Gesetz zur Strukturreform im
Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz
- GRG)
GRG

vom  20.12.1988



"Gesundheits-Reformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch
Artikel 105 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 105 G v. 27.4.1993 I 512

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1989


Art. 1: SGB 5 860-5
Art. 8: KVLG 1989 8252-3

Inhaltsuebersicht
Erster Teil          Ergaenzung und Aenderung des Sozialgesetzbuchs
Artikel 1            Sozialgesetzbuch (SGB)
                     Fuenftes Buch (V)
                     Gesetzliche Krankenversicherung
Artikel    2         Aenderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel    3         Aenderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel    4         Aenderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Zweiter    Teil      Aenderung weiterer Gesetze
Artikel    5         Reichsversicherungsordnung
Artikel    6         Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel    7         Angestelltenversicherungsgesetz
Artikel    8         Zweites Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel    9         Reichsknappschaftsgesetz
Artikel    10        Gesetz ueber die Sozialversicherung Behinderter
Artikel    11        Kuenstlersozialversicherungsgesetz
Artikel    12        Handwerkerversicherungsgesetz
Artikel    13        Gesetz ueber die Verwaltung der Mittel der Traeger der
                     Krankenversicherung
Artikel    14        Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel    15        Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel    16        Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel    17        Gesetz ueber Kassenarztrecht
Artikel    18        Zulassungsordnung fuer Kassenaerzte
Artikel    19        Zulassungsordnung fuer Kassenzahnaerzte
Artikel    20        Schiedsamtsordnung
Artikel    21        KV-Pauschalbeitragsverordnung
Artikel    22        Krankenhausfinanzierungsgesetz
Artikel    23        Bundespflegesatzverordnung
Artikel    24        Apothekenbetriebsordnung
Artikel    25        Gesetz ueber den Aufbau der Sozialversicherung
Artikel    26        Dritte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung
                     (Gemeinschaftsaufgaben)
Artikel 27           Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin
Artikel 28           Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar
Artikel 29           Selbstverwaltungsgesetz
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Artikel   30 Siebentes Gesetz zur Aenderung des Selbstverwaltungsgesetzes
Artikel   31 Sozialversicherungsabkommen
Artikel   32 Sozialgerichtsgesetz
Artikel   33 Bundesausbildungsfoerderungsgesetz
Artikel   34 Arbeitsfoerderungsgesetz
Artikel   35 Vorruhestandsgesetz
Artikel   36 Arbeitssicherstellungsgesetz
Artikel   37 Bundesversorgungsgesetz
Artikel   38 Bundesvertriebenengesetz
Artikel   39 Heimkehrergesetz
Artikel   40 Haeftlingshilfegesetz
Artikel   41 Gesetz ueber die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
Artikel   42 Bundessozialhilfegesetz
Artikel   43 Soldatenversorgungsgesetz
Artikel   44 Zivildienstgesetz
Artikel   45 Bundesaerzteordnung
Artikel   46 Viertes Gesetz zur Aenderung der Bundesaerzteordnung
Artikel   47 Approbationsordnung fuer Aerzte
Artikel   48 Fuenfte Verordnung zur Aenderung der Approbationsordnung fuer Aerzte
Artikel   49 Gesetz ueber die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes
             berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der
             gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 50   Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
             Besoldungsrechts in Bund und Laendern
Artikel 51   Strafvollzugsgesetz
Artikel 52   Mutterschutzgesetz
Artikel 53   Seemannsgesetz
Artikel 54   Lohnfortzahlungsgesetz
Artikel 55   Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Dritter Teil Ueberleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt Ueberleitungsvorschriften
Artikel 56   Krankenversicherung der Rentner und der Studenten
Artikel 57   Befreiung von der Versicherungspflicht fuer Aerzte im Praktikum
Artikel 58   Beruecksichtigung von Krankengeldleistungen im Finanzausgleich der
             Krankenversicherung der Rentner
Artikel 59   Freiwillige Versicherung
Artikel 60   Kieferorthopaedische Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz
Artikel 61   Kostenerstattung
Artikel 62   Leistungsausschluss fuer Familienversicherte
Artikel 63   Kostenerstattung durch die Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung
Artikel 64   Beteiligte Aerzte und Zahnaerzte als Mitglieder der Kassenaerztlichen
             Vereinigungen
Artikel 65   Umwandlung von Beteiligungen in Ermaechtigungen
Artikel 66   Vertragsaerzte
Artikel 67   Medizinisch-technische Grossgeraete
Artikel 68   Dienstordnung
Artikel 69   Landesverbaende der Krankenkassen
Artikel 70   Regionale Kassenverbaende
Artikel 71   Beitragssatz fuer Studenten und Praktikanten
Artikel 72   Ruecklagenbildung bei der Bundesknappschaft
Artikel 73   Vertrauensaerztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten
Artikel 74   Uebergang der Pruefdienste bei den Landesversicherungsanstalten auf die
             Laender
Artikel 75   Betrieb von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen der
             gesetzlichen Krankenversicherung durch Landesversicherungsanstalten
Artikel 76   Fortfuehrung des Institutionskennzeichens
Artikel 77   Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Zweiter Abschnitt Schlussvorschriften
Artikel 78   Berlin-Klausel
Artikel 79   Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

Eingangsformel
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Ergaenzung und Aenderung des Sozialgesetzbuchs

Art 1 Sozialgesetzbuch (SGB)
Fuenftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
-

Artikel 2 bis 4
-

Zweiter Teil
Aenderung weiterer Gesetze

Art 5 bis 7
-

Art 8 Zweites Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG
1989)
-

Art 9 bis 54
-

Art 55 Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 18 bis 21, 23, 24, 26, 47 und 48 beruhenden Teile der dort
geaenderten Verordnungen koennen auf Grund der jeweils einschlaegigen Ermaechtigung in
Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geaendert oder aufgehoben werden.

Dritter Teil
Ueberleitungs- und Schlussvorschriften

Erster Abschnitt
Ueberleitungsvorschriften

Art 56 Krankenversicherung der Rentner und der Studenten
(1) Personen, die bis zum 31. Dezember 1993 eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung beantragen und die Voraussetzungen fuer den Bezug der Rente, nicht
jedoch die Voraussetzungen fuer die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfuellen, werden versichert, wenn sie oder die Person,
aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, seit der erstmaligen Aufnahme
einer Erwerbstaetigkeit, jedoch fruehestens seit dem 1. Januar 1950, bis zur Stellung des
Rentenantrags mindestens die Haelfte der Zeit Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem
Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfuegig beschaeftigt oder geringfuegig
selbstaendig taetig waren. Erfuellen sie die Voraussetzungen fuer den Bezug einer Rente
nicht, gelten sie bis zu dem Tag als Mitglieder, an dem der Rentenantrag zurueckgenommen
oder die Ablehnung des Rentenantrags unanfechtbar wird.

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(2) Wer am 31. Dezember 1988 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder wegen Beantragung einer Rente als
Mitglied gilt, bleibt fuer die Dauer des Bezugs dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem
der Rentenantrag zurueckgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, auch
dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen fuer die Versicherungspflicht
nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfuellt.

(3) Fuer die nach Absatz 1 oder 2 Versicherten gelten die Voraussetzungen nach § 5
Abs. 1 Nr. 11 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch als erfuellt, wenn die in Absatz 1
genannten Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung zustande gekommen
sind; § 6 Abs. 3 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht fuer die nach
Absatz 2 Versicherten.

(4) Wer am 31. Dezember 1988 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, kann bis zum 30. Juni 1989 bei der
Krankenkasse die Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner beantragen. Die
Befreiung wirkt vom 1. Juli 1989 an und kann nicht widerrufen werden.

(5) Absatz 4 gilt fuer die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes ueber die
Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung
versicherungspflichtigen Personen entsprechend.

(6) Wer am 31. Dezember 1988 als Student nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 der
Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtig ist, bleibt fuer die Dauer
des Wintersemesters 1988/89, laengstens bis zum 31. Maerz 1989, auch dann
versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen fuer die Versicherungspflicht nach §
5 Abs. 1 Nr. 9 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfuellt.

(7) Personen, die auf Grund des Antrages oder des Bezugs einer deutschen Rente
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraums
unmittelbar vor Inkrafttreten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
Krankenversicherungsschutz als Rentner besitzen, der infolge der Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstaendige sowie deren Familien, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2) (Verordnung)
entfaellt, gelten fuer die weitere Dauer des Antragsverfahrens bzw. ununterbrochenen
deutschen Rentenbezugs und des weiteren ununterbrochenen Wohnsitzes in diesem
Vertragsstaat als versichert im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften ueber die
Krankenversicherung der Rentner, soweit Krankenversicherungsschutz nach anderen
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraums nicht
besteht. Auf diese Personen, die nur eine deutsche Rente beziehen und die durch
Anwendung der Verordnung oder des Satzes 1 der Pflichtversicherung der deutschen
Krankenversicherung unterliegen, finden die deutschen Rechtsvorschriften ueber die
Beitragszahlung fuer Rentner mit der Massgabe Anwendung, dass ein Beitragseinbehalt nur
insoweit erfolgt, als der bisherige Rentenzahlbetrag hierdurch nicht unterschritten
wird.

(8) Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend fuer Personen, auf die beim Inkrafttreten des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum Artikel 28a der Verordnung anzuwenden
ist, fuer die Dauer des ununterbrochenen Wohnsitzes in dem betreffenden anderen
Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraums.

Fussnote

Art. 56 Abs. 3 Halbsatz 1: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit dem GG unvereinbar
und nichtig gem. BVerfGE v. 15.3.2000 I 1300, - 1 BvL 16/96 -, - 1 BvL 17/96 -, - 1 BvL
18/96 -, - 1 BvL 19/96 -, - 1 BvL 20/96 -, - 1 BvL 18/97 -

Art 57 Befreiung von der Versicherungspflicht fuer Aerzte im Praktikum
Personen, die durch die Beschaeftigung als Arzt im Praktikum am 31. Dezember 1988
versicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit.
Der Antrag ist bis zum 31. Maerz 1989 bei der Krankenkasse zu stellen. § 8 Abs. 2 Satz 2
und 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
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Art 58 Beruecksichtigung von Krankengeldleistungen im Finanzausgleich der
Krankenversicherung der Rentner
(1) Zu den ausgleichsfaehigen Leistungsaufwendungen nach § 393b Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gehoert
nicht das Krankengeld fuer Bezugszeitraeume vor dem 1. Januar 1984, es sei denn, das
Krankengeld wurde wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen im Sinne des § 180 Abs. 5 Nr.
3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung
geleistet.

(2) Soweit bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach § 393 Abs. 2 Satz 4 der
Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung fuer
vergangene Kalenderjahre auch Krankengeld fuer Bezugszeitraeume vor dem 1. Januar 1984
enthalten war, das nicht wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen geleistet wurde, ist
dieses bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach § 272 Abs. 1 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch fuer das Jahr 1989 abzusetzen.

Art 59 Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung koennen beitreten
1. Personen, deren Versicherungspflicht auf Grund dieses Gesetzes vom 1. Januar 1989
   an entfaellt,
2. Personen, fuer die der Anspruch auf Familienhilfe auf Grund dieses Gesetzes vom 1.
   Januar 1989 an entfaellt und die nicht nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
   versichert sind,
3. Angestellte der Krankenkassen und ihrer Verbaende, fuer die eine Dienstordnung
   (§ 351 der Reichsversicherungsordnung) gilt, sowie Beamte, die in einer
   Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung taetig sind.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse in den    Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
spaetestens bis zum 31. Maerz 1989 schriftlich    anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am
1. Januar 1989. In den Faellen des Absatzes 1    Nr. 3 ist der Krankenkasse der Beitritt
spaetestens bis zum 30. Juni 1989 schriftlich    anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt in
diesen Faellen mit dem Tag des Beitritts.

Art 60 Kieferorthopaedische Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz
Versicherte, deren zahnaerztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz oder
Zahnkronen oder deren kieferorthopaedische Behandlung vor dem 1. Januar 1989 begonnen
hat, haben Anspruch nach den am 31. Dezember 1988 geltenden Rechtsvorschriften,
wenn die Krankenkasse vor dem 27. April 1988 ueber den Anspruch bereits schriftlich
entschieden hat.

Art 61
-

Art 62 Leistungsausschluss fuer Familienversicherte
Bis zum 31. Dezember 1990 haben die nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
Versicherten aus dieser Versicherung keinen Anspruch auf Leistungen, die als
Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung zu erbringen sind.

Art 63 Kostenerstattung durch die Traeger der gesetzlichen
Unfallversicherung
(1) Die Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Krankenkassen die Kosten
zu erstatten, die ueber den 31. Dezember 1988 hinaus fuer Krankheiten aufgewandt werden,
die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind.


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(2) Die Spitzenverbaende der gesetzlichen Unfallversicherung koennen mit den
Spitzenverbaenden der Krankenkassen einzeln oder gemeinsam Vereinbarungen darueber
treffen, dass die in Absatz 1 genannten Kosten
1. durch eine von ihnen festzulegende Fallpauschale oder
2. durch eine von ihnen festzulegende jaehrliche Gesamtpauschale oder durch eine
   Gesamtpauschale fuer den gesamten Zeitraum der Weitergeltung des § 565 Abs. 1 der
   Reichsversicherungsordnung bis zum 31. Dezember 1990
abgegolten werden. Soweit eine Gesamtpauschale nach Satz 1 Nr. 2 vereinbart wird,
sind die von den Traegern der gesetzlichen Unfallversicherung aufzubringenden
Ausgleichsanteile an der Pauschale nach dem Verhaeltnis der Zahl der bei dem jeweiligen
Unfallversicherungstraeger anzuzeigenden Arbeitsunfaelle zu der Zahl der bei allen
betroffenen Traegern anzuzeigenden Arbeitsunfaelle in den betreffenden Jahren zu
berechnen; Arbeitsunfaelle der nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a, b oder d der
Reichsversicherungsordnung Versicherten sowie Berufskrankheiten bleiben hierbei ausser
Betracht. Die Spitzenverbaende der Krankenkassen verteilen die Gesamtpauschale unter
den Krankenkassen nach der Zahl der Mitglieder, fuer die Kosten nach Absatz 1 aufgewandt
worden sind.

Art 64 Beteiligte Aerzte und Zahnaerzte als Mitglieder der Kassenaerztlichen
Vereinigungen
Die Mitgliedschaft von Aerzten und Zahnaerzten bei den Kassenaerztlichen Vereinigungen und
Kassenaerztlichen Bundesvereinigungen, die nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden
Recht beteiligt waren, bleibt bis zum Ablauf der auf den 31. Dezember 1988 folgenden
Amtsperiode, laengstens bis zum 31. Dezember 1992, erhalten.

Art 65 Umwandlung von Beteiligungen in Ermaechtigungen
Beteiligungen nach § 368a Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember
1988 geltenden Fassung gelten vom 1. Januar 1989 an als Ermaechtigungen im Sinne des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Die mit der Beteiligung verbundenen Nebenbestimmungen
nach § 29 der Zulassungsordnung fuer Kassenaerzte und nach § 29 der Zulassungsordnung
fuer Kassenzahnaerzte in der jeweils am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gelten
bis zur ausdruecklichen Umwandlung der Beteiligungen in Ermaechtigungen durch den
Zulassungsausschuss fort.

Art 66 Vertragsaerzte
Fuer Aerzte und Zahnaerzte, die am 1. Januar 1977 Vertragsaerzte der Ersatzkassen waren
oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsaerztlichen Versorgung
beworben hatten, gilt § 95 Abs. 8 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch nicht.

Art 67 Medizinisch-technische Grossgeraete
Fuer medizinisch-technische Grossgeraete, die vor dem 1. Januar 1989 angeschafft,
genutzt oder mitbenutzt worden sind, gelten § 368n Abs. 8 Satz 3 und 4 der
Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung sowie die
auf der Grundlage des § 368 Abs. 1 und 3, des § 368n Abs. 8 und des § 368p Abs. 1
der Reichsversicherungsordnung beschlossenen Richtlinien fuer den bedarfsgerechten und
wirtschaftlichen Einsatz von medizinisch-technischen Grossgeraeten vom 10. Dezember 1985
(BAnz. Nr. 60a vom 27. Maerz 1986, S. 3) weiter.

Art 68 Dienstordnung
Die §§ 349 bis 357, § 360, § 413 Abs. 2 Satz 1 und § 414b der
Reichsversicherungsordnung gelten weiterhin nicht fuer Krankenkassen oder deren
Verbaende, die am 31. Dezember 1988 nicht zu den Krankenkassen nach § 225 Abs. 1 oder
den Verbaenden nach § 406 oder § 414 der Reichsversicherungsordnung gehoerten.

Art 69 Landesverbaende der Krankenkassen


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Landesverbaende, deren Aufgaben nach § 207 Abs. 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
kuenftig von der Krankenkasse wahrgenommen werden, hoeren mit Ablauf des 31. Dezember
1988 auf zu bestehen. In ihre Rechte und Pflichten tritt am 1. Januar 1989 die
Krankenkasse ein.

Art 70 Regionale Kassenverbaende
Fuer Kassenverbaende, die am 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung
gebildet waren, sowie fuer Kassenverbaende nach § 218 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
gelten die §§ 407, 409 und 411 bis 413 der Reichsversicherungsordnung. Im uebrigen
gelten fuer diese Verbaende die Vorschriften des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

Art 71 Beitragssatz fuer Studenten und Praktikanten
Der auf Grund des § 381a der Reichsversicherungsordnung zum 1. Oktober 1988
vom Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung festgestellte durchschnittliche
Beitragssatz gilt fuer Studenten bis zum Beginn des Wintersemesters 1989/90, laengstens
bis zum 31. Oktober 1989, und fuer Praktikanten bis zum 30. September 1989 weiter.

Art 72 Ruecklagenbildung bei der Bundesknappschaft
Die Bundesknappschaft als Traeger der knappschaftlichen Krankenversicherung hat ihre
Ruecklage auf das in § 261 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebene
Ruecklagesoll bis zum 31. Dezember 1998 durch jaehrlich gleich hohe Teilzahlungen
aufzufuellen.

Art 73 Vertrauensaerztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten
(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalten gehen auf die in den
jeweiligen Bezirken der Landesversicherungsanstalten errichteten Medizinischen Dienste
ueber, soweit es sich um die Durchfuehrung von Aufgaben des Vertrauensaerztlichen Dienstes
handelt.

(2) Das Vermoegen (Eigentum und alle sonstigen Vermoegensrechte) und die
Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalten, die mit den Aufgaben des
Vertrauensaerztlichen Dienstes in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
gehen auf die Medizinischen Dienste ueber. Durch den Uebergang der Verbindlichkeiten
werden die Landesversicherungsanstalten als bisherige Schuldner befreit.

(3) Die Medizinischen Dienste uebernehmen die in den Landesversicherungsanstalten
ueberwiegend mit der Durchfuehrung der Aufgaben des Vertrauensaerztlichen Dienstes
beschaeftigten Personen (Beamte, Beamtenanwaerter, Angestellte und Arbeiter). Die
Medizinischen Dienste koennen im Einvernehmen mit den Landesversicherungsanstalten und
den Betroffenen auch Personen uebernehmen, die nicht ueberwiegend mit der Durchfuehrung
der Aufgaben des Vertrauensaerztlichen Dienstes beschaeftigt sind. Die Medizinischen
Dienste treten in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhaeltnissen
der uebernommenen Personen ein.

(4) Die Medizinischen Dienste erhalten fuer die nach Absatz 3 uebernommenen Beamten
und Beamtenanwaerter Dienstherrnfaehigkeit (§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). Das
Recht, Beamte zu haben, beschraenkt sich auf die nach Absatz 3 uebernommenen Beamten
und Beamtenanwaerter. Wenn die Notwendigkeit fuer die Dienstherrnfaehigkeit nicht mehr
besteht, entfallen die Dienstherrnfaehigkeit und der Status des Medizinischen Dienstes
als rechtsfaehige Koerperschaft des oeffentlichen Rechts. Die fuer die Sozialversicherung
zustaendige oberste Verwaltungsbehoerde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem der
Status als rechtsfaehige Koerperschaft des oeffentlichen Rechts entfaellt, und macht ihn
bekannt.

(5) Die Absaetze 3 und 4 gelten fuer die Versorgungsempfaenger entsprechend.

(6) Die Arbeitsbedingungen der uebernommenen Arbeitnehmer duerfen aus Anlass der Uebernahme
nicht verschlechtert werden. Die Medizinischen Dienste koennen bis zum 30. Juni 1990
ein Arbeitsverhaeltnis nur aus einem in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers
liegenden wichtigen Grund kuendigen. Fuer die Arbeitsverhaeltnisse der uebernommenen

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Angestellten und Arbeiter sind bis zum Abschluss neuer Tarifvertraege die Tarifvertraege
massgebend, die fuer sie bei der jeweiligen Landesversicherungsanstalt gegolten haben.

(7) Soweit die Landesversicherungsanstalten fuer die Durchfuehrung der Aufgaben des
Vertrauensaerztlichen Dienstes Mietvertraege oder sonstige Vereinbarungen abgeschlossen
haben, treten die Medizinischen Dienste in die Rechte und Pflichten aus diesen
Vertraegen oder sonstigen Vereinbarungen ein. Das gleiche gilt fuer Vereinbarungen,
die die gemeinsame Nutzung von Gebaeuden und medizinisch-technischen Geraeten
der Landesversicherungsanstalten fuer Aufgaben der Rentenversicherung und des
Vertrauensaerztlichen Dienstes regeln.

(8) Die Absaetze 1 bis 3, 6 und 7 gelten fuer die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin
entsprechend, soweit sie Traeger des Vertrauensaerztlichen Dienstes war. Absatz 4 Satz
2 bis 4 und Absatz 5 gelten entsprechend fuer die aus der Allgemeinen Ortskrankenkasse
Berlin uebernommenen Personen, die auf Grund von Anstellungsvertraegen beschaeftigt sind,
die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend.

(9) Der Uebergang der Rechte und Pflichten und die Uebernahme der Personen nach Absatz
3 und 5 erfolgen mit Ablauf des Monats, in dem die Genehmigung der Satzung des
Medizinischen Dienstes durch die jeweils zustaendige Aufsichtsbehoerde des Landes
erteilt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht der Vertrauensaerztliche Dienst fort und
nimmt die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch
wahr. Bis zum 1. Oktober 1989 hat der Verwaltungsrat die Satzung zu beschliessen, den
Haushaltsplan festzustellen und den Geschaeftsfuehrer zu waehlen (§ 280 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch).

Art 74 Uebergang der Pruefdienste bei den Landesversicherungsanstalten auf
die Laender
(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalten gehen, soweit es
sich um die Durchfuehrung von Aufgaben der Pruefung der Geschaefts-, Rechnungs- und
Betriebsfuehrung der Krankenkassen handelt, auf die fuer die Sozialversicherung
zustaendigen obersten Verwaltungsbehoerden der Laender ueber.

(2) Das Vermoegen (Eigentum und alle sonstigen Vermoegensrechte) und die
Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalten, die mit den Aufgaben der Pruefung
der Geschaefts-, Rechnungs- und Betriebsfuehrung der Krankenkassen in rechtlichem
oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf die fuer die Sozialversicherung
zustaendigen obersten Verwaltungsbehoerden der Laender ueber. Durch den Uebergang der
Verbindlichkeiten werden die Landesversicherungsanstalten als bisherige Schuldner
befreit.

(3) Die fuer die Sozialversicherung zustaendigen obersten Verwaltungsbehoerden der Laender
uebernehmen die in den Landesversicherungsanstalten ueberwiegend mit der Durchfuehrung der
Aufgaben der Pruefung der Geschaefts-, Rechnungs- und Betriebsfuehrung der Krankenkassen
beschaeftigten Personen (Beamte, Beamtenanwaerter, Angestellte und Arbeiter). Die fuer
die Sozialversicherung zustaendigen obersten Verwaltungsbehoerden der Laender treten in
die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhaeltnissen der uebernommenen
Personen ein.

(4) Absatz 3 gilt fuer die Versorgungsempfaenger entsprechend.

(5) Die Arbeitsbedingungen der uebernommenen Arbeitnehmer duerfen aus Anlass der Uebernahme
nicht verschlechtert werden. Die fuer die Sozialversicherung zustaendigen obersten
Verwaltungsbehoerden der Laender koennen bis zum 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhaeltnis nur
aus einem in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund
kuendigen. Fuer die Arbeitsverhaeltnisse der uebernommenen Angestellten und Arbeiter sind
bis zum Abschluss neuer Tarifvertraege die Tarifvertraege massgebend, die fuer sie bei der
jeweiligen Landesversicherungsanstalt gegolten haben.

(6) Soweit die Landesversicherungsanstalten fuer die Durchfuehrung der Aufgaben der
Pruefung der Geschaefts-, Rechnungs- und Betriebsfuehrung der Krankenkassen Mietvertraege
oder sonstige Vereinbarungen abgeschlossen haben, treten die fuer die Sozialversicherung
zustaendigen obersten Verwaltungsbehoerden der Laender in die Rechte und Pflichten

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aus diesen Vertraegen oder sonstigen Vereinbarungen ein. Das gleiche gilt fuer
Vereinbarungen, die die gemeinsame Nutzung von Gebaeuden und technischen Geraeten der
Landesversicherungsanstalten fuer Aufgaben der Rentenversicherung und der Pruefung der
Geschaefts-, Rechnungs- und Betriebsfuehrung der Krankenkassen regeln. Die Laender und die
Landesversicherungsanstalten koennen miteinander Abweichendes vereinbaren.

Art 75 Betrieb von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen der
gesetzlichen Krankenversicherung durch Landesversicherungsanstalten
(1) Landesversicherungsanstalten, die am 1. Januar 1989 nach den zu diesem Zeitpunkt
geltenden Vorschriften ueber Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherung Vorsorge-
oder Rehabilitationseinrichtungen oder aehnliche Einrichtungen betreiben, duerfen diese
als Einrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung laengstens bis zum 31. Dezember
1989 weiterbetreiben.

(2) Die fuer die Sozialversicherung zustaendigen obersten Verwaltungsbehoerden der
Laender bestimmen, dass die Traegerschaft dieser Einrichtungen auf Krankenkassen oder
deren Verbaende uebergeht, und regeln den Uebergang zum 1. Januar 1990, soweit die
Landesversicherungsanstalten nicht bis zum 30. September 1989 durch Vertrag
1. den Uebergang der Einrichtungen auf Krankenkassen oder deren Verbaende oder
2. eine anderweitige Verwendung der Einrichtungen, insbesondere ihren Weiterbetrieb
   als Einrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung,
spaetestens zum 1. Januar 1990 regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der
Krankenkassen, auf die jeweils allein im Durchschnitt der Jahre 1986 bis 1988 mehr
als 10 vom Hundert der Berechnungstage der Einrichtung entfallen, soweit er nicht mit
diesen Krankenkassen geschlossen wird.

(3) Die auf Krankenkassen oder deren Verbaende uebergehenden Einrichtungen gelten als
Eigeneinrichtungen nach § 140 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

Art 76 Fortfuehrung des Institutionskennzeichens
Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
koennen sich die Beteiligten auch darauf verstaendigen, das bisherige
Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.

Art 77 Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
(1) Wird in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen oder werden darin
Bezeichnungen verwendet, die durch dieses Gesetz geaendert oder aufgehoben werden,
treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses
Gesetzes.

(2) Der Bundesminister fuer Gesundheit wird im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministern den Wortlaut der Bestimmungen und Bezeichnungen bekanntmachen, die
nach Massgabe des Absatzes 1 an die Stelle der bisherigen Bestimmungen und Bezeichnungen
treten.

Zweiter Abschnitt
Schlussvorschriften

Art 78 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

Art 79 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten



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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit in den Absaetzen 2 bis 5
nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) 1. bis 10.

(7)




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