Gesetz zur Sicherung und
Strukturverbesserung der gesetzlichen
Krankenversicherung
(Gesundheitsstrukturgesetz)
GSG
vom 21.12.1992
"Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch
Artikel 205 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 205 V v. 25.11.2003 I 2304
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1993
Art. 13: PflPersRgL 2126-9-12
Inhaltsuebersicht
Artikel 1 Aenderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Zweite Aenderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Aenderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Aenderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Aenderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 6 Aenderung des Gesetzes ueber die Krankenversicherung der
Landwirte
Artikel 7 Aenderung des Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung der
Landwirte
Artikel 8 Aenderung des Kuenstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 9 Aenderung der Zulassungsverordnung fuer Vertragsaerzte
Artikel 10 Aenderung der Zulassungsverordnung fuer Vertragszahnaerzte
Artikel 11 Aenderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 12 Aenderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 13 Regelung ueber Massstaebe und Grundsaetze fuer den Personalbedarf
in der stationaeren Krankenpflege (Pflege-Personalregelung)
Artikel 14 Krankenhausinvestitionsprogramm fuer das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet
Artikel 15 Aenderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 16 Aenderung des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes
Artikel 17 Aenderung des Arbeitsfoerderungsgesetzes
Artikel 18 Aenderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 19 Aenderung des Gesetzes ueber das Apothekenwesen
Artikel 20 Aenderung der Gebuehrenordnung fuer Aerzte
Artikel 21 Aenderung der Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte
Artikel 22 Aenderung des Gesetzes ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde
Artikel 23 Budgetierung der Verwaltungsausgaben
Artikel 24 Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 25 Aenderung des Gesundheits-Reformgesetzes
Artikel 26 Unwirksamkeit gesetzeswidriger Vereinbarungen
Artikel 27 Rechtsverordnungen zur Erfuellung der gesetzlichen
Verpflichtungen der Selbstverwaltung
Artikel 28 Erweiterung der Versicherungspflicht
Artikel 29 Arznei- und Heilmittelbudget fuer 1993
Artikel 30 Preismoratorium fuer Arzneimittel
-1-
Artikel 31 (weggefallen)
Artikel 32 Sonderkuendigungsrecht fuer versicherungsfreie Personen
Artikel 33 Ueberleitungsvorschriften
Artikel 34 Uebergangsregelungen zum Risikostrukturausgleich
Artikel 35 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1 bis 11
Art 12
Aenderung der Bundespflegesatzverordnung
(1)
(2) Fuer die Krankenhaeuser, die vom 1. Januar 1995 an die auf Grund des § 17 Abs. 2a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmten Fallpauschalen und Sonderentgelte
abrechnen, gilt Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 6 und Nummer 7 Buchstabe b nur fuer den
Zeitraum der Kalenderjahre 1993 und 1994.
(3)
Art 13
Regelung ueber Massstaebe und Grundsaetze fuer den
Personalbedarf in der stationaeren Krankenpflege
(PflPersRgl)
Art 14
Krankenhausinvestitionsprogramm fuer das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet
(1) Zur zuegigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationaeren
Versorgung der Bevoelkerung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet und zur Anpassung an das Niveau im uebrigen Bundesgebiet beteiligen sich
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Benutzer des
Krankenhauses oder ihre Kostentraeger an den Investitionen nach § 9 Abs. 1 und
2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in den Jahren 2002 bis 2014 durch einen
Investitionszuschlag in Hoehe von 5,62 Euro fuer jeden Berechnungstag eines tagesgleichen
Pflegesatzes, bei Fallpauschalen fuer die entsprechenden Belegungstage. Der
Zuschlag wird verwendet zur Finanzierung von Zinskosten von Darlehen oder von
entsprechenden Kosten anderer privatwirtschaftlicher Finanzierungsformen oder fuer
eine unmittelbare Investitionsfinanzierung. Die Laender vereinbaren die Einzelheiten
des Verfahrens und die Verwendung der Mittel mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten.
(2) Die Verpflichtung der Laender zur Investitionsfinanzierung nach
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und ihre Zustaendigkeit fuer die
Krankenhausplanung bleiben unberuehrt. Zur Verwirklichung der Ziele nach
Absatz 1 stellen die Laender im Einvernehmen mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten jaehrlich fortzuschreibende
gemeinsam finanzierte Investitionsprogramme bis zum 31. Dezember 2004 auf. § 18b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 2004 keine Anwendung.
-2-
(3) Zusaetzliche Mittel der Laender im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind bis zum 31. Dezember 2000 auch die von
Krankenhaeusern fuer die Durchfuehrung von foerderungsfaehigen Krankenhausinvestitionen
verausgabten Mittel aus einem Darlehen, soweit das Land den Schuldendienst im Rahmen
der Foerderung nach § 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in vollem
Umfang uebernommen hat; die Tilgungsleistungen fuer dieses Darlehen duerfen jedoch auch
fuer das Jahr 2001 nicht in die Abrechnung gegenueber dem Bund einbezogen werden. Die
Laender koennen ihre zusaetzlichen Mittel nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 3 in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung fuer die Jahre 1995 bis einschliesslich 2000 uebergreifend
abrechnen. Die ihnen auf der Grundlage der Saetze 1 und 2 zustehenden Finanzhilfen des
Bundes koennen die Laender bis zum 31. Dezember 2002 abrechnen.
Art 15 bis 22
Art 23
Budgetierung der Verwaltungsausgaben
(1) Die jaehrlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkasse je Mitglied im Bundesgebiet
ausserhalb des Beitrittsgebiets duerfen sich in den Jahren 1993, 1994 und 1995
hoechstens um die Verwaltungskostenpauschale der Pflegekasse (§ 46 Abs. 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch) je Mitglied und um den Betrag veraendern, der sich durch
Multiplikation der durchschnittlichen Verwaltungsausgaben aller Krankenkassen im
Bundesgebiet ausserhalb des Beitrittsgebiets je Mitglied mit der Veraenderungsrate
der nach den §§ 270 und 270a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnden
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen im Bundesgebiet
ausserhalb des Beitrittsgebiets je Mitglied ergibt. Ausgangsbasis sind die jaehrlichen
Verwaltungsausgaben der Krankenkasse je Mitglied im Jahr 1991, die um den Betrag
erhoeht werden, der sich gemaess dem Berechnungsverfahren nach Satz 1 fuer das
Kalenderjahr 1992 ergibt. Die Berechnungen nach den Saetzen 1 und 2 sind, soweit sie
die durchschnittlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je Mitglied betreffen,
getrennt nach Betriebskrankenkassen und nach anderen Krankenkassen vorzunehmen. Eine
aus rechtlichen Gruenden unvermeidbare Ueberschreitung des Budgets ist im Budget des
Folgejahres auszugleichen.
(2) Absatz 1 gilt fuer Krankenkassen im Beitrittsgebiet mit der Massgabe, dass
als beitragspflichtige Einnahmen diejenigen der Mitglieder aller Krankenkassen
im Beitrittsgebiet zugrunde zu legen sind. Bei den Betriebskrankenkassen im
Beitrittsgebiet sind als Ausgangsbasis des Jahres 1991 nur die um die Personalkosten
nach § 147 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch verringerten Verwaltungsausgaben
zugrunde zu legen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer die Medizinischen Dienste der Krankenkassen
entsprechend.
(4) Verwaltungsausgaben im Sinne der Absaetze 1 und 2 sind alle Ausgaben, die nach
Anlage 1 zu § 25 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ueber das Rechnungswesen in
der Sozialversicherung vom 3. August 1981 in der Kontenklasse 7 - Verwaltungs- und
Verfahrenskosten - zu buchen sind. Unberuecksichtigt bleiben Verwaltungsausgaben fuer
Leistungen, die nur einzelnen Kassenarten durch die Ausfuehrung von Rechtsvorschriften
entstehen und nicht von einem Dritten ersetzt werden.
(5) Die Aufsichtsbehoerde kann bei Vorliegen aussergewoehnlicher Umstaende eine im
einzelnen bestimmte Ausnahme von der Begrenzung der Verwaltungsausgaben nach den
Absaetzen 1 bis 3 gestatten.
Art 24
Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
-3-
Die auf den Artikeln 9, 10, 12, 20 und 21 beruhenden Teile der dort geaenderten
Rechtsverordnungen koennen auf Grund der jeweils einschlaegigen Ermaechtigung in
Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geaendert oder aufgehoben
werden. Artikel 13 kann auf Grund des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), geaendert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl.
I S. 2325), sowie in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geaendert oder
aufgehoben werden.
Art 25
Art 26
Unwirksamkeit gesetzeswidriger Vereinbarungen
Vertragliche Vereinbarungen sind in den Teilen unwirksam, in denen sie mit den
Regelungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind. Dies gilt auch fuer Vereinbarungen,
die vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen worden sind. Die Vertragsparteien haben die
Vereinbarungen bis zum 31. Maerz 1993 den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. § 71 Abs. 2
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Art 27
Rechtsverordnungen zur Erfuellung der gesetzlichen
Verpflichtungen der Selbstverwaltung
Kommen Regelungen nach § 106 Abs. 3, § 115 Abs. 1 bis 4, § 135 Abs. 3 und 4, § 136
Abs. 1, § 296 Abs. 4, § 300 Abs. 3, § 301 Abs. 3, § 302 Abs. 2 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 1994 nicht zustande, kann das Bundesministerium
fuer Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung
der fuer die Selbstverwaltung geltenden Vorgaben jeweils entsprechende Regelungen durch
Rechtsverordnung treffen.
Art 28
Erweiterung der Versicherungspflicht
(1) Vom 1. Januar 1997 an werden Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, mit Ausnahme von asylsuchenden Auslaendern
und aehnlichen Personengruppen in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch einbezogen.
(2) Das Naehere zur Abgrenzung des versicherungspflichtigen Personenkreises, ueber die
Beitragsbemessung und die Meldepflichten wird in einem besonderen Gesetz geregelt.
Art 29
Arznei- und Heilmittelbudget fuer 1993
(1) Als Budget nach § 84 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch fuer das Jahr
1993 gelten die Ausgaben der beteiligten Krankenkassen fuer Arznei-, Verband- und
Heilmittel im Jahr 1991 im Geltungsbereich des Budgets nach Massgabe der Saetze 2 bis 7.
Die Ausgaben fuer Arzneimittel werden verringert um
1. 4,25 vom Hundert auf Grund der Neuregelung der Zuzahlung nach § 31 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch,
2. 2,45 vom Hundert auf Grund der Senkung der Arzneimittelpreise nach Artikel 30,
3. 1,51 vom Hundert auf Grund der Festsetzung weiterer Festbetraege nach § 35 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in den Jahren 1992 und 1993.
-4-
Auf dieser Basis werden die Ausgaben fuer Arzneimittel erhoeht um
1. 1,74 vom Hundert auf Grund des Anstiegs der Arzneimittelpreise vom 1. Januar bis
30. April 1992,
2. 0,9 vom Hundert auf Grund der Anhebung der Mehrwertsteuer fuer Arzneimittel zum 1.
Januar 1993,
3. 3,5 vom Hundert auf Grund einer einmaligen Beruecksichtigung der gestiegenen Zahl
der Vertragsaerzte,
4. 0,9 vom Hundert auf Grund der Leistungsverpflichtung der Krankenkassen fuer
empfaengnisverhuetende Mittel nach § 24a Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Vomhundertsaetze nach Satz 2 sind jeweils auf die Ausgaben des Jahres 1991, die
Vomhundertsaetze nach Satz 3 jeweils auf das nach Satz 2 bereinigte Ausgabenniveau
zu beziehen. Die Ausgaben fuer Heilmittel werden um den Vomhundertsatz erhoeht, um
den sich in den Jahren 1992 und 1993 die nach den §§ 270 und 270a des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller
Krankenkassen mit Sitz im Bundesgebiet ausserhalb des Beitrittsgebiets je Mitglied
erhoehen. Satz 3 Nr. 3 gilt auch fuer Heilmittel. Fuer die Ausgaben fuer Verbandmittel
gelten die Saetze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Die Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1 werden fuer Krankenkassen, deren Geschaeftsbereich
den Geltungsbereich des Budgets nicht ueberschreitet, aus den Rechnungsergebnissen des
Jahres 1991 auf der Grundlage der Kontenarten 430 und 450 bis 453 nach Anlage 1 zu § 25
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ueber das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
vom 3. August 1981 ermittelt. Fuer Krankenkassen, deren Geschaeftsbereich den
Geltungsbereich des Budgets ueberschreitet, werden die Ausgaben zugrunde gelegt, die
sich aus der Vervielfachung der Ausgaben fuer Arznei-, Verband- und Heilmittel je
Behandlungsfall der jeweiligen Krankenkasse im Jahr 1991 mit der Zahl der von der
jeweiligen Krankenkasse mit der Kassenaerztlichen Vereinigung im Geltungsbereich des
Budgets fuer das Jahr 1991 abgerechneten Behandlungsfaelle ergeben. Die Ausgaben nach
§ 84 Abs. 1 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch fuer das Jahr 1993 werden
entsprechend ermittelt. Soweit ausreichende statistische Angaben ueber die Ausgaben
im Geltungsbereich des Budgets nicht vorliegen, sind Schaetzungen auf der Grundlage
geeigneter Bezugsgroessen vorzunehmen.
(3) Bei einer Ueberschreitung der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Ausgaben
fuer Arzneimittel stellt die Kassenaerztliche Bundesvereinigung sicher, dass durch
geeignete Massnahmen der uebersteigende Betrag bis zu einer Hoehe von insgesamt 280
Millionen Deutsche Mark gegenueber den Krankenkassen ausgeglichen wird. Die Aufteilung
des Ausgleichsbetrages auf die Kassenaerztlichen Vereinigungen erfolgt nach Massgabe
ihrer Anteile am uebersteigenden Betrag. Wird der Ausgleich durch die Kassenaerztliche
Bundesvereinigung nicht sichergestellt, erfolgt eine Verrechnung im Rahmen der
Gesamtverguetungen im Jahr 1994. § 84 Abs. 1 Satz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend.
(4) Eine Ueberschreitung der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Ausgaben fuer
Arzneimittel um mehr als 280 Millionen Deutsche Mark wird bis zu einer Hoehe von
560 Millionen Deutsche Mark von den pharmazeutischen Unternehmern gegenueber den
Krankenkassen ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt durch eine entsprechende Verlaengerung
der Geltungsdauer des Preismoratoriums nach Artikel 30. Die pharmazeutischen
Unternehmer gleichen die dem pharmazeutischen Grosshandel und den Apotheken auf Grund
der Verlaengerung des Preismoratoriums entstehenden Ertragseinbussen durch entsprechende
Rabatte aus.
(5) Bei einer Ueberschreitung der nach Absatz 1 Satz 5 ermittelten Ausgaben fuer
Heilmittel gilt § 84 Abs. 1 Satz 4 bis 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(6) Der Bundesminister fuer Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die fuer den in Absatz 4 genannten Ausgleich erforderliche Verlaengerung
der Geltungsdauer des Preismoratoriums nach Artikel 30 sowie die Hoehe der Rabatte nach
Absatz 4 Satz 3.
-5-
(7) Das Budget nach Absatz 1 gilt bis zum Inkrafttreten von Vereinbarungen nach §
84 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch fort; § 84 Abs. 4 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberuehrt.
(8) Fuer das Beitrittsgebiet gelten Budgets erstmalig fuer das Jahr 1994. Den Budgets
fuer das Jahr 1994 sind die verdoppelten Ausgaben des ersten Halbjahres 1992,
bereinigt um den Rechnungsabschlag nach § 311a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
unter Beruecksichtigung der in Absatz 1 sowie der in § 84 Abs. 1 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Vorgaben zugrunde zu legen. Absatz 7 gilt entsprechend.
Art 30
Preismoratorium fuer Arzneimittel
(1) Die Herstellerabgabepreise apothekenpflichtiger Fertigarzneimittel, fuer die die
§§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147)
gelten und fuer die am 1. Januar 1993 kein Festbetrag nach § 35 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch festgesetzt ist, betragen in den Jahren 1993 und 1994
1. hoechstens 95 vom Hundert der am 1. Mai 1992 geltenden Preise bei
Fertigarzneimitteln, die der Verschreibungspflicht unterliegen,
2. hoechstens 98 vom Hundert der am 1. Mai 1992 geltenden Preise bei
Fertigarzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen.
Die pharmazeutischen Hersteller haben die Preise entsprechend zu senken und rechtzeitig
bekanntzugeben. Gibt ein Hersteller die Preise nicht oder nicht rechtzeitig bekannt,
gelten die nach Satz 1 Nr. 1 und 2 hoechstzulaessigen Preise als Herstellerabgabepreise.
Die Preise nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind den Grosshandelszuschlaegen nach § 2 und
entsprechend den Apothekenzuschlaegen nach § 3 der Arzneimittelpreisverordnung zugrunde
zu legen. Die von den Krankenkassen an die Apotheken zu entrichtende Verguetung ist auf
dieser Grundlage zu berechnen. Fuer Arzneimittel, die im Zeitraum vom 2. Mai bis zum 31.
Dezember 1992 erstmals in den Markt eingefuehrt wurden, gelten die Saetze 1 bis 5 mit der
Massgabe, dass die Markteinfuehrungspreise Bezugsgroesse fuer die Preissenkung nach Satz 1
Nr. 1 und 2 sind. Die Preise fuer Arzneimittel, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals
in den Markt eingefuehrt werden, duerfen in den Jahren 1993 und 1994 nicht erhoeht werden.
Fuer Arzneimittel, fuer die nach dem 31. Dezember 1992 Festbetraege nach § 35 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden, gelten die Saetze 1 bis 7 ab dem Tag des
Inkrafttretens dieser Festbetraege nicht.
(2) Der Bundesminister fuer Gesundheit kann nach einer Ueberpruefung der Erforderlichkeit
der Preisabschlaege nach Absatz 1 entsprechend der Richtlinie des Rates der Europaeischen
Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Massnahmen zur
Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln fuer den menschlichen Gebrauch und
ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (89/105/EWG) die
Preisabschlaege durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufheben oder
verringern.
(3) Absatz 1 gilt nicht fuer Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 3 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch von der Versorgung nach § 31 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
ausgeschlossen sind.
Art 31
Institut "Arzneimittel in der Krankenversicherung"
Art 32
Sonderkuendigungsrecht fuer versicherungsfreie Personen
Versicherungsfreie Personen, die keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss
nach § 257 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch haben und bei einem privaten
Versicherungsunternehmen versichert sind, koennen ab 1. Juli 1994 bei diesem
Versicherungsunternehmen eine Bescheinigung darueber beantragen, dass der
-6-
Versicherungsschutz die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfuellt. Erteilt das Versicherungsunternehmen
diese Bescheinigung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von zwei weiteren Monaten
mit sofortiger Wirkung kuendigen. Das Versicherungsunternehmen darf die Bescheinigung
nur erteilen, wenn ihm die zustaendige Aufsichtsbehoerde bestaetigt hat, dass es die
Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1
genannten Voraussetzungen betreibt.
Art 33 Ueberleitungsvorschriften
§ 1 Altersgrenze fuer Vertragsaerzte und Vertragszahnaerzte
Bei Vertragsaerzten und Vertragszahnaerzten, die am 1. Januar 1999 das 68. Lebensjahr
bereits vollendet haben, endet die Zulassung am 1. Januar 1999. War der Vertragsarzt
oder Vertragszahnarzt zu diesem Zeitpunkt
1. weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt taetig und
2. vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zugelassen,
verlaengert der Zulassungsausschuss die Zulassung laengstens bis zum Ablauf dieser
Frist. Satz 1 gilt fuer angestellte Aerzte und Zahnaerzte entsprechend.
§ 2 Eintragung in das Arztregister
Bis zum 31. Dezember 1993 erfolgte Eintragungen in das Arztregister bleiben unberuehrt.
Wird ein Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt nach dem 31. Dezember 1994 gestellt,
hat der Arzt unbeschadet des Satzes 1 die Voraussetzungen des § 95a des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch zu erfuellen.
§ 3 Entscheidung ueber die Zulassung
(1) Einem Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt, der bis zum 31. Januar 1993 gestellt
wird, ist auch dann zu entsprechen, wenn Zulassungsbeschraenkungen nach dem 1. Januar
1993 gemaess § 103 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch angeordnet sind. Die
Zulassung nach Satz 1 endet, wenn die vertragsaerztliche Taetigkeit nicht spaetestens bis
zum 1. Oktober 1993 aufgenommen wird. Abweichend von § 95 Abs. 2 Satz 1 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch kann ein Antrag nach Satz 1 auch dann gestellt werden, wenn die
Vorbereitungszeit nach § 95 Abs. 2 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vor dem
5. November 1992 begonnen hat und vor dem 1. April 1993 abgeschlossen worden ist.
(2) Der Zulassungsausschuss kann ueber Zulassungsantraege, die nach dem 31. Januar
1993 gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuss der Aerzte
und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch getroffen hat. Antraege nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbeschraenkungen
auch dann abzulehnen, wenn diese noch nicht bei Antragstellung angeordnet waren.
(3) Der Zulassungsausschuss kann Genehmigungen zur Anstellung eines Arztes nach
§ 32b Abs. 2 der Zulassungsverordnung fuer Vertragsaerzte erst erteilen, wenn der
Landesausschuss der Aerzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer Vertragszahnaerzte entsprechend.
§ 3a Umwandlung der Kassenaerzte in Vertragsaerzte
(1) Die Aerzte und Zahnaerzte, die am 31. Dezember 1992 sowohl als Kassenaerzte oder
Kassenzahnaerzte zugelassen waren als auch Vertragsaerzte oder Vertragszahnaerzte der
Ersatzkassen waren, sind zugelassene Vertragsaerzte oder Vertragszahnaerzte.
-7-
(2) Die Rechtsstellung der am 31. Dezember 1992 nur an der aerztlichen und
zahnaerztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsaerzte und Vertragszahnaerzte der
Ersatzkassen bleibt unberuehrt.
§ 4 Freiwillige Versicherung
Fuer Personen, die bis zum 31. Dezember 1992 aus der Versicherungspflicht ausscheiden,
gelten § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und § 6 Abs. 1 Nr. 1
des Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte jeweils in der bis
dahin geltenden Fassung auch dann, wenn der Beitritt nach dem 31. Dezember 1992 der
Krankenkasse angezeigt wird.
§ 5 Versorgung mit kieferorthopaedischen Leistungen bei Erwachsenen
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und deren
kieferorthopaedische Behandlung vor dem 1. Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf
Uebernahme der Kosten der kieferorthopaedischen Behandlung einschliesslich zahntechnischer
Leistungen in der Hoehe, wie sie das am 31. Dezember 1992 geltende Recht vorsah,
wenn die Krankenkasse vor dem 5. November 1992 ueber den Anspruch bereits schriftlich
entschieden hat.
§ 6 Versorgung mit Zahnersatz
Versicherte, deren zahnaerztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz oder
Zahnkronen vor dem 1. Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf Uebernahme der Kosten
der zahnaerztlichen Behandlung und der Kosten fuer zahntechnische Leistungen in der Hoehe,
wie sie das am 31. Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem
5. November 1992 ueber den Anspruch bereits schriftlich entschieden hat.
§ 7 Weitergeltung bestehender Vertraege
(1) Vertraege zur Regelung der vertragsaerztlichen und vertragszahnaerztlichen Versorgung,
die am 31. Dezember 1992 auslaufen, gelten so lange fort, bis die Vertragspartner neue
Regelungen treffen oder die Schiedsaemter nach § 89 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
deren Inhalt festsetzen.
(2) Sofern ab 1. Januar 1993 die Kassenaerztliche Bundesvereinigung, die
Kassenzahnaerztliche Bundesvereinigung oder die Spitzenverbaende der Krankenkassen keine
Abschlussbefugnis haben, treten an Stelle der Kassenaerztlichen Bundesvereinigung die
Kassenaerztlichen Vereinigungen, an Stelle der Kassenzahnaerztlichen Bundesvereinigung
die Kassenzahnaerztlichen Vereinigungen, an Stelle der Spitzenverbaende der Krankenkassen
die Landesverbaende der Krankenkassen oder die Verbaende der Ersatzkassen, die insoweit
die Rechte und Pflichten eines Landesverbandes ausueben, in die Vertraege ein.
§ 8 Wirkung der Beanstandung von Verguetungsvereinbarungen
-
§ 9 Wirkung der Beanstandung von Entscheidungen der Schiedsaemter
-
§ 10 Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
(1) Die Vertreterversammlung der in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in
der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung genannten Krankenkasse waehlt bis zum 30.
Juni 1995 aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 31 Abs. 3a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung. Hierbei
ist § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996
geltenden Fassung zu beachten. Fuer diese Wahl gelten die Mitglieder des Vorstandes als
Mitglieder der Vertreterversammlung. Im uebrigen gelten die Vorschriften des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch ueber die Wahl des Vorstandes entsprechend.
-8-
(2) Der Verwaltungsrat waehlt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
(3) Die erste Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates endet mit Ablauf der achten
Amtsperiode der Selbstverwaltungsorgane.
§ 11 Wahl des Vorstands der Krankenkasse
Der Verwaltungsrat nach § 10 waehlt bis zum 31. Dezember 1995 den Vorstand sowie aus
dessen Mitte den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dabei ist § 35a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 12 Ueberleitungsvorschrift fuer die Verbaende der Krankenkassen
Die §§ 10 und 11 gelten fuer die Landes- und Bundesverbaende entsprechend.
§ 13 Ueberleitungsvorschrift fuer die Vereinigung von Ersatzkassen
(1)
(2) Vereinigen sich Ersatzkassen vor dem 1. Januar 1996, darf die entstehende
Ersatzkasse nur Personen aufnehmen, die von den an der Vereinigung beteiligten
Ersatzkassen am 31. Dezember 1994 haetten aufgenommen werden duerfen.
§ 14 Versicherungspflicht von Rentnern
Wer am 31. Dezember 1992 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig war oder wegen Beantragung einer Rente als
Mitglied galt, bleibt fuer die Dauer des Bezugs dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem
der Rentenantrag zurueckgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, auch
dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen fuer die Versicherungspflicht
nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Artikel 56 Abs. 1
bis 3 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht erfuellt.
Art 34
Uebergangsregelungen zum Risikostrukturausgleich
§ 1
(1) Fuer das Geschaeftsjahr 1994 bleiben ausser Betracht:
1. Leistungsausgaben, soweit sie auf in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch genannte Personen und ihre nach § 10 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehoerigen entfallen, bei der Ermittlung
der Leistungsausgaben nach § 266 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und des
Bedarfssatzes nach § 145 Abs. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Beitragseinnahmen von in § 5 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Pflichtversicherten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
beziehen, soweit diese Beitragseinnahmen auf Renten, Versorgungsbezuege und
Arbeitseinkommen entfallen, bei der Ermittlung des Beitragsbedarfs und der
Finanzkraft nach § 266 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Bedarfssatzes
nach § 145 Abs. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Zu den Ausgaben fuer das Geschaeftsjahr 1994 nach § 145 Abs. 3 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch zaehlt auch der von jeder Krankenkasse zu tragende Finanzierungsanteil
nach § 270 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 2
Die §§ 268 bis 273 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch treten ausser Kraft, wenn
die auf der Grundlage der Geschaefts- und Rechnungsergebnisse des Jahres 1994
entstandenen Ansprueche und Verpflichtungen der Krankenkassen ausgeglichen sind. Den
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Zeitpunkt des Ausserkrafttretens bestimmt der Bundesminister fuer Gesundheit in der
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Fuer Geschaefts-
und Rechnungsergebnisse in der Krankenversicherung der Rentner gilt ab 1. Januar 1995
der Risikostrukturausgleich nach § 266 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 3
(1) Die Satzungen der Spitzenverbaende koennen fuer das Geschaeftsjahr 1993 Bestimmungen
ueber finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart
vorsehen. Voraussetzung ist, dass der Bedarfssatz dieser Krankenkasse den
bundesdurchschnittlichen Bedarfssatz der Kassenart um mehr als 12,5 vom Hundert
uebersteigt und dass ein Finanzausgleichsverfahren nach § 266 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch durchgefuehrt worden ist. Naeheres ueber Voraussetzungen, Umfang,
Finanzierung und Durchfuehrung der finanziellen Hilfen regeln die Satzungen. Die
Satzungsbestimmungen beduerfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Spitzenverbands. Eine Krankenkasse kann die Hilfe innerhalb von 60 Kalendermonaten nur
einmal erhalten. § 266 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 313 Abs. 10 Buchstabe a des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) Der Vorstand des Spitzenverbandes entscheidet ueber die Hilfe auf Antrag des
Vorstandes der Krankenkasse nach Anhoerung der Mitglieder des Spitzenverbandes.
Vor der Entscheidung ueber die Hilfe hat der Spitzenverband die Ursachen des
ueberdurchschnittlichen Bedarfssatzes nach Absatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse
und, wenn die Krankenkasse einem Landesverband angehoert, mit dem Landesverband
zu untersuchen und Massnahmen festzulegen, die geeignet sind, die Finanzlage
der Krankenkasse zu verbessern. § 266 Abs. 3 Satz 4 bis 6 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 4
Bedarfssatz nach § 145 Abs. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ist fuer das
Geschaeftsjahr 1993 das Verhaeltnis der Ausgaben fuer Leistungen ohne die nach § 269
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ausgleichsfaehigen Aufwendungen zur Summe der
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. 1 und 2
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betraege. Die Ausgaben sind zu mindern
um die von Dritten erstatteten Ausgaben fuer Leistungen, um die Ausgaben fuer Mehr-
und Erprobungsleistungen und fuer Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zu
den Ausgaben zaehlt auch der Finanzierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch.
Art 35
Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, soweit in den folgenden Absaetzen
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) - (6) (7) (weggefallen) (8) u. (9)
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