Auslagerung sowie dem unmittelbaren
Verladen zur Gewichtsherstellung eine geeichte Waage zu verwenden sowie jeweils
die Warenart festzustellen. Der anerkannte Umschlagsbetrieb ist verpflichtet,
unverzueglich die Bundesanstalt zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung
nachtraeglich entfallen ist. Die Bundesanstalt gibt die anerkannten Umschlagsbetriebe im
Bundesanzeiger bekannt.
(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat fuer jede Einzelsendung, die in den
Umschlagsbetrieb eingebracht oder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang
des Getreides auf dem Kontrollschein zu bestaetigen. Die Empfangsbestaetigung enthaelt die
folgenden Angaben:
1. Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbetriebes,
2. Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das Zusammenstellen oder das
unmittelbare Verladen veranlassenden Auftraggebers;
3. Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und die zu dessen Identifizierung
erforderlichen Daten,
4. Menge und Warenart des empfangenen Getreides,
5. Bezeichnung der Lagerstelle oder des beladenen Transportmittels,
6. Tag und Uhrzeit der Ankunft des Getreides.
(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in einem Lager zu einer Sendung
zusammengestellt werden, ist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder
Einzelsendung festzustellen. Bei der Auslagerung ist das Gewicht und die Warenart
der neuen Sendung festzustellen und ein neuer Kontrollschein durch den anerkannten
Umschlagsbetrieb entsprechend Absatz 1 auszustellen.
(6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen unmittelbar in ein anderes Transportmittel
verladen, ist das umgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen sowie fuer
die zusammengestellte Sendung ein neuer Kontrollschein durch den anerkannten
Umschlagsbetrieb entsprechend Absatz 1 auszustellen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt ein Ganzzug oder eine Wagengruppe
der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft im Falle des Transportes des Getreides im
Schienenverkehr als eine Einzelsendung. In dem Kontrollschein sind die einzelnen
Wagen mit ihren Kennummern und Ladegewichten aufzufuehren, die Wagenliste ist dem
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Kontrollschein beizufuegen. Soll das Getreide mit einem Ganzzug oder einer Wagengruppe
der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft, im Schienenverkehr unmittelbar ausgefuehrt
werden, gilt Satz 1 nur, wenn nur eine Ausfuhranmeldung vorgesehen ist, anderenfalls
ist fuer jede Ausfuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszustellen.
(8) Soll unter amtliche Ueberwachung gestelltes Getreide aus dem Inland verbracht
werden, hat
1. im Falle der Versendung der Versender bei der Bundesanstalt die Ausstellung eines
Kontrollexemplares zu beantragen,
2. im Falle der Ausfuhr der Ausfuehrer bei der Ausfuhrzollstelle die Ausfuhr anzumelden
und die Ausstellung eines Kontrollexemplares zu beantragen.
Der Kontrollschein, der fuer das Transportmittel, mit dem das Getreide aus dem
Inland verbracht werden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen mit den
sonstigen vorgeschriebenen Unterlagen der jeweils zustaendigen Stelle vorzulegen.
Die Ausfuhrzollstelle bestaetigt im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Annahme der
Ausfuhranmeldung oder die Ausstellung des Kontrollexemplares durch einen Sichtvermerk
sowie fuer Verarbeitungsprodukte die Registriernummer oder die Nummer der zu diesem
Zwecke ausgestellten Kontrollexemplare auf dem letzten Kontrollschein.
(9) Der Kaeufer oder ein von ihm Beauftragter muss spaetestens drei Tage vor Beginn der in
den vorstehenden Absaetzen genannten Warenbewegungen der Bundesanstalt folgende Angaben
mitteilen:
1. Abgangslager und Abholschein-Nummer,
2. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Auslagerung,
3. vorgesehene Transportmittel und Transportwege,
4. Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbetriebes und dessen Anerkennungs-
Nummer,
5. voraussichtliche Ankunft des Getreides beim anerkannten Umschlagsbetrieb,
6. voraussichtliche Ankunft am letzten Ort im Inland, an dem das Getreide auf das
Transportmittel verladen wird, mit dem es versandt oder ausgefuehrt werden soll.
Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine kuerzere Frist zulassen, wenn dadurch der
Ueberwachungszweck nicht gefaehrdet wird. Aenderungen im tatsaechlichen Ablauf sind der
Bundesanstalt unverzueglich mitzuteilen. Die Pflichten nach den Saetzen 1 bis 3 gelten
fuer jeden Fall einer weiteren Einschaltung eines anerkannten Umschlagsbetriebes.
§ 5 Probenahme und Untersuchung des Getreides
(1) Die Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart
haben nach den fuer die Uebernahme von Getreide in die Intervention entsprechend
den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen.
Die Probenahmen und die Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbetrieben
durchzufuehren.
(2) Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb beim Verbringen in den Betrieb
oder dem unmittelbaren Verladen des Getreides festgestellt, dass die im Kontrollschein
angegebene Warenart nicht der beim Empfang des Getreides festgestellten Warenart
entspricht, ist unverzueglich die Bundesanstalt zu unterrichten. Ein Weitertransport des
Getreides ist erst zulaessig, wenn die Bundesanstalt ihr schriftliches Einverstaendnis
erteilt hat.
(3) Die Bundesanstalt kann zum Zwecke der Ueberpruefung jederzeit selbst Proben entnehmen
und selbstgezogene Proben untersuchen.
§ 6 Freigabe der Sicherheiten
(1) Die fuer eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten
zu leistenden Sicherheiten koennen nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt
festgestellt hat, dass das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in §
1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.
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(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende
Angaben enthalten muss:
1. Abholschein-Nummer,
2. im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge,
3. Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit
Gegenueberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen,
4. Erlaeuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.
Der Antrag muss die Bestaetigung enthalten, dass das Interventionsgetreide nicht gegen
freie Ware ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklaerung jedes beteiligten
Transporteurs beizufuegen, dass beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladungen,
ausgenommen Umladungen im Falle eines Schadens an einem Transportmittel, erfolgt
oder sonstige Unregelmaessigkeiten aufgetreten sind. Die Verpflichtung zur Beifuegung
der Erklaerung nach Satz 3 entfaellt bei Transporten mit der Deutschen Bahn
Aktiengesellschaft. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein mit dem
Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemaess § 4 Abs. 8 Satz 3 beizufuegen.
III.
Ueberwachung der Verarbeitung
§ 7 Grundsatz
(1) Getreide aus Interventionsbestaenden der Bundesanstalt, das nach den in §
1 genannten Rechtsakten zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte
Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der Auslagerung bis zu dem in Absatz
2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Ueberwachung durch die Bundesanstalt
nach Massgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt.
(1a) Soll Getreide aus Bestaenden eines anderen Mitgliedstaates oder ein aus solchem
Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis im Inland zu bestimmten Erzeugnissen
verarbeitet werden, unterliegt es ab dem Verbringen in das Inland bis zu dem in Absatz
2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Ueberwachung durch die Bundesanstalt.
(2) Die amtliche Ueberwachung endet grundsaetzlich mit der Feststellung der Verarbeitung
zu den bestimmten Verarbeitungserzeugnissen. In einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellte Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage der Verarbeitungserklaerung nach §
8 Abs. 9 erledigt. Fuer die Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, dass die bestimmten
Verarbeitungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszufuehren sind, endet die amtliche
Ueberwachung mit der Ausstellung des Kontrollexemplares und der Annahme der
Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle.
(4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, dass Verarbeitungserzeugnisse
von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkraeften und ihnen
gleichgestellten Einheiten verbraucht werden sollen, endet die amtliche Ueberwachung mit
der Uebernahme durch diese Stellen.
(5) (weggefallen)
(6) Unter amtliche Ueberwachung gestelltes Getreide ist getrennt von anderem Getreide
zu transportieren, zu lagern und zu verarbeiten. Zwischenerzeugnisse, die aus
Getreide hergestellt worden sind, das unter amtliche Ueberwachung gestellt ist, sind
getrennt von anderen Zwischenerzeugnissen zu transportieren und zu lagern. Sind die
bestimmten Verarbeitungserzeugnisse auszufuehren, so sind diese bis zur Ausstellung
des Kontrollexemplares und der Annahme der Ausfuhranmeldung getrennt von anderen
Verarbeitungserzeugnissen zu transportieren und zu lagern.
§ 8 Ueberwachung der Verarbeitung
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(1) Zur Durchfuehrung der amtlichen Ueberwachung stellt die Bundesanstalt bei der
Auslagerung einen Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 in vier Stuecken aus.
(2) Derjenige, der Getreide aus Interventionsbestaenden oder ein aus solchem Getreide
hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Inland verbringt, hat nach Ankunft am ersten
Bestimmungsort im Inland die Ware unter Vorlage des Kontrollexemplares bei der
zustaendigen Zollstelle oder an dem von ihr bezeichneten Ort zu gestellen. Zur
Durchfuehrung der weiteren amtlichen Ueberwachung durch die Bundesanstalt ist die
Ausstellung eines Kontrollscheines zu beantragen. Dieser Kontrollschein ist der
Zollstelle, bei der die Ware gestellt worden ist, als Nachweis der weiteren Ueberwachung
durch die Bundesanstalt vorzulegen. Die Zollstelle uebersendet den Kontrollschein
und das dazugehoerige Kontrollexemplar der Bundesanstalt zwecks Erledigung des
Kontrollexemplares. Der Kontrollschein enthaelt folgende Angaben:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Name und Anschrift des Betriebs, in dem die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse
oder Zwischenerzeugnisse hergestellt werden sollen (Verarbeiter),
3. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die fuer dessen Identifizierung
erforderlichen Daten,
4. Warenart,
5. Warenmenge,
6. Art der bestimmten Verarbeitungserzeugnisse.
(3) Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt sowie von dem Kaeufer oder dem von ihm
beauftragten Spediteur, Frachtfuehrer oder deren Beauftragten zu unterzeichnen. Im Falle
des Werkverkehrs nach dem Gueterkraftverkehrsgesetz gilt § 4 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
(4) Das Zwischenlagern des Getreides oder eines Zwischenerzeugnisses, das
Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare
Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist in
einem Verarbeitungsbetrieb nur zulaessig, wenn der Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zwecke
von der Bundesanstalt anerkannt ist (anerkannter Verarbeitungsbetrieb). Die Anerkennung
kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 3 genannten Voraussetzungen erfuellt
sind. Fuer die Anerkennung gilt § 4 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(5) Der anerkannte Verarbeitungsbetrieb hat fuer jede Einzelsendung, die in
den Verarbeitungsbetrieb gebracht wird, den Empfang des Getreides oder des
Zwischenerzeugnisses auf dem Kontrollschein zu bestaetigen. § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
(6) Soll die Verarbeitung des Getreides oder eines Zwischenerzeugnisses, das in einem
anderen Mitgliedstaat aus Interventionsgetreide hergestellt worden ist, nicht im
Betrieb des Kaeufers des Getreides (Erstkaeufer) erfolgen, ist dieser verpflichtet,
der Bundesanstalt unverzueglich Name und Anschrift des Verarbeiters oder des weiteren
Kaeufers (Empfaenger) schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Bei jeder Verladung
auf ein anderes Transportmittel ist ein neuer Kontrollschein auszustellen.
(7) Bei jeder Ein- und Auslagerung ist das Gewicht und die Art des Getreides oder der
Verarbeitungserzeugnisse festzustellen. § 4 Abs. 2 bis 7 und § 5 gelten entsprechend.
(8) Die Verpflichtungen nach den Absaetzen 3, 4 und 6 treffen auch jeden Empfaenger,
Lagerhalter und Verarbeiter.
(9) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkaeufer des Getreides der Bundesanstalt eine
Verarbeitungserklaerung zum Nachweis der ordnungsgemaessen Verarbeitung zu uebersenden. Die
Verarbeitungserklaerung muss enthalten:
1. Name und Anschrift des Erstkaeufers,
2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit dieser nicht mit dem Erstkaeufer
identisch ist,
3. Menge des verarbeiteten Getreides,
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4. Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse,
5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung ueber mehrere Tage den Verarbeitungszeitraum,
6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungserzeugnisse,
7. die Unterschrift des Verarbeiters.
Ist der Verarbeiter des Getreides nicht mit dem Erstkaeufer identisch, ist die
Verarbeitungserklaerung von beiden zu unterzeichnen.
(10) Im Falle eines Schadens an einem Transportmittel gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
(11) Der Kaeufer oder derjenige, der Getreide aus Interventionsbestaenden oder ein aus
solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Inland verbringt, muss der
Bundesanstalt spaetestens drei Tage vor Verbringung in das Inland die in § 4 Abs. 9 Satz
1 geforderten Angaben sowie zusaetzlich folgende Angaben mitteilen:
1. voraussichtliche Ankunft beim Verarbeiter,
2. Name und Anschrift des Verarbeiters,
3. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Verarbeitung.
Die vorstehenden Pflichten gelten auch fuer jeden weiteren Verarbeiter. § 4 Abs. 9 Satz
2 und 3 gilt entsprechend.
§§ 9 und 10
(weggefallen)
§ 11 Ausfuhr und Versendung der Verarbeitungserzeugnisse
(1) Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse ausgefuehrt oder die bestimmten
Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbehaltlich
des Absatzes 2 die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2 bis 8 bis zu der
Annahme der Ausfuhranmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplares. Der Erstkaeufer
beantragt bei der Bundesanstalt die Ausstellung des Kontrollscheines. § 4 Abs. 9 gilt
entsprechend.
(2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind anstelle der Menge des
verarbeiteten Getreides die Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse sowie
die Kennummer der entsprechenden Verarbeitungsbescheinigung und eine Beschreibung der
Verarbeitungserzeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.
(3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 3 gilt entsprechend.
§ 12
(weggefallen)
§ 13 Freigabe der Sicherheit
Ist fuer eine aus Bestaenden der Bundesanstalt ausgelagerte Getreidemenge, die zu
bestimmten Erzeugnissen oder zu Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine
Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt
festgestellt hat, dass die ordnungsgemaesse Verarbeitung unter Beruecksichtigung der §§
7 bis 11 oder zusaetzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 gilt
entsprechend.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 14 Kosten
Soweit fuer die amtliche Ueberwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst
werden, sind den zustaendigen Stellen die entstandenen Auslagen fuer die Entnahme,
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Verpackung und Befoerderung der Proben sowie fuer die Warenuntersuchungen zu erstatten,
sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.
§ 15 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Wer Getreide aus Interventionsbestaenden der Bundesanstalt kauft, das zu bestimmten
Erzeugnissen zu verarbeiten oder aus der Gemeinschaft auszufuehren ist, ist verpflichtet
1. ordnungsmaessige Buecher nach den Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches zu fuehren,
2. besondere Aufzeichnungen getrennt fuer ueberwachungspflichtiges und sonstiges
Getreide zu machen ueber
a) den taegliche Zu- und Abgang oder den sonstigen Verbleib einschliesslich Namen und
Anschrift des jeweiligen Empfaengers sowie den Bestand an Getreide,
b) die taeglich hergestellten Mengen der Verarbeitungserzeugnisse sowie deren
Verbleib,
3. auf Verlangen der fuer die amtliche Ueberwachung zustaendigen Stellen weitere
Aufzeichnungen insbesondere ueber einzelne Verarbeitungsvorgaenge zu machen.
Entsprechendes gilt fuer den Empfaenger des in Satz 1 genannten Getreides, der
mit dem Kaeufer des Getreides nicht identisch ist, im Falle von Getreide aus
Interventionsbestaenden aus anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften
sowie fuer die Hersteller oder Erstkaeufer von Zwischenerzeugnissen.
(2) Die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe sind verpflichtet,
1. ordnungsmaessige Buecher nach den Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches zu fuehren,
2. besondere Aufzeichnungen ueber den Empfang einschliesslich der Warenart, die
Lagerung, eventuell durchgefuehrte Bearbeitungen und den Verbleib jeder bei ihnen
gelagerten oder verladenen Einzelsendung zu machen; Warenbewegungen sind taeglich
aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind getrennt von Aufzeichnungen fuer nicht der amtlichen
Ueberwachung unterliegendes Getreide zu machen.
(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat die
vorgeschriebenen Buecher, Aufzeichnungen und sonstigen geschaeftlichen Unterlagen
bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der Abgabe des Getreides
aus den Interventionsbestaenden folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen
Rechtsvorschriften laengere Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Soweit es zu der Ueberwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser
Verordnung erforderlich ist, sind die Kaeufer und Empfaenger von Getreide aus
Interventionsbestaenden, die mit dessen Transport beauftragten Spediteure oder
Frachtfuehrer sowie die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe
verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Geschaefts-, Betriebs-
und Lagerraeume sowie das Besichtigen der Transportmittel waehrend der Geschaefts-
und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Buecher,
Aufzeichnungen, Belege, Schriftstuecke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu
erteilen und die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren. Bei automatischer Buchfuehrung
sind die nach Satz 1 Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den
erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundesanstalt dies verlangt.
§ 17 Muster, Vordrucke
(1) Die Bundesanstalt kann fuer
1. den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in Verbindung mit § 8 und § 11 Abs.
2,
2. die Antraege auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4,
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3. die Antraege auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13,
4. die Verarbeitungserklaerung nach § 8 Abs. 9
Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.
(2) Soweit von den zustaendigen Stellen Muster bekanntgemacht oder Vordrucke
bereitgehalten worden sind, sind diese zu verwenden.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchfuehrung der
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsaetzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt
transportiert, lagert oder verarbeitet,
2. entgegen § 3 Abs. 3 die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitfuehrt,
3. entgegen
a) § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 11
Abs. 1 Satz 1,
b) § 4 Abs. 9 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3,
oder § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 11 Satz 3 oder § 11 Abs.
1 Satz 3,
c) § 8 Abs. 6 Satz 1 oder
d) § 8 Abs. 11 Satz 1 oder 2
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
macht,
4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 ausserhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide
zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine
Einzelsendung unmittelbar verlaedt,
5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3,
die Bundesanstalt nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine
Anerkennungsvoraussetzung nachtraeglich entfallen ist,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 oder § 11 Abs.
3, Getreide ohne Einverstaendnis der Bundesanstalt weitertransportiert,
7. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 die dort genannten Taetigkeiten nicht in einem
anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt oder
8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz Getreide weitergibt.
§ 19
(Inkrafttreten)
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3)
Voraussetzungen fuer die Anerkennung von Umschlagsbetrieben bei der
Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand
1. Die Lagerkapazitaet muss mindestens 3.000 Tonnen betragen.
2. Es muss mindestens eine geeichte Waage zur Verfuegung stehen.
3. Die Ein- und Auslagerungskapazitaet muss taeglich (16stuendig) mindestens jeweils 500
Tonnen betragen.
4. Es muessen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
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5. Mehrere Lagerobjekte eines Lagers muessen technisch miteinander verbunden oder die
Verbindung muss tatsaechlich herstellbar sein.
6. Es muessen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides
vorhanden sein.
7. Der Umschlagsbetrieb muss einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegen, aus dem
hervorgeht, dass er nicht mit Getreide handelt, und die fuer die Ausuebung seines
Gewerbes erforderliche Zuverlaessigkeit zudem durch die Vorlage von Auszuegen aus
dem Gewerbezentralregister oder dem Bundeszentralregister nachweisen.
8. Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung,
Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemaess
durchzufuehren.
9. Am Ort des Lagers muss ein ausreichend bevollmaechtigter Vertreter des
Umschlagsbetriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfuegung stehen;
dieser muss die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzen und auf Grund seiner
Berufserfahrung die erforderliche kaufmaennische Sachkunde besitzen.
10. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur ueber eine
geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muss, moeglich sein.
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 4)
Voraussetzungen fuer die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben
1. Es muss mindestens eine geeichte Waage zur Verfuegung stehen.
2. Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung,
Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemaess durchfuehren zu
koennen.
3. Am Ort der Betriebsstaette muss ein ausreichend bevollmaechtigter Vertreter des
Betriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfuegung stehen; dieser muss die
erforderliche Zuverlaessigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufserfahrung die
erforderliche kaufmaennische Sachkunde besitzen.
4. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur ueber eine
geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muss, moeglich sein.
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