Verordnung ueber Kosten fuer bestimmte
Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen
des Bundes (Gesundheitseinrichtungen-
Kostenverordnung - GesundKostV)
GesundKostV

vom  29.04.1996



"Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die
zuletzt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 2 G v. 6.8.2002 I 3082

Fussnote

 Textnachweis ab: 8.5.1996
Ueberschrift u. Buchstabenabkuerzung: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 6.8.2002 I 3082 mWv
1.11.2002
Kurzueberschrift: Eingef. durch Art. 3 § 1 G v. 6.8.2002 I 3082 mWv 1.11.2002

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S.
1416) und des § 10d Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes, der durch das Gesetz vom 23.
April 1996 (BGBl. I S. 621) eingefuegt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das
Bundesministerium fuer Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1
Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte, das Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Robert Koch-Institut erheben fuer
die in dieser Verordnung genannten Amtshandlungen Kosten (Gebuehren und Auslagen) nach
dieser Verordnung.

§ 2
(1) Die Gebuehren fuer die Pruefung von Mitteln und Verfahren zur Bekaempfung von
Nichtwirbeltieren (Entwesung) und von Ratten und Maeusen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGB. I S. 1045) betragen
1. je Mittel und Verfahren zur Bekaempfung der Wildnagetierarten Haus-, Wanderratte und
   Hausmaus im Gehege-, Batterie- oder Kammertest fuer:
a)        Frassgifte
          - als schuettfaehige Fertigkoeder                                               4.200 DM,
          - als schuettfaehige Koeder in Selbstherstellung                                4.700 DM,
          - als Fertigkoeder in Portionsbeuteln                                         5.300 DM,
          - als Formkoeder                                                              5.300 DM,
          bei Pruefung auf Haltbarkeit der jeweiligen Fertigformulierung                4.200 DM,
b)        Haftgifte sowie Haft- und Frassgiftkombination                                 5.800 DM
c)        Traenkgifte                                                                   5.800 DM,
d)        Geraete (Fallen u.a.)                                                         5.300 DM,
e)        Verfahren
          - zur Koederanbietung und -ausbringung                                        4.200 DM,

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       - zur Ermittlung der Wirkungsprinzipien (physikalische u.a.)                 6.300 DM;
2. bei den nachfolgenden Mitteln oder Verfahren zur Bekaempfung von Gliedertieren
   fuer die Pruefung im Laboratorium mit jeweils einer Konzentration oder Aufwandmenge
   gegenueber einer Tierart, einem Tierstadium oder -stamm je Geraet:
a)    Mittel zum Spruehen, Spritzen, Streuen, Giessen und Staeuben                     4.700    DM,
b)    Streich-, Auslegekontakt- oder Einreibemittel                                 3.700    DM,
c)    Vernebelungs-, Raeucher-, Verdampfungs- oder Begasungsmittel                   5.800    DM,
d)    Frassgifte in Koederbehaeltnissen                                                3.200    DM,
e)    biologische oder integrierte oder landschaftsgestalterische
      Verfahren                                                                     3.200 DM,
f)    physikalische Mittel oder physikalisch-chemische Verfahren zum
      Fangen, Toeten oder Fernhalten von Schaedlingen                                 2.800 DM,
g)    Ausbringungsgeraet                                                             2.100 DM.

Fuer die Uebertragung der Anerkennung auf ein Mittel, Verfahren oder Geraet gleicher
Zusammensetzung beziehungsweise Funktion betraegt die Gebuehr jeweils die Haelfte der
Pruefungsgebuehr nach Satz 1.

(2) Die Gebuehren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhoehen sich bei Ueberpruefung auf
Langzeitwirkung jeweils um die Haelfte.

(3) Bei praktischer Erprobung der in Absatz 1 genannten Mittel, Verfahren oder Geraete
sind je Einsatz
1.        im Falle der Anwendung gegen Nagetiere                               3.200 DM,
2.        im Falle der Anwendung gegen Gliedertiere                             1.600 DM
an Gebuehren zu erheben.

(4) Fuer die Durchfuehrung von diagnostischen Verfahren betraegt die Gebuehr
1.       bei der Befallsermittlung vor Ort                                            260 DM,
2.       bei der Bestimmung von Schaedlingen                                           160 DM.

(5) An Gebuehren sind zu erheben
1. fuer die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels, Verfahrens oder Geraetes in
   die Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes 100 DM,
2. fuer die Wiederaufnahme in eine aktualisierte Ausgabe der Liste nach § 18 Abs. 1
   Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes 320 DM,
3. fuer die Erteilung von Auslands-Zertifikaten fuer nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des
   Infektionsschutzgesetzes gelistete Wirkstoffe, Mittel, Verfahren oder Geraete 320
   DM.

§ 3
(1) Die Gebuehren fuer die Pruefung von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion
(Entseuchung) nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes betragen zur
Bestimmung
1. der mikrobiziden Wirkung eines Desinfektionsmittels              5.300 DM,
2. des praktischen Desinfektionswertes eines chemischen oder
   chemothermischen Desinfektionsverfahrens                         6.300 DM;
   erfordert die Pruefung keine experimentellen Untersuchungen,
   so ermaessigt sich die Gebuehr auf 440 DM,
3. des praktischen Desinfektionswertes eines
   physikalischen Desinfektionsverfahrens                           5.300 DM;
   erfordert die Pruefung keine experimentellen Untersuchungen,
   so ermaessigt sich die Gebuehr auf 300 DM.

(2) Fuer die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels oder Verfahrens in die Liste
nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes betraegt die Gebuehr 100 DM.

§ 4


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Die Gebuehr fuer die Erteilung einer Genehmigung und Vergabe einer Genehmigungsnummer
fuer Kondome und Gleitmittel zur Anwendung mit Kondomen nach der Bekanntmachung des
Bundesministeriums fuer Gesundheit vom 24. Mai 1994 (BAnz. S. 5961) betraegt 200 DM.

§ 5
(1) Fuer die Pruefung der Diaeteignung diaetetischer Lebensmittel nach § 4a der
Diaetverordnung betraegt die Gebuehr 3.000 DM.

(2) Bei der Pruefung eines diaetetischen Lebensmittels, das bereits in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist (§ 4a Abs. 2
der Diaetverordnung), kann die Gebuehr nach Absatz 1 bis auf 150 DM ermaessigt werden.

§ 5a
(1) Fuer Stellungnahmen nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 ueber neuartige Lebensmittel
und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) betraegt die Gebuehr 5.000 bis
10.000 DM.

(2) Fuer Entscheidungen im Rahmen von Antraegen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 betraegt die Gebuehr
1. im Falle des Artikels 4 Abs. 2 Satz 2 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr.
   258/97 5.000 bis 10.000 DM und
2. im Falle des Artikels 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr.
   258/97 5.000 bis 10.000 DM.

§ 6
(1) Fuer die Bearbeitung von Aenderungsanzeigen sowie bei nachtraeglicher Erteilung
von Auflagen wird eine Gebuehr bis zur Haelfte der fuer die jeweilige Amtshandlung
vorgesehenen Gebuehr erhoben.

(2) Bei Aenderungsanzeigen, die keinen inhaltlichen Pruefungsaufwand erfordern, zum
Beispiel Aenderung des Firmennamens oder der Anschrift oder der Produktbezeichnung,
betraegt die Gebuehr 100 DM.

§ 7
Fuer den Widerruf oder die Ruecknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines
Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Faellen der Zuruecknahme eines
Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden Kosten nach Massgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 8
(1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgefuehrten Amtshandlungen im Einzelfall
einen aussergewoehnlich hohen Aufwand, so kann die Gebuehr bis auf das Doppelte der danach
zu erhebenden Gebuehr erhoeht werden. Der Gebuehrenschuldner ist zu hoeren, wenn mit der
Erhoehung der Gebuehr zu rechnen ist.

(2) Die nach den §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebuehren koennen auf Antrag des
Gebuehrenschuldners bis auf die Haelfte der vorgesehenen Gebuehr ermaessigt werden, wenn
der Antragsteller einen den Entwicklungskosten einschliesslich der Gebuehren angemessenen
wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und an der Amtshandlung ein oeffentliches
Interesse besteht.

(3) Die nach § 5 Abs. 1 zu erhebende Gebuehr kann auf Antrag des Gebuehrenschuldners bis
auf die Haelfte ermaessigt werden, wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und
Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen der Amtshandlung fuer den Gebuehrenschuldner andererseits dies rechtfertigen.


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§ 9
Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebuehren zu
erheben:
1.       wissenschaftliche Stellungnahmen                              200 bis 1.000 DM,
2.       nicht einfache schriftliche Auskuenfte                           100 bis 200 DM,
3.       Bescheinigungen und Beglaubigungen                               25 bis 300 DM.

§ 10
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die BGA-Nachfolgeeinrichtungen-Kostenverordnung vom 24. April
1992 (BGBl. I S. 963, zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 3. Maerz 1995 (BGBl. I
S. 280), ausser Kraft.

(3) Fuer Antraege nach den §§ 2 bis 5, 8 und 9, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung gestellt wurden, werden die Gebuehren nach Massgabe der in Absatz 2 genannten
Kostenverordnung erhoben.

Fussnote

§ 10 Abs. 2 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift; zum Verstaendnis von Abs. 3 aufgenommen




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