Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz
der Beschaeftigten (Gesundheitsschutz-
Bergverordnung - GesBergV)
GesBergV

vom  31.07.1991



"Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 10. 8.2005 I 2452

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1992      Fuer das Inkrafttreten im Beitrittsgebiet vgl. § 19
     F. ab 1991-07-31

Eingangsformel
Auf Grund des § 65 Nr. 3, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 und 6,
des § 67 Nr. 1 und 8 sowie des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch
in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 Abs. 1, sowie
des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310)
verordnet der Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Arbeit und Sozialordnung und fuer den Bereich der Kuestengewaesser im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Verkehr:

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Raeumliche und sachliche Anwendung
Diese Verordnung gilt fuer gesundheitliche Vorsorgemassnahmen bei der Aufsuchung,
Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschaetzen sowie der Untergrundspeicherung auf dem
Festland und in den Kuestengewaessern, bei der Aufsuchung und Gewinnung mineralischer
Rohstoffe in Halden sowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstaetten.

2. Abschnitt
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

§ 2 Voraussetzung fuer die Beschaeftigung
(1) Der Unternehmer darf mit Taetigkeiten nach § 1 Personen, fuer die arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, nur beschaeftigen, soweit nach
dem Ergebnis dieser Untersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der
vorgesehenen Taetigkeiten nicht bestehen und hierueber eine aerztliche Bescheinigung
mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt. Zu den arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen zaehlen Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen und nachgehende
Untersuchungen. Personen mit koerperlichen oder geistigen Maengeln duerfen nur beschaeftigt
werden, soweit sie weder sich selbst noch andere Personen infolge dieser Maengel
gefaehrden koennen.


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(2) Die Erstuntersuchungen muessen vor Beginn der Beschaeftigung vorgenommen werden.
Sie duerfen nicht laenger als drei Monate, vom Beginn der Beschaeftigung an gerechnet,
zurueckliegen. Erstmals zu untersuchen sind Personen, die bei Taetigkeiten nach § 1
im oder durch den technischen Betrieb gesundheitlichen Beeintraechtigungen ausgesetzt
sind. Personen, die nach voraufgegangenen Taetigkeiten nach § 1 derartige Taetigkeiten
wieder aufnehmen, duerfen ohne erneute Erstuntersuchung beschaeftigt werden, wenn die
Unterbrechung nicht laenger als drei Monate gedauert hat und die fruehere Taetigkeit mit
der vorgesehenen vergleichbar ist. Die Saetze 1 bis 4 gelten nicht fuer Personen, die
innerhalb eines Kalenderjahres nicht laenger als drei Monate beschaeftigt werden.

(3) Nachzuuntersuchen sind die in Anlage 2 aufgefuehrten Personengruppen jeweils
innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in dieser Anlage festgelegten Fristen.
Haelt der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchfuehrende Arzt kuerzere
Fristen fuer geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2. Ist der
Beschaeftigte innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen
Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und betraegt
die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, koennen die Nachuntersuchungen
an einem Termin vorgenommen werden.

(4) Der Unternehmer hat Personen, die nach voraufgegangenen Taetigkeiten nach § 1
mit anderen Taetigkeiten innerhalb des Unternehmens beschaeftigt werden oder aus dem
Beschaeftigungsverhaeltnis ausscheiden, nachgehende Untersuchungen in Zeitabstaenden von
laengstens fuenf Jahren dann zu ermoeglichen, wenn
1. sie bei Taetigkeiten nach § 1
   a) mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen sind und hierbei der
      Arbeitsplatzgrenzwert nach § 3 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung ueberschritten
      worden ist oder
   b) fibrogenen Grubenstaeuben ausgesetzt gewesen sind und

2. waehrend einer Beschaeftigung im Sinne der Nummer 1 mindestens eine Nachuntersuchung
   stattgefunden hat und
3. eine Beschaeftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31. Dezember 1991 beendet wird.
Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 1 gilt als erfuellt, wenn die nachgehenden
Untersuchungen von einem Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung durchgefuehrt
werden.

(5) Tritt im Zusammenhang mit Taetigkeiten nach § 1 bei einem Beschaeftigten eine
Gesundheitsstoerung auf, so hat der Unternehmer zu ermoeglichen, dass der Beschaeftigte
sich unverzueglich einem zur Durchfuehrung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
ermaechtigten Arzt, in Notfaellen auch einem anderen Arzt, vorstellt.

§ 3 Durchfuehrung
(1) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu veranlassen
und die dadurch verursachten Aufwendungen zu tragen, soweit diese nicht von den Traegern
der Sozialversicherung uebernommen werden. Mit ihrer Durchfuehrung darf er nur Personen
beauftragen, die hierzu von der zustaendigen Behoerde ermaechtigt sind. Die Ermaechtigung
kann erteilt werden, wenn die sie beantragenden Personen
1. zur Ausuebung des aerztlichen Berufes berechtigt sind,
2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzen und mit den
   Arbeitsbedingungen im Bergbau vertraut sind,
3. ueber die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfuegen.

(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind nach einem Plan durchzufuehren,
den der Unternehmer aufzustellen und der zustaendigen Behoerde anzuzeigen hat. In dem
Plan sind insbesondere festzulegen:
1. Art und Umfang der Untersuchungen,
2. Kriterien fuer die Beurteilung,

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3. Dokumentation der Ergebnisse.
Fuer Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind die vorgesehenen
Taetigkeiten massgebend. Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten. Ergibt
sich im Einzelfall, dass ein aerztliches Urteil ueber die Beschaeftigung einer Person
nur auf Grund von Untersuchungen moeglich ist, die ueber die im Plan nach Satz 1
festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchenden
Arztes zu veranlassen. Die aerztliche Bescheinigung ueber arbeitsmedizinische Erst- und
Nachuntersuchungen ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen.

(3) Der Unternehmer hat die Aerzte, die die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
durchfuehren, zu verpflichten,
1. das Ergebnis dieser Untersuchungen den Untersuchten mitzuteilen,
2. Aufzeichnungen zu fuehren ueber
   a) die durchgefuehrten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,
   b) Art und Anzahl der Gesundheitsstoerungen nach § 2 Abs. 5, die nach aerztlichem
      Urteil im Zusammenhang mit Taetigkeiten nach § 1 stehen.

Die Aufzeichnungen duerfen mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen
werden, wenn jede Veraenderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schriftlich
dokumentiert wird.

(4) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass die Aerzte, die die arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen durchfuehren, die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 zum
Zweck der gesundheitlichen Ueberwachung und der Verbesserung des Gesundheitsschutzes
mindestens 15 Jahre nach der letzten aerztlichen Untersuchung aufbewahren. In den
Faellen, in denen Beschaeftigten nachgehende Untersuchungen zu ermoeglichen sind, hat er
sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen bis zum Ablauf des Jahres aufbewahrt werden,
in dem der ehemalige Beschaeftigte 75 Jahre alt wird oder wuerde. Die Aufzeichnungen sind
so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. Unbefugten Dritten duerfen
sie nicht offenbart werden. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 2 gilt als
erfuellt, wenn die Aufzeichnungen von einem Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung
zu dem in Satz 1 festgelegten Zweck aufbewahrt werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder 2
bestimmten Frist sind die Aufzeichnungen zu loeschen.

(5) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften
durchgefuehrt werden und nach Art, Umfang, Haeufigkeit und Aufzeichnungen die
Anforderungen der Absaetze 2 und 3 und des § 2 Abs. 2 bis 4 erfuellen, gelten als
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des § 2 Abs. 1.

3. Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer Gefahrstoffe einschliesslich
fibrogener Grubenstaeube

1. Unterabschnitt
Bestimmungen fuer alle Arten untertaegiger Betriebe

§ 4 Verbot oder Einschraenkung fuer Gefahrstoffe und vergleichbare Stoffe
(1) Der Unternehmer darf Personen nur so beschaeftigen, dass sie
1. mit nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtigen krebserzeugenden,
   erbgutveraendernden, fruchtbarkeitsgefaehrdenden, sehr giftigen und giftigen
   Gefahrstoffen - ausgenommen Schaedlingsbekaempfungsmitteln - nicht umgehen,
2. mit
   a) anderen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen als den nach Nummer 1 verbotenen
      oder

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   b) den in Anlage 5 aufgefuehrten Stoffen, soweit ihr Umgang zum Einatmen von
      verspruehter oder verstaeubter Substanz oder von Rauchen, zu dem Entstehen oder
      Freisetzen von aetzenden Stoffen oder Zubereitungen, zu einem andauernden oder
      regelmaessigen Hautkontakt oder zu einer wesentlichen Erhoehung der Explosions-
      oder Brandgefahr fuehrt,
   nur umgehen, wenn sie von der zustaendigen Behoerde auf Grund einer jeweils auf die
   Stoffeigenschaften und den beabsichtigten Umgang abgestellten Pruefung allgemein
   zugelassen worden sind.

(2) Die Pruefung der Gefahrstoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und der Stoffe nach
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b hat durch
1. das Hygiene-Institut des Ruhrgebiets, Gelsenkirchen, hinsichtlich
   bergbauhygienischer Belange,
2. das Institut fuer Gefahrstoff-Forschung der Bergbau-Berufsgenossenschaft, Bochum,
   oder die Deutsche Montan Technologie GmbH, Essen, hinsichtlich besonderer
   gefaehrlicher Eigenschaften von Stoffen,
3. die Deutsche Montan Technologie GmbH, Essen, oder die EXAM BBG Pruef- und
   Zertifizier GmbH, Bochum, hinsichtlich brand- oder explosionstechnischer
   Eigenschaften,
4. andere sachverstaendige Stellen, soweit diese die erforderlichen sachlichen und
   fachlichen Voraussetzungen erfuellen,
zu erfolgen.

(3) Die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist schriftlich vom Hersteller oder
Unternehmer zu beantragen. Der Antrag muss die fuer die Beurteilung der Stoffe nach
Absatz 1 Nr. 2 erforderlichen Angaben und eine Beschreibung des beabsichtigten Umgangs
enthalten. Der Antragsteller hat Stoffproben in einer zur Pruefung notwendigen Menge zur
Verfuegung zu stellen.

(4) Die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist zu versagen, wenn wegen
bergbauspezifischer Gegebenheiten unter Tage, insbesondere wegen Explosions-
oder Brandgefahr, Zwangsbelueftung, Enge der Raeume, miteinander verbundener
ortsveraenderlicher Betriebspunkte, langer Flucht- oder Rettungswege oder klimatischer
Erschwernisse, der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschaeftigter oder Dritter trotz
bestimmungsgemaessen Umgangs mit den Gefahrstoffen oder Stoffen nach Anlage 5 nicht
gewaehrleistet ist oder weniger gefaehrliche Stoffe fuer den vorgesehenen Verwendungszweck
verfuegbar sind. Sie kann zum Zweck der Erprobung auch widerruflich erteilt werden, wenn
dies zur abschliessenden Beurteilung der Eigenschaften der Stoffe erforderlich ist. Sie
kann auch widerrufen werden, wenn Gefahrstoffe oder Stoffe nach Anlage 5 abweichend
von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit vertrieben
oder verwendet werden, im nachhinein Stoffe mit einem nachweislich geringeren
gesundheitlichen Risiko verfuegbar sind oder sich nachtraeglich herausstellt, dass der
Umgang mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Die nachtraegliche
Beifuegung, Aenderung und Ergaenzung von Auflagen ist zulaessig, soweit sie nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik erfuellbar sowie fuer den Unternehmer und fuer
Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind.

(5) Allgemeine Zulassungen, die auf Grund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten
der Europaeischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum fuer den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren
Stoffen unter Tage erteilt werden, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2, wenn sie nachweislich ein gleichwertiges Sicherheitsniveau
gewaehrleisten.

(6) Der Umgang mit Gefahrstoffen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und mit Stoffen nach
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b setzt voraus, dass er entsprechend einer Betriebsanweisung
erfolgt und ein Sicherheits-Datenblatt des Herstellers im Betrieb vorliegt.

(7) Die zustaendige Behoerde kann auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen
von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchfuehrung der Vorschrift im

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Einzelfall zu einer unverhaeltnismaessigen Haerte fuehren wuerde und die Abweichung mit dem
Schutz der Beschaeftigten vereinbar ist.

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen fuer den untertaegigen
Steinkohlenbergbau

§ 5 Ermittlung der persoenlichen Belastung durch fibrogene Grubenstaeube
(1) Fuer jede Person, die in untertaegigen Betrieben beschaeftigt wird, hat der
Unternehmer auf Grund von Staubmessungen die persoenliche Belastung durch fibrogene
Grubenstaeube fuer einen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren nach Anlage 6 Nr. 1 und
2 zu ermitteln. Wird eine Person in einer Arbeitsschicht in mehreren Betriebspunkten
beschaeftigt und die Staubbelastung nicht personenbezogen ueber die gesamte Zeit
der Arbeitsschicht gemessen, ist der persoenliche Staubbelastungswert als Summe der
anteiligen Belastungswerte nach Anlage 6 Nr. 3 zu ermitteln.

(2) Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstaeuben Anteile an anhydrit- oder
zementhaltigen Baustoffen enthalten, sind wie fibrogene Grubenstaeube zu bewerten,
sofern nicht die MAK-Werte einzelner Bestandteile kleiner als 4 mg/cbm sind.

§ 6 Zulaessige persoenliche Staubbelastungswerte
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass innerhalb eines Beurteilungszeitraumes von
zwei Jahren fuer Personen
1. der Eignungsgruppen 1.1 bis 1.3 (Anlage 1) ein persoenlicher Staubbelastungswert von
   440,
2. der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21 Jahren ein persoenlicher
   Staubbelastungswert von 330
auf der Grundlage von 220 Arbeitsschichten im Jahr nicht ueberschritten wird. Die
Verpflichtung des Unternehmers, durch technische und organisatorische Massnahmen die
Staubbelastung so gering wie moeglich zu halten, bleibt unberuehrt.

(2) Personen der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 4 duerfen unter Tage nicht
und ueber Tage nur mit Arbeiten beschaeftigt werden, bei denen sie keinen fibrogenen
Staeuben ausgesetzt sind. Personen der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21
Jahren, die nach ueber Tage verlegt werden, duerfen dort nur mit Arbeiten beschaeftigt
werden, bei denen die Feinstaubkonzentration nicht groesser als 2 mg/cbm ist. Die auf
Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen festgelegten
Beschaeftigungsbeschraenkungen fuer Personen der Eignungsgruppe 3 sind einzuhalten. Fuer
Personen ueber 21 Jahren, die nach ueber Tage verlegt werden, gelten die zum Zeitpunkt
der Verlegung massgeblichen Nachuntersuchungsfristen weiter.

(3) Fuer Personen, die innerhalb eines Beurteilungszeitraumes aus arbeitsmedizinischen
Gruenden einer anderen Eignungsgruppe zugeordnet oder 21 Jahre alt werden, verliert
die bisherige Zuordnung mit dem Tag der Bekanntgabe der neuen Zuordnung durch
den Unternehmer oder am Tag vor demjenigen, an dem sie 21 Jahre alt werden, ihre
Gueltigkeit.

§ 7 Einstufung der Betriebspunkte
(1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in Anlage 7 festgelegten
Staubbelastungsstufen zuzuordnen.

(2) Oberhalb der fuer die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte duerfen,
vorbehaltlich der Uebergangsregelung (§ 18 Abs. 3), Personen nicht beschaeftigt werden.

§ 8 Staubmessungen


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(1) Der Unternehmer hat in den Betriebspunkten regelmaessig arbeitsschichtbezogene
Staubmessungen auf der Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzufuehren. In
dem Plan sind insbesondere festzulegen:
1. Ort, Zeitpunkt und Dauer fuer repraesentative Erstmessungen sowie repraesentative
   Wiederholungsmessungen und deren zeitliche Abstaende,
2. zu verwendende Probenahme- und Messgeraete,
3. Form und Inhalt der Messberichte,
4. Auswertung von Proben und Messungen.

(2) Die Erstmessungen zur Einstufung von Betriebspunkten sind innerhalb der ersten
Betriebswoche durchzufuehren. Die zeitlichen Abstaende der Wiederholungsmessungen duerfen
die in Anlage 8 festgelegten Fristen nicht ueberschreiten.

(3) Die Staubmessungen darf der Unternehmer nur von Personen vornehmen lassen, die nach
einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind.
In dem Plan sind mindestens festzulegen:
1. Sachgebiete und Dauer der theoretischen und praktischen Unterweisung, insbesondere
   a) Funktionsweise und Handhabung von Probenahme- und Messgeraeten,
   b) Durchfuehrung und Dokumentation von Probenahmen und Messungen,
   c) Auswertung von Proben und Messungen,
   d) Einstufung von Betriebspunkten, deren Ueberwachung und Massnahmen der
      Arbeitseinsatzlenkung,

2. Nachweis der Fachkunde.
Die Verpflichtung nach den Saetzen 1 und 2 sowie Absatz 4 entfaellt, wenn Staubmessungen
oder Probenahmen von einer von der zustaendigen Behoerde anerkannten sachverstaendigen
Stelle durchgefuehrt und ausgewertet werden.

(4) Die Plaene nach den Absaetzen 1 und 3 sind der zustaendigen Behoerde anzuzeigen.

(5) Fuer die Staubmessungen duerfen nur Geraete verwendet werden, die hierfuer geeignet
sind und deren Bauart auf Grund von Verordnungen, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1
des Bundesberggesetzes weitergelten, oder auf Grund von Vorschriften anderer
Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, die nachweislich ein gleichwertiges
Sicherheitsniveau gewaehrleisten, allgemein zugelassen sind.

§ 9 Ueberwachung der staubexponierten Personen
(1) Fuer jede beschaeftigte Person hat der Unternehmer
1. im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eignungsgruppe, die Hoehe der in dem
   jeweiligen Beurteilungszeitraum entstandenen persoenlichen Staubbelastung und die
   Staubbelastungsstufe des Betriebspunktes zu vermerken sowie diese Angaben monatlich
   auf den neuesten Stand zu bringen,
2. Aufzeichnungen zu fuehren, die mindestens die in Anlage 9 aufgefuehrten Angaben
   enthalten muessen.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 gilt fuer die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend. Diese sind
bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem der ehemalige Beschaeftigte 75 Jahre alt
wird oder wuerde. Danach sind sie zu loeschen.

(2) Der Unternehmer hat durch technische und organisatorische Massnahmen darauf
hinzuwirken, dass Ueberschreitungen der auf den Monat bezogenen zulaessigen persoenlichen
Staubbelastungswerte so gering wie moeglich gehalten werden. Ueberschreitungen der
zulaessigen persoenlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kontrollzeitraumes
von einem Jahr sind moeglichst kurzfristig auszugleichen. Ein Ausgleich ausserhalb des
Beurteilungszeitraumes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 von zwei Jahren ist unzulaessig.



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3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen fuer den untertaegigen
Nichtsteinkohlenbergbau

§ 10 Begrenzung der Belastung durch fibrogene Grubenstaeube
(1) Der Unternehmer hat in untertaegigen Betriebspunkten, in denen fibrogene
Grubenstaeube auftreten koennen, durch Staubmessungen oder Probenahmen Art und Ausmass der
Belastung der beschaeftigten Personen durch fibrogene Grubenstaeube zu ermitteln. Fuer die
Bewertung von Staubgemischen mit Anteilen an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen
gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

(2) Unbeschadet seiner Verpflichtung, durch technische und organisatorische
Massnahmen die Staubbelastung so gering wie moeglich zu halten, darf der Unternehmer
in Betriebspunkten, in denen die Staubgrenzwerte nach Anlage 10, gemessen oder
berechnet fuer eine Arbeitsschicht von acht Stunden, ueberschritten werden, Personen
nicht beschaeftigen. Die Beschaeftigungsbeschraenkungen nach § 6 Abs. 2 fuer Personen der
Eignungsgruppen 2 bis 4 und fuer Personen unter 21 Jahren gelten entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat die Staubbelastung in den Betriebspunkten durch Staubmessungen
oder Probenahmen zu ueberwachen. Die Staubmessungen oder Probenahmen sind mindestens
durchzufuehren
1. viermal jaehrlich, wenn die Staubbelastung zwischen den Grenzwerten nach Anlage 10
   und 50% dieser Werte liegt,
2. einmal jaehrlich, wenn die Ergebnisse der beiden vorangegangenen Messungen oder
   Probenahmen die Haelfte der Grenzwerte nach Anlage 10 nicht ueberschreiten.
Ergeben mindestens drei Messungen oder Probenahmen, dass die Staubbelastung weniger
als 25% der Grenzwerte nach Anlage 10 betraegt, und ist eine Aenderung des technischen
Betriebsablaufs, der Arbeitsorganisation oder der Eigenschaften des hereinzugewinnenden
Gesteins nicht zu erwarten, kann der Unternehmer auf weitere Messungen oder Probenahmen
verzichten. Sobald sich eine wesentliche Aenderung der in Satz 3 aufgefuehrten
Einflussgroessen ergibt, sind wieder Staubmessungen oder Probenahmen vorzunehmen. Der
Unternehmer hat die Einstellung und Wiederaufnahme von Staubmessungen oder Probenahmen
der zustaendigen Behoerde anzuzeigen.

(4) Weitere Einzelheiten ueber Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in
einem Plan festzulegen. Diese Taetigkeiten darf er nur von Personen durchfuehren lassen,
die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen
worden sind. Fuer den Inhalt der Plaene nach den Saetzen 1 und 2 gilt § 8 Abs. 1 Satz
2 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend; fuer die Messgeraete gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.
Die Plaene nach den Saetzen 1 und 2 sind der zustaendigen Behoerde anzuzeigen. Die
Verpflichtung nach den Saetzen 1, 2 und 4 entfaellt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen
von einer von der zustaendigen Behoerde anerkannten sachverstaendigen Stelle durchgefuehrt
und ausgewertet werden.

(5) Fuer jede Person, die fibrogenen Grubenstaeuben ausgesetzt ist, hat der Unternehmer
1. im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eignungsgruppe und die Staubbelastung
   des Betriebspunktes zu vermerken sowie monatlich auf den neuesten Stand zu bringen,
2. Aufzeichnungen zu fuehren, die mindestens die Angaben nach Anlage 9 Nr. 1 bis 3, 5
   und 6 sowie die Staubbelastung des Betriebspunktes enthalten muessen.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten fuer die Aufzeichnungen nach Nummer
2 entsprechend.

4. Abschnitt
Schutz vor anderen gesundheitlichen Schaeden


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§ 11 Laerm
(1) Der Unternehmer darf Personen mit Taetigkeiten, bei denen diese einer Gefaehrdung
ihrer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere des Gehoers, durch Einwirkung von
Laerm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein koennen, nur beschaeftigen, wenn er die
Laermbelastung ermittelt und die Gefaehrdung einer Beurteilung unterzogen hat.

(2) Expositionsgrenzwerte fuer Laerm sind ein A-bewerteter Tages-Laermexpositionspegel von
85 Dezibel in untertaegigen Arbeitsstaetten und von 87 Dezibel in anderen Arbeitsstaetten
sowie ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20
Mikropascal in untertaegigen Arbeitsstaetten und von 140 Dezibel bezogen auf 20
Mikropascal in anderen Arbeitsstaetten, jeweils ermittelt unter Beruecksichtigung der
daemmenden Wirkung des verwendeten Gehoerschutzes. Obere Ausloesewerte fuer Laerm sind
ein A-bewerteter Tages-Laermexpositionspegel von 85 Dezibel und ein C-bewerteter
Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide ermittelt
ohne Beruecksichtigung der daemmenden Wirkung des Gehoerschutzes. Untere Ausloesewerte
fuer Laerm sind ein A-bewerteter Tages-Laermexpositionspegel von 80 Dezibel und ein
C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal,
beide ermittelt ohne Beruecksichtigung der daemmenden Wirkung des Gehoerschutzes. Wenn
die Einwirkungen durch Laerm von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken,
darf an die Stelle des Tages-Laermexpositionswertes in den Saetzen 1 bis 3 der Wochen-
Laermexpositionswert treten.

(3) Der Unternehmer hat bei der Durchfuehrung der Gefaehrdungsbeurteilung nach § 3 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung zusaetzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu
beachten:
1. Ausmass, Art und Dauer der Exposition, einschliesslich der Exposition gegenueber
   impulsfoermigem Schall,
2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Faktoren,
3. einschlaegige Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln,
4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der beschaeftigten
   Personen durch Wechselwirkungen zwischen Laerm und Warnsignalen oder anderen
   Geraeuschen, die beachtet werden muessen, um die Unfallgefahr zu verringern.
Wenn die verfuegbaren Informationen zur Beurteilung der Gefaehrdung, insbesondere solche,
die auf Grund anderer Rechtsvorschriften beschafft wurden oder aus einschlaegigen
Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln entnehmbar sind,
nicht ausreichen, so hat der Unternehmer Messungen nach dem Stand der Messtechnik
durchzufuehren. Die verwendeten Beurteilungsmethoden und Messverfahren muessen geeignet
sein, das Ueberschreiten von Ausloesewerten und Expositionsgrenzwerten festzustellen; das
gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs von Stichproben.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Massnahmen
die Gefaehrdung durch Laerm so gering wie moeglich zu halten. Er hat bei Ueberschreiten
eines der unteren Ausloesewerte nach Absatz 2 Satz 3 den beschaeftigten Personen
Gehoerschutzmittel zur Verfuegung zu stellen, die fuer sie geeignet und den betrieblichen
Gegebenheiten angepasst sind und die sie bei Erreichen und Ueberschreiten eines der
oberen Ausloesewerte nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden haben. Er hat bei Ueberschreiten
eines der oberen Ausloesewerte nach Absatz 2 Satz 2 Massnahmen nach § 2 der Allgemeinen
Bundesbergverordnung zur Verringerung der Exposition zu treffen und dabei zusaetzlich
insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenueber
   Laerm verringern,
2. technische Massnahmen,
3. raumakustische Massnahmen zur Verminderung der Schallausbreitung in Arbeitsraeumen,
4. organisatorische Massnahmen,
5. Verfuegbarkeit und Verwendung von Gehoerschutz unter Beruecksichtigung der
   Nachrangigkeit individueller Schutzmassnahmen nach § 2 Abs. 4 Nr. 6 der Allgemeinen
   Bundesbergverordnung,

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6. Kennzeichnung der Laermbereiche, soweit es die betrieblichen Gegebenheiten
   ermoeglichen und es zum Schutz der beschaeftigten Personen erforderlich ist.
Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 duerfen nicht ueberschritten werden.
Wird trotz der nach Satz 3 getroffenen Massnahmen eine Ueberschreitung festgestellt,
so hat der Unternehmer unverzueglich Massnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf
ein Mass unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der
Ueberschreitung zu ermitteln und die Massnahmen nach Satz 3 anzupassen, um ein erneutes
Ueberschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.

(5) Ergeben sich aus der Gesundheitsueberwachung Hinweise dafuer, dass eine bestimmbare
Gehoerschaedigung unter Beruecksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft
das Ergebnis der Einwirkung von Laerm bei der Arbeit ist, so hat der Unternehmer
allen anderen beschaeftigten Personen, die in aehnlicher Weise exponiert waren, eine
Ueberpruefung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefaehrdungsbeurteilung nach
Absatz 3 und die Massnahmen nach Absatz 4 zu ueberpruefen.

(6) Ueber die Ermittlung der Laermbelastung nach Absatz 1 und deren Messung nach
Absatz 3 Satz 2 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu fuehren. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend. Die Aufzeichnungen hat er mindestens 15 Jahre aufzubewahren.

§ 12 Mechanische Schwingungen
(1) Der Unternehmer darf Personen mit Taetigkeiten, bei denen diese einer Gefaehrdung
ihrer Sicherheit und Gesundheit durch Einwirkung von mechanischen Schwingungen
ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein koennen, nur beschaeftigen, wenn er die mechanische
Schwingungsbelastung ermittelt und die Gefaehrdung einer Beurteilung unterzogen hat.

(2) Expositionsgrenzwert fuer mechanische Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-
Beurteilungsbeschleunigung von 5,0 Meter je Quadratsekunde. Ausloesewert fuer mechanische
Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 2,5 Meter je
Quadratsekunde. Expositionsgrenzwert fuer mechanische Ganzkoerper-Schwingungen ist eine
Tages-Beurteilungsbeschleunigung in X- und Y-Richtung von 1,15 Meter je Quadratsekunde
und in Z-Richtung von 0,8 Meter je Quadratsekunde. Ausloesewert fuer mechanische
Ganzkoerper-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 0,5 Meter je
Quadratsekunde.

(3) Der Unternehmer hat bei der Durchfuehrung der Gefaehrdungsbeurteilung nach § 3 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung zusaetzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu
beachten:
1. Ausmass, Art und Dauer der Exposition, einschliesslich der Exposition gegenueber
   intermittierenden mechanischen Schwingungen und wiederholten Erschuetterungen,
2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Faktoren,
3. einschlaegige Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln,
4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der beschaeftigten
   Personen durch Wechselwirkungen zwischen mechanischen Schwingungen und dem
   Arbeitsplatz oder anderen Arbeitsmitteln.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Massnahmen
die Gefaehrdung durch mechanische Schwingungen so gering wie moeglich zu halten. Er hat
bei Ueberschreiten eines der Ausloesewerte nach Absatz 2 Satz 2 und 4 Massnahmen nach §
2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zur Verringerung der Gefaehrdung zu treffen und
dabei zusaetzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenueber
   mechanischen Schwingungen verringern,
2. technische Massnahmen der Schwingungsminderung, insbesondere zur Verringerung von
   Ganzkoerper-Schwingungen durch geeignete Sitze und von Hand-Arm-Schwingungen durch
   geeignete Handgriffe,
3. Auswahl und Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und gefaehrdungsmindernder
   Zusatzausruestungen,
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4. erforderlichenfalls die Verfuegbarkeit von Schutzkleidung gegen Naesse und Kaelte.
Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 und 3 duerfen nicht ueberschritten werden.
Wird trotz der nach Satz 2 getroffenen Massnahmen eine Ueberschreitung festgestellt,
so hat der Unternehmer unverzueglich Massnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf
ein Mass unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der
Ueberschreitung zu ermitteln und die Massnahmen nach Satz 2 anzupassen, um ein erneutes
Ueberschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.

(5) Ergeben sich aus der Gesundheitsueberwachung Hinweise dafuer, dass eine
Gesundheitsschaedigung unter Beruecksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft
das Ergebnis der Einwirkung von mechanischen Schwingungen bei der Arbeit ist, so
hat der Unternehmer allen anderen beschaeftigten Personen, die in aehnlicher Weise
exponiert waren, eine Ueberpruefung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die
Gefaehrdungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Massnahmen nach Absatz 4 zu ueberpruefen.

(6) Ueber die Ermittlung der mechanischen Schwingungsbelastung nach Absatz 1 hat der
Unternehmer Aufzeichnungen zu fuehren. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Satz 3 gelten
entsprechend.

(7) Sind Personen mechanischen Schwingungen ausgesetzt, die in der Regel unterhalb
der Ausloesewerte liegen, auf Grund von erheblichen Schwankungen aber gelegentlich die
Expositionsgrenzwerte ueberschreiten, kann die zustaendige Behoerde Ausnahmen von Absatz
4 Satz 3 erteilen. Voraussetzung ist, dass ueber einen Zeitraum von 40 Stunden der
Expositionsgrenzwert unterschritten wird und die Risiken bei derartigen Belastungen
geringer sind als die bei einer Exposition in Hoehe des Expositionsgrenzwertes.
Arbeitsmittel, die den Beschaeftigten vor dem 6. Juli 2007 zur Verfuegung gestellt wurden
und die Expositionsgrenzwerte ueberschreiten, koennen noch bis 6. Juli 2011 verwendet
werden.

§ 13 Bildschirmgeraete
Der Unternehmer darf Personen an stationaeren Bildschirmgeraeten regelmaessig nur
beschaeftigen, wenn er
1. ihre Augen und ihr Sehvermoegen vor Aufnahme der Taetigkeit, in regelmaessigen
   Zeitabstaenden nach Anlage 2 Nr. 3.3 und bei Sehbeschwerden im Zusammenhang mit
   einer derartigen Taetigkeit untersuchen laesst,
2. sie im Umgang mit Bildschirmgeraeten vor Aufnahme der Taetigkeit und bei wesentlichen
   technischen und organisatorischen Aenderungen belehrt sowie auf Grund einer Analyse,
   die sich auf die gesamte Umgebung des Arbeitsplatzes und alle dort in Betracht
   kommenden Gefahrenmomente zu erstrecken hat, umfassend ueber gesundheitliche und
   sicherheitlich bedeutsame Gesichtspunkte unterrichtet,
3. ihnen spezielle Sehhilfen zur Verfuegung stellt, sofern Untersuchungen nach Nummer
   1 ergeben, dass diese notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden
   koennen,
4. dafuer sorgt, dass
   a) Beschaffenheit und Aufstellung der Bildschirmgeraete sowie die Umgebung und die
      Software mindestens dem Anhang zu der Richtlinie 90/270/EWG vom 29. Mai 1990
      (ABl. EG Nr. L 156 S. 14) entsprechen,
   b) die taegliche Arbeit an Bildschirmgeraeten regelmaessig durch Pausen oder
      andere Taetigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an
      Bildschirmgeraeten verringern.


§ 14 Manuelle Handhabung von Lasten
Der Unternehmer darf Personen mit der manuellen Handhabung von Lasten, die insbesondere
eine Gefaehrdung der Lendenwirbelsaeule mit sich bringt, nur beschaeftigen, wenn er
1. sie ueber die sachgemaesse Handhabung von Lasten und die Gefahren, denen sie vor allem
   bei einer unsachgemaessen Ausfuehrung derartiger Taetigkeiten ausgesetzt sind, belehrt
   hat,

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2. alle technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen hat, um die manuelle
   Handhabung von Lasten zu vermeiden,
3. die mit der manuellen Handhabung von Lasten verbundenen Gefahren, falls derartige
   Taetigkeiten unvermeidbar sind, durch technische und organisatorische Massnahmen
   unter Beruecksichtigung der Eigenschaften und Lage der Last, des koerperlichen
   Kraftaufwands und der betrieblichen Gegebenheiten auf ein Mindestmass beschraenkt.


5. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 15 Bekanntmachung
Der Unternehmer hat den Beschaeftigten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie
davon betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen. Personen, die in untertaegigen Betrieben
mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufgefuehrten Stoffen umgehen oder umgehen
sollen, hat er eine auf den Umgang mit den jeweils in Betracht kommenden Stoffen
ausgerichtete und von ihm aufgestellte Betriebsanweisung auszuhaendigen.

§ 16 Uebertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich fuer ihn aus dieser Verordnung ergeben,
ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen
uebertragen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 ueber arbeitsmedizinische
   Vorsorgeuntersuchungen,
2. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ueber den Umgang mit Gefahrstoffen oder
   den in Anlage 5 aufgefuehrten Stoffen,
3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 ueber die persoenlichen Staubbelastungswerte
   oder des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2,
   des § 7 Abs. 2, des § 10 Abs. 2 Satz 1 oder des § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ueber
   Beschaeftigungsverbote oder -beschraenkungen wegen Staubbelastung,
4. einer Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 ueber die Frist fuer Erstmessungen, des § 8
   Abs. 2 Satz 2 ueber die hoechstzulaessigen Fristen fuer Wiederholungsmessungen oder des
   § 10 Abs. 3 Satz 2 ueber die Haeufigkeit der Staubmessungen,
5. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 ueber Beschaeftigungsbeschraenkungen wegen
   Laermbelastung oder des § 11 Abs. 3 Satz 2 ueber Laermmessungen oder
6. einer Vorschrift des § 13 Nr. 4 Buchstabe a ueber Beschaeftigungsbeschraenkungen an
   Bildschirmgeraeten
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Vorschrift ueber die Fuehrung von Aufzeichnungen
   a) des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 betreffend arbeitsmedizinische
      Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheitsstoerungen,
   b) des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 betreffend
      staubexponierte Personen,
   c) des § 11 Abs. 6 Satz 1 betreffend Laermbelastung oder
   d) § 12 Abs. 6 Satz 1 betreffend mechanische Schwingungsbelastung oder


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2. einer Vorschrift ueber die Aufbewahrung von Aufzeichnungen
   a) des § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 2 betreffend arbeitsmedizinische
      Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheitsstoerungen,
   b) des § 9 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2, betreffend
      staubexponierte Personen oder
   c) des § 11 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 2, betreffend
      Laermbelastung oder mechanische Schwingungsbelastung

zuwiderhandelt.

§ 18 Uebergangsvorschriften
(1) Bescheinigungen ueber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund von Verordnungen ausgestellt worden sind, die
nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes bisher aufrechterhalten worden sind,
gelten im bisherigen Umfang weiter.

(2) Allgemeine Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung fuer den Umgang
mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage auf Grund von Verordnungen
erteilt worden sind, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes bisher
aufrechterhalten worden sind, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 4 Abs.
1 Nr. 2. Auf sie ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden. Fuer allgemeine Zulassungen, die
auf Grund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften oder
anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum fuer den
Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt worden sind,
gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(3) Ueber die Staubbelastungsstufe 3 nach Anlage 7 hinaus ist bis zum 31. Dezember
1994 die Staubbelastungsstufe 4 mit folgenden Konzentrationswerten zulaessig:
c(tief)1 > 8,0 - 10,0 mg/cbm, c(tief)q(tief)1 > 0,40 - 0,50 mg/cbm (k = 1,0). In der
Staubbelastungsstufe 4 duerfen innerhalb eines Kalenderjahres Personen
1. der Eignungsgruppen 1.1 bis 1.3 hoechstens 30 Arbeitsschichten,
2. der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21 Jahren hoechstens 10
   Arbeitsschichten
beschaeftigt werden; die Beschaeftigung von Personen anderer Eignungsgruppen ist
verboten. Oberhalb der fuer die Staubbelastungsstufe 4 geltenden Konzentrationswerte
duerfen Personen nicht beschaeftigt werden. Werden Staubkonzentrationen oberhalb der
fuer die Staubbelastungsstufe 3 zulaessigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der
zustaendigen Behoerde unverzueglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen
und organisatorischen Massnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.

§ 19 Inkrafttreten, abgeloeste Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Abweichend hiervon treten
1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1.
   Januar 1994,
2. § 12 fuer den untertaegigen Steinkohlenbergbau am 1. Januar 1993 und
3. § 13 Nr. 4 Buchstabe a fuer Bildschirmgeraete, die
   a) nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, am 1. Januar
      1993,
   b) bis zum 31. Dezember 1992 in Betrieb genommen worden sind, am 1. Januar 1997

in Kraft.

(2) Zum 1. Januar 1992 treten folgende landesrechtliche Vorschriften ausser Kraft:
       B a d e n -W ue r t t e m b e r g




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1.    die §§ 20 bis 24, 26, § 29 Abs. 2, soweit er untertaegige Betriebe betrifft, § 58,
      § 59, soweit er fluessige Kunststoffe unter Tage betrifft, § 110 Abs. 5 und § 160
      Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Ministeriums fuer Wirtschaft,
      Mittelstand und Verkehr vom 14. Juli 1978 (Gesetzblatt von Baden-Wuerttemberg S.
      417), zuletzt geaendert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember
      1986 (BGBl. I S. 2631),
2.    § 3 und § 31 Abs. 5 der Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 27.
      Oktober 1981 (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg S. 534), zuletzt geaendert durch
      die Verordnung zur Aenderung der Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung
      vom 22. August 1989 (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg S. 446),
3.    § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 und, soweit er die aerztliche Untersuchung betrifft,
      Abs. 6 und 8 der Bergpolizeiverordnung fuer Schacht- und Schraegfoerderanlagen vom 7.
      Oktober 1977 (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg S. 441),
        Bayern

4.    die §§ 20 bis 24, 26, § 29 Abs. 2 und § 55 Abs. 3 soweit die zuletzt aufgefuehrten
      zwei Vorschriften untertaegige Betriebe betreffen, § 63, § 64, soweit er
      fluessige Kunststoffe unter Tage betrifft, und § 115 Abs. 5 der Allgemeinen
      Bergbauverordnung vom 7. Dezember 1978 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
      S. 895), zuletzt geaendert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19.
      Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
5.    § 3 und § 33 Abs. 5 der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung vom 14. Mai 1981 (Bayerisches
      Gesetz- und Verordnungsblatt S. 159), zuletzt geaendert durch die Verordnung zur
      Aenderung der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung vom 18. Mai 1988 (Bayerisches Gesetz- und
      Verordnungsblatt S. 130),
6.    § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die aerztliche Untersuchung betrifft,
      Abs. 6 und 8 der Bergbau-Schachtfoerderanlagen-Verordnung vom 15. September 1977
      (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 561),
        Berlin

7.    die   §§ 21, 23 und 64 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 1. Dezember 1981 (Gesetz-
      und   Verordnungsblatt fuer Berlin S. 1498), zuletzt geaendert durch die Verordnung
      zur   Aenderung der Tiefbohrverordnung vom 6. Juli 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt
      fuer   Berlin S. 1153),
        Bremen

8.    die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981
      (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 181), zuletzt geaendert durch
      die Bergverordnung zur Aenderung der Tiefbohrverordnung vom 19. Oktober 1988
      (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 301),
        Hamburg

9.    die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981
      (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 263), zuletzt geaendert durch
      die Verordnung zur Aenderung der Tiefbohrverordnung vom 22. November 1988
      (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 233),
        Hessen

10.   die §§ 19 bis 21, 23, 24 Abs. 2 und 4, § 27 und § 154, letzterer auch in
      Verbindung mit § 156 Satz 2 und § 189 Abs. 2, der Allgemeinen Bergverordnung fuer
      das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staatsanzeiger fuer das Land Hessen S. 1075),
      zuletzt geaendert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986
      (BGBl. I S. 2631),
11.   die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 3. August 1981
      (Staatsanzeiger fuer das Land Hessen S. 1696), zuletzt geaendert durch die
      Verordnung zur Aenderung der Tiefbohrverordnung vom 25. April 1988 (Staatsanzeiger
      fuer das Land Hessen S. 1059),
                                           - 13 -
       
                                                                               

12.   § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die aerztliche Untersuchung betrifft,
      Abs. 6 und 8 der Bergverordnung fuer Schacht- und Schraegfoerderanlagen vom 1. August
      1977 (Staatsanzeiger fuer das Land Hessen S. 1696, 1852, 2197),
        Niedersachsen

13.   § 19 Abs. 1, die §§ 21, 31, 32 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, die §§ 33 bis 35 und 220
      der Allgemeinen Bergverordnung ueber Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen vom 2.
      Februar 1966 (Niedersaechsisches Ministerialblatt S. 337), zuletzt geaendert durch §
      18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
14.   die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1981
      (Niedersaechsisches Ministerialblatt S. 1385), zuletzt geaendert durch
      die Bergverordnung zur Aenderung der Tiefbohrverordnung vom 7. Maerz 1988
      (Niedersaechsisches Ministerialblatt S. 302),
15.   § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die aerztliche Untersuchung betrifft,
      Abs. 6 und 8 der Bergverordnung fuer Schacht- und Schraegfoerderanlagen vom
      1. September 1977 (Niedersaechsisches Ministerialblatt S. 1239), geaendert
      durch die Bergverordnung zur Aenderung der Bergverordnung fuer Schacht- und
      Schraegfoerderanlagen vom 10. Dezember 1979 (Niedersaechsisches Ministerialblatt S.
      2036),
16.   die Bergverordnung ueber aerztliche Untersuchungen im Bergbau fuer den
      Oberbergamtsbezirk Clausthal-Zellerfeld vom 5. Mai 1963 (Niedersaechsisches
      Ministerialblatt S. 493), geaendert durch die Verordnung zur Aenderung der
      Bergverordnung ueber aerztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau fuer den
      Oberbergamtsbezirk Clausthal-Zellerfeld vom 20. Januar 1971 (Niedersaechsisches
      Ministerialblatt S. 188),
        N o r d r h e i n -W e s t f a l e n

17.   § 12 Abs. 3, die §§ 13 bis 16, 18 Abs. 1, 3 bis 5, die §§ 20 bis 23, 27, § 37,
      soweit er untertaegige Betriebe betrifft, die §§ 38 und 41 Abs. 1 Satz 3, die
      §§ 45 und 66 Abs. 1, § 73, soweit er fluessige Kunststoffe unter Tage betrifft,
      § 79 Abs. 6, soweit er untertaegige Betriebe betrifft, die §§ 100 und 102 Abs.
      2, § 110 Abs. 1, soweit er untertaegige Betriebe betrifft, § 216 Abs. 3, § 230
      Abs. 1, auch in Verbindung mit den §§ 342 und 343 Abs. 1, § 316 Abs. 6 und
      § 320 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen fuer die
      Steinkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblaettern Nr.
      17 fuer die Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Duesseldorf und Koeln sowie
      Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 fuer den Regierungsbezirk Muenster), zuletzt
      geaendert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
      S. 2631),
18.   § 13 Abs. 1 bis 5, die §§ 14, 69 Abs. 4, § 110 Abs. 2 und 3 Satz 2 und § 113
      Abs. 2 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen fuer die
      Braunkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblaettern Nr.
      17 fuer die Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Duesseldorf und Koeln sowie
      Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 fuer den Regierungsbezirk Muenster), zuletzt
      geaendert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
      S. 2631),
19.   § 13 Abs. 3, die §§ 14 bis 17, 19 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 20 bis 23, 27,
      37, 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 70, soweit er fluessige Kunststoffe unter Tage
      betrifft, § 75 Abs. 5, soweit er untertaegige Betriebe betrifft, und § 98 der
      Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen fuer die Erzbergwerke,
      Steinsalzbergwerke und fuer die Steine- und Erden-Betriebe vom 20. Februar 1970
      (Sonderbeilage zu den Amtsblaettern Nr. 17 fuer die Regierungsbezirke Aachen,
      Arnsberg, Detmold, Duesseldorf und Koeln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16
      fuer den Regierungsbezirk Muenster), zuletzt geaendert durch § 18 der Markscheider-
      Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
20.   die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-
      Westfalen fuer Tiefbohrungen, Tiefspeicher und fuer die Gewinnung von Bodenschaetzen
      durch Bohrungen vom 15. Dezember 1980 (Sonderbeilage zu den Amtsblaettern

                                               - 14 -
       
                                                                               

      1981 Nr. 6 fuer die Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold, Sonderbeilage zu
      den Amtsblaettern 1981 Nr. 5 fuer die Regierungsbezirke Koeln und Muenster sowie
      Sonderbeilage zu dem Amtsblatt 1981 Nr. 7 fuer den Regierungsbezirk Duesseldorf),
      zuletzt geaendert durch die Bergverordnung zur Aenderung der Tiefbohrverordnung vom
      18. April 1988 (Sonderbeilage zu den Amtsblaettern Nr. 21 fuer die Regierungsbezirke
      Arnsberg, Detmold, Duesseldorf, Koeln und Muenster),
21.   §§ 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die aerztliche Untersuchung betrifft,
      Abs. 6 und 8 der Bergverordnung fuer Schacht- und Schraegfoerderanlagen vom 20. Juli
      1977 (Sonderbeilage zu den Amtsblaettern Nr. 35 fuer die Regierungsbezirke Arnsberg,
      Duesseldorf, Koeln und Muenster sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 36 fuer den
      Regierungsbezirk Detmold),
        R h e i n l a n d -P f a l z

22.   die §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 5, die §§ 24, 27, § 28, soweit er untertaegige Betriebe
      betrifft, die §§ 30, 31 und 73 Abs. 7 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung
      des Oberbergamts fuer das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz fuer den das
      Land Rheinland-Pfalz umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. Maerz
      1981 (Staatsanzeiger S. 240), zuletzt geaendert durch § 18 der Markscheider-
      Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
23.   die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981
      (Staatsanzeiger S. 619), zuletzt geaendert durch die Verordnung zur Aenderung der
      Tiefbohrverordnung vom 1. Juni 1988 (Staatsanzeiger S. 609),
24.   § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die aerztliche Untersuchung betrifft,
      Abs. 6 und 8 der Bergpolizeiverordnung fuer Schacht- und Schraegfoerderanlagen vom 1.
      September 1977 (Staatsanzeiger S. 690),
        Saarland

25.   § 14 Abs. 3, die §§ 15, 20 bis 23, 33 bis 35, § 36, soweit er untertaegige Betriebe
      betrifft, § 70 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 und 2, soweit er fluessige Kunststoffe unter
      Tage und untertaegige Betriebe betrifft, der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts
      fuer das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz fuer die Steinkohlenbergwerke vom
      1. Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600), zuletzt geaendert durch § 18 der
      Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
26.   die §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 5, die §§ 24, 27, § 28, soweit er untertaegige Betriebe
      betrifft, die §§ 30, 31 und 73 Abs. 7 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts
      fuer das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz fuer den Nichtsteinkohlenbergbau
      in dem das Saarland umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. Maerz 1981
      (Amtsblatt des Saarlandes S. 198), zuletzt geaendert durch § 18 der Markscheider-
      Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
27.   die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Amtsblatt
      des Saarlandes S. 479), zuletzt geaendert durch die Bergverordnung zur Aenderung der
      Tiefbohrverordnung vom 1. Juni 1988 (Amtsblatt des Saarlandes S. 481),
28.   § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die aerztliche Untersuchung betrifft,
      Abs. 6 und 8 der Bergpolizeiverordnung fuer Schacht- und Schraegfoerderanlagen vom 1.
      September 1977 (Amtsblatt des Saarlandes S. 822),
        S c h l e s w i g -H o l s t e i n

29.   die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 15. Oktober 1981 (Gesetz-
      und Verordnungsblatt fuer Schleswig-Holstein S. 264), zuletzt geaendert durch die
      Verordnung zur Aenderung der Tiefbohrverordnung vom 11. April 1988 (Gesetz- und
      Verordnungsblatt fuer Schleswig-Holstein S. 148).

(3) Zum 1. Januar 1992 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet die Vorschriften, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes
in Verbindung mit Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des
Einigungsvertrages aufrechterhalten worden sind, soweit ausser Kraft, wie deren
Gegenstaende in dieser Verordnung geregelt sind oder ihr widersprechen.

                                             - 15 -
       
                                                                               

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 2)
Einteilung der Eignungsgruppen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1760

                        Eignungsgruppen                               Streuung nach ILO-
                                                                        Klassifikation
1        keine gesundheitlichen Bedenken                                      -
1.1      Personen ohne Staublungenveraenderungen oder andere                  0/0
         ihre Beschaeftigung in pneumokoniosegefaehrdeten
         Betriebspunkten beeintraechtigende Koerperschaeden
1.2      Personen mit sogenannter unspezifischer                              0/1
         Lungenzeichnungsvermehrung
1.3      Personen mit fraglichen Staublungenveraenderungen                     1/0
2        keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten                      -
         Voraussetzungen
2.11     Personen mit roentgenologisch sicheren, aber noch                   1/1-2/2
         nicht mittelgradigen Staublungenveraenderungen ohne
         wesentliche Funktionsstoerungen
2.12     Personen mit anderen ihre Beschaeftigung in                            -
         pneumokoniosegefaehrdeten Betriebspunkten
         entsprechend Nummer 2.11 beeintraechtigenden
         Koerperschaeden
2.21     Fruehsilikotiker                                                       -
2.22     Personen mit Staublungenveraenderungen, die ein                        -
         rasches Fortschreiten zeigen
2.23     Personen mit roentgenologisch sicheren, aber noch                   1/1-2/2
         nicht mittelgradigen Staublungenveraenderungen und
         mit wesentlichen Funktionsstoerungen
2.24     Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen                   2/3-C
         Staublungenveraenderungen ohne wesentliche
         Funktionsstoerungen
2.25     Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen                   2/3-C
         Staublungenveraenderungen und mit wesentlichen
         Funktionsstoerungen
3        befristete gesundheitliche Bedenken (fuer eine                         -
         Beschaeftigung in pneumokoniosegefaehrdeten
         Betriebspunkten)
4        dauernde gesundheitliche Bedenken                                     -


In der Bescheinigung ueber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist grundsaetzlich
die Eignungsgruppe 1, 2, 3 oder 4 anzugeben; die Untergruppen (1.1 bis 1.3, 2.11 bis
2.25) sind zu verwenden, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveraenderungen
erforderlich ist.

Anlage 2 (zu § 2)
Nachuntersuchungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1761


                 Personengruppen                                                 Frist
                                                                               (Jahr(e))
1                Nachuntersuchungen fuer Beschaeftige, die im oder
                 durch den technischen Betrieb gesundheitlichen
                 Beeintraechtigungen ausgesetzt sind
1.1              im untertaegigen Steinkohlenbergbau                                  2
                                             - 16 -
          
                                                                                  

1.2                 auf meerestechnischen Anlagen in Kuestengewaessern                  2
1.3                 im untertaegigen Nichtsteinkohlenbergbau                           3
1.4                 in Tagesanlagen und Tagebauen des                                 3
                    Steinkohlenbergbaus
1.5                 in Tagesanlagen und Tagebauen des                                 5
                    Nichtsteinkohlenbergbaus
2                   Nachuntersuchungen fuer besondere Beschaeftigte im
                    technischen Betrieb
2.1                 Personen
2.1.1               der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 im                              2
                    Nichtsteinkohlenbergbau
2.1.2               der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 4                         1
2.1.3               juenger als 21 Jahre                                               1
2.2                 Traeger von Atemschutzgeraeten in
2.2.1               Grubenwehren
2.2.1.1             18 bis 20 Jahre alt                                               1
2.2.1.2             21 bis 39 Jahre alt                                               2
2.2.1.3             40 Jahre und aelter                                                1
2.2.2               Gasschutz- und Feuerwehren
2.2.2.1             18 bis 20 Jahre alt                                               1
2.2.2.2             21 bis 49 Jahre alt                                               3
2.2.2.3             50 Jahre und aelter                                                1
2.3                 Geraetewarte von Gruben-, Gasschutz- und Feuerwehren               2
2.4                 Taucher                                                           1
2.5                 Personen der Gruppen 2.2 und 2.4 nach Krankheiten           unverzueglich
                    und Unfaellen, die eine wesentliche gesundheitliche
                    Beeintraechtigung zur Folge haben koennen
3                   Spezielle Nachuntersuchungen unabhaengig von den
                    Nachuntersuchungen nach den Nummern 1 und 2
3.1                 Beschaeftigte, die Fahr-, Steuer- oder
                    Ueberwachungstaetigkeiten ausfuehren
3.1.1               juenger als 50 Jahre                                               5
3.1.2               50 Jahre und aelter                                                2
3.2                 Beschaeftigte in laermexponierten Betriebspunkten                   3
3.3                 Beschaeftigte an stationaeren Bildschirmgeraeten                     5


Nachuntersuchungen und deren Fristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt.

Anlage 3 (zu § 3)
Rahmen fuer arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1762

    1       Fuer Erstuntersuchungen gilt folgender Mindestrahmen:
    1.1     Vorgeschichte
    1.1.1   Arbeits-/Sozialanamnese
    1.1.2   Familienanamnese
    1.1.3   Eigenanamnese
    1.1.4   Pharmakologische Anamnese (z.B. Medikamente, Rauchgewohnheiten, Alkohol)
    1.2     Koerperliche Befunde
    1.3     Technische Untersuchungsbefunde
    1.3.1   Labortechnische Daten nach Massgabe der vorgesehenen Beschaeftigung
    1.3.2   Roentgenuntersuchung der Thoraxorgane (Im Einzelfall Abweichung nach aerztlichem
            Urteil moeglich.)
    1.3.3   Lungenfunktionspruefung
    1.3.4   EKG

                                                - 17 -
       
                                                                               

 1.3.5   Visusbestimmung
 1.3.6   Hoerpruefung
 2       Fuer Nachuntersuchungen gilt grundsaetzlich der Mindestrahmen wie fuer
         Erstuntersuchungen. In Abhaengigkeit von der Beschaeftigung kann nach aerztlichem
         Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden.
 3.      Fuer nachgehende Untersuchungen gilt grundsaetzlich der Mindestrahmen wie fuer
         Erstuntersuchungen. In Abhaengigkeit von der Vorbelastung kann nach aerztlichem
         Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden; massgebend hierfuer
         ist die spezifische Organbelastung.


Anlage 4 (zu § 3)
Aerztliche Bescheinigung ueber arbeitsmedizinische Erst- und
Nachuntersuchungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1762

 1     Angaben zu der untersuchten Person
 1.1   Name und Vorname
 1.2   Geburtstag
 1.3   Anschrift
 1.4   Betrieb
 1.5   Taetigkeit
 2     Weitere Angaben
 2.1   Erst-/Nachuntersuchung
 2.2   Untersuchungsdatum
 2.3   Name und Anschrift des untersuchenden Arztes
 3     Allgemeine Beurteilung
       (Eignungsgruppe nach Anlage 1)
 4     Einsatzbeschraenkungen
       (z.B. bei Absturzgefahr, Laermbelastung, Hautbelastung, unzureichender Seh- und
       Farbtuechtigkeit, Nacht-/Schichtarbeit, Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, vorwiegend
       knieend auszufuehrenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, manueller Handhabung von
       Lasten)
 5     Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften
 6     Bemerkungen


Anlage 5 (zu § 4)
Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1763;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

 1     Hydraulikfluessigkeiten, soweit sie nicht auf Mineraloelbasis beruhen;
 2     Oele, Fette, Pasten und artverwandte Fluessigkeiten, die
 2.1   einen organischen Loesemittelanteil von mehr als 1% haben,
 2.2   auf synthetischer Basis hergestellt sind,
 2.3   als Zusaetze krebserzeugende, erbgutveraendernde, fruchtbarkeitsgefaehrdende, sehr
       giftige oder giftige Gefahrstoffe enthalten oder
 2.4   einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 Grad C haben;
 3     technische Reinigungsmittel, die


                                             - 18 -
        
                                                                                

 3.1    einen organischen Loesemittelanteil von mehr als 1% haben oder
 3.2    fuer eine waesserige Anwendung bestimmt sind;
 4      chemische Mittel zur Staubbekaempfung;
 5      abbindende Baustoffe und Baustoffzusaetze mit
 5.1    mehr als 1% Quarz,
 5.2    synthetischem Anhydrit,
 5.3    Zement fuer eine staubfoermige Verwendung oder
 5.4    Abfaelle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen
        Einrichtungen;
 6.     fluessige Kunststoffe und Anstrichstoffe.


Anlage 6 (zu § 5)
Ermittlung der persoenlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1764

 1    Bei der Ermittlung der persoenlichen Belastung durch fibrogene Grubenstaeube nach § 5
      Abs. 1 Satz 1 ist nach folgenden Formeln zu verfahren:

               Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
                 5                       I      5
              <- - Massen-%              I    > - Massen-%
                 k                       I      k
          ----------------------------------------------------------------
                 E(tief)c = f(tief)c x S I        E(tief)c(tief)q =
                                         I      k x f(tief)c(tief)q x S
          In den Formeln bedeuten:
          E(tief)c(tief)1,    persoenliche Staubbelastungswerte fuer einen
          E(tief)c(tief)q     bestimmten Betriebspunkt
          f(tief)c            c(tief)1 dividiert durch c(tief)G
          C(tief)1            Mittelwert der Konzentration des
                              quarzhaltigen Feinstaubes fuer eine
                              Arbeitsschicht = 0,8 x C(tief)m;
                              bei personenbezogenen Messungen ueber die
                              gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist
                              C(tief)1 = C(tief)m.
          C(tief)m            Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes
                              waehrend der Messdauer
          0,8                 pauschaliertes Verhaeltnis zwischen
                              Arbeitszeit vor Ort und achtstuendiger
                              Arbeitsschicht
          C(tief)G            oberer Grenzwert der Konzentration des
                              quarzhaltigen Feinstaubes der
                              Staubbelastungsstufe 1
          S                   Anzahl der verfahrenen Arbeitsschichten
          f(tief)c(tief)q     C(tief)q(tief)1 dividiert durch
                              C(tief)q(tief)G
          C(tief)q(tief)1     Mittelwert der Konzentration des
                              Quarzfeinstaubes fuer eine Arbeitsschicht
                              = 0,8 x C(tief)q(tief)m;
                              bei personenbezogenen Messungen ueber die
                              gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist
                              C(tief)q(tief)1 = C(tief)q(tief)m.
          C(tief)q(tief)m     Konzentration des Quarzfeinstaubes waehrend
                              der Messdauer
          C(tief)q(tief)G     oberer Grenzwert der Konzentration des
                              Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
          k                   Faktor fuer die spezifische Schaedlichkeit des
                                              - 19 -
           
                                                                                   

                                 Quarzes auf Grund wissenschaftlicher
                                 Erkenntnisse ueber die Wirkung der
                                 Grubenstaeube aus unterschiedlichen
                                 geologischen Schichten
2            Der Faktor k betraegt fuer Grubenstaeube
2.1          Der Sprockhoeveler, Wittener, Bochumer, unteren und
             mittleren Essener Schichten bis einschliesslich Floez
             Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und Ibbenbuerener
             Schichten                                                      1,0,
2.2          der oberen Essener Schichten ab Floez A, der Horster
             und Dorstener Schichten                                        0,7,
2.3          der Saarbruecker und Ottweiler Schichten                        0,3,
2.4          aller Floezschichten an Bergebrechanlagen und in
             Gesteinsbetriebspunkten                                        1,0.
 3       Bei der Ermittlung persoenlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von
         den Belastungsfaktoren f(tief)c oder f(tief)c(tief)q aus allen Einstufungen der in
         Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.
         Fuer den Fall, dass die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen
         Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu
         bilden; fuer den Fall, dass die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen
         Einstufungsbereichen mehr als +- 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine
         Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.


Anlage 7 (zu § 7)
Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765


                                              Konzentration - bezogen auf eine
                                             Arbeitsschicht von 8 Stunden - des
 Staubbelastungsstufe            quarzhaltigen Feinstaubes           Quarzfeinstaubes -
                                    - C(tief)1 - mg/cbm              C(tief)q(tief) 1 -
                                                                      (k = 1,0) mg/cbm
                0                          <- 2,0                          <- 0,10
                1                        > 2,0-4,0                       > 0,10-0,20
                2                        > 4,0-6,0                       > 0,20-0,30
                3                        > 6,0-8,0                       > 0,30-0,40


Fuer die Zuordnung ist die Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes bei einem
Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von kleiner oder gleich 5/k Massen-%, die
Konzentration des Quarzfeinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von
groesser 5/k Massen-% massgebend. In den Faellen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die
Konzentrationswerte fuer den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 umzurechnen.

Anlage 8 (zu § 8)
Hoechstzulaessige zeitliche Abstaende fuer Wiederholungsmessungen nach § 8
Abs. 2 Satz 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Die Wiederholungsmessungen sind laengstens durchzufuehren:
     1      monatlich
     1.1    in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehoerenden Abwetterstrecken waehrend der
            Kohlengewinnung,
     1.2    bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,
     1.3    in Raubbetrieben,

                                                 - 20 -
              
                                                                                      

        1.4    in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1
               eingestuft sind;
        2      vierteljaehrlich
        2.1    in Wetterzufuehrungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender
               Wetterfuehrung waehrend der Kohlengewinnung,
        2.2    in Gewinnungsbetrieben und den zugehoerenden Abbaustrecken ausserhalb der
               Kohlengewinnung,
        2.3    in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,
        2.4    in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind;
               dies gilt nicht fuer die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3;
        3      halbjaehrlich
               in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind;
               hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2;
        4      unverzueglich, laengstens innerhalb von sieben Arbeitstagen,
        4.1    in allen Betriebspunkten, die in der hoechstzulaessigen Staubbelastungsstufe
               eingestuft sind, nach Bekanntwerden des Messergebnisses, sofern keine
               kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden,
        4.2    bei wesentlichen Aenderungen der betrieblichen oder geologischen Verhaeltnisse
               oder der Staubbekaempfungsmassnahmen;
        5      in den doppelten zeitlichen Abstaenden nach den Nummern 1 bis 3
               bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt
               nicht fuer Betriebspunkte mit einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
               von mehr als 5/k Massen-%;

6       in zeitlichen Abstaenden von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn
        der Unternehmer jeweils halbjaehrlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der
        betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unveraendert geblieben ist.

Anlage 9 (zu § 9)
Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1766

    1       Namen, Vornamen und Kennziffern der beschaeftigten Person,
    2       die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,
    3       die Fristen der aerztlichen Nachuntersuchungen,
    4       den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,
    5       Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschaeftigung,
    6       die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Massnahmen der Staubbekaempfung
            und des Staubschutzes,
    7       die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen
            Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des
            Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%,
    8       die mit der jeweiligen Beschaeftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder
            E(tief)c(tief)q und
    9       die persoenlichen Staubbelastungswerte fuer die Beschaeftigung in den jeweiligen
            Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat waehrend des jeweiligen
            Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten
            die auf diese Weise ermittelten Werte.


Anlage 10 (zu § 10)
Staubgrenzwerte fuer fibrogene Grubenstaeube nach § 10 Abs. 2 Satz 1

                                                    - 21 -
      
                                                                              

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1766


Es gelten folgende Staubgrenzwerte
               Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
                 <- 4 Massen-%        I       > 4 Massen-%
        ----------------------------------------------------------------
                                      I         16
                    4 mg/cbm          I     k x -- mg/cbm
                                      I         Q
Hierin bedeuten:
k = 1 Massen-%
Q = Quarzanteil in Massen-%

Anlage 11
(weggefallen)




                                            - 22 -