Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 17.
Dezember 1997 ueber die Bekaempfung der
Bestechung auslaendischer Amtstraeger im
internationalen Geschaeftsverkehr (Gesetz
zur Bekaempfung internationaler Bestechung -
IntBestG)
IntBestG
vom 10.09.1998
"Gesetz zur Bekaempfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II
S. 2327)"
Fussnote
Textnachweis ab: 22. 9.1998
Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag
Dem in Paris am 17. Dezember 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen ueber die Bekaempfung der Bestechung auslaendischer Amtstraeger im
internationalen Geschaeftsverkehr wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird nachstehend
mit einer amtlichen deutschen Uebersetzung veroeffentlicht.
Art 2
Durchfuehrungsbestimmungen
§ 1 Gleichstellung von auslaendischen mit inlaendischen Amtstraegern bei
Bestechungshandlungen
Fuer die Anwendung des § 334 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit dessen §§
335, 336, 338 Abs. 2, auf eine Bestechung, die sich auf eine kuenftige richterliche
Handlung oder Diensthandlung bezieht und die begangen wird, um sich oder einem Dritten
einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschaeftlichen Verkehr
zu verschaffen oder zu sichern, stehen gleich:
1. einem Richter:
a) ein Richter eines auslaendischen Staates,
b) ein Richter eines internationalen Gerichts;
2. einem sonstigen Amtstraeger:
a) ein Amtstraeger eines auslaendischen Staates,
b) eine Person, die beauftragt ist, bei einer oder fuer eine Behoerde eines
auslaendischen Staates, fuer ein oeffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder
sonst oeffentliche Aufgaben fuer einen auslaendischen Staat wahrzunehmen,
c) ein Amtstraeger und ein sonstiger Bediensteter einer internationalen Organisation
und eine mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beauftragte Person;
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3. einem Soldaten der Bundeswehr:
a) ein Soldat eines auslaendischen Staates,
b) ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation
wahrzunehmen.
§ 2 Bestechung auslaendischer Abgeordneter im Zusammenhang mit
internationalem geschaeftlichen Verkehr
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen
Vorteil im internationalen geschaeftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem
Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines auslaendischen Staates oder einem Mitglied
einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil
fuer dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafuer anbietet, verspricht oder
gewaehrt, dass es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhaengende Handlung
oder Unterlassung kuenftig vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 3 Auslandstaten
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhaengig vom Recht des Tatorts, fuer folgende Taten, die
von einem Deutschen im Ausland begangen werden:
1. Bestechung auslaendischer Amtstraeger im Zusammenhang mit internationalem
geschaeftlichen Verkehr (§§ 334 bis 336 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit §
1);
2. Bestechung auslaendischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
geschaeftlichen Verkehr (§ 2).
§ 4 Anwendung des § 261 des Strafgesetzbuches
In den Faellen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a des Strafgesetzbuches ist § 334
des Strafgesetzbuches auch in Verbindung mit § 1 anzuwenden.
Art 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Uebereinkommen fuer
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Im uebrigen tritt dieses Gesetz am Tage
nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 15 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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