Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 19. Juni
1995 zwischen den Vertragsstaaten des
Nordatlantikvertrags und den anderen an der
Partnerschaft fuer den Frieden teilnehmenden
Staaten ueber die Rechtsstellung ihrer
Truppen sowie dem Zusatzprotokoll (Gesetz
zum PfP-Truppenstatut)
PfPTrStatG

vom  09.07.1998



"Gesetz zum PfP-Truppenstatut vom 9. Juli 1998 (BGBl. 1998 II S. 1338), das durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. 2002 II S. 2482) geaendert worden
ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 4 G v. 19.9.2002 II 2482

Fussnote

 Textnachweis ab: 17.7.1998

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 Allgemeines
Folgenden in Bruessel am 20. Juli 1995 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Uebereinkuenften wird zugestimmt:
a) dem Uebereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des
   Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft fuer den Frieden
   teilnehmenden Staaten ueber die Rechtsstellung ihrer Truppen,
b) dem Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995 zu dem Uebereinkommen vom 19. Juni 1995
   zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der
   Partnerschaft fuer den Frieden teilnehmenden Staaten ueber die Rechtsstellung ihrer
   Truppen.
Das Uebereinkommen und das Zusatzprotokoll werden nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Uebersetzung veroeffentlicht.

Art 2 Abwicklung von Schaeden
(1) Fuer die Abgeltung von Schaeden finden die Artikel 6, 8 bis 14 und 25 des Gesetzes
zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961
II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Schadensersatzansprueche gegen Mitglieder der Streitkraefte einer Vertragspartei aus
Handlungen oder Unterlassungen, die nicht in Ausuebung des Dienstes begangen wurden,
werden gemaess Artikel 2 Satz 1 mit § 16 Abs. 5 des Streitkraefteaufenthaltsgesetzes vom
20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554) abgewickelt.

Art 3 Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

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(1) Die Bundesregierung Deutschland wird ermaechtigt, Vereinbarungen mit
Vertragsparteien des Uebereinkommens ueber
a) Einreise und voruebergehenden Aufenthalt ihrer Streitkraefte fuer Uebungen, Durchreise
   auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten sowie
b) die Rechtsstellung der Streitkraefte und ihrer Angehoerigen, ihres zivilen Gefolges
   und der Familienangehoerigen bei Aufenthalten im jeweils anderen Staat
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Diese
Vereinbarungen bestimmen abweichend von Artikel I des Uebereinkommens in Verbindung
mit Artikel VII des NATO-Truppenstatuts, dass die Gerichte und Behoerden des
Entsendestaats im Aufnahmestaat keine Strafgerichtsbarkeit ausueben, und enthalten
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Regelungen gemaess Artikel 2 § 7 Abs. 2 und 3 des
Streitkraefteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554). In diese
Vereinbarungen sind, gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, weitere
Regelungen gemaess Artikel 2 des Streitkraefteaufenthaltsgesetzes aufzunehmen, soweit nach
ihrem Gegenstand und Zweck erforderlich.

(2) Die betroffenen Laender werden beteiligt.

Art 4 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel V sowie das Zusatzprotokoll
nach seinem Artikel II fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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